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Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) gestalten – Praxisleitfaden

Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA) gestalten: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Lieferant bittet um Einblick in Ihre Kalkulation. Ein potenzieller Käufer möchte die Bücher sehen. Ein neuer Entwicklungspartner soll ein nicht marktreifes Produkt kennenlernen. In allen drei Konstellationen steht dieselbe Frage: Wie schützen Sie Ihr Unternehmen, bevor vertrauliche Informationen den Raum verlassen?

Eine rechtssicher gestaltete Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA – Non-Disclosure Agreement) ist das wichtigste Instrument des vorvertraglichen Informationsschutzes im Mittelstand. Sie begründet auf Grundlage des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG) eine durchsetzbare Geheimhaltungspflicht, deren Verletzung Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche auslöst. Ohne eine solche Vereinbarung sind offengelegte Informationen rechtlich nur schwer zu schützen – gerade im Mittelstand, wo Produktionswissen, Kundenlisten und Preisstrukturen den Kern des Unternehmenswertes bilden.

Dieser Leitfaden erläutert Schritt für Schritt, wie Sie eine NDA rechtswirksam gestalten, welche Fallstricke in der Praxis besonders häufig sind und welche Schritte nach Vertragsunterzeichnung zu beachten bleiben.

Schritt 1: Rechtsgrundlage verstehen – BGB, GeschGehG und ihre Wechselwirkung

Bevor Sie eine Vertraulichkeitsvereinbarung gestalten, müssen Sie verstehen, auf welchem normativen Fundament sie steht. Das GeschGehG (Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen), das die europäische Richtlinie 2016/943/EU in deutsches Recht umgesetzt hat, definiert den Begriff des Geschäftsgeheimnisses erstmals gesetzlich: eine Information muss geheim sein, kommerziellen Wert aus ihrer Geheimhaltung ziehen und durch angemessene Schutzmaßnahmen gesichert worden sein.

Diese dritte Anforderung ist entscheidend. Ohne nachweisliche Schutzmaßnahmen – und dazu zählt die NDA als vertragliche Maßnahme – entfällt der gesetzliche Schutz nach dem GeschGehG. Ein Unternehmen, das Informationen ohne jede Absicherung weitergibt, kann sich später nicht auf die Schutzrechte des Gesetzes berufen. Die NDA ist damit nicht nur nützlich, sondern normativ geboten, wenn Sie den gesetzlichen Schutzrahmen erhalten wollen.

Ergänzend greift das BGB: Schadensersatzansprüche aus § 280 BGB (Pflichtverletzung) und § 823 Abs. 2 BGB (Schutzgesetzverletzung) stehen neben den spezialgesetzlichen Ansprüchen des GeschGehG. In der Mandatspraxis sehen wir häufig Unternehmen, die sich allein auf das GeschGehG verlassen und dabei übersehen, dass der vertragliche Weg oft praktisch einfacher durchsetzbar ist – nämlich dann, wenn Schadensersatz der richtige Rechtsbehelf ist und nicht die Unterlassung.

Welche Norm im konkreten Fall Vorrang genießt, hängt vom Sachverhalt ab. Eine sorgfältig formulierte NDA stellt sicher, dass beide Schutzsysteme greifen und sich gegenseitig verstärken.

Schritt 2: Schutzgegenstand präzise definieren – was ist eigentlich vertraulich?

Der häufigste Fehler beim NDA-Entwurf ist eine zu weite oder zu enge Definition des Schutzgegenstandes. Wer alles als vertraulich bezeichnet, riskiert Unwirksamkeit oder Beweisschwierigkeiten im Streitfall. Wer zu eng formuliert, lässt wesentliche Informationen ungeschützt.

