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Gewerblicher Rechtsschutz, IT & Datenschutz · Rechtsgebiet 5 · Rechtsanalyse

KI-Einsatz im Unternehmen und die KI-Verordnung – Software- und IT-Branche: Rechtslage und Optionen

Der EU AI Act schichtet Pflichten nach dem Risikopotenzial eines KI-Systems und ist seit August 2024 in Kraft.

Ein mittelständisches Softwarehaus integriert automatisierte Entscheidungsmodule in seine Produkte. Ein IT-Dienstleister setzt generative Sprachmodelle für die Kundenbetreuung ein. Ein Unternehmen aus dem ERP-Umfeld trainiert Prognosemodelle auf Mitarbeiterdaten. In allen drei Konstellationen stellt sich seit dem schrittweisen Inkrafttreten der EU-Verordnung über Künstliche Intelligenz (KI-VO, offiziell: Verordnung (EU) 2024/1689, auch „EU AI Act") dieselbe Frage: Welche Pflichten treffen mein Unternehmen, welche Fristen laufen bereits und was bedeutet das für meine persönliche Verantwortung als Geschäftsführer?

Der EU AI Act schichtet Pflichten nach dem Risikopotenzial eines KI-Systems und ist seit August 2024 in Kraft. Für Unternehmen der Software- und IT-Branche bedeutet das konkret: Verbotene KI-Praktiken sind seit Februar 2026 untersagt, Pflichten für Hochrisiko-KI-Systeme greifen gestaffelt ab August 2026. Wer als Anbieter, Betreiber oder Importeur im Anwendungsbereich liegt, hat Konformitätsprozesse, Risikomanagementsysteme und Transparenzanforderungen aufzubauen – begleitet von DSGVO-Anforderungen, die parallel weitergelten.

Dieser Beitrag analysiert den aktuellen Rechtsrahmen, ordnet die Pflichtenkategorien für die Software- und IT-Branche ein, beleuchtet die Schnittmengen mit der DSGVO und benennt die nächsten konkreten Handlungsschritte für Geschäftsführer.

Was regelt die KI-Verordnung – und wen betrifft sie in der Software- und IT-Branche?

Die KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689) ist die weltweit erste umfassende horizontale Regulierung für Systeme der Künstlichen Intelligenz. Sie gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten und erfasst nach dem Marktortprinzip auch Unternehmen, die KI-Systeme in der EU in Verkehr bringen oder einsetzen – unabhängig vom Sitz des Anbieters. Das trifft die Software- und IT-Branche im Kern: Sie entwickelt, vertreibt und betreibt KI-Systeme.

Die Verordnung unterscheidet drei zentrale Rollen: Anbieter (Provider) entwickeln KI-Systeme und bringen sie in Verkehr; Betreiber (Deployer) setzen fremde KI-Systeme im eigenen Kontext ein; Importeure und Händler haben vermittelnde Pflichten. Ein Softwarehaus, das ein KI-gestütztes Analysemodul in sein Produkt integriert und an Dritte lizenziert, ist Anbieter. Nutzt dieselbe Gesellschaft ein zugekauftes KI-Modell intern für HR-Entscheidungen, agiert sie gleichzeitig als Betreiber. Diese Doppelrolle ist in der IT-Branche der Regelfall, nicht die Ausnahme.

Die inhaltliche Grundstruktur folgt einem risikobasierten Ansatz: Verbotene KI-Praktiken sind absolut untersagt, Hochrisiko-KI-Systeme unterliegen detaillierten Anforderungen, KI-Systeme mit begrenztem Risiko haben Transparenzpflichten, und KI-Systeme mit minimalem Risiko bleiben weitgehend unreguliert. Für Geschäftsführer bedeutet das in der Praxis: Die erste Aufgabe ist die genaue Einordnung der eigenen Produkte und internen Systeme in diese Risikoklassen.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Unternehmen der Software- und IT-Branche die Rollenvielfalt unterschätzen. Ein Cloud-Anbieter, der ein vortrainiertes Sprachmodell in seiner Plattform verfügbar macht, kann – je nach Ausgestaltung – zugleich Anbieter eines KI-Systems mit allgemeinem Verwendungszweck (General-Purpose AI, kurz GPAI) sein und unterliegt dann zusätzlichen Transparenz- und Dokumentationspflichten.

