Ein Generalunternehmer verhandelt gerade einen Rahmenliefervertrag über Stahlerzeugnisse für drei Großprojekte. Die Lieferfristen stehen fest, die Preisbindung ist besprochen – doch das Vertragswerk enthält weder eine wirksame Schiedsklausel noch eine belastbare Regelung zur Preissteigerung bei Rohstoffvolatilität. Wenige Monate später eskaliert eine Lieferverzögerung zur Streitigkeit über Schadensersatz und Vertragsstrafe. Dieses Szenario kennen wir aus der Mandatspraxis.
Liefer- und Rahmenverträge in der Bauwirtschaft gestalten Sie rechtssicher, indem Sie die Anforderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des Handelsgesetzbuchs (HGB) konsequent umsetzen: Leistungsgegenstand, Lieferfristen, Preisanpassungsklauseln, Abnahme- und Mängelregelungen sowie die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB müssen vertraglich eindeutig verankert sein. Fehlen diese Elemente, drohen Haftungsrisiken für die Geschäftsführung und wirtschaftliche Verluste, die gerade im mittelständischen Bausegment existenzbedrohend sein können.
Die folgende Checkliste führt Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer baunaher Unternehmen Schritt für Schritt durch die kritischen Gestaltungspunkte – von der Vertragsstruktur über Preisanpassungsmechanismen bis zur Beendigung von Dauerschuldverhältnissen.
Warum Liefer- und Rahmenverträge in der Bauwirtschaft besonderer Sorgfalt bedürfen
Die Bauwirtschaft weist eine Vertragsstruktur auf, die in dieser Dichte in kaum einem anderen Sektor anzutreffen ist: Generalunternehmer schließen mit Nachunternehmern, Materiallieferanten und Sublieferanten eine Vielzahl vernetzter Verträge ab, deren Erfüllungsrisiken sich kaskadenartig übertragen. Gerät eine einzige Lieferkette ins Stocken, können sich Verzugsschäden auf mehreren Ebenen summieren.
Rechtlich maßgeblich sind vorrangig die §§ 433 ff. BGB (Kaufvertrag) sowie §§ 631 ff. BGB (Werkvertrag) für erbrachte Montageleistungen. Hinzu treten die handelsrechtlichen Besonderheiten des HGB, insbesondere die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB: Wer als Kaufmann eine mangelhafte Lieferung nicht unverzüglich rügt, verliert seine Gewährleistungsrechte. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass mittelständische Bauunternehmen diese Frist unterschätzen und später keine Ansprüche mehr durchsetzen können.
Rahmenverträge – also Verträge, die die Grundbedingungen für eine Mehrzahl künftiger Einzelabrufe festlegen – sind in der Bauwirtschaft der Regelfall. Sie bieten Planungssicherheit, enthalten aber typischerweise die neuralgischen Punkte: fehlende Mindestabnahmemengen, offene Preisanpassungsklauseln und unklare Rechte bei Projektabbruch. Wer diese Punkte nicht bei Vertragsabschluss klärt, steuert in vorhersehbare Konflikte.
Checkliste Schritt 1: Vertragstyp und Rechtsgrundlage eindeutig bestimmen
Der erste und häufig unterschätzte Schritt ist die saubere Qualifikation des Vertragstyps. Davon hängt ab, welche Rechtsvorschriften automatisch gelten – und welche abdingbar sind.
- Kaufvertrag (§§ 433 ff. BGB): Gilt für die Lieferung von Baustoffen, Fertigteilen und sonstigen vertretbaren Sachen. Gewährleistungsfrist regelmäßig 2 Jahre ab Übergabe (§ 438 BGB), vertraglich verlänger- oder verkürzbar, soweit gesetzlich zulässig.
- Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB): Greift, wenn der Lieferant eine Sache herzustellen und zu übereignen hat – etwa Stahlbauteile nach Maßzeichnung. Es gelten Kaufrecht mit werkvertraglichen Einschlägen.
- Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB): Für Montage- und Einbauleistungen maßgeblich. Mängelverjährung bei Bauwerken: 5 Jahre (§ 634a BGB). Diese Frist ist für den Auftraggeber günstig, für den Auftragnehmer risikobehaftet.
- VOB/B: Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/B) ist kein Gesetz, sondern Allgemeine Geschäftsbedingung. Ihre Einbeziehung muss ausdrücklich vereinbart werden; bei Verbraucherverträgen unterliegt sie einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Die VOB/B regelt Gewährleistung auf 4 Jahre – geringer als die gesetzlichen 5 Jahre. Prüfen Sie sorgfältig, ob eine Einbeziehung für Ihr Unternehmen vorteilhaft ist.
- Rahmenvertrag: Legt Konditionen fest, verpflichtet aber nicht zur Abnahme. Klären Sie: Ist eine Mindestabnahme vereinbart? Welche Bindungswirkung haben Einzelabrufe?
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Fertigteilwerk aus dem Bereich Betonbau, das über Jahre hinweg Rahmenlieferverträge mit einem Generalunternehmer auf Basis eigener AGB abgeschlossen hatte. Ausgangslage: Der Generalunternehmer berief sich bei einem Projektabbruch auf fehlende Mindestabnahmeverpflichtungen und verweigerte Schadensersatz. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte die AGB-Einbeziehung, die Wirksamkeit der Mindestabnahmeklausel und die kaufmännische Rügepflicht. Ergebnis: Die Vertragsgestaltung wurde grundlegend überarbeitet, für laufende Streitigkeiten wurden außergerichtliche Einigungsoptionen erarbeitet – ohne dass belastbare Erfolgsgarantien in Aussicht gestellt wurden.
Checkliste Schritt 2: Leistungsgegenstand und Spezifikation lückenlos beschreiben
Unschärfen bei der Leistungsbeschreibung sind die häufigste Ursache für Streitigkeiten über Mängel und Mehrvergütungsansprüche. Eine saubere Spezifikation ist keine Formalität – sie ist Haftungsmanagement.
- Technische Normen und Zeichnungen einbeziehen: Verweisen Sie ausdrücklich auf DIN-Normen, technische Datenblätter und Ausführungszeichnungen. Stellen Sie sicher, dass bei Vertragsabschluss die aktuelle Version gilt und spätere Revisionen geregelt sind.
- Qualitätsstufen und Gütemerkmale: Definieren Sie Toleranzen, Oberflächenbeschaffenheiten und Prüfpflichten. Ohne diese Definition ist die Sollbeschaffenheit nach § 434 BGB der „gewöhnliche Verwendungszweck" – ein Standard, der selten die tatsächlichen Anforderungen abbildet.
- Mengenangaben und Abrufmodalitäten: Bei Rahmenverträgen: Wie werden Einzelabrufe verbindlich? Per Bestellformular, E-Mail, ERP-Schnittstelle? Die Form der Bestellung bestimmt, wann der Einzelvertrag zustande kommt.
- Verpackung, Transport, Entladung: Baustellen haben enge Zeitfenster für Lieferungen. Regelungsbedarf besteht bei Kraneinsatz, Schadensrisiko beim Entladen und Transportversicherung.
Beachten Sie: Entsteht ein Streit über die Sollbeschaffenheit, trägt grundsätzlich der Lieferant die Beweislast für die Vertragsgemäßheit – innerhalb der ersten 12 Monate nach Übergabe gilt eine gesetzliche Beweislastumkehr zugunsten des Käufers (§ 477 BGB). Für Kaufleute kann diese Regelung vertraglich abgeändert werden; nach unserer Erfahrung geschieht das in Standard-Lieferverträgen der Bauwirtschaft jedoch zu selten.
Welche Preisanpassungsklauseln halten einer rechtlichen Prüfung stand?
Rohstoffpreisschwankungen bei Stahl, Beton, Holz und Dämmstoffen gehören zum Alltag der Bauwirtschaft. Ohne funktionsfähige Preisanpassungsklauseln sind Lieferverträge mit fester Laufzeit für den Lieferanten ein erhebliches Risiko – und für den Auftraggeber ein Hebel, der in Marktphasen sinkender Preise durchaus willkommen ist.
