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Markenanmeldung für Unternehmen – Leitfaden

Markenanmeldung für Unternehmen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Mittelstandsunternehmen investiert jahrelang in seinen Markennamen – und erfährt dann, dass ein Wettbewerber denselben Begriff beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen hat. Die Folge: Abmahnung, Unterlassungsklage, im schlimmsten Fall ein erzwungenes Rebranding. Dieses Szenario ist in der Mandatspraxis kein Randfall. Es trifft Unternehmen jeder Größe, häufig dann, wenn der Markenschutz lange aufgeschoben und schließlich vergessen wurde.

Die Markenanmeldung für Unternehmen schützt Kennzeichen, Logos und Produktnamen vor unerlaubter Nutzung durch Dritte. Rechtsgrundlage ist das Markengesetz (MarkenG); das zuständige Amt in Deutschland ist das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München. Sobald eine Marke eingetragen ist, gewährt § 14 MarkenG dem Inhaber das ausschließliche Recht, das Zeichen im geschäftlichen Verkehr zu benutzen – und Dritten die Nutzung zu untersagen. Der Schutz gilt zunächst für zehn Jahre und ist unbegrenzt verlängerbar.

Dieser Praxisleitfaden führt Geschäftsführer und Justiziare Schritt für Schritt durch den Anmeldeprozess beim DPMA, erläutert die relevanten Fristen, typischen Fallstricke und zeigt, wo anwaltliche Begleitung den Unterschied zwischen einem belastbaren und einem angreifbaren Markenschutz ausmacht.

Was schützt das Markenrecht – und was nicht?

Das MarkenG schützt alle im geschäftlichen Verkehr verwendeten Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Schutzfähig sind nach § 3 MarkenG Wörter, Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, Klänge, dreidimensionale Gestaltungen sowie sonstige grafische Darstellungen. Die Liste ist bewusst offen gehalten; moderne Erscheinungsformen wie Farben, Bewegungsmarken und Positionsmarken sind unter bestimmten Voraussetzungen eingetragenfähig.

Nicht schutzfähig sind hingegen rein beschreibende Angaben – also Zeichen, die ausschließlich die Art, Beschaffenheit oder geografische Herkunft der Ware bezeichnen. Wer sein Mineralwasserunternehmen unter dem Begriff „Frisches Quellwasser" eintragen möchte, wird am Erfordernis der Unterscheidungskraft scheitern. Absolute Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG sind zwingend zu prüfen, bevor die Anmeldung eingereicht wird; sie führen zur Zurückweisung durch das DPMA ohne Anhörung der Konkurrenz.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Unternehmen den Unterschied zwischen Unternehmensname, Domainname und Marke nicht klar trennen. Ein eingetragener Handelsname im Handelsregister begründet keinen automatischen Markenschutz. Und ein reservierter Domainname schützt ebenfalls nicht gegen die Benutzung desselben Begriffs durch Dritte im stationären Handel. Nur die eingetragene Marke – oder die nachgewiesene Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG – bietet verlässlichen Schutz.

Welche Markenformen eignen sich für welche Unternehmenstypen?

Die Wahl der richtigen Markenform ist die erste strategische Weichenstellung. Sie entscheidet über Schutzumfang, Registrierungsaufwand und Verteidigbarkeit im Verletzungsfall. Ein mittelständisches Maschinenbauunternehmen hat andere Anforderungen als ein Startup im B2C-Handel.

Wortmarke: Schützt ein Wort oder eine Wortfolge in jeder grafischen Darstellung. Vorteil: maximale Flexibilität bei späterem Corporate Redesign. Die Wortmarke ist das Fundament jedes Markenportfolios, weil sie den Begriff selbst sichert, unabhängig von Farbe oder Schrift.

Bildmarke / Wort-Bild-Marke: Schützt Logo und Wortbestandteil gemeinsam. Der Schutzumfang ist enger als bei der reinen Wortmarke – eine Konkurrenzmarke muss optisch ähnlich sein, um eine Verwechslungsgefahr auszulösen. Für Unternehmen, deren Logo untrennbar mit der Markenidentität verknüpft ist, ist die Kombination gleichwohl empfehlenswert: Sie schützt das konkrete Erscheinungsbild zusätzlich.

Dienstleistungsmarke vs. Warenmarke: Das Markenrecht unterscheidet nach Klassen gemäß der Nizzaer Klassifikation (aktuell 45 Klassen). Eine Anmeldung gilt nur für die angemeldeten Klassen. Wer zu eng anmeldet, riskiert, dass Dritte identische oder ähnliche Zeichen in benachbarten Klassen eintragen. Wer zu breit anmeldet, riskiert nach fünf Jahren den Verfall wegen Nichtbenutzung (§ 26 MarkenG).

