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Werkvertrag und Werklieferungsvertrag – Rechtslage und Optionen

Werkvertrag und Werklieferungsvertrag: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Maschinenbauer liefert eine Sonderanfertigung. Ein Softwarehaus entwickelt eine individuell konfigurierte Branchenlösung. Ein Handwerksbetrieb installiert eine Lüftungsanlage in einem Produktionsgebäude. Was haben diese Konstellationen gemeinsam? In allen drei Fällen streiten die Parteien am Ende nicht selten darüber, ob ein Werkvertrag oder ein Werklieferungsvertrag vorliegt – und welches Gewährleistungsrecht damit einhergeht. Die Weichenstellung ist folgenreich: Sie entscheidet über Mangelfristen, Nacherfüllungsansprüche, Rücktrittsrechte und die Haftung der Geschäftsführung gegenüber dem eigenen Unternehmen.

Der Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) und der Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB) unterscheiden sich nach der Natur des Vertragsgegenstands: Beim Werkvertrag schuldet der Unternehmer einen Arbeitserfolg; beim Werklieferungsvertrag kommt hinzu, dass der herzustellende Gegenstand aus einem vom Unternehmer zu beschaffenden Stoff gefertigt wird – mit der Folge, dass überwiegend Kaufvertragsrecht gilt. Für mittelständische Geschäftsführer ist die korrekte Einordnung entscheidend, weil sich daraus unmittelbar Fristen, Rügeobliegenheiten und Gewährleistungsansprüche ergeben, die im Streitfall über Anspruchsverlust oder Kostenerstattung entscheiden.

Der folgende Beitrag analysiert die Abgrenzung, erläutert die rechtlichen Konsequenzen für beide Vertragstypen, zeigt typische Fehlerquellen in der Praxis und gibt Geschäftsführern einen strukturierten Handlungsrahmen.

Abgrenzung: Wann gilt Werkvertragsrecht, wann Kaufvertragsrecht?

Die Abgrenzung zwischen Werkvertrag und Werklieferungsvertrag ist kein akademisches Problem – sie bestimmt, welches Gewährleistungsregime zur Anwendung kommt. Der Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB ist auf die Herstellung oder Veränderung eines Werkes gerichtet; schuldet der Unternehmer dagegen die Lieferung einer herzustellenden oder zu erzeugenden beweglichen Sache, greift § 650 BGB mit dem Verweis auf das Kaufrecht.

Die entscheidende Frage lautet: Steht die Herstellung des Gegenstands oder dessen Übereignung im Vordergrund? Bei individuell gefertigten Einzelanfertigungen – etwa einem nach Kundenplänen gefertigten Maschinenteil – bejaht die Rechtsprechung regelmäßig den Werklieferungsvertrag, sofern der Auftragnehmer das Material selbst beistellt. Handelt es sich hingegen um reine Leistungserbringung ohne Materiallieferung – Montage, Planung, Softwareentwicklung ohne Hardwarekomponente –, bleibt es beim Werkvertrag.

Praktisch relevant wird diese Unterscheidung beim Rügeerfordernis: Im kaufrechtlichen Kontext des Werklieferungsvertrags gilt im unternehmerischen Verkehr die kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB. Wer einen Mangel nicht unverzüglich rügt, verliert seine Gewährleistungsansprüche. Für den reinen Werkvertrag hingegen findet § 377 HGB keine direkte Anwendung, wenngleich Abnahme und Fälligkeit eigene Prüfpflichten nach sich ziehen.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Verträge, die diese Unterscheidung nicht klar treffen – und bei denen erst im Streitfall deutlich wird, dass eine Seite Fristen versäumt oder falsche Ansprüche geltend gemacht hat.

Welche Kernpflichten treffen die Parteien beim Werkvertrag?

Der Werkvertrag ist ein Erfolgsverpflichtungsvertrag: Der Unternehmer schuldet nicht bloße Bemühung, sondern das Erreichen des vereinbarten Werkerfolgs. Diese Pflicht beginnt mit Vertragsschluss und endet mit Abnahme des Werkes. Bis zur Abnahme trägt der Unternehmer die Vergütungs- und Leistungsgefahr.

