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Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gestalten – Checkliste

Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gestalten: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Dienstleister soll Kundendaten in einer Cloud-Plattform verarbeiten. Der Vertrag steht, die Preise sind verhandelt – doch ein rechtskonformer Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) fehlt noch. In der Mandatspraxis sehen wir genau dieses Szenario regelmäßig: Geschäftsführer mittelständischer Unternehmen unterschreiben den Hauptvertrag, ohne die datenschutzrechtliche Grundlage zu schaffen. Das Ergebnis sind vermeidbare Bußgeldrisiken und behördliche Prüfungen, die häufig erst Monate später ans Licht kommen.

Ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) ist nach Art. 28 DSGVO zwingend vorgeschrieben, wenn ein externer Dienstleister personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet. Fehlt der AVV oder weist er inhaltliche Lücken auf, drohen Bußgelder von bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes. Diese Checkliste führt Sie Schritt für Schritt durch alle Pflichtbestandteile, typischen Fallstricke und die Dokumentationspflichten, die für den Mittelstand besonders relevant sind.

Der Beitrag gliedert sich in acht Prüfschritte: von der Identifikation der Auftragsverarbeitungsverhältnisse über die inhaltlichen Mindestanforderungen nach Art. 28 DSGVO bis zur laufenden Kontrolle und behördlichen Nachweispflicht.

Schritt 1: Liegt überhaupt eine Auftragsverarbeitung vor?

Nicht jedes Dienstleistungsverhältnis begründet eine Auftragsverarbeitung. Entscheidend ist, ob der Dienstleister personenbezogene Daten ausschließlich nach Weisung des Auftraggebers verarbeitet und kein eigenes Entscheidungsrecht über Zweck und Mittel der Verarbeitung besitzt. Liegt hingegen eine gemeinsame Entscheidung über Zweck und Mittel vor, handelt es sich um eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO – ein rechtlich vollständig anderer Rahmen.

Typische Auftragsverarbeitungsverhältnisse im Mittelstand sind Cloud-Hosting, IT-Dienstleistungen, Lohn- und Gehaltsabrechnung durch externe Steuerbüros, E-Mail-Marketing-Tools sowie CRM- und ERP-Systeme, die von Dritten betrieben werden. Nach unserer Erfahrung wird in inhabergeführten Unternehmen häufig übersehen, dass auch der externe Buchhalter oder die Werbeagentur mit Zugriff auf Kundendaten in diese Kategorie fallen kann.

Prüffrage: Legt Ihr Unternehmen Zweck und Mittel der Datenverarbeitung allein fest, während der Dienstleister nur ausführt? Wenn ja, ist ein AVV nach Art. 28 DSGVO erforderlich. Im Zweifel ist die rechtliche Einordnung vor Vertragsbeginn anwaltlich zu klären.

Schritt 2: Welche Mindestinhalte schreibt Art. 28 DSGVO vor?

Art. 28 Abs. 3 DSGVO legt einen abschließenden Katalog von Pflichtinhalten fest, den jeder AVV abdecken muss. Ein AVV, der auch nur einen dieser Punkte nicht regelt, ist datenschutzrechtlich unzureichend – und kann im Prüfungsfall nicht nachgebessert werden, ohne den Vertrag neu abzuschließen.

Die gesetzlich vorgeschriebenen Regelungsgegenstände sind:

  • Gegenstand, Dauer und Art der Verarbeitung – konkrete Beschreibung, was der Auftragsverarbeiter tut (z. B. „Hosting von CRM-Daten auf Servern in Deutschland");
  • Zweck der Verarbeitung – eindeutig und abschließend definiert;
  • Art der personenbezogenen Daten – Datenkategorien benennen (z. B. Namen, Kontaktdaten, Zahlungsinformationen);
  • Kategorien betroffener Personen – Kunden, Mitarbeiter, Interessenten;
  • Pflichten und Rechte des Verantwortlichen – Weisungsrecht, Kontrollrecht, Informationsanspruch;
  • Vertraulichkeit – Verpflichtung der verarbeitenden Personen zur Vertraulichkeit (Art. 28 Abs. 3 lit. b DSGVO);
  • Technisch-organisatorische Maßnahmen (TOM) nach Art. 32 DSGVO – als Anlage konkret beigefügt;
  • Unterauftragnehmer-Regelung – allgemeine oder spezifische Vorabgenehmigung;
  • Rechte der Betroffenen – Unterstützungspflicht des Auftragsverarbeiters;
  • Löschung oder Rückgabe – nach Vertragsende;
  • Nachweispflicht – Pflicht zur Vorlage von Informationen und Duldung von Prüfungen.

