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Bauvertrag und VOB/B in der Praxis – Rechtslage und Optionen

Bauvertrag und VOB/B in der Praxis: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein mittelständisches Unternehmen vergibt den Ausbau seiner neuen Produktionshalle an einen Generalunternehmer. Der Vertrag liegt vor, der Bauzeitenplan ist unterzeichnet – doch bei näherer Betrachtung fehlt die ausdrückliche Einbeziehungsklausel für die VOB/B. Was gilt nun: das gesetzliche Werkvertragsrecht des BGB oder das vereinbarte Regelwerk? Und welche Fristen laufen, wenn Mängel auftreten?

Bauverträge unterliegen in Deutschland entweder dem gesetzlichen Werkvertragsrecht der §§ 631 ff. BGB oder – bei wirksamer Einbeziehung – dem Regelwerk der VOB/B (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil B). Beide Systeme unterscheiden sich erheblich in Gewährleistungsfristen, Abnahmeregeln und Kündigungsrechten. Für Geschäftsführer im Mittelstand ist die Wahl des Vertragsregimes und dessen korrekte vertragliche Umsetzung eine unternehmerische Grundentscheidung, die Haftung, Liquidität und Betriebsfortführung unmittelbar berührt.

Dieser Beitrag analysiert die Rechtslage, zeigt typische Fehler bei der VOB/B-Einbeziehung auf, beleuchtet die Risikoverteilung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für die Vertragsgestaltung und Abwicklung.

Werkvertragsrecht BGB und VOB/B: Welches Regelwerk gilt wann?

Die erste Frage, die in jedem Baurechtsmandat zu klären ist, lautet: Welches Vertragsregime haben die Parteien vereinbart – und ist diese Vereinbarung wirksam? Die Antwort bestimmt Fristen, Rechte und Haftungsrisiken über die gesamte Projektlaufzeit.

Das BGB-Werkvertragsrecht gilt kraft Gesetzes, wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde. Seit der Bauvertragsrechtsreform 2018 enthält das BGB in den §§ 650a ff. eigenständige Regelungen für den Bauvertrag, den Verbraucherbauvertrag und den Architekten- und Ingenieurvertrag. Die gesetzliche Mängelverjährungsfrist für Bauwerke beträgt nach § 634a BGB fünf Jahre ab Abnahme. Diese Frist ist dispositiv – sie kann vertraglich verkürzt oder verlängert werden, soweit die Schranken des AGB-Rechts (§§ 305 ff. BGB) eingehalten werden.

Die VOB/B ist demgegenüber kein Gesetz, sondern ein privatrechtliches Regelwerk. Sie gilt nur dann, wenn beide Parteien sie wirksam in den Vertrag einbezogen haben. Bei Bauverträgen zwischen Unternehmern (B2B) genügt grundsätzlich eine Bezugnahme im Vertrag; im Verhältnis zu Verbrauchern gelten strengere Anforderungen. Entscheidend ist, dass die VOB/B als Ganzes vereinbart wird: Bei inhaltlicher Abweichung von einzelnen VOB/B-Klauseln zulasten des Auftragnehmers verliert die VOB/B nach gefestigter Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ihre Privilegierung als ausgewogenes Klauselwerk und jede einzelne Klausel muss der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB standhalten.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Verträge, die lediglich auf „die VOB" verweisen, ohne Teil A, B oder C zu spezifizieren, oder die gleichzeitig Individualabweichungen enthalten, die das gesamte Regelwerk entwerten. Die Konsequenz: Statt der vertrauten VOB/B-Mechanik gilt dann das BGB – mit teils erheblichen Abweichungen bei Abnahme, Kündigung und Gewährleistung.

Abnahme als Dreh- und Angelpunkt: BGB-Regeln versus VOB/B-Mechanik

Die Abnahme ist der zentrale Einschnitt im Bauvertragsverhältnis. Mit ihr wechselt die Gefahr auf den Auftraggeber, die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beginnt zu laufen, und der Auftragnehmer erwirbt seinen Vergütungsanspruch in vollem Umfang. Wer die Abnahme rechtlich falsch handhabt, riskiert erhebliche Nachteile auf beiden Seiten.

