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Internationale Lieferverträge und CISG – Maschinenbau: Branchenreport

Das UN-Kaufrecht (CISG – United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) gilt kraft Gesetzes für grenzüberschreitende Warenkaufverträge zwischen Unternehmen aus den Vertragsstaaten, sofern die Parteien es nicht wirksam ausgeschlossen haben.

Ein mittelständischer Sondermaschinenbauer liefert eine vollständige Fertigungslinie nach Südkorea. Der Kaufvertrag wurde auf Englisch ausgehandelt, das Rechtsverhältnis jedoch nie ausdrücklich geregelt. Zwei Jahre später streiten die Parteien über Mängelrügen und Verjährung – und der Geschäftsführer stellt fest, dass nicht das BGB, sondern das UN-Kaufrecht (CISG) das Vertragsverhältnis beherrschte. Dieses Szenario wiederholt sich in der Mandatspraxis mit bemerkenswerter Regelmäßigkeit.

Das UN-Kaufrecht (CISG – United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods) gilt kraft Gesetzes für grenzüberschreitende Warenkaufverträge zwischen Unternehmen aus den Vertragsstaaten, sofern die Parteien es nicht wirksam ausgeschlossen haben. Für den deutschen Maschinenbau bedeutet das: Wer Maschinen, Anlagen oder Komponenten in über 90 Vertragsstaaten exportiert oder von dort importiert, unterliegt regelmäßig dem CISG – mit erheblichen Abweichungen gegenüber dem gewohnten BGB-Regime, insbesondere bei Mängelrügefristen, Schadensersatzansprüchen und dem Recht zur Vertragsaufhebung.

Dieser Branchenreport erläutert den geltenden Rechtsrahmen, benennt die typischen Fallstricke im Maschinenbau-Export und gibt Geschäftsführern einen strukturierten Fahrplan für die vertragliche Gestaltung und Risikovermeidung.

CISG im Maschinenbau: Geltungsbereich und automatische Anwendung

Das UN-Kaufrecht gilt automatisch, sobald ein Warenkaufvertrag (einschließlich Kaufverträgen über herzustellende oder zu erzeugende Waren) zwischen Parteien geschlossen wird, deren Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten liegen – und zwar ohne ausdrückliche Rechtswahl. Für den Maschinenbau ist dies von unmittelbarer Bedeutung: Deutschland ist Vertragsstaat, ebenso China, die USA, Frankreich, Italien, Russland, die Türkei, Mexiko und über 90 weitere Staaten. Der Großteil typischer Exportmärkte des deutschen Maschinenbaus ist damit erfasst.

Entscheidend für das Verständnis des CISG ist, was es nicht regelt. Das Übereinkommen erfasst Abschluss, Wirksamkeit und Erfüllung des Kaufvertrags, trifft jedoch keine Aussagen zur Eigentumsübertragung und schließt Schadensersatzansprüche für Tod oder Körperverletzung aus. Produkthaftungsansprüche nach dem deutschen ProdHaftG bleiben neben dem CISG anwendbar. Welches Recht für Lücken gilt – also das nationale Recht neben dem CISG – bestimmt sich nach dem anwendbaren internationalen Privatrecht (in der EU regelmäßig die Rom-I-Verordnung).

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer mittelständischer Maschinenbauunternehmen das CISG irrtümlich für ein Regelwerk halten, das nur bei ausdrücklicher Rechtswahl Anwendung findet. Das Gegenteil ist der Fall. Wer das CISG nicht will, muss es durch eine klare Ausschlussklausel im Vertrag abwählen – formlos ist dieser Ausschluss nach Art. 6 CISG zulässig, aber er muss eindeutig sein.

Wesentliche Abweichungen vom BGB: Was Maschinenbauer wirklich treffen kann

Die praktisch folgenreichsten Unterschiede zwischen CISG und BGB betreffen vier Bereiche: Mängelrüge, Schadensersatz, Vertragsaufhebung und die Risikoübertragung beim Versendungskauf.

