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Liefer- und Rahmenverträge gestalten – Software- und IT-Branche: Branchenreport

Liefer- und Rahmenverträge gestalten: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Für Geschäftsführer mittelständischer Software- und IT-Unternehmen ist der Vertragsrahmen mit Kunden und Lieferanten das zentrale Steuerungsinstrument – und zugleich die häufigste Quelle teurer Auseinandersetzungen. Ob Softwarelizenz, Wartungsvertrag oder komplexes IT-Projektvorhaben: Sobald Leistung und Gegenleistung nicht präzise beschrieben sind, drohen Nachforderungen, Gewährleistungsstreitigkeiten und im schlimmsten Fall eine persönliche Haftung der Geschäftsführung wegen unzureichendem Vertragsmanagement.

Liefer- und Rahmenverträge in der Software- und IT-Branche unterliegen primär den §§ 305 ff. BGB (AGB-Recht), dem Kauf- und Werkvertragsrecht des BGB sowie den handelsrechtlichen Sonderregeln der §§ 377 ff. HGB zur Mängelrüge. Wer Vertragswerke rechtssicher gestalten will, muss Leistungsgegenstand, Vergütung, Gewährleistung, Haftungsbeschränkung und Kündigung in sich stimmig definieren – fehlende oder widersprüchliche Klauseln werden im Streit zu Lasten des Verwenders ausgelegt. Im vorliegenden Branchenreport analysieren wir die wesentlichen Regelungsbereiche, benennen branchentypische Risiken und geben Handlungsempfehlungen für den mittelständischen IT-Anbieter und -Abnehmer.

Der Bericht gliedert sich in sieben Abschnitte: Normativer Rahmen und Vertragstypen → AGB-Gestaltung und Inhaltskontrolle → Leistungsbeschreibung und SLA → Haftung und Haftungsbeschränkungen → Rahmenverträge und Abrufbestellungen → Kündigung und Exit-Regelungen → Branchenspezifische Risiken und Gestaltungsempfehlungen.

Welcher Vertragstyp gilt? Normativer Rahmen für IT-Verträge

Die Einordnung eines IT-Vertrags in die Vertragstypen des BGB entscheidet über Gewährleistungsfristen, Mängelrechte und Rücktrittsrechte – und ist deshalb keine akademische Frage, sondern eine mit unmittelbaren wirtschaftlichen Konsequenzen für den Mittelstand.

Das BGB kennt keinen eigenen „IT-Vertrag". Stattdessen sind je nach Leistungsgegenstand unterschiedliche Vertragstypen anwendbar: Der Kauf einer Standardsoftware auf Datenträger oder als Download richtet sich grundsätzlich nach Kaufrecht (§§ 433 ff. BGB). Die individuelle Softwareentwicklung wird überwiegend als Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) eingeordnet. Hosting-, Wartungs- und Pflegeverträge können Dienstvertragsrecht (§§ 611 ff. BGB) unterliegen, wenn ein bestimmter Erfolg nicht geschuldet ist. Software-as-a-Service-Modelle (SaaS) werden in der Rechtspraxis je nach Ausgestaltung als Miet- (§§ 535 ff. BGB) oder Dienstvertrag qualifiziert – mit erheblichen Unterschieden beim Mängelrecht. Daneben spielt das HGB eine Rolle: Sind beide Parteien Kaufleute, gelten die handelsrechtlichen Rügepflichten des § 377 HGB. Die unverzügliche Mängelrüge (§ 377 HGB) ist für den Einkäufer von IT-Leistungen kaufmännischer Unternehmen von größter praktischer Bedeutung: Wer einen Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung rügt, verliert seine Mängelrechte.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Vertragswerke Kauf- und Werkvertragselemente vermengen, ohne eine klare Abgrenzung zu treffen. Das Ergebnis: Im Streitfall bestimmt das Gericht die Einordnung – und die Parteien werden von der anwendbaren Gewährleistungsfrist überrascht.

Kaufvertrag (Standardsoftware): Gewährleistungsfrist 2 Jahre (§ 438 BGB). Werkvertrag (Individualsoftware): Gewährleistungsfrist ebenfalls 2 Jahre ab Abnahme (§ 634a BGB). Dienstvertrag (Wartung/Hosting ohne Erfolgskomponente): Kein gesetzliches Mängelrecht im eigentlichen Sinne; Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) als Hauptrechtsbehelf.

