Ein inhabergeführter Großhändler aus dem Rhein-Main-Gebiet schließt erstmals einen Rahmenliefervertrag mit einem Lieferanten in der Tschechischen Republik. Der Vertrag ist auf Englisch verfasst, enthält keine Rechtswahl-Klausel – und beide Parteien gehen stillschweigend davon aus, dass jeweils „ihr" nationales Recht gilt. Was folgt, ist ein Lehrstück über das Zusammenspiel von internationalem Einheitsrecht und nationalen Rechtsordnungen, das im Ernstfall über Mängelrechte, Schadensersatzansprüche und Vertragsauflösung entscheidet.
Sobald ein Kauf- oder Liefervertrag zwischen Unternehmen aus verschiedenen Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts (CISG – United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) geschlossen wird, gilt das CISG als einheitliches Kaufrecht automatisch – es sei denn, die Parteien schließen es ausdrücklich aus. Für Geschäftsführer im Groß- und Einzelhandel bedeutet das: Rügefristen, Mängelrechte und Haftungsmaßstäbe weichen teils erheblich vom deutschen BGB ab. Die folgende Checkliste gibt Ihnen die wichtigsten Prüfpunkte an die Hand, bevor Sie einen internationalen Liefervertrag unterzeichnen oder einen Streitfall bewerten.
Diese Checkliste gliedert sich in acht Prüfbereiche: von der Frage des anwendbaren Rechts über typische CISG-Fallstricke bis hin zu Vertragsgestaltung, Mängelrüge und Rechtswahlklausel – mit konkreten Handlungsempfehlungen für den mittelständischen Handel.
Prüfpunkt 1: Gilt das CISG für Ihren Vertrag?
Die erste Frage, die Sie sich stellen müssen, ist nicht die schwerste – sie wird aber am häufigsten übersprungen. Das CISG gilt automatisch für Kaufverträge über Waren zwischen Parteien, deren Niederlassungen sich in verschiedenen Vertragsstaaten befinden. Deutschland hat das Übereinkommen ratifiziert; dasselbe gilt für die meisten wichtigen Handelspartner im europäischen Umfeld und weltweit – darunter Österreich, die Schweiz, Frankreich, Italien, Polen, China und die USA.
Das UN-Kaufrecht erfasst jedoch ausschließlich den gewerblichen Warenhandel zwischen Unternehmen (B2B). Verbraucherverträge sind ausgenommen. Ebenfalls nicht erfasst sind Kaufverträge über Dienstleistungen, Immobilien, Strom sowie Schiffe, Luft- und Bodeneffektenfahrzeuge. Im Groß- und Einzelhandel – etwa beim Import von Konsumgütern, Ersatzteilen, Lebensmitteln oder Modewaren – ist das CISG in der Praxis regelmäßig anwendbar, sofern keine Rechtswahl getroffen wurde.
Handlungsempfehlung: Prüfen Sie vor Vertragsschluss, ob der Sitzstaat Ihrer Vertragspartei CISG-Vertragsstaat ist. Im Zweifel enthält Artikel 1 CISG die Antwort. Wenn Sie CISG nicht anwenden wollen, brauchen Sie eine ausdrückliche Ausschlussklausel – ein stillschweigendes Abweichen genügt nicht.
Prüfpunkt 2: Welche zentralen Unterschiede bestehen zwischen CISG und BGB?
Das CISG und das deutsche BGB verfolgen unterschiedliche Regelungsphilosophien. Wer das ignorriert, riskiert, Mängelrechte zu verlieren oder Schadensersatzansprüche falsch zu bemessen. Die wichtigsten Abweichungen betreffen vier Bereiche.
Rügepflicht: Nach dem CISG (Art. 39) muss der Käufer Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nach ihrer Entdeckung oder nach dem Zeitpunkt, zu dem sie hätten entdeckt werden müssen, rügen – andernfalls verliert er das Recht auf Mängelgewährleistung. Eine starre Frist nennt das Gesetz nicht; die Rechtsprechung setzt „angemessen" je nach Warenart und Handelsstufe unterschiedlich an. Das BGB kennt zwar ebenfalls eine kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB, aber nur für beidseitig kaufmännische Inlandsgeschäfte – im internationalen Rahmen tritt das CISG an diese Stelle.
