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Internationale Lieferverträge und CISG – rechtliche Würdigung

Internationale Lieferverträge und CISG: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Maschinenbauer aus dem Ruhrgebiet schließt einen Liefervertrag mit einem Abnehmer in den Niederlanden – ohne Rechtswahlklausel, ohne Hinweis auf das UN-Kaufrecht. Erst bei einer Mängelrüge stellt sich heraus, dass nicht das vertraute BGB gilt, sondern das UN-Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG – Convention on Contracts for the International Sale of Goods). Die Fristen, die Gewährleistungsrechte, die Rügeobliegenheit: alles anders als erwartet.

Das UN-Kaufrecht (CISG) gilt für internationale Warenkaufverträge zwischen Parteien, die ihren Sitz in verschiedenen Vertragsstaaten haben – automatisch und ohne gesonderte Vereinbarung. Es verdrängt das nationale Recht, also in Deutschland das BGB, sofern die Parteien den CISG-Geltungsbereich nicht ausdrücklich ausschließen. Für Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen bedeutet dies: Wer die eigene Rechtsposition in grenzüberschreitenden Lieferbeziehungen nicht kennt, riskiert empfindliche Rechtsnachteile bei Mängelansprüchen, Vertragsrücktritt und Schadensersatz.

Dieser Beitrag analysiert den Geltungsbereich des CISG, seine zentralen Abweichungen vom deutschen BGB-Kaufrecht, typische Fallstricke für den Mittelstand und die strategischen Optionen bei der Vertragsgestaltung sowie im Streitfall.

CISG oder BGB? Der Geltungsbereich im Überblick

Das CISG gilt unmittelbar kraft Gesetzes, wenn beide Parteien ihren Niederlassungsort in verschiedenen Vertragsstaaten haben und keine abweichende Rechtswahl getroffen wurde. Deutschland ist seit 1991 Vertragsstaat; weltweit haben mehr als 90 Staaten das Abkommen ratifiziert, darunter die USA, China, Frankreich, Österreich, die Schweiz und nahezu alle bedeutenden Handelspartner Deutschlands.

Die Folge ist praktisch weitreichend: In der überwiegenden Zahl grenzüberschreitender Warenkaufverträge zwischen Mittelstandsunternehmen und ihren EU- oder internationalen Geschäftspartnern gilt das CISG automatisch, sobald keine anderslautende Rechtswahlklausel vereinbart wird. Viele Geschäftsführer gehen dagegen intuitiv davon aus, ihr deutsches Vertragsrecht – mit den ihnen vertrauten Normen des BGB – sei maßgeblich.

Nicht vom CISG erfasst sind Kaufverträge über Konsumgüter (Art. 2 lit. a CISG), Dienstleistungsverträge sowie Verträge über Grundstücke, Schiffe und Flugzeuge. Ebenfalls ausgeklammert bleiben Verträge, bei denen der Käufer den wesentlichen Teil des zur Herstellung notwendigen Materials selbst liefert (Werkvertragsgedanke). Maßgeblich ist stets eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung der konkreten Vereinbarung.

In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Unternehmen ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf das BGB beziehen, ohne ausdrücklich das CISG auszuschließen. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung reicht ein allgemeiner Verweis auf „deutsches Recht" für sich genommen nicht aus, um die CISG-Geltung vollständig auszuschließen – entscheidend ist die ausdrückliche Abwahl nach Art. 6 CISG.

Wo weicht das CISG vom BGB ab? Die wichtigsten Unterschiede

Das UN-Kaufrecht ist kein bloßes Spiegelbild des deutschen Kaufrechts. Es folgt einer eigenständigen Dogmatik, die aus dem internationalen Rechtsvergleich entstanden ist. Wer BGB-Denkkategorien unreflektiert auf einen CISG-Vertrag überträgt, wird an mehreren Stellen scheitern.