Die Praxis unterscheidet drei Definitionsmodelle:

  • Offenlegungsmodell: Vertraulich ist alles, was als „vertraulich" oder „confidential" gekennzeichnet ist. Vorteil: klare Beweisführung. Nachteil: mündlich offengelegte Informationen sind nur mit Nachbestätigungspflicht erfasst.
  • Generalklauselmodell: Vertraulich sind alle Informationen, die typischerweise als Geschäftsgeheimnis anzusehen sind. Vorteil: breite Abdeckung. Nachteil: Auslegungsstreitigkeiten.
  • Enumerationsmodell: Abschließende Aufzählung der Kategorien (z. B. technische Unterlagen, Preislisten, Kundendaten, Personalinformationen). Vorteil: Rechtssicherheit. Nachteil: Lücken bei nicht aufgezählten Informationen.

Nach unserer Erfahrung empfiehlt sich für den deutschen Mittelstand ein kombiniertes Modell: eine Generalklausel, die sich an der GeschGehG-Definition orientiert, ergänzt durch eine nicht abschließende Beispielliste sowie eine ausdrückliche Kennzeichnungsfiktion für mündliche Mitteilungen mit Bestätigungspflicht innerhalb einer festgelegten Frist. Dieses Modell schützt umfassend, ist aber rechtssicher handhabbar.

Ausnahmen sind ebenso wichtig: Informationen, die bereits öffentlich bekannt sind, vom Empfänger unabhängig entwickelt wurden oder ihm von dritter Seite ohne Geheimhaltungspflicht mitgeteilt wurden, dürfen nicht als vertraulich behandelt werden. Fehlen diese Ausnahmen, ist die NDA im Kern unwirksam oder zumindest stark angreifbar.

Schritt 3: Pflichten des Empfängers – was darf, was muss, was darf nicht?

Eine NDA ist kein bloßes Schweigegelübde. Sie regelt ein differenziertes Pflichtenprogramm, das in der Praxis erhebliche Bedeutung hat – besonders dann, wenn der Empfänger ein Unternehmen ist, das selbst mit eigenen Mitarbeitern und Subunternehmern arbeitet.

Kernpflichten des Empfängers sollten folgende Elemente umfassen: die Pflicht zur Geheimhaltung gegenüber Dritten, die Pflicht zur internen Weitergabe nur auf einer Need-to-know-Basis, die Verpflichtung, empfangene Unterlagen sicher zu verwahren, sowie das Rückgabe- oder Vernichtungsgebot nach Abschluss der Verhandlungen oder auf Verlangen. Fehlt das Rückgabe- und Vernichtungsgebot, bleiben Kopien beim Empfänger – mit allen damit verbundenen Risiken.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Frage der Weitergabe an verbundene Unternehmen und Berater. Eine praxistaugliche NDA lässt eine Weitergabe an Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer zu, sofern diese ihrerseits der Vertraulichkeit unterliegen – was bei berufsrechtlicher Verschwiegenheit ohnehin der Fall ist. Für konzerninterne Weitergaben sollte die NDA aber ausdrücklich regeln, ob und unter welchen Bedingungen dies zulässig ist.

Darf der Empfänger die erhaltenen Informationen für eigene Entwicklungen nutzen? Die NDA sollte klar zwischen der reinen Geheimhaltungspflicht und einem etwaigen Verwendungsverbot unterscheiden. Ohne ausdrückliches Verwendungsverbot ist der Empfänger grundsätzlich frei, empfangene Informationen für eigene Zwecke einzusetzen – solange er sie nicht offenlegt. Das ist ein Unterschied, der in vielen Standardmustern fehlt.

Schritt 4: Laufzeit, Kündigung und Nachgeheimhaltungspflicht richtig bestimmen

Wie lange soll eine Vertraulichkeitsvereinbarung gelten? Diese Frage klingt einfach, ist aber rechtlich vielschichtig. In der Praxis des deutschen Mittelstands begegnen uns häufig zwei Extrempositionen: entweder unbefristete Vereinbarungen ohne jede zeitliche Begrenzung oder Vereinbarungen, die mit dem Ende der Verhandlungen automatisch erlöschen.

