Ein deutsches Bauunternehmen bezieht Bewehrungsstahl aus Polen, Fassadenelemente aus einem türkischen Werk und spezialisierte Aufzugskomponenten von einem schweizerischen Hersteller. Drei Lieferketten, drei Jurisdiktionen – und in allen drei Fällen greift, sofern die Vertragsparteien nicht aktiv gegensteuern, dasselbe übernationale Regelwerk: das UN-Kaufrecht (CISG), also das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980. Was in der Praxis viele Geschäftsführer überrascht: Das CISG gilt automatisch, sobald beide Vertragsparteien ihren Sitz in Vertragsstaaten haben – ohne ausdrückliche Wahl, ohne Unterschrift unter einen Rechtswahlparagraphen.
Das CISG (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) ist das unmittelbar anwendbare Kaufrecht für grenzüberschreitende Warenkaufverträge zwischen Unternehmen in Vertragsstaaten. Für die Bauwirtschaft bedeutet dies: Lieferverträge über Baumaterialien, Fertigteile und technische Komponenten unterliegen im Regelfall dem CISG – mit eigenständigen Regelungen zu Vertragsschluss, Mängelrüge und Rechtsbehelfen, die erheblich vom deutschen BGB abweichen. Wer diese Unterschiede kennt, kann Haftungsrisiken steuern und Streitigkeiten vermeiden.
Dieser Praxisleitfaden führt Geschäftsführer mittelständischer Bauunternehmen und ihrer Zulieferer Schritt für Schritt durch die wesentlichen Regelungsfelder des CISG – von der Geltung kraft Gesetzes über die kritischen Mängelrügefristen bis hin zur vertraglichen Gestaltung, die Rechtssicherheit im grenzüberschreitenden Einkauf schafft.
Schritt 1: Gilt das CISG für Ihren Liefervertrag?
Die erste, häufig unterschätzte Frage ist: Unterfällt der konkrete Vertrag überhaupt dem CISG? Die Antwort hängt von drei Tatbestandsmerkmalen ab.
Das CISG erfasst Kaufverträge über Waren zwischen Parteien, die ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben – oder wenn die Regeln des internationalen Privatrechts zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaats führen (Art. 1 CISG). Deutschland, Österreich, die Schweiz, Polen, die Türkei, China, die USA und über 90 weitere Staaten sind Vertragsstaaten. Wer also mit einem polnischen Stahlhändler oder einem türkischen Fassadenlieferanten kontrahiert, bewegt sich im Anwendungsbereich des CISG.
Entscheidend für die Bauwirtschaft: Das CISG gilt für Kaufverträge über Waren (Mobilien), nicht aber für Werkverträge oder gemischte Verträge, bei denen die Dienstleistungskomponente überwiegt (Art. 3 Abs. 2 CISG). In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Konstellationen, in denen Fertigteillieferungen mit Montageanteil die Abgrenzungsfrage aufwerfen: Überwiegt die Herstellungs- und Lieferleistung, gilt das CISG; überwiegt die Montageleistung, scheidet es aus. Diese Grenzziehung ist nicht immer eindeutig und sollte vertraglich vorab geregelt werden.
Ausdrücklich vom CISG ausgenommen sind Verträge über Waren, die für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind, sowie Versteigerungen, Wertpapierkäufe und – relevant für den Hochbau – Kaufverträge über Elektrizität. Grundstücksgeschäfte fallen ebenfalls nicht darunter, wohl aber alle beweglichen Baustoffe und Bauteile, die zur Einbauung vorgesehen sind.
Praktische Handlungsempfehlung für diesen Schritt: Prüfen Sie für jeden Rahmenvertrag mit ausländischen Lieferanten, ob der Sitz des Vertragspartners in einem CISG-Vertragsstaat liegt, und dokumentieren Sie die Geltungsentscheidung schriftlich im Vertragsheader.
Welche Unterschiede zum deutschen BGB sind für Bauunternehmen kritisch?
Wer das CISG mit den Augen eines BGB-geprägten Juristen liest, stößt auf strukturelle Unterschiede, die im Schadensfall über Haftung oder Freistellung entscheiden können.
