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Internationale Lieferverträge und CISG – Chemie- und Pharmaindustrie: anwaltliche Beratung

Internationale Lieferverträge und CISG: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein deutscher Pharmahersteller liefert Wirkstoffe an einen Abnehmer in den USA. Ein mittelständischer Chemieproduzent schließt einen Rahmenvertrag mit einem Händler in Singapur. Der Vertrag enthält keine Rechtswahlklausel. Welches Recht gilt dann? Die Antwort ist für viele Geschäftsführer überraschend: In beiden Fällen findet kraft Gesetzes das UN-Kaufrecht Anwendung – ohne dass die Parteien dies bewusst vereinbart hätten.

Das UN-Kaufrecht (CISG, United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) gilt automatisch für grenzüberschreitende Warenkaufverträge zwischen Unternehmen, wenn beide Parteien in CISG-Vertragsstaaten ansässig sind. Es verdrängt nationales Kaufrecht – darunter die Regelungen des BGB und des HGB – und enthält abweichende Vorschriften zu Vertragsschluss, Mängelrüge, Gewährleistung und Schadensersatz. Für die Chemie- und Pharmaindustrie, die mit strengen Qualitätsanforderungen, regulatorischen Zulassungspflichten und komplexen Lieferketten arbeitet, hat die richtige Handhabung des CISG unmittelbaren Einfluss auf Haftungsrisiken und Vertragsgestaltung.

Dieser Beitrag erläutert die Funktionsweise des CISG, benennt die praktisch bedeutsamsten Abweichungen vom deutschen Recht, zeigt branchenspezifische Risiken für Chemie- und Pharmaunternehmen auf und beschreibt, welche Gestaltungsoptionen Geschäftsführer nutzen sollten.

Was ist das CISG – und warum gilt es oft unbemerkt?

Das CISG ist ein völkerrechtliches Übereinkommen der Vereinten Nationen, das als UN-Kaufrecht international einheitliche Regeln für grenzüberschreitende Warenkaufverträge zwischen Unternehmen schafft. Deutschland hat das Übereinkommen ratifiziert; es ist in der Bundesrepublik als Bundesrecht in Kraft und hat in der deutschen Rechtsordnung Gesetzesrang. Entscheidend für die Praxis: Das CISG gilt ohne ausdrückliche Rechtswahl, sobald beide Vertragsparteien ihre Niederlassung in Vertragsstaaten haben – heute sind das über 90 Staaten, darunter die USA, China, Frankreich, Japan und die Mehrheit der EU-Mitgliedstaaten.

Wer in seinem Vertrag schlicht auf „deutsches Recht" verweist, schließt das CISG damit in der Regel nicht aus – denn das CISG ist Teil des deutschen Rechts. Nur ein ausdrücklicher Ausschluss des CISG, formuliert als „unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)", verhindert dessen Anwendung. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Verträge, in denen ein solcher Ausschluss fehlt, obwohl alle Beteiligten glaubten, nach BGB zu kontrahieren. Für den Geschäftsführer ergibt sich daraus eine unmittelbare Handlungspflicht: Prüfen Sie Ihre Vertragsvorlagen auf einen eindeutigen Rechtswahlpassus.

Was macht das CISG in der Sache aus? Es ist weder schlechter noch besser als das BGB – es ist anders. Wer die Unterschiede nicht kennt, läuft Gefahr, Rechte zu verlieren oder Pflichten zu übersehen. Ist Ihnen zum Beispiel bekannt, dass die Rügepflicht im CISG strenger ausgestaltet ist als im deutschen Handelsrecht?

Wesentliche Unterschiede zwischen CISG und BGB – was Geschäftsführer kennen müssen

Das CISG weicht in mehreren zentralen Punkten vom deutschen Kaufrecht ab. Die wichtigsten Differenzen betreffen Vertragsschluss, Mängelrüge, Nacherfüllung und Schadensersatz.

Vertragsschluss: Nach dem CISG wird ein Angebot mit dem Zugang beim Empfänger bindend – eine Annahme kann jedoch bis zum Wirksamwerden widerrufen werden, sofern der Widerruf vor der Annahmeerklärung eingeht. Das BGB kennt eine abweichende Konstruktion des Zugangs und der Bindungswirkung. Für den grenzüberschreitenden E-Mail- und Dokumentenaustausch in der Chemieindustrie ergibt sich daraus die Notwendigkeit, Angebote und Gegenangebote präzise zu formulieren und die Kommunikationskette lückenlos zu dokumentieren.

