Ein Münchner Softwarehaus schließt mit einem französischen Systemintegrator einen Vertrag über die Lieferung von Softwarelizenzen und Schnittstellenkomponenten. Beide Parteien gehen davon aus, deutsches Recht gelte – doch ohne ausdrücklichen Ausschluss tritt automatisch das UN-Kaufrecht (CISG) an die Stelle des BGB. Die Folgen können erheblich sein: andere Fristen, andere Gewährleistungsregeln, eine andere Risikoverteilung.
Internationale Lieferverträge in der Software- und IT-Branche unterliegen kraft Gesetzes dem UN-Kaufrecht (CISG – United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods), sofern beide Vertragsparteien ihren Sitz in Vertragsstaaten haben und das CISG nicht wirksam abgewählt wurde. Das CISG kennt keine dem deutschen AGB-Recht (§§ 305 ff. BGB) vergleichbare Inhaltskontrolle, lässt Fristen und Rechtsbehelfe nach eigenen Regeln laufen und unterscheidet sich in zentralen Punkten vom BGB. Wer als Geschäftsführer eines mittelständischen IT-Unternehmens internationale Lieferverträge schließt, ohne diese Unterschiede zu kennen, riskiert erhebliche Haftung und den Verlust von Mängelrechten.
Dieser Beitrag erläutert, wann das CISG anwendbar ist, wo es sich vom BGB unterscheidet, welche besonderen Risiken die Software- und IT-Branche kennt, wie Sie das CISG rechtssicher abwählen oder gestalten und welche Schritte als nächste anstehen.
Wann gilt das CISG bei IT-Lieferverträgen?
Das CISG gilt automatisch, sobald beide Parteien ihren Sitz in verschiedenen CISG-Vertragsstaaten haben und der Vertrag den Kauf von Waren betrifft. Deutschland ist Vertragsstaat; ebenso über 90 weitere Staaten, darunter die USA, China, Frankreich, die Niederlande, Österreich und die Schweiz. Fehlt ein ausdrücklicher Ausschluss, ist das CISG das anwendbare Kaufrecht – nicht das BGB.
Für die Software- und IT-Branche ist die Frage, ob Software überhaupt eine „Ware" im Sinne des CISG ist, seit Jahren Gegenstand unterschiedlicher Auffassungen. Die herrschende Meinung und die überwiegende internationale Praxis unterscheiden: Standardsoftware auf einem körperlichen Datenträger oder als Download gilt als Ware und fällt unter das CISG. Individuell entwickelte Software, die als Dienstleistung erbracht wird, fällt hingegen in aller Regel nicht darunter – es sei denn, die Lieferung eines fertigen Produkts steht im Vordergrund. Kombinierte Verträge (Hardware + Software + Implementierung) sind besonders heikel, weil unterschiedliche Teile unterschiedlichem Recht unterliegen können.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Vertragsparteien dieses Abgrenzungsproblem ignorieren und erst dann reagieren, wenn ein Mangel oder eine Verzögerung aufgetreten ist. Die Frage, welches Recht gilt, sollte deshalb bereits vor Vertragsschluss eindeutig geregelt sein.
Welche Unterschiede zwischen CISG und BGB sind für IT-Unternehmen entscheidend?
Der wichtigste praktische Unterschied: Das CISG kennt keine AGB-rechtliche Inhaltskontrolle nach deutschem Muster. Was nach §§ 307 ff. BGB unwirksam wäre – etwa unangemessene Haftungsausschlüsse oder kurze Gewährleistungsfristen –, kann unter dem CISG wirksam vereinbart werden. Das ist eine Chance, aber auch ein Risiko: Wer als Käufer auf die schützende Wirkung des deutschen AGB-Rechts vertraut, kann böse überrascht werden.