Mängelrüge: Das CISG kennt keine gesetzliche Mängelgewährleistungsfrist im Sinne des § 634a BGB. Stattdessen regelt Art. 39 CISG eine unverzügliche Rügepflicht nach Entdeckung des Mangels – und zwar verbunden mit einer Ausschlussfrist von spätestens zwei Jahren ab tatsächlicher Übergabe (Art. 39 Abs. 2 CISG). Wer diese Frist versäumt, verliert sämtliche Gewährleistungsrechte, unabhängig davon, ob der Mangel noch innerhalb der deutschen Verjährungsfrist läge. Für Bauunternehmen, die im Winter gelieferte Fassadenelemente erst im Frühjahr einbauen und dabei versteckte Materialmängel erst nach Monaten entdecken, ist dies eine ernste Falle.
Im Unterschied zum deutschen Werkvertragsrecht (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB: fünf Jahre für Bauwerke) beträgt die CISG-Ausschlussfrist stets zwei Jahre ab Übergabe. Diese Diskrepanz hat in der Mandatspraxis schon zu erheblichen Nachteilen geführt, wenn Unternehmen ihre Rüge zu spät erhoben haben.
Vertragsaufhebung: Das CISG lässt die Vertragsaufhebung (Art. 49 CISG) nur bei „wesentlicher Vertragsverletzung" zu – einem autonomen CISG-Begriff, der restriktiver ausgelegt wird als das BGB-Rücktrittsrecht. Lieferverzögerungen berechtigen den Käufer erst zur Aufhebung, wenn er dem Verkäufer eine Nachfrist gesetzt hat und diese fruchtlos abgelaufen ist.
Schadensersatz: Das CISG-Schadensersatzrecht (Art. 74–77 CISG) folgt dem Vollkompensationsprinzip, enthält aber eine Schadenminderungspflicht und einen Vorhersehbarkeitsfilter. Konsequenz: Ungewöhnliche Folgeschäden (z. B. Produktionsausfall wegen verspätet gelieferter Spezialträger) sind nur ersatzfähig, wenn sie beim Vertragsschluss für den Verkäufer vorhersehbar waren.
Schritt 2: Anwendbarkeit des CISG bewusst gestalten – Ausschluss oder Modifikation?
Das CISG ist dispositiv: Gemäß Art. 6 CISG können die Parteien seine Geltung vollständig ausschließen oder einzelne Bestimmungen abweichend regeln. Für Geschäftsführer im Mittelstand stellt sich daher stets die strategische Frage: Ist ein CISG-Ausschluss zugunsten des deutschen BGB sinnvoll – oder ist es vorteilhafter, das CISG zu behalten und einzelne Schwachstellen vertraglich zu korrigieren?
Nach unserer Erfahrung gibt es keine universelle Antwort. Für einen deutschen Bauunternehmer als Käufer kann es vorteilhaft sein, das CISG beizubehalten und lediglich die Rügefristen vertraglich zu verlängern sowie explizite Mängelkataloge aufzunehmen – weil das CISG in anderen Bereichen (etwa beim Schadensersatz) dem deutschen Käufer durchaus günstigere Positionen bietet als das ausländische Recht des Verkäufers. Umgekehrt kann ein deutsches Unternehmen als Verkäufer gegenüber einem Abnehmer aus einem Staat mit schwächerem Kaufrecht profitieren, wenn deutsches BGB die Haftung begrenzt.
Ein pauschaler Ausschluss des CISG zugunsten deutschen BGB lautet in der Vertragspraxis typischerweise: „Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des IPR." Dieser Satz muss vollständig im Vertrag stehen – eine Klausel in AGB, die lediglich „deutsches Recht" bestimmt, schließt das CISG nur dann wirksam aus, wenn klar erkennbar ist, dass Parteienwille war, CISG-Anwendung zu vermeiden.
Handlungsempfehlung: Überprüfen Sie Ihre Bestands-Rahmenverträge auf die Rechtswahl- und CISG-Klausel. Fehlt eine ausdrückliche Entscheidung, greift das CISG automatisch.
