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Bauvertrag und VOB/B in der Praxis – Logistik: FAQ

Bauvertrag und VOB/B in der Praxis: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Logistikunternehmen beauftragt den Bau einer neuen Umschlaghalle. Die Fertigstellung verzögert sich um drei Monate, die Schlussrechnung enthält Positionen, die im Leistungsverzeichnis nie vereinbart wurden, und der Auftragnehmer droht mit Arbeitsunterbrechung wegen angeblicher Zusatzleistungen. Wer jetzt nicht weiß, welche Regeln gelten, verliert Zeit und Geld.

Bauverträge im Logistiksektor unterliegen entweder dem BGB-Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) oder – bei ausdrücklicher Einbeziehung – den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der VOB/B. Die Wahl des Regelwerks bestimmt Fristen, Gewährleistungsrechte und Kündigungsmöglichkeiten grundlegend. Für Geschäftsführer mittelständischer Logistikunternehmen ist die rechtssichere Vertragsgestaltung eine operative Kernaufgabe, die Haftungsrisiken, Liquidität und Betriebsfortführung unmittelbar berührt.

Der folgende FAQ-Leitfaden beantwortet die in der Mandatspraxis am häufigsten gestellten Fragen zu Bauvertrag und VOB/B im Logistikumfeld – von der Vertragsstruktur über Mängelrechte bis zur Kündigung.

Was unterscheidet einen BGB-Bauvertrag vom VOB/B-Vertrag?

Der BGB-Bauvertrag basiert auf dem gesetzlichen Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB) und gilt automatisch, ohne dass die Parteien besondere Anforderungen erfüllen müssen. Die VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B) ist dagegen ein privates Regelwerk, das ausdrücklich und vollständig in den Vertrag einbezogen werden muss, damit es Geltung beansprucht.

Der wesentliche praktische Unterschied liegt in der Gewährleistungsfrist: Nach BGB beträgt die Mängelverjährungsfrist bei Bauwerken fünf Jahre (§ 634a BGB), während die VOB/B für Bauwerke eine Verjährungsfrist von vier Jahren vorsieht. Für Logistikunternehmen als Auftraggeber ist der BGB-Bauvertrag daher in der Regel vorteilhafter, weil er mehr Zeit für die Geltendmachung von Mängelrechten lässt.

Hinzu kommen unterschiedliche Regelungen zur Abnahme, zu Nachtragsansprüchen und zur Kündigung. Nach VOB/B ist die förmliche Abnahme der Regelfall; nach BGB gilt neben der förmlichen Abnahme auch eine fiktive Abnahme unter bestimmten Voraussetzungen. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Auftragnehmer häufig auf die Einbeziehung der VOB/B bestehen – für Auftraggeber aus dem Mittelstand ist dies nicht zwingend vorteilhaft und sollte stets anwaltlich bewertet werden.

Muss die VOB/B ausdrücklich vereinbart werden, und welche Form ist erforderlich?

Ja. Die VOB/B gilt nicht automatisch, sondern nur dann, wenn die Parteien sie wirksam in den Vertrag einbezogen haben. Eine pauschale Erwähnung im Angebotsschreiben genügt unter Umständen nicht.

Bei Verträgen zwischen Unternehmern (B2B) sind die Anforderungen an die Einbeziehung weniger streng als im Verbrauchergeschäft. Dennoch empfiehlt sich aus Klarheitsgründen eine explizite Klausel im Vertragstext: „Für diese Bauleistung gilt die VOB/B in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung." Fehlt eine solche Klausel, greift automatisch das BGB-Werkvertragsrecht.

Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die VOB/B zwar einbezogen, aber durch umfangreiche Individualklauseln in ihrem wesentlichen Kern verändert wird. Die Rechtsprechung an Landgerichten und Oberlandesgerichten hat in solchen Konstellationen mehrfach die Schutzwirkung der VOB/B für den Auftragnehmer verneint und einzelne Klauseln einer AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterworfen. Die genaue Prüfung ist im Einzelfall vorzunehmen.

Welche Gewährleistungsfristen gelten bei Baumängeln an Logistikimmobilien?

Die anwendbare Frist hängt davon ab, welches Regelwerk im Vertrag gilt. Nach BGB beträgt die Mängelverjährungsfrist für Bauwerke fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB); die Frist beginnt mit der Abnahme. Bei VOB/B-Verträgen gilt eine verkürzte Frist von vier Jahren für Bauwerke.