Welche Fristen gelten – und welche laufen bereits jetzt?

Die KI-Verordnung trat am 1. August 2024 in Kraft und sieht ein gestaffeltes Anwendungsregime vor. Das Verständnis dieser Fristen ist für Geschäftsführer entscheidend, denn einzelne Pflichtblöcke sind bereits rechtlich verbindlich.

Seit dem 2. Februar 2026 sind die Verbote nach Artikel 5 der KI-Verordnung anwendbar. Verbotene Praktiken umfassen unter anderem biometrische Echtzeitidentifikation im öffentlichen Raum zu Strafverfolgungszwecken, Systeme zur sozialen Bewertung von Personen durch Behörden, manipulative Techniken, die das Unterbewusstsein beeinflussen, sowie bestimmte Formen der Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen. Wer solche Systeme entwickelt oder betreibt, handelt seit Februar 2026 rechtswidrig.

Ab August 2026 gelten die vollständigen Anforderungen für Hochrisiko-KI-Systeme. Diese umfassen Risikomanagementsysteme, Datensatz-Governance-Anforderungen, technische Dokumentation, automatische Protokollierung (Logging), Transparenz gegenüber Betreibern, menschliche Aufsicht sowie Anforderungen an Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit. Zugleich werden die Anforderungen an Anbieter von KI-Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI-Modelle) vollständig anwendbar.

Für Hochrisiko-KI-Systeme, die bereits vor August 2026 in Verkehr gebracht wurden, sieht die Verordnung Übergangsregeln vor – deren genaue Ausgestaltung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen, da die Anwendung von der jeweiligen Produktkategorie und dem Zeitpunkt der Marktplatzierung abhängt. Nach unserer Erfahrung ist dieser Bestandsschutz einer der meistdiskutierten Punkte in laufenden Compliance-Projekten.

Hochrisiko-KI-Systeme: Was zählt dazu und was bedeutet das konkret?

Ein System gilt als Hochrisiko-KI-System, wenn es in einem der in Anhang III der KI-Verordnung aufgeführten Bereiche eingesetzt wird oder wenn es ein Sicherheitsbauteil für ein Produkt darstellt, das der EU-Produktsicherheitsregulierung unterliegt. Für die Software- und IT-Branche sind mehrere Bereiche des Anhangs III besonders relevant.

Dazu gehören KI-Systeme in der Beschäftigung und im Personalmanagement: Systeme zur Bewerberauswahl, zur Leistungsbewertung oder zur Kündigung von Arbeitsverhältnissen. In der Praxis bedeutet das: HR-Analytics-Tools, die ein Softwarehaus entwickelt oder intern einsetzt, fallen mit hoher Wahrscheinlichkeit in den Hochrisiko-Bereich. Gleiches gilt für Kreditwürdigkeitsprüfungssysteme (relevant für FinTech-Software) und für Systeme im Bereich der wesentlichen privaten und öffentlichen Dienste, etwa in der Bildung oder im Gesundheitswesen.

Wer ein Hochrisiko-KI-System als Anbieter in Verkehr bringt, muss – zusammengefasst – folgende Pflichten erfüllen: ein Risikomanagementsystem nach Artikel 9 KI-VO einrichten und fortlaufend betreiben; Trainingsdaten nach den Anforderungen des Artikels 10 KI-VO verwalten; technische Dokumentation nach Artikel 11 und Anhang IV erstellen; automatische Ereignisprotokolle sicherstellen (Artikel 12); den Betreiber hinreichend informieren (Artikel 13); menschliche Aufsicht durch Design ermöglichen (Artikel 14); und ein Konformitätsbewertungsverfahren durchführen (Artikel 43 ff.), das in vielen Fällen eine interne Selbstbewertung zulässt, in anderen Fällen jedoch eine externe Benannte Stelle einbezieht.

Als Betreiber eines Hochrisiko-KI-Systems treffen das Unternehmen abgeleitete Pflichten: geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sicherstellen, den Verwendungszweck einhalten, Personal schulen, Überwachung sicherstellen und Vorfälle dem Anbieter melden. Die Unterscheidung zwischen Anbieter- und Betreiberpflichten ist in der Software-Branche deshalb so komplex, weil oft modifiziert eingekaufte Modelle weiterentwickelt werden – was den Betreiber teilweise in die Anbieterpflichten hineinzieht.

