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Handels-, Vertriebs- & Vertragsrecht · Rechtsgebiet 7 · FAQ-Dossier

Kündigung von Dauerschuldverhältnissen – FAQ für den Mittelstand

Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses – eines Mietvertrags, Lizenzvertrags, Servicevertrags oder Rahmenliefervertrags – ist im unternehmerischen Alltag eine der folgenreichsten Entscheidungen, die ein Geschäftsführer treffen kann.

Die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses – eines Mietvertrags, Lizenzvertrags, Servicevertrags oder Rahmenliefervertrags – ist im unternehmerischen Alltag eine der folgenreichsten Entscheidungen, die ein Geschäftsführer treffen kann. Nach § 314 BGB kann jedes Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn der kündigenden Partei unter Berücksichtigung aller Umstände und der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum regulären Ende nicht zumutbar ist. Ob die Voraussetzungen eines wichtigen Grundes vorliegen, ob eine Abmahnung geboten war und welche Fristen gelten, ist jedoch im Einzelfall zu prüfen. Die nachfolgenden Fragen und Antworten geben Geschäftsführern im Mittelstand einen strukturierten Überblick über die zentralen Rechtsfragen rund um die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen nach dem BGB.

Dieser FAQ-Leitfaden behandelt die ordentliche und außerordentliche Kündigung, typische Fallstricke, die Abmahnpflicht, Schadensersatzrisiken und die anwaltliche Begleitung im Kündigungsstreit – von der ersten Einschätzung bis zum Verfahren vor LG und OLG.

Was ist ein Dauerschuldverhältnis und welche Verträge fallen darunter?

Ein Dauerschuldverhältnis ist jedes Vertragsverhältnis, bei dem die geschuldeten Leistungen nicht einmalig, sondern fortlaufend über einen bestimmten Zeitraum zu erbringen sind – und bei dem der Wert der Leistung wesentlich von der Dauer abhängt. Die Abgrenzung zum Kaufvertrag oder Werkvertrag ist praxisrelevant, weil für Dauerschuldverhältnisse besondere Kündigungsregeln gelten.

Typische Dauerschuldverhältnisse im unternehmerischen Mittelstandsumfeld sind: Mietverträge über Gewerberäume oder Betriebsgrundstücke, Leasingverträge über Maschinen oder Fahrzeugflotten, Lizenzverträge, Software-as-a-Service-Verträge (SaaS), Wartungs- und Serviceverträge, Handelsvertreterverträge, Rahmenlieferverträge sowie Versicherungsverträge. Hinzu kommen Bankdauerleistungen wie Kontokorrentvereinbarungen und Kreditverträge.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer den Charakter eines Vertrags als Dauerschuldverhältnis zunächst unterschätzen. Wer glaubt, einen Wartungsvertrag wie einen Kaufvertrag durch Rücktritt auflösen zu können, erlebt eine unangenehme Überraschung: Das BGB stellt für Dauerschuldverhältnisse das Kündigungsrecht ins Zentrum, nicht das Rücktrittsrecht. § 314 BGB ist die zentrale Norm für die außerordentliche Kündigung aller Dauerschuldverhältnisse, wenn kein spezielleres Vertragsgesetz vorgeht.

Welche Arten der Kündigung gibt es bei Dauerschuldverhältnissen?

Das BGB unterscheidet grundsätzlich zwischen der ordentlichen (fristgemäßen) Kündigung und der außerordentlichen (fristlosen oder fristgebundenen) Kündigung. Beide Formen können nebeneinander bestehen; welche im konkreten Fall in Betracht kommt, hängt von Vertragsinhalt, Laufzeitregelung und dem vorliegenden Sachverhalt ab.

Die ordentliche Kündigung setzt voraus, dass der Vertrag entweder keine Laufzeit vorsieht oder nach Ablauf einer Mindestlaufzeit kündbar ist. Befristete Verträge mit fester Laufzeit können ordentlich in der Regel erst nach Ablauf dieser Frist oder zu den vertraglich vereinbarten Terminen gekündigt werden. Schweigt der Vertrag, gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen – die je nach Vertragstyp erheblich variieren können.

