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Produkthaftung und Herstellerpflichten – Energiewirtschaft: Rechtslage und Optionen

Produkthaftung und Herstellerpflichten: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Wechselrichter im Solarpark fällt aus. Ein Transformator überhitzt sich und verursacht einen Betriebsausfall. Eine Ladeeinheit für Elektrofahrzeuge löst einen Kabelbrand aus. In der Energiewirtschaft sind Produktfehler keine abstrakte Haftungsgefahr, sondern reale Szenarien, die in Sekundenschnelle erhebliche Sach- und Personenschäden auslösen können.

Hersteller, Importeure und Inverkehrbringer von Energieerzeugnissen – von Photovoltaikmodulen über Stromspeicher bis zu Netzkomponenten – haften nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) und dem allgemeinen Deliktsrecht des BGB für Schäden durch fehlerhafte Produkte. Die Haftung trifft Unternehmen unabhängig davon, ob ein Verschulden nachweisbar ist; entscheidend ist allein der Produktfehler. Für den Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet das: Risikomanagement, Rückrufbereitschaft und vertragliche Absicherung müssen systematisch verankert sein, bevor ein Schadensfall eintritt.

Dieser Beitrag analysiert den Rechtsrahmen der Produkthaftung und Herstellerpflichten in der Energiewirtschaft, zeigt typische Fallkonstellationen auf und gibt einen strukturierten Handlungsrahmen für Unternehmen.

Welcher Rechtsrahmen gilt für Produkthaftung und Herstellerpflichten in der Energiewirtschaft?

Das Produkthaftungsrecht der Energiewirtschaft ruht auf zwei Säulen: dem speziellen ProdHaftG als Umsetzung der europäischen Produkthaftungsrichtlinie sowie dem deliktsrechtlichen Herstellerbegriff des BGB nach § 823 Abs. 1 BGB. Beide Regime bestehen nebeneinander; für den Geschädigten ergänzen sie sich prozessual.

Das ProdHaftG begründet eine verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung für Hersteller, Importeure und Lieferanten, die ein fehlerhaftes Produkt in den Verkehr gebracht haben. Ein Produkt gilt als fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände – insbesondere seiner Darbietung, seines bestimmungsgemäßen Gebrauchs und des Zeitpunkts seiner Inverkehrbringung – berechtigterweise erwartet werden darf (§ 3 ProdHaftG). Für Energietechnikkomponenten, deren Betrieb mit elektrischer Energie, hohen Temperaturen oder Druckverhältnissen verbunden ist, liegt die Schwelle für berechtigte Sicherheitserwartungen traditionell hoch.

Ergänzend hierzu greift § 823 Abs. 1 BGB, der eine deliktische Herstellerhaftung für Verletzungen von Körper, Gesundheit und Eigentum begründet. Diese Haftungsnorm erfordert grundsätzlich den Nachweis eines Verschuldens; die Rechtsprechung hat jedoch über die Beweislastumkehr bei der sogenannten Konstruktions-, Fabrikations- und Instruktionspflicht eine faktische Angleichung an die Gefährdungshaftung entwickelt. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Geschädigte in Energiestreitigkeiten regelmäßig beide Wege parallel verfolgen, um den Entlastungsbeweis des Herstellers zu erschweren.

Seit dem 1. Januar 2021 gilt zudem das StaRUG-Umfeld für Krisenszenarien – relevant, wenn Produkthaftungsverbindlichkeiten drohend die Bilanz belasten und eine vorinsolvenzliche Sanierung erwogen wird. Für die laufende Risikosteuerung bleibt aber das ProdHaftG die primäre Norm.

Wer haftet? Hersteller, Importeure und Inverkehrbringer im Energiesektor

Die Zuordnung der Haftungsadressaten ist in der Energiewirtschaft praktisch bedeutsam, weil die Wertschöpfungskette häufig international verzweigt ist: Ein Solarmodul wird in Asien gefertigt, von einem europäischen Importeur eingeführt, durch einen deutschen Distributor vermarktet und von einem regionalen Installationsbetrieb verbaut.

