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KI-Einsatz im Unternehmen und die KI-Verordnung – Energiewirtschaft: Branchenreport

KI-Einsatz im Unternehmen und die KI-Verordnung: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Energieversorgungsunternehmen, Netzbetreiber und Stadtwerke setzen KI-Systeme ein, um Lastprognosen zu optimieren, Anomalien im Netzbetrieb frühzeitig zu erkennen und den Handel an Spotmärkten zu automatisieren. Was technisch als Effizienzgewinn beginnt, zieht eine komplexe Regulierungskaskade nach sich. Mit dem vollständigen Anwendungsbeginn der EU-Verordnung 2024/1689 über künstliche Intelligenz – der sogenannten KI-Verordnung (EU AI Act) – ab dem 2. August 2026 müssen Unternehmen der Energiewirtschaft konkrete Compliance-Strukturen vorweisen können, die weit über bisherige DSGVO-Anforderungen hinausgehen.

Die KI-Verordnung (EU AI Act, VO 2024/1689) stuft KI-Systeme in der Kritischen Infrastruktur – zu der Teile der Energiewirtschaft zählen – als Hochrisiko-KI ein und knüpft daran strenge Anforderungen an Dokumentation, Konformitätsbewertung und Transparenz. Verstöße können mit Bußgeldern von bis zu 30 Mio. € oder 6 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Für Geschäftsführer im Mittelstand ergibt sich daraus persönliche Haftungsexposition, die anwaltliche Begleitung erfordert.

Dieser Branchenreport analysiert die regulatorischen Anforderungen der KI-Verordnung für die Energiewirtschaft, benennt branchentypische Risikosysteme, zeigt Schnittmengen mit der DSGVO und dem Energiefachrecht auf und gibt Geschäftsführern einen strukturierten Fahrplan für die Compliance-Umsetzung.

Die KI-Verordnung im Überblick: Was gilt ab wann in der Energiewirtschaft?

Die KI-Verordnung trat am 1. August 2024 in Kraft und entfaltet ihre Wirkung gestaffelt: Verbotene KI-Praktiken sind seit dem 2. Februar 2025 untersagt, die Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme gelten vollumfänglich ab dem 2. August 2026. Für Unternehmen der Energiewirtschaft bedeutet dies, dass ein erheblicher Anteil der bereits im Einsatz befindlichen und geplanten KI-Anwendungen in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt – sofern sie als Hochrisiko-System einzustufen sind.

Die Verordnung unterscheidet vier Risikoklassen: unannehmbares Risiko (verboten), hohes Risiko (strenge Pflichten), begrenztes Risiko (Transparenzpflichten) und minimales Risiko (keine spezifischen Pflichten). Für die Energiebranche relevant ist vor allem Anhang III der KI-Verordnung, der Hochrisiko-KI-Systeme in kritischen Infrastrukturen definiert. Die Energieversorgung gehört nach dem Verständnis der Verordnung und dem Verweis auf die Richtlinie über die Resilienz kritischer Einrichtungen (CER-Richtlinie, 2022/2557) zu den kritischen Sektoren.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Energieunternehmen die Reichweite dieser Einstufung unterschätzen. KI-gestützte Prognosemodelle für Netzlaststeuerung, automatisierte Handelssysteme an Strombörsen sowie prädiktive Wartungssysteme für Erzeugungsanlagen können sämtlich unter Anhang III fallen – mit der Folge vollständiger Hochrisiko-Pflichten. Wichtig: Die Einstufung folgt nicht dem Verwendungszweck allein, sondern dem tatsächlichen Deployment in einer kritischen Infrastruktur.

Hinzu kommt die General-Purpose AI (GPAI)-Regulierung für Basismodelle. Unternehmen, die große Sprachmodelle oder externe KI-Dienste von Drittanbietern in betriebskritische Abläufe integrieren, treffen auf eine weitere Regulierungsebene, die Transparenzpflichten und – bei Systemen mit systemischem Risiko – zusätzliche Anforderungen an Anbieter auferlegt.

Welche KI-Systeme in der Energiewirtschaft sind Hochrisiko-Systeme?

Nicht jeder Einsatz von Algorithmen oder maschinellem Lernen in einem Energieunternehmen begründet Hochrisiko-Pflichten. Die entscheidende Frage ist, ob das System in den Betrieb kritischer Infrastruktur eingebettet ist und ob Ausfälle oder Fehlfunktionen zu einer erheblichen Störung der Energieversorgung führen können. Diese Frage erfordert eine sorgfältige technische und rechtliche Analyse im Einzelfall.