Schritt 3: Vertragsschluss und AGB-Einbeziehung unter dem CISG
Das CISG enthält eigenständige Regeln zum Vertragsschluss (Art. 14–24 CISG), die von den §§ 145 ff. BGB in wichtigen Punkten abweichen. Dies ist besonders relevant für Unternehmen, die mit eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) arbeiten.
Nach Art. 14 CISG ist ein Angebot nur dann verbindlich, wenn es hinreichend bestimmt ist – insbesondere Ware, Menge und Kaufpreis (oder Berechnungsgrundlage) enthält. Eine bloße Produktliste ohne Mengen- oder Preisangabe stellt noch kein verbindliches Angebot dar.
Die AGB-Einbeziehung unter dem CISG folgt anderen Grundsätzen als § 305 BGB. Das CISG enthält keine eigene Inhaltskontrolle von AGB; diese bestimmt sich nach dem durch das IPR berufenen nationalen Recht. Entscheidend ist aber die Einbeziehungsvoraussetzung: AGB müssen im Angebot ausdrücklich in Bezug genommen und dem Vertragspartner zugänglich gemacht werden. Wer seine deutschen AGB nur in der Auftragsbestätigung auf Deutsch beifügt, ohne dass der ausländische Vertragspartner sie versteht, riskiert deren Nichteinbeziehung. In der Bauwirtschaft, wo Lieferverträge oft per E-Mail-Korrespondenz ohne vollständiges Vertragswerk geschlossen werden, ist dies eine häufige Schwachstelle.
Das sogenannte „Battle of Forms" – der Konflikt zweier unvereinbarer AGB-Sätze – wird unter dem CISG nach der „Knock-out-Regel" aufgelöst: Nur die übereinstimmenden Klauseln werden Vertragsbestandteil; widersprechende Klauseln beider Parteien neutralisieren sich. Für Geschäftsführer bedeutet dies: Wer inhaltlich auf seine eigenen Einkaufsbedingungen besteht, muss den Widerspruch gegenüber den Verkäufer-AGB aktiv und rechtzeitig erheben.
Schritt 4: Mängelrüge – die kritischste Pflicht im Tagesgeschäft
Die CISG-Mängelrüge ist die Regelungsmaterie, bei der mittelständische Bauunternehmen am häufigsten Rechtsverluste erleiden. Die Mechanik erschließt sich aus drei Normen: Art. 38 CISG (Untersuchungspflicht), Art. 39 CISG (Rügeobliegenheit) und Art. 44 CISG (Entschuldigungsregel).
Gemäß Art. 38 CISG ist der Käufer verpflichtet, die Ware so bald wie nach den Umständen möglich zu untersuchen. Für Bauteile bedeutet dies regelmäßig: Sichtprüfung bei Anlieferung, stichprobenartige Qualitätskontrolle vor dem Einbau, technische Prüfung bei Elementen, die nach dem Einbau nicht mehr zugänglich sind (etwa verputzte Isolierpaneele). Die Kürze der Untersuchungsfrist hängt von der Beschaffenheit der Ware ab; bei leicht erkennbaren Mängeln ist die Frist kurz bemessen – nach internationaler Rechtsprechung oft wenige Tage bis maximal einige Wochen.
Art. 39 CISG verlangt dann die unverzügliche Rüge nach Entdeckung (oder bei schuldloser Nichtentdeckung). Die Rüge muss den Mangel hinreichend spezifizieren – pauschale Rügen wie „Ware entspricht nicht der Bestellung" genügen nicht. Sie muss Art, Umfang und soweit bekannt die technische Grundlage des Mangels benennen. Wer innerhalb der zwei Jahre ab Übergabe keine spezifizierte Rüge erhebt, verliert alle Rechte – Nacherfüllung, Minderung, Schadensersatz und Rücktritt.
Art. 44 CISG bietet eine begrenzte Entschuldigungsmöglichkeit: War die Fristversäumung entschuldigt, bleiben Minderung und Schadensersatz (mit Ausnahme entgangenen Gewinns) erhalten. Diese Ausnahme ist jedoch eng und wird von Gerichten und Schiedsgerichten restriktiv angewandt.
