Ein Automobilzulieferer beauftragt einen Generalunternehmer mit dem Bau einer neuen Fertigungshalle. Sechs Monate nach Baubeginn häufen sich Behinderungsanzeigen, Lieferverzögerungen bei Stahl und Sonderbauteilen verlangsamen den Takt, und der Auftragnehmer meldet Mehrkosten in substanzieller Höhe an. Gleichzeitig droht der OEM-Kunde Vertragsstrafen, weil die Produktionsaufnahme nicht zum vereinbarten Termin gelingt. In diesem Moment entscheidet das Nachtragsmanagement darüber, ob das Bauprojekt wirtschaftlich gelingt oder zur Belastung der gesamten Unternehmensplanung wird.
Nachtragsmanagement und gestörter Bauablauf sind im Recht der Automobilzulieferindustrie ein Schnittpunkt von Bauvertragsrecht nach BGB und VOB/B, Haftungsfragen der Geschäftsführung und betriebswirtschaftlichen Druckpunkten. Wer Nachtragsforderungen nicht fristgerecht anmeldet, prüft oder abwehrt, riskiert den Verlust berechtigter Vergütungsansprüche ebenso wie die ungeprüfte Übernahme unberechtigter Mehrkosten. Dieser Beitrag beschreibt Rechtsgrundlagen, typische Konfliktmuster und den anwaltlichen Beratungsansatz für mittelständische Unternehmen der Automobilzulieferindustrie.
Die nachfolgenden Abschnitte erläutern die vertraglichen Grundlagen, die Systematik von Mehrmengen- und Bauzeitnachträgen, die Dokumentationspflichten bei Bauablaufstörungen, die Haftungsexposition der Geschäftsführung sowie die Rechtsdurchsetzung vor Landgericht und Oberlandesgericht.
Welche Vertragsgrundlage gilt: BGB-Werkvertrag oder VOB/B?
Die Frage, ob ein Bauvorhaben der Automobilzulieferindustrie dem BGB-Werkvertragsrecht oder den Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen (VOB/B) unterliegt, entscheidet über Fristen, Formerfordernisse und Anspruchsvoraussetzungen in nahezu jeder Nachtragsposition.
Das BGB-Werkvertragsrecht bildet seit der Reform 2018 (§§ 631 ff. BGB) den gesetzlichen Rahmen für alle Bauverträge zwischen Unternehmern. Es enthält ausdrückliche Regelungen zur Anordnungsbefugnis des Bestellers (§ 650b BGB), zur Vergütungsanpassung bei geänderten oder zusätzlichen Leistungen (§ 650c BGB) sowie zum Anspruch auf Zustandsfeststellung (§ 650g BGB). Die VOB/B ist hingegen kein Gesetz, sondern ein Klauselwerk, das zwischen den Parteien vereinbart werden muss. Wird die VOB/B nicht im ganzen vereinbart oder wird sie durch individuelle Vertragsklauseln wesentlich verändert, unterliegt sie der AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB — mit der Folge, dass einzelne Klauseln unwirksam sein können.
In der Mandatspraxis sehen wir bei Automobilzulieferern häufig Verträge, in denen die VOB/B zwar einbezogen, aber durch erhebliche Sonderregelungen zu Vertragsstrafen, Sicherheitsleistungen und Abrechnungsmodalitäten überlagert wird. Diese Gemengelage erfordert eine sorgfältige Einzelfallprüfung vor jeder Nachtragsverhandlung. Entscheidend ist insbesondere, ob § 2 Nr. 5 und 6 VOB/B (Vergütung bei Mengen- und Leistungsänderungen) wirksam einbezogen sind oder ob die kaufrechtlicheren Regelungen des BGB-Werkvertrags maßgeblich bleiben.
Wie entstehen Nachtragsansprüche beim gestörten Bauablauf?
Nachtragsforderungen entstehen im gestörten Bauablauf typischerweise aus drei Quellen: geänderten Leistungen, zusätzlichen Leistungen und verlängerter Ausführungszeit infolge von Behinderungen. Jede dieser Kategorien hat eine eigenständige Anspruchsgrundlage und eigene Darlegungslast.
