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Gewerbemietvertrag rechtssicher gestalten – Software- und IT-Branche: Rechtslage und Optionen

Gewerbemietvertrag rechtssicher gestalten: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Rechenzentrum, das kurzfristig nicht mehr verfügbar ist. Serverräume, die baulich nicht den Anforderungen des Betriebs entsprechen. Ein Vermieter, der die Untervermietung an Subunternehmer verweigert, obwohl das Betriebsmodell darauf aufgebaut ist. Software- und IT-Unternehmen stehen bei der Anmietung von Gewerbeflächen vor Anforderungen, die in Standardmietverträgen regelmäßig nicht berücksichtigt werden – mit teils erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen.

Gewerbemietverträge unterliegen im deutschen Recht im Wesentlichen den §§ 535 ff. BGB, ergänzt durch branchenspezifische Vereinbarungen, die die Parteien im Rahmen der weitgehenden Vertragsfreiheit des Gewerberaummietrechts treffen können. Anders als bei Wohnraummietverträgen besteht kein vergleichbarer gesetzlicher Schutzrahmen: Die Laufzeit, die Mietzinsgestaltung, die Regelung von Betriebspflichten und die Verteilung von Instandhaltungslasten sind weitgehend frei verhandelbar – und damit auch weitgehend frei zulasten des Mieters gestaltbar. Für IT- und Softwareunternehmen, deren operativer Betrieb an spezifische bauliche, technische und rechtliche Rahmenbedingungen des Mietobjekts geknüpft ist, ist eine sorgfältige Vertragsgestaltung daher keine Formalität, sondern ein betriebswirtschaftliches Gebot.

Dieser Beitrag analysiert die wesentlichen Gestaltungsfelder des Gewerbemietvertrags aus der Perspektive von Software- und IT-Unternehmen, zeigt typische Risiken auf, die in der Praxis zu Streitigkeiten vor den Landgerichten führen, und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für die Vertragsgestaltung und -prüfung.

Welche Rechtsgrundlagen gelten für Gewerbemietverträge?

Das Gewerbemietrecht ist im BGB nicht in einem eigenen Kapitel kodifiziert. Es gelten die allgemeinen Mietrechtsvorschriften der §§ 535 ff. BGB, während die für Wohnraummiete geltenden Schutzvorschriften – insbesondere zur Kündigung und zur Mieterhöhung – auf Gewerberäume grundsätzlich keine Anwendung finden. Das eröffnet erheblichen Gestaltungsspielraum, der für beide Seiten Chancen und Risiken birgt.

Zu den zentralen gesetzlichen Regelungspunkten zählen: die Pflicht des Vermieters zur Überlassung des Mietobjekts in vertragsgemäßem Zustand nach § 535 Abs. 1 BGB, die Mängelrechte des Mieters nach §§ 536 ff. BGB sowie die gesetzliche Kündigungsregelung für unbefristete Mietverhältnisse. Bei befristeten Gewerberaummietverträgen, die eine Laufzeit von mehr als einem Jahr vorsehen, schreibt § 550 BGB die Schriftform vor – ein Verstoß führt dazu, dass der Vertrag als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt und mit der gesetzlichen Frist ordentlich kündbar ist.

In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass gerade die Schriftformklausel und ihre praktische Handhabung für IT-Unternehmen zu Problemen führen: Nachträge, Mails und mündliche Abreden über Umbaumaßnahmen oder Nutzungsänderungen werden nicht ordnungsgemäß beurkundet und gefährden damit die gesamte Vertragslaufzeit. Die Rechtsprechung der Landgerichte ist hier konsequent – wer die Schriftform nicht einhält, verliert den Bestandsschutz der vereinbarten Laufzeit.

Welche besonderen Anforderungen stellt die IT-Branche an Gewerbeflächen?

Software- und IT-Unternehmen haben strukturelle Anforderungen an Gewerbeflächen, die sich grundlegend von denen des stationären Handels oder klassischer Dienstleister unterscheiden. Diese Anforderungen müssen vertraglich präzise abgebildet werden, um spätere Konflikte zu vermeiden.