Nach unserer Erfahrung aus der Beratungspraxis lassen sich für die Energiewirtschaft typischerweise folgende Systemkategorien unterscheiden:

  • Netzlastprognose und Dispatch-Optimierung: Systeme, die Einspeise- und Lastprognosen erstellen und auf deren Basis automatisiert Regelenergie abrufen oder Einspeisesteuerung initiieren, sind regelmäßig als Hochrisiko einzustufen, wenn Fehler zu Netzinstabilitäten führen können.
  • Energiehandels-Algorithmen: Vollautomatisierte oder teilautomatisierte Handelssysteme, die an EPEX SPOT, EEX oder in OTC-Märkten operieren, unterliegen je nach Einbindung in die Versorgungsinfrastruktur einem erhöhten Prüfungsbedarf. Hier treffen KI-Verordnung und Finanzmarktregulierung (MiFID II, REMIT) aufeinander.
  • Prädiktive Wartung (Predictive Maintenance): KI-Systeme, die Anlagenzustände in Kraftwerken, Umspannwerken oder Windparks bewerten und Wartungsintervalle steuern, können bei Fehleinstufungen zu ungeplanten Ausfällen führen. Ihre Hochrisiko-Qualifikation hängt vom Aggregationsgrad und der Kritikalität der betroffenen Anlage ab.
  • Smart-Meter-Gateway-Auswertung und Demand-Response: KI-gestützte Systeme, die auf Basis von Messdaten Lastverlagerungen bei gewerblichen Abnehmern steuern, berühren sowohl die KI-Verordnung als auch das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) und datenschutzrechtliche Anforderungen.
  • Betrugserkennung in der Abrechnung: Algorithmen zur Identifikation von Abrechnungsanomalien oder Energiediebstahl. Hier ist eine DSGVO-Prüfung obligatorisch, da personenbezogene Verbrauchsdaten verarbeitet werden.

Systeme mit minimalem Risiko – etwa reine Optimierungstools für Büroprozesse oder dokumentenbasierte KI-Assistenten ohne Verbindung zur operativen Infrastruktur – fallen nicht unter strenge Hochrisiko-Anforderungen. Die Abgrenzung ist im Einzelfall präzise zu ziehen. Eine pauschale Einordnung ist nicht möglich und kann zu erheblichen Compliance-Lücken führen.

Hochrisiko-Pflichten: Was müssen Betreiber konkret erfüllen?

Für Unternehmen, die Hochrisiko-KI-Systeme betreiben – als Anbieter (Provider) oder als Betreiber (Deployer) – ergeben sich aus der KI-Verordnung umfassende Pflichten, die technische, organisatorische und dokumentarische Dimensionen umfassen. Betreiber tragen dabei eigene Pflichten, die sich von denen der Anbieter unterscheiden, aber gleichwohl substanziell sind.

Die Kernpflichten für Betreiber (Deployer) nach Art. 26 KI-VO umfassen:

  1. Gebrauch nach Anbieterinstruktionen: Das System ist ausschließlich im Rahmen der vorgesehenen Verwendung des Anbieters einzusetzen. Jede Abweichung kann die Betreiberhaftung begründen und die CE-Konformität des Systems gefährden.
  2. Technische und organisatorische Maßnahmen: Betreiber müssen angemessene Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Daten-Inputs für das System geeignet und ausreichend repräsentativ sind. Für Energieunternehmen bedeutet dies konkret: Qualitätssicherung der Mess- und Wetterdaten, die in Prognosemodelle einfließen.
  3. Menschliche Aufsicht (Human Oversight): Art. 14 KI-VO verlangt, dass natürliche Personen die Funktion von Hochrisiko-KI-Systemen überwachen, verstehen und bei Bedarf eingreifen können. Dies erfordert klare Zuständigkeiten im Unternehmen, dokumentierte Interventionsprotokolle und Schulungen des verantwortlichen Personals.
  4. Grundrechtsfolgenabschätzung: Betreiber, die öffentliche Einrichtungen sind oder bestimmte private Dienste erbringen, müssen vor Inbetriebnahme eine Grundrechtsfolgenabschätzung durchführen. Für private Energieunternehmen gilt dies zwar nicht generell, aber der Gedanke einer strukturierten Risikobewertung ist in die interne Governance zu integrieren.
  5. Registrierung: Hochrisiko-KI-Systeme sind in der EU-Datenbank (EU AI Act Database) zu registrieren. Die operative Verantwortung für die Registrierung liegt beim Anbieter; Betreiber müssen sicherstellen, dass registrierte Systeme verwendet werden.
  6. Transparenz gegenüber Betroffenen: Werden natürliche Personen durch ein Hochrisiko-KI-System in einer für sie erheblichen Weise betroffen, sind Informationspflichten zu erfüllen. Im Kontext der Energiewirtschaft betrifft dies insbesondere automatisierte Abrechnungsentscheidungen oder Beendigungen von Versorgungsverträgen.

