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KI-Einsatz im Unternehmen und die KI-Verordnung – Bauwirtschaft: Branchenreport

KI-Einsatz im Unternehmen und die KI-Verordnung: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Bauunternehmen in Deutschland setzen KI-gestützte Systeme zunehmend für Aufgaben ein, die früher ausschließlich qualifiziertes Fachpersonal erledigten: Ausschreibungsanalyse, automatisierte Bauzeitenplanung, Drohnengestützte Mängelerfassung, Maschinendisposition auf der Grundlage von Echtzeitdaten. Was technisch seit einigen Jahren Standard wird, ist juristisch seit dem Inkrafttreten der europäischen KI-Verordnung (EU AI Act, Verordnung (EU) 2024/1689) neu bewertet. Die KI-VO schafft verbindliche Pflichten für Unternehmen, die KI-Systeme bereitstellen oder einsetzen — und damit auch für Bauunternehmer, Generalunternehmer und Projektsteuerer, die KI-Software nutzen, ohne sie selbst zu entwickeln.

Der EU AI Act unterscheidet KI-Systeme nach Risikoklassen und knüpft an bestimmte Kategorien strenge Konformitätspflichten. Für die Bauwirtschaft relevante Systeme zur Arbeitnehmerüberwachung, zur sicherheitsrelevanten Baustellensteuerung und zur automatisierten Entscheidung über Personalmaßnahmen können als Hochrisiko-KI eingestuft werden. Geschäftsführer haften persönlich, wenn Betreiberpflichten aus der KI-VO nicht erfüllt werden — und die Übergangszeiträume laufen bereits.

Dieser Branchenreport ordnet die KI-VO systematisch für die Bauwirtschaft ein, erläutert die branchenspezifischen Risikokategorien, zeigt die Schnittstellen zur DSGVO und zum deutschen Arbeitsrecht auf und gibt Geschäftsführern eine strukturierte Handlungsgrundlage für die nächsten Monate.

Rechtsrahmen: Was die KI-Verordnung für Bauunternehmen bedeutet

Die KI-VO (Verordnung (EU) 2024/1689) ist seit dem 1. August 2024 in Kraft; ihre Vorschriften werden gestaffelt anwendbar. Verbote für unzulässige KI-Systeme gelten seit dem 2. Februar 2025. Hochrisiko-KI-Pflichten für den Großteil der bauwirtschaftlich relevanten Kategorien werden ab dem 2. August 2026 vollständig wirksam. Für Geschäftsführer im Mittelstand bedeutet das: Die Vorbereitungszeit ist nicht unbegrenzt.

Die Verordnung richtet sich an Anbieter (die ein KI-System entwickeln und in Verkehr bringen) und an Betreiber (Deployer — die ein KI-System im beruflichen Kontext einsetzen). Die meisten Bauunternehmen sind Betreiber, kein Anbieter. Diese Unterscheidung ist entscheidend: Sie bestimmt, welcher Pflichtenkatalog gilt. Als Betreiber unterliegen Sie insbesondere Vorgaben zur technischen Dokumentation, zu internen Überwachungsmaßnahmen, zur Schulung des eingesetzten Personals und zur Meldung schwerwiegender Vorfälle.

In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass mittelständische Bauunternehmen den Betreiberbegriff unterschätzen. Wer eine KI-Software zur Qualitätskontrolle von Betonoberflächen oder zur automatisierten Rechnungsprüfung lizenziert, ist Betreiber im Sinne der KI-VO — unabhängig davon, ob das System als SaaS-Lösung aus der Cloud bezogen wird. Die Frage lautet nicht, ob man selbst Algorithmen schreibt, sondern ob man das System im eigenen beruflichen Kontext nutzt.

Die Norm verbindet sich zudem mit dem bestehenden Unionsrecht: Art. 83 DSGVO sieht Bußgelder bis 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes vor, sofern KI-Systeme personenbezogene Daten verarbeiten — was bei Mitarbeiterüberwachung auf der Baustelle regelmäßig der Fall ist.

Welche KI-Systeme in der Bauwirtschaft als Hochrisiko eingestuft werden können

Die KI-VO kategorisiert KI-Systeme nach dem Grad des Risikos, das sie für Grundrechte, Gesundheit und Sicherheit erzeugen. Anhang III der Verordnung listet Hochrisikobereiche auf; für Bauunternehmen kommen insbesondere drei Kategorien in Betracht.