Wichtig: Die TOM sind nicht nur im AVV zu erwähnen, sondern als eigenständige, datierte Anlage beizufügen. Ein generischer Verweis auf „angemessene Sicherheitsmaßnahmen" genügt den Anforderungen der Aufsichtsbehörden nicht.

Welche Fallstricke liegen bei der Unterauftragnehmer-Regelung?

Die Unterauftragnehmer-Klausel zählt zu den am häufigsten fehlerhaft gestalteten Bestandteilen eines AVV. Art. 28 Abs. 2 DSGVO unterscheidet zwei Genehmigungsmodelle: die spezifische Vorabgenehmigung – bei der jeder Unterauftragnehmer einzeln benannt wird – und die allgemeine Vorabgenehmigung, bei der der Auftragsverarbeiter Unterauftragnehmer wechseln oder hinzuziehen darf, sofern er den Verantwortlichen vorab informiert und diesem ein Widerspruchsrecht einräumt.

Das allgemeine Genehmigungsmodell ist in der Praxis verbreitet, etwa bei Cloud-Anbietern, die ihren Subdienstleister-Stack regelmäßig anpassen. In der Mandatspraxis sehen wir jedoch häufig, dass das Widerspruchsrecht des Verantwortlichen faktisch ins Leere läuft, weil Fristen zu kurz bemessen oder Benachrichtigungswege nicht klar definiert sind. Stellen Sie sicher, dass die Informations- und Widerspruchsfrist realistisch ist – in der Regel gelten mindestens zwei bis vier Wochen als praxistauglich, wenngleich die DSGVO keine Mindestvorgabe nennt.

Für jeden Unterauftragnehmer muss ein eigener AVV abgeschlossen sein, der dem Auftragsverarbeiter nicht mehr Rechte einräumt als der Haupt-AVV dem Auftragsverarbeiter gegenüber dem Verantwortlichen. Dieses Kaskaden-Prinzip ist in der Praxis schwer zu kontrollieren; ein Recht auf Vorlage der Unterauftragnehmer-AVVs sollte daher ausdrücklich vereinbart werden.

Schritt 3: Technisch-organisatorische Maßnahmen (TOM) – Anlage konkret gestalten

Die TOM-Anlage ist das operative Herzstück des AVV. Sie dokumentiert, welche Sicherheitsmaßnahmen der Auftragsverarbeiter konkret einsetzt, um die Anforderungen des Art. 32 DSGVO zu erfüllen. Eine zu allgemein gehaltene TOM-Anlage – etwa „SSL-Verschlüsselung und Passwortschutz" ohne weitere Spezifikation – genügt den Anforderungen der deutschen Aufsichtsbehörden regelmäßig nicht.

Die TOM-Anlage sollte folgende Kategorien abdecken:

  • Zutrittskontrolle – physische Absicherung der Serverräume, Zugangsprotokolle;
  • Zugangskontrolle – Authentifizierungsverfahren, Passwortrichtlinien, Multi-Faktor-Authentifizierung;
  • Zugriffskontrolle – Berechtigungskonzept, Rollentrennung, Protokollierung von Datenzugriffen;
  • Weitergabekontrolle – Verschlüsselung bei Datenübertragung (Transport Layer Security), sichere Datenlöschung;
  • Eingabekontrolle – Protokollierung von Dateneingaben, Änderungshistorien;
  • Auftragskontrolle – Weisungsbindung des Personals, Schulungsnachweis;
  • Verfügbarkeitskontrolle – Backup-Konzept, Wiederherstellungsprozess, Business-Continuity-Plan;
  • Trennbarkeit – logische Trennung der Daten verschiedener Auftraggeber.