Für Anbieter, also Unternehmen, die Hochrisiko-KI-Systeme selbst entwickeln und in Verkehr bringen, kommen zusätzlich die Pflichten zur technischen Dokumentation, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung und Aufnahme in die EU-Datenbank hinzu. Energieunternehmen, die eigene KI-Systeme für den internen Einsatz entwickeln und damit als Anbieter und zugleich Betreiber agieren, tragen sämtliche Pflichten beider Rollen.

Schnittmengen zwischen KI-Verordnung und DSGVO: Doppelte Compliance-Last?

Die KI-Verordnung und die DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung, VO 2016/679) sind keine konkurrierenden, sondern sich ergänzende Regulierungsregime. Beide müssen parallel erfüllt werden – eine Anforderung schließt die andere nicht aus. Für Energieunternehmen, die personenbezogene Verbrauchsdaten in KI-Systemen verarbeiten, entsteht dadurch eine echte Doppel-Compliance-Last.

Die DSGVO ist immer dann einschlägig, wenn KI-Systeme personenbezogene Daten verarbeiten. Im Energiebereich betrifft dies insbesondere: Verbrauchsdaten von Haushaltskunden und Gewerbekunden (ggf. mit sehr feiner zeitlicher Auflösung durch Smart-Meter-Daten), Identifikationsdaten in der Betrugserkennung sowie Personaldaten bei internen KI-gestützten HR-Prozessen.

Besonders relevant sind hier drei DSGVO-Normen:

  • Art. 22 DSGVO (automatisierte Entscheidungen): Werden Entscheidungen gegenüber Kunden ausschließlich auf Basis automatisierter Verarbeitung getroffen – etwa die Kreditwürdigkeitsbewertung für Vertragsabschlüsse oder die automatisierte Einleitung von Inkassoprozessen –, greift das Verbot automatisierter Einzelentscheidungen mit entsprechenden Ausnahmen und Betroffenenrechten. Die Meldung einer Datenschutzverletzung muss nach Art. 33 DSGVO binnen 72 Stunden an die zuständige Aufsichtsbehörde erfolgen.
  • Art. 35 DSGVO (Datenschutz-Folgenabschätzung, DSFA): Für KI-Systeme mit hohem Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen ist vor dem Einsatz eine DSFA durchzuführen. Da viele Hochrisiko-KI-Systeme nach der KI-Verordnung zugleich eine DSFA nach DSGVO auslösen, empfiehlt sich eine koordinierte Durchführung beider Assessments.
  • Auskunftsrecht Art. 15 DSGVO: Betroffene können Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Die Antwort hat grundsätzlich binnen 1 Monat zu erfolgen. Energieunternehmen mit großen Kundenstämmen müssen sicherstellen, dass KI-Systeme die hierfür erforderliche Transparenz ihrer Verarbeitungslogik dokumentieren.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass Unternehmen die DSFA und die KI-Risikoklassifizierung häufig als getrennte Projekte behandeln, obwohl eine integrierte Betrachtung effizienter ist. Wer für ein Prognosemodell bereits eine strukturierte DSFA vorweisen kann, hat einen erheblichen Vorsprung bei der Dokumentation nach KI-Verordnung.

Hinzu treten bereichsspezifische Datenschutzanforderungen aus dem Messstellenbetriebsgesetz (MsbG), das für Smart-Meter-Daten ein eigenständiges Schutzregime enthält. Eine vollständige Compliance-Karte muss diese drei Schichten – KI-VO, DSGVO, MsbG – konsistent überblicken.