Vertragsaufhebung: Das CISG lässt eine Aufhebung des Vertrags (Art. 49, 64 CISG) nur bei einer „wesentlichen Vertragsverletzung" zu – einem Begriff, der enger ist als das BGB-Rücktrittsrecht nach § 323 BGB. Nicht jede Pflichtverletzung rechtfertigt damit die Aufhebung des gesamten Liefervertrags.
Schadensersatz: Das CISG gewährt einen umfassenden Schadensersatz (Art. 74–77 CISG), der auch entgangenen Gewinn einschließt, sofern der Schaden vorhersehbar war. Das Prinzip der Schadensminderungspflicht gilt ausdrücklich. Im Unterschied zum deutschen Schuldrecht gibt es kein gestuftes Nacherfüllungsregime als zwingende Vorstufe zum Schadensersatz.
Schriftform: Das CISG enthält nach Art. 11 grundsätzlich kein Schriftformerfordernis – Verträge können mündlich oder durch schlüssiges Verhalten geschlossen werden. Für Geschäftsführer, die gewohnt sind, auf Schriftlichkeit zu vertrauen, ist das eine potenzielle Überraschung.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen Groß- und Einzelhändler unter CISG Mängelrügen verzögern – weil sie die Angemessenheitsfrist unterschätzen. Das Ergebnis: Der Anspruch ist untergegangen, bevor der Anwalt eingeschaltet wurde.
Welche Pflichten treffen den Käufer bei Mangelverdacht?
Die Käuferpflichten bei Mangelverdacht sind unter dem CISG strenger dosiert als mancher Einkäufer im Mittelstand erwartet. Artikel 38 CISG verpflichtet den Käufer, die Ware innerhalb der nach den Umständen so kurzen wie möglichen Frist zu untersuchen. Die Untersuchungspflicht setzt mit Übergabe ein – unabhängig davon, ob der Käufer bereits zahlen musste.
Was bedeutet „so kurz wie möglich"? In der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit und Rechtsprechung werden – je nach Warenart – wenige Tage bis wenige Wochen zugrunde gelegt. Frischware ist schneller zu untersuchen als komplexe technische Güter. Im Textil- und Konsumgüterhandel sind Fristen von einer Woche als Richtwert bekannt, ohne dass dies rechtlich festgeschrieben wäre.
Folge einer verspäteten Rüge: Der Käufer verliert nach Art. 39 CISG alle Mängelrechte – Nachlieferung, Preisminderung, Vertragsaufhebung und Schadensersatz. Ausnahmen bestehen nur, wenn der Verkäufer die Mängel kannte oder kennen musste und sie arglistig verschwiegen hat (Art. 40 CISG).
Handlungsempfehlung: Implementieren Sie in Ihrer Wareneingangsabteilung ein strukturiertes Untersuchungsprotokoll mit Zeitstempel. Schriftliche Mängelanzeigen per E-Mail mit Lesebestätigung oder per Einschreiben sichern den Nachweis der rechtzeitigen Rüge.
Prüfpunkt 3: Wie gestalten Sie eine rechtssichere Rechtswahl- und Ausschlussklausel?
Das CISG kann von den Parteien vollständig oder teilweise abbedungen werden (Art. 6 CISG). Das ist in der Praxis häufig sinnvoll – etwa wenn beide Parteien ausschließlich mit dem deutschen BGB vertraut sind und auf ein einheitliches, bekanntes Regelungsregime bestehen. Alternativ behalten manche Vertragsparteien das CISG bei, weil es als neutral empfunden wird.
Für eine wirksame Abwahl genügt eine Klausel wie: „This agreement shall be governed by the laws of the Federal Republic of Germany, excluding the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG)." Fehlt der explizite Ausschluss, gilt das CISG trotz Rechtswahl auf deutsches Recht – ein verbreiteter Irrtum.
Will man das CISG hingegen beibehalten, empfiehlt sich eine klarstellende Klausel, die Auslegungsfragen reduziert: „This agreement shall be governed by the United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods (CISG). Matters not governed by the CISG shall be governed by German law."