Nach unserer Erfahrung unterschätzen inhabergeführte Unternehmen im Mittelstand regelmäßig den Klassen-Aspekt. Eine sorgfältige Klassenstrategie – nicht zu eng, nicht zu weit – ist eine der zentralen Leistungen anwaltlicher Markenberatung.

Schritt für Schritt zur DPMA-Anmeldung: Der strukturierte Ablauf

Eine Markenanmeldung folgt einem klar gegliederten Verfahren. Wer die einzelnen Stufen kennt, kann Kosten kalkulieren, Risiken minimieren und die Zeit bis zum eingetragenen Schutz realistisch einschätzen.

Schritt 1: Vorrecherche und Konfliktanalyse

Vor der Einreichung ist eine systematische Ähnlichkeitsrecherche unerlässlich. Das DPMA führt eine eigene Datenbank (DPMAregister), ebenso das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) für Unionsmarken. Einzubeziehen sind: identische Marken, verwechslungsfähig ähnliche Zeichen, Firmennamen mit Branchennähe sowie nicht eingetragene Marken mit nachgewiesener Verkehrsgeltung.

Eine Anmeldung ohne Vorrecherche ist wie ein Unternehmenskauf ohne Due Diligence. Das Kollidierungsrisiko mit älteren Rechten bleibt bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist latent und kann durch eine sorgfältige Recherche erheblich reduziert werden.

Schritt 2: Festlegung der Schutzgegenstände und Klassenauswahl

Auf Grundlage der Recherche werden das anzumeldende Zeichen und die relevanten Waren- und Dienstleistungsklassen festgelegt. Das DPMA erhebt eine Basisgebühr für bis zu drei Klassen; jede weitere Klasse verursacht eine zusätzliche Klassengebühr. Die genauen Amtsgebühren sind der jeweils aktuellen Gebührenordnung des DPMA zu entnehmen – sie sollten vor Einreichung anwaltlich geprüft werden.

Schritt 3: Einreichung der Anmeldung beim DPMA

Die Anmeldung kann elektronisch über das DPMAonline-Portal eingereicht werden. Zwingender Mindestinhalt: Angaben zum Anmelder, die Markenform, die Darstellung des Zeichens und das Waren-/Dienstleistungsverzeichnis. Mit dem Anmeldetag entsteht der sog. Anmeldetag-Priorität: Dieser Zeitpunkt ist entscheidend, wenn später Konflikte mit jüngeren Rechten entstehen.

Schritt 4: Formale und absolute Prüfung durch das DPMA

Das DPMA prüft zunächst formal (vollständige Unterlagen, Gebühreneingang) und anschließend materiell-absolut: Es untersucht, ob das Zeichen schutzfähig ist und kein absolutes Schutzhindernis nach § 8 MarkenG vorliegt. Eine Prüfung auf relative Schutzhindernisse – also ältere Rechte Dritter – führt das DPMA bei deutschen Marken grundsätzlich nicht von Amts wegen durch. Das ist Aufgabe des Inhabers älterer Rechte im Widerspruchsverfahren.

Schritt 5: Veröffentlichung und Widerspruchsfrist

Nach positiver Prüfung wird die Marke im Markenblatt veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt läuft die gesetzliche Widerspruchsfrist von drei Monaten (§ 42 MarkenG). Innerhalb dieser Frist kann jeder Inhaber einer prioritätsälteren Marke Widerspruch einlegen, wenn er eine Verwechslungsgefahr sieht. Das Widerspruchsverfahren ist ein eigenes kontradiktorisches Verfahren vor dem DPMA; es kann durch Vergleich, Zurückweisung des Widerspruchs oder Löschung der jüngeren Marke enden.

Schritt 6: Eintragung und Verlängerung

Wird kein Widerspruch eingelegt oder bleibt ein Widerspruch ohne Erfolg, trägt das DPMA die Marke in das Register ein und erteilt eine Eintragungsurkunde. Der Schutz gilt rückwirkend ab dem Anmeldetag. Die eingetragene Marke ist für zehn Jahre gültig; sie kann durch Zahlung einer Verlängerungsgebühr unbegrenzt alle zehn Jahre erneuert werden. Nach unserer Beratungserfahrung wird die Verlängerung in kleinen Unternehmen regelmäßig versäumt – eine Wiedervorlage im Kanzleisystem ist dringend empfehlenswert.