Beide Extrempositionen sind problematisch. Eine unbefristete NDA kann bei einer AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB scheitern, wenn die Laufzeit unangemessen lange erscheint und keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist. Eine NDA, die mit Verhandlungsende erlischt, schützt nicht mehr, wenn der Hauptvertrag nicht zustande kommt – also genau in der Konstellation, für die sie oft am wichtigsten wäre.

Als Orientierung gilt: Für technisches Wissen und Produktionsgeheimnisse sind Laufzeiten von drei bis fünf Jahren nach Vertragsende als sachgerecht anerkannt; für allgemeine Geschäftsinformationen sind es häufig zwei bis drei Jahre. Eine ausdrückliche Nachgeheimhaltungspflicht – also eine Vertraulichkeitspflicht, die auch nach Vertragsende fortbesteht – ist für sensible Sachverhalte unverzichtbar.

Zu regeln ist auch, was bei ordentlicher oder außerordentlicher Kündigung gilt. Darf die NDA überhaupt gekündigt werden? Wenn ja: mit welcher Frist, und was passiert mit bereits offengelegten Informationen? Eine sorgfältige NDA beantwortet diese Fragen ausdrücklich – und verweist auf die Nachgeheimhaltungspflicht, die unabhängig vom Kündigungsgrund bestehen bleibt.

Schritt 5: Vertragsstrafe, Schadensersatz und Durchsetzung – Zähne verleihen

Eine NDA ohne Sanktionsmechanismus ist ein Dokument ohne Zähne. Der beauftragte Geschäftsführer oder Justiziar muss wissen: Wenn die Gegenseite die Vertraulichkeit bricht, welche Rechtsbehelfe stehen zur Verfügung – und sind sie praktisch durchsetzbar?

Das GeschGehG gewährt Unterlassungs-, Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche. Das Problem: Schadensersatz nach dem GeschGehG setzt den Nachweis eines konkreten Schadens voraus. Dieser Nachweis ist in der Praxis ausgesprochen schwierig, weil sich wirtschaftliche Schäden durch Geheimnisbruch selten auf einen bestimmten Euro-Betrag beziffern lassen.

Eine Vertragsstrafe löst dieses Beweisproblem. Sie wird ohne Schadensnachweis fällig, sobald der Verstoß festgestellt ist. In der Unternehmenspraxis empfehlen wir, eine Vertragsstrafe aufzunehmen, die sowohl für den Einzelverstoß als auch für die fortgesetzte Verletzung gilt (sogenannte Tagessatz-Systematik). Die Höhe muss angemessen sein: Sie muss einerseits abschreckend wirken, darf andererseits nicht so hoch sein, dass ein Gericht sie nach § 343 BGB herabsetzt.

Parallel zur Vertragsstrafe sollte die NDA klarstellen, dass weitergehender Schadensersatz unberührt bleibt. Ein pauschaler Schadensersatzanspruch oder eine Lizenzanalogie kann im Streitfall die Rechtsposition erheblich stärken. Wichtig ist zudem eine einstweiligen Verfügung: Das GeschGehG bietet die Möglichkeit, im Wege der einstweiligen Verfügung rasch eine Unterlassungsanordnung zu erwirken – ein Vorteil, der in der NDA durch entsprechende Schutzschrift-Klauseln flankiert werden sollte.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen aus dem Bereich der Sondermaschinenfertigung, das im Rahmen von Lieferantenverhandlungen detaillierte technische Zeichnungen an einen potenziellen Zulieferer weitergegeben hatte. Eine NDA war zwar unterzeichnet worden, enthielt aber weder ein Verwendungsverbot noch eine Vertragsstrafe. Als der Zulieferer die Verhandlungen abbrach und einige Monate später ein funktional ähnliches Bauteil für einen Wettbewerber produzierte, war die Rechtslage schwierig. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte die NDA und prüfte parallel die Ansprüche nach GeschGehG. Ergebnis: Ein außergerichtlicher Vergleich war möglich, weil technische Übereinstimmungen nachweisbar waren – der fehlende Vertragsstrafenmechanismus machte das Verfahren aber erheblich aufwendiger und langwieriger als es bei vollständiger NDA-Gestaltung gewesen wäre.