Rügeobliegenheit (Art. 38 f. CISG): Der Käufer muss die Ware nach Lieferung innerhalb einer angemessenen Frist untersuchen und Mängel unverzüglich rügen. Das CISG enthält keine starren Fristen wie die kaufrechtliche Verjährung nach deutschem Recht – was nach der gefestigten Rechtsprechung in vielen Vertragsstaaten als „angemessen" gilt, kann je nach Handelssitte und Warenart erheblich variieren. In der Praxis ist mit wenigen Tagen bis allenfalls wenigen Wochen zu rechnen. Eine verspätete Rüge führt nach Art. 39 CISG zum vollständigen Rechtsverlust. Dies unterscheidet sich erheblich vom deutschen BGB, das die Mängelrechte zwar verjähren lässt, nicht aber durch eine unterbliebene Untersuchungsrüge unmittelbar entfallen lässt (außerhalb des kaufmännischen Verkehrs nach § 377 HGB).

Hinzu kommt: Kaufmännische Unternehmen im deutschen Handelsverkehr kennen die Rügepflicht aus § 377 HGB. Doch das CISG-Regime ist weiter gefasst. Es gilt auch für nicht-kaufmännische Parteien, sofern sie im internationalen Warenhandel tätig sind – und es enthält keine schriftliche Formvorgabe für die Rüge, sofern nicht vertraglich vereinbart.

Wesentliche Unterschiede bestehen ferner in folgenden Bereichen:

  • Vertragsaufhebung (Art. 49, 64 CISG): Ein Rücktritt – im CISG „Aufhebung" genannt – ist nur bei einer „wesentlichen Vertragsverletzung" (Art. 25 CISG) möglich. Das Merkmal ist strenger als der bloße Rücktrittsgrund nach § 323 BGB. Geringfügige Mängel rechtfertigen keine Aufhebung.
  • Schadensersatz ohne Verschulden (Art. 79 CISG): Das CISG folgt einem objektiven Haftungsmodell; Schadensersatz setzt grundsätzlich keine schuldhafte Pflichtverletzung voraus. Haftungsbefreiend wirkt nur ein Hindernis außerhalb der Einflusssphäre der Partei (Art. 79 CISG).
  • Preisminderung (Art. 50 CISG): Der Käufer kann einseitig den Preis mindern – ohne Zustimmung des Verkäufers und ohne Fristsetzung. Dieses Recht ist unmittelbar und selbständig ausübbar.
  • Zinsen (Art. 78 CISG): Das CISG begründet dem Grunde nach einen Zinsanspruch bei überfälligen Zahlungen, schweigt aber zur Zinshöhe. Mangels harmonisierter Regelung ist der anzuwendende Zinssatz kollisionsrechtlich zu bestimmen – eine Fehlerquelle, die in der Praxis unterschätzt wird.
  • Form: Das CISG kennt grundsätzlich kein Schriftformerfordernis (Art. 11 CISG). Vertragsschluss, Änderung und Aufhebung sind formfrei möglich, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben. Für Unternehmen mit strikten internen Genehmigungsprozessen birgt dies erhebliche Risiken durch konkludente Vertragsänderungen.

Diese Unterschiede sind nicht akademischer Natur. Sie wirken sich unmittelbar auf die Prozessführung, das Haftungsrisiko und die Verhandlungsposition aus – insbesondere, wenn der Streitfall vor einem ausländischen Gericht oder Schiedsgericht verhandelt wird.

Welche Risiken entstehen für den Mittelstand durch unbemerkte CISG-Geltung?

Das größte Risiko ist das strukturelle Informationsdefizit: Ein Unternehmen handelt in der Annahme, das BGB gelte, trifft Entscheidungen nach BGB-Maßstäben – und verliert am Ende Rechte, die unter dem CISG-Regime bereits erloschen sind.

