Ein Softwareunternehmen investiert über Jahre in den Aufbau eines Produktnamens, gewinnt Kunden, etabliert eine Marktposition – und erfährt dann, dass ein Wettbewerber denselben Namen bereits als Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen hat. Was folgt, ist kein theoretischer Worst Case, sondern ein Szenario, das in der IT-Branche regelmäßig vorkommt: Abmahnung, Unterlassungsanspruch, erzwungenes Rebranding. Wer die Markenanmeldung für sein Unternehmen früh und systematisch betreibt, schützt nicht nur einen Namen – er sichert Unternehmenswert.
Die Markenanmeldung für Unternehmen in der Software- und IT-Branche ist das zentrale Instrument des gewerblichen Rechtsschutzes, um Produktnamen, Logos und Softwarebezeichnungen dauerhaft zu sichern. Nach dem Markengesetz (MarkenG) entsteht Markenschutz grundsätzlich erst mit Eintragung beim DPMA – nicht schon mit bloßer Nutzung im Markt. Der Schutz gilt zunächst für 10 Jahre und ist unbegrenzt verlängerbar. Ohne rechtzeitige Anmeldung bleibt das Kennzeichen angreifbar, und Geschäftsführer im Mittelstand riskieren empfindliche Unterlassungsansprüche, Schadensersatzforderungen und kostspielige Markenstreitigkeiten.
Der folgende Beitrag erläutert den Rechtsrahmen der Markenanmeldung im MarkenG, zeigt die für Software- und IT-Unternehmen typischen Risiken und Besonderheiten auf, erklärt das Anmeldeverfahren beim DPMA Schritt für Schritt und gibt konkrete Handlungsempfehlungen für Geschäftsführer, die Markenschutz als strategische Investition begreifen.
Rechtsrahmen: Warum Markenanmeldung für Unternehmen im MarkenG verankert ist
Das Markengesetz (MarkenG) bildet die normative Grundlage des deutschen Markenschutzes und regelt, wann und wie ein Zeichen schutzfähig ist. Für Geschäftsführer von Software- und IT-Unternehmen ist der zentrale Ausgangspunkt § 4 MarkenG: Markenschutz entsteht durch Eintragung, durch Benutzung mit Verkehrsgeltung oder durch notorische Bekanntheit. In der Praxis des Mittelstands ist die Eintragung beim DPMA der verlässlichste und durchsetzungsstärkste Weg – denn Verkehrsgeltung muss im Streitfall durch Verkehrsbefragungen und Marktdaten nachgewiesen werden, was mit erheblichem Aufwand verbunden ist.
Schutzfähig sind nach § 3 MarkenG alle Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden: Wörter, Buchstaben, Zahlen, Bildzeichen, dreidimensionale Gestaltungen, Farben und Kombinationen davon. Für IT-Unternehmen bedeutet das: Produktnamen, Softwarebezeichnungen, App-Icons, Unternehmenslogos und sogar charakteristische Benutzeroberflächen-Elemente können grundsätzlich Gegenstand einer Markenanmeldung sein. Doch nicht jedes Zeichen ist ohne Weiteres eintragungsfähig.
Die absoluten Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG sind in der Softwarebranche besonders relevant. Beschreibende Begriffe – also Zeichen, die lediglich Art, Beschaffenheit, Bestimmung oder sonstige Merkmale der Software beschreiben – sind von der Eintragung ausgeschlossen. Ein Zeichen wie „CloudStorage Pro" dürfte am DPMA scheitern, weil es den Leistungsinhalt unmittelbar beschreibt. In der Mandatspraxis sehen wir immer wieder, dass Produktnamen intern entwickelt werden, ohne die markenrechtliche Unterscheidungskraft vorab zu prüfen – mit der Folge, dass eine Anmeldung zurückgewiesen oder der Name im Rechtsstreit als nicht schutzfähig behandelt wird. Unterscheidungskraft und Nicht-Freihaltebedürftigkeit sind die entscheidenden Eintragungsvoraussetzungen.
