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Liefer- und Rahmenverträge gestalten – Maschinenbau: Branchenreport

Liefer- und Rahmenverträge im Maschinenbau gestalten sich nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des Handelsgesetzbuchs (HGB).

Ein mittelständischer Maschinenbauer schließt im Jahr Dutzende Liefer- und Rahmenverträge ab – mit Zulieferern, Abnehmern und Systemintegrationspartnern. Gerät ein einziger dieser Verträge in Schieflage, spürt das gesamte Unternehmen die Folgen: Produktionsverzögerungen, Vertragsstrafen, Haftungsrisiken für die Geschäftsführung. Die Frage, ob das Vertragswerk trägt, stellt sich spätestens dann – zu spät.

Liefer- und Rahmenverträge im Maschinenbau gestalten sich nach den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des Handelsgesetzbuchs (HGB). Richtig konzipiert schützen sie Geschäftsführer vor persönlicher Haftung, sichern Lieferketten ab und schaffen die vertragliche Grundlage für planbare Geschäftsbeziehungen im deutschen Mittelstand. Die nachfolgende Analyse stellt die rechtlichen Eckpunkte dar, benennt typische Fehlerquellen in der Maschinenbaupraxis und leitet konkrete Handlungsempfehlungen ab.

Dieser Branchenreport gliedert sich in sieben Abschnitte: rechtliche Grundlagen, Vertragsarchitektur, Pflichten und Haftung, AGB-Gestaltung, grenzüberschreitende Aspekte, branchentypische Risiken und Handlungsempfehlungen – abgeschlossen durch ein Mandat-Beispiel, Verlinkungen zu verwandten Leistungen und einen FAQ-Block.

Welche Rechtsgrundlagen gelten für Liefer- und Rahmenverträge im Maschinenbau?

Liefer- und Rahmenverträge unterliegen im deutschen Recht primär dem Kaufrecht der §§ 433 ff. BGB sowie, soweit beide Parteien Kaufleute sind, den Ergänzungsvorschriften des HGB. Für den Maschinenbau als Branche mit komplexen, technischen Produkten ergeben sich aus diesem Zusammenspiel präzise Anforderungen an Vertragsinhalt, Mängelrüge und Verjährung.

Der Kaufvertrag im Sinne des BGB verpflichtet den Verkäufer zur Übereignung und Übergabe einer mangelfreien Sache, den Käufer zur Zahlung des vereinbarten Kaufpreises (§ 433 BGB). Im unternehmerischen Bereich tritt die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB hinzu: Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen, andernfalls gilt die Ware als genehmigt. Diese Norm ist in der Maschinenbaupraxis von erheblicher Bedeutung, weil verdeckte Mängel an komplexen Anlagen oft erst nach Inbetriebnahme sichtbar werden.

Rahmenverträge sind hingegen keine eigenständige gesetzlich definierte Vertragsart. Sie begründen eine Dauerrechtsbeziehung, innerhalb derer Einzelabrufe – häufig durch Einzelbestellungen oder Abrufaufträge – eigenständige Kaufverträge auslösen. Der Rahmenvertrag regelt die Konditionenmatrix: Preise, Lieferfristen, Qualitätsstandards, Haftungsobergrenzen und Laufzeit. Ohne diese Architektur wird jeder Einzelabruf separat verhandelt – mit erheblichem Transaktionsaufwand und Rechtsunsicherheit.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Maschinenbauunternehmen Rahmenverträge ohne Abrufverpflichtung formulieren. Das führt dazu, dass der Abnehmer schlicht nichts bestellt, ohne vertragsbrüchig zu werden. Mindestabnahmemengen oder eine Abnahmeverpflichtung müssen daher ausdrücklich vereinbart sein.

Wie ist die Vertragsarchitektur eines belastbaren Rahmenvertrags aufgebaut?