Für Logistikhallen mit technischer Gebäudeausrüstung – Lager-, Fördertechnik, Kälteanlagen, Sprinkleranlagen – stellt sich die Abgrenzungsfrage, ob solche Anlagenteile als „Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache besteht" einzustufen sind und welche Frist gilt. Nach BGB greift für bloße Reparaturen an beweglichen Sachen die zweijährige Frist (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB). Ob eine Anlage Teil des Bauwerks ist, beurteilen Gerichte nach ihrer festen Verbindung mit dem Gebäude.

Nach unserer Erfahrung werden gerade an technisch aufwändigen Logistikimmobilien Mängel häufig erst nach Jahren sichtbar – zum Beispiel Setzungsschäden am Hallenboden durch erhöhte Fahrzeuglasten oder Undichtigkeiten an Industrietoren. Wer die Frist versäumt, verliert seinen Nachbesserungsanspruch. Eine frühzeitige Bestandsaufnahme, idealerweise mit einem unabhängigen Sachverständigen, ist daher dringend anzuraten.

Was gilt bei Bauverzögerungen – und wie reagiert der Auftraggeber richtig?

Verzögert sich die Fertigstellung einer Logistikimmobilie, stehen dem Auftraggeber im Grundsatz Verzugsschadensersatz und – unter bestimmten Voraussetzungen – das Recht zur Kündigung zu. Voraussetzung für den Verzug ist, dass ein Fertigstellungstermin verbindlich vereinbart war.

In der Praxis ist diese Frage häufig umstritten. Ein verbindlicher Fertigstellungstermin muss eindeutig aus dem Vertrag hervorgehen; Formulierungen wie „voraussichtlich" oder „ca." schwächen die Bindungswirkung ab. Liegt echter Terminverzug vor, sollte der Auftraggeber zunächst schriftlich mahnen und eine angemessene Nachfrist setzen, bevor er weitergehende Rechte geltend macht.

Bei VOB/B-Verträgen gibt es zudem ein förmliches Behinderungsanzeigeverfahren (§ 6 VOB/B): Ist der Auftragnehmer durch Umstände behindert, die er nicht zu vertreten hat – zum Beispiel Lieferengpässe, extreme Witterung –, muss er dies unverzüglich schriftlich anzeigen. Unterlässt er die Anzeige, verliert er seinen Anspruch auf Fristverlängerung. Für Auftraggeber bedeutet das: Jede Behinderungsanzeige muss sorgfältig geprüft und ggf. schriftlich widersprochen werden, wenn die behaupteten Gründe nicht anerkannt werden.

Für Logistikunternehmen, die auf die termingerechte Inbetriebnahme eines Lagers oder Umschlagzentrums angewiesen sind, kann eine Verzögerung unmittelbare Umsatz- und Vertragserfüllungsrisiken gegenüber ihren eigenen Kunden auslösen. Nach unserer Beratungspraxis empfehlen wir, Vertragsstrafen-Klauseln bereits bei der Vertragsgestaltung sorgfältig zu verhandeln und in den Vertrag aufzunehmen – freilich unter Beachtung der AGB-rechtlichen Obergrenzen.

Wie funktioniert die Abnahme, und welche Fehler macht der Auftraggeber dabei?

Die Abnahme ist der baurechtlich zentrale Akt: Sie begründet die Fälligkeit der Vergütung, verschiebt die Beweislast für Mängel auf den Auftraggeber und setzt die Gewährleistungsfristen in Gang. Wer die Abnahme unvorbereitet oder formlos durchführt, setzt sich erheblichen Risiken aus.

Nach BGB ist die Abnahme die Billigung des Werks als im Wesentlichen vertragsgemäß. Der Auftraggeber kann die Abnahme wegen wesentlicher Mängel verweigern (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB). Unwesentliche Mängel dagegen berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung – was „wesentlich" ist, hat die Rechtsprechung einzelfallbezogen konkretisiert.

Ein häufiger Fehler in der Praxis: Der Auftraggeber nimmt das Werk ab, ohne einen Vorbehalt wegen bekannter Mängel zu erklären. Nach BGB verliert er damit seine Mängelansprüche hinsichtlich der ihm bekannten Mängel (§ 640 Abs. 3 BGB). Bei der Abnahme einer Logistikimmobilie sollte daher stets ein Abnahmeprotokoll angefertigt werden, in dem sämtliche Mängel und Vorbehalte ausdrücklich und vollständig aufgeführt sind.

Bei VOB/B-Verträgen hat der Auftraggeber nach Fertigstellungsmitteilung zwölf Werktage Zeit, um eine förmliche Abnahme durchzuführen (§ 12 Abs. 1 VOB/B). Reagiert er nicht, kann unter Umständen eine fiktive Abnahme eintreten. Auch hier gilt: Fristen beachten, schriftlich dokumentieren, bekannte Mängel vorbehalten.

