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Internationale Lieferverträge und CISG – Lebensmittelindustrie: Praxisleitfaden

Internationale Lieferverträge und CISG: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein mittelständischer Lebensmittelproduzent aus Bayern schließt mit einem polnischen Großhändler einen Liefervertrag über Tiefkühlware ab – ohne Rechtswahlklausel, ohne ausdrücklichen Hinweis auf das einschlägige Regelwerk. Tritt später ein Gewährleistungsfall auf, stellt sich die Frage, welches Recht gilt und welche Fristen der Geschäftsführer gewahrt hat. Die Antwort überrascht viele: Das UN-Kaufrecht (CISG, Convention on Contracts for the International Sale of Goods) greift automatisch, sobald beide Vertragsparteien in verschiedenen CISG-Vertragsstaaten niedergelassen sind und keine wirksame Abwahl vereinbart wurde.

Für Unternehmen der Lebensmittelindustrie, die Waren grenzüberschreitend liefern oder beziehen, gilt das CISG kraft Gesetzes als anwendbares Kaufrecht – ohne gesonderte Vereinbarung. Das CISG weicht in zentralen Punkten erheblich vom deutschen BGB ab: Rügepflichten, Mängelrechte und Schadensersatzmaßstäbe folgen eigenen Regeln. Geschäftsführer im Mittelstand sollten die Weichenstellungen kennen, bevor ein Streitfall eintritt – denn die einschlägigen Fristen gelten vom Zeitpunkt der Warenübergabe an.

Dieser Praxisleitfaden zeigt Schritt für Schritt, wie internationale Lieferverträge in der Lebensmittelindustrie rechtssicher gestaltet werden – von der Vertragsstruktur über Rüge- und Fristpflichten bis zur anwaltlichen Begleitung im Streitfall.

Schritt 1: Wann gilt das CISG in der Lebensmittelbranche – und wann nicht?

Das CISG findet auf internationale Kaufverträge über Waren Anwendung, wenn beide Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben. Über 90 Staaten – darunter Deutschland, alle wichtigen EU-Handelspartner sowie die USA und China – haben das Übereinkommen ratifiziert. Für einen deutschen Lebensmittelproduzenten, der Waren nach Frankreich, Polen, die Niederlande oder in die Schweiz liefert, ist das CISG damit der gesetzliche Regelfall.

Ausnahmen bestehen: Agrar- und Nahrungsgüter für den persönlichen Gebrauch fallen grundsätzlich nicht unter das CISG (Art. 2 lit. a CISG), es sei denn, der Verkäufer wusste weder bei Vertragsschluss noch vorher, dass die Waren für den privaten Gebrauch bestimmt sind. Im B2B-Bereich – also im typischen Handel zwischen Lebensmittelproduzenten und Händlern, Verarbeitern oder Distributoren – greift diese Ausnahme in der Praxis kaum. Wer als Hersteller von Tiefkühlprodukten, Bioprodukten oder Molkereierzeugnissen an den europäischen Großhandel liefert, bewegt sich nahezu durchgehend im Anwendungsbereich des CISG.

Entscheidend ist eine zweite Ausnahme: Die Parteien können das CISG wirksam abwählen. Eine eindeutige Rechtswahlklausel – „Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts" – genügt. In der Mandatspraxis sehen wir jedoch regelmäßig, dass diese Klausel in Musterverträgen des Mittelstands fehlt oder durch widersprüchliche AGB-Formulierungen unwirksam wird. Die Folge: Das CISG gilt, obwohl der Geschäftsführer das BGB im Kopf hatte.

Schritt 2: Wie unterscheidet sich das CISG vom BGB – die praxisrelevanten Weichenstellungen?

Das CISG ist kein Spiegelbild des deutschen BGB. Wer die Unterschiede nicht kennt, riskiert Rechtsverluste, die sich im Nachhinein nicht mehr korrigieren lassen. Drei Abweichungen sind für die Lebensmittelindustrie besonders relevant.