Technische Infrastruktur steht an erster Stelle: Serverräume und Rechenzentrumsinfrastruktur benötigen definierte Lastkapazitäten, redundante Stromversorgung, Klimatisierungsanlagen und Zugangssicherung. Werden diese Anforderungen nicht als Beschaffenheitsmerkmale des Mietobjekts in den Vertrag aufgenommen, hat der Mieter im Streitfall erhebliche Darlegungsschwierigkeiten, wenn die Fläche die operative Nutzung nicht ermöglicht. § 535 Abs. 1 BGB verpflichtet den Vermieter zur Überlassung in vertragsgemäßem Zustand – was vertragsgemäß ist, richtet sich aber nach dem, was die Parteien vereinbart haben.

Hinzu treten datenschutzrechtliche Vorgaben: Unternehmen, die personenbezogene Daten verarbeiten, müssen auch die physische Infrastruktur ihrer Büro- und Serverräume an die Anforderungen der DSGVO anpassen. Die Zugangskontrolle, die bauliche Trennung sensibler Bereiche und die Protokollierung von Zutritten sind nicht nur operative Anforderungen, sondern rechtliche Pflichten. Der Mietvertrag sollte festlegen, welche Umbau- und Sicherungsmaßnahmen der Mieter ohne gesonderte Erlaubnis des Vermieters durchführen darf.

Nach unserer Erfahrung wird der Nutzungszweck im Vertrag häufig zu allgemein formuliert – etwa als „Büronutzung". Für IT-Unternehmen, die Serverinfrastruktur betreiben, Rechenzentrumsleistungen erbringen oder schutzbedürftige Daten verarbeiten, ist eine präzise Nutzungszweckklausel unverzichtbar. Fehlt sie, riskiert das Unternehmen, dass der Vermieter spezifische Umbaumaßnahmen oder Zusatzeinrichtungen verweigert.

Laufzeit, Verlängerungsoptionen und Sonderkündigungsrechte: Was sollten IT-Unternehmen vereinbaren?

Die Wahl der Vertragslaufzeit ist für IT- und Softwareunternehmen eine strategische Entscheidung. Zu kurze Laufzeiten gefährden die Betriebskontinuität und erschweren Investitionen in den Standort. Zu lange Laufzeiten binden das Unternehmen an eine Fläche, die sich mit dem Wachstum des Unternehmens möglicherweise nicht mehr verträgt. Die Praxis zeigt, dass Laufzeiten von fünf bis zehn Jahren in der IT-Branche verbreitet sind – kombiniert mit Verlängerungsoptionen zugunsten des Mieters.

Eine gut gestaltete Verlängerungsoption gibt dem Mieter das Recht, das Mietverhältnis einseitig um einen definierten Zeitraum zu verlängern, ohne erneut verhandeln zu müssen. Dabei ist entscheidend, dass die Option klar und eindeutig formuliert ist – Bedingungen, Ausübungsfristen und Mietzinsfolgen müssen präzise geregelt sein. Vertraglich vereinbarte Optionen gelten nicht automatisch; sie müssen fristgerecht und formgerecht ausgeübt werden.

Sonderkündigungsrechte sind für IT-Unternehmen in bestimmten Konstellationen existenziell. Typische Tatbestände sind: der Ausfall technisch notwendiger Infrastruktur über einen definierten Zeitraum, der Verlust einer behördlichen Genehmigung für die Nutzung des Objekts oder der Eintritt schwerwiegender Mängel, die den Betrieb beeinträchtigen. Ohne vertragliche Sonderkündigungsrechte bleibt dem Mieter im Ernstfall nur das gesetzliche außerordentliche Kündigungsrecht nach § 543 BGB – dessen Voraussetzungen in der Praxis streitig und schwer darzulegen sind.

Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die in dieser Situation sind: Die Fläche ist faktisch unbrauchbar, aber das Sonderkündigungsrecht fehlt, und die Darlegung eines wichtigen Grundes nach § 543 BGB scheitert an Beweisfragen. Eine vorausschauende Vertragsgestaltung hätte dieses Risiko eliminiert.

Mietzins, Indexierung und Betriebskosten: Transparenz und Risikobegrenzung

Die Mietzinsgestaltung im Gewerberaummietrecht folgt keinen gesetzlichen Vorgaben zur Höhe oder Anpassung. Dennoch enthalten nahezu alle langfristigen Gewerbemietverträge eine Indexierungsklausel, die den Mietzins an die Entwicklung des Verbraucherpreisindex oder eines vergleichbaren Index koppelt. Solche Klauseln sind zulässig und in der Praxis verbreitet – sie müssen aber klar formuliert sein, um Streitigkeiten über Anpassungsszenarien zu vermeiden.