Was sind Nachträge, und wie sollte der Auftraggeber damit umgehen?

Nachträge (Nachtragsforderungen) entstehen, wenn der Auftragnehmer Leistungen erbracht hat oder erbringen soll, die er als nicht von der ursprünglichen Vergütungsvereinbarung erfasst betrachtet. Im Logistikbau – mit seinen komplexen technischen Anforderungen an Bodentragfähigkeit, Andockvorrichtungen, Brandschutz und Kühltechnik – sind Nachträge die Regel, nicht die Ausnahme.

Nach BGB kann der Auftraggeber gemäß § 650b BGB einseitig Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs anordnen; der Auftragnehmer ist zur Ausführung verpflichtet, hat aber Anspruch auf Anpassung der Vergütung. Können sich die Parteien nicht einigen, bestimmt das Gericht die Vergütung. Bei VOB/B-Verträgen gelten die §§ 1, 2 VOB/B, die ähnliche Mechanismen für geänderte und zusätzliche Leistungen vorsehen.

Der typische Fehler auf Auftraggeberseite: Mündliche Auftragserteilung für Zusatzleistungen ohne schriftliche Fixierung von Umfang und Preis. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Logistikunternehmen aus dem Raum Hamburg, das eine neue Kühlhalle errichten ließ. Ausgangslage: Der Auftragnehmer stellte Nachträge in erheblicher Höhe für die Anpassung der Bodenplatte und des Kältesystems. Vorgehen: Anhand der Bausitzungsprotokolle und der E-Mail-Korrespondenz wurde analysiert, welche Änderungsanweisungen tatsächlich schriftlich autorisiert waren. Ergebnis: Ein Teil der Nachtragsforderungen konnte mangels schriftlicher Beauftragung zurückgewiesen werden; für den verbleibenden Teil wurde eine außergerichtliche Einigung erzielt, die den Rechnungsbetrag deutlich reduzierte.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie Nachtragsforderungen auf Ihre Bauprojekte wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Kann der Auftraggeber den Bauvertrag kündigen, und welche Folgen hat das?

Ja. Sowohl BGB als auch VOB/B sehen Kündigungsrechte für den Auftraggeber vor – mit jeweils unterschiedlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

Nach BGB kann der Auftraggeber den Werkvertrag jederzeit frei kündigen (§ 648 BGB). Der Auftragnehmer behält dann seinen Vergütungsanspruch für die gesamte vereinbarte Leistung, muss sich aber anrechnen lassen, was er infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirtschaftet. Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund ist nach § 648a BGB möglich – zum Beispiel bei Zahlungsverzug des Auftraggebers oder erheblichen Vertragspflichtverletzungen des Auftragnehmers.

Bei VOB/B-Verträgen ist die Kündigung wegen Verzugs in § 8 Nr. 3 VOB/B geregelt: Setzt der Auftraggeber dem Auftragnehmer nach Verzugseintritt eine angemessene Nachfrist und kündigt nach deren fruchtlosem Ablauf, hat er Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung und darf das Werk durch einen anderen Unternehmer fertigstellen lassen. Die Kosten der Fertigstellung trägt der ursprüngliche Auftragnehmer, soweit sie den vereinbarten Preis übersteigen.

Für Logistikunternehmen ist besonders relevant: Eine Kündigung nach § 648 BGB ohne wichtigen Grund ist wirtschaftlich nur dann sinnvoll, wenn der eingesparte Restaufwand des Auftragnehmers den zu zahlenden Restwerklohn erheblich übersteigt. Die Berechnung erfordert eine sorgfältige Analyse der Vertragsunterlagen und der tatsächlich erbrachten Leistungen.

Welche Sicherheiten kann der Auftraggeber im Bauvertrag verlangen?

Sicherheiten sind ein zentrales Instrument, um das Risiko der Insolvenz oder Leistungsunfähigkeit des Auftragnehmers zu begrenzen – ein Risiko, das im Baugewerbe überdurchschnittlich hoch ist.

Gängige Sicherungsmittel auf Auftraggeberseite sind Vertragserfüllungsbürgschaften (während der Bauphase) und Gewährleistungsbürgschaften (nach Abnahme). Nach der Rechtsprechung zu §§ 305 ff. BGB ist ein pauschaler Einbehalt von mehr als fünf Prozent der Schlussrechnungssumme als Gewährleistungssicherheit in AGB regelmäßig unwirksam. Das Bundesgericht hat hier klare Obergrenzen gesetzt, die in der Vertragsgestaltung zu beachten sind.