Haftung des Geschäftsführers: Wann wird die Compliance-Pflicht persönlich?

Die KI-Verordnung richtet sich primär an Unternehmen als Rechtsträger, begründet aber mittelbar erhebliche persönliche Haftungsrisiken für Geschäftsführer. Wer als Geschäftsführer einer GmbH (§ 43 GmbHG) oder als Vorstand einer AG (§ 93 AktG) die Einführung eines KI-Systems ohne angemessene Compliance-Struktur verantwortet, riskiert Innenregress, wenn dem Unternehmen durch Bußgelder, Schadensersatzklagen oder Abschaltanordnungen Schäden entstehen.

Die Bußgeldstruktur der KI-Verordnung ist gestaffelt: Bei Verstößen gegen die Verbote nach Art. 5 KI-VO (unannehmbares Risiko) drohen Sanktionen bis zu 35 Mio. € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes. Bei Verstößen gegen Hochrisiko-Pflichten beträgt der Rahmen bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes. Für die Bereitstellung falscher Informationen an Behörden sind bis zu 7,5 Mio. € oder 1 % des weltweiten Jahresumsatzes vorgesehen. Welcher Wert höher ist, ist jeweils maßgeblich.

Doch die direkte Bußgeldhaftung ist nicht der einzige Pfad zur persönlichen Exponierung des Geschäftsführers. Drei weitere Szenarien sind in der Beratungspraxis relevant:

  • Haftung gegenüber der Gesellschaft: Ein Geschäftsführer, der trotz Kenntnis der Hochrisiko-Einstufung eines KI-Systems auf eine Konformitätsbewertung verzichtet und das Unternehmen dadurch einem Bußgeldrisiko aussetzt, kann nach § 43 Abs. 2 GmbHG in Regress genommen werden.
  • Schadensersatz gegenüber Dritten: Art. 82 DSGVO begründet eine verschuldensunabhängige Haftung des Verantwortlichen gegenüber betroffenen Personen. In der Energiewirtschaft kann dies Kunden betreffen, deren Verbrauchsdaten im Rahmen eines fehlerhaft konzipierten KI-Scoring-Systems zu einer unzulässigen Versorgungsunterbrechung geführt haben.
  • Aufsichtsrechtliche Konsequenzen: Behörden wie die Bundesnetzagentur und nationale KI-Aufsichtsbehörden können bei schwerwiegenden Verstößen Abschaltanordnungen für KI-Systeme erlassen. Dies kann den Betrieb eines Energieunternehmens unmittelbar und kurzfristig beeinträchtigen.

Wichtig ist der zeitliche Faktor: Der Rechtsrahmen gilt nicht erst ab dem Moment, in dem eine Behörde prüft. Er gilt, sobald ein Hochrisiko-KI-System in Betrieb ist. Geschäftsführer, die heute handeln und die Compliance-Struktur proaktiv aufbauen, schaffen eine dokumentierte Sorgfaltsbasis, die im Haftungsfall entscheidend sein kann.

Mikro-Fall aus der Kanzleipraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Stadtwerk aus der Energiewirtschaft mit rund 80.000 versorgten Haushalten. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte ein KI-System eines externen Softwareanbieters zur automatisierten Lastprognose und Beschaffungsoptimierung eingeführt. Die Geschäftsführung war der Ansicht, als reiner Betreiber keine eigenen Konformitätspflichten zu tragen. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte die Systemarchitektur und die Vertragsstruktur mit dem Anbieter. Es zeigte sich, dass das Unternehmen durch erhebliche eigene Konfiguration des Systems und die Verwendung eigener Trainingsdaten in Teilen selbst als Anbieter im Sinne der KI-Verordnung einzustufen war. Zudem fehlte eine dokumentierte Human-Oversight-Struktur. Ergebnis: Die Kanzlei begleitete die Erstellung einer technischen Dokumentation, die Einführung eines Intervention-Logs und die Überarbeitung des Dienstleistervertrags mit klaren Konformitätszusagen des Softwareanbieters. Eine vollständige Bußgelddokumentationsakte wurde aufgebaut, die bei einer Behördenanfrage sofort verfügbar ist. Über konkrete Verfahrensergebnisse kann aufgrund berufsrechtlicher Vertraulichkeit keine Aussage getroffen werden.