- Gleitpreisklausel: Knüpft den Vertragspreis an einen anerkannten Index (z. B. Erzeugerpreisindizes des Statistischen Bundesamts). Formulieren Sie die Anpassungsformel exakt: Basismonat, Indexquelle, Anpassungsintervall, Kappungsgrenze.
- Kostenelementsklausel: Zergliedert den Preis in Materialkostenanteil, Lohnkostenanteil und Gemeinkosten und passt jeden Bestandteil separat an. Aufwendiger in der Administration, aber präziser.
- Hardship-/Störungsklausel: Für außerordentliche Kostensteigerungen jenseits vereinbarter Schwellen. Sie regelt, dass Parteien neu verhandeln; sie erzwingt keine Einigung. Ohne eine solche Klausel bleibt nur der gerichtliche Weg über § 313 BGB (Störung der Geschäftsgrundlage) – ein Instrument mit hohen Hürden und langen Verfahrensdauern.
- AGB-Kontrolle beachten: Einseitige Preisänderungsvorbehalte unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB. Eine Klausel, die dem Verwender unbegrenzte Preiserhöhungen erlaubt, ist unwirksam. Die Klausel muss transparent, vorhersehbar und nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsprechung auch für die Gegenseite interessengerecht sein.
Fragen Sie sich: Ist in Ihrem Rahmenvertrag geregelt, wer das Risiko einer außerordentlichen Preisentwicklung trägt? Und ist diese Risikoverteilung für beide Seiten transparent? Nach unserer Erfahrung schweigen Verträge hierzu häufig – mit der Folge, dass im Streitfall der strukturell schwächere Vertragspartner das Risiko trägt.
Checkliste Schritt 3: Lieferfristen, Verzug und Vertragsstrafe wirksam regeln
Bauprojekte sind termingebunden. Eine verspätete Lieferung von Trägerprofilen kann den gesamten Bauablauf verschieben und Folgekosten in erheblicher Höhe auslösen. Die vertragliche Absicherung dieser Risiken ist deshalb für Auftraggeber und Auftragnehmer gleichermaßen existenziell.
- Verbindliche Liefertermine vs. Lieferzeiträume: Formulieren Sie „Lieferdatum: [Datum]" statt „circa KW 24". Nur ein konkreter Termin begründet automatisch Verzug nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB ohne Mahnung.
- Vertragsstrafe: Ihre Wirksamkeit hängt von mehreren Voraussetzungen ab. Die Klausel muss klar und bestimmt sein, einen angemessenen Tagessatz ausweisen (ein fixer Prozentsatz des Auftragswerts ist gängig) und eine Obergrenze enthalten – andernfalls droht AGB-rechtliche Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung. Wichtig: Die Vertragsstrafe muss bei Abnahme vorbehalten werden (§ 341 Abs. 3 BGB), sonst ist der Anspruch verloren.
- Höhere Gewalt / Force Majeure: Regeln Sie, welche Ereignisse zur Leistungsbefreiung führen (Naturkatastrophen, behördliche Anordnungen, Pandemien, Streiks). Ohne Regelung gilt § 275 BGB – ein Maßstab, der für den Schuldner in der Regel ungünstig ist, da wirtschaftliche Erschwerung allein nicht genügt.
- Mehrstufige Eskalation: Vereinbaren Sie bei Verzugsankündigung eine Eskalationspflicht: Lieferant informiert innerhalb von 48 Stunden, Parteien verhandeln binnen 5 Werktagen über Abhilfemaßnahmen. Dies vermeidet überraschende Deckungskäufe und deren Kosten.