Das ProdHaftG erfasst nach § 4 ProdHaftG zunächst den Hersteller des Endprodukts sowie den Hersteller eines Teilprodukts, der das fehlerhafte Bauteil zugeliefert hat. Wer ein Produkt in die Europäische Union einführt, haftet wie ein Hersteller, auch wenn er an der Produktion unbeteiligt war. Kann der eigentliche Hersteller nicht identifiziert oder nicht in der EU in Anspruch genommen werden, trifft die Haftung den Lieferanten, der binnen Monatsfrist keinen Hersteller oder Vorlieferanten benennt.

Für mittelständische Unternehmen in der Energiewirtschaft – etwa Systemintegratoren, die Batteriespeicher mit Eigenmarke vermarkten, oder EPC-Auftragnehmer (Engineering, Procurement, Construction), die Komponenten im eigenen Namen ausliefern – bedeutet dies: Bereits das Aufbringen des Firmenlogos auf ein Fremdprodukt kann die vollständige Herstellerhaftung auslösen. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Unternehmen aus der Energiewirtschaft, das Batteriespeichersysteme unter eigenem Markennamen vertrieb, ohne selbst Hersteller zu sein. Im Zuge eines Folgeschadens nach einem Zellbrand war das Unternehmen als Quasi-Hersteller gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG in Anspruch genommen worden. Das Vorgehen: systematische Aufarbeitung der Lieferkette, Regressvorbereitung gegenüber dem Originalhersteller, frühzeitige Koordination mit dem Haftpflichtversicherer. Die wirtschaftliche Exposition ließ sich dadurch auf einen beherrschbaren Rahmen reduzieren, ohne das Ergebnis im Einzelnen zu quantifizieren.

Welche Fehlertypen sind in der Energietechnik besonders haftungsrelevant?

Das ProdHaftG unterscheidet im Ausgangspunkt nicht nach Fehlertypen; die Rechtsprechung hat jedoch drei Fallgruppen herausgearbeitet, die auch für Energieprodukte strukturbildend sind.

Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn das Produkt nach seiner gesamten Konzeption unsicher ist. In der Energietechnik ist dieser Fehlertyp besonders relevant bei Lithium-Ionen-Akkumulatoren, die ohne ausreichendes Batteriemanagementsystem (BMS) ausgelegt sind, oder bei Photovoltaikmodulen, deren Potentialausgleich strukturell unzureichend dimensioniert wurde. Der Konstruktionsfehler erfasst die gesamte Produktserie; das Rückrufrisiko ist entsprechend groß.

Ein Fabrikationsfehler betrifft einen einzelnen Produktionsmangel, der vom ansonsten fehlerfreien Serienprodukt abweicht. In der Energiewirtschaft sind fehlerhafte Schweißnähte an Druckkesseln oder Verunreinigungen in Elektrolytlösungen typische Beispiele. Dieser Fehler ist haftungsrechtlich häufig leichter zu begrenzen, weil er chargenspezifisch ist.

Ein Instruktionsfehler schließlich besteht, wenn das Produkt an sich fehlerfrei ist, aber unzureichende Warn- und Bedienhinweise mitgeliefert wurden. Für Energietechnikanbieter ist dies ein unterschätztes Risiko: unzureichende Hinweise auf die zulässige Umgebungstemperatur eines Speichers, fehlende Warnungen vor dem Einsatz in explosionsgefährdeten Bereichen oder unklare Anweisungen zur Fehlerbehebung können den Herstellern in derselben Weise haften lassen wie ein Konstruktionsmangel. Nach unserer Erfahrung sind Instruktionsfehler in Produkthaftungsstreitigkeiten im Energiesektor prozessual am häufigsten, weil der Gegenbeweis für den Hersteller besonders schwer zu führen ist.