Ein belastbarer Rahmenvertrag im Maschinenbau gliedert sich in einen Grundvertrag, der die Dauerbeziehung konstituiert, und ein Abrufregime, das die operativen Einzeltransaktionen steuert. Beide Ebenen müssen rechtlich konsistent und widerspruchsfrei gestaltet sein.

Der Grundvertrag enthält mindestens die folgenden Regelungsblöcke:

  • Produktbeschreibung und technische Spezifikation: Verweis auf Zeichnungen, Normen (DIN, ISO, EN) und Qualitätsanforderungen; Änderungsklausel für technische Updates.
  • Preisgestaltung und Anpassungsmechanismus: Festpreis, Gleitpreisklausel oder Indexierung (z. B. an Stahlpreis-Indizes); ohne Anpassungsmechanismus trägt der Lieferant das gesamte Rohstoffpreisrisiko.
  • Lieferfristen und Abruflogik: Mindest-Vorlaufzeiten für Abrufe, Puffer für Kapazitätsplanung, Konsequenzen bei Lieferverzug.
  • Mindestabnahmemengen: Schutz des Lieferanten vor Kapazitätsleerlauf; Schadenersatzregelung bei Unterabruf.
  • Haftungsobergrenzen: Begrenzung auf den Auftragswert oder einen Vielfachen davon; Ausnahmen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nach § 276 BGB.
  • Laufzeit und Kündigung: Ordentliche Kündigung mit angemessener Frist; außerordentliche Kündigung bei wesentlicher Vertragsverletzung.

Das Abrufregime legt fest, wie Einzelbestellungen ausgelöst werden: elektronisch über EDI-Schnittstellen, per E-Mail oder in schriftlicher Form. Hier ist die Frage des Vertragsschlusses relevant: Ein Angebot durch Abruf wird erst durch Auftragsbestätigung des Lieferanten angenommen – oder, wenn die Parteien so vereinbart haben, bereits durch Schweigen innerhalb einer definierten Frist (kaufmännisches Bestätigungsschreiben, § 362 HGB-Grundsätze).

Nach unserer Erfahrung in der Beratung von Maschinenbauunternehmen ist die Schriftformklausel im Grundvertrag ein häufig unterschätztes Instrument. Fehlt sie oder ist sie unwirksam gestaltet, können mündliche Absprachen den Vertrag abändern – mit unvorhersehbaren Folgen für beide Seiten.

Welche Pflichten und Haftungsrisiken treffen Geschäftsführer persönlich?

Geschäftsführer einer GmbH haften gegenüber der Gesellschaft, wenn sie Verträge abschließen oder unterzeichnen, ohne die rechtliche Tragweite geprüft zu haben. Die Haftungsgrundlage ist § 43 Abs. 2 GmbHG: Verletzt der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns, haftet er der Gesellschaft für den entstandenen Schaden.

Im Kontext von Liefer- und Rahmenverträgen entstehen persönliche Haftungsrisiken vor allem in drei Konstellationen. Erstens: Der Geschäftsführer unterzeichnet einen Rahmenvertrag mit einer unbeschränkten Haftungsklausel, obwohl das Risikoprofil eine Begrenzung erfordert hätte. Zweitens: Er nimmt eine Vertragsstrafe an, die bei Lieferverzug fällig wird, ohne interne Eskalationsprozesse zu etablieren. Drittens: Er versäumt es, einen mangelhaften Lieferanten unverzüglich zu rügen, sodass der Gewährleistungsanspruch gemäß § 377 HGB erlischt – und der entstandene Schaden von der Gesellschaft getragen werden muss.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beim Kauf beträgt nach § 438 BGB im Regelfall zwei Jahre ab Ablieferung. Im Maschinenbau – wo Anlagen oft erst Monate nach Lieferung vollständig in Betrieb genommen werden – ist diese Frist knapp. Vertraglich kann sie bei unternehmerischen Verträgen angepasst werden, solange keine arglistige Täuschung vorliegt.