Lassen Sie sich die TOM-Anlage vor Unterzeichnung vom Auftragsverarbeiter ausgefüllt vorlegen und prüfen Sie, ob die Angaben plausibel und vollständig sind. Pauschale Verweise auf ISO-27001-Zertifikate ohne Zertifikatsvorlage sind kein ausreichender Nachweis.

Schritt 4: Drittlandtransfers – Besondere Anforderungen bei Datenübermittlung außerhalb der EU

Verarbeitet der Auftragsverarbeiter Daten in einem Drittland – also außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) – gelten zusätzliche Anforderungen nach Art. 44 ff. DSGVO. Dieser Aspekt wird von Geschäftsführern im Mittelstand besonders häufig unterschätzt, da die Serverstandorte von Cloud-Diensten nicht immer transparent kommuniziert werden.

Zulässige Übermittlungsgrundlagen für Drittlandtransfers sind: ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission (z. B. für das Vereinigte Königreich oder die USA unter dem EU-US Data Privacy Framework), Standardvertragsklauseln (SCC) nach dem Beschluss der EU-Kommission vom 4. Juni 2021, oder verbindliche interne Datenschutzvorschriften (Binding Corporate Rules). Die SCC sind in der Praxis das am häufigsten eingesetzte Instrument.

Entscheidend ist: Der AVV muss entweder die SCC unmittelbar als Anlage enthalten oder explizit auf sie verweisen und den konkreten Modultyp benennen (Modul 2 für den Verantwortlichen-zu-Auftragsverarbeiter-Transfer). Zusätzlich ist nach der Schrems-II-Entscheidung des EuGH ein Transfer Impact Assessment (TIA) zu empfehlen, das das Schutzniveau des Empfängerlandes bewertet. Nach unserer Erfahrung fehlt das TIA bei einem erheblichen Teil der im Mittelstand verwendeten AVV – ein Risiko, das bei behördlichen Kontrollen als erster Beanstandungspunkt auffällt.

Schritt 5: Laufende Kontrollpflichten und Dokumentation

Ein AVV ist kein einmaliger Akt. Art. 28 Abs. 3 lit. h DSGVO verpflichtet den Auftragsverarbeiter, dem Verantwortlichen alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und Prüfungen zu ermöglichen. Der Verantwortliche seinerseits muss dieses Kontrollrecht aktiv ausüben, um seiner Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO nachzukommen.

In der Praxis empfiehlt sich ein zweistufiges Kontrollmodell:

  1. Dokumentenbasierte Kontrolle (jährlich): Einholen aktueller TOM-Beschreibungen, Zertifikate (ISO 27001, SOC 2), Datenschutzberichte und Unterauftragnehmer-Listen; Abgleich mit dem AVV und dem Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO.
  2. Physische oder Fernprüfung (anlassbezogen): Bei konkreten Anhaltspunkten für Verstöße oder nach einer gemeldeten Datenpanne – Vor-Ort-Audit oder dokumentierte Fragebogenprüfung mit Nachweispflicht des Auftragsverarbeiters.

Alle Kontrollmaßnahmen sind zu dokumentieren und aufzubewahren. Die Aufsichtsbehörden verlangen im Prüfungsfall den Nachweis, dass die Kontrolle tatsächlich stattgefunden hat – ein nicht ausgefüllter Fragebogen oder ein fehlendes Antwortschreiben des Dienstleisters wird als Kontrollverzug gewertet. Die Rechenschaftspflicht trifft den Verantwortlichen, nicht den Auftragsverarbeiter.

Was passiert, wenn der AVV fehlt oder unvollständig ist?