Nach BGB kann die Abnahme ausdrücklich, konkludent oder – unter bestimmten Voraussetzungen – durch Fristsetzung und Ablauf herbeigeführt werden. Mit der Bauvertragsrechtsreform 2018 wurde die fiktive Abnahme nach § 640 Abs. 2 BGB neu gefasst: Setzt der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung eine angemessene Frist zur Abnahme und nimmt dieser die Abnahme nicht vor, gilt das Werk als abgenommen, sofern der Besteller nicht binnen der Frist unter Angabe von Mängeln die Abnahme verweigert. Diese Regelung hat erhebliche praktische Bedeutung: Ein Auftraggeber, der die förmliche Abnahme aus taktischen Gründen hinauszögert, läuft Gefahr, die Abnahmefiktion auszulösen und damit die Verjährungsfrist in Lauf zu setzen.

Die VOB/B sieht in § 12 ein detailliertes Abnahmeprozedere vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb von zwölf Werktagen die Abnahme zu erklären. Verweigert er sie, muss er die Verweigerungsgründe schriftlich mitteilen. Nutzt der Auftraggeber das Werk, so gilt nach VOB/B § 12 Nr. 5 nach sechs Werktagen eine fiktive Abnahme als eingetreten – eine Frist, die im Tagesgeschäft eines Bauvorhabens leicht übersehen wird. In einem aktuellen Mandat erlebten wir, dass ein Auftraggeber die Produktionsstätte faktisch in Betrieb nahm, ohne förmlich abgenommen zu haben, und sich kurz darauf einer abgelaufenen Rügepflicht gegenübersah.

Nach unserer Erfahrung empfiehlt sich unabhängig vom Vertragsregime stets die förmliche, dokumentierte Abnahme mit Abnahmeprotokoll, Mängelliste und Unterschriften beider Parteien. Mündliche Abnahmen oder bloße Schlussrechnungsbegleichung ohne Vorbehalt können als konkludente Abnahme gewertet werden.

Gewährleistung und Mängelrechte: Was gilt im BGB- und VOB/B-Regime?

Treten nach Abnahme Mängel auf, bestimmt das anwendbare Vertragsregime, welche Rechte dem Auftraggeber zustehen und welche Fristen er einhalten muss. Hier zeigen sich die praktisch bedeutsamsten Unterschiede zwischen BGB und VOB/B.

Im BGB-Regime stehen dem Auftraggeber nach § 634 BGB Nacherfüllung, Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz zu. Die Verjährungsfrist beträgt für Bauwerke fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a BGB); für bewegliche Sachen, die für ein Bauwerk verwendet wurden, gilt ebenfalls diese Frist, wenn sie die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht haben. Das BGB kennt keine besondere Rügepflicht des Auftraggebers – er kann Mängel bis zum Ablauf der Verjährungsfrist geltend machen, ohne sich sofort nach Entdeckung zu melden.

Die VOB/B verkürzt die Gewährleistungsfrist auf vier Jahre (§ 13 Nr. 4 VOB/B). Das ist einer der wesentlichen Unterschiede zugunsten des Auftragnehmers und einer der Gründe, warum Auftragnehmer häufig auf einer VOB/B-Vereinbarung bestehen. Gleichzeitig regelt § 13 VOB/B detailliert, unter welchen Bedingungen Mängelansprüche entstehen, wie die Nacherfüllung abzuwickeln ist und wann eine Selbstvornahme durch den Auftraggeber zulässig wird.