Darüber hinaus droht dem Geschäftsführer eine Haftung gegenüber Dritten, wenn vertraglich übernommene Pflichten aus Rahmenverträgen – etwa Produktsicherheitszusagen oder Qualitätszertifizierungen – nicht eingehalten werden und ein Schaden eintritt. Das Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) und die deliktische Haftung nach § 823 BGB können hier zusammenwirken.

AGB-Gestaltung im Maschinenbau: Was gilt zwischen Unternehmern?

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind im Maschinenbau das Standardinstrument, um Vertragskonditionen effizient zu gestalten. Zwischen Unternehmern – also im B2B-Bereich – gelten gemäß §§ 305 ff. BGB weniger strenge Anforderungen als im Verbraucherverkehr. Dennoch unterliegen auch kaufmännische AGB der Inhaltskontrolle.

Die zentrale Frage ist zunächst, wessen AGB gilt. Im Maschinenbau prallen häufig die Einkaufsbedingungen des Abnehmers und die Lieferbedingungen des Maschinenbauers aufeinander – das sogenannte „Battle of Forms". Nach der Rechtsprechung zur Kollision von AGB gilt im deutschen Recht grundsätzlich der Konsens der nicht-kollidierenden Klauseln; widersprechende Klauseln neutralisieren sich gegenseitig, und dispositives Gesetzesrecht tritt an ihre Stelle.

Für den Maschinenbauer empfehlen sich eigene Lieferbedingungen, die zumindest folgende Punkte regeln:

  • Eigentumsvorbehalt (§§ 449, 158 BGB): einfacher oder verlängerter Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung; bei Weiterverarbeitung: Verarbeitungsklausel.
  • Gefahrübergang: in der Regel bei Übergabe an den Frachtführer (§ 447 BGB), sofern nichts anderes vereinbart ist.
  • Haftungsbeschränkung: Begrenzung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden; Ausschluss von Mangelfolgeschäden (soweit rechtlich zulässig).
  • Schriftformklausel und Gerichtsstandvereinbarung.

Eine AGB-Klausel, die den Vertragspartner unangemessen benachteiligt, ist nach § 307 BGB unwirksam – auch im unternehmerischen Verkehr. Das betrifft insbesondere übermäßige Vertragsstrafen, vollständige Haftungsausschlüsse für grobe Fahrlässigkeit und die Aushöhlung von Gewährleistungsrechten. In der Mandatspraxis sehen wir, dass gerade mittelständische Unternehmen im Maschinenbau AGB verwenden, die sie vor Jahren von einer Branchenvereinigung übernommen haben – ohne zu prüfen, ob die Klauseln noch dem geltenden Recht entsprechen.

Grenzüberschreitende Liefer- und Rahmenverträge: Besonderheiten für den Maschinenbauexport

Der Maschinenbau ist eine Exportbranche. Deutsche Maschinenbauunternehmen liefern weltweit. Für grenzüberschreitende Kaufverträge gilt, sofern beide Parteien ihren Sitz in Vertragsstaaten haben, das UN-Kaufrecht (CISG – United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods). Das CISG weicht in wesentlichen Punkten vom deutschen Kaufrecht ab.

Zunächst zur Rügepflicht: Das CISG kennt ebenfalls eine Rügepflicht (Art. 39 CISG), jedoch ist die Frist weniger streng als nach § 377 HGB – die Rüge muss innerhalb einer angemessenen Frist nach Entdeckung oder Entdeckbarsein des Mangels erfolgen. Eine ausdrückliche Vereinbarung der Geltung des deutschen Rechts und der Abwahl des CISG (Art. 6 CISG) ist daher für Unternehmen, die mit dem deutschen Kaufrecht vertraut sind, oft die pragmatischere Lösung.

Bei grenzüberschreitenden Verträgen sind zudem Exportkontrollvorschriften (AWG/AWV, EU-Dual-Use-Verordnung) zu beachten. Maschinen mit militärischer Doppelverwendbarkeit unterliegen Ausfuhrgenehmigungspflichten. Verstöße können strafrechtliche Konsequenzen haben. Für Maschinenbauer, die in Drittstaaten exportieren, empfiehlt sich die Integration einer Exportkontroll-Compliance-Klausel in den Rahmenvertrag.

