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Gewerblicher Rechtsschutz, IT & Datenschutz · Rechtsgebiet 5 · Praxisleitfaden

Internationale Datentransfers rechtssicher gestalten – Lebensmittelindustrie: Praxisleitfaden

Internationale Datentransfers personenbezogener Daten in Drittstaaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums sind nach der DSGVO grundsätzlich nur zulässig, wenn ein angemessenes Schutzniveau nachgewiesen oder durch geeignete Garantien – insbesondere Standardvertragsklauseln der EU-Kommission – sichergestellt ist.

Ein Lebensmittelhersteller aus Bayern bezieht Software-as-a-Service-Lösungen für seine Produktionsplanung von einem US-amerikanischen Anbieter. Gleichzeitig liefern rumänische Subunternehmer Verarbeitungsdaten an das Mutterhaus in Deutschland zurück – und das Customer-Data-System eines britischen Partners greift auf Bestellhistorien europäischer Endkunden zu. Was auf den ersten Blick wie ein gewöhnlicher IT-Betrieb aussieht, ist datenschutzrechtlich ein hochkomplexes Geflecht aus internationalen Datentransfers, für das die Datenschutz-Grundverordnung strenge Voraussetzungen aufstellt.

Internationale Datentransfers personenbezogener Daten in Drittstaaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums sind nach der DSGVO grundsätzlich nur zulässig, wenn ein angemessenes Schutzniveau nachgewiesen oder durch geeignete Garantien – insbesondere Standardvertragsklauseln der EU-Kommission – sichergestellt ist. Für Unternehmen der Lebensmittelindustrie ergibt sich daraus ein konkreter Handlungsbedarf: Datentransfers identifizieren, geeignete Übertragungsmechanismen etablieren, Transfer Impact Assessments durchführen und die Dokumentation lückenlos führen. Verstöße können Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes nach sich ziehen.

Dieser Praxisleitfaden erläutert die sieben wesentlichen Schritte, die Geschäftsführer in der Lebensmittelindustrie unternehmen müssen, um internationale Datentransfers auf ein tragfähiges rechtliches Fundament zu stellen.

Warum internationale Datentransfers in der Lebensmittelindustrie besondere Risiken birgen

Die Lebensmittelindustrie ist stärker als viele andere Branchen in internationale Lieferketten, globale Einkaufsnetzwerke und multinationalen Datenaustausch eingebunden. Daten über Mitarbeiter, Lieferanten, Kunden und Produktionsprozesse fließen täglich über Staatsgrenzen hinweg – oft ohne dass sich die Verantwortlichen der datenschutzrechtlichen Implikationen bewusst sind.

Betroffen sind vor allem drei Kategorien von Datenströmen: Mitarbeiterdaten, die über internationale HR-Systeme in Konzernstrukturen übermittelt werden; Kunden- und Bestelldaten, die an externe Dienstleister in Drittstaaten weitergegeben werden; sowie Produktions- und Qualitätsdaten, die im Rahmen von Zertifizierungen oder Audits an ausländische Stellen übermittelt werden. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass gerade kleine und mittlere Lebensmittelunternehmen erst bei einer behördlichen Prüfung erkennen, in wie vielen Systemen personenbezogene Daten außerhalb des EWR verarbeitet werden.

Welche konkreten Rechtsfolgen drohen, wenn ein Transfer ohne geeignete Grundlage stattfindet? Die Aufsichtsbehörden – in Deutschland die Landesdatenschutzbehörden, auf europäischer Ebene der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) – können Untersagungsverfügungen erlassen, Bußgelder bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 Abs. 5 DSGVO) verhängen und Verarbeitungstätigkeiten vorübergehend oder dauerhaft verbieten. Für einen mittelständischen Lebensmittelproduzenten mit engen Margen kann eine solche Verfügung die Betriebsfortführung gefährden.

Schritt 1: Datentransfers vollständig kartieren

Ohne eine vollständige Kartierung aller Datentransfers ist keine belastbare Risikobewertung möglich. Der erste Schritt im Praxisleitfaden besteht deshalb darin, sämtliche Datenströme in Drittstaaten zu identifizieren und im Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten (Art. 30 DSGVO) zu erfassen.

