Ein Münchner Hersteller von Chirurgieinstrumenten schließt einen Rahmenliefervertrag mit einem polnischen Krankenhausbetreiber ab – und stellt beim ersten Lieferstreit fest, dass das UN-Kaufrecht automatisch Anwendung findet, obwohl der Vertrag auf Deutsch abgefasst wurde. Solche Konstellationen sind in der Medizintechnikbranche keine Ausnahme, sondern die Regel.
Für Lieferverträge zwischen deutschen Medizintechnikunternehmen und ausländischen Käufern gilt im grenzüberschreitenden Handel regelmäßig das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG – United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods). Das CISG verdrängt das deutsche BGB und HGB, sofern die Vertragsparteien keine wirksame Rechtswahlklausel zugunsten nationalen Rechts vereinbaren. Im Medizintechniksektor trifft dies auf besondere Risiken: Produktkonformitätspflichten, regulatorische Lieferpflichten und Mängelrügefristen folgen einem anderen Regime als im rein deutschen Handelsverkehr.
Dieser Branchenreport erläutert, wie das CISG im Medizintechnikumfeld wirkt, welche Gestaltungsspielräume Geschäftsführer haben und welche nächsten Schritte zur Vertragssicherung empfehlenswert sind.
Warum gilt das CISG automatisch – und wann nicht?
Das CISG tritt kraft internationalen Privatrechts in Kraft, sobald beide Vertragsparteien ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben. Deutschland und über 90 weitere Länder – darunter China, die USA, Frankreich, Polen, Österreich und die Schweiz – sind Vertragsstaaten. Ein deutsch-schweizerischer Liefervertrag über Endoskope unterliegt daher ohne gegenteilige Abrede dem UN-Kaufrecht, nicht dem BGB.
Abweichend gilt nationales Recht, wenn die Parteien das CISG wirksam ausschließen. Dieser Ausschluss muss ausdrücklich und eindeutig vereinbart sein – eine Rechtswahl „deutsches Recht" genügt nach herrschender Auffassung nicht, weil das CISG Bestandteil der deutschen Rechtsordnung ist und damit mitgemeint sein kann. Erforderlich ist eine Formulierung wie: „Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung." Nur dann greift das BGB/HGB vollständig.
Für Medizintechnikunternehmen ist diese Unterscheidung existenziell: Das CISG enthält keine Pflicht zur unverzüglichen kaufmännischen Rüge im Sinne des § 377 HGB. Stattdessen muss der Käufer Mängel binnen angemessener Frist nach Entdeckung rügen – ein unbestimmter Rechtsbegriff, der international uneinheitlich ausgelegt wird. Wer als deutscher Hersteller darauf vertraut, dass sein ausländischer Abnehmer die strenge HGB-Rügepflicht kennt und einhält, kalkuliert auf Sand.
Welche CISG-Regeln im Medizintechnikgeschäft besondere Relevanz haben
Das UN-Kaufrecht stellt das Vertragsprogramm unter vier zentrale Regelkomplexe: Vertragsschluss, Pflichten des Verkäufers, Pflichten des Käufers sowie Rechtsbehelfe bei Nichterfüllung. Für den Medizintechnikvertrieb sind folgende Punkte besonders praxisrelevant.
Vertragsgemäßheit (Art. 35 CISG): Die Ware muss sich für den gewöhnlichen Gebrauch eignen und – bei Kenntnis des Verkäufers – für den besonderen, vom Käufer beabsichtigten Zweck. Im Medizintechniksektor bedeutet das: Ein Beatmungsgerät, das in Deutschland die CE-Kennzeichnung nach der Medizinprodukte-Verordnung (MDR, EU 2017/745) trägt, erfüllt nicht zwingend die Anforderungen des Ziellandes. Kennt der Hersteller die Zulassungsanforderungen des Käuferlandes, kann er nach Art. 35 Abs. 2 CISG zur Lieferung einer dort konformen Ware verpflichtet sein – ohne dass dies ausdrücklich im Vertrag steht.