Kritisch ist dabei die Kombination aus Indexklausel und Staffelmietregelung: Beide Instrumente dürfen nach der Rechtsprechung nicht kumulativ angewendet werden. Enthält ein Vertrag beide Elemente ohne klare Abgrenzung, ist die Regelung im Zweifel unwirksam – was zu Rechtsunsicherheit über die tatsächlich geschuldete Miete führt.

Betriebskosten sind im Gewerberaummietrecht frei verhandelbar. § 535 BGB enthält keine abschließende Liste umlegbarer Kosten – im Unterschied zum Wohnraummietrecht. Das bedeutet, dass Vermieter grundsätzlich alle Bewirtschaftungskosten auf den Mieter umlegen können, sofern dies vertraglich vereinbart ist. IT-Unternehmen sollten darauf achten, dass die Betriebskostenklausel abschließend formuliert ist und keine „Auffangformulierung" enthält, die dem Vermieter erlaubt, nachträglich weitere Positionen einzuführen.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen Kosten für Energie und technische Anlagen: In einem Objekt, das für den IT-Betrieb genutzt wird, können Stromkosten für Serverinfrastruktur, Klimatisierung und Sicherheitstechnik erheblich sein. Die Frage, ob und in welchem Umfang diese Kosten über die Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden, sollte vor Vertragsschluss verbindlich geklärt und vertraglich fixiert werden.

Umbau, Einbauten und Rückbaupflichten: Branchenspezifische Risiken für die IT

Nahezu jedes IT- oder Softwareunternehmen nimmt beim Bezug neuer Gewerberäume bauliche Anpassungen vor: Serverräume werden errichtet oder ausgebaut, Kabelinfrastruktur wird verlegt, Trennwände werden eingezogen oder entfernt, Zutrittskontrollsysteme werden installiert. All diese Maßnahmen berühren das Mietverhältnis rechtlich.

Ohne ausdrückliche Erlaubnis des Vermieters sind wesentliche bauliche Veränderungen am Mietobjekt unzulässig. § 539 BGB gibt dem Mieter unter engen Voraussetzungen ein Wegnahmerecht für eingebrachte Einrichtungen, begründet aber keine generelle Erlaubnis zu baulichen Veränderungen. Für IT-typische Einbauten – etwa Serverracks, Klimaaggregate und Stromleitungen – ist daher eine explizite vertragliche Genehmigung des Vermieters erforderlich, idealerweise bereits im Mietvertrag selbst und nicht erst in einem gesonderten Nachtrag.

Schwerwiegend ist die Rückbaupflicht am Ende des Mietverhältnisses. Fehlt eine klare vertragliche Regelung, schuldet der Mieter grundsätzlich die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands. Bei IT-typischen Einbauten – insbesondere bei aufwendiger Serverrauminfrastruktur – können die Rückbaukosten erheblich sein. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches IT-Dienstleistungsunternehmen, das im Rahmen einer Standortkonsolidierung Gewerberäume in einer deutschen Großstadt aufgeben musste. Das Unternehmen hatte in den vergangenen Jahren umfangreiche Serverrauminfrastruktur aufgebaut, ohne eine vertragliche Regelung zur Kompensation oder zum Verbleib dieser Einbauten getroffen zu haben.

Mikro-Fall: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Software-Unternehmen mit rund 80 Mitarbeitern, das seine primären Büro- und Serverräume in Düsseldorf anmietete. Ausgangslage: Der Standardmietvertrag des Vermieters enthielt eine pauschale Rückbaupflicht für „alle vorgenommenen Einbauten", ohne Ausnahme für die vom Mieter mit Duldung des Vermieters errichtete Serverrauminfrastruktur. Nach einem Eigentümerwechsel am Objekt forderte der neue Vermieter kurz vor Mietende den vollständigen Rückbau – einschließlich der fest eingebauten Klimaanlage und der speziell verlegten Starkstromleitungen. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte die Dokumentation der Umbaumaßnahmen und die Kommunikation mit dem ursprünglichen Vermieter. Auf Basis der nachweisbaren Duldung durch den Vorvermieters und der Argumentation, die Infrastruktur sei werterhöhend und funktional dauerhaft mit dem Gebäude verbunden, konnte eine einvernehmliche Regelung erzielt werden. Ergebnis: Der Mandant musste lediglich einen Teil der Einbauten zurückbauen; die werterhöhende Serverraumklimatisierung verblieb gegen eine einmalige Ausgleichszahlung im Objekt. Eine klare vertragliche Regelung bei Mietbeginn hätte diesen aufwendigen Verhandlungsprozess vermieden.