Fehlt ein AVV vollständig oder weist er wesentliche inhaltliche Lücken auf, liegt ein Verstoß gegen Art. 28 DSGVO vor. Die deutschen Aufsichtsbehörden werten das Fehlen eines AVV regelmäßig als eigenständigen Bußgeldtatbestand – unabhängig davon, ob tatsächlich eine Datenpanne eingetreten ist. Das Bußgeldrisiko beträgt bis zu 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes für Verstöße gegen Art. 28 DSGVO; bei schwerwiegenderen Verarbeitungsverstößen sind es bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO.

Für den Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens hat das eine unmittelbare haftungsrechtliche Dimension: Im Rahmen der Geschäftsleiterhaftung kann eine fehlerhafte Datenschutzorganisation als Pflichtverletzung gegenüber der Gesellschaft gewertet werden. Wurde kein AVV abgeschlossen, obwohl die Pflicht erkennbar bestand, lässt sich das im Nachhinein nur schwer korrigieren – der Schaden durch behördliche Untersuchungen, Reputationsverlust und mögliche Betroffenenansprüche ist bereits eingetreten.

Werden bei einer Datenpanne beim Auftragsverarbeiter keine ausreichenden AVV-Regelungen zur Meldepflicht gefunden, gerät das meldepflichtige Ereignis automatisch in den Bereich der verspäteten Meldung. Die Meldefrist nach Art. 33 DSGVO beträgt 72 Stunden ab Kenntnis der Panne – diese Frist läuft auch dann, wenn der Auftragsverarbeiter Sie nicht fristgerecht informiert hat und der AVV keine klare Informationskette geregelt hat.

Aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Handelsunternehmen mit rund 120 Mitarbeitern, das seine Lohnabrechnung und Personalverwaltung an ein externes Dienstleistungsunternehmen ausgelagert hatte. Ausgangslage: Eine Datenschutzbeschwerde eines ehemaligen Mitarbeiters führte zur behördlichen Anfrage; ein wirksamer AVV mit dem Lohnbuchhaltungsdienstleister fehlte vollständig, obwohl die Zusammenarbeit seit mehreren Jahren bestand. Vorgehen: Die Kanzlei erstellte zunächst eine Bestandsaufnahme sämtlicher Dienstleisterverhältnisse, klassifizierte diese nach Auftragsverarbeitung, gemeinsamer Verantwortlichkeit und eigenverantwortlicher Verarbeitung, und erarbeitete dann priorisiert AVV-Entwürfe. Ergebnis: Der AVV mit dem Hauptdienstleister wurde innerhalb weniger Wochen nachträglich abgeschlossen und die behördliche Anfrage konnte mit einem vollständigen Nachweispaket beantwortet werden. Die Überprüfung ergab zudem drei weitere Dienstleisterverhältnisse, für die bislang kein AVV existierte.

Schritt 6: Abschluss des AVV – Form, Verfahren und Aktualisierung

Art. 28 Abs. 9 DSGVO schreibt vor, dass der AVV schriftlich abzufassen ist – wobei elektronische Form ausdrücklich als gleichwertig anerkannt wird. Ein per E-Mail ausgetauschtes und von beiden Seiten unterzeichnetes Dokument oder ein Vertrag in einem rechtsverbindlichen elektronischen Vertragsmanagement-System genügt den formalen Anforderungen.

Standardisierte AVV-Vorlagen großer Anbieter – etwa von Google, Microsoft oder AWS – sind für den Verantwortlichen zunächst akzeptabel, solange sie die Mindestinhalte des Art. 28 Abs. 3 DSGVO abdecken. Kritisch wird es, wenn solche Vorlagen Regelungen enthalten, die den Auftragsverarbeiter faktisch zu einem Mitverantwortlichen machen oder das Weisungsrecht des Auftraggebers einschränken. Diese Klauseln sind im Einzelfall zu prüfen.