Praktisch empfiehlt sich eine Befragung aller Fachabteilungen: IT, Einkauf, Vertrieb, HR, Qualitätssicherung und Logistik. Für jeden identifizierten Transfer ist festzuhalten: Welche Datenkategorien werden übermittelt? An welche Empfänger in welchem Land? Auf welcher vertraglichen oder technischen Grundlage? Liegt ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission für das Drittland vor?

Für die Lebensmittelindustrie typische Drittland-Transfers betreffen häufig die USA (Cloud-Dienste, ERP-Systeme), Großbritannien (nach dem Brexit als Drittland zu behandeln, jedoch mit Angemessenheitsbeschluss), die Schweiz (ebenfalls Angemessenheitsbeschluss), sowie Lieferanten in Asien oder Lateinamerika, für die in der Regel kein Angemessenheitsbeschluss existiert. Großbritannien verfügt derzeit über einen befristeten Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission, dessen Fortbestand regelmäßig zu überprüfen ist.

Nach unserer Erfahrung unterschätzen Geschäftsführer in der Lebensmittelindustrie systematisch die Zahl ihrer Drittland-Transfers – gerade weil viele Software-Abonnements technisch Daten in US-amerikanische Rechenzentren leiten, ohne dass dies vertraglich hervorgehoben wird. Eine sorgfältige Kartierung legt diese versteckten Datenflüsse offen.

Schritt 2: Den richtigen Übertragungsmechanismus wählen – Angemessenheitsbeschluss, Standardvertragsklauseln oder Binding Corporate Rules?

Steht die Kartierung fest, ist für jeden Transfer ein geeigneter Rechtsrahmen aus dem abschließenden Katalog des Kapitel V DSGVO (Art. 44–49) zu wählen. Die drei praxisrelevantesten Mechanismen sind der Angemessenheitsbeschluss, die Standardvertragsklauseln (SCC) sowie konzerninterne Binding Corporate Rules (BCR).

Angemessenheitsbeschluss (Art. 45 DSGVO): Liegt ein solcher Beschluss der EU-Kommission für das Empfängerland vor – derzeit etwa für Großbritannien, die Schweiz, Israel, Japan, Südkorea und im Rahmen des EU-US-Datenschutzrahmens (Data Privacy Framework) für zertifizierte US-Unternehmen –, ist kein weiteres Instrument erforderlich. Der Transfer ist ohne zusätzliche Garantien zulässig. Allerdings sind Angemessenheitsbeschlüsse politisch und rechtlich anfällig: Der Schrems-II-Entscheid des EuGH (2020) hat dies exemplarisch gezeigt. Geschäftsführer sollten den Fortbestand eines Beschlusses regelmäßig prüfen.

Standardvertragsklauseln (Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO): Für die überwiegende Mehrzahl der Drittland-Transfers – insbesondere in Länder ohne Angemessenheitsbeschluss – sind die Standardvertragsklauseln der EU-Kommission (SCC, Beschluss 2021/914) das zentrale Instrument. Die 2021 überarbeiteten SCC umfassen vier Module: Verantwortlicher-zu-Verantwortlichem, Verantwortlicher-zu-Auftragsverarbeiter, Auftragsverarbeiter-zu-Auftragsverarbeiter und Auftragsverarbeiter-zu-Verantwortlichem. Das passende Modul ist für jeden Transfer einzeln zu identifizieren und vollständig zu unterzeichnen.

Binding Corporate Rules (Art. 47 DSGVO): BCR sind ein geeignetes Instrument für Konzernstrukturen mit regelmäßigen internen Datentransfers in Drittstaaten. Sie erfordern jedoch eine Genehmigung durch die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde und sind mit erheblichem Aufwand verbunden. Für den mittelständischen Lebensmittelproduzenten ohne internationale Konzernstruktur scheiden BCR in der Regel aus.

Für Ausnahmesituationen – etwa die einmalige Übermittlung von Produktdaten an einen Auditor in einem Drittland ohne Beschluss – kann Art. 49 DSGVO als Notausnahme in Betracht kommen, insbesondere die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person oder die Übermittlung zur Erfüllung eines Vertrags. Diese Ausnahmen sind jedoch eng auszulegen und dürfen nicht zur Dauerpraxis werden.

