Wenn nach der Schlüsselübergabe Risse im Mauerwerk erscheinen, die Dachentwässerung versagt oder der Estrich schollt, stellt sich für jeden Geschäftsführer unmittelbar die Frage: Wer haftet, wie lange, und welche Schritte sichern den Anspruch? Für inhabergeführte Bauunternehmen, Projektentwickler und Bauherren im Mittelstand ist die Antwort darauf entscheidend für Liquidität, Reputationsschutz und die operative Fortführung laufender Projekte.
Baumängel und Gewährleistung durchsetzen richtet sich nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, konkret nach den §§ 634 ff. BGB. Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Bauwerke beträgt fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB); wer handelt, muss Fristen wahren, Mängel ordnungsgemäß rügen und die Nacherfüllungspflicht des Unternehmers kennen. Dieser Branchenreport erläutert die Rechtslage, zeigt branchentypische Fallkonstellationen und gibt Ihnen als Geschäftsführer einen belastbaren Fahrplan für das Vorgehen nach der Abnahme.
Nachfolgend behandeln wir den normativen Rahmen, die branchenspezifischen Risikolagen, das Verhältnis von BGB-Regelwerk zu VOB/B, das Verfahren vor dem Landgericht und Oberlandesgericht, die Verjährungsfallen der Praxis sowie den anwaltlichen Handlungsplan für den deutschen Mittelstand.
Welcher Rechtsrahmen gilt für die Gewährleistung bei Baumängeln?
Das zentrale Regelungssystem für Baumängel und Gewährleistung im deutschen Recht ist das Werkvertragsrecht der §§ 631 ff. BGB. Seit der Schuldrechtsreform und der BGB-Bauvertragsreform 2018 existiert ein eigenständiger Bauvertragstitel (§§ 650a ff. BGB), der die allgemeinen Werkvertragsregeln für Bauverträge präzisiert und ergänzt.
Die Gewährleistungsrechte nach § 634 BGB stehen dem Besteller zur Verfügung, sobald das Werk mangelhaft ist. Ein Mangel liegt nach § 633 Abs. 2 BGB vor, wenn das Werk von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder – fehlt eine Vereinbarung – nicht für die gewöhnliche Verwendung geeignet ist. Maßgeblich ist zunächst die vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung; fehlt sie, gelten die anerkannten Regeln der Technik als objektiver Maßstab.
Welche Rechte stehen dem Besteller konkret zu? § 634 BGB gewährt ihm das Recht auf Nacherfüllung (§ 635 BGB), Selbstvornahme mit Aufwendungsersatz (§ 637 BGB), Rücktritt (§ 636 BGB), Minderung (§ 638 BGB) sowie Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§ 634 Nr. 4 BGB). In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Auftraggeber vorschnell zur Selbstvornahme greifen, ohne den Unternehmer zuvor zur Nacherfüllung aufzufordern – ein Fehler, der Ansprüche gefährdet.
Das Fristensystem ist streng: Nacherfüllung setzt grundsätzlich eine angemessene Frist voraus; erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werden Selbstvornahme, Rücktritt und Schadensersatz fällig. Ausnahmen gelten bei ernsthafter und endgültiger Verweigerung durch den Unternehmer sowie bei besonderer Dringlichkeit.
Wie wirkt die Fünf-Jahres-Frist nach § 634a BGB in der Baupraxis?
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche am Bauwerk beträgt nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre. Der Fristbeginn liegt gemäß § 634a Abs. 2 BGB im Zeitpunkt der Abnahme. Diese Abnahme ist daher das vielleicht folgenreichste Rechtsereignis im gesamten Bauprojekt: Sie markiert den Übergang der Vergütungsgefahr, die Fälligkeit des Werklohns und eben den Start der Gewährleistungsfrist.
Wann verjähren welche Mängelansprüche? Für bewegliche Sachen, die für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, gilt ebenfalls die Fünfjahresfrist. Für Architekten- und Ingenieurleistungen, die dem Werk dienen, gilt nach der Rechtsprechung der Obergerichte regelmäßig dieselbe Frist; in der Praxis hängt dies vom Inhalt des Vertrages und dem konkreten Mangel ab – hier lohnt stets anwaltliche Einzelfallprüfung.