Wann droht Verwechslungsgefahr – und was bedeutet das für Ihre Marke?

Die Verwechslungsgefahr (§ 9 MarkenG) ist das zentrale Tatbestandsmerkmal sowohl im Widerspruchsverfahren als auch im gerichtlichen Verletzungsstreit. Sie wird in einer Gesamtschau aus drei Faktoren beurteilt: Ähnlichkeit der Zeichen, Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen und Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Starke, bekannte Marken genießen dabei einen erweiterten Schutzbereich.

Für Geschäftsführer bedeutet das: Verwechslungsgefahr besteht nicht erst dann, wenn ein Zeichen identisch ist. Bereits eine klang- oder bildähnliche Bezeichnung in verwandten Warenklassen kann eine Verletzung begründen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat in der Vergangenheit in vergleichbaren Konstellationen betont, dass auch der gedankliche Bezug zwischen Zeichen und Unternehmen bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine Rolle spielen kann.

Praktische Konsequenz: Eine Markenrecherche sollte nicht nur identische Treffer identifizieren, sondern phonetisch und begrifflich ähnliche Zeichen im gesamten relevanten Klassenumfeld erfassen. Das erfordert juristische Wertung, nicht nur Datenbankabfrage.

Deutsche Marke, Unionsmarke oder internationales Zeichen – welcher Schutzbereich ist der richtige?

Die territoriale Reichweite des Schutzes ist eine unternehmerische Grundentscheidung. Drei Hauptoptionen stehen zur Verfügung:

Deutsche Marke (DPMA): Schutz ausschließlich im Inland. Geeignet für Unternehmen, die aktuell nur auf dem deutschen Markt tätig sind und einen kostenbewussten Einstieg suchen. Vorteil: vergleichsweise geringere Amtsgebühren, kurzes Verfahren, deutschsprachige Korrespondenz. Nachteil: kein Schutz im europäischen Binnenmarkt.

Unionsmarke (EUIPO, Alicante): Einheitlicher Schutz in allen EU-Mitgliedstaaten durch eine einzige Anmeldung. Für exportorientierte Mittelständler mit europäischen Vertriebspartnern oder E-Commerce-Aktivitäten regelmäßig die effizientere Lösung. Die Unionsmarke gilt ebenfalls für zehn Jahre und ist verlängerbar. Zu beachten: Ein älteres nationales Recht eines EU-Mitgliedsstaats kann einer Unionsmarke entgegengehalten werden – die Vorrecherche muss daher europäisch ausgerichtet sein.

Internationale Registrierung (Madrid-System, WIPO): Für Unternehmen mit außereuropäischen Märkten bietet die internationale Registrierung über das Madrider Abkommen eine gebündelte Anmeldung in bis zu 130 Vertragsstaaten. Basisrecht ist eine bestehende nationale oder regionale Marke; die Anmeldung erfolgt über das DPMA oder das EUIPO als Ursprungsamt. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.

Welche Schutzkombination sinnvoll ist, hängt von Vertriebsstrategie, Wachstumsplänen und Budget ab. In der Praxis empfehlen wir Mittelstandsunternehmen häufig einen gestuften Ansatz: zunächst eine DPMA-Marke oder Unionsmarke, dann bei Internationalisierung die Erweiterung über das Madrid-System.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Unternehmen aus dem Maschinenbaubereich. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte seit mehreren Jahren unter einer einprägsamen Wort-Bild-Kombination exportiert, ohne eine Marke beim DPMA oder EUIPO einzutragen. Ein europäischer Wettbewerber meldete ein nahezu identisches Zeichen für dieselben Waren- und Dienstleistungsklassen beim EUIPO an. Vorgehen: Die Kanzlei recherchierte den Nachweis der tatsächlichen Benutzung im Inland über mehrere Jahre, bereitete eine Widerspruchsschrift auf Grundlage älterer Kennzeichenrechte vor und verhandelte gleichzeitig eine gütliche Einigung mit dem Anmelder. Ergebnis: Das EUIPO-Verfahren wurde durch Rücknahme der Unionsmarkenanmeldung beendet; der Mandant sicherte seine Position anschließend durch eine eigenständige Anmeldung bei DPMA und EUIPO ab. Kein Erfolgsversprechen für vergleichbare Konstellationen – die Umstände des Einzelfalls sind stets ausschlaggebend.