Untersuchungs- und Rügepflicht (Art. 38, 39 CISG): Der Käufer muss die Ware innerhalb einer angemessenen Frist nach Lieferung untersuchen. Zeigt er Mängel nicht innerhalb angemessener Zeit nach Entdeckung an, verliert er das Recht, sich auf den Mangel zu berufen. Spätestens nach zwei Jahren ab Übergabe (Art. 39 Abs. 2 CISG) ist jede Rüge ausgeschlossen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Für Hochpreisprodukte wie Operationsroboter oder Diagnostiksysteme ist diese Zweijahresgrenze eine Minimalgarantie, die weit hinter deutschen Gewährleistungsstandards zurückbleibt.
Wesentliche Vertragsverletzung und Aufhebungsrecht (Art. 25, 49 CISG): Das CISG knüpft das Recht zur Vertragsaufhebung an eine „wesentliche Vertragsverletzung" – ein Maßstab, der höher liegt als das bloße Vorliegen eines Mangels nach deutschem BGB. Für Medizintechniklieferungen, bei denen regulatorische Konformität existenziell ist, empfiehlt sich eine vertragliche Klarstellung, was als wesentliche Verletzung gilt.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass mittelständische Medizintechhersteller diese Unterschiede erst im Streitfall erkennen – wenn der ausländische Käufer monatelang nach Lieferung noch Mängelrechte geltend macht und der deutsche Lieferant fälschlicherweise glaubt, die HGB-Rügeobliegenheit schütze ihn.
Gestaltung des Liefervertrags: Wo Geschäftsführer die Weichen stellen
Das CISG ist dispositiv: Die Parteien können von seinen Regeln abweichen (Art. 6 CISG). Diese Gestaltungsfreiheit ist der eigentliche Hebel für rechtssichere Lieferverträge im Medizintechniksegment.
Rechtswahl und CISG-Ausschluss: Die grundlegendste Entscheidung betrifft die anwendbare Rechtsordnung. Wählen die Parteien deutsches Recht mit explizitem CISG-Ausschluss, gilt das BGB/HGB vollständig. Wählen sie das CISG bewusst als Grundlage, können sie es durch Parteivereinbarungen modifizieren. Keine bewusste Wahl zu treffen ist die schlechteste Option.
Mängelrügefristen: Für internationale Lieferverträge in der Medizintechnik empfiehlt sich eine vertragliche Konkretisierung der Untersuchungs- und Rügepflicht. Praxisformel: „Der Käufer hat die Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von [Tagen] nach Lieferung, zu untersuchen und etwaige Mängel schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel sind innerhalb von [Tagen] nach Entdeckung zu rügen." Diese Formulierung schafft Rechtssicherheit auf beiden Seiten.
Konformitätsdefinition: Angesichts der vielschichtigen Zulassungsanforderungen in der Medizintechnik – MDR, FDA-Clearance in den USA, NMPA-Zulassung in China – sollte der Vertrag präzise definieren, welche regulatorischen Standards die Ware erfüllen muss und wer das Konformitätsrisiko trägt. Ohne solche Klauseln droht ein Rückgriff auf Art. 35 CISG mit schwer kalkulierbarem Ergebnis.
Lieferbedingungen und Gefahrübergang: Die Verknüpfung von CISG-Gefahrübergangsregeln (Art. 67 ff. CISG) mit Incoterms-Klauseln ist branchenüblich und sinnvoll. Allerdings sollte im Medizintechnikbereich besonders sorgfältig geprüft werden, welche Transportpflichten – etwa für temperaturkontrollierte Medizinprodukte – an welchem Punkt enden. Dazu empfiehlt sich eine klare Abstimmung zwischen den Incoterms, etwaigen Qualitätsvereinbarungen und der CISG-Gefahrübergangsregel.
Nach unserer Erfahrung vernachlässigen gerade inhabergeführte Medizintechnikunternehmen die Vertragsgestaltung, weil der Abschluss des Geschäfts im Vordergrund steht. Erst wenn ein Rückruf, eine regulatorische Sperrung oder ein Zahlungsausfall des Käufers eintreten, wird der Vertrag wieder aufgeschlagen – und dann ist es für strukturelle Korrekturen zu spät.
