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DSGVO-Compliance für Unternehmen – Software- und IT-Branche: Praxisleitfaden

DSGVO-Compliance für Unternehmen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Softwareunternehmen mit 60 Mitarbeitern führt ein neues SaaS-Produkt ein, das Nutzungsdaten seiner Geschäftskunden verarbeitet. Der Geschäftsführer fragt sich, ob die bestehenden Datenschutzdokumente ausreichen – oder ob beim nächsten Audit der Aufsichtsbehörde empfindliche Bußgelder drohen. Diese Frage ist berechtigt: Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), ergänzt durch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), stellt an Software- und IT-Unternehmen besonders hohe Anforderungen, weil sie typischerweise personenbezogene Daten nicht nur für sich selbst, sondern im Auftrag ihrer Kunden verarbeiten.

DSGVO-Compliance für Unternehmen in der Software- und IT-Branche bedeutet die systematische Erfüllung aller Pflichten aus der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem BDSG – von der Dokumentation der Verarbeitungstätigkeiten über den Abschluss von Auftragsverarbeitungsverträgen bis hin zur fristgerechten Meldung von Datenpannen binnen 72 Stunden. Verstöße können Bußgelder von bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes nach sich ziehen. Für Geschäftsführer im Mittelstand entsteht daraus eine persönliche Organisations- und Überwachungspflicht, die weit über die bloße Bereitstellung einer Datenschutzerklärung hinausgeht.

Dieser Praxisleitfaden führt Sie in sieben Schritten durch die wesentlichen Pflichten der DSGVO-Compliance, benennt branchentypische Fallstricke für Software- und IT-Unternehmen und zeigt auf, welche Maßnahmen rechtlich geboten sind.

Schritt 1: Verarbeitungstätigkeiten vollständig erfassen – das Verzeichnis nach Art. 30 DSGVO

Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten ist das Fundament jeder DSGVO-Compliance. Art. 30 DSGVO verpflichtet Verantwortliche und Auftragsverarbeiter, schriftlich festzuhalten, welche personenbezogenen Daten sie zu welchem Zweck, auf welcher Rechtsgrundlage und in welchen Systemen verarbeiten. Für Software-Unternehmen, die Daten ihrer Kunden im B2B-SaaS-Betrieb verarbeiten, gilt diese Pflicht doppelt: einmal als Verantwortlicher für eigene HR- und CRM-Daten, einmal als Auftragsverarbeiter für Kundendaten.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass das Verzeichnis in der Gründungsphase eines Unternehmens angelegt, danach aber nie aktualisiert wird. Jede neue Produktfunktion, die personenbezogene Daten verarbeitet – etwa Nutzungsanalysen, KI-gestützte Empfehlungsalgorithmen oder ein Support-Ticketsystem – begründet eine neue Verarbeitungstätigkeit. Fehlt der Eintrag, ist das bei einer Prüfung durch die Datenschutzbehörde unmittelbar nachweisbar.

Praktisch empfiehlt sich eine tabellarische Struktur mit den Pflichtfeldern aus Art. 30 DSGVO: Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen, Verarbeitungszweck, Kategorien der Betroffenen und der Daten, Empfänger (auch Sub-Auftragsverarbeiter), Drittlandstransfers mit Schutzmaßnahmen sowie geplante Löschfristen. Das Verzeichnis ist der Datenschutzbehörde auf Anfrage unverzüglich vorzulegen – es ist kein Interndokument, sondern ein aufsichtsbehördliches Prüfinstrument.

Schritt 2: Rechtsgrundlagen prüfen – auf welcher Basis dürfen Sie Daten verarbeiten?

Ohne eine tragfähige Rechtsgrundlage ist jede Verarbeitung personenbezogener Daten rechtswidrig. Art. 6 DSGVO nennt sechs mögliche Grundlagen; für Software- und IT-Unternehmen sind in der Praxis vor allem drei relevant: die Erfüllung eines Vertrags (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), die Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung (lit. c) sowie das berechtigte Interesse (lit. f).

Die Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO klingt naheliegend, ist in B2B-Kontexten jedoch oft die schwächste Wahl: Sie muss freiwillig, informiert, spezifisch und jederzeit widerruflich sein. Sobald ein Auftragsverarbeitungsverhältnis besteht, verarbeitet das IT-Unternehmen die Daten weisungsgebunden für seinen Kunden – dann ist die Rechtsgrundlagenprüfung primär Aufgabe des Kunden als Verantwortlichem. Dennoch trägt der Auftragsverarbeiter Mitverantwortung, wenn er erkennbar rechtswidrige Weisungen ausführt.