Ein Umstand, der Geschäftsführer in der Bauwirtschaft regelmäßig überrascht: Hemmung und Neubeginn der Verjährung. Erkennt der Unternehmer den Mangel an (§ 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB) oder wird auf Verlangen des Gläubigers nachgebessert, beginnt die Verjährung hinsichtlich des anerkannten Mangels neu. Wer also über Jahre mit dem Unternehmer korrespondiert, ohne eine gerichtliche Geltendmachung einzuleiten, läuft Gefahr, dass Ansprüche verjähren, bevor eine Einigung erzielt wird. Rechtzeitige Hemmung durch Klageerhebung oder selbständiges Beweisverfahren (§ 485 ZPO) ist deswegen in aller Regel das Mittel der Wahl.
Eine praktische Entscheidungsmatrix: Liegt der Mangel im ersten Jahr nach Abnahme vor und wird er dem Unternehmer angezeigt → Nacherfüllungsfrist setzen, Anerkenntnisse schriftlich dokumentieren, Fristhemmung prüfen. Zeigt sich ein Schaden im vierten Jahr → sofortige Prüfung, ob Verjährung durch Klage oder Beweisverfahren gehemmt werden muss. Tritt ein Mangel erst kurz vor Fristablauf auf → Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist ist unverzichtbar.
BGB-Bauvertrag oder VOB/B: Was gilt für mittelständische Auftraggeber?
In der deutschen Bauwirtschaft wird häufig die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B) als Allgemeine Geschäftsbedingung in den Vertrag einbezogen. Für Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen ist das Konsequenz-Gefälle entscheidend: Die VOB/B sieht für die Mängelverjährung bei Bauwerken regelmäßig vier Jahre vor (§ 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B) – ein Jahr weniger als das gesetzliche BGB-Recht.
Doch Vorsicht: Die VOB/B gilt als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Sie unterliegt, sofern sie nicht „als Ganzes vereinbart" wird, der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. In der Praxis sehen wir regelmäßig, dass Auftraggeber einzelne VOB/B-Klauseln streichen oder anpassen – was dazu führen kann, dass die verbleibenden Regelungen der Inhaltskontrolle nicht mehr standhalten und das gesetzliche BGB-Recht greift. Ob die VOB/B „als Ganzes" vereinbart ist, ist daher eine Frage, die im Einzelfall anwaltlich zu klären ist.
Für die Bauwirtschaft sind weitere VOB/B-Besonderheiten praxisrelevant: Die förmliche Abnahme nach § 12 VOB/B, die Regelung zur Abnahmefiktion, die Rügepflichten bei erkennbaren Mängeln (§ 12 Abs. 5 VOB/B) sowie die Möglichkeit der Zustandsfeststellung bei verweigerter Abnahme. Jede dieser Klauseln kann im Streitfall entscheidungsrelevant sein. Wer als Auftraggeber eine förmliche Abnahme verweigert oder hinauszögert, riskiert die Abnahmefiktion – und damit den ungewollten Fristbeginn.
Welche branchentypischen Mängelkategorien sollten Geschäftsführer kennen?
In der Bauwirtschaft begegnen uns in der Mandatspraxis immer wieder dieselben Mängelkategorien, die nicht selten zu gerichtlichen Auseinandersetzungen vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht führen. Wer als Geschäftsführer eines Bauunternehmens oder als Auftraggeber eines Bauvorhabens die typischen Schadensmuster kennt, kann früher handeln und kostspielige Beweiserhebungen vermeiden.
Planungs- und Ausführungsmängel: Abweichungen von der vereinbarten Ausführung oder von den anerkannten Regeln der Technik sind die häufigste Mängelkategorie. Typisch sind fehlerhafte Dachabdichtungen, mangelhafte Wärmedämmung, unzureichende Entwässerung und statische Defizite.