Konkret: Wird eine Mängelrüge zu spät erhoben oder fehlt ihr die nach Art. 39 CISG erforderliche Spezifizierung, entfallen sämtliche Mängelrechte. Eine nach deutschem Recht vielleicht noch zulässige Nachfristsetzung hilft dann nicht mehr. In einem aktuellen Beratungsmandat der Kanzlei hatte ein Maschinenbauer aus Süddeutschland Stahlbauteile von einem tschechischen Lieferanten bezogen. Nach Aufdeckung von Verarbeitungsmängeln rügte das Unternehmen – jedoch zu allgemein formuliert und ohne ausreichende Beschreibung der konkreten Fehler. Das tschechische Schiedsgericht wertete die Rüge als nicht hinreichend spezifiziert im Sinne von Art. 39 Abs. 1 CISG. Sämtliche Gewährleistungsansprüche gingen verloren. Ausgangslage und Ergebnis zusammengefasst: Die rechtliche Beratung wäre erforderlich gewesen, bevor die Rüge versandt wurde – nicht danach.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Produktionsunternehmen aus dem verarbeitenden Gewerbe. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte über mehrere Jahre Rohmaterialien von einem polnischen Lieferanten bezogen. Die AGB enthielten einen deutschen Rechtswahl-Passus, verzichteten aber auf den ausdrücklichen Ausschluss des CISG. Als Qualitätsprobleme auftraten, berief sich der Lieferant auf den Rügeausschluss nach Art. 39 CISG; das Unternehmen hatte die Ware zwar intern geprüft, jedoch keine dokumentierte, spezifizierte Rüge übermittelt. Vorgehen: Analyse des anwendbaren Rechts, Bewertung des Rügeschreibens, Einschätzung der Erfolgsaussichten im Schiedsverfahren, Verhandlungsführung zur außergerichtlichen Einigung. Ergebnis: Einigung auf eine Teilerstattung des Kaufpreises. Die konkrete wirtschaftliche Größenordnung bleibt mandatsbedingt vertraulich. Die Fälle zeigen: Frühzeitige rechtliche Begleitung beim Vertragsschluss schützt zuverlässiger als die nachträgliche Schadensbegrenzung.

Neben der Rügeproblematik sehen wir in der Mandatspraxis regelmäßig zwei weitere Risikofelder: die unbewusste Vertragsänderung durch kaufmännische Korrespondenz (E-Mail, Angebote, Auftragsbestätigungen) sowie die Unterschätzung der objektiven Haftung nach Art. 79 CISG, die keine Exkulpation wegen fehlenden Verschuldens ermöglicht.

Ausschluss und Modifikation des CISG – strategische Gestaltungsoptionen

Art. 6 CISG gestattet den Parteien, das Übereinkommen ganz oder teilweise auszuschließen oder von seinen Bestimmungen abzuweichen. Diese Wahlfreiheit ist ein zentrales Instrument rechtssicherer Vertragsgestaltung im internationalen Warenhandel.

Die strategische Entscheidung lautet: CISG anwenden, ausschließen oder modifizieren? Keine dieser Optionen ist per se vorzuziehen – entscheidend sind die konkreten Interessen der Partei, die Verhandlungsmacht und die typischen Streitpunkte der betreffenden Branche.

Für die praktische Gestaltung sind drei Konstellationen zu unterscheiden:

  1. Vollständiger Ausschluss zugunsten BGB: Dies bietet Rechtssicherheit für das deutsche Unternehmen, das seine Rechte nach BGB kennt. Die Klausel muss klar formuliert sein: „Die Parteien vereinbaren deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG)." Fehlt der Ausschlusshinweis, bleibt das CISG anwendbar, auch wenn „deutsches Recht" gewählt wurde.
  2. Beibehaltung des CISG mit gezielten Modifikationen: In manchen Konstellationen – etwa bei Verträgen mit US-amerikanischen oder chinesischen Partnern – kann es vorteilhaft sein, das CISG als gemeinsame Grundlage beizubehalten, aber spezifische Regelungen zu modifizieren: kürzere oder längere Rügefristen, schriftliches Formgebot, ausdrückliche Zinsregelung, Vertragsstrafen. Das CISG lässt derartige Parteivereinbarungen ausdrücklich zu.
  3. Wahl eines neutralen dritten Rechts: Bei Unternehmen mit sehr unterschiedlicher Verhandlungsmacht und -tradition kann die Wahl des Schweizer Rechts (mit oder ohne CISG-Geltung) eine akzeptable Kompromisslösung darstellen, da die Schweiz als neutraler Handelsrechtsstandort gilt.