Der AVV muss aktuell gehalten werden. Wesentliche Änderungen in der Verarbeitung – neue Datenkategorien, neue Unterauftragnehmer, veränderte Übermittlungswege in Drittländer – erfordern eine Aktualisierung oder Ergänzung des AVV. In der Praxis empfiehlt sich eine jährliche Überprüfung im Rahmen des Datenschutz-Audits. Nach unserer Erfahrung pflegen viele Unternehmen einen AVV-Bestand, der zum Zeitpunkt der Erstanmeldung korrekt war, inzwischen aber die tatsächliche Verarbeitungspraxis nicht mehr abbildet.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der AVV-Gestaltung nach Art. 28 DSGVO. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer bestehenden Dienstleisterverhältnisse, der vorhandenen Vertragsunterlagen und der einschlägigen behördlichen Praxis. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Schritt 7: Verarbeitungsverzeichnis und AVV-Bestandsverwaltung

Jeder AVV muss im Verarbeitungsverzeichnis nach Art. 30 DSGVO dokumentiert sein. Das Verarbeitungsverzeichnis ist für Unternehmen mit in der Regel mehr als 250 Mitarbeitern verpflichtend; für kleinere Betriebe gilt es ebenfalls, wenn die Verarbeitungen ein Risiko für Betroffene mit sich bringen, was bei nahezu jeder betrieblichen Datenverarbeitung angenommen werden kann.

In der Praxis empfiehlt sich eine zentrale AVV-Matrix, die mindestens folgende Informationen enthält:

  • Name und Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters;
  • Datum des Vertragsabschlusses und Version des AVV;
  • Verarbeitungszweck und Datenkategorien;
  • Serverstandorte und ggf. Drittlandtransfer-Grundlage;
  • Liste der genehmigten Unterauftragnehmer;
  • Datum der letzten TOM-Prüfung;
  • Zuständiger Ansprechpartner beim Auftragsverarbeiter.

Diese Matrix ist das zentrale Steuerungsinstrument für die laufende Datenschutz-Compliance. Ist sie lückenhaft oder veraltet, kann das im Prüfungsfall als Indiz für eine systematische Vernachlässigung der Datenschutzorganisation gewertet werden – mit entsprechenden Konsequenzen bei der Bußgeldbemessung.

Schritt 8: Beendigung des Vertragsverhältnisses – Löschung und Rückgabe der Daten

Art. 28 Abs. 3 lit. g DSGVO schreibt vor, dass der AVV regelt, ob nach Abschluss der Verarbeitungsleistungen alle personenbezogenen Daten gelöscht oder zurückgegeben werden. Diese Regelung wird in der Praxis häufig vernachlässigt – insbesondere dann, wenn ein Dienstleistungsverhältnis nicht formal beendet, sondern nur eingeschlafen ist.

Welche Option gewählt wird – Löschung oder Rückgabe – ist eine strategische Entscheidung. Rückgabe empfiehlt sich, wenn die Daten für den Verantwortlichen weiterhin relevant sind (z. B. Kundenstammdaten bei einem CRM-Wechsel). Löschung ist ausreichend, wenn die Daten nach Vertragsende keine weitere Bedeutung haben und eine Exportfunktion nicht benötigt wird. In jedem Fall sollte der AVV konkrete Fristen nennen und eine schriftliche Lösch- oder Rückgabebestätigung des Auftragsverarbeiters vorsehen.

Beachten Sie: Der Auftragsverarbeiter kann gesetzliche Aufbewahrungspflichten geltend machen, die einer sofortigen Löschung entgegenstehen. In diesen Fällen muss der AVV eine Regelung treffen, die den Verarbeitungszweck auf die Erfüllung der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht beschränkt.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der AVV-Beendigung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der bestehenden Vertragsunterlagen, der Löschkonzepte Ihres Dienstleisters und der einschlägigen Aufbewahrungspflichten. Zur Klärung, wie die DSGVO-Anforderungen auf Ihr Unternehmen wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)

Wann ist ein AVV nach der DSGVO zwingend erforderlich?

Ein AVV ist immer dann erforderlich, wenn ein externer Dienstleister personenbezogene Daten ausschließlich nach Weisung des Verantwortlichen verarbeitet – also keine eigene Entscheidungshoheit über Zweck und Mittel hat. Das gilt für Cloud-Dienste, Lohnabrechnung, IT-Support, E-Mail-Marketing-Plattformen und viele weitere Dienstleistungsverhältnisse. Die Pflicht ergibt sich unmittelbar aus Art. 28 Abs. 3 DSGVO und ist nicht disponibel. Fehlt der AVV, liegt ein bußgeldbewehrter Verstoß vor, unabhängig davon, ob ein Datenschaden eingetreten ist.