Schritt 6: Welche besonderen Anforderungen gelten für gegenseitige NDAs?

Nicht alle Vertraulichkeitsvereinbarungen sind einseitig. Bei Verhandlungen auf Augenhöhe – etwa zwischen zwei mittelständischen Unternehmen, die eine Kooperation prüfen – legen beide Seiten vertrauliche Informationen offen. In diesem Fall ist eine gegenseitige NDA (mutual NDA) das richtige Instrument.

Eine gegenseitige NDA begründet spiegelbildliche Pflichten: Beide Parteien sind zugleich Offenbarende und Empfangender. Das hat Auswirkungen auf die Vertragsgestaltung. Insbesondere muss die Definition des Schutzgegenstandes für beide Seiten gleich sachgerecht sein; asymmetrische Formulierungen, die nur eine Seite schützen, erzeugen ein Ungleichgewicht, das rechtliche Angriffsfläche bietet.

In der Praxis des Mittelstands sehen wir häufig gegenseitige NDAs, die formal als solche bezeichnet sind, de facto aber nur eine Partei schützen – weil Pflichten, Ausnahmen und Sanktionen einseitig formuliert sind. Das ist kein neutrales Ergebnis; es ist das Ergebnis einer einseitigen Verhandlungsposition, das der schwächere Vertragspartner später bezahlt.

Wo liegt der Unterschied zwischen einer gut gestalteten gegenseitigen NDA und einem neutralen Muster? Eine seriöse gegenseitige NDA regelt, dass beide Parteien eigenständige Durchsetzungsrechte haben, dass der Empfänger der jeweils anderen Seite im Verletzungsfall eigenständig in Anspruch genommen werden kann, und dass die Nachgeheimhaltungspflicht für beide Seiten symmetrisch gilt. Asymmetrien können sachlich begründet sein – sie müssen dann aber ausdrücklich und bewusst vereinbart werden, nicht durch Formulierungsunachtsamkeit entstehen.

Schritt 7: Praktische Durchsetzung und häufige Fehler im Ernstfall

Die beste NDA nützt wenig, wenn im Verletzungsfall die Beweisführung scheitert oder die Frist für Eilrechtsschutz verpasst wird. Welche praktischen Maßnahmen sichern die Durchsetzung?

Zunächst: Dokumentation. Wer hat wann welche Informationen offengelegt? Die NDA sollte eine Pflicht zur Protokollierung der offengelegten Unterlagen oder zumindest eine Kennzeichnungspflicht enthalten. Für M&A-Prozesse empfiehlt sich ein Datenraum-Index, der zusammen mit der NDA archiviert wird. Ohne diesen Nachweis ist im Streitfall nicht belegt, was überhaupt übergeben wurde.

Zweiter kritischer Punkt: Reaktionsgeschwindigkeit. Wer einen Geheimnisbruch vermutet, muss rasch handeln. Eine einstweilige Verfügung nach GeschGehG kann zügig erwirkt werden – allerdings nur, wenn der Anspruch nicht durch Zuwarten verwirkt ist. Nach unserer Erfahrung sind die ersten 72 Stunden nach Kenntniserlangung entscheidend für die Frage, ob Eilrechtsschutz noch möglich ist. Warteten Sie länger ab, indiziert das Gericht fehlende Eilbedürftigkeit.

Ein häufig übersehener Fehler ist das Fehlen einer Gerichtsstandsklausel. Ohne ausdrückliche Vereinbarung richtet sich der Gerichtsstand nach den allgemeinen Regeln der ZPO – das kann bedeuten, dass Ihr Unternehmen am Sitz des Vertragspartners klagen muss, also möglicherweise in einer anderen Stadt oder sogar einem anderen Bundesland. Eine ausdrückliche Gerichtsstandsvereinbarung ist bei kaufmännischen Vertragspartnern (§ 38 ZPO) problemlos möglich und sollte in jeder NDA enthalten sein.