Die Mängelrügepflicht nach Art. 39 CISG ist strikt: Der Käufer muss einen Mangel innerhalb einer angemessenen Frist nach seiner Entdeckung oder nach dem Zeitpunkt, an dem er ihn hätte entdecken müssen, rügen. Die Rechtsprechung verschiedener Staaten legt diese Frist sehr unterschiedlich aus – von wenigen Tagen bis zu mehreren Wochen. Im BGB gilt die dreijährige Regelverjährung (§ 195 BGB); das CISG setzt demgegenüber auf das Prinzip der unverzüglichen Rüge als Voraussetzung für die Erhaltung von Mängelrechten. Wer die Rüge versäumt, verliert seine Ansprüche – auch wenn der Mangel objektiv vorliegt.
Ein weiterer zentraler Punkt betrifft den Schadensersatz. Das CISG enthält in Art. 74 ff. ein eigenes Schadensersatzsystem, das auf Vorhersehbarkeit des Schadens abstellt. Der Ersatz von Folgeschäden – für IT-Unternehmen oft erheblich (Datenverlust, Betriebsunterbrechung, Regressansprüche Dritter) – kann unter dem CISG eingeschränkter sein als nach BGB, sofern keine abweichende vertragliche Regelung getroffen wurde.
Schließlich gilt: Das CISG kennt kein eigenständiges Recht zur Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses nach Art des § 314 BGB. Für Softwarepflege- und Lizenzverträge mit laufender Lieferkomponente kann das zu Lücken führen, die im Vertrag ausdrücklich geschlossen werden müssen.
Typische Risiken für Geschäftsführer in der Software- und IT-Branche
Welche Risiken treffen Geschäftsführer mittelständischer IT-Unternehmen konkret? Die Erfahrung aus der Beratungspraxis zeigt vier Hauptfelder.
Erstens: Fehlendes Bewusstsein für die Anwendbarkeit des CISG. Viele Verträge enthalten eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts, ohne ausdrücklich das CISG auszuschließen. Der Standardsatz „Es gilt deutsches Recht" schließt das CISG nicht aus – er bestätigt lediglich die Zugehörigkeit Deutschlands zu den Vertragsstaaten. Ein wirksamer Ausschluss erfordert eine explizite Formulierung wie „Das CISG findet keine Anwendung" oder die Wahl eines Nicht-CISG-Rechts (z. B. englisches Recht).
Zweitens verlieren Unternehmen ihre Mängelrechte durch versäumte oder zu späte Rüge. Gerade bei komplexer Software, bei der sich Mängel erst nach Monaten vollständig manifestieren, ist das Risiko besonders hoch. Wer nicht sofort nach Entdeckung eines Mangels schriftlich rügt, riskiert den Verlust sämtlicher Gewährleistungsansprüche – unabhängig von der wirtschaftlichen Schwere des Mangels.
Drittens unterschätzen IT-Unternehmen das Gefahrübergangsrisiko. Das CISG knüpft den Gefahrübergang an Regeln, die von den deutschen BGB-Regeln abweichen und stark mit den vereinbarten Lieferbedingungen (Incoterms) interagieren. Bei digitalem Download oder Cloud-Delivery ist die Frage des Gefahrübergangs auslegungsbedürftig.
Viertens: Haftungsgrenzen und Vertragsstrafen, die nach deutschem AGB-Recht unwirksam wären, können unter dem CISG gelten. Das kann zugunsten oder zulasten des Unternehmens wirken – je nachdem, wer die AGB gestellt hat.
CISG abwählen oder gestalten – was ist sinnvoll?
Die Abwahl des CISG ist nach Art. 6 CISG zulässig und in vielen Konstellationen sinnvoll. Für deutsche IT-Unternehmen gilt als Faustregel: Wer gut ausgearbeitete AGB auf Basis des deutschen BGB einsetzt, für den ist die Abwahl des CISG regelmäßig vorteilhaft, weil er dadurch die bekannte und vertraute Rechtslage sichert.
In anderen Konstellationen kann die Beibehaltung des CISG strategisch vorteilhaft sein – etwa wenn der Vertragspartner aus einem Rechtskreis stammt, dessen nationales Recht für den deutschen Anbieter ungünstiger wäre als das neutrale, international entwickelte CISG. In diesen Fällen geht es darum, das CISG gezielt zu gestalten: Rügepflichten konkret regeln, Schadensersatzhöchstgrenzen vereinbaren, Fristen explizit festlegen.