Untervermietung, Nutzungsüberlassung und Mietrechte bei Unternehmensreorganisation

Für Software- und IT-Unternehmen ist die Untervermietung oder Nutzungsüberlassung an Dritte häufig betriebsnotwendig: Co-Working-Modelle, die Aufnahme von Start-ups als strategische Partner, die Nutzungsüberlassung an Konzerngesellschaften oder Subunternehmer sind in der Branche verbreitete Praxis.

Ohne ausdrückliche vertragliche Erlaubnis ist die Untervermietung nach § 540 BGB von der Zustimmung des Vermieters abhängig. Verweigert dieser die Zustimmung ohne berechtigten Grund, hat der Mieter ein Sonderkündigungsrecht – praktisch ist dieses Recht jedoch nur selten eine befriedigende Lösung, wenn das Unternehmen auf den Standort angewiesen ist. Die richtige Lösung liegt in der vorausschauenden Gestaltung: Entweder wird eine generelle Erlaubnis zur Untervermietung an verbundene Unternehmen und bestimmte Dritte vertraglich vereinbart, oder es werden klare Verfahrensregeln für das Zustimmungsverfahren des Vermieters festgelegt.

Bei Unternehmensreorganisationen – Umwandlungen, Spaltungen, Verschmelzungen – stellt sich die Frage, ob das Mietverhältnis auf den aufnehmenden Rechtsträger übergeht. Das Umwandlungsgesetz ordnet in bestimmten Konstellationen eine Gesamtrechtsnachfolge an, die auch Mietverträge erfasst. Dennoch enthalten viele Gewerbemietverträge sogenannte Change-of-Control-Klauseln, die dem Vermieter Sonderkündigungsrechte bei Gesellschafterwechseln einräumen. Für IT-Unternehmen, die häufig Gegenstand von Beteiligungstransaktionen oder Veräußerungen sind, ist die genaue Prüfung solcher Klauseln vor Abschluss des Mietvertrags – und vor jeder geplanten Transaktion – unerlässlich.

Wie lässt sich dieses Risiko minimieren? Eine enge, auf konkrete Gesellschafterkreise und Konzernstrukturen bezogene Formulierung der Change-of-Control-Klausel, kombiniert mit einer Informationspflicht statt eines automatischen Sonderkündigungsrechts, reduziert das Risiko für den Mieter erheblich.

Mängelrechte und Mietzinsminderung: Rechtslage und Praxis bei IT-Unternehmen

Mängel im Gewerberaum können für IT-Unternehmen schnell existenziell werden: Ein Wassereinbruch im Serverraum, ein Ausfall der Klimatisierungsanlage oder bauliche Mängel, die die Aufrechterhaltung des IT-Betriebs gefährden, wirken sich unmittelbar auf die Leistungsfähigkeit des Unternehmens aus. Das BGB räumt dem Mieter bei Mängeln des Mietobjekts ein gestuftes Instrumentarium ein.

Nach § 536 BGB ist der Mieter für die Dauer eines Mangels, der die Tauglichkeit des Mietobjekts zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder erheblich mindert, zur Minderung des Mietzinses berechtigt. Der Umfang der Minderung richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung – nicht pauschal, sondern im Einzelfall zu ermitteln. In der Praxis vor den Landgerichten sind Streitigkeiten über die Höhe der Minderung und über die Frage, ob ein Mangel vorliegt, häufig langwierig und kostenintensiv.