Die Abnahme (§ 640 BGB) ist der zentrale Wendepunkt im Werkvertragsrecht. Mit ihr geht die Gefahr auf den Besteller über, beginnt die Gewährleistungsfrist, und etwaige Vertragsstrafen können verwirkt sein. Der Besteller ist zur Abnahme verpflichtet, wenn das Werk im Wesentlichen mängelfrei ist. Verweigert er die Abnahme ohne berechtigten Grund, gerät er in Annahmeverzug – was für den Unternehmer erhebliche Konsequenzen hat: Er verliert den Gefahrübergang nicht, kann aber seinen Vergütungsanspruch fällig stellen.

Auf Seiten des Bestellers stehen die Vergütungspflicht, die Abnahmepflicht und – sofern im Vertrag angelegt – Mitwirkungsobliegenheiten wie die rechtzeitige Bereitstellung von Unterlagen, Zugang zum Objekt oder die Genehmigung von Ausführungsplänen. Werden Mitwirkungspflichten verletzt, kann der Unternehmer Schadensersatz verlangen und ist von seiner Leistungspflicht in dem Umfang befreit, in dem die Mitwirkung ausgeblieben ist.

Für Geschäftsführer, die auf Bestellerseite stehen, ist besonders die Frage der förmlichen oder konkludenten Abnahme relevant: Wer das Werk in Betrieb nimmt, nutzt oder Restarbeiten konkludent freigibt, riskiert eine stillschweigende Abnahme mit allen Folgen – einschließlich des Beginns der Gewährleistungsfrist.

Gewährleistung beim Werkvertrag: Welche Ansprüche bestehen und wann verjähren sie?

Zeigt das Werk nach Abnahme einen Mangel, stehen dem Besteller Gewährleistungsrechte nach § 634 BGB zu. Das Gesetz sieht dabei eine Stufenfolge vor: Zunächst hat der Besteller Anspruch auf Nacherfüllung (§ 635 BGB); erst nach Fristsetzung und deren fruchtlosem Ablauf kommen Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz in Betracht.

Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt beim Werkvertrag gemäß § 634a BGB grundsätzlich zwei Jahre für bewegliche Sachen und fünf Jahre für Bauwerke und Arbeiten an einem Bauwerk. Diese Frist beginnt mit der Abnahme, nicht mit der Kenntnis des Mangels. Für Bauwerke verweist das Gesetz dabei auf denselben Zeitraum, der in § 634a BGB normiert ist – mithin fünf Jahre ab Abnahme.

Bei VOB/B-Verträgen – also Verträgen, in denen die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen einbezogen wird – sieht die VOB/B eine Gewährleistungsfrist von vier Jahren vor. Da die VOB/B jedoch Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellt und keine Rechtsnorm ist, unterliegt sie der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, wenn sie nicht gegenüber einem Unternehmer vollständig einbezogen wird.

Nach unserer Erfahrung unterschätzen Geschäftsführer auf Bestellerseite die Bedeutung einer sorgfältigen Mängeldokumentation unmittelbar bei Abnahme. Ein Mangel, der zum Abnahmezeitpunkt protokolliert, aber nicht ausdrücklich vorbehalten wurde, kann als genehmigt gelten und die Rechte einschränken.

Werklieferungsvertrag: Was ändert sich durch die kaufrechtliche Einordnung?

Fällt ein Vertrag unter § 650 BGB, gelten für nicht vertretbare Sachen die werkvertraglichen Vorschriften, für vertretbare Sachen dagegen die kaufrechtlichen Gewährleistungsregeln. Diese Unterscheidung hat in der Praxis weitreichende Konsequenzen, die von mittelständischen Unternehmen häufig nicht antizipiert werden.