Praktische Konsequenz für Bauunternehmen: Implementieren Sie einen schriftlichen Wareneingangs-Prüfprozess mit definierten Fristen und festgelegten Rügezuständigkeiten – mindestens für alle Lieferungen mit internationalem Bezug. Rügeschreiben sollten in der Vertragssprache oder in Englisch verfasst und als Nachweis archiviert werden.
Schritt 5: Incoterms und Gefahrübergang – Schnittstelle zu CISG
Incoterms (International Commercial Terms der Internationalen Handelskammer) und CISG regulieren unterschiedliche Sachverhalte, die im Bauliefervertrag eng zusammenwirken: Incoterms definieren Kosten- und Gefahrtragung sowie Transportpflichten, das CISG regelt Vertragsschluss, Mängelgewährleistung und Rechtsbehelfe.
Der Gefahrübergang nach CISG (Art. 66–70 CISG) bestimmt, wann das Untergangs- und Beschädigungsrisiko vom Verkäufer auf den Käufer übergeht. Grundregel: bei Übergabe der Ware an den Frachtführer (Art. 67 CISG). Incoterms modifizieren diesen Zeitpunkt konkret: Bei „DAP Destination" (Delivered at Place) geht die Gefahr erst am Bestimmungsort über; bei „FCA" bereits am Abgangspunkt. Für Bauunternehmen, die speziell auf Maß gefertigte Fassadenelemente aus dem Ausland beziehen, kann die Wahl des Incoterms entscheiden, wer das Transportrisiko trägt – und damit, wer im Schadensfall den Schaden trägt und gegen wen Gewährleistungsrechte geltend zu machen sind.
In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass die Incoterms-Klausel in der Auftragsbestätigung steht, aber die Risikoallokation nicht mit dem Versicherungsschutz abgestimmt ist. Ein DAP-Vertrag ohne adäquate Transportversicherung auf Verkäuferseite und ohne Kontrolle des Versicherungsnachweises durch den Käufer schafft praktisches Haftungsvakuum.
Welche Rechtsbehelfe stehen einem Bauunternehmen bei Lieferpflichtverletzung zu?
Das CISG bietet dem Käufer ein kohärentes Rechtsbehelfssystem, das Nacherfüllung, Minderung, Vertragsaufhebung und Schadensersatz umfasst – allerdings mit Anforderungen, die vom deutschen BGB abweichen.
Nacherfüllung (Art. 46 CISG): Der Käufer kann Lieferung vertragsgemäßer Ersatzware verlangen – allerdings nur, wenn die Nichtvertragsgemäßheit eine wesentliche Vertragsverletzung darstellt. Bei bloßen Minderqualitäten ist der Anspruch auf Nachbesserung beschränkt. Die Nacherfüllungsforderung muss zusammen mit der Mängelrüge oder in angemessener Frist danach erhoben werden.
Minderung (Art. 50 CISG): Die Minderung steht dem Käufer zu, wenn die Ware nicht vertragsgemäß ist – unabhängig davon, ob eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt. Der Minderungsbetrag berechnet sich verhältnismäßig: Verhältnis des tatsächlichen Warenwerts zum Vertragspreis. Für Bauunternehmen, die mangelhafte, aber noch verwendbare Dämmplatten zu einem reduzierten Preis weiterverarbeiten wollen, ist die Minderung oft der praktikabelste Rechtsbehelf.
Schadensersatz (Art. 74 ff. CISG): Der Schadensersatz umfasst den vollen Schaden einschließlich entgangenen Gewinns, begrenzt durch die Vorhersehbarkeit. Bauunternehmen, die wegen fehlerhafter Lieferungen Verzögerungsschäden gegenüber dem Bauherrn erlitten haben, können diese prinzipiell geltend machen – sofern sie beim Vertragsschluss für den Lieferanten vorhersehbar waren und der Käufer seiner Schadenminderungspflicht (Art. 77 CISG) nachgekommen ist.
Vertragsaufhebung (Art. 49 CISG): Nur bei wesentlicher Vertragsverletzung oder fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist. Das CISG will die Vertragsaufhebung als letztes Mittel reservieren – Rücktritt „nach Gusto" gibt es nicht. Wer vorschnell Vertragsaufhebung erklärt, riskiert selbst eine Schadensersatzpflicht.