Welche Konsequenzen hat das für die Praxis? Ist unklar, ob die VOB/B wirksam einbezogen wurde und ob einzelne Klauseln der AGB-Kontrolle standhalten, empfehlen wir, im Streitfall beide Linien zu prüfen: Greift die VOB/B-Frist von vier Jahren – oder läuft noch die BGB-Frist von fünf Jahren? In Verfahren vor Landgerichten und Oberlandesgerichten ist diese Abgrenzungsfrage regelmäßig entscheidungserheblich und führt zu umfangreichen Beweisaufnahmen über den Inhalt der getroffenen Vereinbarungen.

Wann ist eine Mängelrüge fristwahrend? Im BGB-Vertrag genügt es, den Mangel innerhalb der Verjährungsfrist schriftlich zu rügen und ggf. Klage zu erheben oder Hemmungstatbestände (§§ 203 ff. BGB) zu schaffen. Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre (§ 195 BGB), gilt aber für Werkmängelansprüche am Bauwerk nicht – hier gilt die spezielle Fünfjahresfrist. Besondere Vorsicht ist bei Mängeln geboten, die erst kurz vor Ablauf der Frist entdeckt werden: Dann bleibt kaum Zeit für außergerichtliche Klärung, und eine Klage oder ein selbstständiges Beweisverfahren muss eingeleitet werden, um die Verjährung zu hemmen.

Kündigung des Bauvertrags: Rechte, Folgen und Vergütungsausgleich

Die Kündigung eines Bauvertrags ist ein scharfes Schwert – mit erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen für beide Seiten. Im Mittelstand ist die außerordentliche Kündigung wegen Leistungsverzugs oder Mängeln ein häufiges Eskalationsszenario, das sorgfältig vorbereitet sein will.

Das BGB unterscheidet seit der Reform 2018 zwischen der freien Kündigung des Bestellers (§ 648 BGB) und der außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 648a BGB). Bei der freien Kündigung bleibt dem Unternehmer der volle Vergütungsanspruch abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs erhalten. Der Unternehmer muss in diesem Fall seine Kalkulation offenlegen – was regelmäßig zu Streit über Gemeinkosten, Wagnis und Gewinn führt. Nach § 648a BGB kann jede Partei aus wichtigem Grund kündigen; diese Kündigung berechtigt nur zur Vergütung der tatsächlich erbrachten Leistungen, erfordert aber in der Regel eine vorherige Fristsetzung zur Abhilfe.

Die VOB/B sieht in §§ 8 und 9 ebenfalls ein gestuftes Kündigungsregime vor. § 8 Nr. 1 VOB/B gibt dem Auftraggeber ein jederzeitiges freies Kündigungsrecht, § 8 Nr. 3 regelt die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. § 9 schützt den Auftragnehmer: Er kann kündigen, wenn der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten verletzt oder die Vergütung nicht zahlt. Praktisch relevant ist die Kündigung wegen Insolvenz des Auftraggebers – hier stellt sich die Frage der Masseverbindlichkeit und der Anmeldung im Insolvenzverfahren, die mit dem Bauvertragsrecht eng verzahnt ist.

In der Praxis scheitern Kündigungen häufig an formellen Fehlern: fehlende Schriftform, unzureichende Fristsetzung zur Abhilfe, mangelnde Dokumentation des Kündigungsgrunds. Wir beraten Geschäftsführer regelmäßig in Situationen, in denen eine vorschnelle Kündigung den Auftraggeber selbst in die Haftung gebracht hat – weil der angebliche wichtige Grund nicht beweissicher dokumentiert war. Eine sorgfältige Vorbereitung der Kündigung, einschließlich Zustandsfeststellung und Beweissicherung, ist daher unerlässlich.

Sicherungsmechanismen im Bauvertrag: Bürgschaft, Einbehalt und Bauhandwerkersicherung

Welche Sicherheiten stehen Auftraggeber und Auftragnehmer zur Verfügung – und wie sind diese rechtssicher zu vereinbaren? Diese Frage ist für mittelständische Bauherren und Bauunternehmen gleichermaßen existenziell.