AGB-Gestaltung und Inhaltskontrolle – worauf es bei der Klauselkontrolle ankommt

Wer seine Liefer- und Rahmenverträge auf Allgemeine Geschäftsbedingungen stützt, unterliegt der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB – mit der Folge, dass unwirksame Klauseln nicht nur im Einzelfall, sondern strukturell das gesamte Vertragswerk gefährden können.

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind für den IT-Mittelstand unverzichtbar: Sie standardisieren Prozesse, schaffen Rechtssicherheit und sparen Verhandlungszeit. Doch AGB-Klauseln, die im B2B-Verhältnis benachteiligend sind, werden nach § 307 BGB unwirksam – und im Zweifel contre le rédacteur, also gegen den Verwender, ausgelegt. Besonders anfällig für die richterliche Inhaltskontrolle sind in der IT-Branche folgende Klauseltypen: Haftungsausschlüsse und -begrenzungen, Klauseln zur Eigentumsvorbehaltsgestaltung bei digitalen Gütern, Regelungen zur automatischen Verlängerung von Abonnementverträgen sowie einseitige Leistungsänderungsrechte des Anbieters.

Ein praktisch häufiges Problem: Der Ausschluss der Haftung für leicht fahrlässig verursachte Schäden ist im B2B-Bereich grundsätzlich zulässig – aber nur, wenn er nicht gleichzeitig wesentliche Vertragspflichten (sog. Kardinalpflichten) erfasst. Schränkt eine Klausel die Haftung auch für die Verletzung von Kardinalpflichten ein, ist sie nach der gefestigten Rechtsprechung der Zivilgerichte insgesamt unwirksam. Im Ergebnis haftet der Verwender dann unbeschränkt – das Gegenteil des angestrebten Ziels. Gerade in der IT-Branche, wo Datenverlust oder Systemausfall massive wirtschaftliche Folgen haben können, ist die Haftungsklausel das neuralgische Zentrum jedes Vertragswerks.

Hinzu kommt die Kollision zweier AGB-Werke: Verwendet sowohl Anbieter als auch Abnehmer eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen, entsteht die sogenannte „Battle of Forms". Nach der herrschenden deutschen Rechtslehre führt dies zur Geltung des dispositiven Gesetzesrechts in den widersprüchlichen Punkten – was in vielen Fällen bedeutet, dass die aus Anbietersicht vorteilhaftesten Klauseln gerade nicht gelten.

Leistungsbeschreibung und Service Level Agreements: Wie präzise müssen IT-Verträge sein?

Eine zu vage Leistungsbeschreibung ist in der IT-Praxis der häufigste Auslöser von Streitigkeiten – weil Anbieter und Abnehmer bei Projektbeginn unterschiedliche Vorstellungen vom geschuldeten Ergebnis haben und diese Divergenz erst bei Abnahme oder Abrechnung sichtbar wird.

Das Gesetz hilft hier nur begrenzt: Bei Werkverträgen schuldet der Auftragnehmer zwar einen bestimmten Erfolg (§ 631 BGB), doch was dieser Erfolg im Einzelfall bedeutet, ergibt sich aus dem Vertrag selbst. Fehlt eine präzise Leistungsbeschreibung, muss das Gericht den Vertragsinhalt ergänzend auslegen (§ 157 BGB) – mit offenem Ausgang. Service Level Agreements (SLA) – also vertragliche Verfügbarkeits-, Reaktionszeit- und Wiederherstellungsgarantien – sind rechtlich als eigenständige Pflichten des Werkunternehmers oder Dienstleisters einzuordnen. Ihre Verletzung begründet Schadensersatzansprüche oder Minderungsrechte, sofern die SLA-Klausel hinreichend bestimmt ist. Unbestimmte Verfügbarkeitsklauseln wie „hohe Verfügbarkeit" oder „best efforts" sind im Streitfall wenig wert, weil sie keine messbare Pflicht begründen.

Nach unserer Erfahrung aus der Beratungspraxis scheitern viele IT-Projekte nicht an der technischen Leistung, sondern an der Vertragsgestaltung: Anforderungen werden nicht im Vertrag fixiert, Abnahmemodalitäten fehlen, und eine Eskalationsklausel, die bei Meinungsverschiedenheiten greift, wurde nie vereinbart. Wir empfehlen daher bei jedem Werkvertrag über IT-Leistungen, ein verbindliches Pflichtenheft als Vertragsbestandteil einzubeziehen und die Abnahme in mehreren Phasen (Phasenabnahmen) zu strukturieren.

