Ein mittelständischer Maschinenbauer aus Baden-Württemberg schließt einen Rahmenliefervertrag mit einem polnischen Abnehmer. Der Vertrag schweigt zur anwendbaren Rechtsordnung. Sechs Monate später entsteht Streit über Mängelrügefristen – und plötzlich stellt sich heraus: Nicht das gewohnte BGB gilt, sondern das UN-Kaufrecht (CISG), das in beiden Ländern ohne gesonderte Vereinbarung automatisch anwendbar ist. Szenarien wie dieses begegnen der Kanzlei regelmäßig.
Das UN-Kaufrecht (CISG – Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) gilt kraft internationaler Staatsverträge in mehr als 90 Vertragsstaaten, darunter Deutschland, Österreich, die Schweiz und die meisten EU-Mitgliedstaaten, automatisch für Warenkaufverträge zwischen Unternehmern mit Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten – sofern es nicht wirksam ausgeschlossen wurde. Für Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen bedeutet dies: Wer den Ausschluss des CISG vergisst, steht vor einem Regelwerk mit eigenen Fristen, eigenen Gewährleistungsmechanismen und erheblichen Abweichungen gegenüber dem deutschen BGB. Die gefestigte internationale Rechtsprechung hat in den vergangenen Jahren zentrale Weichenstellungen zu Rügeobliegenheiten, Vertragsaufhebung und Schadensersatz vorgenommen, deren Kenntnis für jede Exportstrategie unverzichtbar ist.
Dieser Beitrag ordnet die Kernlinien der aktuellen Rechtsprechung zum CISG ein, benennt die praktisch wichtigsten Abweichungen gegenüber dem BGB und leitet daraus konkrete Handlungsempfehlungen für Unternehmen im grenzüberschreitenden Warenverkehr ab.
Was ist das CISG – und wann gilt es automatisch?
Das CISG ist das Regelwerk für den internationalen Warenkauf und tritt immer dann in Kraft, wenn zwei Unternehmen mit Niederlassungen in verschiedenen CISG-Vertragsstaaten einen Kaufvertrag über bewegliche Sachen schließen und keine anderslautende Rechtswahl getroffen haben. Die Konvention ist kein optionales Zusatzrecht, sondern unmittelbar anwendbares Einheitsrecht, das BGB-Kaufrecht vollständig verdrängt.
Für den Mittelstand ist die praktische Reichweite kaum zu überschätzen. In der Mandatspraxis sehen wir, dass ein erheblicher Teil grenzüberschreitender Lieferverträge – gerade in der klassischen Zulieferbeziehung zwischen einem deutschen Hersteller und einem osteuropäischen Abnehmer – das CISG zur anwendbaren Rechtsordnung macht, ohne dass die Parteien dies bewusst beschlossen hätten. Das CISG gilt in mehr als 90 Vertragsstaaten und erfasst damit den weitaus größten Teil des deutschen Exportmarkts.
Entscheidend ist der Begriff der „Niederlassung" (Art. 10 CISG): Maßgeblich ist die Niederlassung mit der engsten Verbindung zum Vertrag, nicht unbedingt der Hauptsitz. Wer also eine Vertriebs- oder Produktionsniederlassung im Ausland unterhält, muss prüfen, welche Niederlassung den Vertragsschluss trägt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat diesen Maßstab im Grundsatz bestätigt und dabei betont, dass eine unklare Zuordnung im Zweifel zulasten des Verwenders geht, der sich auf einen CISG-Ausschluss beruft.
Ausgenommen vom Anwendungsbereich sind nach Art. 2 CISG insbesondere Käufe für den persönlichen Gebrauch, Wertpapier- und Zahlungsmittelkäufe sowie Käufe auf Auktionen. Dienstleistungsverträge – auch solche mit erheblichem Lieferanteil – fallen nur dann unter das CISG, wenn der Warenwert überwiegt (Art. 3 CISG). Auch hier besteht Klärungsbedarf im Einzelfall.