Koordinierungsmängel bei Generalunternehmerverträgen: Der Generalunternehmer haftet dem Auftraggeber für sämtliche Leistungen, also auch für Mängel, die ein Nachunternehmer verursacht hat. In der Praxis führt dies zu komplexen Regresskonstellationen: Der Auftraggeber macht Ansprüche gegen den Generalunternehmer geltend; dieser wiederum nimmt seinen Nachunternehmer in Regress. Beide Anspruchsketten verlaufen nach werkvertraglichem Recht, können sich aber in Verjährungsfristen unterscheiden.
Planungsmängel des Architekten: Fehler in der Planung, die sich erst in der Ausführung oder nach Fertigstellung zeigen, begründen Ansprüche gegen den Architekten oder Ingenieur. Diese richten sich nach dem Architekten- und Ingenieurvertrag (§ 650p ff. BGB) und der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure), wobei die Verjährungsregeln mit denen des Bauwerks verknüpft sein können.
Feuchtigkeitsmängel und Schimmel: Diese Mängelkategorie ist in der Praxis sowohl technisch als auch beweisrechtlich anspruchsvoll. Die Ursache kann in Planungsfehlern, Ausführungsfehlern oder im Nutzerverhalten liegen. Gerichte beauftragen hier regelmäßig Sachverständige, deren Gutachten den Prozessausgang maßgeblich bestimmen.
Können Geschäftsführer selbst einschätzen, ob ein Mangel vorliegt? Die Einschätzung, ob eine technische Abweichung tatsächlich einen rechtlich relevanten Mangel darstellt, ist ohne Sachverstand oft schwierig. Ein privates Sachverständigengutachten vor der gerichtlichen Auseinandersetzung ist häufig investierter Aufwand, der den weiteren Verfahrensweg erheblich vereinfacht.
Verfahren vor dem Landgericht und Oberlandesgericht: Der Ablauf im Überblick
Wenn außergerichtliche Verhandlungen scheitern, ist die gerichtliche Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen in der Regel der nächste Schritt. Zuständig sind für Streitigkeiten oberhalb der amtsgerichtlichen Wertgrenzen die Landgerichte; in der Berufungsinstanz entscheidet das Oberlandesgericht. Für den Mittelstand bedeutet das: Baumängelstreitigkeiten ab einem Streitwert von mehr als 5.000 Euro werden vor dem Landgericht ausgetragen, wobei dort Anwaltszwang besteht.
Das selbständige Beweisverfahren nach § 485 ZPO ist ein häufig genutztes Instrument, um Baumängel gerichtlich festzustellen, ohne sofort die Hauptklage erheben zu müssen. Es bietet den wesentlichen Vorteil, dass die Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt wird und ein gerichtlich bestellter Sachverständiger die Mängel objektiv dokumentiert. In der Mandatspraxis empfehlen wir das selbständige Beweisverfahren immer dann, wenn die Verjährungsfrist innerhalb von sechs bis zwölf Monaten ablaufen würde oder wenn technisch komplexe Sachverhalte eine unabhängige Begutachtung erfordern.
Der typische Verfahrensablauf vor dem Landgericht: Klageschrift mit Schilderung der Mängel und Bezifferung des Anspruchs → Klageerwiderung durch den Beklagten → Beweisbeschluss durch das Gericht → Beauftragung eines gerichtlichen Sachverständigen → Gutachtenerstattung → mündliche Verhandlung → Urteil. Verfahren dieser Art dauern am Landgericht erfahrungsgemäß zwischen einem und drei Jahren; am Oberlandesgericht kommen weitere zwölf bis achtzehn Monate hinzu. Für Geschäftsführer, die Liquiditätsplanung betreiben, ist dieser Zeitrahmen ein wesentlicher Faktor bei der Entscheidung zwischen Klage und Vergleich.
Die Berufung zum OLG (§§ 511 ff. ZPO) ist innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Urteils einzulegen; die Berufungsbegründungsfrist beträgt zwei Monate. Wer diese Fristen versäumt, verliert das Rechtsmittel.
Verjährungsfallen: Die häufigsten Fehler in der Bauwirtschaft
Kein Thema beschäftigt die Gerichte in Baumängelsachen häufiger als die Verjährung. Und kein Thema führt zu so vermeidbaren Rechtsverluste wie die Unterschätzung der Fristenproblematik. In der Mandatspraxis sehen wir bei mittelständischen Bauherren und Auftraggebern immer wieder dieselben Fehler.