Schließlich: Anwendbares Recht. Bei grenzüberschreitenden Verhandlungen – etwa mit einem ausländischen Investor oder einem EU-Handelspartner – muss die NDA eine ausdrückliche Rechtswahl enthalten. Ohne Rechtswahl bestimmt sich das anwendbare Recht nach der Rom-I-Verordnung; das Ergebnis ist nicht immer deutsches Recht. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig NDAs mit ausländischen Parteien, bei denen diese Grundfrage ungeklärt ist – mit allen damit verbundenen Unsicherheiten im Durchsetzungsfall.

Schritt 8: NDA im Unternehmensalltag verankern – organisatorische Pflichten des Geschäftsführers

Eine Vertraulichkeitsvereinbarung ist kein einmaliger Vorgang; sie ist Teil eines fortlaufenden Informationsschutz-Systems. Welche organisatorischen Maßnahmen muss der Geschäftsführer ergreifen, um den gesetzlichen Anforderungen des GeschGehG dauerhaft zu genügen?

Das GeschGehG schützt nur Informationen, die durch „angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen" gesichert sind. Diese Anforderung betrifft nicht nur den Abschluss der NDA mit externen Partnern, sondern auch die interne Organisation. Dazu gehören: vertragliche Vertraulichkeitsverpflichtungen für Mitarbeiter (sinnvollerweise im Arbeitsvertrag verankert, nicht in separaten Musterformularen, die im Zweifel nicht unterzeichnet wurden), klare Zugriffsrechte auf vertrauliche Informationen im IT-System, sowie Schulungsmaßnahmen für Mitarbeiter, die regelmäßig mit vertraulichen Informationen in Kontakt kommen.

Haftungsrechtlich relevant: Verstößt ein Mitarbeiter gegen Geheimhaltungspflichten, kann das Unternehmen nach den Grundsätzen der Organverantwortung haftbar sein, wenn der Geschäftsführer keine ausreichenden Sicherungsmaßnahmen getroffen hat. Die Einrichtung eines dokumentierten Informationsschutz-Systems ist daher nicht nur eine operative, sondern auch eine persönliche Pflicht des Geschäftsführers.

Wie verhält sich die NDA zu arbeitsrechtlichen Geheimhaltungspflichten? Der Arbeitsvertrag begründet ohnehin eine Treuepflicht des Arbeitnehmers, die Geschäftsgeheimnisse umfasst – eine NDA ist mit Arbeitnehmern also in der Regel nicht der primäre Schutzweg. Jedoch empfehlen wir, in Schlüsselpositionen ausdrückliche arbeitsvertragliche Klauseln zu vereinbaren und diese durch Nachvertragliche Geheimhaltungspflichten zu ergänzen. Denn die gesetzliche Treuepflicht endet mit dem Arbeitsverhältnis; was danach gilt, muss vertraglich geregelt sein.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des deutschen Rechts. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer bestehenden Vertragsmuster, der unternehmensinternen Informationsschutz-Dokumentation und der einschlägigen Rechtsprechung.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Vertraulichkeitsvereinbarungen oder bestehenden NDA-Muster erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com. Wir prüfen, ob Ihre Unterlagen dem aktuellen Stand des GeschGehG und der AGB-Kontrolle nach BGB standhalten.

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Häufige Fragen zur Gestaltung einer Vertraulichkeitsvereinbarung (NDA)

Was ist der Unterschied zwischen einer NDA und dem Schutz durch das GeschGehG?