Bei Verträgen mit Abnehmern oder Lieferanten außerhalb Deutschlands arbeitet BRANDT & FALK mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen, um eine rechtssichere Vertragsgestaltung sicherzustellen.

Währungsrisiken und Zahlungsbedingungen sind ein weiterer Punkt: Im internationalen Maschinenbaugeschäft sind Akkreditive (Letter of Credit, LC) und Bankgarantien verbreitet. Die Vertragsgestaltung muss diese Zahlungsinstrumente sauber abbilden und mit den Übergabe- und Gefahrtragungsregeln (Incoterms) koordinieren.

Typische Risiken im Maschinenbau: Was führt in der Praxis zu Streit?

In der Mandatspraxis identifizieren wir im Maschinenbau wiederkehrende Konfliktmuster, die bei sorgfältiger Vertragsgestaltung vermieden werden könnten. Fünf davon sind besonders relevant.

Erstens: Lieferverzug und Vertragsstrafen. Maschinenbauer arbeiten mit langen Lieferzeiten und komplexen Zuliefererketten. Gerät ein Zulieferer in Verzug, zieht das die gesamte Fertigungskette nach sich. Fehlt im Hauptvertrag eine adäquate Lieferverzugsklausel, die den Maschinenbauer gegenüber seinem Abnehmer entlastet, drohen Vertragsstrafen. Die Vertragsstrafen-Kaskade – von der ersten bis zur letzten Lieferstufe – muss vertraglich koordiniert sein.

Zweitens: Mangelhafte technische Spezifikationen. Zeichnungen und Spezifikationen werden im Laufe eines Projekts häufig geändert. Ohne eine Änderungsklausel (Change-Order-Prozess) ist unklar, welche Fassung der Spezifikation verbindlich ist. Der Streit über die Vertragsgemäßheit der gelieferten Maschine ist vorprogrammiert.

Drittens: Eigentumsvorbehalts-Kollisionen. Liefert ein Maschinenbauer eine Maschine unter Eigentumsvorbehalt, verarbeitet der Abnehmer diese jedoch weiter oder verbindet sie mit Grundstücksteilen, kann der Eigentumsvorbehalt erlöschen. Eine Verarbeitungsklausel oder Sicherungsübereignung muss dieses Risiko abfangen.

Viertens: Fehlende Abnahmeprotokoll-Regelung. Bei komplexen Maschinen und Anlagen ist die Abnahme ein zentrales Rechtsereignis: Sie verschiebt den Gefahrübergang, setzt die Verjährungsfrist in Gang und begrenzt die Gewährleistung auf offensichtliche Mängel. Fehlt ein verbindlicher Abnahmeprotokoll-Prozess, streiten die Parteien über die Frage, ob die Abnahme überhaupt stattgefunden hat.

Fünftens: Laufzeitgestaltung ohne Anpassungsklausel. Mehrjährige Rahmenverträge ohne Preisanpassungsklausel binden den Lieferanten an Festpreise, obwohl Energie-, Rohstoff- und Personalkosten schwanken. Gerade in Phasen wirtschaftlicher Volatilität entstehen hier erhebliche wirtschaftliche Schäden.