Checkliste Schritt 4: Abnahme, Mängelrechte und kaufmännische Rügepflicht
Die Abnahme ist der zentrale Gefahrenübergang. Ab diesem Zeitpunkt trägt grundsätzlich der Auftraggeber das Verschlechterungs- und Untergangsrisiko (§ 446 BGB bei Kauf, § 644 BGB bei Werkvertrag). Gleichzeitig beginnt die Gewährleistungsfrist zu laufen. Eine unklare oder stillschweigende Abnahme kann für Auftraggeber und Auftragnehmer weitreichende Folgen haben.
- Schriftliche Abnahme und Protokoll: Halten Sie fest, was wann in welchem Zustand übergeben wurde. Das Protokoll ist Ihr Beweisinstrument im Mängelstreit.
- Vorbehalt bekannter Mängel: Bekannte Mängel müssen bei Abnahme vorbehalten werden (§ 640 Abs. 3 BGB Werkvertrag; für Kaufrecht analog § 377 HGB), um Gewährleistungsansprüche zu erhalten.
- Kaufmännische Rügepflicht (§ 377 HGB): Zwischen Kaufleuten gilt: Mängel müssen nach der Ablieferung unverzüglich angezeigt werden. „Unverzüglich" wird in der Praxis häufig als wenige Werktage interpretiert – verbindliche gesetzliche Tagesfrist gibt es nicht, aber die Rechtsprechung ist streng. Wer zu spät rügt, verliert alle Gewährleistungsrechte. Das gilt auch für versteckte Mängel: Sie müssen unverzüglich nach Entdeckung gerügt werden.
- Nacherfüllung vor Rücktritt oder Minderung: Das BGB räumt dem Lieferanten grundsätzlich das Recht zur Nacherfüllung ein (§ 439 BGB). Erst nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nacherfüllungsfrist können weitergehende Rechte geltend gemacht werden. Sichern Sie sich diesen Ablauf schriftlich.
- Schadensersatz neben der Leistung: Bei erheblichen Mängeln und Verzug können Schadensersatzansprüche nach §§ 280 ff. BGB parallel verfolgt werden. Dokumentieren Sie den Schaden von Beginn an lückenlos.
Checkliste Schritt 5: AGB-Gestaltung und Inhaltskontrolle
Wer als mittelständisches Bauunternehmen eigene Einkaufs- oder Verkaufsbedingungen verwendet, muss die AGB-Kontrolle der §§ 305 ff. BGB im Blick behalten. Im unternehmerischen Verkehr gelten zwar geringere Anforderungen als im Verbraucherrecht – dennoch können unangemessen benachteiligende Klauseln unwirksam sein und den Vertragspartner an gesetzliche Regelungen zurückfallen lassen, die für ihn günstiger sind.
- Einbeziehungsvoraussetzungen (§ 305 Abs. 2 BGB): AGB müssen bei Vertragsabschluss ausdrücklich auf sie hingewiesen und der Gegenseite zugänglich gemacht werden. Ein Verweis im Angebot oder auf der Auftragsbestätigung reicht grundsätzlich aus – sofern die AGB tatsächlich abrufbar sind.
- Kollidierende AGB – „Battle of Forms": Wenn beide Parteien ihre eigenen AGB einbeziehen wollen, entscheidet das Kollisionsrecht: Widersprüchliche Klauseln gelten nicht; es gilt das dispositive Gesetzesrecht. Planen Sie für Rahmenverträge eine ausdrückliche Klarstellung, welche AGB gelten sollen.
- Haftungsausschlüsse und -begrenzungen: Pauschalausschlüsse für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz sind unwirksam (§ 309 Nr. 7 BGB). Im B2B-Bereich sind Haftungsgrenzen für einfache Fahrlässigkeit bei wesentlichen Vertragspflichten nur eingeschränkt zulässig. Prüfen Sie, ob Ihre Klausel „kernpflichtverletzungsresistent" formuliert ist.
- Gerichtsstand und Rechtswahl: Im unternehmerischen Verkehr ist eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig. Im grenzüberschreitenden Bauprojekt – etwa mit österreichischen oder schweizerischen Lieferanten – empfiehlt sich eine ausdrückliche Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts und ggf. eine Schiedsklausel.