Der Auftraggeber sichert seine Gewährleistungsansprüche typischerweise durch einen Sicherheitseinbehalt auf die Schlussrechnung oder durch Vorlage einer Gewährleistungsbürgschaft. Im BGB-Vertrag ohne VOB/B sind die Grenzen der AGB-Inhaltskontrolle besonders zu beachten: Sicherheitseinbehalte von mehr als fünf Prozent der Auftragssumme sind nach der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte regelmäßig unwirksam, wenn sie formularvertraglich vereinbart werden. Auch die Kombination aus Sicherheitseinbehalt und Gewährleistungsbürgschaft kann die Grenze des Zulässigen überschreiten.

Der Auftragnehmer seinerseits hat nach § 650f BGB das Recht auf eine Bauhandwerkersicherung (früher: Sicherungshypothek). Dieses Sicherungsrecht hat durch die Bauvertragsrechtsreform 2018 eine Aufwertung erfahren: Der Unternehmer kann nach § 650f BGB vom Besteller Sicherheit in Höhe von 10 % der vereinbarten oder voraussichtlichen Vergütung verlangen, einschließlich Abschlagsansprüchen. Kommt der Besteller dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unternehmer zur Kündigung berechtigt – ein Druckmittel, das in der Praxis unterschätzt wird.

Anzahlungsbürgschaften sichern geleistete Vorauszahlungen des Auftraggebers ab. Vertragserfüllungsbürgschaften sichern das gesamte Risiko der Vertragserfüllung. Hier ist auf die Ausgestaltung der Bürgschaft zu achten: Eine Bürgschaft auf erstes Anfordern (Garantiebürgschaft) ist für den Bürgen deutlich belastender als eine Bürgschaft, bei der der Hauptanspruch zunächst gerichtlich festzustellen ist. Formularklauseln, die Bürgschaften auf erstes Anfordern im Verbraucherbereich vorschreiben, sind nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig unwirksam.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Bauunternehmen aus dem produzierenden Gewerbe. Ausgangslage: Der Auftraggeber hatte einen Sicherheitseinbehalt von acht Prozent der Schlussrechnungssumme formularvertraglich vereinbart und verweigerte die Freigabe trotz Vorlage einer bankgesicherten Gewährleistungsbürgschaft. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte die Wirksamkeit der Einbehaltsklausel im Licht der einschlägigen OLG-Rechtsprechung, stellte die AGB-Kontrollpflicht fest und forderte die Freigabe des Einbehalts unter Fristsetzung. Ergebnis: Nach außergerichtlicher Klärung wurde der Einbehalt ohne Gerichtsverfahren freigegeben; die Gesellschaft konnte ihre Liquidität sichern. Keine Erfolgsgarantie; Verläufe hängen vom Einzelfall ab.

Nachtragsmanagement: Vergütung geänderter und zusätzlicher Leistungen

Kaum ein Bereich des Baurechts ist in der Praxis konfliktreicher als das Nachtragsmanagement. Änderungs- und Zusatzleistungen entstehen auf fast jedem Bauvorhaben – die Frage ist, wer sie zu welchem Preis schuldet und wie der Vergütungsanspruch rechtssicher gesichert wird.

Im BGB-Regime regelt § 650b BGB das Anordnungsrecht des Bestellers für Änderungen des vereinbarten Werkerfolgs oder für zusätzlich erforderliche Leistungen. Der Besteller darf die Änderung anordnen; der Unternehmer hat einen Anspruch auf Vergütungsanpassung. Einigen sich die Parteien nicht binnen 30 Tagen, kann der Besteller die Änderung einseitig anordnen – der Unternehmer muss sie ausführen und kann seinen Vergütungsanspruch nachgelagert geltend machen (§ 650c BGB). Als vorläufige Vergütung kann der Unternehmer dabei 80 % seines Nachtragsangebots abrechnen, bis eine endgültige Einigung oder gerichtliche Klärung erfolgt. Diese Regelung ist neu im deutschen Bauvertragsrecht und unterscheidet sich erheblich von der alten Rechtslage.