Beim deutschen BGB genügt es im Geschäftsverkehr oft, einen Mangel zu dokumentieren und innerhalb der Gewährleistungsfrist geltend zu machen. Das CISG verlangt mehr: Nach Art. 39 CISG muss der Käufer einen Mangel innerhalb einer angemessenen Frist nach seiner Entdeckung rügen. Was „angemessen" bedeutet, ist eine der meistdiskutierten Fragen des internationalen Kaufrechts. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat diese Frist je nach Sachverhalt auf wenige Tage bis zu einem Monat konkretisiert – wobei im Maschinenbau mit komplexen Anlagen in der Regel großzügigere Maßstäbe gelten als bei Standardwaren. Handelt der Käufer nicht rechtzeitig, verliert er regelmäßig sämtliche Mangelrechte. Absolute Ausschlussfrist: zwei Jahre ab tatsächlicher Übergabe der Ware (Art. 39 Abs. 2 CISG), sofern vertraglich nichts anderes vereinbart.

Beim Schadensersatz nach Art. 74–77 CISG besteht kein Vertretenmüssen-Erfordernis wie im BGB. Die Haftung ist verschuldensunabhängig; Befreiung ist nur bei Hinderungsgründen außerhalb der Sphäre der Partei möglich (Art. 79 CISG). Der Gläubiger hat die Schadensminderungspflicht zu beachten (Art. 77 CISG) – ein Aspekt, der in der Praxis häufig übersehen wird und Ansprüche erheblich reduzieren kann.

Das CISG kennt keine schrittweise Eskalation wie das BGB-Gewährleistungsrecht. Statt Nacherfüllung → Minderung/Rücktritt gibt es nach Art. 46 ff. und Art. 49 CISG ein ausdifferenziertes Regime: Nacherfüllung, Ersatzlieferung, Preisminderung und Vertragsaufhebung stehen – unter bestimmten Voraussetzungen – nebeneinander. Die Vertragsaufhebung setzt im CISG eine „wesentliche Vertragsverletzung" voraus (Art. 25 CISG) – ein Begriffsmerkmal, das im Streitfall erheblichen Auslegungsaufwand erzeugt.

Wann geht das Risiko über? Bei Distanzkäufen regelt Art. 67 CISG den Übergang in dem Moment, in dem die Ware dem ersten Frachtführer übergeben wird – unabhängig davon, ob der Verkäufer die Transportdokumente noch hält. Incoterms-Klauseln können und sollten diesen Punkt präzisieren, jedoch nur dann, wenn sie ausdrücklich im Vertrag vereinbart werden.

Typische Fehler im Maschinenbau-Export – und wie sie entstehen

Wo liegen die strukturellen Schwachstellen? Nach unserer Erfahrung in der Beratung von Maschinenbauunternehmen treten die folgenden Konstellationen besonders häufig auf.

Erstens: AGB ohne CISG-Ausschluss. Viele mittelständische Maschinenbauer verwenden deutsche AGB, die auf das BGB Bezug nehmen. Ob diese AGB wirksam in den Vertrag einbezogen wurden und ob sie das CISG ausschließen, ist eine Frage des Einzelfalls. Die bloße Formulierung „Es gilt deutsches Recht" schließt das CISG nicht aus – denn das CISG ist als ratifiziertes Übereinkommen Teil des deutschen Rechts. Erforderlich ist die ausdrückliche Formulierung, dass das CISG nicht gilt.

Zweitens: Fehlende Rügemechanismen beim Käufer. Kauft ein deutsches Maschinenbauunternehmen im Ausland zu und will Mängelrechte geltend machen, muss es die CISG-Rügefristen einhalten. In der Praxis landen Maschinen und Anlagen oft zunächst im Lager, werden erst Wochen später in Betrieb genommen – und die Rügefrist läuft. Wer hier nicht mit klaren internen Prozessen arbeitet, riskiert den vollständigen Rechtsverlust.

Drittens: Lückenhafter Ausschluss von Teillieferungen. Komplexe Maschinenanlagen werden häufig in Teillieferungen erbracht. Das CISG enthält in Art. 73 eigene Regeln für Teillieferungen, die sich vom deutschen Sukzessivlieferungsrecht erheblich unterscheiden. Ein Vertragsverletzungsrecht, das sich aus einer mangelhaften Teillieferung ergibt, kann – unter CISG – die gesamte künftige Vertragsbeziehung berühren. Diese Systematik muss im Vertrag vorgedacht werden.

