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Gebrauchsmuster und Designschutz – Rechtslage und Optionen

Gebrauchsmuster und Designschutz: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Maschinenbauunternehmen aus dem Ruhrgebiet entwickelt eine neue Klemmmechanik. Sechs Monate nach der Markteinführung taucht ein nahezu identisches Konkurrenzprodukt auf. Das Unternehmen hat weder Gebrauchsmuster noch eingetragenes Design hinterlegt – die Schutzlücke kostet es den Vorsprung. Dieses Szenario ist kein Einzelfall.

Gebrauchsmuster und Designschutz sind zwei eigenständige gewerbliche Schutzrechte, die Geschäftsführern im Mittelstand schnellen und kosteneffizienten Schutz für technische Neuerungen beziehungsweise ästhetische Produktgestaltungen bieten. Das Gebrauchsmuster schützt technische Erfindungen für bis zu zehn Jahre, das eingetragene Design schützt die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses für bis zu 25 Jahre – beide Rechte entstehen durch Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ohne vorherige Sachprüfung. Wer diese Instrumente strategisch einsetzt, sichert seinen Wettbewerbsvorsprung; wer sie ignoriert, läuft Gefahr, ihn zu verlieren.

Der vorliegende Beitrag analysiert den Rechtsrahmen beider Schutzrechtskategorien nach dem Gebrauchsmustergesetz (GebrMG) und dem Designgesetz (DesignG), zeigt die typischen Schwachstellen in der Schutzrechtspraxis des Mittelstands auf und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für Geschäftsführer.

Was schützt das Gebrauchsmuster – und was nicht?

Das Gebrauchsmuster schützt technische Erfindungen, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Rechtsgrundlage ist das Gebrauchsmustergesetz (GebrMG); das Amt für die Eintragung ist das DPMA in München. Die Schutzdauer beträgt zunächst drei Jahre ab Anmeldetag und ist zweimal verlängerbar – in der Summe auf maximal zehn Jahre (§ 23 GebrMG).

Der wesentliche Unterschied zum Patent liegt im Prüfungsregime. Das DPMA prüft bei der Eintragung eines Gebrauchsmusters nicht, ob die Schutzvoraussetzungen tatsächlich vorliegen. Es erfolgt lediglich eine Formalprüfung. Das Gebrauchsmuster entsteht also schnell und mit geringem Verwaltungsaufwand – trägt aber das Risiko einer späteren Löschung durch das DPMA oder im Wege der Löschungsklage vor dem Bundespatentgericht in sich, sofern die materiellen Schutzvoraussetzungen fehlen.

Für die Praxis bedeutet das: Ein Gebrauchsmuster ist ein scharfes, aber gleichzeitig angreifbares Schwert. In einem aktuellen Mandat der Kanzlei beobachteten wir, dass ein mittelständischer Hersteller technischer Bauteile ein Gebrauchsmuster als vorläufige Schutzstrategie hinterlegte, während gleichzeitig die Patentfähigkeit der Erfindung geprüft wurde – ein in der Mandatspraxis bewährtes Vorgehen.

Was schützt das Gebrauchsmuster nicht? Verfahren und Arbeitsweisen sind nach § 2 Nr. 3 GebrMG explizit ausgeschlossen. Damit unterscheidet sich das Gebrauchsmuster vom Patent, das auch Verfahrenserfindungen erfassen kann. Geschäftsführer, deren Innovation gerade in einem neuartigen Herstellungsverfahren liegt, müssen daher zwingend den Patentweg prüfen.

Welche Schutzvoraussetzungen muss eine Erfindung für das Gebrauchsmuster erfüllen?

Drei kumulative Voraussetzungen müssen vorliegen: Neuheit, erfinderischer Schritt und gewerbliche Anwendbarkeit. Beim Gebrauchsmuster gilt ein etwas abgeschwächter Neuheitsbegriff im Vergleich zum Patent – insbesondere gibt es eine sogenannte Neuheitsschonfrist von sechs Monaten für bestimmte Vorveröffentlichungen des Anmelders selbst (§ 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG). Das eröffnet Möglichkeiten, die das Patentrecht in dieser Form nicht kennt.