Typische Streitkonstellationen im Medizintechnikexport
Die spezifische Branchenstruktur der Medizintechnik erzeugt einige Streitkonstellationen, die im allgemeinen Handelsrecht seltener sind.
Zulassungsbedingter Lieferverzug: Ein deutsches Unternehmen kann eine Lieferung nicht fristgerecht erbringen, weil die lokale Zulassungsbehörde im Käuferland das Produkt noch nicht freigegeben hat. Haftet der Lieferant nach CISG für diesen Verzug? Die Antwort hängt davon ab, ob die Beschaffung der Zulassung vertraglich vereinbart oder stillschweigend vorausgesetzt war. Fehlt eine Regelung, droht ein erhebliches Haftungsrisiko nach Art. 45 ff. CISG.
Produktrückruf und Mängelrechte: Muss ein Medizinprodukt aufgrund einer Vigilanzmeldung zurückgerufen werden, stellt sich die Frage, ob der Käufer daraus unmittelbar Mängelrechte nach dem CISG ableiten kann – also Minderung, Schadensersatz oder Vertragsaufhebung. Entscheidend ist die Qualifikation des Rückrufgrundes als vertragswidrige Beschaffenheit im Sinne des Art. 35 CISG.
Nacherfüllung und Ersatzlieferung: Das CISG räumt dem Verkäufer grundsätzlich das Recht zur Nacherfüllung ein (Art. 48 CISG). Im Medizintechnikbereich ist dieses Recht faktisch eingeschränkt: Wenn eine Ersatzlieferung eine neue Zulassungsprozedur im Käuferland erfordert oder Patientenrisiken bestehen, ist die Nacherfüllung praktisch unmöglich oder mit langen Verzögerungen verbunden. Auch diesen Sachverhalt sollte der Liefervertrag regeln.
Schadensersatz nach Art. 74 CISG: Das CISG ermöglicht Schadensersatz für alle voraussehbaren Schäden. Im Medizintechnikgeschäft sind Folgeschäden – entgangene Behandlungserlöse beim Käufer, Haftung gegenüber Patienten – potenziell sehr hoch. Eine Haftungsbegrenzungsklausel (Art. 74 CISG ist dispositiv) gehört deshalb zum Grundbestand eines jeden Exportvertrags in diesem Segment.
Welche Incoterms-Klauseln für Medizintechniklieferungen geeignet sind
Incoterms (International Commercial Terms) der Internationalen Handelskammer regeln Lieferbedingungen und Gefahrübergang, ersetzen aber keine Rechtswahlklausel und keinen CISG-Ausschluss. Sie sind Vertragsinhalt, keine Rechtsnorm – ein häufig übersehener Punkt.
Für Medizintechniklieferungen gilt: DAP (Delivered at Place) oder DDP (Delivered Duty Paid) bieten dem Käufer maximale Sicherheit, belasten aber den Lieferanten mit umfangreichen Transportrisiken und Einfuhrabgabenpflichten. CIP (Carriage and Insurance Paid To) erfordert eine Transportversicherung, deren Deckungsniveau für hochwertige Medizintechnik im Einzelfall zu überprüfen ist. EXW (Ex Works) entlastet den Lieferanten maximal, verlagert aber alle Transportrisiken sofort auf den Käufer – was bei empfindlichen oder regulierten Produkten zu Folgestreitigkeiten führen kann, wenn Schäden beim Transport entstehen und die Konformitätsfrage offenbleibt.
Die Kombination einer geeigneten Incoterms-Klausel mit einer klaren CISG-Gefahrübergangsregel und einer Qualitätssicherungsvereinbarung für den Transport bildet das Fundament eines rechtsicheren Medizintechnik-Exportvertrags. In Zusammenarbeit mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion lässt sich überdies sicherstellen, dass die gewählte Klausel den Anforderungen des Ziellandes entspricht.