Beachten Sie die AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB als Daueraufgabe: Neue Rechtsprechung kann Klauseln, die jahrelang unbeanstandet blieben, nachträglich für unwirksam erklären. Eine jährliche Revision Ihrer Standardverträge ist keine Übervorsicht, sondern angemessene Risikosteuerung.
Checkliste Schritt 6: Laufzeit, Kündigung und Beendigung von Rahmenverträgen
Rahmenverträge sind Dauerschuldverhältnisse. Ihre Beendigung folgt eigenen Regeln, die sich von der Abwicklung eines Einmalvertrags grundlegend unterscheiden. Gerade in wirtschaftlich angespannten Phasen – bei Projektabbrüchen, Insolvenzen in der Lieferkette oder Marktveränderungen – entscheidet die vertragliche Kündigungsregelung über erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen.
- Ordentliche Kündigung: Bei unbefristeten Rahmenverträgen besteht grundsätzlich ein gesetzliches ordentliches Kündigungsrecht (§ 624 BGB analog; §§ 723, 700 BGB je nach Konstruktion). Vereinbaren Sie ausdrücklich eine Kündigungsfrist, die der Dispositionssicherheit beider Seiten Rechnung trägt.
- Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund (§ 314 BGB): Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen kann nicht wirksam ausgeschlossen werden. Was als „wichtiger Grund" gilt, sollte vertraglich exemplarisch definiert sein – etwa wiederholter Verzug, Insolvenzantrag der Gegenseite oder dauerhafter Qualitätsverstoß.
- Mindestabnahmeverpflichtungen und Folgen bei Unterschreitung: Regeln Sie ausdrücklich, ob und in welcher Höhe Schadensersatz oder eine Abstandszahlung fällig wird, wenn der Auftraggeber zugesagte Mengen unterschreitet.
- Insolvenz eines Vertragspartners: Der Insolvenzverwalter hat nach § 103 InsO ein Wahlrecht: Er kann einen beiderseits nicht vollständig erfüllten Vertrag entweder erfüllen oder ablehnen. Sichern Sie sich durch Anzahlungsabsicherung, Eigentumsvorbehaltsklauseln und ggf. Bürgschaft gegen das Ausfallrisiko ab.
- Dokumentation bei Vertragsbeendigung: Halten Sie den Beendigungszeitpunkt, offene Leistungsstände und etwaige gegenseitige Forderungen schriftlich fest. Ohne diese Dokumentation entstehen im Folgejahr regelmäßig Streitigkeiten über Restvergütung und Rückgabepflichten.
Checkliste Schritt 7: Eigentumsvorbehalt und Sicherungsrechte im Bau
Baustellenalltag und Eigentumsrecht kollidieren häufig: Einmal eingebaute Materialien verlieren in der Regel ihre Identität als selbstständige Sachen und werden wesentlicher Bestandteil des Bauwerks (§ 94 BGB). Der Eigentumsvorbehalt erlischt in diesem Moment kraft Gesetzes. Wer hier nicht vorsorgt, verliert sein Sicherungsmittel.
- Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Durch rechtzeitige Vereinbarung können Sie sich Eigentumsrechte an Forderungen aus dem Weiterverkauf oder Weiterverarbeitung sichern (§ 185 BGB analog). Die Klausel muss ausdrücklich und vor dem Einbau vereinbart sein.
- Verarbeitungsklausel: Bei Verarbeitung durch den Käufer (z. B. Herstellung von Betonfertigteilen) kann der Lieferant Miteigentum an der neuen Sache nach §§ 947, 948 BGB erlangen – wenn eine entsprechende Klausel vereinbart ist.
- Bauhandwerkersicherung (§ 650f BGB): Unternehmer können vom Auftraggeber eine Sicherheit für ihre Vergütungsforderung verlangen. Diese Sicherheit kann als Bürgschaft oder Hinterlegung gestellt werden. Das Recht besteht bis zur vollständigen Abrechnung.