Haftungsbeschränkungen in IT-Verträgen: Was ist rechtssicher durchsetzbar?

Die Haftungsfrage ist für Geschäftsführer von IT-Unternehmen existenziell: Ein einziger Datenverlust beim Kunden kann Schadensersatzforderungen auslösen, die das Jahresergebnis eines mittelständischen Anbieters übersteigen.

Das BGB erlaubt im unternehmerischen Verkehr weitreichende Haftungsbeschränkungen – aber nicht ohne Grenzen. Haftungsausschlüsse für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sind nach § 276 BGB generell unwirksam und können auch per AGB nicht abbedungen werden. Haftungsbeschränkungen auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden sind dagegen im B2B-Bereich grundsätzlich zulässig und in der Praxis weit verbreitet. Typisch ist etwa eine Haftungsobergrenze in Höhe des jährlichen Auftragswertes oder der Jahresvergütung – eine solche Klausel hält der richterlichen Inhaltskontrolle regelmäßig stand, sofern sie Kardinalpflichten nicht erfasst.

Besondere Vorsicht ist bei Datenschutzverstößen geboten: Art. 83 DSGVO sieht Bußgelder von bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes vor. Diese öffentlich-rechtlichen Sanktionen können vertraglich nicht abbedungen werden. Zugleich begründet ein Datenschutzverstoß zivilrechtliche Schadensersatzansprüche des Betroffenen, die ebenfalls vertraglich nicht vollständig ausgeschlossen werden können. Wer als IT-Anbieter personenbezogene Daten verarbeitet oder Datenverarbeitungsinfrastruktur betreibt, sollte daher nicht nur eine Haftungsbeschränkungsklausel, sondern auch ein tragfähiges Datenschutzkonzept als vertragliche Grundlage verankern.

Fraglich ist auch, wie die Parteien mit mittelbaren Schäden umgehen: Entgangener Gewinn, Produktionsausfälle und Reputationsschäden beim Kunden können die unmittelbaren Vertragskosten um ein Vielfaches übersteigen. Eine belastbare Klausel zur Begrenzung dieser Schadensarten ist deshalb ein Muss – sofern sie nicht mit der Kardinalpflichten-Problematik kollidiert.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Software-Unternehmen aus der Branche IT-Infrastruktur. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte mit einem Industriekunden einen Rahmenvertrag über die Bereitstellung einer cloudbasierten Produktionssteuerungssoftware abgeschlossen. Der Vertrag enthielt eine Haftungsbeschränkung auf den Jahresauftragswert, erfasste aber auch die Verletzung von Datensicherheitspflichten – einer klassischen Kardinalpflicht. Als es zu einem Sicherheitsvorfall kam, berief sich der Kunden auf die Unwirksamkeit der Haftungsklausel insgesamt. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte das Vertragswerk, identifizierte den Kardinalpflichten-Konflikt und verhandelte mit dem Kunden eine gesonderte, engere Haftungsregelung für Datensicherheitsvorfälle nach, die die Gesamtklausel rettete. Ergebnis: Der Schaden konnte auf einen wirtschaftlich verkraftbaren Rahmen begrenzt werden; der Rahmenvertrag wurde für beide Seiten angepasst und fortgesetzt.

Rahmenverträge und Abrufbestellungen – wie wird die Bindungswirkung rechtssicher gestaltet?

Rahmenverträge sind in der IT-Branche das bevorzugte Instrument für langfristige Geschäftsbeziehungen – doch ihre rechtliche Bindungswirkung hängt maßgeblich davon ab, ob wesentliche Leistungspflichten bereits im Rahmenvertrag oder erst in Einzelabrufen konkretisiert werden.

Ein Rahmenvertrag (auch: Mantelvertrag) regelt die allgemeinen Bedingungen einer Dauerbeziehung, ohne selbst einen Lieferzwang zu begründen. Verbindliche Lieferpflichten entstehen erst durch Abrufbestellungen (Einzelorders), die als jeweils eigenständige Verträge im Rahmen der vereinbarten Bedingungen zu qualifizieren sind. Wer diese Struktur nicht sauber im Vertragswerk abbildet, riskiert, dass ein Gericht im Rahmenvertrag bereits eine verbindliche Bezugsverpflichtung erkennt – mit der Folge, dass der Auftraggeber Schadensersatz wegen Nichtabnahme schuldet oder der Anbieter auf Erfüllung klagen kann.