Mängelrüge: Das CISG verlangt in Art. 39 CISG eine Mängelanzeige innerhalb angemessener Frist nach Entdeckung, spätestens innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe der Ware. Das klingt großzügig – ist es aber nicht. Die internationale Rechtsprechung legt „angemessen" oft sehr eng aus: Rügefristen von wenigen Wochen gelten bereits als lang. Wer nicht rechtzeitig rügt, verliert sämtliche Gewährleistungsrechte. Für Pharmaunternehmen, die Wirkstoffe in mehrstufigen analytischen Verfahren prüfen, ist diese Friststrenge besonders relevant: Werden Qualitätsabweichungen erst nach aufwendiger Prüfung entdeckt, muss sofort gehandelt werden.

Nacherfüllung: Das CISG unterscheidet zwischen der Pflicht zur Nacherfüllung und dem Recht des Käufers, den Vertrag aufzuheben. Eine Vertragsaufhebung setzt nach Art. 49 CISG eine „wesentliche Vertragsverletzung" voraus – ein hoher Standard, den die Rechtsprechung restriktiv handhabt. Das bedeutet: Bei einer nicht unerheblichen Qualitätsabweichung, die in der pharmazeutischen Produktion schnell zu Produktionsunterbrechungen führen kann, ist der Weg zur Vertragsaufhebung im CISG häufig länger als im deutschen Recht.

Schadensersatz: Nach Art. 74 CISG umfasst der Schadensersatz jeden Verlust einschließlich entgangenen Gewinns. Es gilt eine Schadensminderungsobliegenheit – wer trotz vorhersehbarer Konsequenzen keine Gegenmaßnahmen ergreift, riskiert eine Kürzung seines Anspruchs. In der Chemie- und Pharmaindustrie, wo Lieferausfälle Kaskadeneffekte auf Produktion, Zulassungsfristen und Marktzugang auslösen können, ist die genaue Kalkulation und Dokumentation des Schadens von erheblicher Bedeutung.

Branchenspezifische Risiken in der Chemie- und Pharmaindustrie

Die Chemie- und Pharmaindustrie arbeitet unter Bedingungen, die im CISG keine ausdrückliche Regelung finden, aber die Vertragspraxis maßgeblich prägen. Drei Risikofelder stechen in der Beratungspraxis besonders hervor.

Regulatorische Anforderungen als Vertragsgegenstand: GMP-Zertifizierungen (Good Manufacturing Practice), Zulassungsanforderungen der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) oder US-amerikanischer Behörden (FDA), REACH-Konformität und branchenspezifische Qualitätsstandards werden vielfach in Einkaufsbedingungen als Produktspezifikation einbezogen. Hier stellt sich die Frage, ob ein Verstoß gegen diese Anforderungen als Sachmangel im Sinne des CISG zu werten ist. Das CISG definiert die Vertragsgemäßheit der Ware in Art. 35 CISG – bezieht jedoch öffentlich-rechtliche Vorschriften des Käuferlandes nur ein, wenn der Verkäufer von diesen wusste oder wissen musste. Ein chinesischer Lieferant von Arzneimittel-Wirkstoffen muss nicht automatisch deutsche oder europäische Zulassungsanforderungen kennen. Werden diese Anforderungen nicht ausdrücklich vertraglich vereinbart, drohen Schutzlücken.

Lieferkettenkomplexität und Gefahrübergang: Das CISG regelt den Gefahrübergang in den Artt. 66 ff. CISG. Bei vereinbarten Incoterms-Klauseln, die in der Chemieindustrie Standard sind (CIF, CFR, FCA), interagiert das CISG mit diesen Klauseln – nicht immer widerspruchsfrei. Nach unserer Erfahrung entstehen hier besonders häufig Streitigkeiten über den Zeitpunkt des Gefahrübergangs bei Schäden während langer Seefrachttransporte. Wer GHS-pflichtige Chemikalien oder temperatursensible Pharmaprodukte verschifft, muss den Übergang der Preisgefahr vertraglich klar regeln und mit der gewählten Incoterms-Klausel abstimmen.

Formularmäßige Lieferbedingungen und „Battle of Forms": Lieferanten und Abnehmer in der Chemie- und Pharmaindustrie arbeiten regelmäßig mit eigenen Einkaufs- und Verkaufsbedingungen. Das CISG kennt in Art. 19 CISG eine eigene Regelung für abweichende Annahmeerklärungen: Eine Annahme mit wesentlichen Abweichungen gilt als Ablehnung und neues Angebot. Unwesentliche Abweichungen werden dagegen Vertragsbestandteil, wenn nicht unverzüglich widersprochen wird. Welches Bedingungswerk schließlich gilt, ist gerade bei mehrstufen Bestellvorgängen oft unklar – mit erheblichen Konsequenzen für Haftungsbeschränkungen, Garantieregelungen und Gerichtsstandsklauseln.

