Ein Lieferant verlangt vor dem ersten Gespräch über eine Zusammenarbeit eine Unterschrift. Ein Investor möchte Einblick in die Geschäftszahlen – aber erst nach Unterzeichnung einer Geheimhaltungsabrede. Oder ein Entwicklungspartner besteht darauf, dass technische Spezifikationen nicht an Dritte gelangen. Wer ein mittelständisches Unternehmen führt, begegnet Vertraulichkeitsvereinbarungen – im Englischen Non-Disclosure Agreement, kurz NDA – beinahe täglich.
Eine Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) ist ein Vertrag, durch den eine oder beide Parteien verpflichtet werden, bestimmte Informationen nicht an Dritte weiterzugeben und sie ausschließlich für den vereinbarten Zweck zu verwenden. Die Rechtsgrundlagen bilden das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sowie seit 2019 das Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG), das die europäische Richtlinie 2016/943/EU in deutsches Recht überführt. Eine rechtlich belastbare Vereinbarung schützt nicht nur Ihr Know-how – sie entscheidet im Streitfall darüber, ob Sie Schadensersatz verlangen oder gerichtlichen Unterlassungsschutz durchsetzen können.
Dieser Beitrag beantwortet die zwölf häufigsten Fragen, die Geschäftsführer und Justiziariate mittelständischer Unternehmen zu NDAs stellen: von der richtigen Vertragsstruktur über die Anforderungen des GeschGehG bis hin zu Vertragsstrafen, Laufzeit und den typischen Fehlerquellen in der Praxis.
Was genau ist eine Vertraulichkeitsvereinbarung, und warum reicht ein Handschlag nicht aus?
Eine Vertraulichkeitsvereinbarung – synonym Geheimhaltungsvereinbarung oder NDA – verpflichtet die Unterzeichner vertraglich dazu, empfangene Informationen geheim zu halten und nicht für betriebsfremde Zwecke einzusetzen. Der entscheidende Unterschied zu einer rein mündlichen Abrede liegt in der Beweisbarkeit und in der Vollstreckungskraft: Nur eine schriftlich oder textlich dokumentierte Vereinbarung erlaubt es, im Streitfall den Inhalt des Geheimnisschutzes vor Gericht zu belegen.
Das GeschGehG (Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) hat seit seinem Inkrafttreten im Jahr 2019 einen weiteren Aspekt in den Vordergrund gerückt: Schutzwürdige Informationen müssen durch angemessene Schutzmaßnahmen gesichert sein, damit das Gesetz greift. Eine formlose Bekanntgabe ohne jede Dokumentation gilt nicht als „angemessene Schutzmaßnahme" im Sinne von § 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG. Wer also ein Kundensystem, eine Rezeptur oder ein Softwarearchitekturkonzept schützen will, muss organisatorische und rechtliche Vorkehrungen nachweisen können – und ein NDA ist dabei ein zentrales Instrument.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Unternehmen erst nach einem Schadensfall erkennen, wie schwach ihr Schutzkonzept war: Es fehlt an einer belastbaren Vertragsurkunde, die konkret benennt, welche Informationen geheim zu halten sind und was bei einem Verstoß gilt.
Welche Informationen können und sollten in einem NDA als vertraulich eingestuft werden?
Grundsätzlich können alle Informationen als vertraulich vereinbart werden, die wirtschaftlichen Wert haben und nicht allgemein zugänglich sind. Entscheidend ist jedoch, dass der Gegenstand der Vertraulichkeit hinreichend bestimmt beschrieben wird.