Die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 314 BGB hingegen ermöglicht die sofortige oder kurzfristige Beendigung unabhängig von Laufzeit und Frist. Sie setzt voraus, dass dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertrags objektiv unzumutbar ist. Welcher Sachverhalt diesen Schwellenwert erreicht, ist im Einzelfall zu prüfen; die Gerichte legen den Maßstab streng an.

Daneben gibt es – abhängig vom Vertragstyp – spezialgesetzliche Kündigungsrechte: für Mietverträge die §§ 543, 569 BGB, für den Handelsvertretervertrag § 89a HGB, für den Darlehensvertrag § 490 BGB. Diese Normen gehen § 314 BGB als leges speciales vor, soweit sie einschlägig sind.

Was versteht das BGB unter einem „wichtigen Grund" nach § 314 BGB?

Ein wichtiger Grund liegt nach § 314 Abs. 1 BGB vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Norm enthält damit eine doppelte Schranke: objektive Unzumutbarkeit und Interessenabwägung.

In der Praxis vor LG und OLG anerkannte wichtige Gründe sind unter anderem: erhebliche Vertragspflichtverletzungen (z. B. wiederholter Zahlungsverzug, schwerwiegende Schlechtleistung), ein nachhaltiger Vertrauensverlust etwa infolge von Täuschung oder arglistigem Verhalten, die endgültige Erfüllungsverweigerung sowie unvorhersehbare, tiefgreifende Veränderungen der Geschäftsgrundlage, sofern die strengen Voraussetzungen des § 313 BGB erfüllt sind.

Was nicht als wichtiger Grund anerkannt wird: bloße wirtschaftliche Unzweckmäßigkeit, der Wunsch nach einem günstigeren Anbieter, Marktveränderungen, die das Vertragsziel erschweren, oder einseitige unternehmerische Fehlentscheidungen. Nach unserer Erfahrung versuchen Geschäftsführer in Umstrukturierungssituationen häufig, wirtschaftliche Gründe als wichtigen Grund zu konstruieren – ein Weg, der vor Gericht regelmäßig scheitert und erhebliche Schadensersatzrisiken birgt.

Wann muss vor einer außerordentlichen Kündigung abgemahnt werden?

§ 314 Abs. 2 BGB schreibt vor, dass die außerordentliche Kündigung, sofern sie auf einer Pflichtverletzung beruht, grundsätzlich erst nach einer erfolglosen Abmahnung ausgesprochen werden darf. Die Abmahnung dient dazu, dem Vertragspartner die Möglichkeit zur Abhilfe zu geben, bevor das Vertragsverhältnis beendet wird. Sie ist Zulässigkeitsvoraussetzung der Kündigung – fehlt sie, ist die Kündigung in aller Regel unwirksam.

Die Abmahnung muss die konkrete Pflichtverletzung benennen, eine klare Frist zur Abhilfe setzen und für den Wiederholungsfall die Kündigung androhen. Eine pauschale Rüge genügt nicht. Die Frist zur Abhilfe muss angemessen sein; was angemessen ist, hängt von der Art der Pflichtverletzung ab und ist im Einzelfall zu prüfen.

Entbehrlich ist die Abmahnung ausnahmsweise dann, wenn die Abhilfe offensichtlich aussichtslos ist, wenn der Vertragspartner die Kündigung ernsthaft und endgültig abgelehnt hat, oder wenn besondere Umstände – etwa eine arglistige Täuschung – eine sofortige Beendigung rechtfertigen. Auch bei Vertrauensverhältnissen, die durch das Verhalten des anderen Teils irreparabel zerstört sind, kann auf die Abmahnung verzichtet werden. Die Rechtsprechung der OLG ist hier nicht einheitlich; eine anwaltliche Prüfung ist ratsam, bevor auf die Abmahnung verzichtet wird.

Welche Fristen gelten bei der außerordentlichen Kündigung nach § 314 BGB?

§ 314 Abs. 3 BGB enthält eine wenig bekannte, aber praxisrelevante Zeitschranke: Die außerordentliche Kündigung kann nur innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis des Kündigungsgrunds erklärt werden. Wer zu lange zögert, verliert das Recht zur außerordentlichen Kündigung – unabhängig davon, ob der Kündigungsgrund objektiv fortbesteht.