Schritt 3: Transfer Impact Assessment durchführen

Selbst wenn Standardvertragsklauseln abgeschlossen wurden, ist damit nicht automatisch ein ausreichendes Schutzniveau gewährleistet. Der EuGH hat in der Schrems-II-Entscheidung klargestellt, dass Exporteure verpflichtet sind, im Einzelfall zu beurteilen, ob das Recht und die Praxis im Drittland die Wirksamkeit der vertraglichen Garantien beeinträchtigen können. Dieses Transfer Impact Assessment (TIA) ist eine Pflichtübung, kein optionales Zusatzdokument.

Das TIA umfasst drei Prüfschritte: Erstens die Analyse des lokalen Rechts im Empfängerland – insbesondere hinsichtlich staatlicher Zugriffsmöglichkeiten auf Daten (etwa nach dem US-amerikanischen CLOUD Act oder FISA). Zweitens die Bewertung, ob diese Zugriffsmöglichkeiten die konkret übermittelten Datenkategorien und den konkreten Empfänger betreffen. Drittens die Entscheidung, ob ergänzende technische oder vertragliche Maßnahmen – beispielsweise Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, Pseudonymisierung oder Zugriffskontrollen – das Schutzniveau auf das nach DSGVO erforderliche Niveau anheben.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Unternehmen der Lebensmittelverarbeitung aus Norddeutschland, das Produktions- und Mitarbeiterdaten über einen US-Cloud-Dienstleister verarbeitete. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte mit dem Dienstleister zwar Standardvertragsklauseln abgeschlossen, jedoch kein TIA durchgeführt. Nach einer behördlichen Anfrage drohte die Untersagung der Verarbeitung. Vorgehen: Die Kanzlei erstellte gemeinsam mit dem Unternehmen ein strukturiertes TIA, prüfte die technischen Sicherheitsmaßnahmen des Anbieters und ergänzte die SCC um eine Verschlüsselungsvereinbarung. Ergebnis: Die zuständige Aufsichtsbehörde bestätigte die Zulässigkeit des Transfers nach Vorlage der vollständigen Dokumentation. Das Unternehmen konnte seinen Betrieb ohne Unterbrechung fortsetzen.

Dieser Fall illustriert das zentrale Problem: Das Abschließen von SCC allein genügt nicht – erst das vollständige TIA mit ergänzenden Maßnahmen schafft die belastbare Rechtsgrundlage, die Aufsichtsbehörden fordern.

Welche Dokumentationspflichten gelten und wie Geschäftsführer persönlich haften?

Datenschutzrechtliche Pflichten treffen das Unternehmen als Verantwortlichen – doch die Haftung reicht bei unzureichender Organisation bis in die persönliche Verantwortung des Geschäftsführers. Nach der Rechtsprechung zu Organisationspflichtverletzungen und nach den Grundsätzen der Geschäftsleiterhaftung kann ein Geschäftsführer persönlich in Regress genommen werden, wenn er datenschutzrechtliche Vorkehrungen erkennbar vernachlässigt hat.

Zu den konkreten Dokumentationspflichten gehören: das vollständige Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO mit Angabe der Drittländer und Übertragungsmechanismen; die abgeschlossenen Standardvertragsklauseln oder sonstigen Garantien; die Transfer Impact Assessments für jeden relevanten Transfer; sowie Nachweise über die getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

Die Dokumentation dient nicht nur der internen Steuerung. Sie ist das entscheidende Verteidigungsmittel bei einer behördlichen Prüfung. Datenschutzbehörden können jederzeit Nachweise über die Rechtmäßigkeit eines Transfers verlangen – und fehlt die Dokumentation, gilt der Nachweis als nicht erbracht. In der Praxis führt dies regelmäßig zu erhöhten Bußgeldern, weil die Behörden das fehlende Bewusstsein für Compliance-Anforderungen als erschwerenden Umstand werten.

Für Geschäftsführer im Mittelstand ist die Botschaft klar: Das Datenschutzrecht kennt keine Gutgläubigkeit. Wer seinen Datenschutzbeauftragten (sofern bestellt) nicht in die Auswahl und den Abschluss von Dienstleistern einbindet, wer SCC ohne TIA abschließt und wer das Verarbeitungsverzeichnis nicht laufend aktualisiert, riskiert im Prüfungsfall nicht nur das Bußgeld, sondern auch den Vertrauensverlust bei Kunden, Handelspartnern und Lebensmitteleinzelhändlern – der wirtschaftlich oft schwerer wiegt.