Typische Fehler bei der Markenanmeldung und wie Sie sie vermeiden

Die häufigsten Fehler in der Mandatspraxis sind nicht technischer, sondern strategischer Natur. Eine Kenntnis dieser Schwachstellen ermöglicht es Geschäftsführern, die Weichen rechtzeitig richtig zu stellen.

Fehler 1 – Keine Vorrecherche: Die Anmeldung eines Zeichens ohne vorherige Kollisionsrecherche ist der gravierendste Fehler. Er führt entweder zur Zurückweisung durch das DPMA wegen absoluter Schutzhindernisse oder zum Widerspruch durch ältere Rechtsinhaber innerhalb der Dreimonatsfrist. Im schlimmsten Fall entsteht eine aufwendige Widerspruchs- oder Löschungsklage.

Fehler 2 – Zu enge Klassenauswahl: Wer nur die Kernklasse des aktuellen Produktportfolios anmeldet, bietet Wettbewerbern eine Flanke in angrenzenden Bereichen. Klassenstrategie bedeutet, auch realistische Erweiterungsszenarien des Unternehmens abzubilden.

Fehler 3 – Beschreibende Zeichen: Zeichen, die die Leistung oder das Produkt lediglich beschreiben, scheitern am Erfordernis der Unterscheidungskraft. Ein rein beschreibendes Zeichen ist nicht nur nicht eintragungsfähig – es ist auch praktisch nicht verteidigbar, wenn Dritte ähnliche Begriffe verwenden.

Fehler 4 – Unterlassene Benutzungsaufnahme: Nach § 26 MarkenG erlischt der Schutz einer eingetragenen Marke, wenn sie nach Ablauf von fünf Jahren nicht ernsthaft benutzt wird. Im Verletzungsstreit kann die Gegenseite die Benutzung einwenden; dann muss der Markeninhaber die Benutzung nachweisen. Fehlende Dokumentation ist in solchen Fällen ein strukturelles Risiko.

Fehler 5 – Keine Verlängerungsvorsorge: Der Schutz erlischt automatisch, wenn die Verlängerungsgebühr nicht rechtzeitig gezahlt wird. Eine markenrechtliche Wiedervorlage – idealerweise zwei Jahre vor Ablauf – ist Grundlage jedes professionellen Markenmanagements.

Wie reagieren Sie auf eine Abmahnung wegen Markenverletzung?

Eine markenrechtliche Abmahnung ist zeitkritisch. Sie enthält regelmäßig eine kurze Frist zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung – häufig zwischen einer und zwei Wochen, im Eilverfahren kürzer. Wer diese Frist ohne Reaktion verstreichen lässt, riskiert eine einstweilige Verfügung oder Klage beim zuständigen Landgericht.

Die richtige Reaktion hängt davon ab, ob die Abmahnung berechtigt ist. Ist die behauptete Verletzung zweifelhaft, kommt eine modifizierte Unterlassungserklärung in Betracht, die den Verletzungsvorwurf nicht in vollem Umfang anerkennt. Ist die Abmahnung unberechtigt, kann der Abgemahnte seinerseits eine negative Feststellungsklage erheben oder Schadensersatz wegen missbräuchlicher Abmahnung geltend machen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Haben Sie eine Abmahnung erhalten oder möchten Sie Ihre Markenposition absichern, bevor ein Dritter aktiv wird? Zur Klärung, wie eine Markenanmeldung oder eine Verteidigungsstrategie auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Markenrecht und Unternehmensübergabe – was Nachfolger wissen müssen

Marken sind übertragbare Vermögensgegenstände. Bei einer Unternehmensnachfolge – ob im Wege der Schenkung, des Kaufs oder der Erbfolge – gehen eingetragene Marken nicht automatisch auf den Erwerber über; sie müssen gesondert übertragen und die Übertragung im DPMA-Register eingetragen werden. Eine nicht eingetragene Übertragung ist zwar zivilrechtlich wirksam, entfaltet aber keine Wirkung gegenüber gutgläubigen Dritten.

Ebenso sind Markenlizenzen – ausschließliche wie einfache – vertraglich zu gestalten. Ein Geschäftsführer, der im Rahmen einer Unternehmensübergabe die Markenrechte zurückbehält, kann damit den Marktwert des übertragenen Unternehmens erheblich mindern. Umgekehrt kann eine sauber übertragene und bewertete Marke den Verkaufserlös substanziell erhöhen.

Nach unserer Erfahrung werden Markenrechte in mittelständischen Unternehmenstransaktionen zu spät oder gar nicht in die Due Diligence einbezogen. Ein IP-Audit vor der Transaktion ist deshalb nicht nur empfehlenswert, sondern in vielen Branchen marktüblicher Standard.