Erstes Abweichungsfeld: Die Rügepflicht. Das CISG verlangt gemäß Art. 39 CISG eine Mängelrüge innerhalb einer angemessenen Frist nach Entdeckung oder möglicher Entdeckung des Mangels. Diese Frist ist nicht starr gesetzlich fixiert, sondern einzelfallabhängig – die höchstrichterliche Rechtsprechung hat sie bei verderblichen Waren erheblich verkürzt. Wer Tiefkühlware mit Temperaturabweichungen entgegennimmt, muss nicht drei Wochen warten, um zu rügen. Verspätete Rüge führt zum vollständigen Rechtsverlust. Hinzu kommt Art. 43 CISG: Bei Drittpflichten (Eigentumsrechten Dritter) gilt die gleiche Rügeanforderung.

Das BGB enthält für den allgemeinen Kaufvertrag keine strikte Rügeobliegenheit; für den Handelskauf zwischen Kaufleuten gilt § 377 HGB. Doch das CISG-Regime ist eigenständig und verdrängt § 377 HGB im internationalen Bereich. Wer als Käufer nach CISG-Recht handelt, muss die Mängelrüge innerhalb angemessener Frist – bei Lebensmitteln typischerweise sehr kurzfristig – absetzen. Kaufmännische Sorgfalt bedeutet hier: unmittelbare Wareneingangskontrolle, dokumentierte Befundaufnahme, sofortige Mitteilung an den Verkäufer.

Zweites Abweichungsfeld: Die Vertragsaufhebung. Das BGB erlaubt dem Käufer grundsätzlich nach gesetzten Nachfristenregelungen den Rücktritt. Das CISG kennt die Vertragsaufhebung (Art. 49 CISG) nur bei einer „wesentlichen Vertragsverletzung" – einem Maßstab, der streng ausgelegt wird. Eine Lieferung, die quantitativ geringfügig vom Bestellwert abweicht, begründet keine wesentliche Vertragsverletzung. Für Lebensmittelunternehmen, die auf genaue Mengen und Zusammensetzungen angewiesen sind, ergibt sich daraus ein erheblicher Gestaltungsbedarf: Was als wesentliche Vertragsverletzung gilt, sollte im Vertrag ausdrücklich definiert werden – Temperaturabweichungen, mikrobiologische Grenzwerte, Allergenkennzeichnung, Herkunftszertifikate.

Drittes Abweichungsfeld: Schadensersatz ohne Verschulden. Nach Art. 79 CISG kann sich ein Schuldner von der Schadensersatzpflicht nur befreien, wenn das Hindernis außerhalb seines Einflussbereichs lag und bei Vertragsschluss nicht vorhersehbar war. Das ist strenger als der BGB-Maßstab bei Unmöglichkeit. Nach unserer Erfahrung wird dieser Unterschied in Lieferkettenverträgen der Lebensmittelbranche – Rohstoffengpässe, Ernteschwankungen, Logistikausfälle – regelmäßig unterschätzt.

Schritt 3: Welche Vertragsklauseln sind für Lebensmittellieferverträge unverzichtbar?

Ein internationaler Liefervertrag in der Lebensmittelbranche ist mehr als ein Preis- und Mengengerüst. Er muss die lebensmittelrechtlichen, qualitätssichernden und logistischen Besonderheiten der Branche mit den kaufrechtlichen Mechanismen des CISG verzahnen. Fehlt diese Verzahnung, entstehen Regelungslücken, die im Streitfall teuer werden.

Die wichtigsten Klauselfelder im Überblick:

