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Markenanmeldung für Unternehmen – Chemie- und Pharmaindustrie: Checkliste

Markenanmeldung für Unternehmen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Wer in der Chemie- und Pharmaindustrie ein Produkt, einen Wirkstoff oder eine Formulierungsmarke auf den Markt bringt, ohne zuvor den Markenschutz gesichert zu haben, setzt strategische Werte und erhebliche Entwicklungsbudgets einem unnötigen Risiko aus. Ein Mitbewerber, der denselben Namen früher beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anmeldet, kann die eigene Marktposition rechtlich blockieren – selbst wenn das Produkt bereits zugelassen ist und vertrieben wird.

Die Markenanmeldung für Unternehmen der Chemie- und Pharmaindustrie richtet sich nach dem Markengesetz (MarkenG) und erfolgt beim DPMA; Schutz entsteht erst mit Eintragung, nicht mit bloßer Benutzung eines Zeichens. Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre ab Anmeldetag und ist unbegrenzt verlängerbar. Die nachfolgende Checkliste führt Geschäftsführer und Justiziare des Mittelstands Schritt für Schritt durch den Anmeldeprozess und benennt die rechtlichen Fallstricke, die speziell in regulierten Branchen wie Chemie und Pharma eine besondere Rolle spielen.

Dieser Beitrag gliedert sich in sieben Prüfstationen: von der Vorfeldanalyse über die Klasseneinteilung und Anmeldeformalia bis zur Überwachung nach Eintragung. Jede Station enthält eine konkrete Handlungsempfehlung.

Warum Markenschutz in der Chemie- und Pharmaindustrie besondere Bedeutung hat

Chemie- und Pharmaunternehmen investieren jahrelang in Entwicklung, Zulassung und Registrierung eines Produkts – das Markenzeichen ist dabei oft das einzige schutzfähige Element, das über den Patentablauf hinaus Bestand hat. Während ein Patent nach spätestens 20 Jahren erlischt, kann eine eingetragene Marke dauerhaft verlängert werden und bleibt kommerziell nutzbar, solange das Unternehmen sie ernsthaft benutzt.

In der Praxis sehen wir regelmäßig, dass mittelständische Chemieunternehmen ihre Produktbezeichnungen durch jahrelange Benutzung als „bekannt" empfinden und auf eine formale Anmeldung verzichten. Das ist ein Irrtum mit Konsequenzen: Benutzungsmarken nach § 4 Nr. 2 MarkenG entstehen zwar durch tatsächliche Benutzung, setzen aber eine Bekanntheit bei den beteiligten Verkehrskreisen voraus, die sich im Zweifel nur aufwändig nachweisen lässt. Die eingetragene Marke nach § 4 Nr. 1 MarkenG bietet demgegenüber klare Priorität ab Anmeldetag.

Welche Risiken entstehen, wenn ein Konkurrent Ihren Produktnamen früher als Marke registriert? Neben Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzforderungen droht im schlimmsten Fall die Pflicht, einen bereits eingeführten Markennamen zu ändern – mit allen daraus folgenden regulatorischen Konsequenzen bei arzneimittelrechtlich zugelassenen Produkten, die unter einem bestimmten Namen zugelassen sind.

Prüfstation 1: Vorfeldrecherche und Kollisionsanalyse

Vor jeder Markenanmeldung steht die systematische Recherche nach älteren Rechten – wer diesen Schritt überspringt, riskiert eine Widerspruchsverfahren oder Löschungsklage nach Eintragung. Die Recherche gliedert sich in drei Ebenen.