Praxisfall aus der Kanzleiarbeit: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Generalunternehmen aus der Bauwirtschaft, das Stahlbetonfertigteile von einem polnischen Hersteller bezogen hatte. Ausgangslage: Nach dem Einbau der Deckenelemente stellte die Bauleitung abweichende Bewehrungsdichten fest; das Projekt drohte sich erheblich zu verzögern. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte zunächst, ob das CISG anwendbar war (beide Parteien in Vertragsstaaten, kein Ausschluss im Rahmenvertrag), und rekonstruierte dann die Rügetimeline. Da die Bautechniker eine interne Beanstandung protokolliert, aber keine förmliche Rüge an den Lieferanten versandt hatten, war eine der kritischen CISG-Fristen bereits knapp. Die Kanzlei verfasste unverzüglich eine spezifizierte technische Mängelrüge, sicherte Beweise und leitete Verhandlungen über eine Minderung und Erstattung der Nachbesserungskosten ein. Ergebnis: Die Parteien einigten sich auf eine Mischregelung aus Minderung und Übernahme der Verstärkungskosten durch den Lieferanten; ein Schiedsverfahren wurde vermieden.
Schritt 6: Streitvermeidung durch vertragliche Gestaltung – sieben Eckpunkte
Wer internationale Lieferverträge für die Bauwirtschaft juristisch solide gestaltet, reduziert das Streitrisiko erheblich. Nach unserer Erfahrung konzentrieren sich die praktisch relevantesten Gestaltungsfelder auf sieben Punkte.
1. Rechtswahl und CISG-Entscheidung: Ausdrücklich entweder CISG inklusive (gegebenenfalls modifiziert) oder CISG ausgeschlossen zugunsten eines nationalen Rechts. Die Klausel muss präzise formuliert sein und Kollisionsnormen ausschließen.
2. Gerichtsstandsvereinbarung oder Schiedsklausel: Für internationale Lieferverträge ist eine ICC- oder DIS-Schiedsklausel häufig vorzugswürdig gegenüber staatlichen Gerichten – wegen leichterer Vollstreckbarkeit im Ausland, Sprachenflexibilität und branchenkundiger Schiedsrichterauswahl. Wer staatliche Gerichte bevorzugt, sollte einen ausschließlichen deutschen Gerichtsstand vereinbaren und die EuGVVO (bei EU-Partnern) berücksichtigen.
3. Verlängerte Rügefristen: Die gesetzliche CISG-Ausschlussfrist von zwei Jahren (Art. 39 Abs. 2 CISG) ist für Bauteile, die nach dem Einbau Monate bis Jahre benötigen, um ihre Mangelneigung zu offenbaren, zu kurz. Vertragsparteien können diese Frist verlängern; empfohlen sind für eingebaute Bauteile mindestens drei, für tragende Konstruktionselemente fünf Jahre.
4. Technische Spezifikationen als Vertragsbestandteil: Maßzeichnungen, DIN-Normen, technische Datenblätter und Qualitätsstufen sollten als Anlage ausdrücklich zum Vertragsbestandteil erklärt werden. Nur dann lässt sich eine Abweichung als Mangel im CISG-Sinne zweifelsfrei nachweisen.
5. Abnahme- und Prüfpflichten: Definieren Sie vertraglich, welche Untersuchungshandlungen (z. B. Werkzeugnahme, Zertifizierungsprüfung, Eingangsprotokoll) wann durchzuführen sind. Dies schafft Klarheit über den Fristbeginn nach Art. 38 CISG und schützt vor dem Einwand fehlender unverzüglicher Untersuchung.
6. Haftungsbegrenzungen: Das CISG erlaubt vertragliche Haftungsobergrenzen. Gängig sind Beschränkungen auf den Kaufpreis oder ein Vielfaches davon für Folgeschäden. Ohne ausdrückliche Regelung gilt die CISG-Vollkompensation – die für einen großen Bauauftrag mit Kettenlieferanten existenzgefährdend sein kann.