Wie weicht das CISG vom BGB ab – die wichtigsten Unterschiede
Die strukturellen Abweichungen zwischen CISG und BGB sind nicht kosmetischer Natur. Sie betreffen die Kernfragen jeder Lieferbeziehung: Wann liegt ein Mangel vor? Wie lange hat der Käufer Zeit, ihn zu rügen? Wann darf er vom Vertrag zurücktreten? Wer trägt den Schadensersatz?
Mängelrüge (Art. 39 CISG): Anders als im deutschen BGB, das keine allgemeine kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht zwischen Nicht-Kaufleuten kennt, verlangt Art. 39 CISG von jedem Käufer – ob Kaufmann oder nicht – eine Rüge „innerhalb einer angemessenen Frist". Die gefestigte internationale Rechtsprechung, insbesondere kontinentaleuropäischer Gerichte, hat die „angemessene Frist" für sofort erkennbare Mängel auf einen Zeitraum von einer bis zu einigen Wochen konkretisiert. Eine Rüge nach drei Monaten ist nach nahezu einheitlicher Spruchpraxis verspätet. Hinzu kommt die absolute Ausschlussfrist des Art. 39 Abs. 2 CISG: Spätestens zwei Jahre nach Übergabe der Ware verliert der Käufer jedes Mängelrecht, unabhängig davon, ob er den Mangel kannte oder kennen konnte. Diese Frist ist deutlich kürzer als die zweijährige BGB-Gewährleistungsfrist, die zudem erst mit Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis zu laufen beginnt.
Im Vergleich dazu gilt nach HGB (§ 377) zwar eine unverzügliche Rügepflicht für Kaufleute – doch das CISG ist strenger, weil es keine branchenübliche Kulanz kennt und internationale Gerichte die Fristen tendenziell eng auslegen.
Schadensersatz nach Art. 74 CISG setzt kein Verschulden voraus, sondern lediglich eine Pflichtverletzung und Vorhersehbarkeit des Schadens im Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Das BGB verlangt dagegen grundsätzlich Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB). In der Praxis kann diese Differenz bei Lieferverzögerungen und Folgeschäden erheblich sein: Wer als Lieferant beim CISG-Vertragsschluss weiß, dass sein Abnehmer bei Verzug Produktionsausfälle erleidet, steht für diese Ausfälle bereits ohne Verschulden ein.
Vertragsaufhebung (Art. 49 CISG) ist nur bei einer „wesentlichen Vertragsverletzung" (Art. 25 CISG) oder nach Ablauf einer gesetzten Nachfrist möglich. Das BGB-Rücktrittsrecht nach § 323 BGB ist insoweit großzügiger; unter dem CISG muss die Pflichtverletzung einen erheblichen Teil des Erfüllungsinteresses entziehen. Nach unserer Erfahrung unterschätzen Einkäufer mittelständischer Unternehmen diese Hürde regelmäßig – was dazu führt, dass voreilige Vertragsaufhebungen selbst zur schadensersatzpflichtigen Pflichtverletzung werden.
Welche Weichenstellungen setzt die aktuelle internationale Rechtsprechung?
Die internationale CISG-Rechtsprechung hat sich in den vergangenen Jahren in mehreren zentralen Fragen konsolidiert. Da das CISG kein nationales Gericht hat, das verbindlich auslegt, entsteht diese Konvergenz durch Überzeugungskraft und gegenseitige Bezugnahme der Gerichte – eine Dynamik, die für die Praxis sowohl Chance als auch Unsicherheitsquelle ist.
Zur Rügeobliegenheit hat die gefestigte Senatsrechtsprechung mehrerer europäischer Obergerichte klargestellt, dass pauschale Rügen – „die Ware entspricht nicht dem Vertrag" – den Anforderungen des Art. 39 CISG nicht genügen. Erforderlich ist die genaue Bezeichnung des Mangels nach Art und Umfang. Unternehmen, die im internationalen Handel Mängel rügen wollen, müssen daher sofort nach Entdeckung eine substanziierte, schriftliche und präzise Rüge ausbringen. Eine E-Mail mit allgemeiner Beanstandung reicht nach dem Stand der Rechtsprechung nicht.