Fehler 1 – Die Abnahmefiktion: Wer nach Fertigstellung des Werkes die Abnahme nicht ausdrücklich erklärt, riskiert, dass eine konkludente Abnahme oder eine Abnahmefiktion angenommen wird. Ab diesem Zeitpunkt läuft die Verjährungsfrist, ohne dass dies dem Auftraggeber bewusst ist. Besonders relevant ist dies bei der Ingebrauchnahme des fertiggestellten Bauwerks.
Fehler 2 – Keine schriftliche Mängelrüge: Mündliche Mängelanzeigen sind beweisrechtlich problematisch. Wer einen Mangel rügt, sollte dies schriftlich und mit Beschreibung des Mangels tun, damit im Streitfall der Zugang der Rüge bewiesen werden kann. Auch die Nacherfüllungsfrist ist schriftlich zu setzen, um Unklarheiten über Lauf und Ende der Frist zu vermeiden.
Fehler 3 – Zu langes Vertrauen auf Verhandlungen: Außergerichtliche Verhandlungen mit dem Unternehmer hemmen die Verjährung nicht automatisch. Einzig Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB – also ein Informationsaustausch, bei dem beide Seiten Grund und Höhe des Anspruchs erörtern – können eine temporäre Hemmung bewirken. Scheitern die Verhandlungen, endet die Hemmung, und die Restlaufzeit der Frist beginnt erneut. Wer zu lange wartet, verliert.
Fehler 4 – Kein selbständiges Beweisverfahren bei drohender Verjährung: Das selbständige Beweisverfahren hemmt die Verjährung und sichert Beweise. Wer es nicht einleitet, obwohl die Frist abzulaufen droht, verzichtet auf ein wesentliches Sicherungsinstrument.
Wann sollte ein Geschäftsführer spätestens anwaltliche Unterstützung einholen? Nach unserer Erfahrung dann, wenn ein bedeutsamer Mangel erkennbar wird und das Verjährungsende innerhalb von sechs bis zwölf Monaten liegt, spätestens aber immer dann, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung verweigert oder verzögert.
Mikro-Fall aus der Mandatspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Projektentwicklungsunternehmen aus der Bauwirtschaft. Ausgangslage: Nach der Schlüsselübergabe eines Bürogebäudes zeigten sich im dritten Jahr nach Abnahme erhebliche Feuchtigkeitsschäden im Untergeschoss. Der Generalunternehmer bestritt zunächst seine Verantwortung und verwies auf den Nutzer des Gebäudes. Die Verjährungsfrist lief in wenigen Monaten ab. Vorgehen: Die Kanzlei leitete unmittelbar ein selbständiges Beweisverfahren ein, um die Verjährung zu hemmen und einen gerichtlich bestellten Sachverständigen mit der Ursachenklärung zu beauftragen. Parallel wurde der Generalunternehmer schriftlich zur Nacherfüllung aufgefordert. Das Gutachten bestätigte einen Ausführungsmangel. Ergebnis: Auf Basis des Gutachtens konnte ein Vergleich über die vollständige Mangelbeseitigung auf Kosten des Unternehmers erzielt werden, ohne ein aufwändiges Hauptsacheverfahren durchführen zu müssen. Die Verjährung wurde in rechtlich ausreichendem zeitlichen Abstand gehemmt.
Nacherfüllung, Selbstvornahme und Schadensersatz: Welches Instrument passt wann?
Für Geschäftsführer in der Bauwirtschaft ist es entscheidend, das richtige Gewährleistungsinstrument im richtigen Moment einzusetzen. Ein vorschneller Wechsel zwischen den Rechten kostet nicht nur Ansprüche, sondern auch Zeit und Geld. Die Hierarchie der Rechte nach § 634 BGB ist deswegen keine formale Übung, sondern praxisbestimmendes Ablaufschema.