Was „angemessen" bedeutet, definiert das Gesetz nicht. Die Rechtsprechung hat insoweit keine starre Frist entwickelt; allgemein wird ein Zeitraum von wenigen Wochen bis zu einigen Monaten als Orientierung genannt, abhängig von der Schwere des Kündigungsgrunds und den Umständen des Einzelfalls. In der Mandatspraxis empfehlen wir Geschäftsführern, nach Kenntnis eines potenziellen Kündigungsgrunds umgehend rechtliche Beratung einzuholen und keine Warteposition einzunehmen.

Für spezialgesetzliche Kündigungsrechte können abweichende Fristen gelten – etwa die gesetzlich normierte unverzügliche Kündigung im Mietrecht. Diese verdrängen § 314 BGB, soweit sie einschlägig sind. Die Fristfrage ist daher stets vertragstyp- und normbezogen zu beantworten.

Was sind die Rechtsfolgen einer wirksamen außerordentlichen Kündigung?

Die wirksame außerordentliche Kündigung beendet das Dauerschuldverhältnis mit Wirkung für die Zukunft (ex nunc). Im Unterschied zum Rücktritt werden bereits erbrachte Leistungen grundsätzlich nicht rückabgewickelt; die bis zur Kündigung entstandenen Rechte und Pflichten bleiben bestehen. Ausstehende Vergütungen sind zu zahlen, bereits erbrachte Gegenleistungen verbleiben in der Regel beim Empfänger.

Hat die zur Kündigung berechtigte Partei nachweislich einen Schaden erlitten, der auf der Pflichtverletzung des Vertragspartners beruht, kann sie darüber hinaus Schadensersatz verlangen – § 280 BGB in Verbindung mit § 314 BGB. Der Schadensersatz umfasst den positiven Schaden, nicht den entgangenen Gewinn aus der Vertragslaufzeit (da gerade keine Vertragspflicht zur Fortführung mehr bestand).

Wichtig für Geschäftsführer: Wurde das Vertragsverhältnis durch einen wichtigen Grund des anderen Teils beendet, trägt dieser die Mehrkosten für eine Ersatzbeschaffung oder -leistung. In der Praxis führt dies häufig zu Klageverfahren vor dem LG, in denen die Parteien das Vorliegen des Kündigungsgrunds, die Ordnungsgemäßheit der Abmahnung und die Schadenshöhe streitig stellen.

Was riskiert ein Geschäftsführer, wenn die Kündigung unwirksam ist?

Erklärt ein Unternehmen eine außerordentliche Kündigung, die sich als unwirksam herausstellt, hat das erhebliche Konsequenzen. Das Vertragsverhältnis besteht fort; der Vertragspartner kann Erfüllung, also Fortzahlung der vereinbarten Vergütung und Erbringung der vertraglich geschuldeten Geistungen verlangen. Gleichzeitig kann er Schadensersatz wegen der Vertragsstörung durch die unberechtigte Kündigung beanspruchen.

Bei langfristigen Verträgen – etwa einem auf fünf oder zehn Jahre geschlossenen Serviceleistungsvertrag – kann die Schadensersatzbelastung erheblich sein. Hinzu kommen Prozesskosten, wenn der Vertragspartner seine Ansprüche klageweise durchsetzt. Eine unwirksame außerordentliche Kündigung kann einem Mittelstandsunternehmen mehr kosten als die Fortsetzung des unerwünschten Vertragsverhältnisses.

Geschäftsführer tragen die Verantwortung, vor einer außerordentlichen Kündigung sorgfältig zu prüfen, ob die Voraussetzungen vorliegen. Wer dies unterlässt und dem Unternehmen dadurch einen Schaden verursacht, setzt sich unter Umständen einer Innenhaftung aus. Nach unserer Erfahrung ist die anwaltliche Prüfung vor Ausspruch der Kündigung die kostengünstigste Investition in diesem Prozess.

Kann eine außerordentliche Kündigung gleichzeitig hilfsweise ordentlich erklärt werden?