Viertens: Keine Anpassungsklauseln bei langfristigen Lieferbeziehungen. Maschinenbauer schließen regelmäßig Rahmenlieferverträge über mehrere Jahre ab. Das CISG enthält keine Regelungen zur Anpassung bei geänderten Umständen vergleichbar dem deutschen § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage). Wer hierfür keinen vertraglichen Mechanismus vorsieht, steht bei Preisschocks oder Lieferkettenstörungen ohne vertraglichen Anpassungsanspruch da.

Welche Vertragsklauseln sind im Maschinenbau-Export unverzichtbar?

Eine sorgfältige Vertragsgestaltung ist das effizienteste Instrument zur Risikosteuerung. Die folgende Übersicht nennt die Kernklauseln, die in keinem Exportvertrag eines Maschinenbauers fehlen sollten.

Rechtswahl und CISG-Regelung: Entweder ausdrücklich „Deutsches Recht gilt; das UN-Kaufrecht (CISG) ist ausgeschlossen" oder – wenn das CISG gewollt ist – dessen Anwendung bejahen und ergänzende nationale Lückenfüllung (deutsches Recht) festlegen.

Incoterms-Klausel: Die International Commercial Terms (Incoterms 2020 der ICC) regeln Gefahrübergang, Transportkosten und Zollverantwortung. Sie ergänzen das CISG, ersetzen es aber nicht. Vertragsparteien im Maschinenbau sollten die Incoterms-Version und den vereinbarten Lieferort präzise benennen.

Untersuchungs- und Rügepflicht: Soll das CISG gelten, empfiehlt sich eine vertragliche Konkretisierung der „angemessenen Frist" nach Art. 39 CISG. Für komplexe Anlagen kann vertraglich vereinbart werden, dass die Rügefrist erst mit erfolgreicher Abnahme beginnt – eine Gestaltung, die in der Praxis erhebliche Sicherheit schafft.

Haftungsbegrenzungen: Das CISG enthält keine Regelungen zu Haftungsobergrenzen. Parteien können solche nach Art. 6 CISG frei vereinbaren. Typisch im Maschinenbau: Begrenzung auf den Kaufpreis oder auf nachgewiesene Schäden; Ausschluss von Folgeschäden und entgangenem Gewinn.

Gerichtsstand und Schiedsklausel: Bei grenzüberschreitenden Maschinenkaufverträgen ist die Vereinbarung eines neutralen Schiedsgerichts (ICC Paris, DIS, VIAC Wien) häufig vorzugswürdig gegenüber dem ordentlichen Gericht. Schiedssprüche sind in über 170 Staaten nach dem New Yorker Übereinkommen vollstreckbar – ein erheblicher Vorteil gegenüber staatlichen Urteilen.

Anpassungs- und Hardship-Klauseln: Für Rahmenverträge und langfristige Lieferbeziehungen sollten Preisgleitklauseln sowie Anpassungsrechte bei wesentlicher Änderung der Umstände (Rohstoffpreise, Logistikkosten, Zölle) integriert werden.

Entscheidungsrahmen: CISG anwenden oder ausschließen?

Ob das CISG im konkreten Fall beibehalten oder ausgeschlossen werden sollte, ist keine dogmatische, sondern eine strategische Frage. Die folgende Entscheidungsmatrix gibt Orientierung.

Konstellation A – Export in CISG-Vertragsstaat, Einzelmaschine, kurze Lieferbeziehung: Das CISG kann beibehalten werden, wenn die eigenen AGB klare Rügefristen, Haftungsbegrenzungen und einen deutschen Gerichtsstand vorsehen. Ergänzend sollte die Lückenfüllung durch deutsches Recht ausdrücklich vereinbart werden.

Konstellation B – Komplexe Anlage, Teillieferungen, mehrjährige Lieferbeziehung: Hier empfiehlt sich der Ausschluss des CISG und die explizite Anwendung deutschen BGB-Rechts, kombiniert mit einem Schiedsgericht. Die Regelungskomplexität bei Teillieferungen und der fehlende Anpassungsmechanismus des CISG machen dies vorzugswürdig.