Für IT-Unternehmen gilt: Die Darlegung des Mangels und seiner Auswirkungen auf den Betrieb erfordert eine sorgfältige Dokumentation. Wer einen Mangel rügt und die Miete mindert, ohne ihn ordnungsgemäß angezeigt zu haben, riskiert, selbst in Verzug zu geraten. § 536c BGB verpflichtet den Mieter zur unverzüglichen Mangelanzeige – Unterlassen kann Schadensersatzansprüche des Vermieters begründen.

Darüber hinaus sollte der Mietvertrag eine klare Regelung zur Instandhaltung und Instandsetzung der technischen Anlagen enthalten. Die im Gewerberaummietrecht verbreitete Praxis, dem Mieter durch sogenannte „Kleinreparaturklauseln" und erweiterte Wartungspflichten Kosten zu übertragen, die nach der gesetzlichen Systematik den Vermieter träfen, ist zulässig – aber in Ausmaß und Formulierung begrenzt. Nach der gefestigten Rechtsprechung sind zu weit gehende Überwälzungen auf den Mieter unwirksam.

Vertragsbeendigung, Rückgabe und Nachhaftung: Was IT-Unternehmen beim Auszug droht

Das Ende des Mietverhältnisses ist für IT-Unternehmen häufig ebenso komplex wie der Beginn. Rückgabepflichten, Übergabeprotokolle, Nachhaftungsrisiken und die Abwicklung von Kautionen sind Punkte, die in der Vertragsgestaltung oft zu wenig Aufmerksamkeit erhalten – und am Ende des Mietverhältnisses zu erheblichen Auseinandersetzungen führen.

Die Rückgabe des Mietobjekts im vertragsgemäßen Zustand ist gesetzlich geschuldet. Was das im Einzelfall bedeutet, hängt wesentlich von den Vereinbarungen im Mietvertrag ab. Schönheitsreparaturklauseln, die dem Mieter umfangreiche Renovierungspflichten auferlegen, sind im Gewerberaummietrecht grundsätzlich wirksam – anders als im Wohnraummietrecht. Für IT-Unternehmen, die erhebliche technische Anpassungen an den Räumlichkeiten vorgenommen haben, kommt hinzu, dass Rückbaupflichten und Renovierungspflichten kumulativ wirken können.

Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis ist ein detailliertes Übergabeprotokoll bei Mietbeginn das wichtigste Instrument zur Vermeidung späterer Streitigkeiten über den Zustand des Objekts. Fotos, technische Zustandsberichte und schriftlich fixierte Vereinbarungen über bestehende Vorschäden schützen den Mieter beim Auszug erheblich.

Die Kaution im Gewerberaummietrecht unterliegt keiner gesetzlichen Höhenbeschränkung. In der Praxis werden häufig Kautionen in Höhe von drei bis sechs Monatsmieten vereinbart; in bestimmten Marktsegmenten auch höhere Beträge. Die genaue Höhe ist im Einzelfall zu verhandeln. Wichtig ist die vertragliche Regelung zur Rückgabe der Kaution: Eine zu lange Haltefrist zugunsten des Vermieters und unklare Verrechnungsregeln können die Liquidität des Mieters nach Auszug erheblich belasten.

Wie lässt sich Nachhaftung vermeiden? Bei Unternehmensumstrukturierungen, bei denen das Mietverhältnis auf einen anderen Rechtsträger übertragen wird, ist sorgfältig zu prüfen, ob der ursprüngliche Mieter aus der Haftung entlassen wird. Ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Vermieter bleibt der ursprüngliche Mieter häufig als Gesamtschuldner haftbar.

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Häufige Fragen zum Gewerbemietvertrag in der Software- und IT-Branche

Welche gesetzlichen Grundlagen gelten für Gewerbemietverträge in Deutschland?

Gewerbemietverträge unterliegen den allgemeinen Mietrechtsvorschriften der §§ 535 ff. BGB. Die für Wohnraummietverhältnisse geltenden Sondervorschriften – insbesondere die §§ 549 ff. BGB – finden auf Gewerberäume keine Anwendung. Das Gewerberaummietrecht gewährt den Vertragsparteien daher erhebliche Gestaltungsfreiheit bei Laufzeit, Mietzins, Betriebskosten und Instandhaltungspflichten. Für Verträge mit mehr als einem Jahr Laufzeit gilt das Schriftformgebot des § 550 BGB; Verstöße machen den Vertrag ordentlich kündbar.