Praktisch relevant: Wer seine Erfindung auf einer Messe zeigt oder in einer Fachpublikation veröffentlicht, kann innerhalb der sechsmonatigen Schonfrist noch wirksam ein Gebrauchsmuster anmelden, ohne dass diese eigene Vorveröffentlichung der Neuheit entgegensteht. Beim europäischen Patent ist eine solche Handhabung nicht vorgesehen, beim deutschen Patent nur unter engen Voraussetzungen.

Der erfinderische Schritt beim Gebrauchsmuster ist niedriger angesetzt als die erfinderische Tätigkeit beim Patent. Das macht das Gebrauchsmuster – auch „kleines Patent" genannt – für inkrementelle Verbesserungen zugänglicher. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Unternehmen technische Weiterentwicklungen bestehender Produktlinien erfolgreich als Gebrauchsmuster sichern, die den strengeren Patentanforderungen nicht standhalten würden.

Welche Risiken bestehen? Der fehlende Sachprüfungsschritt beim DPMA bedeutet, dass der Inhaber eines Gebrauchsmusters dessen Bestand im Streitfall aktiv verteidigen muss. Ein Wettbewerber, dem das Gebrauchsmuster unbequem ist, kann beim DPMA einen Löschungsantrag stellen. Die Auseinandersetzung um den Bestand des Schutzrechts verlagert sich dann in ein kontradiktorisches Verfahren – mit dem damit verbundenen Zeit- und Kostenaufwand.

Designschutz nach dem Designgesetz: Ästhetik als Rechtsgut

Das eingetragene Design schützt die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder den Werkstoffen ergibt (§ 1 Nr. 1 DesignG). Rechtsgrundlage ist das Designgesetz (DesignG), das auf der EU-Designrichtlinie beruht. Die zuständige Stelle für deutsche Eintragungen ist ebenfalls das DPMA.

Die Schutzdauer beginnt mit dem Anmeldetag und beträgt zunächst fünf Jahre; sie ist in Fünfjahresschritten verlängerbar – auf insgesamt maximal 25 Jahre (§ 27 DesignG). Damit übertrifft das eingetragene Design die maximale Schutzdauer des Gebrauchsmusters erheblich und eignet sich besonders für langlebige Produktdesigns und Markenästhetiken.

Wie beim Gebrauchsmuster findet beim DPMA keine inhaltliche Sachprüfung statt. Das Design wird eingetragen, wenn die formalen Voraussetzungen erfüllt sind und offensichtlich keine Ausschlussgründe vorliegen. Neuheit und Eigenart – die beiden zentralen Schutzvoraussetzungen nach §§ 2 und 3 DesignG – werden erst im Verletzungs- oder Löschungsverfahren geprüft.

Für Geschäftsführer bedeutet das eine Gestaltungsoption mit erheblichem strategischen Wert: Die Eintragung eines Designs ist vergleichsweise schnell und kostengünstig zu erreichen. Der Schutzbereich erstreckt sich auf jede Nachahmung, die beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt als das eingetragene Design (§ 38 DesignG). Das ist ein bewusst weiter Schutzbereich – er schützt nicht nur die identische Kopie, sondern auch ähnliche Gestaltungen.

Sammelanmeldung, Gemeinschaftsgeschmacksmuster und internationale Optionen

Ein in der Praxis häufig unterschätztes Instrument ist die Sammelanmeldung nach § 12 DesignG. Sie erlaubt die gleichzeitige Anmeldung mehrerer Designs in einem einzigen Verfahren – mit dem Vorteil einer deutlich günstigeren Gebührenstruktur im Vergleich zu Einzelanmeldungen. Nach unserer Erfahrung nutzen insbesondere Unternehmen der Konsumgüter-, Möbel- und Textilindustrie diese Option, um ganze Produktkollektionen kosteneffizient zu schützen.

Wer über den deutschen Markt hinaus agiert, sollte das Gemeinschaftsgeschmacksmuster beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante ins Kalkül ziehen. Es gewährt Schutz in allen EU-Mitgliedstaaten mit einer einzigen Anmeldung und einer Schutzdauer von ebenfalls maximal 25 Jahren. Daneben existiert das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster, das mit der ersten Offenbarung des Designs in der EU automatisch für drei Jahre entsteht – ohne jede Anmeldung. Es bietet jedoch nur Schutz gegen bewusste Kopien, nicht gegen unabhängige gleiche Entwicklungen.