Die VOB/B enthält in § 2 eine ausdifferenzierte Preisanpassungsregelung: Bei Mengenänderungen von mehr als zehn Prozent gegenüber dem Vertragsansatz ist der Einheitspreis anzupassen (§ 2 Nr. 3 VOB/B). Für Leistungen, die im Vertrag nicht vorgesehen sind, ist ein neuer Preis unter Berücksichtigung der Mehr- und Minderkosten zu vereinbaren (§ 2 Nr. 6 VOB/B). Entscheidend ist, dass der Auftragnehmer seinen Nachtragsanspruch vor Beginn der geänderten Leistung schriftlich ankündigt – unterlässt er dies, riskiert er den Vergütungsanspruch, auch wenn die Leistung tatsächlich erbracht und vom Auftraggeber entgegengenommen wurde.

Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis ist fehlende oder verspätete Nachtragsdokumentation der häufigste Grund, warum berechtigte Vergütungsansprüche im Nachhinein nicht durchsetzbar sind. Ein systematisches Nachtragsmanagement – mit Anordnungsprotokoll, schriftlicher Ankündigung und zeitnaher Kalkulation – ist daher keine Kürübung, sondern Grundlage der kaufmännischen Sorgfalt.

Streitbeilegung im Baurecht: Selbstständiges Beweisverfahren, Mediation und Prozess

Baukonflikte sind oft technisch komplex, zeitkritisch und kapitalintensiv. Welche Optionen stehen Geschäftsführern zur Verfügung – und wann ist welches Vorgehen sinnvoll?

Das selbstständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO ist das wichtigste Instrument zur Beweissicherung im Baurecht. Ein gerichtlich bestellter Sachverständiger begutachtet Mängel, Ursachen und Beseitigungskosten, bevor Beweise verloren gehen – etwa weil der Auftraggeber instandsetzt oder der Auftragnehmer seine Unterlagen nicht mehr aufbewahrt. Gleichzeitig hemmt die Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB). Die regelmäßige zivilrechtliche Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB); für Bauwerkmängel gilt die Sonderfrist von fünf Jahren nach § 634a BGB. Das selbstständige Beweisverfahren kann also doppelt wirken: Beweiserhalt und Verjährungshemmung gleichzeitig.

Mediation und adjudikationsähnliche Verfahren gewinnen im deutschen Baurecht an Bedeutung. Seit der Bauvertragsrechtsreform sieht § 650u BGB für Bauverträge bestimmter Größenordnungen die Möglichkeit einer Streitlösungsabrede vor. Vertraglich können Parteien eine Schlichtungsstelle oder ein Dispute Adjudication Board (Schlichtungsausschuss) vereinbaren, das innerhalb kurzer Fristen eine vorläufig verbindliche Entscheidung trifft. Solche Klauseln sind vor allem bei größeren Bauprojekten sinnvoll, weil sie Baustillstände während laufender Gerichtsverfahren vermeiden.

Gerichtliche Auseinandersetzungen im Baurecht landen in erster Instanz regelmäßig vor den Landgerichten, in der Berufungsinstanz vor den Oberlandesgerichten. Die Berufungsfrist beträgt einen Monat ab Zustellung des Urteils (§ 517 ZPO); die Begründungsfrist zwei Monate (§ 520 ZPO). In der Revisionsinstanz vor dem BGH gilt die Singularzulassung: Nur beim BGH zugelassene Rechtsanwälte dürfen vertreten. In solchen Verfahren arbeiten wir in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt.

Ist der gerichtliche Weg unvermeidbar, empfehlen wir als ersten Schritt regelmäßig das selbstständige Beweisverfahren: Es ist kostengünstiger als ein Hauptsacheprozess, schafft Fakten und führt in vielen Fällen zu einer außergerichtlichen Einigung auf Basis des Gutachtens – ohne die Eskalation eines Hauptsacheverfahrens.