Wann sollte das CISG ausgeschlossen werden – und wann nicht?

Diese Frage stellt sich in jedem Mandat. Die Antwort ist differenziert: Ein pauschaler Ausschluss des CISG ist nicht in jedem Fall interessengerecht. Maßgeblich sind die konkrete Vertragsposition und die Interessen des Mandanten.

Für einen deutschen Verkäufer, der in den internationalen Markt liefert, kann der Ausschluss des CISG zugunsten des BGB vorteilhaft sein – etwa weil das deutsche kaufrechtliche Gewährleistungsregime bekannt ist, die eigene Rechtsabteilung darauf ausgerichtet ist und Rechtsunsicherheiten vermieden werden. Für einen deutschen Einkäufer dagegen kann die Anwendbarkeit des CISG Vorteile bieten: Insbesondere die strengen Rügepflichten des CISG gelten dann auch gegenüber dem ausländischen Lieferanten.

Entscheidend ist zudem die Gegenseite: In internationalen Verhandlungen mit US-amerikanischen oder chinesischen Vertragspartnern wird die Forderung nach deutschem BGB häufig auf Widerstand stoßen. Das CISG kann dann als neutrale Grundlage dienen, die beiden Seiten bekannt ist. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Chemieunternehmen aus Bayern bei der Verhandlung eines Rahmenliefervertrags mit einem asiatischen Wirkstoffhersteller.

Mikro-Fall (anonymisiert): In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Pharmaunternehmen aus Süddeutschland bei der Strukturierung eines Rahmenliefervertrags mit einem Wirkstofflieferanten aus Südostasien. Ausgangslage: Der Mandant hatte in den vorangegangenen Jahren mehrere Jahresverträge ohne ausdrückliche Rechtswahlklausel und ohne CISG-Ausschluss abgeschlossen. Nach einer Qualitätsreklamation stellte sich heraus, dass die Rügefrist nach dem anwendbaren CISG bereits abgelaufen war. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte die Vertragshistorie, entwickelte eine angepasste Vertragsdokumentation mit ausdrücklicher Rechtswahlklausel, GMP-Spezifikationsanhang und einer präzisen Rügefristregelung sowie einem Mechanismus zur analysenbasierten Mängelrüge. Ergebnis: Der überarbeitete Rahmenvertrag schafft für beide Seiten belastbare Qualitätssicherungsprozesse und reduziert die rechtliche Unsicherheit bei künftigen Reklamationen erheblich. Über konkrete Ergebniszahlen treffen wir keine Aussage; die Strukturierung war nach unserer Einschätzung geeignet, die bestehenden Haftungsrisiken des Mandanten wesentlich zu verringern.

Gestaltungsoptionen für Lieferverträge in der Chemie- und Pharmaindustrie

Eine sorgfältige Vertragsgestaltung ist in der Chemie- und Pharmaindustrie kein formaler Akt – sie ist ein wirtschaftliches Steuerungsinstrument. Die nachfolgenden Gestaltungselemente sollte jeder internationale Liefervertrag in dieser Branche enthalten.

Rechtswahlklausel: Entscheiden Sie bewusst, ob das CISG gelten soll oder ausgeschlossen werden soll. Die Klausel muss eindeutig formuliert sein. Wenn deutsches Recht gewählt wird und das CISG nicht ausgeschlossen werden soll, genügt der Verweis auf „deutsches Recht". Soll das CISG ausgeschlossen werden: „Es gilt deutsches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)."

Spezifikationsanhang mit regulatorischer Referenz: Nehmen Sie GMP-Anforderungen, Zulassungsstandards und branchenspezifische Qualitätsnormen in einen verbindlichen Spezifikationsanhang auf. Legen Sie fest, wessen Zulassungsrecht gilt – das des Käufer- oder das des Verkäuferlandes – und wer die Konformitätsnachweise trägt.

Rügefristen vertraglich konkretisieren: Vereinbaren Sie eine klare Frist für die Mängelrüge nach Wareneingang und nach Labor- oder Qualitätsprüfung. In der Pharmaindustrie empfiehlt sich eine zweistufige Regelung: Rüge sichtbarer Mängel unmittelbar bei Eingang, Rüge verdeckter Mängel nach analytischer Prüfung, die ihrerseits in einer Frist abzuschließen ist.

Gefahrübergang und Incoterms abstimmen: Stimmen Sie die Incoterms-Klausel mit den Gefahrübergangsregeln des gewählten Vertragsstatuts ab. Bei temperatursensiblen Produkten oder GHS-gefährlichen Stoffen sind Sonderregeln für Transportschadensdokumentation sinnvoll.