Bei geänderten Leistungen (§ 1 Nr. 3 VOB/B; § 650b BGB) verlangen Auftraggeber oder Auftragnehmer eine Anpassung des Leistungsumfangs. Nach dem BGB-Werkvertragsrecht ist der Auftraggeber berechtigt, Leistungsänderungen anzuordnen; er muss dabei jedoch den Auftragnehmer zunächst auffordern, ein Angebot zu unterbreiten. Einigen sich die Parteien nicht binnen 30 Tagen, kann der Auftraggeber die Änderung einseitig anordnen (§ 650b Abs. 2 BGB), während der Auftragnehmer die Vergütung nach den tatsächlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge beanspruchen kann (§ 650c BGB). Die Frist von 30 Tagen ist eine gesetzliche Verhandlungsfrist — sie suspendiert das Anordnungsrecht, beseitigt es aber nicht. Für Automobilzulieferer als Auftraggeber bedeutet dies: Änderungswünsche müssen schriftlich und mit klarer Beschreibung des geänderten Leistungssolls kommuniziert werden, um das Angebotsverfahren auszulösen.
Bei zusätzlichen Leistungen, die im Vertrag nicht vorgesehen sind (§ 1 Nr. 4 VOB/B; § 650b BGB analog), gelten dieselben Mechanismen. Kritisch ist die Abgrenzung zur sog. Sowieso-Leistung: Arbeiten, die der Auftragnehmer ohnehin hätte erbringen müssen, sind kein vergütungspflichtiger Nachtrag. Diese Abgrenzung ist im Streit regelmäßig gutachterlich aufzuklären.
Bauzeitnachträge sind die wirtschaftlich bedeutsamste Kategorie. Wird der Bauablauf durch Umstände gestört, die der Auftraggeber zu vertreten hat — etwa verspätete Planung, nicht rechtzeitig freigegebene Vorleistungen oder eine geänderte Baufolge — entsteht dem Auftragnehmer ein Anspruch auf Entschädigung oder Schadensersatz (§ 6 Nr. 6 VOB/B; §§ 280, 642, 643 BGB). Die Durchsetzung dieses Anspruchs setzt voraus, dass der Auftragnehmer die Behinderung unverzüglich schriftlich angezeigt hat (§ 6 Nr. 1 VOB/B) und die konkreten Auswirkungen auf den Bauablauf kausal und terminlich nachvollziehbar darstellt. Nach unserer Erfahrung scheitern viele Bauzeitnachträge nicht am Grunde, sondern an der mangelhaften Dokumentation: Pauschalbehauptungen zu Mehrkosten oder Verzögerungswochen genügen weder vor dem Landgericht noch im außergerichtlichen Einigungsverfahren.
Welche Dokumentationspflichten bestehen bei Bauablaufstörungen?
Dokumentation ist das Fundament jedes erfolgreichen Nachtragsmanagements. Wer im Streitfall vor dem Landgericht oder Oberlandesgericht nachweisen muss, dass ein gestörter Bauablauf kausal auf einer Pflichtverletzung des Vertragspartners beruhte, trägt die volle Darlegungs- und Beweislast für Ursache, Wirkung und schadensrelevante Mehrkosten.
Rechtlich geboten ist nach § 6 Nr. 1 VOB/B die unverzügliche Behinderungsanzeige in Schriftform. Eine verspätete oder fehlende Anzeige schließt den Verlängerungsanspruch nicht generell aus (der BGH hat hier eine differenzierte Rechtsprechung entwickelt), reduziert aber die Durchsetzungschancen erheblich, weil der Gegner berechtigt bestreitet, die Behinderung nicht rechtzeitig erkannt zu haben. Im BGB-Werkvertrag gilt das Anzeigenerfordernis sinngemäß über die allgemeinen Obliegenheiten der Schadensminderung (§ 254 BGB).