Nacherfüllung (§ 635 BGB) steht an erster Stelle. Der Unternehmer hat das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen. Erst wenn er diese Nacherfüllungsmöglichkeit nicht nutzt oder wenn sie ihm nicht zugemutet werden kann, öffnen sich die weiteren Rechte. Der Auftraggeber muss eine angemessene Nacherfüllungsfrist setzen; die Angemessenheit richtet sich nach Art und Umfang des Mangels sowie nach den Umständen des Einzelfalls.
Selbstvornahme (§ 637 BGB) ist dann das Mittel der Wahl, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder verweigert wurde. Der Auftraggeber lässt den Mangel durch einen Dritten beseitigen und verlangt vom Unternehmer den Ersatz der erforderlichen Aufwendungen. Wichtig: Auch der Vorschussanspruch (§ 637 Abs. 3 BGB) ist gerichtlich durchsetzbar – eine Option, die im Mittelstand häufig unterschätzt wird. Dabei muss ein konkreter Kostenvoranschlag für die Mangelbeseitigung vorliegen.
Schadensersatz nach §§ 634 Nr. 4, 280, 281 BGB kommt in Betracht, wenn der Unternehmer die Pflichtverletzung zu vertreten hat und eine Fristsetzung erfolgt ist oder entbehrlich war. Dieser Anspruch kann auch neben der Nacherfüllung bestehen, soweit es um Folgeschäden geht, die durch den Mangel entstanden sind – etwa Mietausfälle oder Produktionsunterbrechungen beim Auftraggeber.
Rücktritt und Minderung sind weitere Optionen, die in der Baupraxis seltener gewählt werden, aber in bestimmten Konstellationen sinnvoll sein können – insbesondere bei erheblichen Mängeln, die trotz mehrfacher Nachbesserungsversuche nicht behoben wurden. Der Rücktritt vom Bauvertrag setzt zudem eine erhebliche Pflichtverletzung voraus; unwesentliche Mängel schließen ihn aus (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB analog).
Anwaltlicher Handlungsplan für Geschäftsführer in der Bauwirtschaft
Die folgende Darstellung fasst die praxisrelevanten Handlungsschritte zusammen, die wir Geschäftsführern mittelständischer Unternehmen in der Bauwirtschaft empfehlen, wenn nach der Abnahme Mängel auftreten.
- Sofortige Dokumentation: Fotographische und schriftliche Bestandsaufnahme aller erkennbaren Mängel unmittelbar nach der Feststellung. Datum, Ort, Beschreibung und Fotodokumentation bilden die Beweisgrundlage.
- Schriftliche Mängelrüge mit Nacherfüllungsfrist: Den Mangel dem Unternehmer schriftlich anzeigen und eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Die Frist sollte realistisch, aber bestimmt sein.
- Prüfung der verbleibenden Verjährungsfrist: Die Abnahmedatum feststellen und prüfen, wie viel Zeit bis zum Ablauf der fünfjährigen Gewährleistungsfrist nach § 634a BGB verbleibt. Bei weniger als zwölf Monaten: anwaltliche Beratung unverzüglich einholen.
- Selbständiges Beweisverfahren einleiten: Bei technisch komplexen Mängeln oder drohender Verjährung ist das selbständige Beweisverfahren nach § 485 ZPO das bevorzugte Sicherungsinstrument. Es hemmt die Verjährung und schafft eine gerichtlich gesicherte Beweisgrundlage.
- Entscheidung über Prozessstrategie: Auf Basis des Sachverständigengutachtens und der wirtschaftlichen Ausgangslage entscheiden, ob Klage, Vergleich oder weitere Verhandlung sinnvoll ist. Diese Entscheidung sollte anwaltlich begleitet werden.
- Berufungsfristen im Blick behalten: Bei erstinstanzlichem Unterliegen gilt die Berufungsfrist von einem Monat ab Zustellung des Urteils. Wer diese Frist versäumt, verliert den Instanzenzug.
Nach unserer Erfahrung ist der frühe anwaltliche Einstieg in Baumängelstreitigkeiten die kosteneffizienteste Variante. Wer erst agiert, wenn die Verjährung unmittelbar droht, zahlt teurer – durch Eilverfahren, begrenzte Verhandlungsspielräume und erhöhten Aufwand bei der Beweissicherung.