Besonders wichtig ist die Regelung von Mindestabnahmemengen oder -volumina: In der Softwarebranche werden häufig Lizenzmindestmengen oder garantierte monatliche Bereitstellungsgebühren vereinbart. Solche Klauseln sind grundsätzlich zulässig, müssen aber klar formuliert sein. Fehlt eine explizite Mindestabnahmeregelung, hat der Abnehmer in der Regel keine Pflicht zur Abnahme eines bestimmten Volumens – was für den Anbieter zu erheblichen Planungsunsicherheiten führt. Eine Kombination aus verbindlichem Sockelvolumen und optionalem Zusatzvolumen hat sich in der Praxis bewährt.

Welche Kündigungsfristen und -rechte gelten für den Rahmenvertrag und für laufende Einzelabrufe? Diese Frage wird in der Vertragsgestaltung häufig vernachlässigt. Wenn der Rahmenvertrag stillschweigend endet oder außerordentlich gekündigt wird, stellt sich unmittelbar die Frage, was mit bereits ausgelösten, aber noch nicht erfüllten Einzelabrufen geschieht. Ohne ausdrückliche Regelung gilt dispositives Recht – das kann bedeuten, dass der Anbieter trotz Kündigung des Rahmenvertrags zur Erfüllung offener Einzelaufträge verpflichtet bleibt.

Kündigung und Exit-Gestaltung bei IT-Dauerschuldverhältnissen

IT-Dauerschuldverhältnisse – ob Wartungsvertrag, Hosting-Vertrag oder Softwarepflegevertrag – enden selten ohne Konflikt, wenn die Kündigung und die Exit-Modalitäten nicht bereits bei Vertragsschluss geregelt wurden.

Das BGB räumt bei Dauerschuldverhältnissen das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist ein (§ 314 BGB). Was einen wichtigen Grund darstellt, ist im Streit jedoch häufig umstritten: Reicht wiederholtes Überschreiten von SLA-Schwellenwerten? Gilt anhaltende Schlechtleistung als wichtiger Grund? Die Antwort hängt vom konkreten Einzelfall und der Formulierung des Vertragswerks ab. Nach unserer Erfahrung ist die rechtssicherste Gestaltung eine vertragliche Definition von außerordentlichen Kündigungsgründen in Ergänzung zu § 314 BGB – ergänzt um eine Eskalations- und Heilungsklausel, die dem Schuldner vor Kündigung eine Frist zur Nachbesserung einräumt.

Für die ordentliche Kündigung gilt bei IT-Verträgen ohne ausdrückliche Vertragslaufzeit das dispositive Recht: Bei Dienstverträgen sind die Fristen des § 621 BGB maßgeblich, bei Mietverhältnissen die §§ 542, 580a BGB. Beide gesetzlichen Regelwerke passen nicht optimal auf SaaS-Verträge oder IT-Infrastrukturverträge, weshalb eine ausdrückliche Kündigungsfristenregelung im Vertrag unbedingt empfohlen wird.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Exit-Gestaltung: Wer liefert nach Vertragsende noch welche Leistungen? Welche Daten werden in welchem Format herausgegeben? Welche Mitwirkungspflichten hat der ausscheidende Anbieter bei der Migration zu einem neuen System? Fehlen solche Regelungen, entsteht ein erhebliches Druckmittel für den bisherigen Anbieter. Insbesondere die Herausgabe von Kundendaten ist nach Art. 20 DSGVO (Recht auf Datenübertragbarkeit) in engen Grenzen gesetzlich verankert – die Norm deckt aber nicht alle Datenkategorien und Vertragskonstellationen ab. Eine vertragliche Exportpflicht mit definierten Formaten und Fristen schafft die notwendige Klarheit.

Branchenspezifische Risiken und Gestaltungsempfehlungen für den IT-Mittelstand

Die Software- und IT-Branche weist strukturelle Vertragsrisiken auf, die andere Branchen in dieser Verdichtung nicht kennen: technologische Abhängigkeiten, rasante Produktentwicklungszyklen, hohe Integrationstiefe in Kundenprozesse und der internationale Charakter vieler Lieferketten.