Über die Behinderungsanzeige hinaus empfehlen wir unseren Mandanten aus der Automobilzulieferindustrie folgende Dokumentationsebenen:
- Tages- und Wochenbauberichte mit konkreten Angaben zu eingesetzten Kapazitäten, Behinderungsursachen und Stillstandszeiten
- Fotodokumentation des Bauzustands mit Datums- und GPS-Stempel
- Protokollierte Baubesprechungen mit Unterschrift beider Parteien oder zumindest verteiltem Entwurf und Widerspruchsrecht
- Schriftliche Anforderungen von Planung, Material und Genehmigungen mit Datumsnachweis
- Nachtragsentwürfe mit Kalkulationsgrundlagen und nachvollziehbarem Bezug zum Vertragsleistungsverzeichnis
Für Automobilzulieferer als Auftraggeber gilt spiegelbildlich: Fehlende oder unvollständige Eigenprotokollierung ermöglicht es dem Auftragnehmer, bestrittene Tatbestände zu seinen Gunsten zu behaupten. Insbesondere die Ablaufplanung — Soll-Ist-Vergleich, kritischer Pfad, Ressourceneinsatzplan — muss aktuell gehalten und bei jeder Bauverzögerung sofort fortgeschrieben werden.
Nachtragsprüfung: Berechtigte Forderungen von unbegründeten trennen
Die eigentliche anwaltliche Kernaufgabe im Nachtragsmanagement liegt in der strukturierten Prüfung jeder Nachtragsposition auf Anspruchsgrundlage, Kausalität, Höhe und Formalanforderungen. Nachtragsforderungen, die zwar dem Grunde nach bestehen mögen, in der Höhe aber nicht nachvollziehbar kalkuliert sind, können und müssen reduziert werden.
Wir prüfen jeden Nachtrag in vier Stufen: erstens die vertragliche Anspruchsgrundlage (BGB oder VOB/B, wirksam einbezogen?); zweitens die Kausalität (ist der behauptete Mehraufwand auf den angeführten Störungsgrund zurückzuführen?); drittens die Kalkulation (entsprechen die angesetzten Einheitspreise der Vertragskalkulation oder sind neue Preisansätze plausibel?); viertens die Formalia (Anzeige, Fristen, Schriftform). Erst wenn alle vier Prüfungsebenen positiv sind, empfehlen wir die Anerkennung eines Nachtrags — sei es in voller Höhe oder nach Kürzung streitiger Positionen.
Besonders kritisch ist bei Bauzeitnachträgen die Frage, ob die behauptete Verlängerung der Ausführungszeit tatsächlich auf dem kritischen Pfad des Bauvorhabens lag. Ein Auftragnehmer, der behauptet, durch eine verspätete Planerfreigabe drei Wochen verloren zu haben, muss darlegen, dass diese Verzögerung nicht durch parallel ausführbare Leistungen hätte abgefangen werden können. Das Bauablauf-Soll-Ist-Diagramm ist das zentrale Beweismittel in solchen Verfahren vor dem Landgericht.
Mikro-Fall aus der Mandatspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Automobilzulieferer aus dem Süddeutschen Raum, der als Auftraggeber einen Generalunternehmer mit dem Ausbau seines Logistikzentrums beauftragt hatte. Ausgangslage: Der Generalunternehmer meldete nach Bauunterbrechungen infolge unklarer Schnittstellenverantwortung zwischen Vorunternehmer und eigenem Gewerk Nachtragsforderungen für Bauzeitverlängerung und Mehrkosten an. Die Forderungen beliefen sich in einer Größenordnung, die den vertraglich vorgesehenen Sicherheitseinbehalt deutlich überstieg. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte die Anspruchsgrundlage jedes Nachtrags anhand der vertraglichen Grundlage (VOB/B, im Vertrag als Ganzes einbezogen), analysierte die Dokumentation des Generalunternehmers auf Vollständigkeit der Behinderungsanzeigen und erstellte einen eigenen Soll-Ist-Vergleich des Bauablaufs auf Basis der Baubesprechungsprotokolle. Ergebnis: Ein wesentlicher Teil der Bauzeitnachträge konnte mangels nachgewiesener Kausalität und nicht rechtzeitiger Behinderungsanzeige zurückgewiesen werden; ein berechtigter Restbetrag wurde in einem strukturierten Vergleichsgespräch einvernehmlich bereinigt, ohne dass ein Gerichtsverfahren erforderlich wurde.