Bei vertretbaren Sachen – also Waren, die nach Maß und Zahl austauschbar sind – findet das Kaufrecht Anwendung. Die Gewährleistungsfrist beträgt dann gemäß § 438 BGB grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung. Auch die kaufrechtliche Rügeobliegenheit nach § 377 HGB kommt im unternehmerischen Verkehr zur Geltung: Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Offensichtliche Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbar gewesen wären, müssen sofort nach Lieferung gerügt werden. Unterbleibt die Rüge, gilt die Ware als genehmigt.

Bei nicht vertretbaren Sachen – individuell gefertigten Einzelstücken, Prototypen, Sondermaschinen – greift demgegenüber das Werkvertragsrecht. Hier gelten die §§ 634 ff. BGB mit den dort vorgesehenen Ansprüchen und Fristen. Eine Abnahmepflicht besteht. Die Unterscheidung lässt sich nicht immer trennscharf vornehmen; ob ein Erzeugnis nach Normen und Maßen ein Standardprodukt ist oder individuell nach Kundenspezifikation gefertigt wurde, bestimmt sich nach den Vertragsunterlagen und dem objektiven Erscheinungsbild der Bestellung.

Für die Vertragsgestaltung bedeutet das: Wer als Auftraggeber individuell gefertigte Komponenten bezieht, sollte die Abnahme explizit regeln, Mängelkataloge definieren und das Verhältnis von Kauf- und Werkrecht im Vertrag klarstellen.

Welche typischen Fallstricke begegnen mittelständischen Unternehmen?

In der Beratungspraxis zeigen sich immer wieder dieselben Fehlerquellen – unabhängig davon, ob das Unternehmen als Auftraggeber oder Auftragnehmer auftritt.

Fehlende oder konkludente Abnahme: Viele Mittelständler regeln die Abnahme im Vertrag nicht explizit. Fehlt eine förmliche Abnahme, entsteht Streit darüber, ob und wann sie konkludent erfolgt ist. Eine schriftliche Abnahme mit Mängelprotokoll ist der sicherste Weg, um den Gewährleistungsbeginn eindeutig zu dokumentieren.

Verspätete Rüge: Wer im Rahmen eines Werklieferungsvertrags kaufrechtlichem Regime unterliegt und offensichtliche Mängel nicht sofort rügt, verliert seine Ansprüche. Die kaufmännische Obliegenheit nach § 377 HGB ist streng; die Rechtsprechung legt „unverzüglich" regelmäßig als wenige Werktage aus.

Unklare Leistungsbeschreibung: Der Werkerfolg muss im Vertrag so genau beschrieben sein, dass Besteller und Unternehmer dasselbe Ziel vor Augen haben. Vage Formulierungen – „nach Stand der Technik", „zur vollständigen Zufriedenheit" – laden Streit ein. Technische Spezifikationen, Zeichnungen, Normbezüge und Abnahmekriterien sollten Vertragsbestandteil sein.

Fehlende Regelung zur Vergütung bei Änderungsanordnungen: Bestellt der Auftraggeber während der Ausführung Zusatzleistungen, entsteht oft Streit über die Vergütung. Das BGB sieht in § 650b ff. für Bauverträge eine eigene Anordnungsregelung vor; für allgemeine Werkverträge fehlt eine solche explizite Norm. Ohne vertragliche Regelung gilt das allgemeine Schuldrecht – was zu Unsicherheit führt.

Vertragsstrafe ohne Beschränkung: Vertragsstrafen für Verzug sind im Werkvertragsrecht zulässig, müssen aber klar und angemessen vereinbart sein. Eine AGB-Klausel, die keine Obergrenze enthält, kann nach § 307 BGB unwirksam sein.

Ob eine solche Frage im Einzelfall zur Unwirksamkeit der gesamten Klausel oder nur zur Anpassung führt, ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Besonderheiten beim Bauvertrag und beim Verbraucherbauvertrag

Das Werkvertragsrecht wurde mit dem Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts zum 1. Januar 2018 erheblich erweitert. Der Gesetzgeber schuf eigene Regelungen für den Bauvertrag (§§ 650a ff. BGB), den Architekten- und Ingenieurvertrag (§§ 650p ff. BGB) sowie den Verbraucherbauvertrag (§ 650i ff. BGB). Für mittelständische Unternehmen relevant ist vor allem der Bauvertrag, der als Werkvertrag über die Herstellung, die Wiederherstellung, die Beseitigung oder den Umbau eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon definiert wird.

