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Zahlungsverzug und Forderungsmanagement – Automobilzulieferindustrie: Praxisleitfaden

Zahlungsverzug und Forderungsmanagement: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Tier-1-Zulieferer streckt Lieferungen vor, der OEM oder Tier-0 zahlt spät oder gar nicht — und der mittelständische Geschäftsführer steht vor der Frage, welche Hebel er rechtlich hat, ohne die Geschäftsbeziehung zu gefährden. Dieses Spannungsverhältnis prägt den Alltag in der Automobilzulieferindustrie, besonders in Zeiten schwankender Abrufmengen, anhaltender Rohstoffpreisvolatilität und konzentrierter Abnehmerstrukturen.

Gerät ein Abnehmer in Zahlungsverzug, stehen dem liefernden Unternehmen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) klare Rechte zu: Verzugszinsen, Schadensersatz und das Recht zur Liefersperre — unabhängig davon, ob der Schuldner ein kleiner Händler oder ein globaler Automobilkonzern ist. Entscheidend ist, die Ansprüche fristgerecht zu sichern, Eigentumsrechte an gelieferten Teilen zu wahren und das Forderungsmanagement so aufzustellen, dass Liquiditätsengpässe nicht zur existenziellen Krise werden.

Dieser Praxisleitfaden führt Geschäftsführer von Automobilzulieferern Schritt für Schritt durch die rechtlichen Instrumente, die Verfahrenslogik vor dem Landgericht und die typischen Fallstricke — von der Mahnung bis zum gerichtlichen Mahnverfahren.

Schritt 1: Verzugseintritt rechtssicher feststellen — Wann gilt der Abnehmer als säumig?

Der Verzugseintritt ist der Startpunkt aller weiteren Rechte. Nach §§ 286, 288 BGB gerät ein Schuldner in Verzug, wenn er nach Fälligkeit und Mahnung nicht leistet — oder wenn eine kalendermäßig bestimmte Zahlungsfrist abgelaufen ist, ohne dass eine Mahnung erforderlich ist. In der Automobilzulieferindustrie sind Zahlungsziele von 30, 60 oder 90 Tagen netto verbreitet. Ist das Zahlungsziel im Vertrag oder in der Bestellbestätigung klar definiert, tritt Verzug automatisch am Tag nach Ablauf dieser Frist ein, sofern es sich um ein Handelsgeschäft zwischen Unternehmen handelt.

Fehlt eine kalendermäßige Bestimmung, ist eine Mahnung erforderlich. Die Mahnung muss eine unmissverständliche Zahlungsaufforderung enthalten, konkret auf die offene Forderung Bezug nehmen und eine angemessene Nachfrist setzen. In der Praxis empfiehlt sich eine Mahnung per E-Mail mit Lesebestätigung und zeitnach postalisch per Einschreiben mit Rückschein — um den Zugang beweissicher zu dokumentieren.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Zulieferer die Mahnung zwar versenden, den Zugang aber nicht dokumentieren. Fehlt der Zugangsnachweis, kann der Schuldner den Verzugseintritt bestreiten — mit erheblichen Folgen für den Zinslauf und die Beweislage vor Gericht. Dokumentation ist kein Formalismus, sondern Voraussetzung für die Rechtsdurchsetzung.

Schritt 2: Verzugszinsen und Schadensersatz — Welche Ansprüche entstehen sofort?

Mit Eintritt des Verzugs entstehen kraft Gesetzes Verzugszinsen. Im unternehmerischen Verkehr — und damit in nahezu jedem Lieferverhältnis zwischen Zulieferer und OEM oder Tier-0 — beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank halbjährlich angepasst; der maßgebliche Satz ist aus dem Bundesanzeiger abrufbar. Die Zinspflicht beginnt am Tag nach Eintritt des Verzugs und läuft ohne weiteres Zutun des Gläubigers.