  • DPMA-Datenbank (DPMAregister): Identische und ähnliche Wortzeichen im relevanten Waren- und Dienstleistungsbereich ermitteln. Kostenlos zugänglich; bei identischen Treffern sollte die Anmeldung in der geplanten Form nicht weiterverfolgt werden.
  • EUIPO-Datenbank (eSearch plus): Unionsmarken haben Wirkung im gesamten EU-Gebiet und können einer nationalen Anmeldung entgegenstehen. Chemie- und Pharmaunternehmen mit internationalem Vertrieb müssen diese Ebene zwingend einbeziehen.
  • Firma und Unternehmenskennzeichen: Auch nicht eingetragene, aber im Geschäftsverkehr benutzte Firmenbezeichnungen können ältere Rechte begründen (§ 5 MarkenG). In der Pharmabranche sind zudem internationale Nichtproprietary Names (INN) der WHO zu beachten – generische Wirkstoffbezeichnungen sind vom Markenschutz ausgeschlossen.
  • Domainregistrierungen: Als ergänzenden Schritt empfehlen wir die Überprüfung einschlägiger Top-Level-Domains (.de, .com, .eu), da Domain-Grabbing in der Chemieindustrie ein verbreitetes Muster ist.
  • Ähnlichkeitsbeurteilung: Klangbild, Schriftbild und Sinngehalt der geplanten Marke mit vorhandenen Zeichen vergleichen. In der Mandatspraxis sehen wir, dass Pharmaunternehmen regelmäßig klangähnliche Bezeichnungen unterschätzen – gerade bei internationalen Produktnamen, die in mehreren Sprachen ausgesprochen werden.

Praxishinweis: Eine professionelle Ähnlichkeitsrecherche reduziert das Risiko eines späteren Widerspruchsverfahrens erheblich. Die Widerspruchsfrist beträgt nach § 42 MarkenG drei Monate ab Veröffentlichung der Eintragung. Wer frühzeitig recherchiert, vermeidet Rechtsstreitigkeiten in diesem Zeitraum.

Prüfstation 2: Auswahl des richtigen Zeichentyps

Das MarkenG schützt verschiedene Zeichenformen – die Wahl des richtigen Typs ist strategisch und beeinflusst die Schutzbreite unmittelbar. Für die Chemie- und Pharmaindustrie kommen insbesondere die folgenden Typen in Betracht.

  • Wortmarke: Schützt das Wort in jeder grafischen Darstellung. Empfehlenswert als Primärmarke für Produktbezeichnungen, Wirkstoffmarken und Unternehmensbezeichnungen. Bietet die breiteste Schutzwirkung.
  • Bildmarke / Wort-Bild-Marke: Kombiniert Wortbestandteil und grafisches Element. Sinnvoll für Logos, Packungsdesigns und Produktkennzeichnungen – in der Pharmabranche häufig zur Differenzierung am Point-of-Care eingesetzt.
  • Farbmarke: Spezifische Unternehmens- oder Produktfarben können in seltenen Fällen als Marke geschützt werden, wenn ihnen Unterscheidungskraft zukommt. Die Anforderungen sind hoch; in der Chemieindustrie wird dies für Unternehmensfarben gelegentlich erwogen.
  • Dreidimensionale Marke (Formmarke): Für charakteristische Verpackungsformen oder Behälterdesigns relevant; in der Pharmaindustrie z. B. für Injektionsbehältnisse oder Dosiervorrichtungen.
  • Kollektivmarke und Gewährleistungsmarke: Für Branchenverbände oder Gütezeichen in der Chemiebranche von Interesse, wenn eine kollektive Kennzeichnungsfunktion angestrebt wird.

Nach unserer Erfahrung melden Chemie- und Pharmaunternehmen häufig zunächst nur die Wortmarke an und ergänzen die Wort-Bild-Marke für das Verpackungsdesign in einem zweiten Schritt. Dieses Vorgehen ist sachgerecht, solange die Prioritätsreihenfolge beachtet wird.

Prüfstation 3: Waren- und Dienstleistungsverzeichnis – die kritische Weichenstellung

Das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis bestimmt den sachlichen Schutzumfang der Marke. Ein zu eng gefasstes Verzeichnis bietet keinen ausreichenden Schutz; ein zu weit gefasstes Verzeichnis ist angreifbar wegen Nichtbenutzung nach fünf Jahren (§ 26 MarkenG). Diese Balance ist in der Chemie- und Pharmaindustrie besonders anspruchsvoll.