Erstens: KI-Systeme zur Überwachung und Bewertung von Arbeitnehmern. Systeme, die das Verhalten oder die Leistung von Beschäftigten automatisiert erfassen — etwa Baustellenkameras mit Gesichtserkennung, GPS-basierte Bewegungsprofile oder KI-gestützte Produktivitätsauswertungen — können unter Anhang III Nr. 4 der KI-VO fallen. Die Hochrisikoklasse greift, sobald diese Systeme für Entscheidungen über Einstellung, Aufgabenzuweisung, Kündigung oder vergleichbare beschäftigungsrelevante Maßnahmen herangezogen werden.

Zweitens betrifft dies Systeme zur Steuerung sicherheitskritischer Infrastruktur. Autonome Maschinen und Bauroboter, die in der Nähe von Arbeitnehmern operieren und auf KI-Basisurteilen über Hindernisse, Lasten oder Bewegungsmuster reagieren, können als sicherheitskritische Komponenten qualifizieren. Drittens gilt dies für biometrische Identifikationssysteme auf Baustellen — insbesondere Zugangskontrollen mit Gesichtserkennung oder Fingerabdruckscannern mit automatisiertem Abgleich.

Nach unserer Erfahrung aus der Beratung bauwirtschaftlicher Mandanten ist die Zuordnung im Einzelfall nicht immer eindeutig. Systeme, die nominell nur zur Zeiterfassung dienen, erfassen faktisch Bewegungsmuster und können mit einem Mausklick für weitergehende Auswertungen genutzt werden. Die Risikoklassifizierung hängt daher nicht nur vom technischen Design ab, sondern vom konkreten Einsatzzweck im Unternehmen.

Welche Pflichten Bauunternehmen als Betreiber konkret treffen

Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen müssen nach der KI-VO ein internes Governance-System aufbauen. Wer glaubt, die Pflichten träfen nur Softwarehersteller, unterschätzt die Reichweite der Verordnung erheblich. Der Pflichtenkatalog für Betreiber umfasst im Wesentlichen sechs Elemente.

Erstens sind Betreiber verpflichtet, die technische Dokumentation des KI-Systems zu prüfen und aufzubewahren. Anbieter müssen diese nach Art. 11 KI-VO bereitstellen; fehlt sie, ist der Einsatz des Systems rechtlich riskant. Im Einkaufsprozess — also bei der Lizenzierung von KI-Baustellensoftware — sollte die Vollständigkeit dieser Dokumentation vor Vertragsschluss geprüft werden.

Zweitens verlangt Art. 26 KI-VO die Einrichtung einer menschlichen Aufsicht (Human Oversight). Automatisierte Entscheidungen, die von Hochrisiko-KI-Systemen generiert werden, dürfen nicht ohne qualifizierte menschliche Prüfung vollzogen werden. Für die Baustelle bedeutet das: Wer KI-Empfehlungen zur Maschinendisposition oder zur Personalplanung umsetzt, braucht eine dokumentierte Prüfroutine.

Drittens verlangt die KI-VO Schulungen für das Personal, das das System bedient oder überwacht. Viertens ist eine regelmäßige Überwachung des Systems im Betrieb sicherzustellen, um Abweichungen vom vorgesehenen Verwendungszweck zu erkennen. Fünftens müssen schwerwiegende Vorfälle — also Situationen, in denen das KI-System zu Personenschäden, erheblichen Sachschäden oder Grundrechtsverletzungen führt oder beiträgt — unverzüglich an die zuständige nationale Marktüberwachungsbehörde gemeldet werden. Sechstens ist eine Aufzeichnung der Nutzungshistorie zu führen, soweit das System eine Protokollierungsfunktion hat.

Welche Bußgelder im Einzelnen drohen, ist im Detail von der nationalen Umsetzung abhängig und im Einzelfall anwaltlich zu prüfen. Die KI-VO selbst sieht Sanktionen für Verstöße gegen wesentliche Betreiberpflichten vor; die DSGVO ergänzt dies, soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden.

DSGVO und KI-VO: Schnittstellen und kumulatives Pflichtenprogramm

Wer KI-Systeme in der Bauwirtschaft betreibt, hat es selten mit einem einzigen Rechtsregime zu tun. Die DSGVO besteht neben der KI-VO fort; beide Regelwerke überlagern sich, ohne dass das eine das andere verdrängt. Für Bauunternehmen, die KI-gestützte Mitarbeiterüberwachung, Biometrie oder Gesundheitsdaten verarbeiten, entsteht ein kumulatives Pflichtenprogramm.