Für eigene Marketingaktivitäten – etwa die Analyse des Nutzerverhaltens auf der eigenen Website oder personalisierte Produktempfehlungen – greift regelmäßig das berechtigte Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Die Interessenabwägung ist dabei zwingend zu dokumentieren; eine bloß behauptete Abwägung genügt dem Standard der Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2 DSGVO) nicht.

Schritt 3: Auftragsverarbeitungsverträge rechtssicher schließen

Software-Unternehmen, die im Auftrag ihrer Kunden personenbezogene Daten verarbeiten, benötigen zwingend einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO. Das gilt auch im B2B-Bereich, wenn die Daten natürlicher Personen – also etwa Endnutzer des Kunden, Mitarbeiter des Kunden oder Kontaktpersonen – verarbeitet werden. Fehlt der AVV, liegt eine eigenständige DSGVO-Verletzung vor, unabhängig davon, ob die Daten tatsächlich sachwidrig verwendet wurden.

Nach unserer Erfahrung sind AVVs in der IT-Branche häufig entweder zu abstrakt formuliert oder sie benennen Sub-Auftragsverarbeiter – etwa Cloud-Infrastrukturanbieter, E-Mail-Dienstleister oder Analysedienste – nicht vollständig. Art. 28 Abs. 2 DSGVO verlangt, dass der Einsatz von Sub-Auftragsverarbeitern vertraglich geregelt ist. Jeder Wechsel eines wesentlichen Sub-Auftragsverarbeiters löst eine Informationspflicht gegenüber dem Kunden aus und gibt diesem ein Widerspruchsrecht.

Beim Drittlandstransfer – etwa wenn Serverdienste bei US-amerikanischen Hyperscalern eingekauft werden – ist seit dem Schrems-II-Urteil des EuGH aus dem Jahr 2020 besondere Sorgfalt geboten. EU-Standardvertragsklauseln (SCC) in der aktuellen Fassung der Europäischen Kommission von 2021 bleiben das maßgebliche Transferinstrument, sofern nicht ein Angemessenheitsbeschluss der Kommission vorliegt; für die USA gilt seit Juli 2023 das EU-U.S. Data Privacy Framework. Ob dieser Rahmen langfristig Bestand hat, ist noch nicht abschließend geklärt – eine kontinuierliche Prüfung der Transfergrundlage ist daher anzuraten.

Wann ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) Pflicht?

Eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Art. 35 DSGVO ist vor Beginn einer Verarbeitungstätigkeit durchzuführen, wenn diese voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen mit sich bringt. Für Software- und IT-Unternehmen sind typische Auslöser: der Einsatz von KI-gestützten Profilbildungssystemen, die systematische Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche, die umfangreiche Verarbeitung besonderer Datenkategorien nach Art. 9 DSGVO (z. B. Gesundheitsdaten in MedTech-Anwendungen) sowie die Verarbeitung von Daten schutzbedürftiger Personengruppen.

Die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden haben in einer gemeinsamen Liste nach Art. 35 Abs. 4 DSGVO konkretisiert, welche Verarbeitungstypen stets einer DSFA bedürfen. Software-Produkte, die Beschäftigtendaten auswerten – etwa Produktivitätsmessungen, Zeiterfassungssysteme oder E-Mail-Archivierungslösungen – stehen auf dieser Liste. Wer die DSFA unterlässt, riskiert ein eigenständiges Bußgeld, selbst wenn die Verarbeitung im Übrigen rechtskonform ist.

Inhaltlich verlangt die DSFA eine systematische Beschreibung der Verarbeitung, eine Bewertung der Risiken und eine Beschreibung der Abhilfemaßnahmen. Ergibt die DSFA ein hohes Restrisiko, das nicht durch technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) beherrschbar ist, ist eine vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde nach Art. 36 DSGVO verpflichtend.

Schritt 4: Datenpannen erkennen und binnen 72 Stunden melden

Eine Datenpanne (engl. Data Breach) im Sinne von Art. 4 Nr. 12 DSGVO liegt vor, wenn Sicherheitsverletzungen zu einer unbeabsichtigten oder unrechtmäßigen Vernichtung, dem Verlust, der Veränderung oder der unbefugten Offenlegung personenbezogener Daten führen. Die Meldung gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde muss binnen 72 Stunden erfolgen (Art. 33 DSGVO) – Wochenenden und Feiertage unterbrechen diese Frist nicht.