GPAI-Modelle: Besondere Anforderungen für die IT-Branche

KI-Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI, General-Purpose AI Models) sind ein eigener Regelungsbereich der KI-Verordnung und für die Software- und IT-Branche von zentraler Bedeutung. Als GPAI-Modell gilt ein KI-Modell, das mit großen Datenmengen trainiert wurde und eine breite Palette von Aufgaben erfüllen kann – typischerweise große Sprachmodelle (Large Language Models, LLMs) und Bildgenerierungsmodelle.

Für GPAI-Modelle gelten ab August 2026 Transparenz- und Dokumentationspflichten gegenüber der Aufsicht sowie eine Zusammenfassung der Trainingsdaten, die bei Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke besondere Anforderungen stellt. GPAI-Modelle mit systemischem Risiko – definiert anhand von Rechenleistungs-Schwellenwerten – unterliegen zusätzlich verschärften Anforderungen: adversarielle Tests, Cybersicherheitsmeldepflichten bei schwerwiegenden Vorfällen und jährliche Energieeffizienzberichte.

Für mittelständische IT-Unternehmen, die eigene Sprachmodelle auf Basis von Open-Source-Basismodellen entwickeln und anpassen, stellt sich die Frage, ob sie als GPAI-Anbieter qualifizieren oder als nachgelagerte Anbieter, die auf einem GPAI-Modell aufbauen. Die Antwort hängt von der Tiefe der Modifikation ab. Nach unserer Erfahrung versuchen viele Unternehmen, durch vertragliche Gestaltung mit dem Basismodell-Anbieter Haftung zu verschieben – was die KI-Verordnung nur eingeschränkt zulässt.

Wie verhält sich die KI-Verordnung zur DSGVO?

Die KI-Verordnung tritt nicht an die Stelle der DSGVO, sondern ergänzt sie. Beide Regelwerke gelten nebeneinander und können im Einzelfall zu sich addierenden Pflichten führen. Das gilt insbesondere für KI-Systeme, die personenbezogene Daten verarbeiten – und das ist in der Software- und IT-Branche die Regel, nicht die Ausnahme.

Die DSGVO stellt spezifische Anforderungen an automatisierte Einzelentscheidungen: Nach Artikel 22 DSGVO hat die betroffene Person das Recht, keiner ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, die rechtliche oder ähnlich erhebliche Wirkung hat. Dieses Recht besteht unabhängig davon, ob das eingesetzte System nach der KI-Verordnung als Hochrisiko-System eingestuft wird. Meldungen von Datenschutzverletzungen müssen binnen 72 Stunden gegenüber der zuständigen Aufsichtsbehörde erfolgen (Art. 33 DSGVO). Auskunftsersuchen nach Art. 15 DSGVO sind grundsätzlich binnen eines Monats zu beantworten.

In der Compliance-Praxis erfordert die Parallelgeltung eine koordinierte Herangehensweise: Datenschutz-Folgenabschätzungen (DSFA) nach Art. 35 DSGVO und Konformitätsbewertungen nach der KI-Verordnung überlappen sich inhaltlich in weiten Bereichen. Eine isolierte Betrachtung führt zu doppeltem Aufwand und blinden Flecken. Die sinnvolle Lösung ist eine integrierte KI-Governance-Struktur, die beide Regelwerke zusammenführt.

Hinzu treten Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes: Wem gehören die Ausgaben eines KI-Systems? Sind KI-generierte Inhalte urheberrechtlich schutzfähig? Wie sind Trainingsdaten lizenzrechtlich zu behandeln? Diese Fragen sind gegenwärtig weder durch die KI-Verordnung noch durch das DSGVO-Regime abschließend beantwortet – sie werden voraussichtlich durch die Rechtsprechung und möglicherweise durch ergänzende Gesetzgebung konkretisiert.