Was sollte ein Gewerbemietvertrag für ein IT-Unternehmen zwingend regeln?

Ein Gewerbemietvertrag für IT- und Softwareunternehmen sollte den Nutzungszweck präzise definieren – einschließlich des Betriebs von Serverinfrastruktur und datenschutzrechtlich relevanter Anlagen. Darüber hinaus sind Regelungen zu Umbau- und Einbaugenehmigungen, zur Rückbaupflicht, zu Untervermietungsrechten, zu Sonderkündigungsrechten bei technischen Ausfällen sowie zu Betriebskosten für Energie und technische Anlagen unverzichtbar. Change-of-Control-Klauseln sollten im Hinblick auf geplante Unternehmenstransaktionen sorgfältig geprüft werden.

Wann ist eine Mietminderung im Gewerberaum berechtigt?

Nach § 536 BGB kann der Mieter den Mietzins mindern, wenn das Mietobjekt einen Mangel aufweist, der die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder erheblich mindert. Der Mieter muss den Mangel nach § 536c BGB unverzüglich anzeigen; andernfalls droht der Verlust von Minderungsrechten und Schadensersatzansprüche des Vermieters. Die Minderungsquote richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung im Einzelfall und ist bei IT-spezifischen Mängeln – etwa dem Ausfall der Serverraumklimatisierung – sorgfältig zu dokumentieren und darzulegen.

Wie lässt sich die Rückbaupflicht am Ende des Mietverhältnisses begrenzen?

Die effektivste Möglichkeit, die Rückbaupflicht zu begrenzen, liegt in einer klaren vertraglichen Regelung bei Mietbeginn. Einbauten, die werterhöhend oder funktional dauerhaft mit dem Gebäude verbunden sind, sollten ausdrücklich vom Rückbaugebot ausgenommen oder einer Einzelfallregelung unterworfen werden. Alternativ kann eine Pauschalausgleichsregelung zugunsten des Vermieters vereinbart werden. Ohne vertragliche Regelung gilt grundsätzlich die Pflicht zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands.

Was ist bei Change-of-Control-Klauseln im Gewerbemietvertrag zu beachten?

Change-of-Control-Klauseln räumen dem Vermieter ein Sonderkündigungsrecht ein, wenn sich der Gesellschafterkreis des Mieters wesentlich verändert – etwa durch eine Unternehmensveräußerung oder einen Beteiligungserwerb. Für IT-Unternehmen, die häufig Gegenstand von M&A-Transaktionen sind, können solche Klauseln erhebliche Risiken darstellen. Sie sollten so eng wie möglich formuliert werden – etwa beschränkt auf den Fall des vollständigen Kontrollwechsels – und durch eine Informationspflicht statt eines automatischen Kündigungsrechts ersetzt werden, soweit der Vermieter zustimmt.

Wie sollten Betriebskosten im Gewerbemietvertrag der IT-Branche geregelt werden?

Da das Gewerberaummietrecht keine abschließende gesetzliche Liste umlegbarer Betriebskosten kennt, sollten IT-Unternehmen auf eine abschließende – keine offene – Aufzählung der umlegbaren Kostenarten im Vertrag bestehen. Besondere Aufmerksamkeit verdienen Energiekosten und Kosten für den Betrieb technischer Anlagen, die bei IT-Nutzung besonders hoch ausfallen können. Die Abrechnungsperiode, die Belegeinsicht und etwaige Vorauszahlungsregelungen sollten klar geregelt sein.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Immobilien- und Baurechts, einschließlich der rechtssicheren Gestaltung und Prüfung von Gewerbemietverträgen für Unternehmen der Software- und IT-Branche. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Beratung inhabergeführter Unternehmen und Konzerngesellschaften in mietrechtlichen Gestaltungs- und Streitfragen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Miriam Vogt · fachlich geprüft von Miriam Vogt

Die vorstehende Darstellung betrifft die wesentlichen Regelfälle des Gewerbemietrechts mit Bezug zur IT- und Softwarebranche. Ihr konkreter Mietvertrag erfordert die individuelle Prüfung des Vertragstextes, der Nutzungsvereinbarungen und der einschlägigen Rechtsprechung des zuständigen Landgerichts. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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