Konstellation C – Einkauf beim ausländischen Lieferanten in CISG-Vertragsstaat: Als Käufer profitiert das deutsche Unternehmen potenziell von der verschuldensunabhängigen Haftung des Verkäufers nach Art. 74 CISG. Jedoch: Die Rügepflichten des Käufers nach Art. 39 CISG erfordern klare interne Prozesse. Das CISG kann hier interessant bleiben, sofern die eigene Organisation die Rügefristen sicher einhält.

Konstellation D – Vertragspartner in Nicht-Vertragsstaat (z. B. UK nach Brexit, Indien, Brasilien): Das CISG gilt kraft Gesetzes nicht. Rechtswahl und anwendbares Recht müssen ausdrücklich vereinbart werden. Die Rom-I-Verordnung gibt den Rahmen für die EU-seitige Betrachtung vor.

Mandat aus der Praxis: Sondermaschinenbauer, Exportlieferung Ostasien

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Sondermaschinenbauer mit rund 180 Beschäftigten aus Süddeutschland. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte eine Roboterfertigungsanlage an einen Industriekunden in einem ostasiatischen CISG-Vertragsstaat geliefert. Der Käufer rügte nach Inbetriebnahme Leistungsabweichungen, jedoch erst mehrere Wochen nach der Abnahme. Strittig war, ob die Rüge noch innerhalb der „angemessenen Frist" des Art. 39 CISG erfolgte und ob die Mängelrechte damit erhalten geblieben waren. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte die Vertragsdokumentation, die Abnahmeprotokolle und den E-Mail-Verkehr im Hinblick auf den Rügezeitpunkt und die Kenntnis des Käufers. Ergebnis: Auf Grundlage der vertraglichen Gestaltung und der Spezifika der Anlage konnte eine Einigung erzielt werden, die den Interessen des Mandanten entsprach. Die Erfahrung aus diesem Mandat unterstreicht, dass klare vertragliche Konkretisierungen der Rügefrist und lückenlose Abnahmedokumentationen erheblichen Streitwert ersparen können.

Wie sollten Geschäftsführer jetzt handeln? Praktischer Fahrplan

Die Frage stellt sich konkret: Was ist zu tun, wenn das eigene Unternehmen Maschinen exportiert oder importiert und die Vertragsbasis bisher nicht systematisch auf CISG-Risiken geprüft wurde?

Erster Schritt – Bestandsaufnahme laufender Verträge: Welche aktiven Liefer- und Rahmenverträge bestehen mit Geschäftspartnern in CISG-Vertragsstaaten? Enthält keiner dieser Verträge eine Rechtswahl oder einen CISG-Ausschluss, gilt das Übereinkommen automatisch. Diese Verträge sind priorisiert zu überprüfen.

Zweiter Schritt – AGB-Audit: Bestehende Einkaufs- und Verkaufsbedingungen sollten daraufhin überprüft werden, ob sie (a) überhaupt wirksam in grenzüberschreitende Verträge einbezogen werden können und (b) das CISG ausdrücklich regeln. Eine AGB-Klausel, die nur auf „deutsches Recht" verweist, schließt das CISG nicht aus – diese Lücke ist häufig und folgenreich.

Dritter Schritt – Prozessuale Absicherung: Interne Abläufe für Wareneingang, Abnahme und Mängelrüge sollten so gestaltet sein, dass Rügefristen nach Art. 39 CISG systemseitig eingehalten werden. Dies betrifft insbesondere die technische Abnahme bei komplexen Anlagen, für die ein vertraglicher Beginn der Rügefrist erst ab Abnahme vereinbart werden sollte.

Vierter Schritt – Vertragsvorlagen aktualisieren: Für künftige Exportverträge sollte eine standardisierte Vertragsvorlage entwickelt werden, die Rechtswahl, CISG-Regelung, Incoterms, Rügefristen, Haftungsbegrenzung, Streitbeilegung und Anpassungsklauseln enthält. Diese Vorlage reduziert Verhandlungsaufwand und schließt strukturelle Lücken.

Fünfter Schritt – Schulung der verantwortlichen Mitarbeiter: Vertrieb und Projektmanagement müssen die Grundprinzipien des CISG kennen – nicht für rechtliche Analysen, sondern um zu wissen, wann sie interne oder externe rechtliche Unterstützung anfordern müssen. Eine kurze interne Schulung schafft hier erheblichen Mehrwert.