Nach unserer Erfahrung wird die Rechtswahlklausel in der Vertragsgestaltung oft als Fußnote behandelt. In Wirklichkeit ist sie eine der folgenreichsten Entscheidungen des gesamten Vertrags. Wer hier spart, zahlt unter Umständen erheblich im Streitfall.

Wie sind Mängelrügen nach CISG rechtssicher zu erheben?

Eine Mängelrüge im Sinne des CISG muss zwei Anforderungen erfüllen: Sie muss rechtzeitig erfolgen und die Mängel hinreichend spezifizieren. Beides ist nicht trivial.

Zur Rechtzeitigkeit: Das CISG gibt keine feste Frist vor. Die Rüge muss „innerhalb einer angemessenen Frist" nach dem Zeitpunkt erhoben werden, in dem der Käufer den Mangel entdeckt hat oder entdecken musste (Art. 39 Abs. 1 CISG). Was als angemessen gilt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu bestimmen: Warenart, Handelssitte, praktische Möglichkeiten der Untersuchung. Die höchstrichterliche Rechtsprechung in Deutschland und anderen CISG-Vertragsstaaten hat in der Vergangenheit Fristen zwischen wenigen Tagen (bei leicht verderblicher Ware) und mehreren Wochen (bei technisch komplexen Produkten) als noch angemessen angesehen – eine verlässliche allgemeine Faustregel existiert nicht.

Zur Spezifizierung: Die Rüge muss die Art der Vertragswidrigkeit so genau benennen, dass der Verkäufer erkennen kann, welche konkreten Mängel beanstandet werden. Pauschal-Rügen wie „Die Ware entspricht nicht unseren Qualitätsanforderungen" reichen nicht aus. Geboten ist eine Beschreibung der Fehler, idealerweise mit Bezug auf vereinbarte Spezifikationen, Prüfprotokolle oder Mustervereinbarungen.

In der Praxis empfiehlt sich folgendes Vorgehen bei Liefereingang im internationalen Warenverkehr:

  • Sofortige Eingangsinspektion (zumindest stichprobenartig) mit schriftlicher Dokumentation
  • Unverzügliche schriftliche Rüge bei erkennbaren Mängeln – per E-Mail mit Lesebestätigung und parallel per Einschreiben
  • Genaue Beschreibung: Mangelbeschreibung mit Mengenangabe, Charge, Auftragsnummer, Lieferdatum, Schadensfotos
  • Vorbehalt für zunächst nicht erkennbare (versteckte) Mängel nach Art. 40 CISG
  • Interne Dokumentation des Rügezeitpunkts und der Rügegründe

Eine wesentliche Ausnahme bildet Art. 40 CISG: War dem Verkäufer der Mangel bekannt oder hätte er ihm nicht unbekannt sein können, kann er sich auf die verspätete oder unspezifizierte Rüge nicht berufen. Diese Norm kann bedeutsam werden, wenn der Lieferant über interne Qualitätsprobleme informiert war und dies dem Käufer verschwiegen hat.

Müssen Sie im Streitfall beweisen, dass eine Rüge rechtzeitig und hinreichend spezifiziert war? Dann entscheidet die interne Dokumentation – nicht die Erinnerung der Beteiligten.

Schadensersatz und Vertragsaufhebung nach CISG – praktische Einordnung

Das CISG unterscheidet bei den Rechtsbehelfen des Käufers zwischen Nacherfüllung (Art. 46), Preisminderung (Art. 50), Schadensersatz (Art. 45 f.) und Vertragsaufhebung (Art. 49). Diese Rechte stehen grundsätzlich nebeneinander – mit einer entscheidenden Einschränkung bei der Vertragsaufhebung.