Branchenspezifische Überschneidungen: KI-Verordnung trifft Energiefachrecht

Die Energiewirtschaft ist anders als viele andere Branchen bereits vor dem AI Act in einem dichten Regulierungsgeflecht tätig. Die KI-Verordnung tritt hinzu, ohne bestehende sektorspezifische Anforderungen zu ersetzen. Dies erzeugt Überlagerungen, die für die Compliance-Planung strategisch berücksichtigt werden müssen.

Folgende Normcluster sind für den KI-Einsatz in der Energiebranche relevant:

  • Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) und IT-Sicherheitskatalog der BNetzA: Netzbetreiber sind nach § 11 EnWG verpflichtet, ein angemessenes IT-Sicherheitsmanagementsystem zu betreiben. KI-Systeme, die in den Netzbetrieb integriert sind, müssen in diesem Rahmen bewertet und abgesichert werden. Die KI-Verordnung ergänzt diese Anforderungen, ohne sie zu ersetzen.
  • KRITIS-Verordnung und NIS2-Richtlinie: Energieversorger ab bestimmten Schwellenwerten gelten als Betreiber kritischer Infrastruktur (KRITIS) und unterliegen nach dem BSI-Gesetz sowie der NIS2-Umsetzung (IT-SiG 3.0, Entwurf) erhöhten Anforderungen an Cybersicherheit und Vorfallmeldung. KI-Systeme als potenzielle Angriffsvektoren müssen in der KRITIS-Risikoanalyse explizit berücksichtigt werden.
  • REMIT-Verordnung (VO 1227/2011): Für Energiehandelsaktivitäten gelten Marktmissbrauchsverbote und Meldepflichten. Vollautomatisierte Handelssysteme, die auf KI basieren, müssen so konfiguriert sein, dass sie keine marktmanipulativen Strategien ausführen. Die ACER und die BNetzA überwachen dies. Ein KI-System, das unbeaufsichtigt agiert und Preisverzerrungen produziert, kann sowohl nach KI-VO als auch nach REMIT Sanktionen auslösen.
  • Messstellenbetriebsgesetz (MsbG): Smart-Meter-Gateways unterliegen einem eigenen Sicherheitsrahmen (BSI TR-03109). KI-Systeme, die Messdaten aus intelligenten Messsystemen verarbeiten, müssen mit den technischen Richtlinien des BSI kompatibel sein.

Welche dieser Normen im konkreten Fall vorrangig zu prüfen sind, hängt von der Unternehmensstruktur – Erzeuger, Netzbetreiber, Händler, Versorger oder integriertes Unternehmen – und von der Art der eingesetzten KI-Systeme ab. Nach unserer Erfahrung ist eine isolierte Prüfung einzelner Normcluster ineffizient. Eine kohärente KI-Governance-Dokumentation, die sämtliche einschlägigen Anforderungen abbildet, ist die Grundlage jeder tragfähigen Compliance-Strategie.

Wie sollten Energieunternehmen die Compliance jetzt strukturieren?

Die verbleibende Zeit bis zum vollständigen Anwendungsbeginn der Hochrisiko-Pflichten am 2. August 2026 ist knapp. Wer noch kein KI-Inventar erstellt hat, muss jetzt handeln. Folgende Schritte bilden nach unserer Einschätzung eine praxistaugliche Grundstruktur für mittelständische Energieunternehmen:

  1. KI-Inventarisierung (KI-Register): Erfassen Sie alle im Unternehmen eingesetzten KI-Systeme – einschließlich solcher von Drittanbietern, die in eigene Prozesse integriert sind. Klassifizieren Sie jeden Einsatz nach der Risikoklassifizierung der KI-Verordnung. Das Register ist kein Formalakt, sondern die Grundlage aller weiteren Maßnahmen.
  2. Anbieter- vs. Betreiber-Analyse: Klären Sie für jedes System, in welcher Rolle das Unternehmen agiert. Wurde das System intern entwickelt oder erheblich konfiguriert? Werden eigene Trainingsdaten verwendet? Bei Bejahung droht eine Co-Provider-Qualifikation mit vollständigen Anbieterpflichten.
  3. Hochrisiko-Dokumentation und technische Unterlagen: Für jedes Hochrisiko-System erstellen Sie die technische Dokumentation nach Anhang IV KI-VO. Diese muss die Systembeschreibung, Leistungsparameter, Trainingsdaten, Testprotokolle und Risikomanagement-Maßnahmen umfassen.
  4. Human-Oversight-Strukturen: Bestimmen Sie namentlich verantwortliche Personen für jedes Hochrisiko-System. Definieren Sie Interventionsschwellen und protokollieren Sie Aufsichtstätigkeiten. Schulen Sie das verantwortliche Personal.
  5. Koordination DSFA und KI-Risikobewertung: Führen Sie für Systeme, die personenbezogene Daten verarbeiten, DSFA und KI-Risikobewertung koordiniert durch. Sparen Sie Ressourcen durch einen integrierten Prozess.
  6. Vertragsmanagement mit KI-Anbietern: Prüfen und überarbeiten Sie bestehende Verträge mit KI-Softwareanbietern. Sichern Sie vertraglich zu, dass Anbieter ihre eigenen KI-VO-Pflichten (Registrierung, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung) erfüllen und Sie als Betreiber mit den notwendigen Informationen versorgen.
  7. Interne Governance und Eskalationsprozesse: Integrieren Sie KI-Compliance in das bestehende Compliance-Managementsystem. Definieren Sie Eskalationspfade für den Fall von System-Fehlfunktionen, Behördenanfragen und Sicherheitsvorfällen.

Beachten Sie: Für Unternehmen, die GPAI-Modelle (allgemeine KI-Systeme mit Basisfunktionalität, z. B. externe LLM-Dienste) in betriebliche Prozesse integrieren, gelten ergänzende Transparenz- und Nutzungsbedingungen. Die Grenze zwischen Hochrisiko-KI-System und GPAI-Nutzung ist technisch und rechtlich zu ziehen – pauschal kann dies nicht beantwortet werden.

Bußgelder, Sanktionen und Durchsetzung: Was droht konkret?

Die Durchsetzung der KI-Verordnung obliegt den nationalen Marktüberwachungsbehörden. In Deutschland ist die genaue institutionelle Zuordnung noch in der Abstimmung; nach aktuellem Stand werden Bundesnetzagentur und Bundesdatenschutzbeauftragte für ihre Sektoren Kompetenzen erhalten. Daneben wird eine eigene KI-Aufsichtsbehörde für übergreifende Fragen eingerichtet.

Die Bußgeldrahmen der KI-Verordnung sind erheblich und in drei Stufen gegliedert:

  • Verbotene KI-Praktiken (Art. 5): bis zu 35 Mio. € oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes – je nachdem, welcher Betrag höher ist.
  • Verstöße gegen Hochrisiko-Pflichten und Anbieter-/Betreiberpflichten: bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes.
  • Unrichtige Informationen gegenüber Behörden: bis zu 7,5 Mio. € oder 1 % des weltweiten Jahresumsatzes.

Für KMU und Kleinstunternehmen sieht die Verordnung verhältnismäßige Bußgeldrahmen vor; die Unterschwellen sind jedoch nicht so niedrig, dass mittelständische Energieversorger in eine Bagatellzone fallen würden. Ein Stadtwerk mit Jahresumsatz von 50 Mio. € würde im Fall eines Hochrisiko-Verstoßes einem Bußgeldrahmen von bis zu 1,5 Mio. € ausgesetzt sein – eine für mittelständische Unternehmen schwerwiegende Größenordnung.

Zusätzlich zur Bußgeldbewehrung können Behörden den Betrieb eines nicht konformen KI-Systems untersagen. Für Energieunternehmen, deren operative Prozesse auf ein solches System angewiesen sind, kann eine Abschaltanordnung operative Folgeprobleme auslösen, die weit über das eigentliche Bußgeld hinausgehen. Die proaktive Compliance ist daher nicht nur aus Haftungsgründen, sondern auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht die überlegene Strategie.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle und typischen Konstellationen in der Energiewirtschaft. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer spezifischen KI-Systemarchitektur, der vertraglichen Beziehungen zu Softwareanbietern sowie der einschlägigen Fristen und Behördenzuständigkeiten. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine Einschätzung Ihrer Compliance-Lage erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum KI-Einsatz in der Energiewirtschaft

Ab wann gilt die KI-Verordnung vollständig für Hochrisiko-KI-Systeme in der Energiewirtschaft?