Datenschutzrechtlich gilt: Jede Verarbeitung personenbezogener Daten durch ein KI-System setzt eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO voraus. Bei besonderen Kategorien — etwa biometrischen Daten auf der Baustelle — kommt Art. 9 DSGVO hinzu, der die Anforderungen erheblich verschärft. Die Frist zur Meldung einer Datenschutzverletzung beträgt 72 Stunden (Art. 33 DSGVO); ein KI-System, das Daten unbefugt exponiert, löst diese Frist unmittelbar aus.

Hinzu kommt das Transparenzgebot: Werden Beschäftigte durch KI-Systeme überwacht oder bewertet, ist dies nach §§ 26, 83 BDSG und nach der DSGVO transparent zu machen. Ohne Betriebsrat-Mitbestimmung oder entsprechende Betriebsvereinbarung — § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG — sind viele Baustellenüberwachungssysteme in Deutschland schlicht unzulässig, unabhängig von der KI-VO.

Nach unserer Erfahrung treten diese Rechtskonflikte am häufigsten dann auf, wenn Bauunternehmen eine neue Softwarelösung einführen, ohne den Datenschutzbeauftragten frühzeitig einzubinden. Die Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Art. 35 DSGVO ist bei Hochrisikoverarbeitungen Pflicht — und ein KI-System, das biometrische Daten verarbeitet, löst diese Pflicht regelmäßig aus.

Die Kombination aus KI-VO-Governance, DSGVO-Dokumentation und betriebsverfassungsrechtlicher Mitbestimmung ergibt für mittelständische Bauunternehmen ein Dreischicht-Pflichtenprogramm, das nur im Zusammenspiel aller beteiligten Rechtsbereiche vollständig bewältigt werden kann.

Verbotene KI-Praktiken: Was Bauunternehmen von Anfang an ausschließen müssen

Die KI-VO enthält in Art. 5 einen abschließenden Katalog von KI-Systemen, deren Einsatz vollständig untersagt ist. Diese Verbote gelten seit dem 2. Februar 2025 unmittelbar. Für die Bauwirtschaft sind zwei Kategorien besonders relevant.

Erstens sind KI-Systeme zur anlasslosen Erstellung biometrischer Datenbanken aus dem Internet oder aus Videoüberwachungsmaterial verboten. Der Einsatz von KI-Software, die Gesichtsbilder von Baustellenkameras automatisiert indiziert und mit Datenbanken abgleicht, ohne einen konkreten Verdachtsfall, fällt unter dieses Verbot — und zwar unabhängig davon, ob das System von einem Drittanbieter stammt.

Zweitens sind Systeme zur Bewertung oder Klassifizierung natürlicher Personen auf der Grundlage von Sozialverhalten über längere Zeiträume, die zu nachteiligen Behandlungen führen (Social Scoring), untersagt. Wer Mitarbeitersoftware einsetzt, die implizit Verhaltensprofile erstellt und daraus automatisierte Zuverlässigkeitsbewertungen ableitet, bewegt sich in diesem verbotenen Bereich.

Die Prüfung, ob ein eingesetztes oder geplantes System unter Art. 5 KI-VO fällt, ist keine technische, sondern primär eine rechtliche Aufgabe. Der Anbieter der Software wird diese Frage aus naheliegenden Gründen nicht proaktiv beantworten.

Wie sieht die Praxis aus? — Ein Mandatsbeispiel aus der Bauwirtschaft

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Bauunternehmen aus dem Schlüsselfertigbau. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte im Rahmen eines Digitalisierungsprojekts eine KI-gestützte Plattform zur Bauprojektsteuerung eingeführt, die unter anderem Zeiterfassung, Gerätedisposition und automatisierte Abweichungsberichte aus Drohnenaufnahmen kombinierte. Im Zuge der Vertragsverhandlungen mit einem neuen Großauftraggeber stellte sich heraus, dass der Auftraggeber eine Erklärung zur DSGVO- und KI-VO-Konformität der eingesetzten Systeme verlangte — die das Unternehmen zu diesem Zeitpunkt nicht liefern konnte.

Vorgehen: Zunächst wurde der tatsächliche Einsatzzweck der Plattform nach den Kategorien der KI-VO eingeordnet. Die Drohnenauswertung mit automatisierter Personenerkennung wurde als datenschutzrechtlich sensibel identifiziert und eine DSFA nach Art. 35 DSGVO angestoßen. Für die eingesetzten KI-Komponenten zur Gerätedisposition wurde geprüft, ob diese unter Anhang III KI-VO fallen. Eine interne Betriebsvereinbarung wurde erarbeitet, um die betriebsverfassungsrechtliche Mitbestimmung nachzuholen.