Nach unserer Erfahrung in der Beratung mittelständischer Handelsunternehmen führt das Fehlen einer eindeutigen Rechtswahl in grenzüberschreitenden Lieferketten zu den häufigsten und kostspieligsten Auslegungsstreitigkeiten.
Welche Klauseln gehören in jeden internationalen Liefervertrag im Handel?
Ein internationaler Liefervertrag für den Groß- oder Einzelhandel sollte über die Rechtswahl hinaus eine Reihe weiterer Regelungen enthalten, die im rein nationalen Kontext oft fehlen oder weniger wichtig sind. Die folgende Übersicht zeigt die Mindestanforderungen.
- Gerichtsstand oder Schiedsklausel: Ohne Gerichtsstandsvereinbarung droht ein kostspieliger Zuständigkeitsstreit. Für Unternehmen mit regelmäßigen Handelsbeziehungen kann eine Schiedsklausel (z. B. ICC Paris oder DIS Berlin) vorzugswürdig sein, da Schiedssprüche international leichter vollstreckbar sind als staatliche Urteile.
- Incoterms-Klausel: Die Lieferbedingungen (z. B. DDP, CIF, EXW) regeln Gefahrübergang, Kosten- und Versicherungstragung. Sie sind nicht Teil des CISG, müssen aber mit dem Vertragsstatut abgestimmt sein. Genaueres dazu finden Sie in unserem Beitrag zur Rechtswahl im Außenhandel.
- Mängelrüge-Procedere: Legen Sie vertraglich fest, in welcher Form (Schriftform, E-Mail), in welcher Sprache und innerhalb welcher Frist Mängelrügen zu erfolgen haben. Das CISG lässt Raum für individuelle Vereinbarungen.
- Haftungsbeschränkung: Art. 74 CISG schließt Schäden ein, die bei Vertragsschluss vorhersehbar waren. Eine vertragliche Haftungsbegrenzung – etwa auf den Vertragswert oder auf unmittelbare Schäden – kann im internationalen Kontext wirksam vereinbart werden.
- Force-Majeure-Klausel: Art. 79 CISG enthält eine Regelung zu Leistungshindernissen, die enger ist als die meisten nationalen Force-Majeure-Konzepte. Eine spezifische vertragliche Klausel bietet mehr Rechtssicherheit.
- Sprache und Übersetzung: Bestimmen Sie die maßgebliche Vertragssprache. Divergieren Original und Übersetzung, gilt regelmäßig die als verbindlich erklärte Fassung.
- Eigentumsvorbehalt: Das CISG regelt den Eigentumsübergang nicht. Ob und wie ein Eigentumsvorbehalt gilt, bestimmt sich nach dem anwendbaren Sachenrecht – meist das Recht des Lagerortes der Ware. Im Exportgeschäft ist der Eigentumsvorbehalt daher ausdrücklich vertraglich zu verankern und nach dem Recht des Bestimmungslandes zu prüfen.
- Anpassungsklausel: Für Rahmenverträge mit längerer Laufzeit empfiehlt sich eine Preisanpassungsklausel, die an objektive Indices geknüpft ist – gerade im Rohstoff- und Konsumgüterhandel mit volatilen Einkaufspreisen.
Prüfpunkt 4: Wie funktioniert der Gefahrübergang nach CISG?
Der Gefahrübergang – also der Moment, ab dem der Käufer das Risiko des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware trägt – folgt im CISG einem eigenständigen System, das von den deutschen BGB-Regelungen abweicht.
Wird die Ware durch einen Beförderer transportiert (was im internationalen Handel die Regel ist), geht die Gefahr nach Art. 67 CISG mit Übergabe an den ersten Beförderer auf den Käufer über – es sei denn, der Verkäufer war zum Versand an einen bestimmten Ort verpflichtet. Das bedeutet: Beschädigungen während des Transports gehen typischerweise zulasten des Käufers, auch wenn er die Ware noch nicht in Händen hält.
Im Groß- und Einzelhandel ist dieser Zeitpunkt besonders relevant, wenn Waren auf dem Seeweg oder per Luftfracht importiert werden. Stellt der Empfänger Transportschäden fest, muss er nicht nur gegenüber dem Verkäufer rügen, sondern auch unverzüglich Ansprüche gegen den Frachtführer sichern. Eine Transportversicherung ist in diesem Kontext keine Kür, sondern Risikovorsorge.