Nach unserer Erfahrung in der Beratung mittelständischer IT-Anbieter ist die entscheidende Frage nicht „CISG ja oder nein", sondern: „Welches Recht passt zu unserer Vertriebsstrategie, unseren AGB und unserer Risikobereitschaft?" Diese Frage sollte nicht dem Zufall überlassen werden.
Zu beachten ist auch die Wechselwirkung mit Incoterms (International Commercial Terms): Die Wahl von Incoterms regelt Kosten und Gefahrübergang für körperliche Waren, ändert aber nicht das anwendbare Vertragsrecht. Incoterms und Rechtswahl müssen aufeinander abgestimmt sein.
Besonderheiten bei Software-as-a-Service und digitalen Produkten
Software-as-a-Service (SaaS), Cloud-Computing und digitale Lizenzen werfen besondere Fragen auf. Das CISG ist auf den Kauf körperlicher oder körperlich lieferbarer Waren ausgerichtet. Reine SaaS-Verträge ohne Eigentumsübertragung fallen in der Regel nicht unter das CISG. Für diese Vertragstypen gilt: Das anwendbare Recht ergibt sich aus dem Kollisionsrecht (in der EU aus der Rom-I-Verordnung) – und ohne Rechtswahl kann das Ergebnis überraschen.
Hybridverträge, die Hardware-Lieferung, Softwarelizenzierung, Cloud-Services und Implementierungsdienstleistungen kombinieren, sind in der Software- und IT-Branche der Normalfall, nicht die Ausnahme. Für jeden Vertragsteil ist gesondert zu prüfen, welches Recht gilt. Eine einheitliche Rechtswahlklausel schafft hier Klarheit und verhindert kostspielige Streitigkeiten über die Vorfrage des anwendbaren Rechts.
Ein besonderes Risiko betrifft Update- und Wartungsverträge: Werden regelmäßig Updates geliefert, kann jedes Update eine eigenständige Lieferung darstellen – mit eigenen Rügepflichten und eigenen Fristen. In der Praxis sehen wir, dass Unternehmen dies nicht auf dem Radar haben, bis ein gravierender Fehler in einem Update auftritt und die Rüge längst verfristet ist.
Wie gestaltet man internationale IT-Lieferverträge rechtssicher?
Rechtssichere internationale IT-Lieferverträge folgen einer klaren Architektur. Der erste Baustein ist die ausdrückliche Regelung des anwendbaren Rechts – inklusive explizitem CISG-Ausschluss oder expliziter CISG-Beibehaltung mit ergänzenden Regeln. Der zweite Baustein ist die präzise Definition des Liefergegenstands: Was genau ist Ware, was ist Dienstleistung, was ist Lizenz?
Der dritte Baustein betrifft Gewährleistung und Haftung. Hier sind zu regeln: die Frist für Mängelrügen (explizit und schriftlich), die Gewährleistungsdauer, Haftungshöchstgrenzen und der Ausschluss mittelbarer Schäden. Was das BGB an Schutz bietet, muss im CISG-Kontext vertraglich substituiert werden.
Gerichtsstand und Schiedsklausel sind der vierte kritische Baustein. Internationale Gerichtsstandvereinbarungen (nach EuGVVO oder Haager Gerichtsstandsübereinkommen) und Schiedsklauseln (ICC, DIS, VIAC) haben sehr unterschiedliche Konsequenzen für Durchsetzbarkeit, Kosten und Vertraulichkeit. Für mittelständische IT-Unternehmen ist die Wahl eines staatlichen Gerichtsstands – etwa München oder Berlin – oft praktikabler als ein kostspieliges Schiedsverfahren.
Fünftens sollten die AGB auf CISG-Kompatibilität geprüft werden, bevor sie gegenüber ausländischen Vertragspartnern eingesetzt werden. Was im BGB-Kontext sicher ist, kann im CISG-Kontext anders wirken – und umgekehrt.