Bußgelder und Haftung: Was Geschäftsführer wissen müssen

Die KI-Verordnung sieht empfindliche Sanktionen vor. Verstöße gegen die Verbote nach Artikel 5 können mit Bußgeldern von bis zu 35 Millionen Euro oder 7 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Verstöße gegen sonstige Pflichten – insbesondere die Hochrisiko-Anforderungen – können mit bis zu 15 Millionen Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes belegt werden. Für kleine und mittlere Unternehmen sieht die Verordnung vor, dass die niedrigere Grenze gilt; auch hier können die Beträge für mittelständische Unternehmen erheblich sein.

Ergänzend zu den Bußgeldern stellen sich zivilrechtliche Haftungsfragen. Die EU-Produkthaftungsrichtlinie (in ihrer überarbeiteten Fassung) und die derzeit noch in Abstimmung befindliche KI-Haftungsrichtlinie werden den Rahmen für Schadensersatzansprüche gegenüber Anbietern und Betreibern von KI-Systemen abstecken. Für Geschäftsführer von GmbHs bedeutet das: Die Verletzung von Sorgfaltspflichten bei der KI-Governance kann zu einer persönlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft führen, wenn daraus ein Schaden entsteht. Fristen und Schwellen aus der DSGVO gelten parallel: DSGVO-Bußgelder können bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes betragen (Art. 83 DSGVO).

Kann sich ein Unternehmen durch vertragliche Haftungsverschiebung auf Zulieferer entlasten? Teilweise ja. Die KI-Verordnung erlaubt es, durch Vereinbarungen zwischen Anbieter und Betreiber Pflichten zu verschieben – etwa die Erstellung der technischen Dokumentation. Solche Vereinbarungen befreien jedoch nicht von den Grundpflichten, die zwingend beim jeweiligen Rollenträger verbleiben. Und sie schützen nicht vor behördlicher Durchsetzung, wenn das in der EU tätige Unternehmen als Adressat gilt.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Softwareunternehmen aus dem Bereich HR-Analytics. Das Unternehmen hatte ein KI-gestütztes Modul entwickelt, das Recruiting-Entscheidungen durch Analyse von Bewerbungsunterlagen unterstützen sollte. Ausgangslage: Das Modul war bereits in Kundenprojekte eingeführt worden; die Frage nach der Einordnung als Hochrisiko-KI-System war intern nicht gestellt worden. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte die Rollenstruktur (Anbieter gegenüber Endkunden, gleichzeitig Betreiber in eigenen internen Prozessen), prüfte die Anforderungen an das Risikomanagementsystem und die technische Dokumentation und entwickelte gemeinsam mit dem Mandanten einen gestuften Compliance-Fahrplan – priorisiert nach den geltenden Fristen. Ergebnis: Die dringlichsten Maßnahmen wurden noch vor Ablauf der Februar-2026-Frist abgeschlossen; für die Hochrisiko-Anforderungen wurde ein interner Verantwortlicher benannt und ein Dokumentations-Framework eingerichtet. Ohne Ergebnisgarantie – aber mit strukturierter Vorbereitung.

Welche konkreten Handlungsschritte empfehlen sich für Geschäftsführer jetzt?

Die erste und wichtigste Maßnahme ist eine vollständige KI-Inventur: Welche KI-Systeme entwickelt das Unternehmen, welche setzt es intern ein, in welcher Rolle agiert es jeweils? Diese Bestandsaufnahme bildet die Grundlage für jede weitere Compliance-Arbeit und ist zugleich Voraussetzung für die Risikobewertung nach der KI-Verordnung.

Im zweiten Schritt ist die Risikoklassifizierung vorzunehmen. Nicht jedes KI-System ist ein Hochrisiko-System – aber die Einordnung ist nicht immer offensichtlich. Hier hilft ein strukturiertes Bewertungsraster, das die Anhänge der KI-Verordnung systematisch durcharbeitet. Systeme, die in den Verbots-Bereich fallen, sind umgehend zu deaktivieren oder anzupassen; dies gilt seit Februar 2026.

Dritter Schritt ist der Aufbau oder die Anpassung von Governance-Strukturen: Risikomanagementsystem, technische Dokumentation, Logging-Infrastruktur, Schulungsprogramme für Personal, das Hochrisiko-KI-Systeme bedient. Für Systeme mit allgemeinem Verwendungszweck kommen Transparenzdokumentationen und – bei systemischem Risiko – erweiterte Sicherheitspflichten hinzu.