Vertragsaufhebung setzt eine wesentliche Vertragsverletzung im Sinne von Art. 25 CISG voraus. Eine Vertragsverletzung ist „wesentlich", wenn sie der anderen Partei im Wesentlichen das nimmt, was sie nach dem Vertrag erwarten durfte – und dies für die verletzende Partei bei Vertragsschluss vorhersehbar war. Diese Anforderung ist in der Praxis hoch; gelegentliche Lieferverzögerungen oder kleinere Qualitätsabweichungen erreichen diese Schwelle regelmäßig nicht.

Beim Schadensersatz verlangt das CISG keine Verschuldensprüfung im deutschen Sinne. Haftungsbefreiend wirkt nach Art. 79 CISG nur ein Hindernis, das außerhalb der Einflusszone der Partei liegt, das beim Vertragsschluss nicht voraussehbar war und dessen Folgen nicht vermieden oder überwunden werden konnten. Die Hürde ist bewusst eng gehalten; kaufmännische Unternehmen können sich kaum auf Art. 79 CISG berufen, es sei denn, ein klassischer Fall höherer Gewalt liegt vor – zum Beispiel ein staatliches Exportverbot oder eine Naturkatastrophe.

Entscheidungsmatrix für die Praxis:

  • Konstellation A – geringfügiger Qualitätsmangel → Instrument: Preisminderung (Art. 50 CISG) → keine Fristsetzung erforderlich → einseitig erklärbar, Folgepflicht: sofortige Mitteilung an Verkäufer
  • Konstellation B – erhebliche Schlechtlieferung, keine Heilung möglich → Instrument: Vertragsaufhebung (Art. 49 CISG) + Schadensersatz → Wesentlichkeitsprüfung notwendig → anwaltliche Begleitung dringend empfohlen
  • Konstellation C – Lieferverzug → Instrument: Nachfristsetzung nach Art. 47 CISG, danach ggf. Aufhebung → Frist: angemessen nach Handelssitte → Dokumentation der Fristsetzung und deren Nichteinhaltung

Beachten Sie: Das Recht auf Schadensersatz und das Recht auf Aufhebung schließen sich nicht gegenseitig aus (Art. 45 Abs. 2 CISG). Nach einer wirksamen Vertragsaufhebung bleibt der Schadensersatzanspruch bestehen, soweit ein Schaden nachweisbar ist.

Gerichtsstand, Schiedsklausel und Vollstreckung im internationalen Liefervertrag

Die Frage, wo ein Streit entschieden wird, ist für mittelständische Unternehmen oft ebenso bedeutsam wie die Frage, welches Recht gilt. Eine ungünstige Gerichtsstandsvereinbarung kann dazu führen, dass ein theoretisch berechtigter Anspruch praktisch nicht durchsetzbar ist – weil der Prozessaufwand in einem fremden Rechtssystem prohibitiv erscheint.

Im internationalen Warenhandel konkurrieren zwei Grundmodelle: staatliche Gerichtsbarkeit und internationale Schiedsgerichtsbarkeit. Die wichtigsten Schiedsordnungen – ICC Paris, DIS (Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit) und VIAC Wien – bieten ein erprobtes Framework für grenzüberschreitende Handelsstreitigkeiten. Schiedssprüche sind nach dem New Yorker UN-Übereinkommen von 1958 in über 170 Staaten vollstreckbar – ein entscheidender Vorteil gegenüber staatlichen Urteilen, deren internationale Anerkennung oft unsicher ist.

Für Unternehmen, die regelmäßig mit Partnern aus Ländern außerhalb der EU-Vollstreckungsordnungen handeln, empfiehlt sich daher eine Schiedsklausel gegenüber der staatlichen Gerichtsbarkeit. Die Klausel muss klar sein: Schiedsort, Schiedsordnung, Anzahl der Schiedsrichter, Verfahrenssprache und anwendbares Recht sollten ausdrücklich benannt werden.