Wesentliche Besonderheit des Bauvertrags ist das Anordnungsrecht des Bestellers (§ 650b BGB): Der Auftraggeber kann einseitig Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs anordnen. Einigt man sich nicht innerhalb von 30 Tagen auf eine Vergütungsanpassung, kann der Auftraggeber die Änderung gleichwohl anordnen, und der Auftragnehmer muss sie ausführen – Vergütung wird vorläufig nach billigem Ermessen bestimmt. Dieser Mechanismus ist in der Praxis konfliktträchtig und erfordert eine sorgfältige Dokumentation jeder Anordnung.

Beim Verbraucherbauvertrag – also einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über den Neubau oder erhebliche Umbaumaßnahmen – bestehen besondere Schutzvorkehrungen: schriftliche Baubeschreibung, gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen, Regelungen zur Fertigstellungssicherheit. Für mittelständische Auftragnehmer, die im Bereich Wohnungsbau tätig sind, hat dies unmittelbare Relevanz.

Nach unserer Erfahrung sehen sich gerade Unternehmen, die erstmals größere Renovierungs- oder Umbauaufträge von Privatpersonen annehmen, mit den Besonderheiten des Verbraucherbauvertrags überrascht. Eine frühzeitige anwaltliche Prüfung des Vertragsentwurfs verhindert kostspielige Nachbesserungen.

Nacherfüllung, Selbstvornahme und Rücktritt: Wie geht man bei Mängeln strategisch vor?

Stellt sich nach Abnahme ein Mangel heraus, steht der Besteller vor einer Strategieentscheidung. Das Gesetz sieht eine Abfolge vor; sie ist nicht beliebig.

Zunächst hat der Unternehmer das Recht zur Nacherfüllung. Der Besteller muss ihm eine angemessene Frist setzen (§ 637 BGB), bevor er zur Selbstvornahme schreiten oder Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz verlangen kann. Was „angemessen" ist, hängt von der Art des Mangels, der Komplexität der Nachbesserung und den Umständen des Einzelfalls ab. Eine zu kurze Frist läuft ins Leere; eine zu lange Frist verzögert die Rechtsdurchsetzung unnötig.

Die Selbstvornahme nach § 637 BGB erlaubt dem Besteller, den Mangel selbst zu beseitigen und die erforderlichen Aufwendungen vom Unternehmer zu verlangen. Voraussetzung ist die fruchtlose Fristsetzung – außer in den gesetzlich geregelten Ausnahmen, etwa wenn der Unternehmer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Produktionsunternehmen, das nach Installation einer Sondermaschine wiederholt Produktionsausfälle verzeichnete. Der Lieferant hatte zwei Nachbesserungsversuche unternommen, ohne Erfolg. Wir setzten eine letzte angemessene Frist, ließ diese dokumentiert verstreichen, und machten sodann den Selbstvornahmeaufwand sowie den entgangenen Gewinn im Wege des Schadensersatzes geltend. Das Verfahren verdeutlichte, wie entscheidend die Dokumentation jedes Nachbesserungsversuchs ist – ohne schriftliche Protokolle wäre die Anspruchsdurchsetzung erheblich erschwert gewesen.

Beim Rücktritt gilt: Er setzt ebenfalls eine fruchtlos verstrichene Frist voraus, es sei denn, die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, verweigert oder unzumutbar. Rücktritt führt zur Rückabwicklung des Vertrags, was bei bereits errichteten Bauwerken oder integrierten Systemen faktisch kaum darstellbar ist. Die Minderung ist in solchen Fällen oft das praktikablere Instrument: Sie führt zur Herabsetzung der Vergütung entsprechend dem Minderwert des mangelhaften Werks.