Typische Fehler bei der Vertragsgestaltung und wie Geschäftsführer sie vermeiden

Welche Fehler sehen wir in der Mandatspraxis am häufigsten – und wie lassen sie sich bereits in der Vertragsverhandlung vermeiden?

Der häufigste Fehler ist die unvollständige oder fehlerhafte Einbeziehung der VOB/B. Ein Vertrag, der lediglich „VOB" schreibt, ohne Teil B zu benennen, oder der zahlreiche Abweichungsklauseln enthält, vermittelt nur scheinbar die Sicherheit des bekannten Regelwerks. Im Streitfall gilt dann ggf. das BGB – mit anderen Fristen und anderen Rechtsfolgen. Praxisempfehlung: Die Einbeziehungsklausel muss ausdrücklich „VOB/B in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung" benennen, und Abweichungen sind auf das Notwendige zu beschränken.

Ein weiterer Klassiker ist die fehlende Dokumentation von Bauzustand und Mängelrügen. Was nicht schriftlich festgehalten ist, lässt sich im Prozess kaum beweisen. Ein Bautagebuch, Fotodokumentation und schriftliche Mängelrügen mit Fristsetzung sind keine bürokratische Übung, sondern Beweismittel erster Güte.

Drittens beobachten wir regelmäßig, dass Bauzeitenpläne nicht vertraglich als verbindliche Leistungspflicht ausgestaltet werden. Ein Bauzeitenplan ist nur dann einklagbar und Grundlage für Schadensersatz- oder Vertragsstrafe-Ansprüche, wenn er als Vertragsbestandteil vereinbart ist. Ist er lediglich als Anlage beigefügt ohne ausdrückliche Verbindlichkeitsklausel, hat er nur indizielle Bedeutung.

Schließlich unterschätzen viele Auftraggeber die Bedeutung der Abnahme als juristische Zäsur. Wer das Werk in Benutzung nimmt, ohne förmlich abzunehmen, setzt unter Umständen Fristen in Lauf und verliert das Recht, bekannte Mängel später noch geltend zu machen. Die förmliche Abnahme mit Protokoll ist daher nicht nur Formalität, sondern rechtliche Weichenstellung.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen im BGB- und VOB/B-Bauvertragsrecht. Ihr konkretes Bauvorhaben erfordert die Prüfung der Vertragsunterlagen, der vereinbarten Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung der Instanzgerichte. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum Bauvertrag und zur VOB/B

Was ist der Unterschied zwischen einem BGB-Bauvertrag und einem VOB/B-Vertrag?

Ein BGB-Bauvertrag unterliegt dem gesetzlichen Werkvertragsrecht der §§ 631 ff. BGB, ergänzt um die Sonderregelungen der §§ 650a ff. BGB für Bauverträge. Die VOB/B ist ein privatrechtliches Regelwerk, das nur gilt, wenn es wirksam in den Vertrag einbezogen wurde. Die wesentlichen Unterschiede betreffen die Gewährleistungsfrist (BGB: fünf Jahre, VOB/B: vier Jahre), die Abnahmeregeln und das Kündigungsregime. Im B2B-Bereich ist die VOB/B verbreitet, erfordert aber eine ausdrückliche und vollständige Einbeziehungsvereinbarung.

Wie lange gilt die Gewährleistungsfrist beim Bauvertrag?

Nach § 634a BGB beträgt die Mängelverjährungsfrist für Bauwerke fünf Jahre ab Abnahme. Bei wirksamer Einbeziehung der VOB/B verkürzt sich diese Frist auf vier Jahre (§ 13 Nr. 4 VOB/B). Formularvertragliche Verkürzungen unterliegen der AGB-Inhaltskontrolle; Verkürzungen auf weniger als vier Jahre sind gegenüber dem Auftraggeber regelmäßig unwirksam. Die genaue Frist hängt von den konkreten Vertragsvereinbarungen ab – im Zweifel anwaltlich prüfen lassen.

