MünchenBerlinMo–Fr 08:30–18:30
DE / EN
Wirtschaftskanzlei
für den Mittelstand
StartseiteInsightsGewerblicher Rechtsschutz, IT-Recht & Datenschutz
Gewerblicher Rechtsschutz, IT & Datenschutz · Rechtsgebiet 5

DSGVO-Compliance für Unternehmen – Praxisleitfaden

DSGVO-Compliance für Unternehmen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Geschäftsführer eines mittelständischen Maschinenbauers erhält Post von der zuständigen Landesdatenschutzbehörde: Ein ehemaliger Mitarbeiter hat eine Beschwerde eingereicht, weil seine personenbezogenen Daten nach dem Austritt weiterhin in internen Verteilern gespeichert wurden. Die Behörde kündigt eine Prüfung an. Hätte das Unternehmen einen dokumentierten Datenschutzprozess, wäre dieser Sachverhalt in wenigen Minuten geklärt — so aber beginnt eine aufwändige interne Recherche.

DSGVO-Compliance für Unternehmen ist keine freiwillige Zusatzaufgabe, sondern eine unmittelbare Rechtspflicht nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Verstöße können nach Art. 83 DSGVO mit Bußgeldern von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden — je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet das: Datenschutz ist Chefsache, und ein strukturiertes Compliance-System schützt das Unternehmen vor behördlichen Sanktionen, Reputationsschäden und zivilrechtlichen Ansprüchen Betroffener.

Dieser Praxisleitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch die zentralen Anforderungen der DSGVO — von der Bestandsaufnahme über technisch-organisatorische Maßnahmen bis zur Reaktion im Prüfungsfall — und zeigt, wo anwaltliche Begleitung den Unterschied macht.

Schritt 1: Rechtsgrundlage und Anwendungsbereich klären — gilt die DSGVO für mein Unternehmen?

Die DSGVO gilt für jedes Unternehmen, das personenbezogene Daten von natürlichen Personen verarbeitet und entweder in der Europäischen Union niedergelassen ist oder Waren und Dienstleistungen an EU-Bürger richtet. Für den deutschen Mittelstand ist die Antwort damit nahezu ausnahmslos: Ja, die DSGVO ist anwendbar.

Personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Das umfasst nicht nur Namen und Adressen, sondern auch IP-Adressen, Standortdaten, Gehaltsabrechnungen, Kundennummern und selbst E-Mail-Verläufe mit Geschäftspartnern. Wer also Mitarbeiter beschäftigt, Kunden verwaltet oder eine Website betreibt, verarbeitet zwingend personenbezogene Daten.

Das BDSG ergänzt die DSGVO im nationalen Rahmen und präzisiert unter anderem Anforderungen an die Benennung eines Datenschutzbeauftragten sowie Regelungen zur Beschäftigtendatenschutz. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass gerade inhabergeführte Unternehmen den Anwendungsbereich der DSGVO unterschätzen und wesentliche Verarbeitungstätigkeiten nicht im Blick haben — etwa die Nutzung cloudbasierter Buchhaltungssoftware oder die Auswertung von Website-Trackingdaten.

Welche Verarbeitungsvorgänge finden in Ihrem Unternehmen konkret statt? Diese Frage steht am Anfang jeder ernsthaften Datenschutz-Compliance — und ihre Beantwortung erfordert eine systematische Bestandsaufnahme.

Schritt 2: Verarbeitungsverzeichnis erstellen — die Pflichtgrundlage nach Art. 30 DSGVO

Unternehmen mit mehr als 250 Mitarbeitern sind nach Art. 30 DSGVO zwingend verpflichtet, ein Verzeichnis aller Verarbeitungstätigkeiten zu führen; für kleinere Unternehmen gilt diese Pflicht immer dann, wenn die Verarbeitung nicht nur gelegentlich erfolgt oder besondere Kategorien personenbezogener Daten betroffen sind. In der Praxis bedeutet das: Nahezu jedes Unternehmen mit Beschäftigten oder Kundendaten ist zur Führung eines Verarbeitungsverzeichnisses verpflichtet.