Für außereuropäische Märkte steht das Haager System der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) zur Verfügung, das eine internationale Designhinterlegung mit Wirkung in mehreren Vertragsstaaten durch eine einzige Anmeldung ermöglicht. Die konkrete Länderliste und die jeweiligen nationalen Anforderungen sind im Einzelfall zu prüfen.

Beim Gebrauchsmuster beschränkt sich der Schutz auf Deutschland. Eine europäische oder internationale Entsprechung existiert nicht. Wer seinen technischen Schutz international ausrichten möchte, muss auf das europäische Patent über das Europäische Patentamt (EPA) oder auf nationale Patentanmeldungen in den Zielländern setzen – ein Aspekt, der strategisch frühzeitig geplant werden sollte.

Verhältnis von Gebrauchsmuster, Design und Patent: Wie lassen sich Schutzrechte kombinieren?

Gebrauchsmuster und Design schließen sich nicht gegenseitig aus – sie schützen unterschiedliche Schutzgegenstände und können daher parallel genutzt werden. Ein Produkt kann gleichzeitig technisch durch ein Gebrauchsmuster oder Patent und ästhetisch durch ein eingetragenes Design geschützt sein. Diese parallele Schutzrechtsstrategie ist besonders dann sinnvoll, wenn ein Erzeugnis sowohl durch eine technische Funktion als auch durch eine unverwechselbare äußere Form überzeugt.

Zu beachten ist das Verhältnis zwischen Gebrauchsmuster und Patent: Wer eine Patentanmeldung einreicht, kann aus dieser Anmeldung innerhalb von zwei Jahren eine Gebrauchsmusterabzweigung vornehmen (§ 5 GebrMG). Der Vorteil: Die Gebrauchsmusterabzweigung erhält den Prioritätstag der Patentanmeldung. Das ermöglicht es, einen schnell eintragbaren, durchsetzbaren Schutz zu erlangen, während das aufwändigere Patenterteilungsverfahren noch läuft.

In der Mandatspraxis sehen wir folgende Konstellationen besonders häufig: Ein mittelständisches Unternehmen meldet zunächst ein Gebrauchsmuster an, um sofortigen Schutz zu erhalten. Parallel dazu prüft die Kanzlei die Patentfähigkeit der Erfindung. Ergibt die Prüfung, dass ein Patent erreichbar ist, wird die Patentanmeldung eingereicht – häufig unter Inanspruchnahme der Priorität der Gebrauchsmusteranmeldung. Das Gebrauchsmuster bleibt unterdessen in Kraft und ist durchsetzbar. Dieses Vorgehen kombiniert die Schnelligkeit des Gebrauchsmusters mit der Stärke und dem breiteren Schutzbereich eines Patents.

Entscheidungsmatrix im Überblick: Konstellation A – inkrementelle technische Verbesserung ohne Verfahrenserfindung → Gebrauchsmuster → Schutzdauer maximal zehn Jahre → sofortiger Schutz ohne Sachprüfung, angreifbar durch Löschungsantrag. Konstellation B – grundlegende technische Neuerung mit breitem Schutzanspruch → Patent → Schutzdauer maximal 20 Jahre → formale Erteilung nach inhaltlicher Prüfung, höhere Bestandsfestigkeit. Konstellation C – ästhetische Produktgestaltung → eingetragenes Design → Schutzdauer bis 25 Jahre → schnelle Eintragung, weiter Nachahmungsschutz. Konstellation D – Produkt mit technischer Funktion und charakteristischem Erscheinungsbild → Kombination Gebrauchsmuster/Patent + eingetragenes Design → doppelter Schutzwall.

Typische Fehler in der Schutzrechtspraxis des Mittelstands

Welche Fehler begegnen uns in der Beratung am häufigsten? Der klassische Fehler ist die Verzögerung der Anmeldung. Neuheit ist der entscheidende Schutzvoraussetzungsaspekt – jede Offenbarung der Erfindung oder des Designs vor der Anmeldung kann die Neuheit zerstören und damit den Schutzrechtsanspruch vernichten. Beim Design gilt: Eine Offenbarung des Designs vor dem Anmeldetag schadet der Neuheit, sofern sie nicht unter die zwölfmonatige Neuheitsschonfrist des § 6 Abs. 2 DesignG fällt. Die sechsmonatige Schonfrist beim Gebrauchsmuster (§ 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG) bietet einen gewissen Puffer – ist aber kein Freibrief für beliebige Verzögerungen.