Parallel dazu ist die vertragliche Dokumentation zu überprüfen: Lieferantenverträge für zugekaufte KI-Komponenten, Lizenzverträge für Trainingsdaten, Kundenverträge, in denen KI-Systeme als Bestandteil geliefert werden. Wo Pflichten der KI-Verordnung vertraglich verschoben werden sollen, muss dies ausdrücklich und rechtssicher formuliert sein. Pauschalklauseln genügen den Anforderungen der Verordnung nicht.

Schließlich ist die Schnittstelle zur DSGVO-Compliance zu adressieren: Bestehende Datenschutz-Folgenabschätzungen sind auf KI-Relevanz zu prüfen und ggf. um KI-spezifische Elemente zu ergänzen. Gleiches gilt für Verarbeitungsverzeichnisse, Auftragsverarbeitungsverträge und die technisch-organisatorischen Maßnahmen.

Welche Maßnahme hat Vorrang, wenn Ressourcen begrenzt sind? In der Mandatspraxis empfiehlt sich folgende Priorisierung: (1) Verbots-Compliance (seit Februar 2026 zwingend), (2) Hochrisiko-Inventur und Dokumentationsaufbau (Frist August 2026), (3) vertragliche Absicherung, (4) GPAI-spezifische Anforderungen, (5) vorausschauende Vorbereitung auf die KI-Haftungsrichtlinie.

Entscheidungsmatrix: Rollenbestimmung und Pflichtenprofil

Die konkrete Handlungspflicht hängt entscheidend von der Rolle ab, in der ein Unternehmen im Verhältnis zu einem bestimmten KI-System auftritt. Die folgende Orientierung hilft bei der Ersteinordnung:

Konstellation A – Softwarehaus entwickelt und lizenziert KI-Modul an Kunden (Anbieter-Rolle): Vollständige Anbieterpflichten nach KI-Verordnung, insbesondere Risikomanagementsystem, technische Dokumentation, Konformitätsbewertung. Vertraglich kann bestimmte Dokumentationspflicht auf Betreiber (Kunden) übertragen werden, Grundpflichten verbleiben beim Anbieter.

Konstellation B – IT-Dienstleister setzt zugekauften KI-Dienst für eigene Kundenkommunikation ein (Betreiber-Rolle): Abgeleitete Betreiberpflichten: Verwendung im vorgesehenen Zweck, Schulung, Überwachung, Meldung von Vorfällen an den Anbieter. Anbieterpflichten liegen beim Lieferanten – sofern vertraglich klar geregelt und der Lieferant seinen Pflichten nachkommt. Ungeprüftes Vertrauen ist kein Haftungsausschluss.

Konstellation C – IT-Unternehmen modifiziert Open-Source-Basismodell und bringt angepasstes System in Verkehr (Anbieter kraft Modifikation): Wer ein GPAI-Modell so anpasst, dass eine wesentliche Veränderung entsteht, rückt in die Anbieterpflichten für das modifizierte System. Die Schwelle der „wesentlichen Veränderung" ist im Einzelfall zu prüfen – sie ist einer der zentralen Auslegungsstreitigkeiten der kommenden Jahre.

Konstellation D – Unternehmen integriert KI intern für HR-Prozesse (Betreiber-Hochrisiko): Vollständige Betreiberpflichten für Hochrisiko-KI, obligatorische Schulung, fundamentales Aufsichtserfordernis (human oversight), DSGVO-Konformitätsbewertung parallel.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle und kann die Einordnung Ihres konkreten Produktportfolios oder Ihrer internen Systeme nicht ersetzen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der Produktspezifikationen, bestehender Verträge, der Rollenstruktur und der bisher ergriffenen Compliance-Maßnahmen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zum KI-Einsatz im Unternehmen und zur KI-Verordnung

Gilt die KI-Verordnung auch für mittelständische Unternehmen ohne eigenes KI-Entwicklungsteam?