  • Nizza-Klassifikation: Die internationale Klassifikation für Waren und Dienstleistungen umfasst 45 Klassen. Für die Chemieindustrie sind typischerweise relevant: Klasse 1 (chemische Erzeugnisse für Industrie und Wissenschaft), Klasse 2 (Farben, Lacke, Korrosionsschutzmittel), Klasse 5 (Pharmazeutika, veterinärmedizinische Erzeugnisse, Hygienepräparate), Klasse 3 (Reinigungs- und Pflegemittel) und Klasse 40 (Materialbearbeitung).
  • Pharmaunternehmen: Klasse 5 ist die zentrale Klasse für Arzneimittel und Nahrungsergänzungsmittel. Die Beschreibung der Waren sollte so konkret wie nötig, aber so weit wie möglich formuliert sein. Generische Oberbegriffe wie „pharmazeutische Erzeugnisse" sind zulässig, sofern eine ernsthafte Benutzungsabsicht besteht.
  • Benutzungsabsicht: In der Anmeldung ist zu erklären, dass die Marke für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen benutzt werden soll oder wird. Marken, die fünf Jahre nach Eintragung nicht benutzt worden sind, können auf Antrag gelöscht werden (§ 49 MarkenG).
  • Dienstleistungskomponente: Chemieunternehmen, die auch technische Beratungs- oder Labordienstleistungen erbringen, sollten entsprechende Klassen (z. B. Klasse 42: wissenschaftliche und technologische Dienstleistungen) einbeziehen.
  • Klassifikationsgebühren: Beim DPMA fallen je Klasse zusätzliche Gebühren an. Das Gebührenverzeichnis des DPMA ist maßgeblich und vor Anmeldung zu prüfen.

Falsch formulierte Warenverzeichnisse sind nach Einreichung nur schwer zu korrigieren. Wir empfehlen, das Verzeichnis vor Anmeldung anwaltlich prüfen zu lassen – nachträgliche Einschränkungen sind zulässig, Erweiterungen hingegen nicht.

Prüfstation 4: Anmeldung beim DPMA – Formalia und Gebühren

Die formale Anmeldung beim DPMA ist der rechtserzeugende Akt; der Anmeldetag begründet die Priorität. Geschäftsführer sollten die Anmeldeschritte kennen, auch wenn sie die Durchführung delegieren.

  • Anmeldeweg: Elektronisch über das Online-Portal DPMAdirektPro (empfohlen), postalisch oder persönlich. Die elektronische Einreichung ist in der Regel die schnellste und sicherste Methode zur Prioritätsbegründung.
  • Pflichtangaben: Name und Anschrift des Anmelders, Darstellung des Zeichens, Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mit Klassenangaben sowie Gebührennachweis oder Einzugsermächtigung.
  • Gebührenstruktur: Die Anmeldegebühr beim DPMA ist nach Klassen gestaffelt. Das geltende Gebührenverzeichnis ist vor Anmeldung beim DPMA abzurufen, da Änderungen möglich sind.
  • Prioritätsprinzip: Der Zeitstempel der Anmeldung begründet die Priorität gegenüber später angemeldeten Zeichen. Bei gleichzeitiger Anmeldung in mehreren Ländern kann auf Basis der Pariser Verbandsübereinkunft eine Unionsprioritätsfrist von sechs Monaten geltend gemacht werden.
  • Beschleunigte Prüfung: Das DPMA bietet für bestimmte Konstellationen eine beschleunigte Eintragung an (Express-Verfahren gegen Aufpreis). Für Pharmaunternehmen, die eine Produkteinführung zeitlich koordinieren, kann dies relevant sein.
  • Anmeldevertreter: Ein Anwalt oder Patentanwalt kann als Vertreter eingetragen werden und übernimmt den Schriftverkehr mit dem DPMA. Dies empfiehlt sich insbesondere dann, wenn das DPMA Beanstandungen äußert (Office Actions).