Über Zinsen hinaus kann der Zulieferer den durch den Verzug entstandenen Schaden ersetzt verlangen (§ 280 Abs. 1, Abs. 2 BGB). Zu diesen Schadenspositionen zählen in der Praxis: Mahnkosten, Kosten für externe Rechtsberatung, Refinanzierungskosten (z. B. wenn der Zulieferer zur Überbrückung einen Kontokorrentkredit ziehen muss) sowie entgangener Gewinn in nachgewiesener Höhe. Nach unserer Erfahrung werden diese Positionen von Zulieferern häufig unterschätzt oder gar nicht geltend gemacht — obwohl sie in Summe die Zinsforderung deutlich übersteigen können.

Wichtig: Die kaufmännische Rügepflicht nach § 377 HGB gilt auf der Eingangsseite des Abnehmers. Sie schützt den Zulieferer nicht vor eigenen Rügeobliegenheiten, wenn ein Abnehmer seinerseits Mängel an gelieferten Teilen rügt. Deshalb sollten Zahlungssperren durch den Abnehmer, die mit angeblichen Qualitätsmängeln begründet werden, anwaltlich geprüft werden, bevor der Zulieferer Gegenansprüche aufgibt oder Abzüge akzeptiert.

Schritt 3: Eigentumsvorbehalt sichern — Ist der gelieferte Warenbestand geschützt?

Für Automobilzulieferer ist der Eigentumsvorbehalt das wichtigste Sicherungsmittel außerhalb des Gerichtsverfahrens. Der einfache Eigentumsvorbehalt nach § 449 BGB bedeutet: Das Eigentum an den gelieferten Teilen geht erst mit vollständiger Kaufpreiszahlung auf den Abnehmer über. Solange die Zahlung aussteht, bleibt der Zulieferer Eigentümer — mit dem Recht, bei Verzug die Herausgabe der Ware zu verlangen oder im Insolvenzfall des Abnehmers Aussonderung zu beantragen (§ 47 InsO).

In der Automobilzulieferindustrie ist jedoch der verlängerte Eigentumsvorbehalt die Regel, denn die gelieferten Teile werden häufig sofort in der Produktion verbaut. Der verlängerte Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die Forderung, die der Abnehmer gegenüber seinem eigenen Abnehmer (z. B. einem weiteren OEM) aus dem Weiterverkauf erwirbt — diese Forderung wird im Voraus an den Zulieferer abgetreten. Damit die Abtretung wirksam ist, muss sie ausdrücklich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Zulieferers verankert und rechtssicher in das Vertragsverhältnis einbezogen sein.

Was passiert bei der Einbeziehung konkurrierender AGB? Die so genannte „Battle of Forms" ist in der Automobilzuliefererpraxis kein Randphänomen. OEMs und große Tier-0-Lieferanten verwenden eigene Einkaufsbedingungen, die häufig den Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ausschließen oder modifizieren. Hier gilt das „Last-Shot"-Prinzip des deutschen Rechts: Wer zuletzt widerspricht, setzt in der Regel seine Bedingungen durch. In unseren Mandaten sehen wir, dass eine konsequente Widerspruchsstrategie bei Auftragsbestätigungen über Monate hinweg entscheidend sein kann, um den Eigentumsvorbehalt im Streitfall zu halten. Eine regelmäßige Überprüfung der AGB-Einbeziehung ist daher keine einmalige Aufgabe, sondern ein laufender Prozess.

Schritt 4: Eskalationsstufen — Wie reagieren Zulieferer auf Zahlungsrückstände strukturiert?

Ein strukturiertes Eskalationsmodell verhindert, dass aus einem handlebaren Zahlungsverzug eine Liquiditätskrise wird. Nach unserer Erfahrung aus der Beratungspraxis bewährt sich folgendes Vorgehen für mittelständische Zulieferer:

  1. Tag 1–5 nach Fälligkeit: Interne Eskalation an die Buchhaltung, telefonische Nachfrage beim Ansprechpartner beim Abnehmer. Kein schriftliches Schreiben, das als Mahnung gilt, sofern die Lieferbeziehung nicht gefährdet werden soll. Gleichzeitig: Prüfung, ob ein Eigentumsvorbehalt wirksam vereinbart ist.
  2. Ab Tag 6: Erste schriftliche Zahlungserinnerung mit Hinweis auf die offene Forderung, das Datum der Fälligkeit und die Bitte um Zahlung innerhalb einer konkreten Frist (z. B. 7 Tage). Ton: sachlich und kooperativ.
  3. Formelle Mahnung: Falls nach der Erinnerung keine Reaktion erfolgt, formelle Mahnung mit ausdrücklicher Verzugsankündigung, Bezifferung der aufgelaufenen Zinsen und Ankündigung weiterer rechtlicher Schritte. Ab diesem Schriftstück läuft der Verzugszinssatz dokumentiert.
  4. Anwaltliches Mahnschreiben: Wechsel auf anwaltliche Kommunikation. Das Signal an den Abnehmer ist unmissverständlich. In der Praxis bewirkt ein anwaltliches Schreiben in einem Großteil der Fälle eine Zahlung oder zumindest eine ernsthafte Verhandlungsaufnahme, ohne dass es zum Gerichtsverfahren kommt.
  5. Gerichtliches Mahnverfahren / Klage: Wenn alle außergerichtlichen Schritte scheitern, Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids (§§ 688 ff. ZPO) oder direkte Klage vor dem Landgericht, je nach Höhe und Komplexität der Forderung.

Liefersperre: Darf der Zulieferer die Lieferung einstellen? Ja — bei Zahlungsverzug steht dem Lieferanten ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu, sofern Forderung und Gegenleistung aus demselben Rechtsverhältnis stammen. Das Zurückbehaltungsrecht muss ausdrücklich erklärt werden. Die Liefersperre birgt allerdings Risiken: Bandstillstände beim Abnehmer können Schadensersatzansprüche auslösen, wenn die Sperre rechtlich nicht gedeckt ist. Eine anwaltliche Prüfung vor Ausübung der Liefersperre ist daher dringend anzuraten.

Schritt 5: Gerichtliches Mahnverfahren und Klage vor dem Landgericht

Scheitert die außergerichtliche Einigung, steht dem Zulieferer der gerichtliche Rechtsweg offen. Bei Forderungen, die den Streitwert der Amtsgerichtsbarkeit übersteigen — in der Regel ab 5.000 Euro — ist das Landgericht (LG) erstinstanzlich zuständig. In der Automobilzulieferindustrie sind offene Forderungen häufig im fünf- bis sechsstelligen Bereich, so dass das Landgericht die Regel ist.

Das gerichtliche Mahnverfahren nach §§ 688 ff. ZPO ist ein schneller, kostengünstiger Einstieg: Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids wird beim zuständigen Mahngericht gestellt, ohne dass die Forderung inhaltlich begründet werden muss. Der Schuldner hat zwei Wochen Zeit, Widerspruch einzulegen. Legt er keinen Widerspruch ein, kann auf Antrag ein Vollstreckungsbescheid erlassen und sofort vollstreckt werden. Legt er Widerspruch ein, wird das Verfahren in ein streitiges Klageverfahren übergeleitet.

Die Klage vor dem Landgericht erfordert anwaltliche Vertretung (§ 78 ZPO). Im Rahmen des Klageverfahrens sind sämtliche Ansprüche zu begründen: Hauptforderung, Verzugszinsen, Schadensersatzpositionen. Sorgfältige Dokumentation — Lieferscheine, Rechnungen, Kontoauszüge, Mahnschreiben, Nachweise über den Zugang — ist die Grundlage für einen erfolgreichen Klagevortrag. Nach unserer Erfahrung entscheiden viele Verfahren vor dem Landgericht nicht am materiellem Recht, sondern an der Qualität der Dokumentation.

Ein Hinweis zur Zuständigkeit: Viele OEM- und Tier-0-Verträge enthalten Gerichtsstandsklauseln, die das Landgericht am Sitz des Abnehmers bestimmen. Diese Klauseln sind zwischen Kaufleuten grundsätzlich wirksam (§ 38 ZPO), können aber für den Zulieferer ein erheblicher Kostenund Organisationsfaktor sein. Die Prüfung der Zuständigkeitsklausel gehört daher zur anwaltlichen Erstprüfung.