Typische Kategorien in mittelständischen NDAs umfassen:
- Technische Informationen (Konstruktionspläne, Prototypen, Quellcodes, Verfahrensabläufe)
- Kaufmännische Daten (Kundenlisten, Kalkulationen, Lieferantenkonditionen, Umsatz- und Margendaten)
- Strategische Planungen (Produktentwicklung, Markteintrittspläne, Akquisitionsvorhaben)
- Personenbezogene Daten (soweit sie Betriebsgeheimnisse berühren, stets im Einklang mit der DSGVO)
- Verhandlungspositionen und Vertragsentwürfe
Wichtig ist die Abgrenzung: Informationen, die bei Vertragsschluss bereits öffentlich bekannt sind oder die der Empfänger nachweislich schon vorher kannte, sind nicht schutzfähig und sollten im Vertrag explizit ausgenommen werden. Eine zu weit gefasste „Alles ist vertraulich"-Klausel ohne Ausnahmeregelung kann im Streitfall die Durchsetzbarkeit des NDA erheblich erschweren, weil der Gegner regelmäßig das Argument vorbringt, die Information sei nicht hinreichend bestimmt gewesen.
Nach unserer Erfahrung ist eine kombinierte Herangehensweise am wirkungsvollsten: Eine Generalklausel für alle übermittelten Informationen, kombiniert mit einer nicht abschließenden Beispielliste der besonders sensiblen Kategorien und klaren Ausnahmetatbeständen.
Was unterscheidet ein einseitiges von einem gegenseitigen NDA?
Beim einseitigen NDA (Unilateral NDA) ist ausschließlich eine Partei zur Geheimhaltung verpflichtet – typischerweise der Empfänger von Informationen. Dieses Modell ist üblich, wenn ein Unternehmen Investoren, potenzielle Käufer oder Dienstleister in vertrauliche Unterlagen einweiht, selbst aber keine Informationen empfängt.
Das gegenseitige NDA (Mutual NDA) verpflichtet beide Seiten gleichermaßen. Es eignet sich für Kooperationsverhandlungen, Joint-Venture-Prüfungen oder Entwicklungspartnerschaften, bei denen beide Parteien Know-how einbringen.
Ein häufig unterschätzter Aspekt: Auch beim gegenseitigen NDA können und sollten die Verpflichtungen der einzelnen Parteien inhaltlich differenziert sein – wenn etwa eine Partei besonders sensitive Produktionsdaten offenbart und die andere lediglich Marketingkonzepte. Welche Struktur für Ihr konkretes Vorhaben zweckmäßig ist, hängt von der Verhandlungssituation, dem Informationsfluss und dem Haftungsrisiko ab.
Welche Mindestanforderungen muss ein wirksames NDA nach deutschem Recht erfüllen?
Das deutsche Recht kennt für NDAs grundsätzlich keine Formvorschrift – ein NDA kann theoretisch auch mündlich geschlossen werden. In der Praxis ist diese Möglichkeit jedoch wertlos, weil sich Inhalt und Zeitpunkt des Vertragsschlusses ohne Schriftform kaum beweisen lassen.
Damit ein NDA belastbar und durchsetzbar ist, sollte es mindestens folgende Elemente enthalten:
- Genaue Bezeichnung der Parteien (Firma, Rechtsform, Vertretungsbefugnis)
- Definition der vertraulichen Informationen (Gegenstand und ggf. Kategorien)
- Verwendungsbeschränkung (Informationen dürfen nur für den benannten Zweck genutzt werden)
- Ausnahmetatbestände (öffentlich zugängliche Informationen, bereits bekannte Informationen, gesetzliche Offenbarungspflichten)
- Laufzeit und Nachwirkungsdauer (wie lange gilt die Pflicht nach Vertragsende?)
- Vertragsstrafe oder Schadensersatzregelung (für den Verletzungsfall)
- Rückgabe- oder Vernichtungspflicht für überlassene Unterlagen
Fehlt etwa eine ausdrückliche Verwendungsbeschränkung, riskieren Sie, dass der Empfänger die Information zwar nicht weitergibt, sie aber intern für eigene Projekte außerhalb des vereinbarten Zwecks nutzt – ohne dass Sie einen vertraglichen Anspruch durchsetzen können.