Auf die Revisionsinstanz vor dem BGH ist gesondert hinzuweisen: In der Revisionsinstanz vor dem BGH ist die Vertretung nur durch beim BGH zugelassene Rechtsanwälte möglich (Singularzulassung, § 78 ZPO). In solchen Fällen arbeitet BRANDT & FALK mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt zusammen.

Grenzüberschreitende Lieferbeziehungen: branchenübergreifende Hinweise für den Mittelstand

Welche Konstellation ist in Ihrem Unternehmen die gefährlichste? Aus unserer Beratungspraxis lassen sich branchenübergreifend wiederkehrende Risikokonstellationen identifizieren, die mittelständische Geschäftsführer kennen sollten.

Erstens: AGB-Kollision. Viele mittelständische Unternehmen senden eigene AGB mit der Auftragsbestätigung; der Lieferant hat seinerseits eigene AGB. Nach dem CISG gilt das „battle of forms" – die Frage, wessen AGB sich durchsetzt – ähnlich wie nach deutschem Recht, aber mit abweichenden Nuancen. Nach der herrschenden Lehre zum CISG kann bereits ein wesentlicher Widerspruch zwischen den AGB dazu führen, dass keine der beiden AGB gilt und stattdessen die dispositiven CISG-Normen eingreifen. Für den Käufer, der auf BGB-Gewährleistungsrecht in seinen AGB gehofft hatte, bedeutet dies: Er hat möglicherweise gar keine AGB-Wirkung erzielt, und das CISG-Standardrecht gilt.

Zweitens: Digitaler Vertragsschluss. Verträge werden heute vielfach per E-Mail oder über digitale Plattformen geschlossen. Das CISG kennt kein Schriftformerfordernis – aber die Parteien können es vereinbaren. Fehlt eine solche „no oral modification"-Klausel, können Vertragsänderungen mündlich oder konkludent durch Lieferabrufe, E-Mail-Kommunikation oder kaufmännisches Schweigen entstehen. Die interne Governance muss dies berücksichtigen.

Drittens: Währungs- und Zinsrisiken. Art. 78 CISG gewährt Zinsen dem Grunde nach, schweigt aber zur Höhe. In der Praxis bestimmen Gerichte und Schiedsgerichte den Zinssatz nach kollisionsrechtlichen Grundsätzen – was zu erheblichen Abweichungen führen kann. Eine vertragliche Zinsregelung, idealerweise mit Verweis auf EURIBOR oder Libor-Nachfolger, vermeidet diesen Unsicherheitsfaktor.

Nach unserer Erfahrung sind Unternehmen, die regelmäßig im internationalen Warenhandel tätig sind, gut beraten, zumindest ein jährliches Vertrags-Audit durchzuführen: Welche Vertragspartner sitzen in CISG-Vertragsstaaten? Welche Verträge enthalten ausdrückliche CISG-Ausschlussklauseln? Wo fehlen dokumentierte Rügeprozesse?

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des CISG-Rechtsrahmens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der Korrespondenz und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer internationalen Lieferverträge erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zu internationalen Lieferverträgen und CISG

Gilt das CISG automatisch, wenn ich keinen Hinweis darauf in meinem Vertrag habe?

Ja. Das CISG gilt kraft Gesetzes, wenn beide Vertragsparteien ihren Niederlassungsort in verschiedenen CISG-Vertragsstaaten haben und keine abweichende Rechtswahlklausel getroffen wurde. Ein allgemeiner Verweis auf „deutsches Recht" schließt das CISG nicht aus; erforderlich ist der ausdrückliche Ausschluss nach Art. 6 CISG. Ohne diesen Zusatz ist das CISG anzuwenden – unabhängig davon, ob die Parteien davon wussten.

Wie schnell muss ich einen Mangel nach CISG rügen?