Ein zweiter, häufiger Fehler ist die unzureichende Formulierung der Schutzansprüche beim Gebrauchsmuster. Der Schutzumfang wird maßgeblich durch die Schutzansprüche definiert. Zu eng formulierte Ansprüche sind leicht zu umgehen; zu breit formulierte Ansprüche riskieren die Löschung wegen fehlender Schutzvoraussetzungen. Hier zeigt sich, warum die Schutzrechtsstrategie anwaltliche Kompetenz erfordert.

Dritter Fehler: das Vernachlässigen der Verlängerungsfristen. Das Gebrauchsmuster erlischt, wenn die Verlängerungsgebühren nicht fristgerecht gezahlt werden. In der Mandatspraxis beobachten wir, dass insbesondere wachsende Mittelständler ihre Schutzrechtsportfolios nicht systematisch verwalten. Die Folge: wertvolle Schutzpositionen erlöschen aus rein administrativen Gründen.

Vierter Fehler: mangelnde Verzahnung von Schutzrechtsstrategie und Produktentwicklung. Schutzrechte können ihren Wert nur entfalten, wenn die Produktentwicklung sie von Anfang an mitdenkt. Wer erst nach der Markteinführung an die Anmeldung denkt, hat den günstigsten Zeitpunkt meist verpasst.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet BRANDT & FALK ein mittelständisches Unternehmen aus der Kunststoffverarbeitung. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte eine neue Befestigungslösung für Industrieprofile entwickelt und diese bereits auf einer Fachmesse präsentiert, ohne zuvor eine Schutzrechtsanmeldung einzureichen. Ein Wettbewerber hatte die Messepräsentation beobachtet und begann kurz darauf, eine funktionell ähnliche Lösung anzubieten. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte zunächst, ob die Schonfristlösung des GebrMG greift, und reichte fristgerecht eine Gebrauchsmusteranmeldung ein. Parallel wurde der Stand der Technik im Hinblick auf eine mögliche Patentanmeldung recherchiert. Ergebnis: Das Gebrauchsmuster wurde eingetragen; auf Basis der eingehenden Recherche empfahl die Kanzlei anschließend eine Patentanmeldung unter Inanspruchnahme der Gebrauchsmusterpriorität. Der Wettbewerber erhielt eine anwaltliche Abmahnung. Das Verfahren ist noch anhängig.

Durchsetzung und Verteidigung von Gebrauchsmuster- und Designrechten

Ein eingetragenes Schutzrecht hat nur so viel Wert, wie seine Durchsetzung im Streitfall realistisch ist. Für Gebrauchsmuster- und Designverletzungen sind in Deutschland die Zivilgerichte zuständig, insbesondere die auf Patentsachen spezialisierten Kammern an bestimmten Landgerichten – etwa in Düsseldorf, München und Mannheim. Der Rechtsrahmen für die Verletzungsklage ergibt sich aus §§ 24 ff. GebrMG beziehungsweise §§ 38 ff. DesignG.

Der Verletzer eines Gebrauchsmusters schuldet dem Schutzrechtsinhaber Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft. Der Schadensersatzanspruch kann nach Wahl des Verletzten auf Grundlage des entgangenen Gewinns, des Verletzergewinns oder einer fiktiven angemessenen Lizenzgebühr berechnet werden. In der Praxis wird der Verletzergewinn häufig als Berechnungsgrundlage gewählt, wenn keine zuverlässigen Angaben zum entgangenen Gewinn verfügbar sind.

Ein wichtiges Instrument zur vorläufigen Rechtsdurchsetzung ist die einstweilige Verfügung. Insbesondere bei eingetragenen Designs, bei denen die Verletzung auf dem Markt bereits Schaden anrichtet, kann eine einstweilige Verfügung kurzfristig Abhilfe schaffen. Voraussetzung ist ein Verfügungsgrund – in der Regel ein besonderes Dringlichkeitsinteresse – sowie ein glaubhaft gemachter Verfügungsanspruch. Die Erfahrung zeigt: Wer zögert, verliert den Verfügungsgrund; die Gerichte setzen zunehmend strenge Anforderungen an die Schnelligkeit des Antragsstellers.