Handlungsempfehlung: Klären Sie bei jeder Bestellung, welcher Incoterm vereinbart ist – der Incoterm bestimmt maßgeblich, ob der Gefahrübergang nach Art. 67 CISG durch eine abweichende Parteivereinbarung modifiziert wird.
Prüfpunkt 5: Welche AGB-Regeln gelten bei internationalen Handelsverträgen?
Die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) ist unter dem CISG nicht explizit geregelt. Ob und wie AGB wirksam werden, bestimmt sich nach dem allgemeinen Teil des CISG – insbesondere nach den Regeln zu Angebot und Annahme (Art. 14 ff. CISG) – sowie ergänzend nach dem anwendbaren nationalen Recht.
Ein zentrales Problem in der Handelspraxis ist der sogenannte „Battle of Forms" – der Kampf der Formulare. Verwendet der Lieferant seine Verkaufs-AGB und der Abnehmer seine Einkaufs-AGB, und weichen diese voneinander ab, stellt sich die Frage, welche AGB gelten. Das CISG löst diesen Konflikt nicht eindeutig; die herrschende Meinung wendet insoweit die Knock-out-Regel an: Klauseln, die sich widersprechen, entfallen; nur übereinstimmende Teile gelten.
Für den mittelständischen Handel folgt daraus: Einkaufs-AGB müssen in jede Bestellung einbezogen und ausdrücklich als maßgeblich bezeichnet werden. Widersprechende Lieferanten-AGB sollten unverzüglich zurückgewiesen werden, wenn die eigenen Bedingungen gelten sollen. Eine CISG-Ausschlussklausel kann sinnvollerweise direkt in die AGB aufgenommen werden.
Nach unserer Erfahrung scheitert die AGB-Einbeziehung im grenzüberschreitenden Handel häufig daran, dass die AGB nur in der Sprache einer Partei vorlagen. Wir empfehlen zweisprachige AGB-Fassungen für Kernmärkte – zumindest für die umsatzstärksten Handelsbeziehungen.
Aus der Mandatspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Großhandelsunternehmen aus der Konsumgüterbranche. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte über mehrere Jahre hinweg Haushaltsgeräte von einem polnischen Hersteller bezogen; der Rahmenvertrag enthielt keine Rechtswahl. Nach einem Lieferantenwechsel stellte der Hersteller auf eine neue Lieferkette um; ein größerer Posten wurde mit versteckten Produktionsmängeln geliefert. Die Rüge erfolgte drei Wochen nach Wareneingang. Vorgehen: Analyse des anwendbaren Rechts (CISG anwendbar aufgrund beidseitiger Niederlassung in CISG-Vertragsstaaten); Prüfung der Rechtzeitigkeit der Mängelrüge nach Art. 38, 39 CISG; Abstimmung mit dem polnischen Geschäftspartner über die vertragliche Aufhebung der betroffenen Lieferchargen. Ergebnis: Die Mängelrechte konnten im Wesentlichen gesichert werden, weil die interne Untersuchungsdokumentation den Zeitpunkt der Mängelentdeckung belegte. Die Situation verdeutlichte den Bedarf nach einem standardisierten Wareneingangsprotokoll. Angaben zu Beträgen werden bewusst nicht gemacht; jeder Fall ist individuell zu bewerten.
Prüfpunkt 6: Wie sichern Sie Ihre Ansprüche bei Leistungsstörungen ab?
Wenn ein internationaler Lieferant nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder mangelhaft liefert, stehen dem Käufer unter dem CISG verschiedene Rechtsbehelfe zur Verfügung. Das Remedien-System des CISG (Art. 45–52) ist systematisch anders aufgebaut als das BGB-Leistungsstörungsrecht.
Zunächst: Nacherfüllung. Der Käufer kann Lieferung vertragsgemäßer Ersatzware oder Nachbesserung verlangen (Art. 46 CISG). Anders als im BGB ist eine Nachfristsetzung keine zwingende Voraussetzung für alle weiteren Rechtsbehelfe, aber faktisch empfehlenswert – sie schafft Klarheit über die Vertragsaufhebungsreife.