Dem Auftragnehmer steht seinerseits nach § 650f BGB ein Anspruch auf Bauhandwerkersicherung zu; er kann Sicherheit für seinen Vergütungsanspruch verlangen. Verweigert der Auftraggeber die Sicherheitsleistung, hat der Auftragnehmer ein Sonderkündigungsrecht. In der Logistikbranche, wo Bauvorhaben oft eng mit Finanzierungszusagen und Betriebsanlaufplänen verknüpft sind, sollten Auftraggeber die Anforderung einer Bauhandwerkersicherung frühzeitig in ihre Liquiditätsplanung einkalkulieren.

Was passiert bei Insolvenz des Bauunternehmers während des Bauprojekts?

Die Insolvenz des Auftragnehmers während der Bauphase ist für Logistikunternehmen eines der gravierendsten Risikoszenarien – vor allem dann, wenn der Baubeginn in einen laufenden Expansionsplan oder einen Kundenvertrag mit festen Lieferzusagen eingebettet ist.

Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat der Insolvenzverwalter ein Wahlrecht: Er kann den Vertrag entweder erfüllen oder die Erfüllung ablehnen. Lehnt er ab, entsteht eine Masseforderung wegen Nichterfüllung; der Auftraggeber wird in der Regel nur mit einer Quote befriedigt – in manchen Verfahren nahe null. Geleistete Vorauszahlungen sind dann weitgehend verloren.

Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis ist die Situation unmittelbar nach Insolvenzantragsstellung besonders kritisch: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zunächst keine Entscheidungspflicht, die Baustelle liegt still, und der Auftraggeber kann weder sicher fortsetzen noch sicher kündigen. In dieser Phase ist anwaltliche Begleitung unerlässlich, um Sicherungsrechte zu wahren, Vorleistungen zu dokumentieren und gegebenenfalls die Fertigstellung durch einen Drittunternehmer vorzubereiten. Der interne Link zur Bauträgerinsolvenz enthält weiterführende Hinweise zu Sicherungsmechanismen auf Erwerberseite.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Wie werden Streitigkeiten aus Bauverträgen bei Logistikimmobilien gerichtlich ausgetragen?

Baurechtliche Streitigkeiten werden in Deutschland vor den ordentlichen Gerichten ausgetragen – in der ersten Instanz bei Streitwerten über 5.000 Euro vor dem Landgericht, in der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht. Viele Landgerichte haben spezialisierte Baukammern gebildet, die über besondere Erfahrung mit bautechnischen Beweisfragen verfügen.

Ein wesentliches Merkmal von Bauprozessen: Fast immer sind Sachverständigengutachten erforderlich, die den technischen Zustand, die Mangelursache oder die Angemessenheit einer Vergütung klären. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils (§ 517 ZPO), die Begründungsfrist zwei Monate. Diese Fristen sind strikt einzuhalten.

Alternativ zur Gerichtsbarkeit bieten Schiedsgerichte und Schlichtungsverfahren schnellere und vertraulichere Lösungswege. Für Logistikunternehmen, deren Bauprojekte häufig mit laufenden Betriebsanforderungen und Kundenverträgen verbunden sind, kann ein Schiedsverfahren die gerichtliche Auseinandersetzung sinnvoll ergänzen oder ersetzen. Voraussetzung ist eine wirksame Schiedsklausel im Bauvertrag, deren Gestaltung Sorgfalt erfordert.

Häufig gestellte Fragen: Bauvertrag und VOB/B im Logistiksektor

Gilt die VOB/B automatisch für jeden Bauvertrag in Deutschland?

Nein. Die VOB/B ist kein Gesetz, sondern ein privatrechtliches Regelwerk, das ausdrücklich in den Bauvertrag einbezogen werden muss. Fehlt eine ausdrückliche Vereinbarung, gelten die gesetzlichen Regelungen des BGB-Werkvertragsrechts (§§ 631 ff. BGB). Für Auftraggeber aus dem Mittelstand ist die automatische Geltung des BGB häufig vorteilhafter, da die gesetzliche Gewährleistungsfrist für Bauwerke fünf Jahre beträgt und damit länger ist als die VOB/B-Frist von vier Jahren.

Wie lang ist die Gewährleistungsfrist für Baumängel an einer Logistikhalle?

Bei BGB-Bauverträgen beträgt die Mängelverjährungsfrist für Bauwerke fünf Jahre (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), beginnend mit der Abnahme. Bei Vereinbarung der VOB/B gilt eine Frist von vier Jahren. Für eingebaute technische Anlagen – etwa Fördertechnik oder Kälteanlagen – ist im Einzelfall zu prüfen, ob sie als Bestandteil des Bauwerks gelten. Die genaue Einordnung empfiehlt sich anwaltlich klären zu lassen.