Auf der Verteidigungsseite steht dem Angreifer eines Gebrauchsmusters vor allem der Löschungsantrag beim DPMA offen. Dieser kann auf Nichtigkeit wegen fehlender Schutzvoraussetzungen oder auf ältere Rechte gestützt werden. Beim Designrecht ist das entsprechende Instrument die Nichtigkeitsklage vor dem Bundespatentgericht oder die Geltendmachung der Nichtigkeit im Verletzungsverfahren als Widerklage. Für den Schutzrechtsinhaber bedeutet das: Bestand und Durchsetzbarkeit seines Schutzrechts müssen bereits bei der Anmeldung solide begründet sein.

Strategische Überlegungen für Geschäftsführer: Wann lohnen sich Gebrauchsmuster und Design?

Für Geschäftsführer im Mittelstand stellt sich die Frage nach dem wirtschaftlichen Kalkül: Wann rechtfertigt der Schutzrechtsaufwand die entstehenden Kosten? Die Antwort hängt von mehreren Faktoren ab – dem Innovationsgrad des Produkts, der Wettbewerbssituation, den Zielmärkten und dem erwarteten wirtschaftlichen Wert des Vorsprungs.

Als Faustregel gilt: Jedes Produkt, das einen erkennbaren Wettbewerbsvorteil begründet und dessen Nachahmung durch Dritte wirtschaftlich attraktiv wäre, verdient eine Schutzrechtsprüfung. Das gilt sowohl für die technische Funktion als auch für die äußere Gestaltung. Wer diese Prüfung systematisch in den Produktentwicklungsprozess integriert, betreibt aktives Schutzrechtsmanagement statt reaktiver Schadensbegrenzung.

Welche wirtschaftlichen Funktionen erfüllen Gebrauchsmuster und Design konkret? Erstens die Defensivfunktion: Das eingetragene Schutzrecht erlaubt, Nachahmungen rechtlich zu unterbinden und Marktanteile zu verteidigen. Zweitens die Offensivfunktion: Ein Schutzrechtsportfolio ist ein Verhandlungsmittel – in Lizenzverhandlungen, bei Unternehmensverkäufen und in der Finanzierung, wo Schutzrechte zunehmend als Sicherheit akzeptiert werden. Drittens die Signalfunktion: Ein Unternehmen mit eingetragenen Schutzrechten signalisiert Innovationskraft gegenüber Kunden, Investoren und Wettbewerbern.

Nach unserer Erfahrung unterschätzen inhabergeführte Unternehmen systematisch den Wert ihres immateriellen Vermögens. In Unternehmenstransaktionen und Nachfolgesituationen zeigt sich regelmäßig, dass nicht gesicherte Innovationen zu erheblichen Wertabschlägen führen. Ein strukturiertes Schutzrechtsportfolio ist daher nicht nur operativ relevant, sondern unmittelbar wertrelevant für die Unternehmensbewertung.

Die Kosten einer Schutzrechtsanmeldung beim DPMA sind überschaubar – die tatsächlichen Investitionen liegen vor allem in der anwaltlichen Beratung für die sachgerechte Anspruchsformulierung und die strategische Einbettung des Schutzrechts in die Gesamtaufstellung des Unternehmens. Diese Investition zahlt sich in aller Regel aus; den genauen wirtschaftlichen Rahmen klären wir im Einzelfall.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkretes Schutzrechtspotenzial erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der einschlägigen Schutzvoraussetzungen und der Wettbewerbssituation in Ihren Zielmärkten. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Schutzrechte sichern – bevor es der Wettbewerber tut. Zur Klärung, ob Gebrauchsmuster und Designschutz auf Ihre Produkte wirken und wie eine Anmeldestrategie für Ihr Unternehmen aussehen kann, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zu Gebrauchsmuster und Designschutz

Was ist der Unterschied zwischen Gebrauchsmuster und Patent?