Das Verarbeitungsverzeichnis dokumentiert für jeden Verarbeitungsvorgang mindestens: den Zweck der Verarbeitung, die Kategorien der betroffenen Personen und Daten, die Rechtsgrundlage (z. B. Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO, Vertrag nach lit. b oder berechtigtes Interesse nach lit. f), die Empfänger der Daten sowie die geplanten Löschfristen. Fehlt dieses Verzeichnis bei einer behördlichen Prüfung, begründet dies bereits für sich einen Verstoß gegen die Rechenschaftspflicht des Art. 5 Abs. 2 DSGVO.

Nach unserer Erfahrung unterschätzen Unternehmen den Aufwand für die initiale Erstellung des Verzeichnisses erheblich. Eine strukturierte Interviewrunde mit den Fachabteilungen — Personalwesen, Vertrieb, IT, Buchhaltung — ist unumgänglich. Das Ergebnis ist kein einmaliges Dokument, sondern ein lebendiges Instrument, das bei jeder neuen Software-Einführung, bei Änderungen in Geschäftsprozessen oder bei der Aufnahme neuer Dienstleister aktualisiert werden muss.

Besondere Sorgfalt ist bei der Identifikation von Auftragsverarbeitern geboten: Wer externe Dienstleister wie Lohnabrechnungsbüros, Cloud-Anbieter oder E-Mail-Marketing-Plattformen einsetzt, muss mit diesen einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO abschließen — andernfalls ist die Datenübermittlung rechtswidrig.

Schritt 3: Rechtsgrundlagen für jede Verarbeitung bestimmen — ohne Erlaubnis kein Datenschutz

Jede Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf einer Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO. Ein häufiger Fehler in der Praxis ist es, Einwilligungen zu erholen, wo sie gar nicht nötig — und damit juristisch auch nicht optimal — wären. Gleichzeitig werden Verarbeitungen ohne jede Rechtsgrundlage betrieben, die sich nicht einmal auf ein berechtigtes Interesse stützen lassen.

Die sechs Rechtsgrundlagen im Überblick: Einwilligung (lit. a), Vertragsdurchführung (lit. b), rechtliche Verpflichtung (lit. c), lebenswichtige Interessen (lit. d), öffentliches Interesse (lit. e) und berechtigtes Interesse (lit. f). Für den Mittelstand sind in der Regel lit. b (Vertrag mit Kunden oder Arbeitnehmern), lit. c (handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten) und lit. f (Direktmarketing, Betrugsprävention) die praktisch relevantesten Grundlagen.

Besondere Kategorien von Daten nach Art. 9 DSGVO — darunter Gesundheitsdaten, Gewerkschaftszugehörigkeit oder biometrische Daten zur Identifikation — dürfen nur verarbeitet werden, wenn eine der enumerativen Ausnahmen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO greift. Hier ist die Fehlerquote erfahrungsgemäß hoch: Arbeitgeber, die Krankmeldungen digital erfassen oder Zeiterfassungssysteme mit biometrischen Lesern betreiben, sollten die Rechtsgrundlage ausdrücklich dokumentieren.

Wird die Einwilligung als Rechtsgrundlage gewählt, muss sie freiwillig, spezifisch, informiert und unmissverständlich sein. Eine vorausgefüllte Checkbox oder eine pauschale Klausel im Kleingedruckten reicht nicht. Für die Werbeansprache im B2C-Bereich ist daneben das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) zu beachten, das für elektronische Werbebotschaften eine ausdrückliche Einwilligung verlangt.

Was bedeutet die 72-Stunden-Meldepflicht für Ihren Betrieb?