Beim Gefahrübergang (Art. 67–69 CISG) hat die internationale Rechtsprechung bestätigt, dass beim Versendungskauf die Gefahr mit Übergabe an den ersten Beförderer auf den Käufer übergeht – unabhängig davon, wer den Transport organisiert oder bezahlt. Dies gilt auch dann, wenn die Ware beim Transport beschädigt wird. Wer also als Käufer einen Verlust durch Transportschäden vermeiden will, muss entweder eine ausdrückliche andere Regelung vereinbaren oder sich durch Transportversicherung absichern.
Besondere Aufmerksamkeit verdient die Rechtsprechung zur Vertragsaufhebung bei Lieferverzug. Mehrere europäische Gerichte haben den Begriff der „wesentlichen Vertragsverletzung" nach Art. 25 CISG dahingehend präzisiert, dass ein Fixgeschäft oder ein ausdrücklich vereinbarter Liefertermin die Aufhebung ohne weiteres rechtfertigen kann, während ein bloßer Lieferverzug ohne besondere Dringlichkeit des Käufers zunächst eine Nachfristsetzung erfordert. Diese Zweistufigkeit – zunächst Nachfristsetzung, dann Aufhebung – entspricht dem deutschen BGB, ist aber im CISG eigenständig zu würdigen.
Nach unserer Erfahrung führen Verfahren, die durch falsch gesetzte Nachfristen ausgelöst werden, zu erheblichen prozessualen und wirtschaftlichen Nachteilen: Wer die Nachfrist zu kurz setzt oder inhaltlich unpräzise formuliert, riskiert, dass sie keine Wirkung entfaltet und die eigene Vertragsaufhebung damit unwirksam ist.
Wie schützen Sie sich durch Rechtswahl und Vertragsgestaltung?
Der sicherste Schutz vor unerwünschter CISG-Anwendung ist die ausdrückliche Rechtswahl in der Vertragsklausel: „Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)." Diese Formulierung schließt das CISG wirksam aus (Art. 6 CISG) und eröffnet die Geltung des vertrauten BGB-/HGB-Regimes. Umgekehrt ist eine ausdrückliche Einbeziehung des CISG sinnvoll, wenn der Vertragspartner eine neutrale, international anerkannte Rechtsordnung bevorzugt und die Parteien beide mit dem CISG vertraut sind.
Bleibt das CISG anwendbar – sei es bewusst oder weil eine Rechtswahl fehlt –, gilt es, die zentralen Mechanismen vertraglich nachzujustieren. Empfehlenswert sind Klauseln zu folgenden Punkten:
- Rügefristen: Ausdrückliche Festlegung, wie viele Tage nach Lieferung eine Mängelrüge spätestens zugehen muss, um rechtzeitig zu sein – in Ergänzung zu Art. 39 CISG.
- Gewährleistungsdauer: Klarstellung, ob die Zweijahresfrist des Art. 39 Abs. 2 CISG gelten soll oder ob eine abweichende Frist vereinbart wird.
- Gefahrübergang: Verweis auf eine konkrete Incoterms-Klausel (z. B. CIF, DAP, DDP), die den Gefahrübergang präzise regelt und Auslegungsstreitigkeiten verhindert.
- Schadensersatzhöchstgrenzen: Haftungsbeschränkungen, die nach Art. 74 CISG grundsätzlich zulässig sind, sollten ausdrücklich vereinbart werden.
- Schiedsklausel oder Gerichtsstandsvereinbarung: Klarstellung, welches Gericht oder welcher Schiedsgerichtshof zuständig ist – insbesondere bei Geschäftspartnern außerhalb der EU, wo die EuGVVO nicht gilt.
Die Incoterms 2020 der Internationalen Handelskammer ergänzen das CISG, ersetzen es aber nicht. Sie regeln Lieferbedingungen, Transport und Gefahrübergang, treffen aber keine Aussage zu Mängelrechten, Vertragsaufhebung oder Schadensersatz – ein Missverständnis, das in der Mandatspraxis immer wieder begegnet.
Welche Fehler begehen mittelständische Unternehmen besonders häufig?