Für Software-Unternehmen, die als Auftragsverarbeiter tätig sind, gilt eine Besonderheit: Sie müssen Datenpannen unverzüglich an den Verantwortlichen (ihren Kunden) melden. Die 72-Stunden-Frist trifft dann primär den Verantwortlichen, der entscheidet, ob er die Behörde informiert. Dennoch ist die schnelle interne Reaktionskette des Auftragsverarbeiters entscheidend dafür, ob der Verantwortliche seine Frist wahren kann.

In der Mandatspraxis beraten wir Unternehmen, die nach einem Sicherheitsvorfall erst Tage später bemerken, dass eine meldepflichtige Datenpanne vorlag – weil kein internes Incident-Response-Protokoll existiert. Die DSGVO verlangt keine Perfektion in der Technik, aber Rechenschaft über Prozesse: Wer dokumentiert, dass er die Datenpanne erkannt, bewertet und fristgerecht gehandelt hat, steht datenschutzrechtlich erheblich besser als ein Unternehmen, das auf das Ereignis improvisiert reagiert.

Schritt 5: Technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) – was ist angemessen?

Art. 32 DSGVO verpflichtet Verantwortliche und Auftragsverarbeiter, geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Der Begriff „angemessen" ist nicht beliebig: Er wird an den Kriterien Stand der Technik, Implementierungskosten, Art und Umfang der Verarbeitung sowie Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere eines möglichen Schadens gemessen.

Für Software- und IT-Unternehmen sind nach unserer Erfahrung folgende TOM-Kategorien erfahrungsgemäß besonders prüfungsrelevant:

  • Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten, insbesondere bei Daten im Transit und at rest
  • Zugriffskontrollen und Berechtigungskonzepte nach dem Least-Privilege-Prinzip, dokumentiert und regelmäßig überprüft
  • Logging und Monitoring kritischer Zugriffe auf personenbezogene Daten
  • Regelmäßige Penetrationstests und Schwachstellenanalysen entsprechend dem Stand der Technik
  • Datensicherungs- und Wiederherstellungsprozesse (Backup- und Recovery-Konzept), regelmäßig getestet
  • Mitarbeiterschulungen zu Datenschutz und Informationssicherheit, dokumentiert

Die TOM müssen nicht nur implementiert, sondern auch dokumentiert und bei Bedarf der Aufsichtsbehörde nachgewiesen werden. Eine ISO 27001-Zertifizierung ist kein Garant für DSGVO-Konformität, indiziert aber ein ernsthaftes Informationssicherheitsmanagementsystem und erleichtert die Darlegung gegenüber Aufsichtsbehörden und Kunden.

Schritt 6: Betroffenenrechte effizient bearbeiten – Fristen einhalten

Betroffene Personen haben nach der DSGVO umfassende Rechte: Auskunft (Art. 15), Berichtigung (Art. 16), Löschung (Art. 17), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18), Datenübertragbarkeit (Art. 20) sowie Widerspruch (Art. 21). Anfragen sind grundsätzlich binnen eines Monats zu beantworten (Art. 12 Abs. 3 DSGVO); bei komplexen oder zahlreichen Anfragen kann die Frist um bis zu zwei weitere Monate verlängert werden, wenn der Betroffene innerhalb des ersten Monats informiert wird.

Für Software-Unternehmen entsteht hier eine operative Herausforderung: Wenn Kundendaten in Microservice-Architekturen, Data Warehouses und Backup-Systemen verteilt sind, ist die vollständige Auskunft aufwendig. Gleiches gilt für das Recht auf Löschung: Technisch ist das „Vergessen" einer Person in verteilten Systemen komplex, rechtlich aber verpflichtend, sobald kein Aufbewahrungsgrund mehr besteht.

Empfehlenswert ist ein internes Ticket-System für Betroffenenanfragen, das automatisch Fristen setzt und die Bearbeitung dokumentiert. Wer keine Antwort gibt oder verspätet reagiert, riskiert Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde – die häufigste Ursache für förmliche Datenschutzprüfungen in der IT-Branche.

Schritt 7: Datenschutzbeauftragter – Pflicht oder freiwillig?

Art. 37 DSGVO in Verbindung mit § 38 BDSG verpflichtet Unternehmen zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (DSB), wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Für Software- und IT-Unternehmen trifft diese Schwelle fast immer zu – und zwar unabhängig davon, ob die Daten eigene oder fremde sind.

Der DSB kann intern bestellt oder extern beauftragt werden. In der Mandatspraxis sehen wir bei kleineren Softwareunternehmen häufig die Tendenz, einen Mitarbeiter aus der Entwicklung nebenamtlich zum DSB zu machen. Das birgt Risiken: Der DSB muss nach Art. 38 DSGVO unabhängig sein und darf keine Interessenkonflikte haben. Ein Softwareentwickler, der gleichzeitig die Verarbeitungsinfrastruktur verantwortet, die er kontrollieren soll, befindet sich strukturell in einem Interessenkonflikt.