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Spezialchemieunternehmen aus Nordrhein-Westfalen, das eine neue Produktlinie für industrielle Reinigungsmittel einführen wollte. Ausgangslage: Der geplante Produktname war intern seit Monaten gebräuchlich, aber nie formal angemeldet worden; ein Wettbewerber hatte einen klangähnlichen Namen in einer benachbarten Klasse bereits registriert. Vorgehen: Kollisionsanalyse, Überarbeitung des Produktnamens mit strategischer Klasseneinteilung sowie Parallelanmeldung einer nationalen Marke und Unionsmarke. Ergebnis: Die überarbeitete Bezeichnung wurde ohne Beanstandung eingetragen und ist seither als Ausgangspunkt für die europäische Vertriebsstrategie gesichert – ein Widerspruch des Wettbewerbers blieb aus.

Prüfstation 5: Internationale Schutzstrategien – EUIPO und WIPO

Chemie- und Pharmaunternehmen operieren selten nur im Inland. Wer Produkte exportiert oder Zulassungen in mehreren Ländern anstrebt, muss die internationale Dimension der Markenstrategie von Anfang an berücksichtigen. Zwei Wege stehen zur Verfügung.

  • Unionsmarke (EUIPO): Eine Unionsmarke gilt einheitlich in allen EU-Mitgliedstaaten und bietet damit den effizientesten Schutz für den europäischen Binnenmarkt. Die Schutzdauer beträgt zehn Jahre ab Anmeldung, verlängerbar. Allerdings kann eine ältere nationale Marke eines einzigen EU-Mitgliedstaats die Unionsmarke in ihrer Gesamtheit gefährden (Einheitscharakter).
  • Madrider System (WIPO): Auf Basis einer nationalen Basismarke oder Unionsmarke kann eine internationale Registrierung beim Internationalen Büro der WIPO beantragt werden, die dann für bis zu 130 Länder wirkt. Sinnvoll für Pharmaunternehmen mit Exportmärkten in Asien, Amerika oder dem Nahen Osten.
  • Strategische Priorisierung: Nicht jede Marke muss sofort weltweit registriert werden. In der Mandatspraxis empfehlen wir ein dreistufiges Vorgehen: (1) nationale DPMA-Anmeldung zur Prioritätsbegründung, (2) Unionsmarke für den europäischen Kernmarkt, (3) WIPO-Registrierung für strategisch wichtige Drittstaaten innerhalb der Sechsmonatsfrist der Pariser Verbandsübereinkunft.
  • Länderspezifische Besonderheiten: In einigen Jurisdiktionen (z. B. USA, Australien, Kanada) gelten eigene Anforderungen an Benutzungsnachweis und Anmeldeverfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.
  • Parallelexistenz: Nationale Marken und Unionsmarken koexistieren; eine Unionsmarkenanmeldung schließt eine zusätzliche nationale DPMA-Anmeldung nicht aus und kann strategisch sinnvoll sein, wenn in einzelnen Mitgliedstaaten besonders starke Rechtsposition benötigt wird.

Prüfstation 6: Überwachung nach Eintragung und Verteidigung der Marke

Mit der Eintragung beginnt die Pflicht zur aktiven Markenüberwachung. Eine nicht überwachte Marke verliert im Laufe der Zeit ihre Schutzwirkung – durch Verwässerung, Duldungsverzicht oder jüngere kollidierende Zeichen, die mangels Widerspruch bestandskräftig werden.