Haftung der Geschäftsführung: Was bedeutet gestörter Bauablauf für GmbH-Geschäftsführer?
Der gestörte Bauablauf ist nicht nur eine baurechtliche Frage — er hat unmittelbare Relevanz für die persönliche Haftung der Geschäftsführung. In inhabergeführten Automobilzulieferbetrieben ist die Geschäftsführung häufig zugleich strategischer Entscheider, operativer Projektverantwortlicher und Verhandlungsführer gegenüber dem Auftragnehmer. Fehler in dieser Rolle können die Gesellschaft schädigen und persönliche Haftungsrisiken begründen.
Konkret bestehen folgende Haftungsszenarien: Erstens kann die Gesellschaft Schadensersatzansprüche gegen ihre eigene Geschäftsführung geltend machen (§ 43 GmbHG), wenn der Geschäftsführer erkennbar unberechtigte Nachträge anerkannt hat, ohne eine anwaltliche oder sachverständige Prüfung zu veranlassen. Zweitens droht ein Schaden durch entgangene Gegenansprüche, wenn der Geschäftsführer versäumt, Vertragsstrafenansprüche gegen den Auftragnehmer fristgerecht geltend zu machen. Vertragsstrafen sind grundsätzlich vor der Abnahme schriftlich vorzubehalten — ein fehlender Vorbehalt führt nach der Rechtsprechung regelmäßig zum Verlust des Anspruchs. Drittens entsteht ein Haftungsrisiko, wenn der Geschäftsführer in einer Liquiditätskrise des Unternehmens — etwa ausgelöst durch Projektmehrkosten — Zahlungen vornimmt oder unterlässt, die gegen die Pflichten aus § 15a InsO verstoßen (Antragspflicht spätestens drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen bei Überschuldung).
Nach unserer Erfahrung unterschätzen Geschäftsführer mittelständischer Automobilzulieferer systematisch den Zeitpunkt, ab dem ein gestörtes Bauprojekt zur insolvenzrechtlich relevanten Liquiditätsbelastung werden kann. Die Projektmehrkosten werden zunächst als betriebliche Sonderausgabe gebucht; erst wenn mehrere Projekte gleichzeitig in Verzug geraten, entsteht ein strukturelles Finanzierungsproblem, das insolvenzrechtliche Antragspflichten auslösen kann.
Gewährleistung und Mängelverjährung: Was gilt nach der Abnahme?
Mit der Abnahme beginnt die Gewährleistungsfrist. Nach BGB beträgt die Mängelverjährungsfrist für Bauwerke fünf Jahre (§ 634a BGB). Nach VOB/B gilt — sofern wirksam vereinbart — eine Gewährleistungsfrist von vier Jahren. Der Unterschied ist erheblich: Bei einem Bauvorhaben mit einem Fertigstellungszeitraum von 24 Monaten verlängert sich das Haftungsfenster des Auftragnehmers im BGB-Vertrag um ein volles Jahr gegenüber der VOB/B-Variante.
Für Automobilzulieferer als Auftraggeber empfehlen wir, die Abnahme mit Sorgfalt zu dokumentieren: Förmliche Abnahmeprotokolle mit Mängelrügen und vereinbarten Nachbesserungsfristen schützen vor dem Einwand des Auftragnehmers, bestimmte Mängel seien erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist gerügt worden. Zudem ist auf die Wechselwirkung zwischen Nachtragsansprüchen und Mängelrechten zu achten: Erkennt der Auftraggeber einen Nachtrag an, der nachträglich als mangelhaft ausgeführt eingestuft wird, stellen sich komplexe Fragen zur Vergütungskürzung und Mängelbeseitigungspflicht.