Tritt eine Datenschutzverletzung auf — etwa ein Einbruch in Server-Systeme, ein versehentlich an den falschen Empfänger versandtes E-Mail mit Kundendaten oder ein gestohlenes Firmennotebook — muss das Unternehmen diese Verletzung binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden der zuständigen Aufsichtsbehörde melden (Art. 33 DSGVO), sofern die Verletzung voraussichtlich zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen führt. Diese Frist beginnt, sobald die verantwortliche Stelle Kenntnis erlangt — nicht erst, wenn intern alle Details geklärt sind.

Die Meldung muss mindestens enthalten: eine Beschreibung der Verletzung, die Kategorien und ungefähre Anzahl der betroffenen Personen und Datensätze, Name und Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen und die ergriffenen oder geplanten Gegenmaßnahmen. Kann die vollständige Information nicht fristgerecht übermittelt werden, darf sie gestuft nachgereicht werden — die erste Meldung innerhalb von 72 Stunden muss aber zumindest die wesentlichen bekannten Informationen enthalten.

Ist die Verletzung voraussichtlich mit einem hohen Risiko für die Betroffenen verbunden, besteht nach Art. 34 DSGVO zusätzlich eine unverzügliche Informationspflicht gegenüber den betroffenen Personen selbst. Diese Benachrichtigungspflicht entfällt nur, wenn die Daten etwa durch Verschlüsselung für Unbefugte unzugänglich sind oder wenn die Benachrichtigung unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde — was die Aufsichtsbehörden eng auslegen.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Logistikunternehmen mit rund 120 Beschäftigten, bei dem ein Ransomware-Angriff zur Verschlüsselung von Kunden- und Lieferantendaten geführt hatte. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte keinen Notfallplan, kein Verarbeitungsverzeichnis und keinen benannten Datenschutzbeauftragten. Vorgehen: Innerhalb von 48 Stunden wurde die Aufsichtsbehörde in einer qualifizierten Erstmeldung nach Art. 33 DSGVO informiert, parallel wurden die betroffenen Datenkategorien eingegrenzt und eine forensische Analyse eingeleitet. Ergebnis: Die Behörde sah von einer förmlichen Beanstandung ab; der Schwerpunkt der Folgekommunikation lag auf der strukturellen Nachbesserung des Datenschutzprogramms, das die Kanzlei im Anschluss gemeinsam mit dem Unternehmen aufgebaut hat.

Schritt 4: Technisch-organisatorische Maßnahmen (TOMs) — was ist konkret umzusetzen?

Art. 32 DSGVO verpflichtet Unternehmen, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Welche Maßnahmen konkret erforderlich sind, hängt vom Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art und dem Umfang der Verarbeitung sowie der Schwere und Wahrscheinlichkeit möglicher Risiken ab — eine abstrakte Formel, die im Einzelfall erheblichen Auslegungsspielraum lässt.

Praktisch bewährt haben sich folgende Maßnahmenkategorien, die die Aufsichtsbehörden regelmäßig prüfen: Zugriffsberechtigungskonzept (wer darf welche Daten sehen?), Verschlüsselung von Daten auf Endgeräten und bei der Übertragung, Pseudonymisierung wo möglich, regelmäßige Datensicherung mit Wiederherstellungstest, Verfahren zur Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen sowie Mitarbeiterschulungen.

Ein Passwort-Policy-Dokument allein genügt nicht. Die Behörden erwarten gelebte Prozesse: Log-Protokolle, die tatsächlich ausgewertet werden; Berechtigungsreviews, die turnusmäßig stattfinden; und Schulungsnachweise, die zeigen, dass die Belegschaft über Datenschutzpflichten informiert ist. Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis scheitern Unternehmen in Prüfungsverfahren weniger an fehlenden Konzepten als an fehlender Dokumentation der gelebten Praxis.

Bei Einsatz externer IT-Dienstleister, Cloud-Lösungen oder Software-as-a-Service-Angeboten müssen die TOMs des jeweiligen Anbieters geprüft und vertraglich zugesichert werden — in der Regel im Rahmen des Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 DSGVO. Drittlandtransfers in Länder außerhalb des EWR, etwa in die USA, erfordern zusätzliche Garantien, z. B. Standardvertragsklauseln nach Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO, und eine eigene Transferfolgenabschätzung.