Das Gebrauchsmuster – häufig „kleines Patent" genannt – schützt technische Erfindungen für maximal zehn Jahre und entsteht durch Eintragung beim DPMA ohne inhaltliche Sachprüfung. Das Patent schützt ebenfalls technische Erfindungen, wird jedoch erst nach inhaltlicher Prüfung der Schutzvoraussetzungen erteilt, bietet eine Schutzdauer von bis zu 20 Jahren und ist bestandsfester. Verfahrenserfindungen können nur über das Patent, nicht über das Gebrauchsmuster geschützt werden. Gebrauchsmuster eignen sich besonders für inkrementelle Verbesserungen, die schnellen und kosteneffizienten Schutz erfordern.

Wie lange dauert der Designschutz nach dem Designgesetz?

Das eingetragene Design nach dem Designgesetz (DesignG) schützt die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses für eine Anfangsschutzdauer von fünf Jahren ab dem Anmeldetag. Diese Schutzdauer kann durch Zahlung der jeweiligen Verlängerungsgebühren in Fünfjahresschritten verlängert werden – auf insgesamt bis zu 25 Jahre. Damit bietet das eingetragene Design den längsten Schutzrahmen unter den gewerblichen Schutzrechten, die beim DPMA angemeldet werden können.

Kann ich Gebrauchsmuster und Design gleichzeitig für ein Produkt anmelden?

Ja. Gebrauchsmuster und eingetragenes Design schützen verschiedene Aspekte eines Produkts und schließen sich nicht aus. Das Gebrauchsmuster schützt die technische Funktion und Konstruktion; das eingetragene Design schützt die äußere Erscheinungsform. Für Produkte, die sowohl durch eine technische Neuerung als auch durch ein charakteristisches Erscheinungsbild überzeugen, ist eine kombinierte Schutzrechtsstrategie empfehlenswert. Sie errichtet einen doppelten Schutzwall gegen Nachahmungen aus unterschiedlichen Angriffswinkeln.

Was ist eine Gebrauchsmusterabzweigung und wann ist sie sinnvoll?

Die Gebrauchsmusterabzweigung nach § 5 GebrMG erlaubt es, aus einer laufenden Patentanmeldung heraus innerhalb von zwei Jahren ein Gebrauchsmuster anzumelden, das den Prioritätstag der Patentanmeldung erhält. Sie ist sinnvoll, wenn der Anmelder schnellen, durchsetzbaren Schutz benötigt, während das Patenterteilungsverfahren noch läuft. Das abgezweigte Gebrauchsmuster kann sofort eingetragen und durchgesetzt werden; die Bestandsfestigkeit hängt dann davon ab, ob die Gebrauchsmusterschutzvoraussetzungen vorliegen.

Wie wird ein Gebrauchsmuster oder Design beim DPMA angemeldet?

Die Anmeldung erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München, das auch eine elektronische Einreichung ermöglicht. Bei der Gebrauchsmusteranmeldung sind die Schutzansprüche, die Beschreibung und gegebenenfalls Zeichnungen einzureichen. Für das Design sind grafische Darstellungen des Erzeugnisses erforderlich, die den Schutzgegenstand eindeutig zeigen. Da die Formulierung der Schutzansprüche beim Gebrauchsmuster den Schutzumfang maßgeblich bestimmt, ist anwaltliche Begleitung bereits in dieser Phase wirtschaftlich sinnvoll.

Welche Bedeutung hat die Neuheitsschonfrist beim Gebrauchsmuster?

Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG schadet eine Offenbarung der Erfindung durch den Anmelder selbst in den sechs Monaten vor dem Anmeldetag der Neuheit nicht. Diese sogenannte Neuheitsschonfrist gibt Erfindern und Unternehmen einen Puffer, wenn sie ihre Erfindung bereits präsentiert oder veröffentlicht haben. Sie gilt jedoch nur für eigene Offenbarungen, nicht für Veröffentlichungen durch Dritte, und sollte nicht als Freibrief für beliebige Verzögerungen verstanden werden. Eine frühzeitige Anmeldung bleibt stets die sicherere Strategie.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit im gewerblichen Rechtsschutz – von der Schutzrechtsstrategie über Anmeldeverfahren bis zur Durchsetzung von Gebrauchsmuster-, Design-, Patent- und Markenrechten. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei begleitet sowohl Anmeldestrategien vor dem DPMA und dem EUIPO als auch Verletzungsverfahren vor den zuständigen Fachgerichten. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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