Wann lohnt sich der Einsatz von Factoring und Forderungsversicherung?

Neben dem gerichtlichen Weg stehen Zulieferern zwei präventive Instrumente zur Verfügung, die Liquiditätsrisiken aus Zahlungsverzug strukturell reduzieren: echtes Factoring und die Warenkreditversicherung.

Beim echten Factoring verkauft der Zulieferer seine Forderungen an einen Factor, der das Ausfallrisiko übernimmt. Der Zulieferer erhält sofort Liquidität, muss jedoch die Factoring-Gebühr einkalkulieren. Ob Factoring wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von der Bonität des Abnehmers, der Forderungshöhe und der Konditionalstruktur ab. Wichtig: Nicht alle OEM- oder Tier-0-Verträge erlauben die Abtretung von Forderungen; eine ausdrückliche Abtretungsklausel oder zumindest die fehlende Abtretungsausschluß-Klausel ist Voraussetzung.

Die Warenkreditversicherung (Delkredereversicherung) schützt gegen Forderungsausfälle durch Insolvenz oder protracted default des Abnehmers. Für Zulieferer mit konzentrierter Abnehmerstruktur — ein oder zwei OEMs machen 60 oder 70 Prozent des Umsatzes aus — kann die Warenkreditversicherung ein existenziell wichtiges Sicherungsinstrument sein. Sie ist kein Ersatz für ein aktives Forderungsmanagement, aber ein sinnvoller Baustein.

Entscheidungsrahmen: Ist der Abnehmer ein börsennotierter Großkonzern mit guter Bonität, liegt das Risiko vor allem im operativen Verzug, nicht im Ausfall — hier wirkt ein strukturiertes außergerichtliches Eskalationsmodell. Ist der Abnehmer ein mittelgroßer Tier-0 mit eigenem Liquiditätsdruck, ist das Ausfallrisiko real — hier lohnt die Kombination aus verlängertem Eigentumsvorbehalt, Warenkreditversicherung und frühzeitiger anwaltlicher Einbindung.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Automobilzulieferer aus dem Bereich Präzisionsstanzen mit einer konzentrierten Abnehmerstruktur — zwei Tier-0-Kunden machten zusammen rund 75 Prozent des Jahresumsatzes aus. Ausgangslage: Ein Tier-0-Kunde hatte über drei Monate hinweg Rechnungen in erheblicher Gesamthöhe unter Verweis auf angebliche Qualitätsbeanstandungen nicht beglichen, ohne konkrete Mängel zu benennen oder ein förmliches Rügeverfahren einzuleiten. Vorgehen: Zunächst anwaltliche Prüfung der AGB-Einbeziehung und des Eigentumsvorbehalts; Ergebnis: der verlängerte Eigentumsvorbehalt war wirksam vereinbart. Sodann formelle Mahnung mit Verzugszinsberechnung und gleichzeitige Ankündigung der Liefersperre für künftige Bestellungen unter ausdrücklicher Berufung auf § 273 BGB. Parallel wurde geprüft, ob die Qualitätsbeanstandungen des Abnehmers die Anforderungen der kaufmännischen Rüge nach § 377 HGB erfüllten — was zu verneinen war. Ergebnis: Der Abnehmer zahlte die offenen Rechnungen vollständig innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des anwaltlichen Schreibens; auf die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens konnte verzichtet werden.

Welche Fehler kosten Zulieferer bares Geld — und wie lassen sie sich vermeiden?