Ja – und in der Praxis ist dies regelmäßig empfehlenswert. Die gleichzeitige Erklärung einer außerordentlichen Kündigung und einer ordentlichen Kündigung zum nächstmöglichen Termin schützt das kündigende Unternehmen für den Fall, dass das Gericht den wichtigen Grund verneint. Die ordentliche Kündigung greift dann als Auffangposition und stellt sicher, dass das Vertragsverhältnis zumindest nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist endet.

Ob eine solche kumulative Erklärung möglich ist, hängt davon ab, ob der Vertrag eine ordentliche Kündigung überhaupt vorsieht oder das Gesetz ein ordentliches Kündigungsrecht gewährt. Bei befristeten Verträgen ohne ordentliches Kündigungsrecht scheidet die Hilfsposition aus. Die Formulierung der Kündigung sollte sorgfältig gewählt werden, um den Willen klar zum Ausdruck zu bringen und Unklarheiten zu vermeiden, die in einem späteren Gerichtsverfahren gegen den Kündigenden gewertet werden könnten.

Wie wirkt eine im Vertrag vereinbarte Schriftformklausel auf die Kündigung?

Viele Unternehmensverträge enthalten qualifizierte Schriftformklauseln, die bestimmen, dass Erklärungen – einschließlich Kündigungen – schriftlich und mit eigenhändiger Unterschrift zu übermitteln sind. Ist eine solche Klausel vereinbart, genügt eine Kündigung per E-Mail oder Messenger-Nachricht in aller Regel nicht; das Risiko der Formunwirksamkeit ist real.

Das BGB verlangt für die Kündigung selbst keine bestimmte Form, sofern der Vertrag keine abweichende Regelung trifft (§ 314 Abs. 1 BGB schreibt keine Form vor). Vertragsklauseln können jedoch die gesetzliche Formfreiheit einschränken. Zu beachten ist dabei, dass qualifizierte Schriftformklauseln in AGB einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegen – unwirksame Klauseln können die Schriftform nicht wirksam vorschreiben.

In der Mandatspraxis empfehlen wir, Kündigungen stets schriftlich per Einschreiben mit Rückschein zu erklären, um Zugang und Datum nachweisen zu können. Zweifelsfragen zur Wirksamkeit von Formklauseln sollten vor Ausspruch der Kündigung anwaltlich geklärt werden.

Welche Rolle spielt das Handelsvertreterrecht bei der Kündigung eines Handelsvertretervertrags?

Der Handelsvertretervertrag ist ein im unternehmerischen Mittelstand weit verbreitetes Dauerschuldverhältnis. Seine Beendigung folgt jedoch nicht allein dem allgemeinen § 314 BGB, sondern primär den §§ 89, 89a HGB als leges speciales. § 89 HGB regelt die ordentliche Kündigung mit gesetzlichen Fristen; § 89a HGB erlaubt die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund.

Für den Mittelstand besonders relevant ist der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters nach § 89b HGB: Wird der Handelsvertretervertrag beendet, hat der Handelsvertreter unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf einen Ausgleich, der nach dem Gesetz höchstens eine Jahresprovision beträgt, berechnet auf Basis der durchschnittlichen Jahresvergütung der letzten fünf Jahre. Dieser Anspruch entfällt nur dann, wenn der Handelsvertreter selbst aus einem schuldhaft von ihm verursachten wichtigen Grund fristlos gekündigt wird.

Wer einen Handelsvertreter kündigen will, sollte daher stets auch die wirtschaftliche Belastung durch den Ausgleichsanspruch einkalkulieren. Eine sorgfältige Vertragsprüfung und ggf. die Dokumentation von Pflichtverletzungen im Vorfeld sind unerlässlich, um spätere Ansprüche abwehren oder mindern zu können.

Häufig gestellte Fragen zur Kündigung von Dauerschuldverhältnissen

Was ist der Unterschied zwischen einem Dauerschuldverhältnis und einem einmaligen Vertrag?

Ein Dauerschuldverhältnis verpflichtet zu fortlaufenden Leistungen über die Zeit; der Vertragswert steht in direktem Bezug zur Dauer des Verhältnisses. Typische Beispiele sind Miet-, Leasing-, Service- und Lizenzverträge. Beim Kaufvertrag hingegen werden einmalige Leistungen gegen Entgelt ausgetauscht. Diese Unterscheidung ist rechtlich wesentlich, weil für Dauerschuldverhältnisse das Kündigungsrecht nach § 314 BGB gilt, während beim Kaufvertrag Rücktritt und Minderung im Vordergrund stehen.