Ergebnis: Das Unternehmen war in der Lage, dem Auftraggeber innerhalb von einigen Wochen eine strukturierte Dokumentation vorzulegen. Wesentlich war dabei nicht die technische Umrüstung der Software, sondern die rechtliche und prozessuale Rahmung des Einsatzes. Die Beauftragung zeigte exemplarisch, wie KI-Compliance zunehmend zur Voraussetzung für den Zugang zu Geschäftsbeziehungen mit größeren Auftraggebern wird.

Haftung der Geschäftsführung: Persönliches Risiko bei KI-Regelverstößen

Geschäftsführer einer GmbH haften persönlich, wenn sie pflichtwidrig handeln und dem Unternehmen dadurch ein Schaden entsteht (§ 43 GmbHG). Mit Einführung der KI-VO entstehen neue Pflichten, deren Verletzung diese Haftungslinie aktivieren kann. Die Frage stellt sich nicht abstrakt: Wird gegen die KI-VO verstoßen, erlässt die zuständige nationale Behörde Sanktionsbescheide gegen das Unternehmen. Wenn die Pflichtverletzung auf eine Entscheidung der Geschäftsführung zurückzuführen ist — etwa die bewusste Entscheidung, kein Compliance-System einzurichten — entsteht ein Innenregress.

Besonders heikel ist die Konstellation, in der ein Verstoß gegen die KI-VO gleichzeitig einen DSGVO-Verstoß darstellt. Bußgelder nach Art. 83 DSGVO können bis zu 4 % des weltweiten Jahresumsatzes erreichen — bei mittelständischen Bauunternehmen mit einem Umsatz im zweistelligen Millionenbereich sind das erhebliche Beträge. Wer als Geschäftsführer keine Maßnahmen zur Risikominimierung dokumentieren kann, wird es schwer haben, die Sorgfaltspflicht nach § 43 GmbHG zu belegen.

Hinzu kommt das strafrechtliche Risiko: Werden durch KI-Systeme auf der Baustelle personenbezogene Daten systematisch und rechtswidrig verarbeitet, kann dies in schweren Fällen den Tatbestand des § 42 BDSG erfüllen. Diese Norm sieht Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. In der Praxis mag dieser Weg selten sein — die Möglichkeit besteht gleichwohl.

Nach unserer Einschätzung ist der entscheidende Schritt für Geschäftsführer im Mittelstand nicht die Implementierung eines vollumfänglichen KI-Governance-Systems von Beginn an, sondern die dokumentierte Auseinandersetzung mit den eigenen Systemen und ein nachweisbarer Prozess zur schrittweisen Erfüllung der Pflichten. Ein Prüfprotokoll, das festhält, welche Systeme eingesetzt werden, wie sie klassifiziert wurden und welche Maßnahmen geplant sind, ist vor Behörden und Gerichten deutlich besser darstellbar als die schlichte Untätigkeit.

Praktischer Fahrplan: Schritte für Bauunternehmen bis zur Anwendbarkeit der Hochrisiko-Pflichten

Die Übergangszeiträume der KI-VO sind kalendarisch fixiert. Bis zum 2. August 2026 müssen Betreiber von Hochrisiko-KI-Systemen die Betreiberpflichten nach Art. 26 KI-VO vollständig erfüllen. Das klingt weit entfernt, ist es aber nicht — wer heute mit der Inventarisierung der eingesetzten Systeme beginnt, benötigt erfahrungsgemäß mehrere Monate allein für diese erste Stufe.

Schritt 1: KI-Inventar erstellen. Erfassen Sie alle KI-gestützten Systeme im Unternehmen — von der Ausschreibungssoftware über Drohnensteuerung bis zur Zeiterfassung. Die Definition von KI nach Art. 3 KI-VO ist weit; im Zweifel ist jedes System einzubeziehen, das auf Basis von Daten Entscheidungen oder Empfehlungen generiert.

Schritt 2: Risikoklassifizierung. Prüfen Sie für jedes System, ob es unter Anhang I (KI-Techniken) und Anhang III (Hochrisikobereiche) fällt. Maßgeblich ist der tatsächliche Verwendungszweck im Unternehmen, nicht die Produktbeschreibung des Anbieters. Dieser Schritt erfordert die Einbindung rechtlicher Beratung.