Kernfakt: Die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Bauwerke beträgt nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre ab Abnahme. Bei Einbeziehung der VOB/B als Ganzes kann die Frist auf vier Jahre verkürzt sein. Die Hemmung durch selbständiges Beweisverfahren (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB) sichert Ansprüche bei drohender Verjährung.
Verwandte Leistungen
Häufige Fragen zu Baumängeln und Gewährleistung in der Bauwirtschaft
Wie lange beträgt die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Baumängel?
Nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB beträgt die Gewährleistungsfrist für Bauwerke fünf Jahre ab Abnahme. Sie beginnt mit dem Tag der Abnahme des Werkes. Bei Einbeziehung der VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingung in ihrer Gesamtheit kann die Frist auf vier Jahre verkürzt sein; diese Verkürzung ist jedoch nur wirksam, wenn die VOB/B als Ganzes vereinbart wurde. Maßgebend ist stets der konkrete Vertragsinhalt.
Was muss ich als Auftraggeber tun, bevor ich die Mängelbeseitigung selbst veranlasse?
Bevor ein Auftraggeber die Mängelbeseitigung selbst in Auftrag gibt (Selbstvornahme nach § 637 BGB), muss er dem Unternehmer zunächst eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist oder bei ausdrücklicher Verweigerung der Nacherfüllung durch den Unternehmer entsteht das Recht zur Selbstvornahme samt Anspruch auf Aufwendungsersatz. Wer diese Reihenfolge nicht einhält, riskiert den Verlust des Aufwendungsersatzanspruchs.
Welche Wirkung hat das selbständige Beweisverfahren auf die Verjährung?
Die Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO hemmt die Verjährung des Mängelgewährleistungsanspruchs gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB. Die Hemmung endet sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung. Das selbständige Beweisverfahren dient gleichzeitig der gerichtlichen Feststellung des Mangels durch einen bestellten Sachverständigen und bildet oft die Grundlage für eine außergerichtliche Einigung oder eine spätere Klage.
Wer haftet beim Generalunternehmervertrag für Mängel des Nachunternehmers?
Beim Generalunternehmervertrag haftet der Generalunternehmer dem Auftraggeber für alle Leistungen vollständig, also auch für Mängel, die sein Nachunternehmer verursacht hat. Intern kann der Generalunternehmer seinen Nachunternehmer in Regress nehmen. Für den Auftraggeber ist entscheidend, dass er seinen Anspruch ausschließlich gegenüber dem Generalunternehmer geltend macht; ein direkter Anspruch gegen den Nachunternehmer besteht grundsätzlich nicht.
Was passiert, wenn ich die Verjährungsfrist versäume?
Sind Gewährleistungsansprüche verjährt, kann der Schuldner die Einrede der Verjährung erheben (§ 214 BGB), und eine gerichtliche Durchsetzung der Ansprüche ist dann in aller Regel ausgeschlossen. Ausnahmen gelten bei arglistiger Täuschung durch den Unternehmer (§ 634a Abs. 3 BGB), die die Verjährung auf die Regelverjährung von drei Jahren ab Kenntnis umstellt. Um das Versäumen der Frist zu vermeiden, empfiehlt sich die frühzeitige anwaltliche Prüfung des Verjährungsstandes.
Wie läuft ein Bauprozess vor dem Landgericht ab?
Ein Bauprozess vor dem Landgericht beginnt mit der Klageschrift, in der Mängel und Ansprüche dargelegt werden. Nach Klageerwiderung durch den Beklagten ergeht in komplexen Baurechtsfällen regelmäßig ein Beweisbeschluss zur Einholung eines Sachverständigengutachtens. Nach Erstattung des Gutachtens und mündlicher Verhandlung ergeht das Urteil. Der gesamte Prozess dauert erfahrungsgemäß zwischen einem und drei Jahren; bei Berufung zum OLG verlängert sich dieser Zeitraum. Anwaltszwang besteht vor dem Landgericht.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen der Baumängelgewährleistung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der Abnahmedaten und der einschlägigen Rechtsprechung der Instanzgerichte. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.