Wechselwirkungen mit weiteren Rechtsbereichen: Was Maschinenbauer nicht übersehen dürfen

Internationale Lieferverträge im Maschinenbau stehen selten isoliert. Sie berühren eine Reihe weiterer Rechtsbereiche, deren Wechselwirkung mit dem CISG vorgedacht werden muss.

Exportkontrollrecht: Maschinen und Anlagen können dual-use-Güter im Sinne der EU-Dual-Use-Verordnung (EG 428/2009, neu: EU 2021/821) oder nach dem Außenwirtschaftsgesetz (AWG) bzw. der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) kontrollpflichtigen Gütern entsprechen. Exportgenehmigungspflichten sind vom CISG vollständig unabhängig – sie gehen vor und müssen vor Vertragsschluss geprüft werden. Ein Kaufvertrag, der ohne erforderliche Ausfuhrgenehmigung geschlossen wird, kann nach deutschem Recht nichtig oder unwirksam sein; das CISG ändert daran nichts.

Produkthaftung und CE-Kennzeichnung: Maschinen, die in den EWR exportiert oder importiert werden, unterliegen der Maschinenverordnung (EU 2023/1230, ab Juni 2027 anwendbar; bis dahin gilt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG). Mängel, die zu Körperschäden führen, begründen neben kaufrechtlichen Ansprüchen Produkthaftungsansprüche nach dem deutschen ProdHaftG – unabhängig vom CISG.

Zollrecht und Incoterms: Incoterms 2020 regeln, wer die Zollabwicklung übernimmt und die Zölle trägt. Mit dem Inkrafttreten der neuen EU-Zollreform und der fortlaufenden Anpassung von Zollpräferenzregelungen (z. B. nach dem CETA-Abkommen mit Kanada oder dem JEFTA-Abkommen mit Japan) können sich Kostentragungspflichten erheblich verschieben. Diese Fragen sind vertraglich zu adressieren – das CISG selbst regelt weder Zölle noch Ursprungsnachweise.

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit: Schiedssprüche sind nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958 in über 170 Staaten vollstreckbar – dies macht das Schiedsgericht für Exportverträge im Maschinenbau zur regelmäßig überlegenen Alternative. Die Wahl des Schiedsortes und der Verfahrensregeln (ICC, DIS, VIAC) hat sowohl prozedurale als auch kostenrelevante Konsequenzen und sollte in der Vertragsgestaltung bewusst getroffen werden.

CISG und Vertragsgestaltung: Kernpunkte für Maschinenbauer zusammengefasst

Was bedeutet das im Ergebnis für den mittelständischen Maschinenbauer? Das UN-Kaufrecht ist kein exotisches Sonderrecht – es ist der Standard für grenzüberschreitende Kaufverträge im internationalen Wirtschaftsverkehr. Wer es ignoriert, trifft täglich Entscheidungen nach Regeln, die er nicht kennt.

Die entscheidenden Punkte: Art. 39 CISG setzt eine kurze, angemessene Rügefrist – im Streitfall kann wenige Wochen Zuwarten den Verlust sämtlicher Mängelrechte bedeuten. Der Schadensersatz nach dem CISG ist verschuldensunabhängig, aber durch Mitwirkungspflichten und Schadensminderungspflichten begrenzt. Die Vertragsaufhebung setzt eine „wesentliche Vertragsverletzung" voraus – ein Begriff mit erheblichem Auslegungsspielraum.

Für die Vertragsgestaltung gilt: Entweder wird das CISG bewusst und vollständig mit ergänzenden Regelungen angewendet, oder es wird klar ausgeschlossen. Halbe Lösungen – AGB auf BGB-Basis ohne CISG-Ausschluss – schaffen die kostspieligsten Streitigkeiten. Nach unserer Erfahrung in der Beratung von Exporteuren aus dem deutschen Maschinenbau sind präventive Investitionen in die Vertragsgestaltung um ein Vielfaches günstiger als nachträgliche Schadensbegrenzung im Streitfall.

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Häufig gestellte Fragen: Internationale Lieferverträge und CISG im Maschinenbau

Gilt das CISG automatisch, wenn kein Recht gewählt wurde?