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Häufige Fragen zur Markenanmeldung für Unternehmen

Wie lange dauert eine Markenanmeldung beim DPMA?

Die reine Bearbeitungszeit beim DPMA beträgt nach Einreichung einer vollständigen Anmeldung erfahrungsgemäß mehrere Monate bis zur Eintragung. Hinzu kommen die Widerspruchsfrist von drei Monaten ab Veröffentlichung sowie ggf. ein Widerspruchsverfahren. Ab dem Anmeldetag besteht jedoch bereits der prioritätsbegründende Zeitrang – das ist für die Kollisionsprüfung entscheidend. Im Einzelfall ist die aktuelle Bearbeitungszeit beim DPMA vor Einreichung zu erfragen.

Was kostet eine Markenanmeldung?

Die Gesamtkosten einer Markenanmeldung setzen sich aus Amtsgebühren des DPMA und ggf. anwaltlichem Honorar zusammen. Das DPMA erhebt eine Basisgebühr für bis zu drei Klassen; ab der vierten Klasse entstehen Klassengebühren. Die genauen Amtsgebühren sind der aktuellen DPMA-Gebührenordnung zu entnehmen. Anwaltliche Honorare richten sich nach dem vereinbarten Stundenhonorar oder einem Pauschalhonorar – die genaue Vergütung wird im Mandatsgespräch vereinbart.

Kann ich eine Marke auch ohne Anwalt anmelden?

Eine Markenanmeldung beim DPMA ist formal ohne anwaltliche Vertretung möglich. In der Praxis zeigt sich jedoch, dass eine fehlende Vorrecherche, eine zu enge Klassenauswahl oder eine fehlerhafte Beschreibung des Verzeichnisses häufig zu Problemen führen – entweder bereits im Prüfungsverfahren oder später im Widerspruchsfall. Anwaltliche Begleitung minimiert das Risiko einer angreifbaren oder unwirksamen Eintragung und lohnt sich bei strategisch relevanten Kennzeichen in aller Regel wirtschaftlich.

Schützt eine deutsche Marke auch im Ausland?

Nein. Eine beim DPMA eingetragene Marke gilt ausschließlich im Inland. Wer Schutz in der Europäischen Union benötigt, muss eine Unionsmarke beim EUIPO in Alicante anmelden. Für außereuropäische Märkte bietet das internationale Registrierungsverfahren über die WIPO (Madrid-System) die Möglichkeit, mit einer einzigen Anmeldung Schutz in bis zu 130 Vertragsstaaten zu beantragen. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.

Was passiert, wenn jemand meine nicht eingetragene Marke anmeldet?

Der Inhaber eines nicht eingetragenen, aber benutzten Zeichens kann sich unter Umständen auf Kennzeichenrechte kraft Benutzung (§ 4 Nr. 2 MarkenG) oder auf den ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz stützen. Der Nachweis erfordert jedoch die Dokumentation der tatsächlichen Benutzung und eines relevanten Bekanntheitsgrades. Eine eingetragene Marke bietet demgegenüber eine verlässlichere und leichter durchsetzbare Rechtsposition. Wer den Nachweis der Verkehrsgeltung nicht führen kann, steht im Verletzungsfall regelmäßig vor erheblichen Schwierigkeiten.

Welche Bedeutung hat die Benutzungspflicht für eingetragene Marken?

Nach § 26 MarkenG muss eine eingetragene Marke innerhalb von fünf Jahren nach der Eintragung ernsthaft für die eingetragenen Waren oder Dienstleistungen benutzt werden. Wird diese Pflicht nicht erfüllt, kann die Marke auf Antrag gelöscht werden. Im Verletzungsstreit kann die Gegenseite die Nichtbenutzungseinrede erheben; dann muss der Markeninhaber die Benutzung nachweisen. Systematische Benutzungsdokumentation – Rechnungen, Produktfotos, Werbematerialien – ist daher fester Bestandteil eines professionellen Markenmanagements.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere bei der Markenanmeldung für Unternehmen, der Entwicklung von Markenschutzstrategien sowie der Durchsetzung und Abwehr von Kennzeichenrechten. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist auf mittelständische Unternehmensstrukturen spezialisiert und berät regelmäßig sowohl inhabergeführte Familienunternehmen als auch Konzerngesellschaften mit Mittelstandsprägung. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Markenanmeldung für Unternehmen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, bestehender Kollisionsrisiken und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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