Wann ist ein Datenschutzbeauftragter zu benennen?

Die Pflicht zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten ergibt sich aus Art. 37 DSGVO und § 38 BDSG. Nach deutschem Recht ist ein Datenschutzbeauftragter zu benennen, wenn in einem Unternehmen in der Regel mehr als 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind — dies ist eine nationale Verschärfung gegenüber der DSGVO, die im deutschen Mittelstand besondere Bedeutung hat.

Unabhängig von der Mitarbeiterzahl besteht eine Benennungspflicht, wenn das Unternehmen Verarbeitungen vornimmt, die einer Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO bedürfen, oder wenn es sich um umfangreiche Verarbeitungen besonderer Kategorien von Daten handelt. Betroffen sind damit beispielsweise Unternehmen im Gesundheitswesen, in der Personaldienstleistung oder im Finanzbereich, die routinemäßig sensible Daten verarbeiten.

Der Datenschutzbeauftragte kann ein eigener Mitarbeiter oder ein externer Dienstleister sein. Wichtig: Er muss über das erforderliche Fachwissen im Datenschutzrecht verfügen und darf keine Interessenkonflikte haben — ein IT-Leiter, der gleichzeitig Datenschutzbeauftragter ist, begegnet in Aufsichtsbehördenprüfungen regelmäßig Bedenken, da er in der Regel über eigene Systeme wacht, die er eigentlich kontrollieren soll. Die Meldung des Datenschutzbeauftragten an die zuständige Aufsichtsbehörde ist zwingend und unverzüglich nach der Benennung vorzunehmen.

Schritt 5: Betroffenenrechte — Prozesse für Auskunft, Löschung und Widerspruch einrichten

Die DSGVO räumt betroffenen Personen weitreichende Rechte ein: Auskunft nach Art. 15, Berichtigung nach Art. 16, Löschung nach Art. 17, Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18, Datenübertragbarkeit nach Art. 20 und Widerspruch nach Art. 21 DSGVO. Für Unternehmen bedeutet das: Sie brauchen interne Prozesse, die diese Anfragen innerhalb der gesetzlichen Fristen bearbeiten können.

Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO müssen grundsätzlich binnen einem Monat beantwortet werden (Art. 12 Abs. 3 DSGVO); bei komplexen oder zahlreichen Anfragen ist eine Verlängerung um weitere zwei Monate möglich, wenn der Betroffene über die Verlängerung und den Grund informiert wird. Ein häufiger Fehler: Das Unternehmen beantwortet die Anfrage nach sechs Wochen ohne Fristverlängerungsankündigung — und steht dann vor einem Behördenverfahren wegen Fristverletzung.

Löschungsanfragen sind nicht absolut: Bestehen Aufbewahrungspflichten nach Handels- oder Steuerrecht, überlagern diese das Löschungsrecht in der Regel — die Daten sind dann aber für andere Zwecke zu sperren. Wer ein Kundendatensystem betreibt, sollte sicherstellen, dass ein Löschungsworkflow technisch umsetzbar ist, ohne andere Rechtspflichten zu verletzen.

Auch das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO verdient besondere Aufmerksamkeit: Widerspricht eine Person der Verarbeitung ihrer Daten zu Direktmarketing-Zwecken, muss die Verarbeitung für diesen Zweck unverzüglich eingestellt werden — ohne Ausnahme, ohne Abwägung.

Schritt 6: Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) und laufende Dokumentation

Verarbeitungsvorgänge, die voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen darstellen, erfordern vor dem Beginn der Verarbeitung eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Art. 35 DSGVO. Die deutschen Datenschutzbehörden haben Negativlisten veröffentlicht, die Verarbeitungstypen benennen, für die eine DSFA in jedem Fall durchzuführen ist — darunter systematische biometrische Überwachung, umfangreiche Verarbeitung von Gesundheitsdaten und Scoring-Verfahren, die über Kreditwürdigkeit oder Persönlichkeitsmerkmale entscheiden.