Haftungsbeschränkungen: Das CISG enthält keine allgemeine Klausel zur Haftungsbeschränkung; diese muss vertraglich vereinbart werden. Legen Sie fest, bis zu welcher Höhe Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können, und schließen Sie mittelbare Schäden – insbesondere Produktionsausfallschäden – aus oder begrenzen Sie diese.

Gerichtsstand und Schiedsgerichtsbarkeit: Klären Sie, welches Gericht oder welches Schiedsgericht im Streitfall zuständig sein soll. Für die Chemie- und Pharmaindustrie mit ihren häufig technisch komplexen Streitigkeiten bietet die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit (ICC, DIS, LCIA) Vorteile: Schiedsverfahren sind vertraulicher, technische Sachverständige können in das Tribunal einbezogen werden, und Schiedssprüche sind in weit mehr Ländern vollstreckbar als staatliche Urteile.

Rügemanagement und Dokumentation als laufende Compliance-Aufgabe

Der beste Vertrag nützt nichts, wenn er im Tagesgeschäft nicht umgesetzt wird. In der Mandatspraxis sehen wir, dass viele mittelständische Unternehmen in der Chemie- und Pharmaindustrie ihre Lieferverträge zwar sorgfältig gestalten, aber beim operativen Rüge- und Eskalationsmanagement erhebliche Schwächen aufweisen.

Warum ist das so kritisch? Nach dem CISG verliert der Käufer, der nicht rechtzeitig rügt, alle Gewährleistungsrechte – unabhängig davon, ob der Mangel objektiv vorliegt und wirtschaftlich bedeutsam ist. Eine interne Eskalationsroutine, die sicherstellt, dass Qualitätsabweichungen sofort rechtlich bewertet und dem Lieferanten schriftlich mitgeteilt werden, ist deshalb keine bürokratische Übung, sondern ein Mittel zur Vermeidung erheblicher Vermögensschäden.

Folgende Elemente sollte ein Rügemanagement-System für Chemie- und Pharmaunternehmen umfassen: erstens eine klare Zuständigkeitsregelung zwischen Qualitätsmanagement und Rechtsabteilung; zweitens eine fristenbewusste Dokumentation von Wareneingang, Analyseergebnissen und Reklamationskommunikation; drittens standardisierte Rügeschreiben, die die wesentlichen CISG-Anforderungen erfüllen (konkrete Beschreibung des Mangels, Bezug auf die Spezifikation, Fristsetzung); viertens ein klares Eskalationspfad bei ausbleibender Reaktion des Lieferanten, bis hin zur Einschaltung externer rechtlicher Beratung.

Internationale Durchsetzung und Vollstreckung

Auch wenn der Vertrag sorgfältig gestaltet ist und Mängel rechtzeitig gerügt wurden: Im Streitfall entscheidet die Durchsetzbarkeit der Ansprüche. Für Unternehmen in der Chemie- und Pharmaindustrie, die mit Gegenparteien in Asien, den USA oder dem Nahen Osten kontrahieren, ist die Frage der Vollstreckung im Ausland von zentraler Bedeutung.

Staatliche Gerichtsurteile sind international erheblich schwerer durchzusetzen als Schiedssprüche. Das New Yorker UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (New Yorker Übereinkommen, 1958) ist von über 170 Staaten ratifiziert und ermöglicht die Vollstreckung von Schiedssprüchen in nahezu allen relevanten Handelspartnern. Staatliche Urteile dagegen unterliegen oft bilateralen Vollstreckungsabkommen, die mit wichtigen Handelspartnern wie den USA oder China nicht im erforderlichen Umfang bestehen.

Daneben können vorläufiger Rechtsschutz und Sicherungsmaßnahmen – etwa Kontopfändungen oder Beschlagnahmungen – im internationalen Kontext erhebliche Vorlaufzeiten erfordern. Wer im Streitfall rasch handeln muss, sollte sicherstellen, dass sein Vertrag entsprechende Sicherungsklauseln und einen klaren Verfahrensweg vorsieht. Bei grenzüberschreitenden Durchsetzungsmaßnahmen arbeitet BRANDT & FALK mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des CISG und seiner Anwendung in der Chemie- und Pharmaindustrie. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der Kommunikationshistorie und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zu internationalen Lieferverträgen und CISG in der Chemie- und Pharmaindustrie

Gilt das CISG automatisch für meinen Liefervertrag mit einem ausländischen Geschäftspartner?