Haftungsumfang und Haftungsgrenzen nach dem ProdHaftG

Der Haftungsumfang nach dem ProdHaftG ist weit, aber nicht unbegrenzt. Das Gesetz nimmt Sachschäden an gewerblich genutzten Sachen, reine Vermögensschäden und Schäden am fehlerhaften Produkt selbst aus dem Anwendungsbereich des ProdHaftG heraus; diese Schäden können jedoch über §§ 823 ff. BGB oder das Vertragsrecht kompensiert werden.

Haftungsgegenstand nach ProdHaftG sind in erster Linie Personenschäden und Sachschäden an Privatpersonen. Für Personenschäden gilt nach § 10 ProdHaftG eine Haftungsobergrenze von 85 Millionen Euro pro Schadensfall – eine Größenordnung, die für gravierende Schadensereignisse in der Energieversorgung (Transformatorexplosionen, Netzbrand) unmittelbar relevant sein kann. Die Sachschadenshaftung ist zudem durch eine Eigenbeteiligung des Geschädigten (Selbstbehalt gemäß § 11 ProdHaftG) begrenzt; diese Bagatellschwelle liegt nach dem ProdHaftG bei 500 Euro.

Haftungsausschlussgründe sind in § 1 Abs. 2 ProdHaftG abschließend aufgezählt. Der praktisch bedeutsamste ist der sogenannte Entwicklungsrisiko-Einwand: Der Hersteller haftet nicht, wenn der Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt der Inverkehrbringung nicht erkennbar war. Dieser Einwand ist in der Energietechnik begrenzt relevant, weil die technischen Normen – insbesondere DIN-VDE-Normen, IEC-Standards und europäische Niederspannungsrichtlinien – den anerkannten Stand der Technik kodifizieren und dem Hersteller bekannt sein müssen.

Daneben tritt die Verjährung als Haftungsgrenze: Ansprüche nach dem ProdHaftG verjähren nach den allgemeinen Regeln des BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB); die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). Daneben begrenzt § 13 ProdHaftG die Haftung durch eine absolute Ausschlussfrist von zehn Jahren ab Inverkehrbringung des Produkts.

Produktsicherheitspflichten und Marktüberwachung in der Energiebranche

Neben der zivilrechtlichen Produkthaftung bildet das öffentlich-rechtliche Produktsicherheitsrecht einen eigenständigen Pflichtenrahmen, der für Energieproduktehersteller zunehmend an Bedeutung gewinnt. Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) wurde durch das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) abgelöst; daneben gelten spezifische Rechtsverordnungen für elektrische Betriebsmittel (NiederspannungsRL, in deutschem Recht umgesetzt durch das Elektro- und Elektronikgerätegesetz bzw. einschlägige ProdSV).

Die CE-Kennzeichnung ist für nahezu alle in der Energiewirtschaft eingesetzten Betriebsmittel – von Wechselrichtern bis zu Batteriespeichern – Marktzugangsvoraussetzung. Sie dokumentiert die Konformität des Produkts mit den einschlägigen EU-Richtlinien; ihre fehlerhafte oder erschlichene Verwendung kann nicht nur die Verkehrsfähigkeit des Produkts gefährden, sondern im Schadensfall ein strafrechtliches Risikopotenzial eröffnen.

Hersteller und Inverkehrbringer sind nach dem ProdSG zu produktbegleitenden Maßnahmen verpflichtet, sobald Erkenntnisse vorliegen, dass ein Produkt ein Risiko darstellt. Die Marktüberwachungsbehörden der Länder – in Bayern etwa die Gewerbeaufsicht, in Berlin die Senatsverwaltung für Wirtschaft – sind befugt, Vertriebsstopps anzuordnen und Rückrufe zu erzwingen. In der Praxis bedeutet dies, dass der Geschäftsführer ein internes Frühwarnsystem benötigt, das Kundenbeschwerden, Servicerückmeldungen und Schadensberichte systematisch auswertet.