Mikro-Fall aus der Beratungspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Softwareunternehmen aus dem Bereich B2B-ERP-Systeme mit Sitz in Süddeutschland. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte mit einem niederländischen Händler einen Rahmenvertrag über die Lieferung von Softwarelizenzen und jährliche Updates geschlossen. Der Vertrag enthielt eine Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts, aber keinen CISG-Ausschluss. Als nach einem fehlerhaften Update Datenmigrationsprobleme beim Endkunden des Händlers auftraten, machte der niederländische Vertragspartner Gewährleistungsansprüche geltend. Die Mängelrüge erfolgte erst sechs Wochen nach Entdeckung des Problems. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte zunächst die Anwendbarkeit des CISG (beide Parteien in CISG-Vertragsstaaten, Standardsoftware als Ware) und analysierte, ob die Rüge unter den Maßstäben des Art. 39 CISG noch rechtzeitig war. Parallel wurde der gesamte Vertragsrahmen auf Regelungslücken untersucht. Ergebnis: Die Rechtslage zu Art. 39 CISG ließ Spielraum, der in der Verhandlung genutzt werden konnte; der Vertrag wurde anschließend grundlegend überarbeitet und enthält nun einen expliziten CISG-Ausschluss, präzise Rügefristen und abgestufte Haftungsgrenzen.
Welche Rolle spielt die Rechtswahl und welche Alternativen gibt es?
Die Rechtswahl ist das effizienteste Instrument zur Steuerung des anwendbaren Rechts. In Europa regelt die Rom-I-Verordnung (VO (EG) Nr. 593/2008), dass die Parteien das auf ihren Vertrag anwendbare Recht frei wählen können. Für internationale IT-Lieferverträge bieten sich im Wesentlichen drei Konstellationen an.
Erstens: Deutsches Recht mit explizitem CISG-Ausschluss. Das sichert die Anwendung des BGB, des deutschen AGB-Rechts und der deutschen Rechtsprechung. Es ist die bevorzugte Lösung für deutsche IT-Anbieter mit gut ausgearbeiteten AGB. Nachteil: Ausländische Vertragspartner akzeptieren deutsches Recht nicht immer ohne Weiteres.
Zweitens: CISG als bewusst gewähltes neutrales Kaufrecht, ergänzt durch detaillierte vertragliche Regelungen. Diese Lösung wird häufig in Transaktionen mit US-amerikanischen oder chinesischen Partnern gewählt, weil das CISG als „neutral" gilt und kein nationales Recht bevorzugt. Voraussetzung ist, dass die Ergänzungsregeln sorgfältig ausgearbeitet sind.
Drittens: Wahl eines Drittrechts (z. B. englisches oder Schweizer Recht). Das kann sinnvoll sein, wenn keiner der Vertragspartner sein Heimatrecht durchsetzen kann und ein etabliertes, international anerkanntes Vertragsrecht benötigt wird. Englisches Recht gilt als besonders gut entwickelt für komplexe IT-Transaktionen; es fällt allerdings nach dem Brexit nicht mehr unter die EuGVVO.
Nach unserer Erfahrung ist die häufigste Fehlerquelle nicht die Wahl des falschen Rechts, sondern die fehlende Bewusstheit darüber, welches Recht gilt – und was es im konkreten Fall bedeutet.
Nächste Schritte: So handeln Geschäftsführer richtig
Für Geschäftsführer mittelständischer IT-Unternehmen ergibt sich ein klarer Handlungsrahmen. Zunächst sollten bestehende internationale Lieferverträge daraufhin überprüft werden, ob das CISG anwendbar ist – und ob das gewollt ist. Viele Rahmenverträge, die vor Jahren abgeschlossen wurden, enthalten keine eindeutige Regelung.