Daneben empfiehlt sich auch unterhalb der gesetzlichen Schwelle die Bestellung eines DSB, weil er als Ansprechpartner für Aufsichtsbehörden und Betroffene die Kanzlei entlastet und als erste Eskalationsstufe bei datenschutzrechtlichen Fragen fungiert. Der bestellte DSB muss der Aufsichtsbehörde gemeldet werden – unterlässt das Unternehmen diese Meldung, liegt eine eigenständige Pflichtverletzung vor.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches B2B-SaaS-Unternehmen aus der deutschen Softwarebranche mit rund 80 Mitarbeitern. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte nach einem Investoreneinstieg ein Datenschutzaudit durchgeführt; dabei stellten sich Lücken im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten, fehlende AVVs mit drei Sub-Auftragsverarbeitern sowie eine nicht durchgeführte DSFA für ein KI-gestütztes Analysemodul heraus. Vorgehen: Die Kanzlei unterstützte bei der Nacherfassung aller Verarbeitungstätigkeiten, der Erstellung rechtskonformer AVVs mit aktuellen SCC-Anlagen für den US-Infrastrukturanbieter sowie der Durchführung der DSFA einschließlich der Risikoabwägung. Ergebnis: Das Unternehmen konnte das Audit gegenüber dem Investor mit einem vollständigen Datenschutz-Dokumentationspaket abschließen; eine Meldung an die Aufsichtsbehörde war nicht erforderlich.

Haftung des Geschäftsführers – welche persönlichen Risiken bestehen?

Die DSGVO adressiert datenschutzrechtliche Pflichten an das Unternehmen als Verantwortlichen. Daraus folgt jedoch keine persönliche Haftungsfreistellung des Geschäftsführers: Aus dem Gesellschaftsrecht – insbesondere § 43 GmbHG für den GmbH-Geschäftsführer – ergibt sich eine Organisations- und Überwachungspflicht. Wer ein DSGVO-Compliance-System nicht einrichtet oder die Einrichtung dauerhaft ignoriert, kann der Gesellschaft gegenüber schadensersatzpflichtig werden, wenn behördliche Bußgelder verhängt werden.

Darüber hinaus sehen manche deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden die Möglichkeit, Bußgelder direkt gegen natürliche Personen zu verhängen, wenn diese als verantwortlich Handelnde identifizierbar sind. Die Rechtslage ist insoweit noch nicht abschließend durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt; die Tendenz der Behörden geht jedoch dahin, bei vorsätzlichen oder groben Verstößen auch individuelle Verantwortlichkeit zu prüfen.

Für den mittelständischen Geschäftsführer bedeutet das: DSGVO-Compliance ist keine IT-Abteilungsaufgabe, sondern eine Geschäftsführungsaufgabe. Bußgelder nach Art. 83 DSGVO können bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen – je nachdem, welcher Betrag höher ist. Selbst wenn das Unternehmen nur einen Bruchteil dieser Maximalgrenze träfe, übersteigt das Risiko in der Regel die Kosten einer ordentlichen Compliance-Struktur erheblich.

Stellt sich außerdem die Frage: Welche Haftung trifft den Auftragsverarbeiter? Art. 82 DSGVO sieht eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen Verantwortlichem und Auftragsverarbeiter vor, wenn Betroffene Schadensersatz geltend machen. Der Auftragsverarbeiter kann sich nur exkulpieren, wenn er nachweist, dass er für das schadensbegründende Ereignis nicht verantwortlich ist.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der DSGVO-Haftung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer individuellen Verarbeitungsstruktur, bestehender Verträge und der aktuellen Behördenpraxis. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der DSGVO-Compliance. Ihr konkreter Sachverhalt – insbesondere die Verarbeitungsstruktur Ihres Softwareprodukts, Ihre Sub-Auftragsverarbeiter-Kette und bestehende AVV-Dokumentation – erfordert eine individuelle anwaltliche Prüfung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen zur DSGVO-Compliance für Software- und IT-Unternehmen

Was ist das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten und wer muss es führen?