Die geplante EU-Produkthaftungsrichtlinie (Neufassung 2024, Trilog-Ergebnis) wird nach unserer Einschätzung – wenn die nationalen Umsetzungsgesetze in Kraft treten – den Anwendungsbereich erheblich ausweiten: Software, digitale Dienste und KI-Komponenten sollen in den Produktbegriff einbezogen werden. Für Smart-Grid-Komponenten, intelligent gesteuerte Batteriespeicher und automatisierte Energiemanagementsysteme (EMS) wird damit eine neue Haftungsdimension entstehen. Der genaue Zeitplan und Inhalt der deutschen Umsetzung sind zum Stand dieser Veröffentlichung noch nicht abschließend festgelegt; eine regelmäßige Überprüfung der Gesetzeslage ist anwaltlich zu empfehlen.

Rückrufpflichten und Krisenmanagement: Was tun, wenn ein Fehler bekannt wird?

Wenn ein Hersteller oder Inverkehrbringer konkrete Anhaltspunkte dafür erhält, dass ein bereits ausgeliefertes Produkt ein Sicherheitsrisiko darstellt, beginnt eine rechtlich sensible Phase. Hier entscheidet das Krisenmanagement in den ersten Stunden und Tagen über die Haftungsexposition, die Reputationssituation und die regulatorische Reaktion.

Das ProdSG unterscheidet zwischen der freiwilligen Rückrufmaßnahme und der behördlich angeordneten Maßnahme. In der Praxis ist die proaktive, freiwillige Reaktion sowohl haftungsrechtlich als auch regulatorisch vorzugswürdig: Sie kann als Umstand gewertet werden, der eine Verschuldenszurechnung im Rahmen von § 823 BGB mindert, und sie entlastet den Geschäftsführer von dem Vorwurf, bekannte Risiken ignoriert zu haben.

Nach unserer Erfahrung in der Beratung von Energieunternehmen scheitern Rückrufkampagnen häufig an drei Schwachstellen: fehlenden Kunden-Bestandslisten für die ausgelieferten Produkte, unklaren vertraglichen Regresswegen gegenüber Zulieferern sowie mangelnder Koordination mit dem Haftpflichtversicherer. Wer diese drei Punkte vorab in einem Produkthaftungs-Notfallplan verankert hat, ist strukturell erheblich besser aufgestellt.

Konkret empfiehlt sich ein dreistufiger Ansatz: Erstens sofortige Dokumentation aller bekannten Schadensfälle und Schadensmeldungen durch eine dedizierte interne Arbeitsgruppe; zweitens anwaltliche Prüfung, ob die Schadensmuster auf einen systembedingten Fehler hinweisen; drittens – bei positiver Fehlerbewertung – koordinierte Einleitung des Rückrufverfahrens unter gleichzeitiger Information der Marktüberwachungsbehörden. Parallel ist der Versicherer frühzeitig einzubinden, weil viele Produkthaftpflichtpolicen eine Anzeigeobliegenheit bei Kenntnis möglicher Serienrisiken vorsehen.

Persönliche Haftung des Geschäftsführers: Wann ist die Unternehmensebene überschritten?

Die Produkthaftung nach dem ProdHaftG trifft primär das Unternehmen als juristische Person. Der Geschäftsführer einer GmbH ist grundsätzlich nicht persönlich Adressat dieser Haftungsnorm. Dennoch existieren mehrere Konstellationen, in denen sich eine persönliche Haftungsexposition des Geschäftsführers ergibt, und diese sind in der Mandatspraxis für inhabergeführte mittelständische Unternehmen der Energiewirtschaft besonders relevant.

Deliktische Eigenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB trifft den Geschäftsführer persönlich, wenn er von einem konkreten Produktfehler Kenntnis hatte, die gebotenen Abhilfemaßnahmen gleichwohl unterlassen hat und dadurch ein Schaden eingetreten ist. Die Schwelle ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte (LG/OLG) nicht einheitlich gezogen; das Wissen des Geschäftsführers über Beanstandungen und sein Umgang damit sind zentrale Tatsachenfragen in Produkthaftungsprozessen.