Mikro-Fall aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Hersteller von Diagnosesystemen aus Süddeutschland. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte mehrere Rahmenlieferverträge mit Abnehmern in Polen, Tschechien und der Türkei abgeschlossen. Die Verträge enthielten eine Klausel „Es gilt deutsches Recht", aber keinen ausdrücklichen CISG-Ausschluss. Als ein polnischer Abnehmer nach 14 Monaten Mängelrechte geltend machte und dabei auf die CISG-Zweijahresfrist verwies, war das Unternehmen überrascht: Die angenommene HGB-Rügepflicht hatte zu keiner Zeitverwirkung geführt. Vorgehen: Analyse sämtlicher Vertragsdokumente, Rechtswahl-Audit, Neufassung der Mängelrüge- und Haftungsklauseln für alle bestehenden und künftigen Abnehmerverträge, Schulung der Vertriebsabteilung. Ergebnis: Der laufende Streit wurde durch eine Verhandlungslösung beendet; die neue Vertragsstruktur schafft klare Verantwortlichkeiten bei Mängel- und Zulassungsfragen.
Regulatorisches Umfeld: MDR und der Einfluss auf CISG-Verträge
Seit dem vollständigen Geltungsbeginn der EU-Medizinprodukte-Verordnung (MDR, EU 2017/745) im Mai 2021 – mit verlängerten Übergangsfristen für bestimmte Produktkategorien – hat sich das regulatorische Risikoniveau für Medizintechnikexporteure erhöht. Die MDR verschärft Anforderungen an klinische Daten, technische Dokumentation und Post-Market-Surveillance erheblich.
Für internationale Lieferverträge hat dies unmittelbare Auswirkungen: Produkte, die unter alter MDD-Zulassung exportiert wurden, können unter MDR eine neue Konformitätsbewertung erfordern. Läuft eine Zertifizierung ab oder wird sie durch die benannte Stelle nicht verlängert, entsteht ein Lieferproblem, das – sofern vertraglich nicht geregelt – nach CISG als Vertragsverletzung qualifiziert werden kann.
Empfehlung: Lieferverträge sollten eine „Regulatory Change Clause" enthalten, die das Verfahren bei wesentlichen regulatorischen Änderungen regelt: Anpassung des Lieferobjekts, Fristverlängerung, Preisanpassungsrecht, Rücktrittsrecht bei dauerhafter Unausführbarkeit. Diese Klausel ist keine Spezialität des CISG, sondern eine allgemeine Gestaltungsempfehlung für regulierte Branchen – sie harmoniert jedoch besonders gut mit dem dispositiven Charakter des UN-Kaufrechts.
Nach unserer Erfahrung mit Mandaten aus dem Medizintechniksektor werden regulatorische Änderungsklauseln regelmäßig erst nach einem ersten Streitfall in die Vertragsvorlagen aufgenommen. Wer jetzt handelt, vermeidet diese reaktive Spirale.
Gerichtsstand, Schiedsverfahren und Streitbeilegung: Was passt zur Medizintechnikbranche?
Welcher Streitbeilegungsmechanismus ist für internationale Medizintechniklieferstreitigkeiten geeignet? Diese Frage sollte schon beim Vertragsschluss beantwortet werden – nicht erst, wenn der Konflikt eskaliert.
Staatliche Gerichte: Eine Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten eines deutschen Gerichts ist möglich und für kleinere Streitwerte sinnvoll. Allerdings bringt die Vollstreckung eines deutschen Urteils in Drittstaaten – etwa in China oder der Türkei – erhebliche praktische Hürden mit sich.
Internationale Schiedsverfahren: Für Verträge mit Abnehmern außerhalb der EU empfiehlt sich eine Schiedsklausel, etwa nach der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS), der Internationalen Handelskammer (ICC) oder UNCITRAL. Schiedssprüche sind in über 170 Staaten vollstreckbar (New Yorker Übereinkommen 1958). Dies ist im Medizintechnikgeschäft mit Abnehmern in regulierten Märkten ein erheblicher Vorteil.