In der Beratungspraxis begegnen uns immer wieder dieselben strukturellen Fehler, die das Forderungsmanagement von Zulieferern schwächen:

  • Kein wirksamer Eigentumsvorbehalt in den AGB: Fehlt der verlängerte Eigentumsvorbehalt oder ist er nicht wirksam einbezogen, ist der Zulieferer im Insolvenzfall des Abnehmers einfacher Insolvenzgläubiger — ohne Aussonderungsrecht.
  • Fehlende Zugangsdokumentation bei Mahnungen: Ohne Nachweis des Zugangs ist der Verzugseintritt streitig. Einschreiben mit Rückschein oder E-Mail mit Lesebestätigung sind Mindeststandard.
  • Zu späte anwaltliche Einbindung: Viele Zulieferer warten Monate, bevor sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. In dieser Zeit verfestigt sich die Zahlungsunwilligkeit des Abnehmers, und Sicherungsrechte können durch Verarbeitung der Ware erlöschen.
  • Akzeptanz unberechtigter Abzüge: Abnehmer, die Qualitätsmängel pauschal behaupten, ohne eine förmliche Rüge nach § 377 HGB einzuleiten, können grundsätzlich keine Minderung oder Schadensersatz verlangen. Wer solche Abzüge kommentarlos akzeptiert, riskiert die konkludente Anerkennung.
  • Vernachlässigte Verjährungsfristen: Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB), beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). Forderungen, die kurz vor der Verjährungsgrenze liegen, müssen durch Klage, Mahnbescheid oder Anerkenntnis des Schuldners gehemmt werden.

Wer hätte gedacht, dass ein fehlender Rückschein über eine Mahnung ein mehrstelliges Schadensersatzverfahren kippen kann? Und doch ist genau das ein wiederkehrendes Thema in den Verfahren vor Landgerichten. Prävention ist deutlich günstiger als Litigation.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Zahlungsverzugs in der Automobilzulieferindustrie. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, AGB und der spezifischen Verzugslage mit Ihrem Abnehmer. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Schritt 6: Branchenspezifische Besonderheiten — Was gilt bei OEM-Rahmenverträgen?

OEM-Rahmenverträge in der Automobilzulieferindustrie enthalten häufig Klauseln, die das gesetzliche Verzugsregime des BGB modifizieren oder ergänzen. Zu den typischen Gestaltungen gehören:

Verlängerte Zahlungsziele: OEM-Standardverträge sehen regelmäßig Zahlungsziele von 60 bis 90 Tagen netto vor, gelegentlich mit optionalen Skontoabzügen bei frühzeitiger Zahlung. Solche verlängerten Zahlungsziele sind zwischen Unternehmen grundsätzlich zulässig, können aber im Einzelfall der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegen, wenn sie einseitig durch den stärkeren Vertragspartner gestellt werden und den Lieferanten unangemessen benachteiligen.

Abrufverträge (Rahmenlieferverträge mit Einzelabrufen): In diesen Konstruktionen entsteht die Zahlungspflicht erst mit dem einzelnen Abruf und der Lieferung. Fälligkeit und Verzugseintritt müssen daher für jeden Einzelabruf separat festgestellt werden — was das Forderungsmanagement administrativ komplex macht. Systeme zur automatisierten Fälligkeitsüberwachung sind hier kein Luxus, sondern operative Notwendigkeit.

Qualitätssicherungsvereinbarungen (QSV): Viele OEM-Verträge enthalten separate Qualitätssicherungsvereinbarungen, die dem OEM das Recht einräumen, Zahlungen bei Qualitätsbeanstandungen zurückzuhalten. Die Wirksamkeit solcher Klauseln ist im Einzelfall zu prüfen — insbesondere, ob sie als Allgemeine Geschäftsbedingungen die Inhaltskontrollschranken des BGB einhalten. Eine pauschale Zahlungsverweigerung ohne konkrete Mängelrüge ist auch unter QSV-Klauseln in der Regel nicht gerechtfertigt.

Rückruf- und Produkthaftungsklauseln: Diese können die Aufrechnung von Schadensersatzforderungen des OEM gegen Zahlungsansprüche des Zulieferers ermöglichen. Die anwaltliche Prüfung, ob eine solche Aufrechnung im Einzelfall begründet ist, sollte nicht dem kaufmännischen Sachbearbeiter überlassen werden.