Schritt 4: Standardvertragsklauseln rechtssicher einbetten – häufige Fehler in der Lebensmittelindustrie

Die Standardvertragsklauseln der EU-Kommission 2021 sind ein standardisiertes, verbindliches Vertragsdokument, das ohne inhaltliche Änderungen der Klauseln selbst verwendet werden muss. Jede Abweichung von den vorgeschriebenen Klauseln führt zur Unwirksamkeit des gesamten Dokuments als Schutzinstrument. Ergänzungen – etwa zusätzliche technische Maßnahmen oder branchenspezifische Anhänge – sind hingegen ausdrücklich erlaubt und regelmäßig notwendig.

In der Mandatspraxis sehen wir bei Lebensmittelunternehmen folgende wiederkehrende Fehler:

  • Veraltete SCC-Versionen: Viele Unternehmen verwenden noch die SCC-Beschlüsse aus 2001 oder 2010, die seit dem 27. Dezember 2022 für neue Transfers nicht mehr zulässig sind und bis Ende 2024 auf die neuen SCC 2021 umzustellen waren.
  • Falsches Modul: Das Modul wird nicht anhand der tatsächlichen Verarbeitungsrolle der Parteien bestimmt, sondern schlicht das erste Modul verwendet. Dies führt zu einer rechtlich wirkungslosen Vereinbarung.
  • Fehlende Anhänge: Die SCC 2021 erfordern ausgefüllte Anhänge I (Beschreibung des Transfers), II (technische und organisatorische Maßnahmen) und ggf. III (Liste der Unterauftragsverarbeiter). Ohne ausgefüllte Anhänge sind die SCC formal unvollständig.
  • Keine Einbindung von Sub-Prozessoren: Beauftragt der US-Dienstleister seinerseits Unterauftragsverarbeiter in weiteren Drittstaaten – etwa ein Datenzentrum in Singapur –, muss auch dieser Weiter-Transfer durch geeignete Garantien abgesichert sein. Viele Verträge schweigen hierzu.

Für Geschäftsführer ergibt sich hieraus eine praktische Prüfpflicht: Bestehende Vertragswerke mit internationalen Dienstleistern sollten auf die vorstehenden Punkte hin durchgesehen werden. Dies ist keine einmalige Aufgabe – der Dienstleisterpool und die Verarbeitungsrollen ändern sich, und die SCC müssen den jeweils aktuellen Transfers entsprechen.

Schritt 5: Sonderfall USA – EU-US-Datenschutzrahmen und seine Risiken

Seit dem 10. Juli 2023 besteht mit dem EU-US-Datenschutzrahmen (Data Privacy Framework, DPF) erneut ein Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission für Datenübermittlungen an zertifizierte US-Unternehmen. Damit entfällt für Transfers an DPF-zertifizierte Empfänger das Erfordernis von SCC – sofern der Transfer in den Anwendungsbereich der Zertifizierung fällt.

Allerdings birgt das DPF erhebliche Risiken für die Langfristplanung. Der Europäische Gerichtshof hat mit den Schrems-I- und Schrems-II-Entscheidungen zweimal vergleichbare Vorgänger-Abkommen für ungültig erklärt. Eine Klage gegen den DPF-Beschluss ist bereits anhängig. Unternehmen, die sich ausschließlich auf den DPF-Beschluss stützen, setzen sich daher dem Risiko aus, bei einer erneuten Nichtigerklärung ohne gültige Transfergrundlage dazustehen.

Wie geht man damit um? Die belastbarste Strategie ist die Doppelabsicherung: SCC und TIA auch dort abschließen, wo der DPF-Beschluss gilt – als Rückfallposition für den Fall einer Nichtigerklärung. Der Mehraufwand ist überschaubar; das rechtliche Risiko bei fehlender Absicherung erheblich. Für Lebensmittelunternehmen, die langfristige Lieferverträge mit US-Datenprozessoren unterhalten, ist eine solche Doppelabsicherung dringend zu empfehlen.