Muss eine außerordentliche Kündigung begründet werden?

Das Gesetz schreibt keine Begründungspflicht bei Ausspruch der Kündigung vor. Gleichwohl ist es in der Praxis dringend zu empfehlen, den Kündigungsgrund zumindest zu benennen – schon um den Vertragspartner in die Lage zu versetzen, die Berechtigung der Kündigung zu prüfen. Spätestens im Streitfall muss die kündigende Partei den wichtigen Grund darlegen und beweisen. Wer ihn in der Kündigungserklärung nicht benennt, kann sich prozessual durch Nachschieben von Gründen belasten, sofern diese bei Ausspruch der Kündigung noch nicht bekannt waren.

Kann ein befristeter Vertrag ordentlich gekündigt werden?

Grundsätzlich nicht, sofern der Vertrag keine ordentliche Kündigungsmöglichkeit vorsieht. Ein befristeter Vertrag läuft bis zum vereinbarten Ende und ist nur dann vor Ablauf beendbar, wenn ein wichtiger Grund nach § 314 BGB vorliegt oder der Vertrag ausdrücklich ein ordentliches Sonderkündigungsrecht enthält. Ausnahme: Einzelne Vertragstypen gewähren gesetzliche Sonderkündigungsrechte, die die Befristung durchbrechen – etwa bei Mieterhöhungen oder wesentlichen Vertragsänderungen.

Was passiert, wenn die Kündigung gegenüber der falschen Person erklärt wird?

Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und muss dem richtigen Empfänger zugehen, um wirksam zu sein. Bei juristischen Personen ist die Kündigung an die Gesellschaft zu richten, vertreten durch ihre gesetzlichen Vertreter; eine Kündigung an einen bloßen Mitarbeiter ohne Empfangsvollmacht kann den Zugang nicht bewirken. In der Praxis sollte die Kündigung stets an die im Handelsregister eingetragene Geschäftsführung der Vertragspartner-Gesellschaft adressiert werden.

Kann der Kündigungsgrund nach Ausspruch der Kündigung noch nachgeschoben werden?

Das Nachschieben von Kündigungsgründen – also das Stützen der Kündigung auf erst nach ihrem Ausspruch bekanntgewordene Umstände – ist im allgemeinen Vertragsrecht nach überwiegender Rechtsprechung grundsätzlich möglich, solange der nachgeschobene Grund zum Zeitpunkt der Kündigung bereits objektiv vorlag. War der Grund bei Kündigungsausspruch hingegen noch nicht entstanden, scheidet ein Nachschieben aus. Dies unterscheidet das allgemeine Kündigungsrecht von der Rechtslage im Arbeitsrecht, wo das Nachschieben strikten Regeln unterliegt.

Welche Kosten entstehen bei einem Gerichtsverfahren über die Wirksamkeit einer Kündigung?

Gerichts- und Anwaltskosten richten sich im Regelfall nach dem Streitwert, der bei Dauerschuldverhältnissen häufig erheblich ist – etwa der Gesamtvergütung über die Restlaufzeit des Vertrags. Konkrete Beträge lassen sich pauschal nicht nennen, da sie von Vertragslaufzeit, Vergütungshöhe und Instanzzug abhängen. Für eine erste Einschätzung der Kostenstruktur und der Verfahrensrisiken stehen wir gern zur Verfügung.

Kann ein Unternehmen ein Dauerschuldverhältnis kündigen, wenn sich die wirtschaftliche Lage verschlechtert?

Eine bloße Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Kündigenden begründet nach der gefestigten Rechtsprechung keinen wichtigen Grund nach § 314 BGB. Wirtschaftliche Risiken sind vertragsimmanent; sie rechtfertigen keine vorzeitige Beendigung zu Lasten des Vertragspartners. Allenfalls kann eine extreme, vollständig unvorhersehbare und vom Vertragsrisiko nicht erfasste Veränderung der Geschäftsgrundlage eine Vertragsanpassung nach § 313 BGB auslösen – die Hürden sind jedoch hoch und im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Was ist bei der Kündigung eines Software- oder SaaS-Vertrags zu beachten?