Die Hochrisiko-Pflichten der EU-KI-Verordnung (VO 2024/1689) gelten vollumfänglich ab dem 2. August 2026. Verbotene KI-Praktiken sind bereits seit dem 2. Februar 2025 untersagt. Energieunternehmen, die heute Hochrisiko-Systeme betreiben, sollten die Compliance-Dokumentation spätestens jetzt aufbauen, um bis zum Stichtag nachweisbar konform zu sein.

Ist jede KI-Anwendung im Energieunternehmen ein Hochrisiko-System?

Nein. Die Einstufung als Hochrisiko-System setzt voraus, dass das System in den Betrieb einer kritischen Infrastruktur eingebettet ist und bei Fehlfunktionen erhebliche Schäden verursachen kann. Reine Büro- und Verwaltungsanwendungen ohne Verbindung zur operativen Versorgungsinfrastruktur fallen in der Regel nicht unter Hochrisiko-Pflichten. Die Abgrenzung erfordert jedoch eine einzelfallbezogene technische und rechtliche Analyse.

Welche Pflichten haben Betreiber (Deployer) von KI-Systemen gegenüber Anbietern?

Betreiber müssen nach Art. 26 KI-VO das System gemäß den Anbieterinstruktionen einsetzen, die Qualität der Input-Daten sicherstellen, eine dokumentierte menschliche Aufsicht gewährleisten und auf Anforderung der Aufsichtsbehörde Informationen über den Systemeinsatz bereitstellen. Zudem müssen Betreiber sicherstellen, dass die von ihnen eingesetzten Hochrisiko-Systeme ordnungsgemäß in der EU-KI-Datenbank registriert sind.

Wie verhält sich die KI-Verordnung zur DSGVO bei der Verarbeitung von Verbrauchsdaten?

KI-Verordnung und DSGVO sind kumulativ anwendbar. Bei KI-Systemen, die personenbezogene Verbrauchsdaten verarbeiten – insbesondere Smart-Meter-Daten –, sind beide Regime parallel zu erfüllen. Es empfiehlt sich, KI-Risikoklassifizierung und Datenschutz-Folgenabschätzung (Art. 35 DSGVO) in einem integrierten Prozess durchzuführen. Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten ist binnen 72 Stunden an die Aufsichtsbehörde zu melden.

Welche Rolle spielt der Vertrag mit dem KI-Softwareanbieter?

Der Vertrag mit dem KI-Anbieter ist ein zentrales Compliance-Instrument. Er muss sicherstellen, dass der Anbieter seine eigenen KI-VO-Pflichten (CE-Kennzeichnung, Registrierung, technische Dokumentation) erfüllt und dem Betreiber die für die eigene Compliance erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellt. Bestehende Verträge, die diese Aspekte nicht regeln, sind dringend zu überarbeiten. Andernfalls trägt der Betreiber das Compliance-Risiko für Systeme, deren Konformität er nicht vollständig steuern kann.

Können Bußgelder der KI-Verordnung die Geschäftsführerhaftung begründen?

Direkt richtet sich die Bußgeldhaftung gegen das Unternehmen als Rechtsträger. Mittelbar kann jedoch ein Innenregress gegen den Geschäftsführer entstehen, wenn dieser trotz Kenntnis der Hochrisiko-Einstufung eines Systems keine angemessenen Compliance-Maßnahmen ergriffen hat und dem Unternehmen dadurch ein Schaden entsteht. Die Grundlage bilden § 43 GmbHG (GmbH) bzw. § 93 AktG (AG). Eine dokumentierte Sorgfaltsstruktur mindert dieses Risiko erheblich.

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des IT-Rechts, des Datenschutzes (DSGVO) und der KI-Compliance, einschließlich der Umsetzung der EU-KI-Verordnung. Wir begleiten Energieversorgungsunternehmen, Netzbetreiber und Stadtwerke bei der Klassifizierung von KI-Systemen, der Erstellung von Compliance-Dokumentationen und der Vertragsgestaltung mit Softwareanbietern. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

Die vorstehende Darstellung gibt einen strukturierten Überblick über die rechtlichen Anforderungen an den KI-Einsatz in der Energiewirtschaft. Ihr konkreter Handlungsbedarf hängt von den spezifischen Systemen, Ihrer Unternehmensstruktur und dem Stand Ihrer bestehenden Dokumentation ab. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und eine Einschätzung Ihrer Compliance-Lage wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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