  • Überwachungsdienste: Beauftragen Sie ein spezialisiertes Unternehmen oder Ihre anwaltliche Beratung mit einem laufenden Monitoring neu angemeldeter Marken beim DPMA und EUIPO. Alerts werden i. d. R. wöchentlich ausgegeben und ermöglichen eine rechtzeitige Reaktion innerhalb der Widerspruchsfrist von drei Monaten (§ 42 MarkenG).
  • Widerspruch einlegen: Wird eine kollidierende Marke veröffentlicht, ist innerhalb von drei Monaten ab Veröffentlichung Widerspruch beim DPMA einzulegen. Diese Frist ist nicht verlängerbar; Versäumnis führt zum Rechtsverlust. Nach unserer Erfahrung unterschätzen mittelständische Unternehmen die Bedeutung dieser Frist erheblich.
  • Benutzungsnachweis: Nach Ablauf von fünf Jahren seit Eintragung kann die Marke wegen Nichtbenutzung angegriffen werden (§ 49 MarkenG). Sichern Sie intern nach, dass die Marke in der eingetragenen oder einer nur unwesentlich abweichenden Form tatsächlich benutzt wird, und dokumentieren Sie die Benutzung (Rechnungen, Produktmuster, Werbeunterlagen).
  • Verlängerung: Die Marke muss spätestens am Ende jedes Zehnjahreszeitraums verlängert werden. Das DPMA erinnert Inhaber in der Regel, jedoch besteht keine Verpflichtung dazu; Eigentümer sind für die rechtzeitige Verlängerung selbst verantwortlich.
  • Lizenzmanagement: Werden Marken an Tochtergesellschaften, Vertriebspartner oder Lizenzgeber übertragen oder lizenziert, ist die Eintragung im Markenregister zu aktualisieren. Markenlizenzverträge in der Chemie- und Pharmaindustrie sollten stets schriftlich fixiert und auf die behördliche Zulassungssituation abgestimmt sein.
  • Abmahnung und Unterlassung: Bei Verletzung der eingetragenen Marke durch Dritte steht dem Inhaber ein Unterlassungsanspruch zu. Vor gerichtlichen Schritten ist regelmäßig eine anwaltliche Abmahnung zu versenden. Die Regelverjährung für Schadensersatzansprüche beträgt nach § 195 BGB drei Jahre ab Kenntnis.

Markeninhaber, die Verstöße jahrelang dulden, können den Unterlassungsanspruch nach den Grundsätzen der Verwirkung verlieren. Aktives Vorgehen gegen Verletzungen ist rechtlich und wirtschaftlich geboten.

Prüfstation 7: Besondere Anforderungen der Chemie- und Pharmabranche

Regulierte Branchen stellen markentechnisch besondere Anforderungen, die für andere Industrien nicht oder nur eingeschränkt gelten. Geschäftsführer in der Chemie- und Pharmaindustrie sollten diese Besonderheiten kennen.

  • Internationale Nichtproprietary Names (INN): Die WHO vergibt für Arzneimittelwirkstoffe sogenannte International Nonproprietary Names. Zeichen, die einem INN entsprechen oder ihm zu ähnlich sind, können nicht als Marke eingetragen werden, da sie für den allgemeinen Verkehr freizuhalten sind. Vor der Entwicklung eines Produktnamens sollte die INN-Liste abgeglichen werden.
  • Arzneimittelzulassung und Marke: Arzneimittel werden in Deutschland nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) zugelassen. Der Handelsname des Arzneimittels muss von der zuständigen Behörde genehmigt werden und darf nicht irreführend sein. Markenrecht und Zulassungsrecht sind aufeinander abzustimmen; Änderungen des Handelsnamens nach Zulassung sind mit erheblichem regulatorischem Aufwand verbunden.
  • Gefahrstoffrechtliche Kennzeichnungspflichten: Chemische Produkte unterliegen dem GHS/CLP-System (Verordnung (EG) Nr. 1272/2008) für die Kennzeichnung gefährlicher Stoffe. Markenzeichen, die auf Verpackungen von Gefahrstoffen erscheinen, müssen mit den Pflichtangaben gemäß CLP vereinbar sein und dürfen diese nicht verdecken oder beeinträchtigen.
  • Biosimilars und Generika: In der Pharmaindustrie ist die Abgrenzung zwischen dem geschützten Markennamen des Originalpräparats und dem generischen Wirkstoffnamen rechtlich präzise zu handhaben. Hersteller von Biosimilars oder Generika dürfen keine Bezeichnungen verwenden, die verwechslungsfähig mit dem Originalpräparat sind.
  • Parallelimporte: Innerhalb des EU-Binnenmarktes erschöpfen sich Markenrechte durch erstmaliges Inverkehrbringen mit Zustimmung des Markeninhabers. Pharmaunternehmen müssen beachten, dass parallele Importe von Arzneimitteln unter einem anderen Markennamen als dem im Zielland gebräuchlichen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind – der Europäische Gerichtshof hat hierzu eine differenzierte Rechtsprechung entwickelt.
  • Forschungskooperationen: Bei Kooperationen mit Universitäten, Forschungsinstituten oder anderen Unternehmen ist vertraglich zu regeln, wem die im Rahmen der Kooperation entwickelten Kennzeichen und Marken zustehen. In der Mandatspraxis erleben wir, dass dieser Punkt in Forschungskooperationsverträgen der Chemiebranche häufig zu kurz kommt.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Markenanmeldung für Unternehmen in der Chemie- und Pharmaindustrie

Kann ich eine Marke anmelden, bevor das Produkt zugelassen ist?