Das CISG gilt kraft Gesetzes, wenn beide Vertragsparteien ihre Niederlassung in Vertragsstaaten haben und der Vertrag einen grenzüberschreitenden Warenkauf betrifft. Ein ausdrücklicher Rechtswahlpassus „deutsches Recht" schließt das CISG nicht automatisch aus, da das CISG Teil des deutschen Rechts ist. Nur ein ausdrücklicher Ausschluss im Vertrag – „unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)" – verhindert die Anwendung. Ohne einen solchen Ausschluss sollten Sie davon ausgehen, dass das CISG anwendbar ist.

Was bedeutet die Rügepflicht nach CISG für pharmazeutische Qualitätskontrollen?

Das CISG verpflichtet den Käufer, Mängel innerhalb angemessener Frist nach ihrer Entdeckung zu rügen. Bei Versäumnis gehen sämtliche Gewährleistungsrechte verloren. Die internationale Rechtsprechung legt diese Frist eng aus. Für Pharmaunternehmen, die aufwendige Analysen durchführen, empfiehlt sich eine vertragliche Zwei-Stufen-Regelung: sofortige Rüge sichtbarer Mängel bei Warenannahme und Rüge verdeckter Qualitätsmängel nach Abschluss der Laborprüfung innerhalb einer vertraglich bestimmten Frist.

Sollte ein Chemiemittelbetrieb das CISG im Vertrag ausschließen oder anwenden lassen?

Eine pauschale Empfehlung gibt es nicht. Der Ausschluss des CISG zugunsten deutschen BGB-Kaufrechts kann sinnvoll sein, wenn die eigene Rechtsabteilung auf das BGB ausgerichtet ist und die Gegenseite zustimmt. Das CISG kann jedoch als neutrale Verhandlungsgrundlage bei Vertragspartnern aus Ländern dienen, die deutsches Recht ablehnen. Maßgeblich sind die konkrete Vertragsposition, die Interessen des Unternehmens und die Verhandlungssituation. Lassen Sie die Entscheidung anwaltlich im Einzelfall bewerten.

Welche Rolle spielen GMP- und FDA-Anforderungen im CISG?

Das CISG bezieht öffentlich-rechtliche Anforderungen des Käuferlandes nur in die Vertragsgemäßheit ein, wenn der Verkäufer von diesen Anforderungen wusste oder wissen musste. Ein ausländischer Lieferant, dem die FDA-Zulassungsanforderungen oder EMA-Vorgaben nicht bekannt sind, schuldet deren Einhaltung nicht automatisch. Um Schutzlücken zu vermeiden, müssen GMP-, FDA- und REACH-Anforderungen ausdrücklich als Spezifikation in den Vertrag aufgenommen werden.

Wie lässt sich ein CISG-Streit mit einem chinesischen Wirkstofflieferanten durchsetzen?

Staatliche Urteile deutscher Gerichte sind in China regelmäßig nicht vollstreckbar. Internationale Schiedssprüche sind dagegen auf Basis des New Yorker Übereinkommens von 1958 in über 170 Staaten vollstreckbar, darunter China. Für Streitigkeiten mit chinesischen Lieferanten empfiehlt sich die Vereinbarung einer Schiedsgerichtsklausel zugunsten eines anerkannten Schiedsgerichts (z. B. ICC, DIS). Für die Durchsetzung im Ausland arbeitet BRANDT & FALK mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.

Kann ich Haftungsbeschränkungen im CISG-Vertrag vereinbaren?

Ja. Das CISG enthält keine eigene Regelung zur Haftungsbegrenzung; diese muss vertraglich vereinbart werden. Zulässig sind Beschränkungen der Schadensersatzhöhe und der Haftung für mittelbare Schäden – insbesondere Produktionsausfälle und entgangener Gewinn, die in der Pharmaindustrie erhebliche Größenordnungen erreichen können. Solche Klauseln müssen sorgfältig formuliert sein und den Anforderungen des anwendbaren Rechts – sowie bei AGB-mäßiger Verwendung der §§ 305 ff. BGB – genügen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in der Gestaltung und Durchsetzung internationaler Lieferverträge, im CISG-Vertragsrecht und im Handels- und Vertriebsrecht mit Schwerpunkt auf der Chemie- und Pharmaindustrie. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist als eigenständige deutsche Einheit tätig und unterhält keine Netzwerkverbindungen zu anderen Kanzleien. Die Vergütung erfolgt transparent auf Basis von Stundenhonorar, Pauschalhonorar oder Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Miriam Vogt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Verträge, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie das CISG auf Ihre Lieferbeziehungen in der Chemie- und Pharmaindustrie wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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