Wie verhält sich ein NDA zum Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG)?
Das GeschGehG, in Kraft seit April 2019, hat den Schutz von Betriebsgeheimnissen in Deutschland grundlegend neu geordnet. Entscheidend für Geschäftsführer im Mittelstand: Das Gesetz schützt nur Informationen, für die der Inhaber angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen hat (§ 2 Nr. 1 Buchst. b GeschGehG). Ein NDA ist die sichtbarste und zugleich nachweisbarste solcher Maßnahmen.
Das Zusammenspiel von NDA und GeschGehG bietet einen mehrschichtigen Schutz:
- Vertraglich können Parteien Ansprüche aus dem NDA selbst geltend machen – unabhängig davon, ob die Voraussetzungen des GeschGehG vorliegen.
- Gesetzlich gewährt das GeschGehG Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche, wenn ein Geheimnis rechtswidrig erlangt, genutzt oder offengelegt wurde.
Praktisch bedeutet das: Wer sein NDA so gestaltet, dass es zugleich als Nachweis der angemessenen Schutzmaßnahme im Sinne des GeschGehG dient, kann bei einem Verstoß sowohl vertragliche als auch gesetzliche Ansprüche kumulieren. Das stärkt die Verhandlungsposition erheblich, wenn es um außergerichtliche Einigung oder die Beantragung einer einstweiligen Verfügung geht.
Wichtig ist dabei die sorgfältige Dokumentation: Welche Informationen wurden wann und in welchem Umfang offenbart? Ein begleitendes Informationsprotokoll oder eine Anlage zur Aufzeichnung überlassener Unterlagen erhöht die Beweissicherheit deutlich.
Welche Laufzeit und welche Nachwirkungsdauer sind angemessen?
Laufzeit und Nachwirkungsdauer sind zwei verschiedene Konzepte, die im NDA klar getrennt werden sollten. Die Laufzeit bestimmt, wie lange das NDA als solches gilt (also die Geheimhaltungspflicht aktiv besteht). Die Nachwirkungsdauer legt fest, wie lange nach Beendigung des NDA – oder des zugrundeliegenden Projekts – die Vertraulichkeitspflicht weiter fortbesteht.
In der Praxis sind für den Mittelstand folgende Bandbreiten üblich:
- Laufzeit während aktiver Verhandlungen oder Projektzusammenarbeit: häufig 2 bis 5 Jahre
- Nachwirkungsdauer nach Vertragsende: regelmäßig 2 bis 5 Jahre, für besonders sensitive Informationen (Rezepturen, Quellcodes) auch länger
Beachten Sie dabei die Wechselwirkung mit der Regelverjährung nach BGB: Ansprüche aus dem NDA verjähren regelmäßig in drei Jahren (§ 195 BGB), wobei die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). Eine übermäßig lange Nachwirkungsklausel kann zudem bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht standhalten – für eine ausgehandelte Individualabrede gelten diesbezüglich weitaus größere Spielräume.
Ist eine Vertragsstrafe sinnvoll – und wie hoch sollte sie sein?
Eine Vertragsstrafenklausel erhöht den Abschreckungseffekt eines NDA erheblich. Sie schafft einen pauschalierten Schadensersatzanspruch, der im Verletzungsfall ohne aufwändigen Schadensnachweis geltend gemacht werden kann. Ohne eine solche Klausel müsste der Verletzte den konkreten Schaden beziffern – was bei Verlust von Know-how notorisch schwierig ist.
Für die Gestaltung gelten einige Grundregeln:
- Die Vertragsstrafe muss angemessen sein. Zu hoch angesetzte Klauseln können von Gerichten auf ein angemessenes Maß reduziert werden.
- Ein „Spitzenabrechnung"-Vorbehalt (das heißt, die Möglichkeit, einen über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schaden geltend zu machen) sollte ausdrücklich vereinbart werden.