Mandat-Beispiel (anonymisiert)

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Maschinenbauer aus dem süddeutschen Raum. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte mit einem osteuropäischen Zulieferer einen Rahmenvertrag ohne Mindestabnahme und ohne Preisanpassungsklausel geschlossen. Nach einem deutlichen Anstieg der Stahlpreise erhöhte der Zulieferer einseitig seine Preise und stellte Lieferungen ein, als der Abnehmer dies ablehnte. Der Maschinenbauer stand ohne Ersatzlieferanten da und drohte seinerseits, gegenüber seinen Abnehmern in Lieferverzug zu geraten. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte zunächst, ob die einseitige Preiserhöhung vertraglich gedeckt war – was verneint wurde. Parallel wurden Schadensersatzansprüche aus Lieferverzug gesichert und ein Überbrückungsarrangement mit einem Alternativlieferanten rechtlich strukturiert. Der Rahmenvertrag wurde für die Zukunft grundlegend überarbeitet: Einführung einer Mindestabnahme, einer Stahlpreisindex-Gleitklausel und eines gestaffelten Eskalationsverfahrens vor Lieferstopp. Ergebnis: Produktionsunterbrechung im zweistelligen Kostenbereich; nach Neugestaltung des Vertragswerks signifikante Risikoreduzierung für künftige Perioden. Keine Aussage zur Erfolgswahrscheinlichkeit.

Handlungsempfehlungen: Wie gestalten Geschäftsführer rechtssichere Liefer- und Rahmenverträge?

Die Gestaltung rechtssicherer Liefer- und Rahmenverträge im Maschinenbau ist eine kontinuierliche Aufgabe, keine einmalige Transaktion. Geschäftsführer, die diese Aufgabe systematisch angehen, schaffen die vertragliche Grundlage für stabile Lieferketten und begrenzen zugleich ihr persönliches Haftungsrisiko.

Folgende Schritte empfehlen sich als Mindestrahmen:

  1. Vertragsbestandsaufnahme: Alle laufenden Rahmen- und Lieferverträge erfassen; prüfen, ob AGB wirksam einbezogen sind, ob Mindestabnahmen definiert sind und ob Preisanpassungsklauseln existieren.
  2. AGB-Audit: Eigene Liefer- und Einkaufsbedingungen auf Aktualität prüfen; veraltete Klauseln können nach höchstrichterlicher Rechtsprechung unwirksam sein und den gesetzlichen Regelungen des BGB weichen.
  3. Mängelrügeprozess implementieren: Internen Prozess etablieren, der sicherstellt, dass Mängel unverzüglich nach § 377 HGB gerügt werden; Wareneingangskontrollen dokumentieren.
  4. Schnittstellen koordinieren: Liefer- und Rahmenverträge mit Zulieferern müssen spiegelbildlich zu den Verpflichtungen aus Abnehmerverträgen gestaltet sein – insbesondere bei Lieferfristen, Vertragsstrafen und Qualitätsanforderungen.
  5. Grenzüberschreitende Verträge prüfen: CISG-Abwahl und Rechtswahl ausdrücklich regeln; Exportkontroll-Compliance-Klauseln integrieren; Zahlungssicherungsinstrumente (Akkreditiv, Bankgarantie) vertraglich verankern.
  6. Laufzeitplanung: Mehrjährige Rahmenverträge mit Preisanpassungsklausel und ordentlichem Kündigungsrecht ausstatten; Laufzeit auf den strategischen Planungshorizont abstimmen.

Wann immer eine Vertragsklausel im Einzelfall unklar ist oder ein Streit droht, empfiehlt sich die anwaltliche Prüfung, bevor die Situation eskaliert. Die Regelungs- und Gestaltungskosten am Anfang einer Vertragsbeziehung sind regelmäßig ein Bruchteil der Streitvermeidungskosten im Nachhinein.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle im Maschinenbau. Ihr konkretes Vertragswerk erfordert die Prüfung der einzelnen Klauseln, der Liefersituation und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufig gestellte Fragen zu Liefer- und Rahmenverträgen im Maschinenbau

Was unterscheidet einen Liefervertrag von einem Rahmenvertrag?

Ein Liefervertrag ist ein einzelner Kaufvertrag über eine konkrete Lieferung – er begründet eine einmalige Leistungspflicht. Ein Rahmenvertrag hingegen regelt die Bedingungen für eine Vielzahl künftiger Einzelabrufe, ohne selbst eine Lieferpflicht auszulösen. Erst der Abruf – als Angebot – und die Bestätigung des Lieferanten begründen den jeweiligen Einzelkaufvertrag. Im Maschinenbau werden Rahmenverträge eingesetzt, um Preise, Qualitätsstandards und Lieferkonditionen langfristig festzuschreiben und Verhandlungsaufwand bei jedem Einzelgeschäft zu vermeiden.