In der Mandatspraxis sehen wir ein wiederkehrendes Muster: Der internationale Liefervertrag wird ohne explizite Rechtswahl geschlossen, weil man „ja schon immer so mit dem Geschäftspartner gearbeitet hat" oder weil der Vertrag kurzfristig per E-Mail bestätigt wurde. Wird dann ein Mangel entdeckt, setzt der Einkauf eine interne Frist von vier Wochen zur Klärung, bevor die Rüge ausgeht – und verliert bereits deshalb sämtliche Mängelrechte, weil die nach CISG-Maßstäben angemessene Frist überschritten ist.
Typische Fehler im Überblick:
- Fehlende oder fehlerhafte Rechtswahl in AGB oder Einzelvertrag – insbesondere wenn die AGB des Verkäufers und die des Käufers widersprüchliche Klauseln enthalten (sog. „Battle of the Forms").
- Verspätete oder zu pauschal formulierte Mängelrüge, die den Anforderungen des Art. 39 CISG nicht genügt.
- Unkenntnis über den automatischen Gefahrübergang beim Versendungskauf ohne ergänzende Transportversicherung.
- Vertragsaufhebung ohne vorherige wirksame Nachfristsetzung, die selbst zu Schadensersatzansprüchen des Vertragspartners führt.
- Verwechslung von Incoterms-Klauseln mit einer vollständigen Regelung des Gewährleistungsrechts.
- Übersehen der absoluten Ausschluss-Frist des Art. 39 Abs. 2 CISG von zwei Jahren ab Übergabe.
Gerade der letzte Punkt wird von Geschäftsführern unterschätzt: Wer einen Latentmangel erst nach 26 Monaten entdeckt, verliert unter dem CISG sämtliche Mängelrechte – auch dann, wenn er den Mangel vor Ablauf der Frist schlicht nicht erkennen konnte. Das BGB kennt eine solche absolute Fristgrenze für die zweijährige Gewährleistungsfrist nicht in vergleichbarer Strenge.
Mikro-Fall: Maschinenbauer im Streit über verspätete Mängelrüge
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen aus Süddeutschland, das Präzisionskomponenten an einen tschechischen Automobilzulieferer geliefert hatte. Ausgangslage: Der Abnehmer rügte nach sechs Wochen Fertigungseinsatz eine Maßabweichung bei einem Bauteil und verlangte Minderung sowie Schadensersatz für umgebaute Fertigungslinien. Der Liefervertrag enthielt keine Rechtswahl; das CISG war anwendbar. Die Rüge war inhaltlich pauschal formuliert und ging dem Lieferanten erst rund fünf Wochen nach Entdeckung des Mangels zu.
Vorgehen: Die Kanzlei prüfte zunächst, ob die Rüge den Anforderungen des Art. 39 CISG genügte. Sie kam zu dem Ergebnis, dass die Kombination aus Verspätung und inhaltlicher Unbestimmtheit dazu führte, dass der Abnehmer seine Mängelrechte verloren hatte. In den anschließenden Verhandlungen wurde auf Grundlage dieser Einschätzung eine außergerichtliche Einigung erzielt, die für den Lieferanten deutlich günstiger ausfiel als eine vollständige Gewährleistungsabwicklung.
Ergebnis: Der Lieferant erzielte eine Einigung, die den Streitwert erheblich reduzierte. Das Mandat illustriert exemplarisch, wie die frühzeitige Analyse der CISG-Rügefristen die Verhandlungsposition einer Partei grundlegend verändern kann – ohne dass ein Gericht bemüht werden musste.
Was bedeutet dies für die Prozessführung und Schiedsgerichtsbarkeit?
Kommt es trotz sorgfältiger Vertragsgestaltung zum Streit, stellen sich sofort Folgefragen: Welches Gericht ist zuständig? Welches Recht gilt prozessual? Ist ein staatliches Verfahren oder ein Schiedsverfahren sinnvoller?