Ja. Die Markenanmeldung setzt keine behördliche Produktzulassung voraus. Im Gegenteil: Gerade in der Pharmaindustrie empfiehlt es sich, die Marke frühzeitig anzumelden, um die Priorität zu sichern, bevor der Produktname im Rahmen des Zulassungsverfahrens öffentlich wird. Die Benutzungsabsicht muss zum Zeitpunkt der Anmeldung vorliegen; eine tatsächliche Benutzung ist erst nach Eintragung erforderlich.

Was ist der Unterschied zwischen einer nationalen Marke (DPMA) und einer Unionsmarke (EUIPO)?

Eine beim DPMA eingetragene Marke gilt nur im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Eine Unionsmarke gilt einheitlich in allen EU-Mitgliedstaaten. Für Chemie- und Pharmaunternehmen mit europäischem Vertrieb ist die Unionsmarke in der Regel effizienter, da ein einziges Verfahren den gesamten EU-Markt abdeckt. Allerdings kann eine ältere nationale Marke eines einzigen EU-Mitgliedstaats die Unionsmarke gefährden.

Wie lange dauert das DPMA-Anmeldeverfahren?

Das reguläre DPMA-Verfahren dauert nach Erfahrungswerten der Kanzlei regelmäßig mehrere Monate – von der Anmeldung bis zur Veröffentlichung der Eintragung. Die genaue Bearbeitungsdauer ist vom Prüfungsaufwand und der Auslastung des Amtes abhängig. Eine beschleunigte Prüfung ist gegen Aufpreis möglich. Der Markenschutz beginnt formal mit dem Anmeldetag.

Was passiert, wenn ein Konkurrent Widerspruch einlegt?

Legt ein Inhaber einer älteren Marke nach Veröffentlichung Ihrer Eintragung fristgerecht Widerspruch ein, leitet das DPMA ein Widerspruchsverfahren ein. In diesem Verfahren wird die Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen geprüft. Das Verfahren kann durch Einigung oder durch Entscheidung des DPMA enden; gegen letztere ist Beschwerde zum Bundespatentgericht möglich. Anwaltliche Begleitung ist in diesem Stadium dringend zu empfehlen.

Wann kann eine eingetragene Marke wegen Nichtbenutzung gelöscht werden?

Eine eingetragene Marke kann auf Antrag gelöscht werden, wenn sie innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Eintragung nicht ernsthaft benutzt wurde (§ 49 MarkenG). Benutzung bedeutet die tatsächliche Verwendung des Zeichens im Geschäftsverkehr für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen in der Bundesrepublik Deutschland oder im EU-Gebiet (bei Unionsmarken). Dokumentieren Sie die Benutzung laufend.

Müssen Markenlizenzverträge eingetragen werden?

Die Eintragung einer Lizenz ins Markenregister ist nicht zwingend erforderlich, damit die Lizenz wirksam ist. Allerdings bietet die Eintragung Schutz gegenüber Dritten, insbesondere bei einer späteren Übertragung der Marke. In der Chemie- und Pharmaindustrie empfehlen wir die registerliche Eintragung von Lizenzen, die mit behördlich zugelassenen Produkten verbunden sind, um Rechtssicherheit gegenüber Behörden und Geschäftspartnern zu gewährleisten.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere bei Markenanmeldungen, Markenstrategie und der Durchsetzung von Kennzeichenrechten in der Chemie- und Pharmaindustrie. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Die Kanzlei begleitet Mandanten sowohl im nationalen DPMA-Verfahren als auch im Unionsmarkenverfahren vor dem EUIPO und bei internationalen Registrierungen über das Madrider System der WIPO.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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