- Bei AGB-Konstellationen ist besondere Vorsicht geboten: Klauseln, die dem unternehmerischen Vertragspartner unangemessen hohe Strafen auferlegen, können nach § 307 BGB unwirksam sein.
Konkrete Beträge – etwa feste Schwellen – sind stark abhängig von Branche, Informationswert und Verhandlungsmacht. Was als „angemessen" gilt, ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen. Aus unserer Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Unternehmen, die nach einer Vertragsverletzung feststellen, dass eine zu knapp formulierte Strafenklausel den Schadensersatz faktisch auf einen symbolischen Betrag begrenzt.
Welche besonderen Pflichten gelten für Geschäftsführer beim Abschluss von NDAs?
Geschäftsführer einer GmbH handeln als gesetzliche Vertreter der Gesellschaft (§ 35 GmbHG). Schließen sie ein NDA ab, binden sie die Gesellschaft – nicht sich persönlich. Daraus folgen zwei wichtige Konsequenzen:
Erstens muss der Geschäftsführer bei Unterzeichnung auf seine ordnungsgemäße Vertretungsmacht achten. Bei Gesellschaften mit Gesamtvertretung (zwei Geschäftsführer gemeinsam) oder Zustimmungsvorbehalten im Gesellschaftsvertrag kann ein ohne Mitwirkung der weiteren Beteiligten unterzeichnetes NDA intern angreifbar sein – auch wenn es gegenüber dem Vertragspartner grundsätzlich wirkt.
Zweitens besteht die persönliche Verantwortung des Geschäftsführers auf der Innenseite: Verletzt er durch unzureichende Organisation dafür, dass Mitarbeiter vertrauliche Informationen weitergeben, kann er der Gesellschaft gegenüber ersatzpflichtig werden. Jedes NDA, das die Gesellschaft bindet, erfordert daher auch interne Umsetzungsmaßnahmen – Mitarbeiterunterweisungen, Zugangsbeschränkungen, klare Zuständigkeiten.
Für inhabergeführte Unternehmen mit einer überschaubaren Gesellschafterstruktur ist zudem zu beachten, dass ein NDA bei M&A-Prozessen oder Beteiligungsverhandlungen regelmäßig die erste rechtliche Weichenstellung darstellt. Eine schlecht verhandelte oder formelhaft übernommene Mustervereinbarung kann Auslegungsstreitigkeiten vorprogrammieren, die spätere Transaktionsphasen belasten.
Welche typischen Fehler finden sich in NDA-Mustern aus dem Internet?
Kostenlose Musterdokumente aus dem Internet sind verlockend. In der Beratungspraxis begegnen uns jedoch regelmäßig dieselben strukturellen Schwächen:
- Unklare Definition des Schutzgegenstands: Formulierungen wie „alle übermittelten Informationen" ohne Präzisierung führen zu Auslegungsstreit über den Schutzumfang.
- Fehlende Ausnahmetatbestände: Ohne sorgfältig formulierte Ausnahmen (bereits bekannte Informationen, gesetzliche Offenbarungspflichten) riskieren Sie, dass die Klausel vom Gericht eingeschränkt wird.
- AGB-Falle: Wer ein Muster unverändert und wiederholt verwendet, kann in die AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB geraten. Bestimmte Klauseln – etwa sehr lange Laufzeiten oder sehr hohe Vertragsstrafen – halten der richterlichen Inhaltskontrolle möglicherweise nicht stand.
- Keine Rückgabe- oder Vernichtungsklausel: Ohne diese Regelung behalten Empfänger physisch oder digital überlassene Dokumente und können diese weiter nutzen.
- Keine Regelung für Verstöße durch Mitarbeiter: Wer haftet, wenn nicht die Unterzeichnerpartei selbst, sondern deren Angestellte die Information weitergeben?
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand: Gerade bei grenzüberschreitenden Verhandlungen fehlt häufig eine Rechtswahlklausel, die deutsches Recht für maßgeblich erklärt.