Vertragsaufhebung setzt, wie erwähnt, eine wesentliche Vertragsverletzung voraus. Was als wesentlich gilt, hängt von der konkreten Ware, dem Vertragszweck und der Schwere des Mangels ab. Im Saisonhandel – etwa bei Weihnachtsartikeln oder Sommermode – kann auch eine geringfügige Lieferverspätung eine wesentliche Verletzung darstellen, wenn der Verwendungszweck dadurch entfällt.
Schadensersatz nach Art. 74 CISG umfasst Vermögensschäden einschließlich entgangenen Gewinns. Die Vorhersehbarkeit bei Vertragsschluss ist die entscheidende Begrenzung. Für den Großhändler bedeutet das: Informieren Sie Ihren Lieferanten bei Vertragsschluss über Weiterverkaufsmargen und Folgeaufträge, damit diese Positionen im Schadensfall vorhersehbar sind.
Handlungsempfehlung: Dokumentieren Sie jede Leistungsstörung schriftlich und zeitnah. Setzen Sie Fristen schriftlich. Wahrung von Beweisen – E-Mails, Lieferscheine, Fotos – ist die Grundlage jeder späteren Anspruchsdurchsetzung.
Prüfpunkt 7: Was gilt bei Streitfällen – Gericht oder Schiedsverfahren?
Internationale Lieferstreitigkeiten können vor staatlichen Gerichten oder vor Schiedsgerichten ausgetragen werden. Beide Wege haben Vor- und Nachteile, die für den Mittelstand abzuwägen sind.
Staatliche Gerichte sind kostengünstiger im Einleitungsverfahren, aber Urteile sind international nur eingeschränkt vollstreckbar. Innerhalb der EU erleichtern die Brüssel-Ia-Verordnung und das Haager Gerichtsstandsübereinkommen die Vollstreckung erheblich. Gegenüber Handelspartnern in China, der Türkei oder anderen Drittstaaten ist die Vollstreckung staatlicher Urteile erheblich schwieriger.
Internationale Schiedssprüche sind nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958 in über 170 Staaten vollstreckbar. Das ist der entscheidende praktische Vorteil, der Schiedsklauseln für größere Handelsbeziehungen empfehlenswert macht. Schiedsinstitutionen wie die ICC (Paris), das DIS (Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit, Berlin) oder das VIAC (Wien) bieten etablierte Verfahrensregeln.
Für kleinere Streitwerte – typischerweise unterhalb mittlerer fünfstelliger Beträge – überwiegen häufig die Kosten eines Schiedsverfahrens. In solchen Fällen kann eine Gerichtsstandsklausel zugunsten eines deutschen Gerichts mit expliziter Einbeziehung des CISG die praktikablere Lösung sein.
Prüfpunkt 8: Welche besonderen Risiken bestehen im Einzelhandel mit Eigenmarken?
Händler, die Eigenmarken (Private Label) im internationalen Beschaffungsmarkt beziehen, sehen sich einem spezifischen Risikoprofil gegenüber. Das CISG enthält in Art. 35 Abs. 2 eine gesetzliche Beschaffenheitsgarantie – die Ware muss sich für den gewöhnlichen Verwendungszweck eignen, handelsüblicher Qualität entsprechen und den Mustern oder Modellen entsprechen, die der Verkäufer dem Käufer vorgelegt hat.
Bei Eigenmarkenprodukten ist der Käufer häufig zugleich Spezifikationsgeber. Gibt der Einzelhändler technische Spezifikationen vor, trägt er nach Art. 35 Abs. 3 CISG das Risiko, dass diese Spezifikationen mangelhaft oder unvollständig sind. Er kann sich dann nicht darauf berufen, die Ware entspreche nicht dem normalen Verwendungszweck – wenn der Mangel aus seiner eigenen Spezifikation herrührt.
In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Unternehmen im Konsumgütereinzelhandel, die nach einem Produktrückruf Rückgriffsansprüche gegen asiatische Hersteller geltend machen wollen. Häufig scheitern diese Ansprüche teilweise daran, dass die Spezifikationsmängel der eigenen Qualitätssicherung zuzurechnen sind. Eine sorgfältig formulierte Spezifikations- und Abnahmeprozedur ist daher nicht nur qualitätssicherungsrelevant, sondern unmittelbar haftungsrelevant.