Ja. Wenn beide Vertragsparteien ihren Sitz in verschiedenen CISG-Vertragsstaaten haben und es sich um einen Warenkauf handelt, gilt das UN-Kaufrecht automatisch – ohne ausdrückliche Vereinbarung. Das gilt auch dann, wenn der Vertrag auf Deutsch oder Englisch verfasst wurde und auf „deutsches Recht" verweist, solange das CISG nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die alleinige Formulierung „es gilt deutsches Recht" genügt nicht, da das CISG als ratifiziertes Übereinkommen Bestandteil des deutschen Rechts ist.

Wie schließt man das CISG wirksam aus?

Der Ausschluss des CISG ist nach Art. 6 des Übereinkommens formlos möglich, muss aber eindeutig sein. Empfohlene Klausel: „Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung." Diese Klausel sollte in die AGB und in den Einzelvertrag aufgenommen werden. Eine pauschale Verweisung auf „deutsches Recht" oder „BGB" reicht nach einhelliger Auffassung nicht aus.

Welche Frist gilt für die Mängelrüge nach CISG?

Das CISG schreibt nach Art. 39 keine feste Frist vor, sondern verlangt die Rüge „innerhalb einer angemessenen Frist" nach Entdeckung oder Erkennbarkeit des Mangels. Absolute Ausschlussfrist ist zwei Jahre ab tatsächlicher Übergabe der Ware (Art. 39 Abs. 2 CISG), sofern vertraglich nicht abweichend geregelt. Was „angemessen" bedeutet, richtet sich nach dem Einzelfall; bei technisch komplexen Maschinen wird die Frist regelmäßig großzügiger bemessen als bei Standardgütern, aber klare vertragliche Konkretisierungen sind vorzuziehen.

Kann man das CISG für Teillieferungen separat regeln?

Ja. Das CISG enthält in Art. 73 eigene Vorschriften für Sukzessivlieferungsverträge. Die Parteien können diese Regeln durch vertragliche Vereinbarungen modifizieren. Für Maschinenbauer mit komplexen Lieferprojekten empfiehlt sich eine ausdrückliche Regelung: Welche Rechte entstehen bei mangelhafter Teillieferung, und wann berechtigt dies zur Aufhebung des gesamten Vertrags? Diese Fragen sollten nicht dem dispositiven CISG-Regime überlassen werden.

Was ist bei einem Schiedsgericht zu beachten?

Schiedsklauseln in internationalen Maschinenbauverträgen sollten den Schiedsort, die Schiedsinstitution (etwa ICC Paris, DIS Berlin, VIAC Wien), die Anzahl der Schiedsrichter, die Verfahrenssprache und das anwendbare materielle Recht festlegen. Schiedssprüche sind nach dem New Yorker Übereinkommen von 1958 in über 170 Staaten vollstreckbar. Für die Wirksamkeit der Schiedsklausel ist die Formwirksamkeit nach dem anwendbaren Recht zu beachten.

Gilt das CISG auch für den Kauf von Maschinen im Inland?

Nein. Das CISG gilt ausschließlich für grenzüberschreitende Kaufverträge zwischen Parteien mit Niederlassungen in verschiedenen Vertragsstaaten. Inländische Kaufverträge unterliegen ausschließlich dem BGB. Für Importe aus Nicht-Vertragsstaaten (z. B. derzeit UK nach Brexit, wenn keine ergänzende Vereinbarung) gilt das CISG ebenfalls nicht kraft Gesetzes; hier ist eine ausdrückliche Rechtswahl zu treffen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen des internationalen Handels-, Vertriebs- und Vertragsrechts, einschließlich der Gestaltung und Prüfung grenzüberschreitender Lieferverträge sowie der Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG). Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. In der Mandatspraxis begleiten wir regelmäßig Unternehmen aus dem Maschinenbau und verwandten Industriebranchen bei der Gestaltung exporttauglicher Vertragswerke und bei der Durchsetzung oder Abwehr kaufrechtlicher Ansprüche. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Miriam Vogt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des UN-Kaufrechts im Maschinenbau-Export. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsdokumentation, der geltenden Rügefristen und der einschlägigen Rechtsprechung.

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