Schritt 6: Datenpannen bei internationalen Transfers – Meldepflichten binnen 72 Stunden

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Frage, was bei einer Datenschutzverletzung im Kontext eines internationalen Transfers gilt. Erhält ein US-amerikanischer Cloud-Dienstleister unbefugten Zugriff auf Datensätze europäischer Mitarbeiter oder Kunden eines deutschen Lebensmittelunternehmens, löst dies unmittelbar Meldepflichten aus.

Nach Art. 33 DSGVO muss die Datenschutzverletzung binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde gemeldet werden – es sei denn, die Verletzung führt voraussichtlich nicht zu einem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen. Die 72-Stunden-Frist beginnt nicht erst mit der vollständigen Aufklärung des Vorfalls, sondern mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verantwortliche hinreichend sicher weiß, dass eine meldepflichtige Verletzung vorliegt.

Bei internationalen Transfers kommt eine Besonderheit hinzu: Der Dienstleister im Drittland ist vertraglich zu verpflichten, den Verantwortlichen in Deutschland unverzüglich über Datenschutzverletzungen zu informieren – nur so kann die 72-Stunden-Frist eingehalten werden. Fehlt eine solche Vereinbarung, ist der Meldezeitpunkt schwer kontrollierbar. In der Praxis sehen wir, dass Datenpannen bei Drittland-Dienstleistern häufig zu spät an das deutsche Unternehmen kommuniziert werden, was die Fristwahrung erschwert oder unmöglich macht.

Die Einbindung dieser Benachrichtigungspflicht in die Standardvertragsklauseln – insbesondere in Anhang I und in die begleitenden Auftragsverarbeitungsverträge – ist deshalb ein nicht verhandelbares Element der Vertragsgestaltung.

Schritt 7: Laufende Überwachung und regelmäßige Überprüfung der Transfergrundlagen

Internationales Datenschutzrecht ist kein statisches Rechtsgebiet. Angemessenheitsbeschlüsse können aufgehoben werden, neue SCC-Versionen treten in Kraft, Drittland-Rechtssysteme verändern sich, und die eigene Dienstleisterlandschaft entwickelt sich weiter. Wer einmal ein datenschutzrechtlich tragfähiges Setup errichtet hat, muss es dauerhaft pflegen.

In der Praxis empfiehlt sich ein Datenschutz-Review-Zyklus von mindestens einmal jährlich sowie anlassbezogen bei jeder wesentlichen Änderung der Dienstleisterlandschaft. Zu den Prüfpunkten gehören: Ist der Angemessenheitsbeschluss für das jeweilige Drittland noch gültig? Haben sich die SCC-Anforderungen geändert? Hat der Dienstleister neue Sub-Prozessoren in Drittstaaten eingebunden? Hat sich das Recht im Empfängerland wesentlich geändert?

Nach unserer Erfahrung ist das größte Compliance-Risiko in der Lebensmittelindustrie nicht die erstmalige Einrichtung von Transfermechanismen, sondern die fehlende laufende Überwachung. Ein vor drei Jahren abgeschlossenes SCC-Paket kann heute, nach Dienstleisterwechseln und Rechtsänderungen, in wesentlichen Teilen hinfällig sein.

Für Geschäftsführer bedeutet dies: Datenschutz-Compliance ist eine Daueraufgabe des Unternehmensmanagements – nicht eine einmalige Rechtsfrage, die an externe Berater delegiert und vergessen werden kann. Die organisatorische Verantwortung liegt im Vorstand beziehungsweise in der Geschäftsführung; der Datenschutzbeauftragte unterstützt, entlastet aber nicht von der Leitungsverantwortung.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle internationaler Datentransfers. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der spezifischen Drittland-Transfers, der abgeschlossenen Verträge und der einschlägigen Behördenpraxis. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zu internationalen Datentransfers in der Lebensmittelindustrie

Was sind die häufigsten Drittland-Transfers in der Lebensmittelindustrie?