Ein erstes strukturelles Risiko ist die sogenannte Vendor Lock-in-Problematik: Wenn ein Mittelstandsunternehmen sein Kerngeschäft auf einer proprietären Softwarelösung betreibt, schränkt das seine Verhandlungsposition bei Verlängerungsverhandlungen erheblich ein. Vertragsgestaltung muss diesem Risiko frühzeitig begegnen – durch Portabilitätsklauseln, Open-Interface-Verpflichtungen und vertragliche Festschreibung von Migrationspflichten im Kündigungsfall. Ein zweites Risiko liegt in der Subunternehmer-Kette: IT-Anbieter vergeben oft wesentliche Leistungsbestandteile (Rechenzentrumskapazität, Softwaremodule, Support-Hotlines) an Subunternehmer. Gegenüber dem Auftraggeber haftet jedoch stets der Hauptauftragnehmer für vertragsgemäße Leistung – ohne entsprechende Regressklauseln in den Subunternehmerverträgen entsteht ein erhebliches Haftungsrisiko.

Für inhabergeführte IT-Unternehmen mit einem konzentrierten Kundenstamm ist darüber hinaus die Frage der Abhängigkeit von Schlüsselkunden ein zentrales Vertragsrisiko: Wenn ein einzelner Rahmenvertrag mehr als 30 % des Unternehmensumsatzes ausmacht, sollte das Vertragswerk eine Klausel zur Mindestvertragslaufzeit und zu Ausgleichszahlungen bei vorzeitiger Beendigung enthalten – vergleichbar dem Handelsvertreter-Ausgleich nach § 89b HGB, der allerdings für das IT-Dienstleistungsverhältnis nicht unmittelbar gilt.

Eine belastbare Checkliste für die Vertragsgestaltung in der IT-Branche sollte folgende Punkte umfassen:

  • Vertragstyp eindeutig bestimmen: Kauf, Werk, Dienst oder Miete – oder Mischvertrag mit Schwerpunkt? Einordnung entscheidet über Gewährleistungsfristen und Mängelrechte.
  • Leistungsbeschreibung präzisieren: Pflichtenheft als verbindlichen Vertragsbestandteil einbeziehen; Abnahmeverfahren mit Phasen und Kriterien definieren.
  • SLA messbar formulieren: Verfügbarkeit in Prozent, Reaktionszeiten in Stunden, Eskalationsstufen und Rechtsfolgen bei Unterschreitung.
  • Haftungsklausel kardinalpflichten-fest gestalten: Begrenzung auf vorhersehbaren Schaden, expliziter Ausschluss mittelbarer Schäden, aber keine Beschränkung für Datenschutzverletzungen und Vorsatz.
  • Rahmenvertrag von Einzelabruf trennen: Bindungswirkung, Mindestvolumina und Abrufmodalitäten klar regeln.
  • Kündigungsfristen und Exit-Pflichten: Ordentliche und außerordentliche Kündigung, Datenherausgabe im Format X binnen Y Wochen, Migrationspflichten.
  • Subunternehmerklausel: Zustimmungspflicht für Einsatz von Subunternehmern, Regressrechte bei Schlechtleistung.
  • Datenschutz und IT-Sicherheit: Auftragsverarbeitungsvertrag (Art. 28 DSGVO) als Pflichtanlage; Sicherheitsstandards und Meldepflichten bei Vorfällen verankern.
  • Gerichtsstand und anwendbares Recht: Für internationale Vertragspartner ausdrückliche Vereinbarung deutschen Rechts und eines deutschen Gerichtsstands.

Welche dieser Punkte in Ihrer bestehenden Vertragsbasis bereits abgedeckt sind – und wo die kritischen Lücken liegen – lässt sich nur durch eine strukturierte Vertragsrevision feststellen. Für inhabergeführte IT-Unternehmen mit mehreren Rahmenverträgen empfehlen wir eine solche Revision in regelmäßigen Abständen, insbesondere vor Vertragsverlängerungen und Neuverhandlungen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Vertragsgestaltung in der Software- und IT-Branche. Ihr konkretes Vertragswerk erfordert die Prüfung der einschlägigen Klauseln, der tatsächlichen Leistungsbeziehung und der anwendbaren Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zu Liefer- und Rahmenverträgen in der IT-Branche

Was ist der Unterschied zwischen einem Liefer- und einem Rahmenvertrag?