Schadensersatz statt der Leistung setzt nach §§ 280, 281 BGB grundsätzlich ein Vertretenmüssen des Unternehmers voraus. Der Schaden muss konkret bezifferbar und kausal auf den Mangel zurückzuführen sein. Beides ist ohne fundierte Dokumentation schwer zu beweisen.

Gestaltungshinweise: Wie schützt man sich vertraglich?

Ein rechtssicherer Werkvertrag entsteht nicht durch die Übernahme von Musterverträgen ohne Anpassung. Er entsteht durch die präzise Beschreibung des Werkerfolgs, die klare Zuweisung von Risiken und die Antizipation streitträchtiger Situationen.

Leistungsbeschreibung und Abnahmekriterien: Technische Spezifikationen, Normbezüge und Abnahmetests sollten als Vertragsanlage beigefügt werden. Eine Formulierung wie „die Anlage erfüllt die DIN-Norm XY und wird im Abnahmetest mit Lastprofil Z betrieben" schafft Klarheit. Die Abnahme sollte schriftlich, mit Protokoll und Vorbehaltsmöglichkeit, geregelt werden.

Regelung von Änderungsanordnungen: Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 650b BGB empfiehlt es sich, ein vertragliches Änderungsmanagement zu vereinbaren: Alle Änderungen schriftlich, Vergütungsanpassung vor Ausführung, Dokumentationspflichten für beide Seiten.

Gewährleistungsfristen und Ausschlüsse: Zwischen Unternehmern sind abweichende Verjährungsregelungen grundsätzlich möglich, unterliegen aber der AGB-Kontrolle, sofern sie nicht individuell ausgehandelt wurden. Eine Verkürzung der werkvertraglichen Gewährleistung auf unter ein Jahr ist nach der Rechtsprechung in AGB in der Regel unwirksam.

Vertragsstrafen und Haftungsgrenzen: Vertragsstrafen für Verzug sind ein gängiges Instrument. Sie müssen eine Obergrenze aufweisen – nach gängiger Rechtsprechung maximal fünf Prozent der Auftragssumme in AGB-Verhältnissen. Haftungsbeschränkungen für leichte Fahrlässigkeit sind zwischen Unternehmern möglich, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht.

Schiedsklausel oder Gerichtsstand: Bei größeren Projekten empfiehlt sich die Vereinbarung eines festen Gerichtsstands oder einer Schiedsvereinbarung. Für technisch komplexe Streitigkeiten kann der Rückgriff auf technische Sachverständige im Vorfeld – durch vertragliche Streitbeilegungsklausel – Zeit und Kosten sparen.

Aus der Mandatspraxis: In einem Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Unternehmen aus dem Sondermaschinenbau. Das Unternehmen hatte einen Auftrag über eine vollautomatische Montageanlage übernommen und nach achtzehn Monaten Entwicklungszeit geliefert. Der Auftraggeber verweigerte die Abnahme mit dem Verweis auf angebliche Steuerungsfehler. Ausgangslage: Der Werkvertrag enthielt keine klaren Abnahmekriterien; die technischen Anforderungen waren nur in E-Mails dokumentiert. Vorgehen: Wir analysierten den Schriftverkehr auf konkludente Leistungsvereinbarungen, ließen einen technischen Sachverständigen die Funktionsfähigkeit der Anlage dokumentieren und forderten zur Abnahme auf. Ergebnis: Der Auftraggeber nahm die Anlage nach Nachbesserung zweier Detailpunkte ab; ein Großteil der einbehaltenen Vergütung wurde frei. Der Fall verdeutlicht, warum eine sorgfältige Dokumentation aller Leistungsvereinbarungen – ab dem ersten Angebot – unverzichtbar ist.

Bedeutung für die Haftung der Geschäftsführung

Werkvertragliche Risiken sind nicht nur Fragen des Vertragsverhältnisses zur Gegenseite – sie können die persönliche Haftung der Geschäftsführung berühren. Wer als Geschäftsführer einer GmbH Verträge abschließt, die das Unternehmen in erhebliche Gewährleistungsrisiken treiben, ohne eine angemessene Risikoabwägung vorgenommen zu haben, riskiert bei Schadenseintritt einen Anspruch der Gesellschaft aus § 43 Abs. 2 GmbHG.