Daneben droht im schlimmsten Fall eine strafrechtliche Verantwortlichkeit: Das unerlaubte Inverkehrbringen unsicherer Produkte ist nach dem ProdSG bußgeldbewehrt; bei Körperverletzungsfolgen kommen fahrlässige Körperverletzung (§ 229 StGB) oder im Extremfall fahrlässige Tötung (§ 222 StGB) in Betracht. Ein mittelständischer Geschäftsführer, der Kenntnis von einem gefährlichen Fehler hatte und nicht gehandelt hat, ist damit sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich exponiert.

Was sollte ein Geschäftsführer also konkret vorhalten? Erstens ein dokumentiertes Qualitätssicherungssystem mit klarer Verantwortlichkeit für Produktsicherheitsfragen; zweitens eine interne Eskalationsmatrix, die definiert, bei welcher Schadensmeldungsfrequenz anwaltliche Prüfung einzuleiten ist; drittens eine ausreichend dimensionierte Produkthaftpflichtversicherung, deren Deckungsumfang regelmäßig auf seine Aktualität – insbesondere angesichts neuer Produktgenerationen und neuer Absatzmärkte – überprüft wird.

Vertragliche Risikosicherung in der Energiewirtschaft: Lieferantenregress und AGB

Die außervertragliche Produkthaftung und das vertragliche Gewährleistungsrecht ergänzen sich; für den Mittelstand ist die Ausgestaltung der vertraglichen Lieferkette oft der entscheidende Hebel zur Begrenzung der wirtschaftlichen Exposition.

Auf der Beschaffungsseite sind Produkthaftungsfreistellungsklauseln in Lieferantenverträgen das Standardinstrument. Diese Klauseln verpflichten den Zulieferer, den Abnehmer von Produkthaftungsansprüchen Dritter freizustellen, soweit der Fehler aus der Lieferantensphäre stammt. In der Energiewirtschaft sind solche Regelungen bei der Beschaffung von Systemkomponenten für größere Projekte (EPC-Verträge, Speicherprojekte) üblich, im mittelständischen Zulieferverkehr aber oft unzureichend ausformuliert.

AGB-rechtlich sind Haftungsbeschränkungen gegenüber Verbrauchern im Bereich der Produkthaftung nicht wirksam (§ 14 ProdHaftG); gegenüber Unternehmern sind Beschränkungen im B2B-Bereich weitgehend möglich, soweit sie die Grundsätze der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB beachten. Besonders relevant für den Energiesektor: Haftungsbegrenzungen auf typischerweise vorhersehbare Schäden, Ausschluss von Betriebsunterbrechungsschäden und Deckelungen auf Auftragswert oder Versicherungssumme sind häufige Gestaltungselemente.

Die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB gilt auch im Kontext der Produkthaftung: Wer als Käufer einen Mangel nicht unverzüglich rügt, verliert seine vertraglichen Mängelrechte; das berührt zwar nicht den deliktischen Produkthaftungsanspruch, wohl aber die Vertragsgewährleistung. In der Energiewirtschaft, wo Inbetriebnahmeprozesse komplex und Abnahmeprozesse oft langgestreckt sind, ist die rechtzeitige Rüge ein in der Praxis häufig verpasstes Datum. Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die in Projektgeschäften den Rügezeitpunkt knapp verfehlt haben und nun auf dem deliktischen Weg weiterkämpfen müssen.