  • Rechtswahl und CISG-Abwahl (oder ausdrückliche Anwendung): Entscheiden Sie sich bewusst für oder gegen das CISG. Beide Optionen sind legitim. Eine hybride Lösung – CISG mit ergänzenden AGB-Modifikationen – ist möglich, aber beratungsintensiv.
  • Qualitätsdefinition und Spezifikation: Mikrobiologische Parameter, Rückstandshöchstmengen nach europäischer Verordnung, Allergenkennzeichnung, Ursprungszertifikate, Temperaturketten – all das gehört als Vertragsbestandteil in die technische Anlage. Was nicht im Vertrag steht, wird nach Art. 35 CISG über den Maßstab der „gewöhnlichen Verwendung" beurteilt.
  • Rügefristen vertragliche Festlegung: Da das CISG keine feste Fristenzahl vorgibt, empfiehlt sich die ausdrückliche Vereinbarung – zum Beispiel: Mängelrüge bei verderblichen Waren innerhalb von 48 Stunden nach Wareneingang. Damit schaffen beide Seiten Rechtssicherheit und vermeiden späteren Auslegungsstreit.
  • Wesentliche Vertragsverletzung – Definition: Legen Sie fest, welche Abweichungen als wesentlich gelten und zur sofortigen Vertragsaufhebung berechtigen: Temperaturüberschreitung über definierten Grenzwert, Lieferung nicht deklarierter Allergene, fehlende Exportdokumente für das Bestimmungsland.
  • Lieferbedingungen / Incoterms: Die Incoterms 2020 regeln den Gefahrübergang. In Kombination mit dem CISG – das den Gefahrübergang in Art. 66 ff. CISG eigenständig regelt – entstehen Reibungsflächen, die vertraglich aufgelöst werden müssen. Welche Incoterms-Klausel gilt, beeinflusst direkt, wer das Risiko bei Transportschäden an verderblicher Ware trägt.
  • Haftungsbegrenzungen: Das CISG enthält keine gesetzliche Haftungsobergrenze. Ohne vertragliche Begrenzung haftet der Verkäufer für den vollen vorhersehbaren Schaden. Für Lebensmittelunternehmen mit großen Chargen ist das ein erhebliches Risikofeld.
  • Streitbeilegung: Internationales Schiedsverfahren (z. B. ICC, DIS) oder ordentliche Gerichtsbarkeit? Gerichtsstandsvereinbarungen müssen mit der Brüssel-Ia-Verordnung (EU-intern) oder dem Lugano-Übereinkommen vereinbar sein.

Schritt 4: Wie funktionieren Gewährleistung und Mängelrechte nach CISG in der Praxis?

Für Geschäftsführer in der Lebensmittelindustrie ist die Mängelhaftung das praktisch bedeutsamste CISG-Kapitel. Der Ablauf vom Wareneingang bis zur Rechtsdurchsetzung folgt einem klaren Schema – wer ihn kennt, sichert sich seine Rechte.

Erster Schritt: Wareneingangskontrolle. Das CISG verlangt keine förmliche Abnahme wie das BGB-Werkvertragsrecht, aber Art. 38 CISG verpflichtet den Käufer zur Untersuchung der Ware innerhalb möglichst kurzer Zeit. Bei Lebensmitteln bedeutet das: Temperaturmessung bei Anlieferung, visuelle Kontrolle, Dokumentation durch Lieferschein mit Vorbehalt oder separates Kontrollprotokoll. Diese Unterlagen sind im Streitfall entscheidend.

Zweiter Schritt: Mängelrüge. Die Rüge muss die Art des Mangels spezifizieren – eine pauschale Reklamation genügt nach Art. 39 CISG nicht. Formel: Chargen-Nummer, Lieferdatum, festgestellter Mangel (z. B. Temperaturprotokoll zeigt Abweichung über Grenzwert), Umfang der betroffenen Ware, beanspruchtes Recht. Die Rüge sollte schriftlich und nachweisbar übermittelt werden – E-Mail mit Lesebestätigung oder eingeschriebener Brief.

Dritter Schritt: Rechtsausübung. Der Käufer kann nach CISG zwischen Nachlieferung (Art. 46 Abs. 2 CISG), Nachbesserung (Art. 46 Abs. 3 CISG), Minderung (Art. 50 CISG), Vertragsaufhebung bei wesentlicher Vertragsverletzung (Art. 49 CISG) und Schadensersatz (Art. 74 ff. CISG) wählen. In der Lebensmittelbranche ist Nachbesserung bei verdorbener Ware faktisch unmöglich; Nachlieferung und Minderung sind die häufigsten Instrumente. Schadensersatz erfasst nach Art. 74 CISG den vorhersehbaren Verlust – bei verderblichen Waren mit engem Zeitfenster können das erhebliche Folgeschäden sein.