Eine DSFA beschreibt die geplante Verarbeitung systematisch, bewertet die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des Eingriffs, identifiziert Risiken für Betroffene und legt Abhilfemaßnahmen fest. Wenn die DSFA ergibt, dass das verbleibende Risiko hoch ist und nicht durch eigene Maßnahmen gemindert werden kann, ist vor dem Beginn der Verarbeitung die zuständige Aufsichtsbehörde zu konsultieren (Art. 36 DSGVO).

Neben der DSFA für risikoreiche Verarbeitungen verlangt die Rechenschaftspflicht des Art. 5 Abs. 2 DSGVO eine fortlaufende Dokumentation aller datenschutzrelevanten Entscheidungen: Warum wurde eine bestimmte Rechtsgrundlage gewählt? Warum wurde von einer Benachrichtigungspflicht abgesehen? Welche Abwägung lag der Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zugrunde? Diese Dokumentationsspur ist im Behördenverfahren oft entscheidend — nicht, weil die Rechtslage eindeutig wäre, sondern weil sie belegt, dass das Unternehmen strukturiert und verantwortungsbewusst vorgegangen ist.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Anforderungen für mittelständische Unternehmen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Verarbeitungsprozesse, Ihrer bestehenden Verträge und der einschlägigen behördlichen Leitlinien.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Datenschutzunterlagen — Verarbeitungsverzeichnis, TOMs, AVV-Verträge — erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com. Wir prüfen Ihre Ausgangslage und zeigen konkrete Handlungsschritte auf.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen zur DSGVO-Compliance für Unternehmen

Gilt die DSGVO auch für kleine und mittlere Unternehmen ohne eigene IT-Abteilung?

Ja, die DSGVO gilt unabhängig von Unternehmensgröße und technischer Ausstattung für jeden Verantwortlichen, der personenbezogene Daten verarbeitet. Auch ein Handwerksbetrieb mit fünf Mitarbeitern, der Kundenadressen in einer Excel-Tabelle führt, ist an die Grundsätze der DSGVO gebunden. Die Anforderungen an die Tiefe der Dokumentation und die Komplexität der technisch-organisatorischen Maßnahmen skalieren dabei mit dem Umfang und dem Risikoniveau der Verarbeitung — sie entfallen jedoch nicht vollständig.

Was passiert, wenn ein Unternehmen kein Verarbeitungsverzeichnis hat?

Das Fehlen eines Verarbeitungsverzeichnisses stellt einen eigenständigen Verstoß gegen Art. 30 DSGVO dar und kann von der zuständigen Datenschutzbehörde beanstandet und mit einem Bußgeld belegt werden. Im Rahmen behördlicher Prüfungen wird das Verarbeitungsverzeichnis regelmäßig als erstes Dokument angefordert. Unternehmen, die keines vorweisen können, signalisieren der Behörde zugleich, dass strukturierte Datenschutzprozesse fehlen — was die Prüfungsintensität erfahrungsgemäß erhöht.

Muss jedes Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten benennen?

Nicht jedes, aber viele. In Deutschland gilt nach § 38 BDSG die Benennungspflicht bereits ab in der Regel mehr als 20 Personen, die ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Unabhängig davon besteht die Pflicht bei risikoreichen Verarbeitungen — etwa umfangreicher Verarbeitung besonderer Datenkategorien wie Gesundheitsdaten. Der Datenschutzbeauftragte ist der Behörde zu melden und muss über nachweisbare Fachkunde verfügen.

Welche Fristen gelten für die Beantwortung von Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO?

Auskunftsersuchen sind grundsätzlich binnen eines Monats nach Eingang zu beantworten. Bei komplexen oder zahlreichen Anfragen kann diese Frist um weitere zwei Monate verlängert werden — der Antragsteller ist dann aber innerhalb des ersten Monats über die Verlängerung und deren Gründe zu informieren. Die Frist beginnt mit dem Eingang der Anfrage, nicht mit deren inhaltlicher Auswertung. Reaktionslosigkeit gilt als Verstoß und kann behördliche Maßnahmen nach sich ziehen.