Besonders bei Verhandlungen mit größeren Geschäftspartnern, die eigene Muster vorschlagen, ist Vorsicht geboten: Diese Muster sind regelmäßig so formuliert, dass die übergebende Partei – also Ihr Gegenüber – möglichst umfassende Rechte behält und Ihre eigene Haftungsposition als Empfänger möglichst weitreichend gestaltet wird.
Was gilt bei grenzüberschreitenden NDAs mit ausländischen Partnern?
Verhandlungen mit ausländischen Partnern – ob in der EU oder Drittstaaten – werfen die Frage auf, welches Recht auf das NDA Anwendung findet und welcher Gerichtsstand vereinbart werden sollte.
Für Verträge zwischen Unternehmen innerhalb der EU gilt die Rom-I-Verordnung: Fehlt eine ausdrückliche Rechtswahl, gilt grundsätzlich das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der Partei, die die charakteristische Leistung erbringt. Bei NDAs ist diese Zuordnung nicht immer eindeutig, weshalb eine ausdrückliche Rechtswahlklausel zugunsten deutschen Rechts empfohlen wird, wenn das NDA auf einer deutschen Vertragsgrundlage beruhen soll.
Beim Gerichtsstand gilt: Deutsche Unternehmen sollten nach Möglichkeit auf einem deutschen Gerichtsstand bestehen. Alternativen wie Schiedsklauseln (etwa nach DIS- oder ICC-Regeln) können sinnvoll sein, wenn der Partner ein ausländisches Verfahren anstrebt und eine internationale Vollstreckung der Entscheidung erleichtert werden soll. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeitet BRANDT & FALK mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen, um auch in den Zieljurisdiktionen eine rechtlich belastbare Absicherung zu gewährleisten.
Wie verhält sich ein NDA zu bestehenden Arbeits- und Dienstverträgen?
Arbeitnehmer unterliegen bereits aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses einer gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht. Gleichwohl ist ein eigenständiges NDA – oder eine ausdrückliche vertragliche Verschwiegenheitsklausel im Arbeitsvertrag – aus mehreren Gründen sinnvoll:
- Das NDA konkretisiert, welche Informationen als besonders sensibel gelten und erhöht so das Problembewusstsein der Mitarbeiter.
- Es schafft eine dokumentierte Grundlage für disziplinarische oder haftungsrechtliche Maßnahmen im Verletzungsfall.
- Nach dem GeschGehG kann der Arbeitgeber den gesetzlichen Schutz nur geltend machen, wenn er angemessene Schutzmaßnahmen nachweist – wozu ausdrückliche Vertraulichkeitsabreden mit Mitarbeitern zählen.
Zu beachten ist der Unterschied zwischen der Verschwiegenheitspflicht während des Arbeitsverhältnisses und einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot unterliegt strengen Voraussetzungen (§§ 74 ff. HGB) und erfordert eine Karenzentschädigung – das ist ein eigenständiges Rechtsinstrument und nicht mit dem NDA gleichzusetzen. In der Praxis sehen wir, dass beide Instrumente häufig vermischt werden, was zu Lücken im Schutzkonzept führt.
Wann ist die Einschaltung einer Wirtschaftskanzlei empfehlenswert?
Nicht jedes NDA erfordert eine aufwändige anwaltliche Gestaltung. Bei standardisierten, kurzfristigen Erkundungsgesprächen ohne Übermittlung wirklich sensibler Informationen genügt oft ein bewährtes Hausmuster. Die Einschaltung einer auf Vertragsrecht spezialisierten Wirtschaftskanzlei ist hingegen dringend angeraten, wenn:
- es sich um eine Due-Diligence-Situation (Unternehmensverkauf, Beteiligungsaufnahme, M&A-Prozess) handelt,
- Technologie, Quellcode, Rezepturen oder besonders sensibles Kundendaten-Know-how offenbart werden soll,
- der Partner ein eigenes Muster vorschlägt und Sie die Risiken nicht abschließend beurteilen können,
- es sich um einen grenzüberschreitenden Vorgang handelt,
- bereits ein Verdacht auf Vertraulichkeitsverletzung besteht und Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen sind.