Streitwert und Kosten: Bei typischen Medizintechniklieferstreitigkeiten sollte der Wert des Streitgegenstands in das Verhältnis zu den Verfahrenskosten gesetzt werden. Für Streitwerte unterhalb einer bestimmten Schwelle können auch Mediationsklauseln oder stufenweise Streitbeilegungsverfahren (Verhandlung → Mediation → Schiedsgericht) wirtschaftlich sinnvoller sein.
Für den Geschäftsführer eines mittelständischen Medizintechnikunternehmens bedeutet das konkret: Die Wahl zwischen staatlichem Gericht und Schiedsgericht sollte abhängig vom Abnehmerland, dem erwarteten Streitwert und der Vollstreckbarkeit getroffen werden – und nicht dem Zufall überlassen bleiben.
Vertragscheckliste: Mindestinhalte für Medizintechnik-Exportverträge nach CISG-Recht
Auf Basis der vorstehenden Analyse lassen sich die Mindestinhalte eines rechtssicheren Medizintechnik-Exportvertrags wie folgt strukturieren. Diese Checkliste ist als Orientierungsrahmen zu verstehen; die Ausgestaltung im Einzelfall erfordert anwaltliche Prüfung.
- Rechtswahl: Ausdrückliche Entscheidung für oder gegen das CISG; bei Ausschluss explizite Formulierung „Das UN-Kaufrecht (CISG) findet keine Anwendung"
- Konformitätsdefinition: Klare Festlegung, welche regulatorischen Standards (MDR, FDA, NMPA etc.) das Produkt erfüllen muss und wer das Zulassungsrisiko im Käuferland trägt
- Mängelrügefristen: Konkretisierung der Untersuchungs- und Rügepflicht nach Art. 38, 39 CISG; vertragliche Begrenzung der Zweijahresfrist oder Vereinbarung einer kürzeren Ausschlussfrist
- Lieferbedingungen: Wahl einer geeigneten Incoterms-Klausel mit ausdrücklichem Bezug auf Gefahrübergang und Transportverantwortung für regulierte Produkte
- Haftungsbegrenzung: Begrenzung des Schadensersatzes nach Art. 74 CISG, insbesondere für mittelbare Schäden und Folgeschäden; Haftungsdeckel
- Regulatory Change Clause: Regelung für den Fall wesentlicher regulatorischer Änderungen im Liefer- oder Empfängerland
- Nacherfüllung: Definition der Nacherfüllungsbedingungen einschließlich Fristen, Kostenverteilung und Ausschluss bei regulatorischer Unmöglichkeit
- Gerichtsstand/Schiedsgericht: Ausdrückliche Vereinbarung des Streitbeilegungsmechanismus und des anwendbaren Verfahrensrechts
- Sprache und Übersetzung: Festlegung der Vertragssprache; Regelung für den Fall von Übersetzungsabweichungen
- Force Majeure: Definition von höherer Gewalt einschließlich regulatorischer Sperrungen; Auswirkungen auf Leistungspflichten und Vertragsbeendigung
Ist eine dieser Klauseln nicht im Vertrag enthalten, besteht eine Regelungslücke, die im Streitfall durch das CISG oder – bei Ausschluss – durch das gewählte nationale Recht geschlossen wird. Die Frage, ob das branchengerechte Ergebnis liefert, lässt sich nur im konkreten Fall beurteilen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen im Medizintechnikexport. Ihr konkreter Liefervertrag erfordert die Prüfung der individuellen Klauseln, der Abnehmerländer und der regulatorischen Besonderheiten Ihres Produktsegments. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Verwandte Leistungen
Häufig gestellte Fragen zu internationalen Lieferverträgen und CISG in der Medizintechnik
Gilt das CISG automatisch, wenn mein Liefervertrag auf Deutsch abgefasst ist?
Die Vertragssprache ist für die Anwendbarkeit des CISG ohne Bedeutung. Entscheidend ist, ob beide Vertragsparteien ihren Unternehmenssitz in verschiedenen CISG-Vertragsstaaten haben. Ist das der Fall, findet das UN-Kaufrecht automatisch Anwendung – unabhängig von Vertragssprache, Vertragsort oder dem Briefkopf des Dokuments. Wer das deutsche BGB/HGB anwenden will, muss das CISG ausdrücklich und eindeutig ausschließen.