Im zweiten Schritt sind die AGB auf ihre CISG-Tauglichkeit zu überprüfen. AGB, die für den deutschen B2B-Markt entwickelt wurden, sind nicht ohne Weiteres für internationale Verträge geeignet. Die kaufrechtlichen Schutzvorschriften des BGB gelten im CISG-Kontext nicht automatisch.
Drittens ist ein internes Prozessprotokoll für Mängelrügen einzurichten. Die zuständigen Mitarbeiter – Vertrieb, Projektmanagement, Technik – müssen wissen, dass bei internationalen Verträgen eine sofortige schriftliche Mängelrüge erforderlich ist. Das ist keine juristische Feinheit, sondern eine praktische Überlebensfrage für Gewährleistungsansprüche.
Viertens: Bei neuen Vertragsverhandlungen die Rechtswahl und den CISG-Status vom ersten Entwurf an klar regeln. Nachverhandlungen sind teurer als die sorgfältige Gestaltung im Vorfeld.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle internationaler IT-Lieferverträge. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsdokumentation, der einschlägigen Rechtsprechung und der spezifischen Anforderungen Ihrer Vertragspartner.
Für eine erste Durchsicht Ihrer internationalen Lieferverträge und eine fachliche Einschätzung zum CISG-Status Ihrer Vertragsbeziehungen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zu internationalen Lieferverträgen und CISG in der IT-Branche
Gilt das CISG automatisch, wenn ich mit einem ausländischen IT-Unternehmen einen Liefervertrag schließe?
Das CISG gilt automatisch, wenn beide Parteien ihren Sitz in verschiedenen CISG-Vertragsstaaten haben und der Vertrag den Kauf von Waren (einschließlich Standardsoftware) betrifft – sofern das CISG nicht ausdrücklich abgewählt wurde. Eine Rechtswahl „nach deutschem Recht" allein schließt das CISG nicht aus. Es bedarf einer expliziten Ausschlussklausel wie „Das CISG findet keine Anwendung."
Was passiert, wenn ich eine Mängelrüge nach CISG zu spät abgebe?
Wer nach Art. 39 CISG die Mängelrüge nicht innerhalb angemessener Frist nach Entdeckung des Mangels abgibt, verliert grundsätzlich alle Mängelansprüche – unabhängig davon, wie schwerwiegend der Mangel ist. Die Frist variiert nach Rechtsprechung und Produktkategorie. Für IT-Unternehmen mit komplexen Softwareprodukten ist ein internes Rügeprotokoll unerlässlich.
Fällt SaaS unter das CISG?
Reine SaaS-Verträge ohne Eigentumsübertragung fallen in der Regel nicht unter das CISG, da kein Kauf körperlicher oder körperlich lieferbarer Waren vorliegt. Das anwendbare Recht ergibt sich dann aus dem Kollisionsrecht (in der EU: Rom-I-VO). Bei Hybridverträgen mit SaaS- und Softwarelieferungskomponente ist eine differenzierte Prüfung erforderlich.
Kann ich CISG-Haftungsgrenzen in meinen AGB wirksam vereinbaren?
Ja. Das CISG kennt keine dem deutschen AGB-Recht (§§ 307 ff. BGB) vergleichbare Inhaltskontrolle. Haftungsgrenzen, die nach deutschem Recht unwirksam wären, können unter dem CISG wirksam vereinbart werden – ebenso wie für den Verwender ungünstige Klauseln des Vertragspartners. AGB sollten deshalb gezielt auf CISG-Tauglichkeit geprüft werden, bevor sie international eingesetzt werden.
Welche Gerichte sind bei internationalen IT-Lieferstreitigkeiten zuständig?
Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der Gerichtsstandvereinbarung. In der EU gilt grundsätzlich die EuGVVO; für Nicht-EU-Partner sollte eine explizite Gerichtsstandklausel vereinbart werden. Alternativ bieten internationale Schiedsverfahren (z. B. nach DIS- oder ICC-Regeln) Vertraulichkeit und bessere Durchsetzbarkeit, verursachen aber höhere Kosten.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie das CISG und die internationale Vertragsgestaltung auf Ihr Unternehmen wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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