Vierter Schritt: Beweissicherung. In der Mandatspraxis erleben wir, dass Unternehmen die ersten 48 Stunden nach Entdeckung eines Mangels entscheidend falsch nutzen: Interne Kommunikation statt externer Rüge, Entsorgung der Mängelware ohne Dokumentation, fehlende Fotoprotokolle. Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Rüge und den Umfang des Mangels liegt beim Käufer. Lücken in dieser Dokumentation können den gesamten Anspruch vernichten.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Tiefkühlunternehmen aus Nordrhein-Westfalen, das Fertiggerichte an einen skandinavischen Großhändler lieferte. Ausgangslage: Nach mehreren Lieferungen reklamierte der Großhändler Temperaturabweichungen und verweigerte die Zahlung für drei Chargen. Ein Rechtswahlklausel fehlte im Rahmenvertrag; das CISG galt kraft Gesetzes. Der Großhändler hatte die Rüge erst zehn Tage nach Wareneingang abgesetzt. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte die Rügefristen nach Art. 38, 39 CISG im Licht der Rechtsprechung zu verderblichen Waren und analysierte die Temperaturprotokolle beider Seiten. Ergebnis: Ein erheblicher Teil der geltend gemachten Gewährleistungsrechte war infolge verspäteter Rüge verwirkt; die abschließende Einigung erfolgte auf Basis einer reduzierten Minderung, die das Unternehmen deutlich besser stellte als das ursprüngliche Zahlungsverweigerungsszenario. Die Gestaltungsempfehlung für zukünftige Verträge umfasste explizite Rügefristen und eine Rechtswahlklausel.

Schritt 5: Welche lebensmittelrechtlichen Pflichten überlagern das CISG?

Das CISG regelt das Kaufvertragsrecht. Die lebensmittelrechtlichen Anforderungen – Produktsicherheit, Kennzeichnung, Rückverfolgbarkeit – folgen anderen Rechtsebenen und überlagern den Vertrag unabhängig von der gewählten Kaufrechtsnorm.

Die EU-Lebensmittel-Basisverordnung (VO (EG) Nr. 178/2002) legt Rückverfolgbarkeitspflichten fest, die für alle im EU-Binnenmarkt tätigen Unternehmen gelten – unabhängig davon, ob auf den Kaufvertrag CISG oder BGB angewendet wird. Für den Exporteur bedeutet das: Fehlende Rückverfolgbarkeitsdokumentation kann den kaufvertraglichen Mangelbegriff des CISG ausfüllen, weil die Ware nicht „für die Zwecke geeignet" ist, für die Waren dieser Art gewöhnlich gebraucht werden (Art. 35 Abs. 2 lit. a CISG). Ein Lebensmittel ohne ordnungsgemäße Chargenrückverfolgung ist im EU-Export mangelhaft im Sinne des CISG.

Hinzu kommen Exportdokumentations- und Zertifizierungsanforderungen für Drittländer: Gesundheitszertifikate, Analysezertifikate, Ursprungsnachweise. Fehlen sie, ist die Ware im Bestimmungsland nicht vermarktungsfähig. Vertraglich sollte geregelt sein, welche Partei für die Beschaffung dieser Dokumente verantwortlich ist und welche Folgen ihr Fehlen hat. Nach Art. 41, 42 CISG haftet der Verkäufer, wenn die Ware mit öffentlich-rechtlichen Rechten Dritter belastet ist – wobei die Rechtslage bei behördlichen Einfuhrsperren komplex und im Einzelfall zu prüfen ist.

Nach unserer Erfahrung entstehen besonders häufig Konflikte bei Exportgeschäften in Drittstaaten: Ein Käufer in Singapur oder Saudi-Arabien verlangt spezifische Einfuhrzertifikate, die im Zeitpunkt der Vertragsverhandlung nicht thematisiert wurden. Das CISG hilft hier nur begrenzt weiter – die Vertragslage ist entscheidend.

Schritt 6: Wie gestalten Sie eine tragfähige Streitbeilegungsklausel?

Welches Gericht ist zuständig? In welcher Sprache wird verhandelt? Diese Fragen entscheiden oft darüber, ob ein Unternehmen seine Rechte tatsächlich durchsetzen kann – oder ob der Aufwand das Ergebnis verschlingt.

Für internationale Lieferverträge der Lebensmittelbranche stehen zwei Hauptoptionen zur Verfügung. Erstens: staatliche Gerichtsbarkeit mit Gerichtsstandsvereinbarung. Innerhalb der EU gilt die Brüssel-Ia-Verordnung; eine Gerichtsstandsklausel zugunsten eines deutschen Gerichts ist zulässig und schafft Planungssicherheit. Außerhalb der EU – bei Lieferungen nach Großbritannien, in die USA oder nach China – ist die Vollstreckung eines deutschen Urteils erheblich aufwendiger.