Welche Rechtsfolgen drohen, wenn kein wirksamer AVV vorliegt?

Das Fehlen eines AVV ist ein eigenständiger Verstoß gegen Art. 28 DSGVO und kann von den deutschen Aufsichtsbehörden mit einem Bußgeld von bis zu 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Kommt es zusätzlich zu einer unzulässigen Datenverarbeitung, können die höheren Bußgeldrahmen nach Art. 83 Abs. 5 DSGVO greifen: bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes. Für Geschäftsführer besteht darüber hinaus ein persönliches Haftungsrisiko gegenüber der Gesellschaft.

Können Standardvertragsklauseln (SCC) den AVV ersetzen?

Nein. Standardvertragsklauseln der EU-Kommission regeln die Datenübermittlung in Drittländer außerhalb des EWR und sind eine eigenständige Rechtsgrundlage nach Art. 46 DSGVO. Sie ersetzen den AVV nach Art. 28 DSGVO nicht, sondern ergänzen ihn. Bei Dienstleistern mit Drittlandbezug sind beide Instrumente parallel zu verwenden: der AVV für die Auftragsbeziehung, die SCC für den Drittlandtransfer. Fehlt eines von beiden, ist die Verarbeitung rechtswidrig.

Wie oft muss ein AVV aktualisiert werden?

Eine gesetzlich vorgeschriebene Aktualisierungsfrequenz gibt es nicht. Praktisch ist eine jährliche Überprüfung empfehlenswert. Darüber hinaus ist eine sofortige Aktualisierung erforderlich, wenn sich wesentliche Parameter der Verarbeitung ändern: neue Datenkategorien, neue Unterauftragnehmer, Verlagerung der Datenverarbeitung in ein Drittland, oder Änderungen in den technisch-organisatorischen Maßnahmen. Wird der AVV nicht angepasst, bildet er die tatsächliche Verarbeitungspraxis nicht mehr ab und verliert seine Schutzwirkung.

Muss der Auftragsverarbeiter dem Abschluss eines AVV zustimmen?

Ja. Der AVV ist ein gegenseitig zu unterzeichnender Vertrag. Der Verantwortliche kann und muss auf dem Abschluss eines AVV bestehen; verweigert der Dienstleister die Unterzeichnung, darf die Auftragsverarbeitung nicht stattfinden. In der Praxis bieten viele Anbieter standardisierte AVV-Vorlagen an, die der Verantwortliche akzeptieren oder anpassen kann. Vor der Unterzeichnung ist zu prüfen, ob die Vorlage alle Pflichtinhalte des Art. 28 Abs. 3 DSGVO enthält.

Was ist beim AVV mit besonders sensiblen Datenkategorien zu beachten?

Verarbeitet der Auftragsverarbeiter Daten besonderer Kategorien nach Art. 9 DSGVO – etwa Gesundheitsdaten, religiöse Überzeugungen oder biometrische Daten – gelten erhöhte Sorgfaltspflichten. Der AVV muss die betreffenden Datenkategorien explizit ausweisen. Die TOM-Anlage muss entsprechend strengere Schutzmaßnahmen dokumentieren. Zusätzlich ist zu prüfen, ob für die Verarbeitung eine eigene Rechtsgrundlage nach Art. 9 Abs. 2 DSGVO vorliegt. Die genauen Anforderungen sind im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Datenschutzrechts und der DSGVO-Compliance, insbesondere bei der Gestaltung und Prüfung von Auftragsverarbeitungsverträgen, der Implementierung von Datenschutzkonzepten sowie bei der Vertretung gegenüber Aufsichtsbehörden. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei hat langjährige Erfahrung in der Beratung inhabergeführter Unternehmen und Konzerne mit Mittelstandsstruktur. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

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