Ja. Die KI-Verordnung erfasst nicht nur Entwickler, sondern auch Betreiber – also Unternehmen, die KI-Systeme im eigenen geschäftlichen Kontext einsetzen, ohne sie selbst entwickelt zu haben. Wer ein zugekauftes KI-Tool für Personalentscheidungen, Kreditprüfungen oder Kundenkommunikation nutzt, hat als Betreiber eigene Pflichten: zweckgemäße Verwendung, Mitarbeiterschulung, Überwachung und Vorfallmeldung. Die Pflichten sind weniger umfangreich als für Anbieter, aber rechtlich verbindlich und bußgeldbewehrt.

Was ist der Unterschied zwischen einem Hochrisiko-KI-System und einem KI-System mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI)?

Hochrisiko-KI-Systeme sind nach der KI-Verordnung anhand ihres Einsatzbereichs definiert – etwa im Personalwesen, in der Bildung oder im Kreditwesen. Sie unterliegen einem detaillierten Pflichtenkatalog. GPAI-Modelle sind demgegenüber durch ihre technische Universalität definiert: Sie können viele verschiedene Aufgaben erfüllen und sind typischerweise große Sprachmodelle oder multimodale Modelle. Ein GPAI-Modell kann in einem Hochrisiko-KI-System eingesetzt werden – dann kumulieren die Anforderungen.

Wann läuft die erste wichtige Frist der KI-Verordnung für mein Unternehmen ab?

Die Verbote nach Artikel 5 der KI-Verordnung gelten seit dem 2. Februar 2026. Wenn Ihr Unternehmen Systeme einsetzt oder entwickelt, die unter diese Verbote fallen – etwa zur Emotionserkennung am Arbeitsplatz in unzulässiger Form oder zur sozialen Bewertung –, besteht dringender Handlungsbedarf. Die umfassenden Hochrisiko-Anforderungen greifen ab August 2026.

Müssen bestehende KI-Systeme, die vor Inkrafttreten der Verordnung entwickelt wurden, nachgerüstet werden?

Die KI-Verordnung sieht Übergangsregelungen für bereits in Verkehr gebrachte Systeme vor. Deren genaue Anwendung hängt von der Produktkategorie und dem Zeitpunkt der Marktplatzierung ab. Grundsätzlich gilt: Systeme, die nach dem vollständigen Anwendungsdatum weiter betrieben oder wesentlich verändert werden, müssen die neuen Anforderungen erfüllen. Die Einzelheiten sind anwaltlich zu prüfen.

Wie verhält sich die KI-Verordnung zur DSGVO bei KI-Systemen, die Personaldaten verarbeiten?

Beide Regelwerke gelten nebeneinander. Die DSGVO stellt eigene Anforderungen an automatisierte Entscheidungen nach Artikel 22 und an Datenschutz-Folgenabschätzungen nach Artikel 35. Die KI-Verordnung ergänzt dies durch risikobasierte Konformitätsanforderungen. Für Hochrisiko-KI-Systeme im Personalbereich empfiehlt sich eine integrierte Compliance-Prüfung, die beide Regelwerke koordiniert adressiert, um Doppelarbeit zu vermeiden und Lücken zu schließen.

Kann ein Unternehmen Haftung für ein eingesetztes KI-System vollständig auf den Anbieter übertragen?

Nein. Die KI-Verordnung sieht zwar vor, dass bestimmte Pflichten durch Vereinbarung zwischen Anbieter und Betreiber verschoben werden können. Kernpflichten des Betreibers – etwa die zweckgemäße Verwendung, die Schulung des Personals und die Vorfallüberwachung – verbleiben jedoch zwingend beim Betreiber. Zudem schützen vertragliche Vereinbarungen nicht vor behördlichen Sanktionen, wenn das Unternehmen selbst als Adressat einer Pflichtverletzung gilt.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des IT-Rechts, des Datenschutzrechts und des KI-Rechts – von der Compliance-Strukturierung bis zur Vertragsgestaltung und zur Vertretung vor Aufsichtsbehörden. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei begleitet Softwareunternehmen, IT-Dienstleister und technologieorientierte Mittelständler bei der strukturierten Vorbereitung auf die Anforderungen der KI-Verordnung. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

Die vorstehende Analyse skizziert den regulatorischen Rahmen und die zentralen Handlungsfelder. Ihr konkretes Produktportfolio, Ihre internen Systeme und Ihre Vertragsstruktur erfordern eine individuelle rechtliche Prüfung. Zur Klärung, wie die KI-Verordnung auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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