Bei Vertragspartnern innerhalb der EU regelt die EuGVVO die internationale Zuständigkeit. Ein vereinbarter ausschließlicher Gerichtsstand – beispielsweise München – ist dann für alle EU-Gerichte verbindlich. Außerhalb der EU fehlt dieser Mechanismus; ohne Gerichtsstandsklausel droht ein langwieriger Zuständigkeitsstreit. Schiedsklauseln, etwa unter der DIS- oder ICC-Schiedsordnung, bieten hier Abhilfe: Sie schaffen international vollstreckbare Entscheidungen auf Basis des New Yorker Übereinkommens, dem mehr als 170 Staaten beigetreten sind.
Das CISG ist in Schiedsverfahren besonders verbreitet, weil es als neutrale Rechtsordnung gilt und von keiner der Parteien als „Heimrecht" des anderen wahrgenommen wird. Internationale Schiedsgerichte – ICC Paris, VIAC Wien, DIS Berlin – wenden es täglich an und haben eine umfangreiche Spruchpraxis entwickelt. Wer also das CISG wählt, wählt damit auch ein gut funktionierendes Streitbeilegungssystem.
Welche Entscheidung ist die richtige – staatliches Gericht oder Schiedsverfahren? Konstellation A: Transaktionsvolumen unter 150.000 €, Vertragspartner in der EU → staatliches Gericht mit ausschließlichem Gerichtsstand in Deutschland ist regelmäßig effizienter. Konstellation B: Volumen über 500.000 €, Vertragspartner außerhalb der EU → Schiedsklausel mit Sitz in einem Staat, der dem New Yorker Übereinkommen angehört, bietet verlässlichere Vollstreckbarkeit. Konstellation C: Vertrag mit einem staatseigenen Unternehmen oder einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft → zwingend auf Immunität und gesonderte Vollstreckungshindernisse prüfen lassen.
Ist kein Schiedsgericht vereinbart und kommt es zu einem deutschen Klageverfahren, gilt: Das CISG ist vom deutschen Gericht von Amts wegen anzuwenden; es bedarf keines besonderen Hinweises der Parteien. Übersieht das Gericht die CISG-Anwendbarkeit und wendet stattdessen BGB an, kann dies einen revisiblen Rechtsfehler begründen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der CISG-Anwendung. Ihr konkreter Liefervertrag erfordert die individuelle Prüfung der Rechtswahlklausel, der Rügefristen und der Jurisdiktion Ihres Vertragspartners. Für eine erste fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
Handlungsempfehlungen für Geschäftsführer: Was jetzt zu tun ist
Ist das CISG erst einmal anwendbar, sind Nachbesserungen am Vertragswerk kaum noch möglich. Entscheidend ist daher die vorausschauende Gestaltung – und, wenn ein Streit entsteht, das sofortige Handeln innerhalb enger Fristen.
Für Geschäftsführer empfiehlt sich folgendes Vorgehen:
- Bestandsaufnahme laufender Verträge: Prüfen Sie systematisch, ob bestehende internationale Lieferverträge eine wirksame Rechtswahl enthalten. Fehlt sie oder ist sie unklar, gilt das CISG. Eine Klauselnachverhandlung ist möglich, erfordert aber die Zustimmung des Vertragspartners.
- AGB-Überprüfung: Standardvertragswerke im Export müssen eine eindeutige Rechtswahlklausel enthalten – mit ausdrücklichem CISG-Ausschluss oder ausdrücklicher CISG-Wahl, je nach Strategie. Eine bloße Vereinbarung deutschen Rechts ohne CISG-Ausschluss genügt nicht, da das CISG als Teil des deutschen Rechts gilt.
- Rügemanagement einrichten: Schulen Sie Einkauf und Qualitätssicherung auf die CISG-Rügefristen. Jede Warenlieferung sollte unmittelbar nach Eingang auf sichtbare Mängel untersucht werden; versteckte Mängel sind so früh wie möglich nach Entdeckung schriftlich, substanziiert und präzise zu rügen.
- Vertragsaufhebung immer anwaltlich vorbereiten: Bevor ein internationaler Liefervertrag unter Berufung auf eine wesentliche Vertragsverletzung aufgehoben wird, ist anwaltliche Prüfung unumgänglich. Die Fehlerkosten einer unwirksamen Aufhebung übersteigen regelmäßig die Kosten der Beratung.