In der Praxis ist das insbesondere relevant, wenn Rahmenverträge oder Serienaufträge unterzeichnet werden, ohne dass das Haftungsrisiko aus Gewährleistung und Verzug betragsmäßig begrenzt ist. Ein einzelner größerer Gewährleistungsfall kann bei einem mittelständischen Unternehmen liquiditätsbedrohend werden – erst recht, wenn Subauftragnehmer in die Leistungskette eingebunden sind und deren Haftung nicht parallel gesichert ist.

Haftungsgrenze nach § 43 GmbHG: Die Geschäftsführerhaftung ist an das Verschulden geknüpft; fahrlässige Fehlentscheidungen bei der Vertragsgestaltung können ausreichen. Die Business Judgment Rule schützt nur denjenigen Geschäftsführer, der auf der Grundlage angemessener Informationen und frei von Interessenkonflikten entschieden hat. Eine unterlassene anwaltliche Prüfung eines werkvertraglichen Rahmenvertrags kann diesen Schutz entfallen lassen.

Für Geschäftsführer gilt daher: Je größer das Projektvolumen und je komplexer das Leistungsbild, desto zwingender ist eine frühzeitige anwaltliche Begleitung – nicht als bürokratischer Aufwand, sondern als Haftungsschutz für die eigene Person.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Werkvertrags- und Werklieferungsvertragsrechts. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Vertragsunterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Entscheidungsmatrix: Welches Instrument greift in welcher Konstellation?

Die folgende Übersicht fasst die zentralen Konstellationen zusammen, die in der Praxis am häufigsten auftreten:

  • Konstellation A – Individuell gefertigte bewegliche Sache, Material vom Auftragnehmer: Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB), nicht vertretbare Sache → Werkvertragsrecht gilt; Abnahme erforderlich; Gewährleistungsfrist zwei Jahre für bewegliche Sachen (§ 634a BGB); § 377 HGB findet keine Anwendung.
  • Konstellation B – Standardware mit Montage durch Lieferanten: Einheitlicher Vertrag; überwiegt der Warenanteil, tendiert die Rechtsprechung zum Kaufrecht; Rügeobliegenheit nach § 377 HGB im kaufmännischen Verkehr unverzüglich; Gewährleistungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung (§ 438 BGB).
  • Konstellation C – Errichtung oder Umbau eines Bauwerks: Bauvertrag nach §§ 650a ff. BGB; Gewährleistungsfrist fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a BGB); Anordnungsrecht des Bestellers; Vergütungsanpassung nach § 650c BGB.
  • Konstellation D – Planung oder Architekturleistung: Architekten- und Ingenieurvertrag (§§ 650p ff. BGB); besondere Kooperationspflichten; Haftung für Planungsfehler, die sich im Bauwerk materialisieren; lange Haftungszeiträume möglich.
  • Konstellation E – Softwareentwicklung ohne Hardwarelieferung: Werkvertrag; kein kaufrechtliches Regime; keine § 377 HGB-Rüge; Abnahme nach Funktionstest; Gewährleistungsfrist im Regelfall zwei Jahre für bewegliche Sachen oder nach individueller Vereinbarung.

Die Abgrenzung erfordert im Einzelfall eine Prüfung des konkreten Vertrags- und Leistungsinhalts. Pauschale Einordnungen sind trügerisch – was nach Standard aussieht, kann durch Individualisierung zum Werkvertrag werden.

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Häufige Fragen zum Werkvertrag und Werklieferungsvertrag

Was ist der Unterschied zwischen einem Werkvertrag und einem Werklieferungsvertrag?