In der Lebensmittelindustrie betreffen internationale Datentransfers typischerweise Cloud-Dienste und ERP-Systeme US-amerikanischer Anbieter, Lieferantendaten aus Asien oder Lateinamerika sowie Mitarbeiterdaten in internationalen Konzernstrukturen. Hinzu kommen Qualitäts- und Auditdaten, die an Zertifizierungsstellen außerhalb des EWR übermittelt werden. Nach unserer Erfahrung sind sich viele Unternehmen dieser Datenflüsse erst nach einer systematischen Kartierung vollständig bewusst.

Sind Standardvertragsklauseln allein ausreichend für einen rechtssicheren Datentransfer?

Nein. Standardvertragsklauseln sind zwar das zentrale Instrument, genügen aber allein nicht. Zusätzlich ist ein Transfer Impact Assessment erforderlich, das die Rechtslage im Empfängerland analysiert und bewertet, ob die vertraglichen Garantien im Einzelfall wirksam sind. Zeigt das TIA ein unzureichendes Schutzniveau, sind ergänzende technische Maßnahmen – etwa Verschlüsselung oder Pseudonymisierung – notwendig. Erst das Zusammenspiel dieser Elemente schafft eine belastbare Rechtsgrundlage.

Gilt der EU-US-Datenschutzrahmen (Data Privacy Framework) für alle US-Unternehmen?

Nein. Der DPF gilt ausschließlich für US-Unternehmen, die sich aktiv beim US-Handelsministerium zertifiziert haben und in der DPF-Liste geführt werden. Vor jedem Transfer an einen US-Anbieter ist zu prüfen, ob und für welche Datenkategorien eine gültige Zertifizierung besteht. Unzertifizierte US-Empfänger erfordern weiterhin Standardvertragsklauseln plus Transfer Impact Assessment.

Was passiert, wenn kein Transfer Impact Assessment durchgeführt wurde?

Das Fehlen eines TIA ist ein eigenständiger Datenschutzverstoß, der von Aufsichtsbehörden als Zeichen mangelhafter Compliance-Organisation gewertet wird. Im Falle einer behördlichen Prüfung oder einer Datenpanne kann das fehlende TIA das Bußgeld erhöhen. Aufsichtsbehörden können zudem die Aussetzung des Transfers anordnen, bis eine vollständige Dokumentation vorgelegt wird. Dies kann den Betrieb cloudbasierter Systeme kurzfristig unterbrechen.

Wie lange muss die Dokumentation zu internationalen Datentransfers aufbewahrt werden?

Die DSGVO schreibt keine spezifische Aufbewahrungsfrist für Transfer-Dokumentation vor. Aus dem Rechenschaftsprinzip (Art. 5 Abs. 2 DSGVO) und der allgemeinen Nachweispflicht ergibt sich jedoch, dass die Unterlagen so lange vorzuhalten sind, wie der Transfer stattfindet und darüber hinaus für die Dauer möglicher Beanstandungen. In der Praxis empfehlen wir eine Aufbewahrung von mindestens fünf Jahren nach Ende des jeweiligen Transfers, um bei etwaigen Prüfungen oder Haftungsansprüchen ausreichend gesichert zu sein.

Müssen Sub-Prozessoren des Drittland-Dienstleisters ebenfalls abgesichert werden?

Ja. Wenn ein Dienstleister im Drittland seinerseits Unterauftragsverarbeiter einsetzt, die sich in weiteren Drittstaaten befinden, muss auch dieser Weiter-Transfer durch geeignete Garantien abgesichert sein. Die Standardvertragsklauseln 2021 enthalten hierfür spezifische Regelungen. In der Praxis bedeutet dies, dass vertragliche Transparenz über die Sub-Prozessoren des Hauptdienstleisters zwingend erforderlich ist – und dass deren Verzeichnis regelmäßig auf Aktualität geprüft werden sollte.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit im Datenschutzrecht, IT-Recht und gewerblichen Rechtsschutz – von der Einrichtung belastbarer Compliance-Systeme über die Gestaltung internationaler Datentransfers bis zur Vertretung vor Datenschutzbehörden. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der datenschutzrechtlichen Begleitung von Unternehmen der Lebensmittelindustrie und des produzierenden Gewerbes. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Datentransfer erfordert die Prüfung Ihrer spezifischen Verträge, Dienstleister und der aktuellen behördlichen Praxis in den betroffenen Drittstaaten. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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