Hinzu kommen die relativen Schutzhindernisse nach § 9 MarkenG: Verwechslungsgefahr mit prioritätsälteren Marken. Wer ohne vorherige Recherche anmeldet, riskiert Widerspruch oder Klage. Die Widerspruchsfrist beträgt nach § 42 MarkenG 3 Monate ab Veröffentlichung der Anmeldung – in dieser Zeit können Inhaber älterer Marken ihren Widerspruch beim DPMA einlegen.
Besonderheiten für Software- und IT-Unternehmen: Welche Zeichen schützenswert sind
Software- und IT-Unternehmen stehen vor einer charakteristischen Herausforderung: Ihr zentrales Vermögensgut ist oft immateriell und sprachlich beschreibend. Produktnamen sollen dem Nutzer intuitiv vermitteln, was eine Software leistet – doch je eingängiger und beschreibender ein Name, desto anfälliger ist er für ein Zurückweisungsrisiko beim DPMA. Diese Spannung zwischen Marktgängigkeit und rechtlicher Schutzfähigkeit ist ein typischer Beratungsgegenstand in unserer Mandatspraxis.
Für die Praxis empfiehlt sich eine strukturierte Kategorisierung der zu schützenden Zeichen. Erstens: der Unternehmensname oder die Dachmarke. Sie ist in aller Regel das schutzwürdigste Zeichen und sollte als erste Priorität angemeldet werden – sowohl als Wortmarke als auch, sofern ein Logo vorhanden ist, als kombinierte Wort-/Bildmarke. Zweitens: Produktbezeichnungen für einzelne Softwareprodukte oder -module. Hier ist die markenrechtliche Prüfung der Unterscheidungskraft besonders sorgfältig durchzuführen. Drittens: Dienstleistungsmarken für IT-Dienstleistungen, Cloud-Services, Beratungsleistungen und verwandte Tätigkeiten.
Die Klasseneinteilung nach dem Nizza-Klassifikationssystem ist dabei für IT-Unternehmen typischerweise komplex. Klasse 9 umfasst Computer, Software und elektronische Geräte; Klasse 42 betrifft Dienstleistungen in den Bereichen Wissenschaft und Technologie sowie Softwareentwicklung, -design und -programmierung; Klasse 35 ist für SaaS-Anbieter relevant, die auch Datenverarbeitungsdienstleistungen anbieten. Die Wahl der richtigen Klassen entscheidet über Schutzumfang und Benutzungspflicht. Eine zu eng gewählte Klasseneinteilung kann den Schutz einer Marke de facto entwerten.
Besonders hinzuweisen ist auf die Benutzungspflicht nach § 26 MarkenG: Eine eingetragene Marke muss innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung ernsthaft benutzt werden. Wird die Marke nicht genutzt, kann sie auf Antrag eines Dritten gelöscht werden. Für Softwareunternehmen mit häufig wechselnden Produktnamen und agilen Entwicklungszyklen ist die Benutzungsdokumentation daher eine Pflichtaufgabe, die intern strukturiert werden muss.
Das DPMA-Anmeldeverfahren: Ablauf und kritische Entscheidungspunkte
Die Markenanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) folgt einem formalisierten Verfahren, das für Geschäftsführer ohne markenrechtliche Erfahrung an mehreren Stellen Fallstricke enthält. Ein Überblick über die wesentlichen Verfahrensschritte schafft Orientierung und zeigt, wo anwaltliche Begleitung besonders wertvoll ist.
Schritt 1 – Vorrecherche: Vor jeder Anmeldung steht die Ähnlichkeitsrecherche in den Markenregistern des DPMA und, bei geplanter europaweiter Nutzung, im Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Die Recherche umfasst phonetische, visuelle und konzeptionelle Ähnlichkeiten. Nach unserer Erfahrung unterschätzen Geschäftsführer die Reichweite der Verwechslungsgefahr erheblich – ein identischer Name in einer anderen Schreibweise oder einer anderen Klasse kann bereits zur Kollision führen.
Schritt 2 – Zeichengestaltung und Klassenwahl: Auf Basis der Rechercheergbnisse wird entschieden, welches Zeichen in welcher Form (Wortmarke, Bildmarke, kombinierte Marke) und in welchen Klassen angemeldet wird. Diese Entscheidung hat strategische Langzeitwirkung und sollte nicht dem Zufall überlassen bleiben.