Darf ich Zusatzleistungen mündlich beauftragen?

Rechtlich ist eine mündliche Beauftragung grundsätzlich möglich, in der Praxis aber mit erheblichen Risiken verbunden. Ohne schriftliche Fixierung lässt sich im Streitfall häufig nicht nachweisen, welcher Umfang und welcher Preis vereinbart wurden. Gerade bei komplexen Logistikbauten empfehlen wir, jede Änderungsanweisung schriftlich zu erteilen und den Nachtragspreis vor Ausführungsbeginn festzuhalten. Mündliche Absprachen lassen sich vor Gericht nur durch Zeugenbeweis klären, der oft unsicher ist.

Kann ich die Abnahme verweigern, wenn noch Mängel vorhanden sind?

Ja, aber nur bei wesentlichen Mängeln. Das BGB (§ 640 Abs. 1 Satz 2 BGB) lässt eine Abnahmeverweigerung nur zu, wenn der Mangel erheblich ist. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung, können aber mit Vorbehalt in das Abnahmeprotokoll aufgenommen werden. Wer einen bekannten Mangel bei der Abnahme nicht ausdrücklich vorbehält, verliert nach § 640 Abs. 3 BGB seine Mängelansprüche dafür. Eine sorgfältige Protokollierung ist daher unverzichtbar.

Was ist eine Vertragsstrafe, und ist sie im Bauvertrag wirksam?

Eine Vertragsstrafe verpflichtet den Auftragnehmer zur Zahlung eines festgesetzten Betrags, wenn er vereinbarte Termine nicht einhält – unabhängig vom tatsächlichen Schaden des Auftraggebers. In AGB unterliegen Vertragsstrafen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Die Rechtsprechung hat Obergrenzen entwickelt; die genauen Werte sind einzelfallabhängig und sollten anwaltlich geprüft werden. In Individualvereinbarungen ist eine höhere Flexibilität möglich. Für Logistikunternehmen mit engen Lieferverpflichtungen kann eine wirksam gestaltete Vertragsstrafe ein wichtiges Druckmittel sein.

Welche Sicherheit schützt mich, wenn der Bauunternehmer insolvent wird?

Vertragserfüllungsbürgschaften und Gewährleistungsbürgschaften von einem solventen Kreditinstitut bieten den verlässlichsten Schutz. Darüber hinaus empfiehlt sich eine gestaffelte Zahlungsstruktur, die Vorauszahlungen minimiert und den Vergütungsfluss an messbare Leistungsfortschritte knüpft. Bereits geleistete Vorauszahlungen können im Insolvenzfall weitgehend uneinbringlich sein. Eine frühzeitige rechtliche Beratung bei den ersten Anzeichen finanzieller Schwierigkeiten des Auftragnehmers ist entscheidend.

Kann ich als Auftraggeber den Bauvertrag kündigen, wenn der Auftragnehmer nicht zahlt?

Als Auftraggeber schulden Sie dem Auftragnehmer Vergütung, nicht umgekehrt. Das freie Kündigungsrecht nach § 648 BGB steht Ihnen als Auftraggeber jederzeit zu, verpflichtet Sie aber grundsätzlich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen des Auftragnehmers. Ein außerordentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (§ 648a BGB) kommt dagegen bei erheblichen Vertragspflichtverletzungen des Auftragnehmers in Betracht – zum Beispiel bei nachhaltigem Bauverzug oder vertragswidrig mangelhafter Ausführung. Die Abgrenzung erfordert rechtliche Prüfung im Einzelfall.

Wann muss ich bei einem Baustreit ein gerichtliches Vorgehen einleiten?

Spätestens dann, wenn die regelmäßige Verjährungsfrist für Ihren Anspruch zu laufen beginnt. Baumängelansprüche verjähren nach BGB in fünf Jahren ab Abnahme; die Regelverjährung beträgt drei Jahre (§ 195 BGB), beginnend am Ende des Jahres der Anspruchsentstehung und Kenntnis. Ein gerichtliches Vorgehen oder ein verjährungshemmendes Verfahren (etwa ein selbstständiges Beweisverfahren) ist rechtzeitig vor Fristablauf einzuleiten. Die genaue Frist ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

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Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Miriam Vogt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Bauvertrags- und VOB/B-Rechts im Logistikumfeld. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der einschlägigen Fristen und der aktuellen Rechtsprechung der zuständigen Baukammern. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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