Ein Liefervertrag begründet eine konkrete Lieferverpflichtung für einen bestimmten Leistungsgegenstand zu festgelegten Konditionen. Ein Rahmenvertrag (Mantelvertrag) legt dagegen nur die allgemeinen Bedingungen einer langfristigen Geschäftsbeziehung fest, ohne für sich allein eine Lieferpflicht zu schaffen. Verbindliche Einzelverpflichtungen entstehen erst durch Abrufbestellungen. In der IT-Branche werden Rahmenverträge häufig mit Softwarelizenz- und Dienstleistungskomponenten kombiniert, was eine sorgfältige Abgrenzung der Vertragsbestandteile erfordert.

Welche Gewährleistungsfristen gelten bei Softwareverträgen?

Die Gewährleistungsfrist richtet sich nach dem anwendbaren Vertragstyp. Bei Kauf- und Werkverträgen beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist regelmäßig zwei Jahre (§§ 438, 634a BGB). Bei Dienstverträgen – etwa reinen Beratungs- oder Hosting-Verträgen ohne Erfolgskomponente – gibt es kein gesetzliches Gewährleistungsrecht im eigentlichen Sinne; maßgeblich sind Vertragspflichtverletzung und Kündigung aus wichtigem Grund. Abweichende Fristen können vertraglich vereinbart werden, soweit das AGB-Recht dem nicht entgegensteht.

Wann gilt die kaufmännische Mängelrügepflicht bei IT-Leistungen?

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute und handelt es sich um ein beiderseitiges Handelsgeschäft, gilt § 377 HGB: Mängel müssen unverzüglich nach Entdeckung gerügt werden. Wer die Rüge unterlässt, verliert seine Mängelrechte. Gerade bei komplexen IT-Projekten, bei denen Mängel oft erst nach Wochen oder Monaten sichtbar werden, ist eine dokumentierte, schriftliche Rüge sofort nach Feststellung des Mangels entscheidend für die Rechtsdurchsetzung.

Können Haftungsbeschränkungen in IT-AGB wirksam sein?

Im unternehmerischen Verkehr (B2B) sind Haftungsbeschränkungen auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden grundsätzlich zulässig. Unwirksam sind Klauseln, die Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit ausnehmen (§ 276 BGB) oder die Haftung für Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) beschränken, ohne eine wertmäßige Haftungsgrenze zu benennen. Eine Haftungsobergrenze in Höhe des jährlichen Auftragswertes hält der richterlichen Inhaltskontrolle regelmäßig stand, sofern Kardinalpflichten davon ausgenommen sind.

Was muss ein IT-Rahmenvertrag zur Exit-Regelung enthalten?

Eine belastbare Exit-Regelung sollte mindestens folgende Punkte umfassen: Kündigungsfristen für Rahmenvertrag und offene Abrufbestellungen; Pflicht zur Herausgabe aller Kundendaten in einem maschinenlesbaren Standardformat binnen einer definierten Frist nach Vertragsende; Mitwirkungspflichten des Anbieters bei der Migration zu einem Nachfolgesystem; Regelungen zur Löschung oder Rückgabe von Daten. Fehlen diese Regelungen, entsteht für den ausscheidenden Anbieter faktisch ein Druckmittel, das die Kündigung erheblich erschwert.

Muss ein Auftragsverarbeitungsvertrag Teil eines IT-Dienstleistungsvertrags sein?

Ja. Wenn ein IT-Dienstleister im Auftrag des Kunden personenbezogene Daten verarbeitet – was bei nahezu jedem SaaS- oder Hosting-Vertrag der Fall ist – schreibt Art. 28 DSGVO den Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV) zwingend vor. Fehlt der AVV, liegt ein Datenschutzverstoß vor, der Bußgelder und zivilrechtliche Haftungsansprüche auslösen kann. Der AVV muss bestimmte Mindestinhalte gemäß Art. 28 Abs. 3 DSGVO enthalten und vor Aufnahme der Datenverarbeitung geschlossen werden.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in der Gestaltung und Prüfung von Liefer-, Rahmen- und IT-Verträgen, in handels- und vertriebsrechtlichen Fragen sowie bei der Durchsetzung und Abwehr von Vertragsansprüchen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Unsere Mandanten sind inhabergeführte Unternehmen, Geschäftsführer und Justiziare, die verlässliche rechtliche Orientierung für unternehmerische Entscheidungen benötigen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Miriam Vogt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Vertragsgestaltung in der Software- und IT-Branche. Ihr konkretes Vertragswerk erfordert die Prüfung der einschlägigen Klauseln, der tatsächlichen Leistungsbeziehung und der anwendbaren Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine Einschätzung der kritischen Regelungslücken schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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