Wie unterscheidet sich die Mängelrüge im CISG von der Rügepflicht nach § 377 HGB?
Das HGB verpflichtet Kaufleute zur unverzüglichen Rüge nach Lieferung; wer schweigt, verliert seine Mängelrechte. Das CISG kennt keine gleichwertige Unverzüglichkeitspflicht: Der Käufer hat eine angemessene Frist ab Mängelentdeckung – spätestens jedoch zwei Jahre ab Übergabe. Für deutsche Exporteure bedeutet das: Ausländische Abnehmer können in Ländern mit CISG-Geltung deutlich länger Mängelansprüche geltend machen als nach HGB erwartet. Eine vertragliche Fristkonkretisierung schafft Abhilfe.
Was bedeutet „wesentliche Vertragsverletzung" im CISG und warum ist das für die Medizintechnik relevant?
Das Recht zur Vertragsaufhebung nach Art. 49 CISG setzt eine wesentliche Vertragsverletzung voraus – also einen Mangel, der dem Käufer im Wesentlichen das vorenthält, was er berechtigt war zu erwarten. Dieser Maßstab liegt höher als ein einfacher Sachmangel nach deutschem BGB. In der Medizintechnik kann eine fehlende Zulassung im Käuferland als wesentliche Vertragsverletzung qualifiziert werden; ob das der Fall ist, hängt vom Vertragsinhalt ab. Geschäftsführer sollten vertraglich festlegen, welche Konformitätspflichten als wesentlich gelten.
Kann ich als Medizintechnikhersteller die Haftung für Folgeschäden des Käufers im CISG-Vertrag begrenzen?
Ja. Das CISG ist in weiten Teilen dispositiv, auch hinsichtlich der Schadensersatzregelungen. Eine Klausel, die mittelbare Schäden, entgangene Behandlungserlöse oder Drittschäden des Käufers vom Schadensersatz ausnimmt, ist nach Art. 6 CISG grundsätzlich wirksam, sofern sie nicht gegen zwingendes nationales Recht des anwendbaren Rechts verstößt. Angesichts der potenziell sehr hohen Schadensersatzbeträge im Medizintechnikgeschäft gehört eine solche Haftungsbegrenzungsklausel zum absoluten Mindeststandard jedes Exportvertrags.
Wie wirkt sich die EU-Medizinprodukte-Verordnung (MDR) auf internationale Lieferverträge aus?
Die MDR regelt die Marktzulassung in der EU, nicht das Vertragsrecht. Dennoch wirkt sie auf internationale Lieferverträge: Läuft eine MDR-Zertifizierung ab oder wird sie nicht verlängert, entsteht ein Lieferproblem, das nach CISG als Vertragsverletzung qualifiziert werden kann. Verträge ohne „Regulatory Change Clause" lassen offen, wer das Risiko regulatorischer Änderungen trägt. Eine klare Klausel verhindert Streitigkeiten, die aus regulatorischen – nicht produktionstechnischen – Ursachen entstehen.
Sollte ich für internationale Medizintechniklieferstreitigkeiten ein Schiedsgericht oder ein staatliches Gericht wählen?
Für Lieferverträge mit Abnehmern außerhalb der EU ist ein internationales Schiedsverfahren in den meisten Fällen vorzugswürdig. Schiedssprüche sind in über 170 Staaten vollstreckbar (New Yorker Übereinkommen), während die Vollstreckung eines deutschen Urteils in Drittstaaten oft schwierig oder langwierig ist. Bei EU-Abnehmern und kleineren Streitwerten kann ein vereinbarter Gerichtsstand bei deutschen Gerichten wirtschaftlich sinnvoller sein. Die Entscheidung sollte vertraglich getroffen werden – nicht dem Zufall überlassen bleiben.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des CISG-Vertragsrechts in der Medizintechnikbranche. Ihr konkreter Vertrag erfordert die Prüfung der individuellen Klauseln, der Abnehmerländer und der spezifischen Produktkategorie. Zur Klärung, wie das CISG auf Ihre Lieferverträge wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.