Das GeschGehG schützt Geschäftsgeheimnisse kraft Gesetzes, sofern angemessene Schutzmaßnahmen getroffen wurden – eine NDA ist eine solche Maßnahme. Ohne NDA kann der gesetzliche Schutz entfallen. Umgekehrt bietet die NDA eigenständige vertragliche Ansprüche, insbesondere Vertragsstrafe und Schadensersatz, die ohne konkreten Schadensnachweis geltend gemacht werden können. Beide Schutzsysteme ergänzen sich und sollten gemeinsam genutzt werden.

Muss eine NDA notariell beurkundet werden?

Nein. Eine Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen Unternehmen bedarf grundsätzlich keiner notariellen Beurkundung. Sie kann schriftlich, aber nach deutschem Recht auch elektronisch abgeschlossen werden, sofern die gesetzlichen Anforderungen an die Textform erfüllt sind. Für die Beweisführung empfiehlt sich in jedem Fall die Schriftform; eine qualifizierte elektronische Signatur kann in grenzüberschreitenden Konstellationen zusätzliche Sicherheit bieten.

Gilt eine NDA auch gegenüber Mitarbeitern des Vertragspartners?

Eine NDA bindet unmittelbar nur die Vertragsparteien. Sie sollte jedoch vorsehen, dass der Empfänger verpflichtet ist, seinen Mitarbeitern und Beauftragten, die Zugang zu vertraulichen Informationen erhalten, entsprechende Geheimhaltungspflichten aufzuerlegen. Ohne diese Klausel ist der Schutz gegenüber der internen Weitergabe auf Arbeitnehmerseite rein tatsächlich, nicht rechtlich abgesichert.

Kann eine NDA unbegrenzt laufende Geheimhaltungspflichten begründen?

In der Praxis sind unbefristete Geheimhaltungspflichten in Geschäftsbeziehungen rechtlich problematisch und können der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht standhalten, wenn keine sachliche Rechtfertigung erkennbar ist. Für technisches Knowhow sind Laufzeiten von drei bis fünf Jahren nach Vertragsende regelmäßig angemessen; für allgemeine Geschäftsinformationen liegt die Praxis eher bei zwei bis drei Jahren. Die genaue Frist ist im Einzelfall anwaltlich zu bestimmen.

Was passiert, wenn ein Vertragspartner die NDA verletzt?

Bei einer Verletzung stehen in der Regel drei Rechtsbehelfe zur Verfügung: erstens Unterlassung (einstweilige Verfügung oder Klage), zweitens Schadensersatz (nach BGB oder GeschGehG), drittens – bei entsprechender Klausel – eine Vertragsstrafe ohne Schadensnachweis. Wichtig ist rasches Handeln: Bei vermuteten Verstößen sollte umgehend anwaltliche Beratung eingeholt werden, da Zuwarten die Eilbedürftigkeit für einstweiligen Rechtsschutz entfallen lassen kann.

Welche Besonderheiten gelten bei NDAs mit ausländischen Vertragspartnern?

Bei grenzüberschreitenden Vereinbarungen sollten Rechtswahl und Gerichtsstand ausdrücklich vereinbart werden. Ohne Rechtswahl greift die Rom-I-Verordnung, deren Ergebnis vom Schwerpunkt der Vertragspflichten abhängt und nicht zwingend deutsches Recht ergibt. Für die Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile in Deutschland sind besondere Anerkennungsvoraussetzungen zu beachten. In solchen Konstellationen arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in der Gestaltung und Durchsetzung von Vertraulichkeitsvereinbarungen, in allen Fragen des Handels- und Vertragsrechts sowie beim Schutz von Geschäftsgeheimnissen nach GeschGehG und BGB. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Beratung kann sowohl auf Stundenhonorarbasis als auch zu Pauschalhonorar (Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG) erfolgen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Miriam Vogt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Sachverhalt – welche Informationen Sie schützen möchten, mit welchem Vertragspartner und in welcher Konstellation – erfordert die individuelle Prüfung Ihrer Unterlagen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer NDA-Muster oder zur Klärung, wie eine rechtssichere Vertraulichkeitsvereinbarung auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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