Ab wann ist eine Datenpanne der Aufsichtsbehörde zu melden?

Eine Datenschutzverletzung ist nach Art. 33 DSGVO binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden, wenn sie voraussichtlich ein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringt. Die Frist beginnt ab dem Zeitpunkt, in dem das Unternehmen von dem Vorfall Kenntnis erlangt. Ist das Risiko für Betroffene hoch, sind diese nach Art. 34 DSGVO zusätzlich unverzüglich zu benachrichtigen.

Welche Bußgelder drohen bei DSGVO-Verstößen?

Die DSGVO sieht in Art. 83 einen zweigestuften Bußgeldrahmen vor. Schwerwiegende Verstöße — etwa gegen Grundsätze der Verarbeitung, Rechtsgrundlagen oder Betroffenenrechte — können mit bis zu 20 Millionen Euro oder 4 Prozent des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Weniger schwere Verstöße, zum Beispiel gegen die Pflicht zur Führung eines Verarbeitungsverzeichnisses, sind mit bis zu 10 Millionen Euro oder 2 Prozent des Jahresumsatzes bedroht. Hinzu kommen mögliche Schadensersatzansprüche Betroffener nach Art. 82 DSGVO.

Wie gehe ich vor, wenn mein Unternehmen eine Datenpanne erleidet?

Sofort: interne Meldekette aktivieren, den Vorfall dokumentieren und Ausmaß eingrenzen. Parallel: rechtliche Beratung einholen, um zu beurteilen, ob ein meldepflichtiges Risiko vorliegt. Innerhalb von 72 Stunden: Erstmeldung an die zuständige Aufsichtsbehörde, auch wenn noch nicht alle Details bekannt sind — Nachlieferung ist zulässig. Wenn hohes Risiko für Betroffene besteht: Betroffenenbenachrichtigung nach Art. 34 DSGVO vorbereiten. Im Anschluss: Ursachenanalyse und strukturelle Abhilfe dokumentieren.

Was sind die häufigsten DSGVO-Verstöße im Mittelstand?

In der Beratungspraxis begegnen uns vor allem: fehlendes oder veraltetes Verarbeitungsverzeichnis, keine oder mangelhafte Auftragsverarbeitungsverträge mit IT-Dienstleistern und Cloud-Anbietern, unzureichende oder nicht dokumentierte technisch-organisatorische Maßnahmen, fehlende Datenschutzhinweise auf der Website oder im Erstkontakt mit Kunden sowie verspätete oder unterlassene Meldungen von Datenpannen. Diese Verstöße sind häufig nicht auf bösen Willen, sondern auf fehlende Strukturen zurückzuführen — und lassen sich mit einem systematischen Compliance-Aufbau beheben.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Datenschutzrechts, der IT-Compliance und des gewerblichen Rechtsschutzes — von der erstmaligen Einführung eines DSGVO-Compliance-Systems über die Begleitung behördlicher Prüfverfahren bis zur Vertretung in Bußgeldverfahren vor der Datenschutzbehörde. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten — etwa bei Drittlandtransfers oder internationalen Konzernstrukturen — arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist ausschließlich ihren Mandanten verpflichtet und keinem Netzwerk angeschlossen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Strukturelle Vertrauenssignale: Alle Fachbeiträge werden von zugelassenen Rechtsanwälten fachlich geprüft. Die Kanzlei pflegt laufend ihre internen Wissensressourcen auf Basis aktueller Behördenpraxis und Rechtsprechung der deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der DSGVO-Compliance für Unternehmen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Verarbeitungsverzeichnisse, bestehenden Dienstleisterverträge und der einschlägigen behördlichen Leitlinien. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Sprechen wir über Ihren Fall

Für eine erste Einschätzung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Fall schildern

Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.