Die vorstehende Darstellung zeigt: Die Materie ist vielschichtig, und die Vertragsgestaltung entscheidet oft darüber, welche Rechte im Ernstfall durchsetzbar sind. Zur Klärung, wie das Verzugsrecht auf Ihre konkreten Rahmenverträge wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen: Zahlungsverzug in der Automobilzulieferindustrie

Ab wann gilt ein OEM oder Tier-0-Kunde als in Zahlungsverzug?

Ein Abnehmer gerät in Zahlungsverzug, wenn er nach Fälligkeit der Forderung und nach Zugang einer Mahnung nicht zahlt — oder wenn das Zahlungsziel kalendermäßig bestimmt ist und ohne Mahnung abläuft (§ 286 BGB). In OEM-Verträgen mit klar definierten Zahlungszielen tritt Verzug automatisch am Tag nach Ablauf der vereinbarten Frist ein, sobald die Rechnung ordnungsgemäß gestellt und die Leistung erbracht wurde. Eine separate Mahnung ist dann entbehrlich.

Welche Verzugszinsen kann ein Zulieferer im B2B-Verhältnis verlangen?

Im unternehmerischen Geschäftsverkehr beträgt der gesetzliche Verzugszinssatz 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Höhere Zinssätze können vertraglich vereinbart werden. Zusätzlich zu Zinsen sind Verzugsschäden — etwa Refinanzierungskosten oder Mahnkosten — ersatzfähig (§§ 280, 286 BGB), sofern sie nachgewiesen werden.

Darf ein Zulieferer die Lieferung einstellen, wenn der Abnehmer nicht zahlt?

Ja, bei Zahlungsverzug steht dem Zulieferer grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB zu, sofern Forderung und Gegenleistung aus demselben Rechtsverhältnis stammen. Das Zurückbehaltungsrecht muss ausdrücklich erklärt werden. Vor Ausübung einer Liefersperre sollte jedoch anwaltlich geprüft werden, ob das Zurückbehaltungsrecht im konkreten Vertragskontext wirksam ist, da Bandstillstände beim Abnehmer Schadensersatzansprüche auslösen können.

Was passiert mit dem Eigentumsvorbehalt, wenn die gelieferten Teile sofort verbaut werden?

Bei Verarbeitung geht das Eigentum an den gelieferten Teilen im Regelfall auf den Abnehmer über (§ 950 BGB). Der verlängerte Eigentumsvorbehalt schützt den Zulieferer in dieser Konstellation, indem er die Forderung des Abnehmers aus dem Weiterverkauf erfasst. Diese Forderungsabtretung muss wirksam in den AGB des Zulieferers verankert sein; andernfalls besteht bei Insolvenz des Abnehmers nur die Gläubigerstellung ohne Aussonderungsrecht.

Wie lange hat ein Zulieferer Zeit, offene Forderungen gerichtlich geltend zu machen?

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). Bei Forderungen, die kurz vor der Verjährungsgrenze liegen, muss durch Klageerhebung, Mahnbescheid oder Anerkenntnis des Schuldners die Hemmung der Verjährung herbeigeführt werden.

Kann ein OEM Zahlungen unter Verweis auf Qualitätsmängel verweigern?

Nur wenn ein Mangel ordnungsgemäß und unverzüglich gerügt wurde (§ 377 HGB). Eine pauschale Zahlungsverweigerung ohne konkrete Mängelrüge ist im B2B-Verhältnis zwischen Kaufleuten grundsätzlich nicht gerechtfertigt. Zulieferer sollten solche Einbehalte nicht kommentarlos akzeptieren, sondern anwaltlich prüfen lassen, ob die Rüge form- und fristgerecht erfolgt ist.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit im Handels-, Vertriebs- und Vertragsrecht — mit einem besonderen Schwerpunkt auf Forderungsmanagement, Lieferverträgen und Sicherungsgestaltung in der Automobilzulieferindustrie und angrenzenden Branchen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Begleitung von Zulieferern entlang der gesamten automobilen Wertschöpfungskette — von der Vertragsgestaltung bis zur gerichtlichen Forderungsdurchsetzung. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Miriam Vogt

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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