Rechtsdurchsetzung vor Landgericht und Oberlandesgericht
Lässt sich ein Nachtragsstreit außergerichtlich nicht lösen, ist der ordentliche Rechtsweg vor dem Landgericht der typische Austragungsort bau- und werkvertragsrechtlicher Auseinandersetzungen. Bausachen werden an vielen Landgerichten von spezialisierten Kammern entschieden, was eine fundierte Vorbereitung der Klageschrift oder Klageerwiderung mit bauvertraglichen, kalkulatorischen und bautechnischen Elementen erfordert.
Das Verfahren vor dem Landgericht in Bausachen ist regelmäßig sachverständigenintensiv. Gerichte bestellen häufig Sachverständige für Bautechnik und Kalkulation, um Nachtragsgrundlagen und Mehrkosten zu überprüfen. Die Qualität des eigenen Sachvortrags — Vollständigkeit des Protokollwerks, schlüssige Bauablaufdarstellung, nachvollziehbare Kalkulation — ist deshalb für den Ausgang des Verfahrens prägend. Nach unserer Erfahrung in der Instanzpraxis entscheidet die Vorbereitung auf die sachverständige Begutachtung häufig bereits in der frühen Klagephase, welche Partei das Verfahren inhaltlich dominiert.
Bei Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht gelten die gesetzlichen Rechtsmittelfristen: Die Berufung ist binnen einem Monat ab Zustellung des erstinstanzlichen Urteils einzulegen (§ 517 ZPO); die Berufungsbegründungsfrist beträgt zwei Monate ab Zustellung (§ 520 ZPO). Eine Revision zum BGH in Baurechtsstreitigkeiten unterliegt der zivilrechtlichen Singularzulassung — die Vertretung erfolgt in der Revisionsinstanz vor dem BGH in Zusammenarbeit mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt.
Verfahrensökonomisch empfehlenswert ist in vielen Bausachen die Einholung eines selbstständigen Beweisverfahrens nach § 485 ZPO vor Klageerhebung. Es sichert den Beweis über technische Mängel und Ausführungszustände und kann gleichzeitig als Druckmittel für außergerichtliche Einigungen dienen — ohne die Sachfrage vollständig an ein Gericht zu delegieren.
Praktische Entscheidungsmatrix: Welches Instrument für welche Konstellation?
Die Wahl des richtigen Instruments hängt von der Konstellation des Einzelfalls ab. Eine strukturierte Übersicht hilft, den anwaltlichen Handlungsrahmen einzugrenzen:
Konstellation A — Auftragnehmer meldet Bauzeitnachträge an, Dokumentation ist lückenhaft: Instrument: strukturierte Nachtragsprüfung mit eigenem Soll-Ist-Vergleich. Frist: unverzüglich nach Eingang der Forderung. Folge: Kürzung unsubstanziierter Positionen; Vergleichsgespräch auf bereinigter Grundlage. Empfehlung: Anwaltliche Begleitung der Prüfung vor jeder Anerkennungserklärung.
Konstellation B — Auftraggeber möchte Leistungsänderung anordnen, Auftragnehmer verweigert Angebot: Instrument: formelle Aufforderung nach § 650b BGB mit Fristsetzung (30 Tage). Folge: Anordnungsrecht des Auftraggebers nach fruchtlosem Fristablauf. Empfehlung: Schriftliche Dokumentation der Aufforderung, Wahrung der gesetzlichen Verhandlungsphase.
Konstellation C — Auftragnehmer droht Baustopp wegen angeblich nicht bezahlter Abschlagsrechnung: Instrument: Prüfung der Fälligkeit und der Prüffähigkeit der Rechnung; ggf. Zahlungsklage oder einstweilige Verfügung. Frist: Abschlagsrechnungen sind nach Eingang und Prüffähigkeit alsbald zur Zahlung fällig; verspätete Zahlung begründet Verzug. Empfehlung: Sofortige anwaltliche Prüfung, ob Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln besteht.
Konstellation D — Fertigstellung verzögert sich, Vertragsstrafe ist verwirkt: Instrument: schriftlicher Vorbehalt der Vertragsstrafe bei Abnahme (VOB/B § 11 Nr. 4; BGB-Werkvertrag analog). Folge: Fehlender Vorbehalt führt regelmäßig zum Verlust des Vertragsstrafenanspruchs. Empfehlung: Abnahmeprotokoll immer mit explizitem Vorbehalt der Vertragsstrafe versehen, wenn Verzug vorliegt.