Was passiert, wenn der Auftraggeber die Abnahme verweigert?

Verweigert der Auftraggeber die Abnahme, muss er die Gründe schriftlich mitteilen. Verweigert er ohne ausreichenden Grund, kann der Unternehmer im BGB-Vertrag eine angemessene Frist setzen; nach Fristablauf tritt die Abnahmefiktion nach § 640 Abs. 2 BGB ein. Im VOB/B-Vertrag muss der Auftraggeber auf Verlangen des Auftragnehmers innerhalb von zwölf Werktagen abnehmen oder die Verweigerungsgründe schriftlich mitteilen. Eine unberechtigte Abnahmeverweigerung kann Schadensersatzansprüche begründen.

Kann der Auftraggeber den Bauvertrag jederzeit kündigen?

Ja. Nach § 648 BGB kann der Besteller den Werkvertrag jederzeit kündigen (freie Kündigung). Der Unternehmer behält in diesem Fall seinen Vergütungsanspruch abzüglich ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs. Die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 648a BGB setzt in der Regel eine vorherige Fristsetzung zur Abhilfe voraus und berechtigt nur zur Vergütung tatsächlich erbrachter Leistungen. Auch die VOB/B regelt ein gestuftes Kündigungsregime in §§ 8 und 9 VOB/B.

Was ist ein selbstständiges Beweisverfahren und wann ist es sinnvoll?

Das selbstständige Beweisverfahren nach §§ 485 ff. ZPO ermöglicht die gerichtliche Begutachtung von Mängeln, Ursachen und Beseitigungskosten durch einen Sachverständigen, bevor Beweise verloren gehen. Es hemmt gleichzeitig die Verjährung der Mängelansprüche. Es ist besonders sinnvoll, wenn Mängel vor der Instandsetzung dokumentiert werden müssen, wenn eine außergerichtliche Einigung angestrebt wird oder wenn unklar ist, ob ein Mangel auf Planung, Ausführung oder Material zurückzuführen ist.

Wie sichere ich meinen Vergütungsanspruch als Auftragnehmer ab?

Der Auftragnehmer kann nach § 650f BGB eine Bauhandwerkersicherung in Höhe von zehn Prozent der vereinbarten Vergütung verlangen. Darüber hinaus empfehlen sich regelmäßige Abschlagsrechnungen nach Baufortschritt, schriftliche Dokumentation aller erbrachten Leistungen und rechtzeitige schriftliche Ankündigung von Nachträgen vor Ausführung der geänderten Leistungen. Wird die Sicherheit nicht gestellt, ist der Auftragnehmer unter den Voraussetzungen des § 650f BGB zur Kündigung berechtigt.

Was bedeutet „VOB/B als Ganzes" vereinbaren?

Die Privilegierung der VOB/B gegenüber der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB setzt voraus, dass das Regelwerk ohne wesentliche inhaltliche Abweichungen zulasten einer Partei vereinbart wird. Enthält der Vertrag Klauseln, die einzelne VOB/B-Regelungen zulasten des Auftragnehmers abändern, verliert die VOB/B nach gefestigter Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ihre Privilegierung. Jede einzelne Klausel muss dann der allgemeinen AGB-Inhaltskontrolle standhalten – was häufig zur Unwirksamkeit führt.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des privaten Baurechts, der Vertragsgestaltung nach BGB und VOB/B, des Nachtragsmanagements und der Streitbeilegung bei Bauprojekten. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist ausschließlich über brandtfalk.com und info@brandtfalk.com erreichbar. Unsere Beratung erfolgt auf Basis eines Stunden- oder Pauschalhonorars sowie auf Grundlage von Vergütungsvereinbarungen nach § 3a RVG; wir richten uns nach dem Bedarf des jeweiligen Mandats.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Miriam Vogt

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle im deutschen Bauvertragsrecht. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der vereinbarten Fristen und der für Ihr Vorhaben einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Bauvertragsunterlagen schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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