Nach unserer Erfahrung entscheidet die Qualität des NDA nicht selten darüber, ob ein Unternehmen im Streitfall überhaupt durchsetzungsfähige Ansprüche hat – oder mit leeren Händen dasteht. Die Kosten einer sorgfältigen Gestaltung stehen in keinem Verhältnis zu den wirtschaftlichen Schäden, die ein unzureichendes Geheimhaltungsdokument verursachen kann.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der Verhandlungssituation und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie eine rechtssichere Vertraulichkeitsvereinbarung für Ihr Unternehmen aussehen sollte, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zur Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) – auf einen Blick
Muss eine Vertraulichkeitsvereinbarung notariell beurkundet werden?
Nein. Für NDAs schreibt das deutsche Recht keine notarielle Beurkundung vor. Eine einfache schriftliche Form – oder in manchen Fällen Textform (E-Mail mit eindeutiger Erklärung) – genügt. Für die Beweissicherung ist die Schriftform mit Unterschrift beider Parteien jedoch klar zu bevorzugen. Ausnahmen können sich ergeben, wenn ein NDA als Teil einer beurkundungspflichtigen Transaktion (etwa eines GmbH-Anteilskaufs nach § 15 GmbHG) abgeschlossen wird und die Geheimhaltungspflichten in den beurkundeten Hauptvertrag integriert werden sollen.
Kann ein NDA auch mündlich geschlossen werden?
Rechtlich ist ein mündliches NDA grundsätzlich möglich. In der Praxis ist es wertlos: Inhalt, Umfang und Zeitpunkt des Vertragsschlusses lassen sich ohne schriftliche Fixierung kaum beweisen. Zudem verlangt das GeschGehG für den gesetzlichen Geheimnisschutz den Nachweis angemessener Schutzmaßnahmen – eine mündliche Abrede erfüllt diesen Nachweis nicht. Für jeden geschäftlichen Kontext, der über ein erstes informelles Gespräch hinausgeht, empfiehlt sich ein schriftlich dokumentiertes NDA.
Was passiert, wenn jemand gegen ein NDA verstößt?
Bei einem Verstoß können vertragliche und gesetzliche Ansprüche entstehen: Schadensersatz aus dem Vertrag, ggf. eine vereinbarte Vertragsstrafe sowie Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach dem GeschGehG. Zusätzlich kommt ein Antrag auf einstweilige Verfügung in Betracht, um eine sofortige Nutzung oder Weitergabe der Information zu stoppen. Wie rasch und effektiv diese Ansprüche durchgesetzt werden können, hängt maßgeblich von der Qualität des NDA und der Dokumentation der offenbarten Informationen ab.
Gilt ein NDA auch für Mitarbeiter der anderen Partei?
Das NDA bindet unmittelbar nur die unterzeichnenden Parteien. Damit der Schutz auf Mitarbeiter der Empfängerseite erstreckt wird, muss das NDA eine ausdrückliche Regelung enthalten, die die unterzeichnende Partei verpflichtet, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen zur Vertraulichkeit anzuhalten und für deren Verstöße einzustehen. Fehlt diese Klausel, haftet die Vertragspartei zwar nach allgemeinem Schuldrecht für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) – die vertragliche Grundlage ist ohne ausdrückliche Klausel jedoch weniger klar.
Kann man ein NDA auch nach Aufnahme von Verhandlungen noch abschließen?