Was ist die kaufmännische Rügepflicht und warum ist sie für Maschinenbauer wichtig?

Nach § 377 HGB muss ein Kaufmann, der Waren erhält, diese unverzüglich auf Mängel untersuchen und erkannte Mängel unverzüglich beim Verkäufer rügen. Versäumt er die Rüge, gilt die Ware als genehmigt – Gewährleistungsansprüche entfallen. Für Maschinenbauer, die komplexe Anlagen kaufen, bedeutet das: Wareneingangskontrollen müssen dokumentiert sein und interne Prozesse sicherstellen, dass Mängelanzeigen fristgerecht erfolgen. Verdeckte Mängel, die erst bei Inbetriebnahme entdeckt werden, sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen.

Welches Recht gilt bei Exportverträgen im Maschinenbau?

Haben beide Vertragsparteien ihren Sitz in Vertragsstaaten des UN-Kaufrechts (CISG), gilt dieses automatisch für internationale Warenkaufverträge. Das CISG weicht in Teilen vom deutschen Kaufrecht ab, zum Beispiel bei der Rügepflicht und den Rechtsbehelfen. Wer lieber mit dem vertrauten deutschen Kaufrecht arbeitet, kann das CISG gemäß Art. 6 CISG ausdrücklich ausschließen und deutsches Recht vereinbaren. Diese Regelung gehört in jeden Exportrahmenvertrag des Maschinenbaus.

Wie schützt ein Eigentumsvorbehalt den Maschinenbauer?

Der einfache Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB bewirkt, dass der Lieferant bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung Eigentümer der gelieferten Sache bleibt. Im Maschinenbau, wo Maschinen oft unter laufendem Kredit verkauft werden, ist das ein zentrales Sicherungsinstrument. Wird die Maschine jedoch vom Abnehmer weiterverarbeitet oder mit einem Grundstück verbunden, kann das Eigentum erlöschen. Eine Verarbeitungsklausel oder verlängerter Eigentumsvorbehalt sichert das Sicherungsinteresse in solchen Konstellationen.

Kann eine Haftungsbeschränkung im Rahmenvertrag wirksam vereinbart werden?

Im unternehmerischen Bereich ist eine Haftungsbeschränkung auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden grundsätzlich möglich. Vollständige Haftungsausschlüsse für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz sind auch im B2B-Bereich nach § 307 BGB i. V. m. § 309 Nr. 7 BGB unwirksam. Im Maschinenbau sind Haftungsobergrenzen – etwa begrenzt auf den Auftragswert – ein verbreitetes und rechtlich anerkanntes Instrument. Die genaue Gestaltung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Welche Mindestinhalte sollte ein Rahmenvertrag im Maschinenbau haben?

Ein belastbarer Rahmenvertrag im Maschinenbau sollte mindestens regeln: Vertragsgegenstand und technische Spezifikation, Preisgestaltung mit Anpassungsmechanismus, Lieferfristen und Abruflogik, Mindestabnahmemengen, Gewährleistungsrechte und deren Modifikation, Haftungsobergrenzen, Eigentumsvorbehalt, Laufzeit und Kündigungsregelungen sowie Gerichtsstand und anwendbares Recht. Für grenzüberschreitende Verträge kommen Exportkontroll-Klauseln und CISG-Abwahl hinzu.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in der Gestaltung, Prüfung und Durchsetzung von Liefer- und Rahmenverträgen sowie im Handels- und Vertriebsrecht. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Beratung erfolgt auf Basis langjähriger Mandatserfahrung im produzierenden Gewerbe und Maschinenbau. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Miriam Vogt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Vertragsklauseln, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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