Das CISG verlangt eine Rüge „innerhalb einer angemessenen Frist" nach Entdeckung oder möglicher Entdeckung des Mangels (Art. 39 CISG). Eine starre Frist nennt das Gesetz nicht. Die gefestigte Rechtsprechung in Deutschland und anderen CISG-Ländern bewegt sich je nach Warenart zwischen wenigen Tagen und mehreren Wochen. Bei technisch komplexen Gütern kann mehr Zeit als bei Standardware angemessen sein. Entscheidend ist: Warten Sie nicht. Eine verspätete oder inhaltlich unzureichende Rüge führt zum vollständigen Verlust der Mängelrechte.

Kann ich das CISG in meinen AGB ausschließen?

Ja, Art. 6 CISG gestattet den Parteien ausdrücklich, das Übereinkommen ganz oder teilweise auszuschließen. Die Ausschlussklausel in den AGB muss klar formuliert sein und dem Vertragspartner rechtzeitig zugegangen sein. Eine wirksame AGB-Einbeziehung richtet sich nach den allgemeinen Regeln; bei internationalen Verträgen ist besondere Sorgfalt geboten. Ein empfehlenswertes Muster: „Es gilt deutsches Recht unter ausdrücklichem Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG, BGBl. II 1990 S. 1477)."

Was ist der Unterschied zwischen CISG-Aufhebung und BGB-Rücktritt?

Das BGB erlaubt den Rücktritt bei Pflichtverletzung mit Fristsetzung oder bei Unmöglichkeit (§§ 323, 326 BGB); eine Erheblichkeitsschwelle besteht nur bei § 323 Abs. 5 S. 2 BGB für geringfügige Pflichtverletzungen. Das CISG setzt für die Vertragsaufhebung dagegen stets eine „wesentliche Vertragsverletzung" im Sinne des Art. 25 CISG voraus. Diese Anforderung ist deutlich strenger; eine Aufhebung wegen geringfügiger Mängel scheidet im CISG-Regime regelmäßig aus. Wer das CISG anwendet und auf Vertragsaufhebung zielt, muss die Wesentlichkeit sorgfältig begründen.

Schützt „höhere Gewalt" vor CISG-Schadensersatz?

Bedingt. Art. 79 CISG befreit eine Partei von der Schadensersatzhaftung, wenn sie beweist, dass die Nichterfüllung auf einem Hindernis außerhalb ihrer Einflusssphäre beruht, das beim Vertragsschluss nicht vorhersehbar war und dessen Folgen weder vermieden noch überwunden werden konnten. Die Anforderungen sind hoch; wirtschaftliche Erschwernisse (Preissteigerungen, Lieferengpässe) reichen regelmäßig nicht aus. Klassische Fälle: staatliche Exportverbote, Naturkatastrophen, Kriegsereignisse. Die konkrete Anwendung auf aktuelle Lieferkettenstörungen ist im Einzelfall zu bewerten.

Gilt das CISG auch für Verträge mit Vertragspartnern aus den USA oder China?

Ja. Sowohl die USA als auch China sind Vertragsstaaten des CISG. Damit gilt das Übereinkommen bei Warenlieferverträgen zwischen einem deutschen und einem US-amerikanischen oder chinesischen Unternehmen automatisch, sofern keine abweichende Rechtswahl vereinbart wurde. Für viele mittelständische Exporteure ist dies ein relevanter Sachverhalt, der bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden muss. Die Rechtsordnungen der USA und Chinas sehen eigene Abweichungsvorbehalte für das CISG vor; im Einzelfall ist anwaltliche Prüfung geboten.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des nationalen und internationalen Handels-, Vertriebs- und Vertragsrechts – von der Vertragsgestaltung über die Risikoprüfung bis zur Verfahrensführung vor staatlichen Gerichten und Schiedsgerichten. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei berät regelmäßig inhabergeführte Unternehmen und mittelständische Unternehmensgruppen im Außenhandel. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Miriam Vogt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der Lieferkorrespondenz und der einschlägigen Rechtsprechung in den betroffenen Vertragsstaaten. Für eine erste Durchsicht Ihrer internationalen Lieferverträge erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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