Software-as-a-Service-Verträge und Softwarelizenzverträge sind regelmäßig als Dauerschuldverhältnisse einzuordnen. Für ihre Kündigung gelten – sofern kein spezielleres Vertragsgesetz greift – §§ 314 BGB und die Vertragsbedingungen des Anbieters. Zu beachten sind insbesondere: vertraglich vereinbarte Mindestlaufzeiten und Verlängerungsklauseln (sog. Evergreen-Klauseln), Datenmigrations- und Datenlöschpflichten nach Vertragsende sowie ggf. DSGVO-relevante Pflichten im Zusammenhang mit der Beendigung der Auftragsverarbeitungsbeziehung.

Wie sollte ein Geschäftsführer vorgehen, wenn er eine Kündigung von seinem Vertragspartner erhält?

Geht eine außerordentliche Kündigung des Vertragspartners ein, sollte der Geschäftsführer umgehend und ohne voreilige Reaktion handeln: Zunächst ist der Eingang der Kündigung zu dokumentieren (Datum, Form, Zustellweg). Sodann ist anwaltlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 314 BGB vorliegen, ob eine Abmahnung erforderlich gewesen wäre und ob die Kündigung form- und fristgerecht erklärt wurde. Reagiert der Geschäftsführer nicht oder akzeptiert er die Kündigung stillschweigend, kann dies als Zustimmung gewertet werden. Die Frist, um Rechte geltend zu machen, beginnt ab Zugang zu laufen.

Gibt es Branchen, in denen besondere Sonderkündigungsrechte für Dauerschuldverhältnisse gelten?

Ja. Neben den allgemeinen BGB-Regeln bestehen in verschiedenen Bereichen spezialgesetzliche Regelwerke: Im Telekommunikationsbereich greift das TKG mit eigenen Kündigungsrechten für Verbraucher und Unternehmen; im Energiebereich regeln EnWG und Versorgungsverträge Sonderkündigungsrechte; im Bankwesen gelten für Darlehensverträge § 490 BGB sowie bankrechtliche Regelungen. Handelsvertreter fallen primär unter §§ 89, 89a HGB. Für Gewerberaummietverträge sind §§ 543, 569 BGB einschlägig. In allen diesen Bereichen ist sorgfältig zu prüfen, welche Norm vorrangig gilt.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Produktionsunternehmen, das einen langfristigen Maschinenservicevertrag außerordentlich kündigen wollte, weil der Dienstleister wiederholt Wartungstermine nicht eingehalten und dadurch Produktionsausfälle verursacht hatte. Ausgangslage: Der Vertrag sah eine Restlaufzeit von mehreren Jahren vor; das Unternehmen hatte die Pflichtverletzungen nur intern dokumentiert, aber keine förmliche Abmahnung ausgesprochen. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte die Dokumentation, empfahl den Ausspruch einer qualifizierten Abmahnung mit konkreter Abhilfefrist und begleitete anschließend die außerordentliche Kündigung mit vollständiger Klagebegründung. Im Rahmen der außergerichtlichen Auseinandersetzung vor dem LG konnte das Vertragsverhältnis beendet werden. Ergebnis: Das Unternehmen konnte frühzeitig zu einem neuen Dienstleister wechseln; Schadensersatzansprüche wegen der Produktionsausfälle wurden geltend gemacht und teilweise reguliert.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Kündigungsrechts bei Dauerschuldverhältnissen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung des Vertragstexts, der Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung der LG und OLG. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Handels-, Vertriebs- und Vertragsrecht – von der Vertragsgestaltung und -prüfung über die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen bis zur außergerichtlichen und gerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen vor LG und OLG. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung inhabergeführter Unternehmen und Gesellschafterkreise zu vertraglichen Risiken, Haftungsfragen der Geschäftsführung und der Betriebsfortführung in Sondersituationen. Unsere Mandanten schätzen die direkte Erreichbarkeit der beratenden Berufsträgern und die praxisorientierte Einschätzung ohne Umwege.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Miriam Vogt

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