7. Vertragssprache und Übersetzungsklausel: Im Streitfall entscheidet oft, welche Sprachfassung des Vertrags maßgeblich ist. Legen Sie eine verbindliche Sprache fest; bei zweisprachigen Verträgen eine Vorrangklausel (z. B. „Im Widerspruchsfall gilt die deutschsprachige Fassung").
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des internationalen Warenlieferrechts. Ihr konkreter Vertrag erfordert die Prüfung der Vertragsunterlagen, der tatsächlichen Lieferkette und der geltenden Rechtswahl. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen: Internationale Lieferverträge und CISG in der Bauwirtschaft
Gilt das CISG auch dann, wenn der Vertrag „deutsches Recht" vereinbart?
Nicht automatisch. Eine pauschale Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts schließt das CISG nicht zwingend aus, weil das CISG als Bestandteil des deutschen Rechts gilt. Nur ein ausdrücklicher CISG-Ausschluss – etwa durch die Formulierung „Das CISG findet keine Anwendung" – stellt klar, dass ausschließlich das BGB maßgeblich sein soll. Fehlt diese Klarstellung, ist die Auslegung streitig und kann zu unerwarteten Ergebnissen führen. Wir empfehlen, in jedem Vertrag mit internationalem Bezug eine eindeutige Entscheidung zu treffen.
Wie schnell muss ich nach Lieferung mangelhafte Ware rügen?
Das CISG verlangt nach Art. 38 und 39 eine unverzügliche Untersuchung und anschließend eine spezifizierte Rüge innerhalb angemessener Frist. Bei offensichtlichen Mängeln bedeutet das in der internationalen Praxis häufig wenige Tage. Die absolute Ausschlussfrist beträgt zwei Jahre ab tatsächlicher Übergabe. Wer diese Frist versäumt, verliert sämtliche Gewährleistungsrechte. Für Bauteile, die erst nach Monaten eingebaut werden, sollte die Rügefrist vertraglich verlängert werden.
Können wir das CISG für bestehende Rahmenverträge noch ausschließen?
Ja, durch eine schriftliche Vertragsergänzung (Amendment), die von beiden Seiten unterzeichnet wird. Das CISG lässt Parteivereinbarungen ausdrücklich zu. Wichtig: Die Ergänzung gilt nur für Verträge, die nach ihrem Abschluss geschlossen werden; für bereits laufende Einzelabrufe verbleibt es im Zweifel bei der ursprünglichen Rechtslage. Eine anwaltliche Prüfung bestehender Rahmenverträge und eine geordnete Umstellung sind zu empfehlen.
Was gilt, wenn mein ausländischer Lieferant mit seinen eigenen AGB arbeitet?
Es kommt zu einem „Battle of Forms". Unter dem CISG gilt die Knock-out-Regel: Übereinstimmende Klauseln gelten, widersprüchliche neutralisieren sich gegenseitig. Auf die durch das CISG vorgesehenen Auffangregelungen wird dann zurückgegriffen. Für Bauunternehmen bedeutet das: Wer auf eigene Einkaufsbedingungen besteht – insbesondere auf erweiterte Rügefristen und Qualitätsstandards –, muss den Widerspruch aktiv und vor Vertragsschluss geltend machen, andernfalls riskiert er, nur die CISG-Mindeststandards zu erhalten.
Ist eine Schiedsklausel für internationale Baulieferverträge sinnvoll?
In der Regel ja. Schiedssprüche sind aufgrund des New Yorker UN-Übereinkommens von 1958 in über 170 Staaten vollstreckbar, während ausländische staatliche Urteile in vielen Ländern erheblichen Anerkennungshürden begegnen. Für Baulieferverträge mit Partnern außerhalb der EU empfehlen wir die Prüfung einer ICC- oder DIS-Schiedsklausel mit Sitz in Deutschland, verbunden mit einer ausdrücklichen Rechtswahlklausel. Die genaue Ausgestaltung hängt vom Streitwertpotenzial und der Sitzstaatenmatrix ab.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Regelkonstellationen des CISG in der Bauwirtschaft. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der tatsächlichen Lieferkettenkonstellation und der anwendbaren Normen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.