Zweitens: internationales Schiedsverfahren. Schiedssprüche werden in über 160 Staaten auf der Grundlage des New Yorker Übereinkommens anerkannt und vollstreckt. Für Lebensmittelunternehmen mit Handelsbeziehungen in Nicht-EU-Märkten ist das ein erheblicher Vorteil. Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) und die ICC Paris bieten bewährte Regelwerke. Nachteil: Schiedsverfahren sind bei niedrigen Streitwerten teurer als staatliche Gerichte.

Entscheidungsmatrix: Konstellation A – EU-interner Lebensmittelhandel, Streitwert unter 100.000 € → staatliches Gericht (Gerichtsstandsvereinbarung München oder Hamburg), deutsches Recht oder CISG, Sprache Deutsch. Konstellation B – Lieferbeziehung mit Nicht-EU-Partner, Streitwert über 200.000 € → ICC-Schiedsverfahren, Schiedsort Frankfurt, englische oder deutsche Sprache. Konstellation C – Rahmenvertrag mit Jahresumsatz über 1 Mio. € und Lieferungen in mehrere Jurisdiktionen → maßgeschneiderte Klausel mit Mediationsvorschalt und Schiedsklausel als Auffangmechanismus.

Wichtig: Gerichtsstandsklausel und Rechtswahlklausel sind zwei verschiedene Klauseln. Eine englische Gerichtsstandsklausel bedeutet nicht, dass englisches Recht gilt. Beide müssen ausdrücklich vereinbart werden.

Schritt 7: Welche nächsten Schritte sollten Geschäftsführer jetzt einleiten?

Wann haben Sie Ihre internationalen Lieferverträge zuletzt auf CISG-Konformität geprüft? Die Frage ist nicht akademisch: In einem Umfeld, in dem Lieferketten volatiler geworden sind, Rohstoffpreise schwanken und Handelspartner kurzfristig Qualitätsreklamationen erheben, ist die Vertragsgrundlage die erste Verteidigungslinie.

Schritt 1 – Bestandsaufnahme: Lassen Sie Ihre laufenden Rahmenverträge mit internationalen Lieferanten und Abnehmern auf ihre Rechtswahlklauseln prüfen. Fehlt die Klausel, gilt das CISG. Ist die Klausel vorhanden, aber in Widerspruch zu AGB-Standardformulierungen formuliert, kann die Abwahl unwirksam sein.

Schritt 2 – Vertragsanpassung: Ergänzen Sie bestehende Verträge um eine klare Rechtswahlklausel, technische Qualitätsspezifikationen als Vertragsanlage, konkrete Rügefristen für verderbliche Waren und eine Haftungsbegrenzungsklausel. Neue Verträge sollten diese Elemente von Anfang an enthalten.

Schritt 3 – Internes Prozessdesign: Etablieren Sie einen dokumentierten Wareneingangsprozess. Die Rügefrist nach CISG beginnt ab Entdeckung oder möglicher Entdeckung des Mangels. Ohne schriftlich festgehaltene Wareneingangsprüfung verlieren Sie im Streitfall die Kontrolle über den Fristbeginn.

Schritt 4 – Schulung der Einkaufs- und Vertriebsteams: Die Mitarbeiter, die Lieferscheine gegenzeichnen und erste Kontakte zu Lieferanten bei Qualitätsproblemen halten, müssen die CISG-Rügeobliegenheit kennen. Ein einziger ungeschulter Mitarbeiter, der eine Mängelware ohne dokumentierten Vorbehalt annimmt, kann den Rechtsverlust auslösen.

Schritt 5 – Anwaltliche Begleitung im Streitfall: Bei internationalen Lieferstreitigkeiten mit einem Gegenwert von mehr als einigen Zehntausend Euro sollten Sie frühzeitig anwaltliche Unterstützung einbinden. Die Kosten einer falschen Erstreaktion – verspätete Rüge, falsche Kommunikation, fehlende Beweissicherung – übersteigen regelmäßig die Kosten frühzeitiger Beratung.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle im Umgang mit internationalen Lieferverträgen und dem CISG. Ihr konkreter Fall – bestehende Vertragswerke, laufende Streitigkeiten, bevorstehende Verhandlungen – erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Lieferverträge und eine Einschätzung Ihrer Vertragsposition erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zu internationalen Lieferverträgen und CISG in der Lebensmittelindustrie

Gilt das CISG auch, wenn mein Vertrag schweigt – also keine Rechtswahlklausel enthält?