Verwandte Leistungen
Häufige Fragen zum Nachtragsmanagement und gestörten Bauablauf
Was ist eine Behinderungsanzeige und warum ist sie so wichtig?
Die Behinderungsanzeige (§ 6 Nr. 1 VOB/B) ist die schriftliche Mitteilung des Auftragnehmers an den Auftraggeber, dass und warum die Bauausführung behindert ist. Sie ist Voraussetzung für Verlängerungs- und Entschädigungsansprüche. Wer sie versäumt oder zu spät erstattet, riskiert erhebliche Einschränkungen seiner Anspruchsdurchsetzung. Im BGB-Werkvertrag gilt eine vergleichbare Obliegenheit aus dem Grundsatz der Schadensminderung.
Wann ist ein Nachtrag berechtigt und wann nicht?
Ein Nachtrag ist berechtigt, wenn der Auftragnehmer eine Leistung erbracht hat, die nach dem Vertrag nicht geschuldet war, und dies auf eine Anordnung des Auftraggebers oder auf einen Umstand zurückgeht, den der Auftraggeber zu vertreten hat. Nicht berechtigt sind Nachträge für Leistungen, die bereits im Leistungsverzeichnis enthalten waren (Sowieso-Leistungen), sowie Nachträge ohne nachvollziehbare Kalkulation auf Basis der Vertragskalkulation oder tatsächlicher Kosten.
Wie lange gilt die Gewährleistungsfrist beim Bauwerk?
Nach BGB beträgt die Mängelverjährungsfrist für Bauwerke fünf Jahre ab Abnahme (§ 634a BGB). Bei vereinbarter VOB/B gilt grundsätzlich eine Frist von vier Jahren. Maßgeblich ist stets, was vertraglich wirksam vereinbart wurde; eine unwirksame VOB/B-Klausel kann zur Anwendung des BGB-Rahmens führen, was die Gewährleistungsfrist zugunsten des Auftraggebers verlängert.
Was bedeutet der „kritische Pfad" bei Bauzeitnachträgen?
Der kritische Pfad beschreibt die Abfolge derjenigen Vorgänge im Bauablauf, deren Verzögerung unmittelbar die Gesamtfertigstellung verzögert. Nur Behinderungen auf dem kritischen Pfad begründen einen Bauzeitnachtrag. Liegt die Behinderung auf einem Vorgang, der durch parallele Arbeiten hätte kompensiert werden können, fehlt die Kausalität für eine Verlängerung der Gesamtbauzeit.
Wann verliert der Auftraggeber seinen Vertragsstrafenanspruch?
Der Vertragsstrafenanspruch geht verloren, wenn der Auftraggeber bei der Abnahme keinen ausdrücklichen schriftlichen Vorbehalt erklärt. Dies gilt nach gefestigter Rechtsprechung sowohl im VOB/B-Vertrag (§ 11 Nr. 4 VOB/B) als auch im BGB-Werkvertrag. Der Vorbehalt muss im Abnahmeprotokoll festgehalten sein; eine nachträgliche Geltendmachung ist in der Regel ausgeschlossen.
Welche Rolle spielt das selbstständige Beweisverfahren im Baurecht?
Das selbstständige Beweisverfahren nach § 485 ZPO ermöglicht die gerichtliche Beweissicherung durch einen Sachverständigen, bevor ein Hauptsacheverfahren eingeleitet wird. Es sichert technische Feststellungen zu Baumängeln, Ausführungszuständen oder Kausalitätsfragen und kann als Grundlage für außergerichtliche Einigungen dienen. Für Automobilzulieferer, die eine zeitkritische Fertigstellung benötigen, ist das Verfahren häufig das schnellste Mittel zur Beweisaufnahme.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Nachtragsmanagements und des gestörten Bauablaufs. Ihr konkretes Bauprojekt erfordert die Prüfung der vertraglichen Grundlagen, der vorhandenen Dokumentation und der einschlägigen Fristen.
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