Schritt 3: Anbieter-Dokumentation einfordern. Für alle Systeme, die als Hochrisiko eingestuft werden, sind die Anbieter nach der KI-VO verpflichtet, technische Dokumentation und Konformitätsnachweise bereitzustellen. Fordern Sie diese ein — und prüfen Sie, ob sie vollständig sind. Fehlt die Dokumentation, ist der Weiterbetrieb rechtlich riskant.

Schritt 4: DSGVO-Abgleich und DSFA. Identifizieren Sie, welche der eingesetzten KI-Systeme personenbezogene Daten verarbeiten. Für biometrische Verarbeitung und systematische Mitarbeiterüberwachung ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO durchzuführen.

Schritt 5: Betriebsverfassungsrechtliche Prüfung. Sofern ein Betriebsrat besteht, ist § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG zu beachten. Mitarbeiterüberwachende Systeme bedürfen der Mitbestimmung. Betriebsvereinbarungen sind vor dem Echtbetrieb abzuschließen.

Schritt 6: Governance-Dokumentation. Errichten Sie interne Prozesse zur Human Oversight, Schulung und Vorfallsmeldung. Diese müssen schriftlich festgehalten werden. Eine knappe, aber vollständige interne Richtlinie ist besser als kein Dokument.

Gewerblicher Rechtsschutz und KI: Wer gehört der Algorithmus?

Die KI-VO regelt nicht das Eigentum an KI-Systemen oder den Schutz KI-generierter Ergebnisse — das ist Aufgabe des nationalen und europäischen Immaterialgüterrechts. Für Bauunternehmen, die eigene KI-Lösungen entwickeln oder Algorithmen für spezifische Bauprozesse adaptieren, stellt sich die Frage des Rechtsschutzes dieser Entwicklungen.

Algorithmen als solche sind nach deutschem Recht nicht unmittelbar patentierbar. Softwareimplementierungen können jedoch als europäisches Patent geschützt werden, wenn sie einen technischen Charakter aufweisen — also über eine rein mathematische oder abstrakte Methode hinausgehen. Patente werden für maximal 20 Jahre ab Anmeldung gewährt (§ 16 PatG). Ein KI-Optimierungsalgorithmus, der etwa die Baudurchführungssequenz auf der Grundlage von Echtzeit-Sensordaten steuert, kann die Voraussetzungen erfüllen.

Alternativ kommt der Schutz als Geschäftsgeheimnis nach dem GeschGehG (Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) in Betracht. Dieser setzt angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen voraus — technisch (Zugriffskontrollen, Verschlüsselung) und organisatorisch (NDAs, interne Richtlinien). Wer KI-basierte Prozesse als Wettbewerbsvorteil nutzt, sollte diesen Schutz von Beginn an strukturieren, nicht erst nach dem ersten Abgangsfall von Schlüsselmitarbeitern.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen: KI-VO und Bauwirtschaft

Ab wann gilt die KI-Verordnung für mein Bauunternehmen?

Die Verbote für unzulässige KI-Praktiken nach Art. 5 KI-VO gelten seit dem 2. Februar 2025 unmittelbar. Die vollständigen Betreiberpflichten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Art. 26 KI-VO werden ab dem 2. August 2026 wirksam. Bauunternehmen, die entsprechende Systeme einsetzen, sollten die Vorbereitung jetzt beginnen, da allein die Inventarisierung und Klassifizierung der eingesetzten Systeme mehrere Monate in Anspruch nehmen kann. Die genauen Übergangsfristen für Sonderfälle sind im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.

Bin ich als Bauunternehmen Anbieter oder Betreiber im Sinne der KI-VO?

Die meisten Bauunternehmen, die KI-Software von Drittanbietern lizenzieren oder als SaaS-Lösung nutzen, sind Betreiber (Deployer) im Sinne der KI-VO, kein Anbieter. Als Betreiber treffen Sie die Pflichten nach Art. 26 KI-VO — insbesondere Dokumentations-, Schulungs-, Aufsichts- und Meldepflichten. Wer hingegen eine eigene KI-Lösung für den Markt entwickelt und bereitstellt, ist Anbieter und unterliegt dem umfassenderen Pflichtenkatalog nach Art. 16 ff. KI-VO.

Welche KI-Systeme auf der Baustelle sind verboten?