Ja. Das CISG gilt automatisch, wenn beide Parteien in verschiedenen CISG-Vertragsstaaten niedergelassen sind und der Vertrag keine wirksame Abwahl enthält. Eine fehlende Rechtswahlklausel bedeutet nicht, dass deutsches BGB gilt – sie bedeutet in der Regel, dass das CISG anwendbar ist. Für Lebensmittelunternehmen mit europäischen Handelspartnern ist das der häufigste Fall.

Wie schnell muss ich einen Mangel an gelieferter Ware rügen?

Das CISG verlangt eine Rüge innerhalb angemessener Frist nach Entdeckung des Mangels (Art. 39 CISG). Bei verderblichen Lebensmitteln ist diese Frist sehr kurz – in der Praxis sind 24 bis 48 Stunden nach Wareneingang und Mangelentdeckung als Orientierung zu nehmen. Eine vertragliche Festlegung der Rügefrist schafft Rechtssicherheit für beide Seiten und ist ausdrücklich empfehlenswert.

Kann ich das CISG in meinen AGB wirksam ausschließen?

Grundsätzlich ja – eine klare Rechtswahlklausel in AGB kann das CISG abwählen. Voraussetzung ist, dass die AGB wirksam in den Vertrag einbezogen werden, was im internationalen Handelsverkehr eigenen Anforderungen unterliegt. Widersprüchliche Klauseln – etwa in den AGB der einen und des anderen Vertragspartners – können die Abwahl unwirksam machen. Eine anwaltliche Prüfung der AGB-Einbeziehung ist daher sinnvoll.

Was passiert, wenn mein ausländischer Käufer bei Mängelrüge einfach nicht zahlt?

Verweigert der ausländische Käufer die Zahlung und beruft sich auf eine Mängelrüge, hängt die Reaktionsstrategie von der Qualität der Rüge und der Beweislage ab. Ist die Rüge verspätet oder inhaltlich unzureichend, können Gewährleistungsrechte verwirkt sein. Die anwaltliche Prüfung der Rügedokumentation ist der erste Schritt. Parallel stellt sich die Frage der Vollstreckung: Innerhalb der EU greift die Brüssel-Ia-Verordnung; in Drittstaaten ist die Vollstreckung komplexer und setzt eine frühzeitige Strategie voraus.

Müssen lebensmittelrechtliche Vorschriften – etwa zur Rückverfolgbarkeit – im Liefervertrag geregelt sein?

Nicht zwingend, aber dringend empfehlenswert. Die lebensmittelrechtlichen Anforderungen (EU-Basisverordnung, nationale Vorschriften des Bestimmungslandes) gelten unabhängig vom Kaufrecht. Sind die lebensmittelrechtlichen Anforderungen nicht vertraglich als Qualitätsspezifikationen definiert, entscheidet im Streitfall der CISG-Mangelbegriff: Ware, die im Bestimmungsland nicht vermarktungsfähig ist, gilt als mangelhaft. Klare technische Anlagen im Vertrag reduzieren dieses Risiko erheblich.

Lohnt sich eine Schiedsklausel für mittelständische Lebensmittelunternehmen?

Das hängt vom Handelsvolumen und dem Bestimmungsland ab. Bei EU-internen Lieferbeziehungen und Streitwerten unter etwa 100.000 € ist staatliche Gerichtsbarkeit mit Gerichtsstandsklausel oft kosteneffizienter. Bei Lieferbeziehungen mit Drittstaaten – insbesondere in Märkten mit unsicherer Urteilsvollstreckung – bietet eine ICC- oder DIS-Schiedsklausel erhebliche Vorteile, weil Schiedssprüche in über 160 Staaten vollstreckbar sind.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit im Handels-, Vertriebs- und Vertragsrecht, einschließlich der Gestaltung und Durchsetzung internationaler Lieferverträge unter CISG und BGB. Branchen-Schwerpunkte umfassen die Lebensmittelindustrie, den Agrarhandel und die verarbeitende Industrie. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist ausschließlich über brandtfalk.com erreichbar; Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Miriam Vogt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall – bestehende Vertragswerke, laufende Reklamationen, bevorstehende Verhandlungen mit ausländischen Handelspartnern – erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Verträge und eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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