- Sicherungshypothek (§ 650e BGB): Der Bauunternehmer kann zur Sicherung seiner Vergütungsforderung die Einräumung einer Sicherungshypothek am Baugrundstück verlangen. Das Instrument setzt voraus, dass der Auftraggeber Eigentümer des Grundstücks ist.
- Bürgschaft und Bankgarantie: Für Vertragserfüllung, Anzahlungen und Gewährleistung empfehlen sich Bürgschaften eines erstklassigen Kreditinstituts auf erstes Anfordern. Achten Sie auf die Befristung: Eine Bürgschaft, die vor Ablauf der Gewährleistungsfrist endet, schützt nicht ausreichend.
Häufige Fehler: Was Geschäftsführer in der Praxis übersehen
Aus unserer Mandatspraxis mit mittelständischen Unternehmen der Bauwirtschaft kennen wir wiederkehrende Schwachstellen, die sich durch frühzeitige Vertragsgestaltung hätten vermeiden lassen.
- Formlose Auftragserteilung: Bestellungen per Telefon, WhatsApp oder informeller E-Mail ohne Bezug auf einen Rahmenvertrag erzeugen Beweisschwierigkeiten. Welche Specs galten? Welchen Preis? Welche Lieferfrist? Implementieren Sie verbindliche Bestellprozesse.
- Keine schriftliche Abnahme: Die stillschweigende Abnahme durch vorbehaltlose Inbetriebnahme kann Gewährleistungsrechte vernichten. Gerade im Baubereich, wo Mängel sich oft erst nach Monaten zeigen, ist das fatal.
- Unterschätzte Rügepflicht nach § 377 HGB: Die unverzügliche Rüge ist keine Empfehlung – sie ist Voraussetzung für jeden Gewährleistungsanspruch zwischen Kaufleuten. Etablieren Sie einen internen Prozess: Wareneingangskontrolle mit dokumentiertem Prüfergebnis innerhalb von 2 bis 3 Werktagen.
- Fehlende Eskalationsregelung: Streitigkeiten eskalieren, weil Verträge keinen Stufenprozess kennen – Verhandlung, Mediation, Schiedsgericht, ordentliches Gericht. Wer direkt klagt, verliert Zeit und Geschäftsbeziehungen.
- Ungesicherte Vorleistungen: Anzahlungen ohne Bürgschaft, Materialbestellungen ohne Eigentumsvorbehalt, Montagevorleistungen ohne Sicherungsrechte – in der Insolvenz des Auftraggebers ist das verlorenes Kapital.
- Kein Vertragsregister: Rahmenverträge, Einzelabrufe, Nachträge und Protokolle müssen vollständig und auffindbar dokumentiert sein. Fehlt ein Nachtrag, kann er nicht durchgesetzt werden.
Kernbotschaft: Die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB und die 5-jährige Mängelverjährung nach § 634a BGB für Bauwerke sind die rechtlichen Eckpfeiler jedes Liefer- und Rahmenvertrags in der Bauwirtschaft. Beide Fristen sind nicht verhandelbar – sie müssen durch interne Prozesse und klare Vertragsklauseln abgebildet werden.
Fragen Sie sich abschließend: Würde Ihr derzeitiges Vertragswerk einem erfahrenen Vertragsanwalt standhalten – oder würde er auf der ersten Seite wesentliche Regelungslücken finden? Diese Frage ist keine Provokation; sie ist der erste Schritt zur Risikominimierung.
Die vorstehende Checkliste betrifft die typischen Regelungsfelder. Ihr konkretes Vertragswerk erfordert die Prüfung Ihrer individuellen Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Liefer- und Rahmenverträge erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen einem Liefervertrag und einem Rahmenvertrag in der Bauwirtschaft?
Welche Rechtsfolgen drohen, wenn die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB versäumt wird?
Sind Preisanpassungsklauseln in Rahmenverträgen der Bauwirtschaft rechtlich wirksam?
Was passiert mit dem Eigentumsvorbehalt, wenn Baumaterialien verbaut werden?
Wie kann ein Rahmenvertrag wirksam gekündigt werden?
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