Mikro-Fall (anonymisiert): In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Anbieter von Ladeinfrastruktur für Elektrofahrzeuge, der seine Wallbox-Systeme unter eigener Marke vertrieb, die Elektronikbaugruppen jedoch von einem ostasiatischen Hersteller bezog. Nach mehreren Schadensmeldungen – Überhitzungen an Anschlusseinheiten – wurde das Unternehmen von einem Wohngebäudeeigentümer auf Ersatz eines Gebäudeschadens in Anspruch genommen. Ausgangslage: Das Unternehmen war mangels Herstelleridentifikation als Quasi-Hersteller nach § 4 Abs. 1 Satz 2 ProdHaftG in Anspruch genommen worden; intern fehlte ein Qualitätssicherungssystem, das eine systematische Fehlerauswertung ermöglicht hätte. Vorgehen: Rekonstruktion der Lieferkette, Sicherung der Fehlererkenntniszeitpunkte, Regresskommunikation mit dem Zulieferer sowie Koordination mit dem Produkthaftpflichtversicherer zur Deckungsklärung. Ergebnis: Eine klare Schadensabgrenzung zwischen Produktionscharge und nachträglichem Installationsfehler konnte dokumentiert werden, was den Haftungsumfang des Mandanten erheblich beeinflusste. Zur Folgeprojektabsicherung wurde das Lieferantenvertragswerk neu strukturiert.

Entscheidungsmatrix: Welches Instrument passt zu welcher Konstellation?

Konstellation A – Schadensfall bekannt, Fehlerursache ungeklärt: Sicherungsmaßnahme ist die sofortige Schadensdokumentation und anwaltliche Fehlerursachenanalyse; die Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB) beginnt mit Kenntnis des Geschädigten zu laufen, was Handlungsdruck auf beiden Seiten erzeugt.

Konstellation B – Rückruf erwogen, Zuliefererfehler wahrscheinlich: Hier ist die parallele Einleitung von Rückrufplanung und Regressvorbereitung gegenüber dem Lieferanten das zielführende Vorgehen; der Regress nach Leistung an den Geschädigten unterliegt einer eigenständigen vertraglichen Verjährung.

Konstellation C – Produkthaftungsklage bereits eingereicht: Im streitigen Verfahren vor dem LG entscheiden die Beweislastverteilung (Geschädigter muss Fehler, Schaden und Kausalität beweisen; Hersteller führt Entlastungsbeweis) und die Qualität der technischen Dokumentation über den Verfahrensausgang; eine frühe, geordnete Verfahrensstrategie ist entscheidend. In der Revisionsinstanz vor dem BGH in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt.

Konstellation D – Präventive Unternehmensberatung, kein Schadensfall: Optimaler Zeitpunkt für eine strukturierte Überprüfung des Qualitätssicherungssystems, der Produktdokumentation, der Lieferantenvertragswerke und des Versicherungsschutzes; das Kosten-Nutzen-Verhältnis präventiver Beratung ist im Vergleich zur Krisenberatung erheblich günstiger.

Prozessuale Aspekte: Beweis und Darlegungslast vor LG und OLG

Produkthaftungsprozesse im Energiesektor sind typischerweise beweisintensiv. Der Geschädigte muss nach § 1 Abs. 4 ProdHaftG das Vorliegen eines Fehlers, den Schaden und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden darlegen und beweisen. Dass der Hersteller den Fehler verschuldet hat, muss er hingegen nicht nachweisen.

In der Praxis vor dem LG wird der Beweis des Produktfehlers regelmäßig durch Sachverständigengutachten geführt; die Qualität der klägerischen Voruntersuchung und die Sicherung des Schadensbildes unmittelbar nach dem Ereignis sind häufig entscheidend. Hersteller, die ihrerseits eine vollständige technische Dokumentation vorhalten – Konstruktionsunterlagen, Prüfberichte, Chargenprotokolle, CE-Konformitätserklärungen – sind in der Abwehr von Ansprüchen strukturell besser positioniert als Unternehmen mit lückenhafter Dokumentation.

Das OLG prüft in der Berufungsinstanz in aller Regel keine neuen Tatsachen, sondern die Rechtsanwendung des erstinstanzlichen Urteils. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 517 ZPO); die Berufungsbegründung ist binnen zwei Monaten einzureichen (§ 520 ZPO). Versäumte Fristen können bei einem Produkthaftungsstreit mit erheblichem Streitwert zu erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen führen.