Das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO ist eine schriftliche Dokumentation aller Verarbeitungen personenbezogener Daten im Unternehmen. Es muss von jedem Verantwortlichen und jedem Auftragsverarbeiter geführt werden, es sei denn, das Unternehmen beschäftigt weniger als 250 Mitarbeiter und die Verarbeitung birgt kein hohes Risiko für Betroffene. Software- und IT-Unternehmen fallen aufgrund ihrer typischen Verarbeitungstätigkeiten fast immer unter die Führungspflicht. Das Verzeichnis ist der Datenschutzbehörde auf Anfrage jederzeit vorzulegen.

Brauche ich als Softwareanbieter mit jedem Kunden einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV)?

Ja, sofern Sie im Rahmen Ihrer Leistung personenbezogene Daten Ihrer Kunden verarbeiten. Art. 28 DSGVO verlangt einen schriftlichen AVV, der Gegenstand und Dauer der Verarbeitung, Art und Zweck der Verarbeitung sowie die Rechte und Pflichten des Verantwortlichen regelt. Das gilt auch dann, wenn der Kunde selbst ein Unternehmen ist – entscheidend ist, ob die Daten natürlicher Personen (Endnutzer, Mitarbeiter des Kunden) betroffen sind. Das Fehlen eines AVV stellt eine eigenständige DSGVO-Verletzung dar.

Wann muss ich eine Datenpanne melden und an wen?

Eine Datenpanne, die ein Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen darstellt, ist nach Art. 33 DSGVO binnen 72 Stunden an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde zu melden. Besteht ein hohes Risiko, sind zusätzlich die Betroffenen unverzüglich zu informieren (Art. 34 DSGVO). Als Auftragsverarbeiter müssen Sie die Datenpanne zunächst unverzüglich an Ihren Kunden (den Verantwortlichen) melden, der dann über die Behördenmeldung entscheidet. Eine interne Incident-Response-Dokumentation ist zwingend empfehlenswert.

Muss mein Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestellen?

Ja, wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind (§ 38 BDSG). Für die meisten Software- und IT-Unternehmen trifft dies zu. Der DSB kann intern oder extern bestellt werden; er muss über Fachwissen im Datenschutzrecht verfügen, unabhängig handeln können und darf keinen Interessenkonflikt haben. Die Bestellung ist der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde zu melden.

Was ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) und wann ist sie Pflicht?

Die DSFA nach Art. 35 DSGVO ist eine systematische Vorab-Risikoanalyse für Verarbeitungen, die voraussichtlich ein hohes Risiko für Betroffene darstellen. Auslöser in der IT-Branche sind typischerweise KI-gestützte Profilbildung, systematische Überwachung, die Verarbeitung besonderer Datenkategorien (z. B. Gesundheitsdaten) und die Auswertung von Beschäftigtendaten. Ergibt die DSFA ein nicht beherrschbares hohes Restrisiko, ist vor Beginn der Verarbeitung eine vorherige Konsultation der Aufsichtsbehörde nach Art. 36 DSGVO verpflichtend.

Wie hoch sind die möglichen Bußgelder nach der DSGVO?

Die DSGVO sieht zwei Bußgeldstufen vor. Bei Verstößen gegen grundlegende Datenschutzpflichten – etwa fehlende AVVs, unzureichende TOM oder versäumte Datenpannenmeldungen – können Bußgelder von bis zu 10 Mio. € oder 2 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängt werden. Bei Verstößen gegen die Grundsätze der Verarbeitung, Betroffenenrechte oder Übermittlungsverbote beträgt der Rahmen bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 DSGVO). Maßgeblich ist jeweils der höhere Betrag.

Welche Pflichten gelten beim Datentransfer in die USA?

Für den Transfer personenbezogener Daten in die USA gilt seit Juli 2023 das EU-U.S. Data Privacy Framework als Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission. Überträgt ein US-Anbieter Daten außerhalb dieses Rahmens, sind EU-Standardvertragsklauseln (SCC) in der Fassung von 2021 das maßgebliche Instrument. Zusätzlich ist regelmäßig eine Transfer Impact Assessment (Übertragungsfolgenabschätzung) zu dokumentieren. Die Rechtslage ist reformsensibel; eine kontinuierliche Überprüfung der Transfergrundlage ist geboten.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des Datenschutzrechts (DSGVO/BDSG), des IT-Rechts und des gewerblichen Rechtsschutzes. Wir begleiten Software- und IT-Unternehmen bei der Einführung und Auditierung von Datenschutz-Compliance-Systemen, beim Abschluss und der Überprüfung von Auftragsverarbeitungsverträgen sowie bei der Reaktion auf Datenpannen und behördliche Prüfverfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Fachbeiträge der Kanzlei werden von erfahrenen Fachredakteuren verfasst und von zugelassenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten fachlich geprüft. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

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