Handlungsempfehlung: Lassen Sie Eigenmarkenspezifikationen vor Vertragsunterzeichnung auf Vollständigkeit und Konformität mit den Sicherheitsanforderungen des Bestimmungsmarktes prüfen. Das gilt insbesondere für Produktsicherheitsrecht, CE-Kennzeichnung und branchenspezifische Normen.
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Häufige Fragen zum CISG und internationalen Lieferverträgen im Handel
Was ist das CISG und wann gilt es?
Das CISG (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, UN-Kaufrecht) ist ein internationales Einheitskaufrecht, das automatisch auf gewerbliche Kaufverträge über Waren zwischen Unternehmen aus verschiedenen CISG-Vertragsstaaten Anwendung findet. Deutschland, Österreich, die Schweiz, Frankreich, Polen, China und die USA gehören zu den Vertragsstaaten. Verbraucherverträge, Dienstleistungsverträge und Immobilienkäufe sind ausgenommen. Ein expliziter Ausschluss ist jederzeit möglich.
Wie unterscheidet sich die Mängelrüge nach CISG von der nach deutschem HGB?
Unter dem CISG (Art. 38, 39) muss der Käufer Mängel innerhalb einer angemessenen Frist nach Entdeckung – oder nach dem Zeitpunkt, zu dem die Entdeckung möglich gewesen wäre – rügen. Eine feste Frist gibt es nicht; sie variiert nach Warenart und Handelsstufe. Das HGB (§ 377) kennt die sofortige Rüge für beiderseitige Handelsgeschäfte im Inland. Verspätete Rügen führen in beiden Systemen zum Rechtsverlust; beim CISG ist der Beurteilungsmaßstab einzelfallabhängig.
Muss ich das CISG aktiv wählen, oder gilt es automatisch?
Das CISG gilt automatisch, wenn die Voraussetzungen des Art. 1 CISG erfüllt sind – Sie müssen es also nicht aktiv wählen. Möchten Sie das CISG ausschließen, brauchen Sie eine ausdrückliche Abwahl im Vertrag. Auch eine Rechtswahl auf deutsches Recht ohne ausdrücklichen CISG-Ausschluss führt dazu, dass das CISG als Teil des deutschen internationalen Privatrechts weiterhin Anwendung findet.
Was ist der „Battle of Forms" und wie vermeidet man ihn?
Der „Battle of Forms" beschreibt den Konflikt, wenn Käufer und Verkäufer beide eigene AGB verwenden, die inhaltlich voneinander abweichen. Unter dem CISG gilt die Knock-out-Regel: Widersprechende Klauseln entfallen. Um Planungssicherheit zu erlangen, sollten Sie in jeder Bestellung klarstellen, dass ausschließlich Ihre Einkaufs-AGB maßgeblich sind, und widersprechende Lieferanten-AGB unverzüglich schriftlich zurückweisen.
Wann ist eine Schiedsklausel im internationalen Liefervertrag sinnvoll?
Eine Schiedsklausel ist insbesondere dann ratsam, wenn Ihr Vertragspartner außerhalb der EU ansässig ist und staatliche Urteile dort schwer vollstreckbar wären. Internationale Schiedssprüche sind nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958 in über 170 Staaten vollstreckbar. Für kleinere Streitwerte überwiegen häufig die Kosten; hier ist eine Gerichtsstandsklausel zugunsten eines deutschen Gerichts oft die pragmatischere Lösung.
Welche Risiken bestehen speziell bei Eigenmarken unter dem CISG?
Bei Eigenmarkenprodukten ist der Käufer häufig Spezifikationsgeber. Enthält die Spezifikation Mängel, kann sich der Käufer nach Art. 35 Abs. 3 CISG nicht auf die fehlende Eignung für den normalen Verwendungszweck berufen, wenn der Fehler aus seiner Spezifikation herrührt. Eine vollständige und normkonforme Spezifikation ist daher haftungsrelevant – nicht nur qualitätssicherungsrelevant.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des UN-Kaufrechts und die typischen Gestaltungsfragen im Groß- und Einzelhandel. Ihr konkreter Vertrag erfordert die Prüfung der individuellen Klauseln, der Lieferbeziehung und der einschlägigen Rechtsprechung.
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