Für grenzüberschreitende Produkthaftungsstreitigkeiten – bei einem Produkt, das in mehrere EU-Mitgliedstaaten geliefert wurde – ist die internationale Zuständigkeit und das anwendbare Recht nach der Rom II-Verordnung zu bestimmen. Die Einbeziehung qualifizierter Berufungsträger in den jeweiligen Jurisdiktionen erfolgt in diesen Fällen in Zusammenarbeit mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Produkthaftung in der Energiewirtschaft. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen – Lieferantenverträge, Produktdokumentation, Schadensmeldungen – erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Produkthaftung in der Energiewirtschaft

Welche Produkte fallen in der Energiewirtschaft unter das ProdHaftG?

Das ProdHaftG gilt für alle beweglichen Sachen, die in den Verkehr gebracht werden – also Photovoltaikmodule, Wechselrichter, Batteriespeicher, Transformatoren, Ladeinfrastruktur und Netzkomponenten. Strom selbst gilt nach § 2 ProdHaftG ebenfalls als Produkt im Sinne des Gesetzes. Fehler können Konstruktionsmängel, Fabrikationsfehler oder unzureichende Bedienhinweise sein. Nicht erfasst sind nach dem ProdHaftG Schäden am fehlerhaften Produkt selbst; für diese greift das vertragliche Gewährleistungsrecht.

Haftet ein Energieprodukthersteller auch für reine Vermögensschäden?

Reine Vermögensschäden – etwa entgangener Gewinn durch Betriebsausfall – sind nach dem ProdHaftG grundsätzlich nicht ersatzfähig. Sie können jedoch über das vertragliche Gewährleistungsrecht oder deliktisch nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz geltend gemacht werden, wenn der Schaden auf einem schuldhaften Verhalten des Herstellers beruht. Die vertragliche Gestaltung – insbesondere Haftungsobergrenzen für Folgeschäden in Lieferantenverträgen – ist daher für Energieunternehmen strategisch bedeutsam.

Wann verjähren Produkthaftungsansprüche in der Energiewirtschaft?

Ansprüche nach dem ProdHaftG verjähren nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und vom Ersatzpflichtigen erlangt hat (§ 199 BGB). Daneben gilt nach § 13 ProdHaftG eine absolute Ausschlussfrist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt, zu dem der Hersteller das Produkt in den Verkehr gebracht hat. Diese Frist ist nicht verlängerbar und wirkt unabhängig von der Kenntnis des Geschädigten.

Kann ein Geschäftsführer im Mittelstand persönlich für Produktschäden haften?

Grundsätzlich haftet die GmbH als juristische Person; der Geschäftsführer haftet in der Regel nicht persönlich gegenüber Dritten. Eine Ausnahme besteht, wenn der Geschäftsführer von einem konkreten Produktfehler Kenntnis hatte, gleichwohl keine Abhilfemaßnahmen eingeleitet hat und dadurch ein Schaden entstanden ist – dann kann eine deliktische Eigenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB greifen. Zudem drohen öffentlich-rechtliche und strafrechtliche Folgen bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Unterlassen notwendiger Sicherheitsmaßnahmen.

Was ist bei einem drohenden Produktrückruf im Energiesektor zu tun?

Zunächst ist eine interne Schadensdokumentation zu sichern und anwaltliche Prüfung einzuleiten, ob ein systembedingter Fehler vorliegt. Bei positivem Befund sind die Marktüberwachungsbehörden zu informieren und eine koordinierte Rückrufstrategie zu entwickeln. Parallel ist der Produkthaftpflichtversicherer einzubinden; viele Policen sehen Anzeigeobliegenheiten bei Kenntnis von Serienrisiken vor. Vertragliche Regressansprüche gegenüber Zulieferern sind frühzeitig zu sichern, um den Verjährungsablauf zu unterbrechen.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Miriam Vogt

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit im Handels-, Vertriebs- und Vertragsrecht sowie im Bereich Produkthaftung und Herstellerpflichten. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist bundesweit vor Landgerichten und Oberlandesgerichten tätig; in der Revisionsinstanz vor dem BGH erfolgt die Vertretung in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen – Produktdokumentation, Lieferantenverträge, Schadenskorrespondenz – wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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