Art. 5 KI-VO verbietet seit dem 2. Februar 2025 unter anderem biometrische Echtzeit-Fernidentifikation in öffentlich zugänglichen Räumen (mit engen Ausnahmen), Social-Scoring-Systeme sowie den Aufbau biometrischer Datenbanken durch anlassloses Scraping. Für Baustellen ist besonders relevant, dass Systeme zur Verhaltensbeeinflussung, die Schwachstellen von Personen ausnutzen, ebenfalls verboten sind. Die Einordnung eines konkreten Systems erfordert eine rechtliche Prüfung des tatsächlichen Verwendungszwecks.

Was bedeutet Human Oversight bei Hochrisiko-KI-Systemen konkret?

Art. 14 KI-VO verlangt, dass natürliche Personen Hochrisiko-KI-Systeme wirksam überwachen können. Konkret bedeutet das: Automatisierte Empfehlungen oder Entscheidungen des Systems dürfen nicht ohne qualifizierte menschliche Prüfung umgesetzt werden. Im Baukontext heißt das etwa, dass eine KI-basierte Personalentscheidung durch eine sachkundige Person überprüft und dokumentiert werden muss, bevor sie vollzogen wird. Schulungsmaßnahmen für das betreffende Personal sind Teil dieser Pflicht.

Wie verhält sich die KI-Verordnung zur DSGVO?

Beide Regelwerke gelten kumulativ und verdrängen sich nicht gegenseitig. Die KI-VO regelt den sicheren und transparenten Einsatz von KI-Systemen; die DSGVO schützt personenbezogene Daten, die dabei verarbeitet werden. Praktisch bedeutet das: Wer ein KI-System mit Mitarbeiterdaten betreibt, muss sowohl die Governance-Anforderungen der KI-VO als auch die Rechtsgrundlagen, Informationspflichten und technischen Anforderungen der DSGVO erfüllen. Datenschutzverletzungen sind binnen 72 Stunden der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden (Art. 33 DSGVO).

Brauche ich eine Datenschutz-Folgenabschätzung für KI-Systeme auf der Baustelle?

Wenn ein KI-System systematisch personenbezogene Daten von Mitarbeitern verarbeitet — insbesondere biometrische Daten, Standortdaten oder Verhaltensprofile — ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) nach Art. 35 DSGVO in der Regel Pflicht. Die DSGVO nennt in Art. 35 Abs. 3 explizit die systematische Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche als Regelfall der DSFA-Pflicht. Die genaue Einschätzung für Ihr System hängt vom konkreten Einsatzzweck ab und ist anwaltlich zu prüfen.

Was passiert, wenn mein KI-Anbieter keine Dokumentation nach der KI-VO bereitstellt?

Als Betreiber sind Sie auf die Dokumentation des Anbieters angewiesen, um Ihre eigenen Pflichten zu erfüllen. Fehlt sie, ist das ein vertragsrechtliches und regulatorisches Problem zugleich: Sie können die Pflichten nach Art. 26 KI-VO ohne diese Unterlagen nicht vollständig erfüllen. Empfehlenswert ist, die Bereitstellung vollständiger KI-VO-konformer Dokumentation vertraglich als Leistungspflicht des Anbieters festzuschreiben — und bei Ausbleiben Rechte auf Kündigung oder Schadensersatz zu sichern.

Gelten Sonderregelungen für kleine Bauunternehmen?

Die KI-VO sieht für KMU und Kleinstunternehmen vereinfachte Zugänge zu Regulierungs-Sandboxen und Leitfäden vor, die ihnen die Einhaltung erleichtern sollen. Die materiellen Pflichten — insbesondere die Verbote nach Art. 5 und die Betreiberpflichten nach Art. 26 — gelten jedoch unabhängig von der Unternehmensgröße. Wer ein Hochrisiko-KI-System betreibt, muss die Anforderungen erfüllen, unabhängig davon, ob er zehn oder tausend Mitarbeiter hat. Die konkrete Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen kann freilich im Einzelfall differenzieren.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit im IT- und Datenschutzrecht, im gewerblichen Rechtsschutz sowie in KI-Compliance-Fragen — einschließlich der Anforderungen nach der KI-Verordnung (EU AI Act) und der DSGVO. Die Kanzlei berät regelmäßig Unternehmen aus der Bauwirtschaft bei der Klassifizierung und rechtlichen Rahmung von KI-gestützten Systemen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des KI-Einsatzes in der Bauwirtschaft nach aktuellem Rechtsstand. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der eingesetzten Systeme, der vertraglichen Grundlagen mit Softwareanbietern sowie der anwendbaren Übergangszeiträume der KI-VO.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine strukturierte Einordnung Ihrer KI-Systeme erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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