Der Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) verpflichtet den Unternehmer zur Herstellung eines Werkes gegen Vergütung; das Material stellt in der Regel der Besteller oder der Auftragnehmer, ohne dass dies die Vertragsnatur ändert. Der Werklieferungsvertrag (§ 650 BGB) liegt vor, wenn der Auftragnehmer eine bewegliche Sache herzustellen und zu liefern hat und dabei das Material selbst beistellt. Die Rechtsfolge ist wesentlich: Bei nicht vertretbaren Sachen gilt Werkvertragsrecht, bei vertretbaren Sachen Kaufrecht – mit unterschiedlichen Gewährleistungsfristen und Rügeobliegenheiten.

Wann beginnt die Gewährleistungsfrist beim Werkvertrag?

Die Gewährleistungsfrist beginnt beim Werkvertrag grundsätzlich mit der Abnahme des Werkes. Für bewegliche Sachen beträgt sie nach § 634a BGB zwei Jahre, für Bauwerke und Arbeiten an einem Bauwerk fünf Jahre ab Abnahme. Eine Abnahme, die konkludent – also durch Inbetriebnahme oder vorbehaltlose Nutzung – erfolgt, setzt die Frist ebenso in Gang wie eine förmliche Abnahme mit Protokoll.

Muss der Besteller vor Rücktritt immer eine Frist setzen?

Ja, grundsätzlich muss der Besteller dem Unternehmer zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, bevor er zurücktreten, mindern oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen kann. Ausnahmen bestehen, wenn die Nacherfüllung vom Unternehmer ernsthaft und endgültig verweigert wird, fehlgeschlagen ist oder dem Besteller unzumutbar ist. In diesen Fällen kann auf die Fristsetzung verzichtet werden. Die genaue Prüfung dieser Ausnahmen erfordert eine sorgfältige Würdigung des Einzelfalls.

Gilt § 377 HGB auch beim Werkvertrag?

Die kaufmännische Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB gilt unmittelbar nur für Kaufverträge unter Kaufleuten. Beim reinen Werkvertrag findet sie keine direkte Anwendung. Beim Werklieferungsvertrag über vertretbare Sachen greift das Kaufrecht – und damit auch § 377 HGB. Wer diese Abgrenzung im Streitfall falsch einschätzt, riskiert den Verlust seiner Gewährleistungsansprüche. Im Zweifel sollte eine Rüge unverzüglich erhoben werden, um den Anspruchsverlust zu vermeiden.

Kann die Gewährleistungsfrist vertraglich verkürzt werden?

Im unternehmerischen Verkehr sind abweichende Verjährungsvereinbarungen grundsätzlich möglich, aber der AGB-Kontrolle zugänglich, sofern die Klausel nicht individuell ausgehandelt wurde. Eine Verkürzung der gesetzlichen Fristen auf unter ein Jahr wird von der Rechtsprechung in AGB regelmäßig als unangemessene Benachteiligung eingestuft und ist unwirksam. Individuell ausgehandelte Verkürzungen können zulässig sein, sofern sie nicht gegen wesentliche Grundgedanken des Gesetzes verstoßen. Die genaue Frist ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Was passiert, wenn der Besteller die Abnahme verweigert?

Verweigert der Besteller die Abnahme, obwohl das Werk im Wesentlichen mängelfrei ist, gerät er in Annahmeverzug. Der Vergütungsanspruch des Unternehmers wird fällig. Die Gefahr des zufälligen Untergangs geht auf den Besteller über. Der Unternehmer kann das Werk hinterlegen oder, nach entsprechender Androhung, auf Kosten des Bestellers verwahren lassen. Besteht ein wesentlicher Mangel, ist die Abnahmeverweigerung berechtigt und der Unternehmer muss nachbessern, bevor die Abnahme verlangt werden kann.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen des Handels-, Vertriebs- und Vertragsrechts – von der Vertragsgestaltung über die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen bis zur Abwehr unberechtigter Forderungen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung bei Werkvertrags- und Werklieferungsstreitigkeiten sowie im Bauvertragsrecht. Unsere Mandanten schätzen die klare Einschätzung ihres Rechtsrisikos und die strukturierte Begleitung in jeder Verfahrensphase. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Miriam Vogt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Werkvertrags- und Werklieferungsvertragsrechts. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie das Werkvertragsrecht auf Ihren Vertrag wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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