- Schiedsklausel für größere Transaktionen: Ab einem bestimmten Transaktionsvolumen lohnt sich die Vereinbarung einer Schiedsklausel – insbesondere bei Vertragspartnern außerhalb der EU.
Wie oft erleben wir in der Praxis, dass genau diese präventiven Schritte aus Zeitdruck oder Kostenbewusstsein unterlassen werden – und dass die späteren Streitkosten ein Vielfaches der Beratungskosten ausmachen? Sehr häufig. Die Erfahrung zeigt: Ein substanziiertes Vertragswerk und ein geschultes Rügemanagement amortisieren sich in aller Regel nach dem ersten ernsthaften Lieferkonflikt.
Die vorstehende Darstellung betrifft typische Konstellationen. Ihr Einzelfall erfordert die Prüfung Ihrer konkreten Vertragsunterlagen, Ihrer Lieferkette und des anwendbaren Rechts. Zur Klärung, wie das CISG auf Ihre Handelsbeziehungen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zum CISG und zu internationalen Lieferverträgen
Gilt das CISG automatisch, wenn kein Recht gewählt wurde?
Ja. Das CISG gilt kraft internationaler Staatsverträge automatisch, wenn beide Vertragsparteien ihre Niederlassung in verschiedenen CISG-Vertragsstaaten haben und es sich um einen Kaufvertrag über bewegliche Sachen handelt. Eine bewusste Wahl ist nicht erforderlich. Wer das CISG nicht anwenden will, muss es ausdrücklich ausschließen – etwa durch die Klausel „unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)".
Wie lange hat ein Käufer unter dem CISG Zeit, Mängel zu rügen?
Das CISG verlangt eine Rüge „innerhalb einer angemessenen Frist" nach Entdeckung des Mangels (Art. 39 CISG). Die gefestigte internationale Rechtsprechung setzt diese Frist für offensichtliche Mängel regelmäßig bei ein bis wenigen Wochen an. Zusätzlich gilt eine absolute Ausschlussfrist von zwei Jahren ab Übergabe der Ware, nach deren Ablauf sämtliche Mängelrechte erlöschen, unabhängig von Kenntnis oder Fahrlässigkeit.
Kann ich das CISG in meinen AGB ausschließen?
Ja, der Ausschluss ist nach Art. 6 CISG wirksam, wenn er klar und eindeutig formuliert ist. Eine pauschale Vereinbarung deutschen Rechts ohne ausdrücklichen CISG-Ausschluss genügt nicht, da das CISG Bestandteil der deutschen Rechtsordnung ist. Die AGB-Klausel sollte lauten: „… unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)". Bei einem sog. Battle of the Forms – wenn Käufer und Verkäufer widersprüchliche AGB einbeziehen – ist gesondert zu prüfen, ob und welche Klausel Vertragsbestandteil geworden ist.
Wann darf ich einen internationalen Liefervertrag unter dem CISG aufheben?
Eine Vertragsaufhebung ist nach Art. 49 CISG nur bei einer „wesentlichen Vertragsverletzung" im Sinne des Art. 25 CISG oder nach erfolglosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist zulässig. Die Hürde ist höher als im deutschen BGB-Rücktrittsrecht. Eine voreilige Aufhebung ohne wesentliche Vertragsverletzung kann selbst Schadensersatzansprüche des Vertragspartners auslösen. Die Wirksamkeit einer Nachfristsetzung und die Beurteilung der Wesentlichkeit sollten anwaltlich geprüft werden.
Welchen Vorteil bietet eine Schiedsklausel bei CISG-Streitigkeiten?
Schiedssprüche sind über das New Yorker Übereinkommen in mehr als 170 Staaten vollstreckbar, während staatliche Urteile oft an Vollstreckbarkeitshindernissen scheitern. Internationale Schiedsgerichte (DIS, ICC, VIAC) verfügen über umfangreiche CISG-Erfahrung. Außerdem ermöglicht die Schiedsvereinbarung die Wahl neutraler Schiedsrichter, was insbesondere bei Vertragspartnern aus Staaten mit unbekanntem Justizsystem ein erheblicher Vorteil ist.
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