Ja – ein NDA kann grundsätzlich zu jedem Zeitpunkt geschlossen werden. Es entfaltet Wirkung ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Für Informationen, die bereits vor Unterzeichnung ausgetauscht wurden, gilt das NDA nicht automatisch rückwirkend; dies muss ausdrücklich vereinbart werden. In der Praxis sehen wir, dass Unternehmen bei laufenden Verhandlungen gelegentlich zögern, das Gespräch durch die „Formalität" eines NDA zu unterbrechen – und dabei riskieren, wertvolles Know-how ohne Schutz preiszugeben.
Wie lange ist ein NDA nach Ende der Verhandlungen noch gültig?
Das hängt von der vereinbarten Nachwirkungsklausel ab. Enthält das NDA keine Regelung, endet die Vertragspflicht mit dem Vertragsende. Üblich und empfehlenswert ist eine ausdrücklich vereinbarte Nachwirkung von zwei bis fünf Jahren nach Vertragsende oder nach Abschluss des zugrundeliegenden Projekts. Beachten Sie dabei die Regelverjährung von drei Jahren nach BGB (§ 195 BGB): Ansprüche aus einem Verstoß verjähren regelmäßig innerhalb dieser Frist, gerechnet ab dem Schluss des Jahres, in dem die Verletzung bekannt wurde.
Kann ein NDA unbefristet gelten?
Für individuell ausgehandelte Vereinbarungen zwischen Unternehmen ist eine unbefristete oder sehr lange Laufzeit grundsätzlich zulässig. Bei AGB-Konstellationen – wenn das NDA also als vorformulierter Vertrag verwendet wird – können sehr lange oder unbefristete Laufzeiten der richterlichen Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht standhalten. Eine angemessene, zeitlich begrenzte Laufzeit ist deshalb in den meisten praktischen Szenarien vorzugswürdig. Für Informationen, die dauerhaft geheim bleiben sollen (etwa Rezepturen), lassen sich besondere Regelungen gestalten.
Gilt das NDA auch nach einem Unternehmensverkauf?
Bei einem Asset Deal gehen Verträge nicht automatisch auf den Erwerber über; es bedarf einer Vertragsübernahme. Beim Share Deal tritt der Erwerber in die Gesellschaft ein – die Gesellschaft bleibt als Vertragspartner bestehen. In beiden Konstellationen sollte frühzeitig geprüft werden, ob und wie ein bestehendes NDA auf den neuen Eigentümerkreis übergeht und ob der ursprüngliche Vertragspartner eine Zustimmung zur Übertragung erteilt hat oder erteilen muss. Diese Frage ist insbesondere in M&A-Prozessen ein häufig übersehener Detailpunkt.
Muss ein NDA in Deutschland auf Deutsch verfasst sein?
Nein. Das deutsche Recht schreibt keine bestimmte Sprache vor. NDAs können auf Englisch oder in jeder anderen Sprache abgefasst sein. Für die Vertragsdurchsetzung vor deutschen Gerichten ist es jedoch praktisch, eine Vertragssprache (oder zumindest eine verbindliche deutsche Übersetzung) zu vereinbaren. Im Zweifel geht ein Übersetzungsstreit zulasten der Klarheit der Vertragspflichten.
Was ist der Unterschied zwischen einem NDA und einer Vertraulichkeitsklausel im Hauptvertrag?
Eine Vertraulichkeitsklausel ist Teil eines umfassenderen Vertragswerks (etwa eines Kooperations- oder Liefervertrags), während ein eigenständiges NDA als separates Dokument abgeschlossen wird. Der praktische Unterschied: Das eigenständige NDA greift bereits vor Abschluss des Hauptvertrags – also in der Verhandlungs- und Prüfungsphase. Soll Vertraulichkeit nur für die Laufzeit eines bestehenden Vertragsverhältnisses gelten, kann eine Klausel im Hauptvertrag ausreichen. Für Vorabphasen ist ein eigenständiges NDA unverzichtbar.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Gestaltungsfragen und Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Verhandlungssituation, der einschlägigen Informationskategorien und der Rechtsprechung zur AGB-Kontrolle. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.