Schritt 3 – Anmeldung beim DPMA: Die Anmeldung kann elektronisch über das DPMAonline-Portal eingereicht werden. Mit der Anmeldung wird der Prioritätstag festgelegt – er entscheidet über den Vorrang gegenüber späteren Anmeldern. Die amtlichen Gebühren richten sich nach der Anzahl der gewählten Klassen; konkrete Beträge sind beim DPMA aktuell zu erfragen oder anwaltlich zu klären.
Schritt 4 – Prüfung durch das DPMA: Das Amt prüft die Anmeldung auf absolute Schutzhindernisse (§ 8 MarkenG). Liegt ein Hindernis vor, ergeht ein Beanstandungsbescheid. Innerhalb der gesetzten Frist kann der Anmelder Stellung nehmen oder die Anmeldung einschränken. Relative Schutzhindernisse (Verwechslungsgefahr mit Drittmarken) prüft das DPMA von Amts wegen nicht – hier sind die Inhaber älterer Marken selbst verantwortlich, innerhalb der Widerspruchsfrist zu reagieren.
Schritt 5 – Eintragung und Veröffentlichung: Nach positiver Prüfung wird die Marke eingetragen und im Markenblatt veröffentlicht. Ab diesem Zeitpunkt läuft die 3-monatige Widerspruchsfrist nach § 42 MarkenG. Widersprüche können das Eintragungsverfahren erheblich verlängern und erfordern sachkundige anwaltliche Vertretung.
Schritt 6 – Verlängerung: Der Markenschutz gilt zunächst für 10 Jahre ab dem Anmeldetag und ist gegen Zahlung einer Verlängerungsgebühr unbegrenzt verlängerbar. Die Verlängerung muss rechtzeitig beantragt werden; eine interne Wiedervorlagefrist ist unerlässlich.
Wann ist die Unionsmarke beim EUIPO die bessere Wahl?
Für Softwareunternehmen, deren Produkte und Dienstleistungen grenzüberschreitend genutzt werden – und das ist bei Cloud-Software, SaaS-Plattformen und international vertriebenen Apps die Regel –, stellt sich die Frage nach dem territorialen Schutzumfang unmittelbar. Eine beim DPMA eingetragene Marke schützt ausschließlich im deutschen Staatsgebiet. Sie ist wirkungslos, wenn ein Wettbewerber dieselbe Bezeichnung in Frankreich, den Niederlanden oder Polen anmeldet und dort nutzt.
Die Unionsmarke beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bietet einheitlichen Schutz in allen EU-Mitgliedstaaten mit einer einzigen Anmeldung. Auch die Unionsmarke schützt für 10 Jahre ab Anmeldung und ist unbegrenzt verlängerbar. Für Unternehmen mit europäischer Wachstumsstrategie ist sie regelmäßig die wirtschaftlichere Lösung – vorausgesetzt, das Zeichen ist in allen Mitgliedstaaten schutzfähig, denn ein Schutzhindernis in einem einzigen Mitgliedstaat kann die gesamte Unionsmarkenanmeldung zu Fall bringen.
Die Entscheidungsmatrix in der Praxis sieht vereinfacht so aus: Nationales Geschäftsmodell ohne kurzfristige Internationalisierungspläne → DPMA-Anmeldung als Einstieg, kostengünstiger, territorialer Schutz ausreichend. Europaweites Angebot oder SaaS-Plattform mit EU-Nutzern von Beginn an → Unionsmarke beim EUIPO, ggf. ergänzt durch nationale Anmeldungen in prioritären Drittstaaten (z. B. UK nach Brexit). Globale Ambitionen mit Schwerpunkt außerhalb der EU → internationale Registrierung nach dem Madrider System als Ergänzung zu nationaler oder EU-Marke. Diese Entscheidung ist im Einzelfall sorgfältig zu treffen – nach unserer Erfahrung ist die Kombinationsstrategie für wachsende IT-Mittelständler häufig die sachgerechteste Lösung.
Typische Fehler und Haftungsrisiken für Geschäftsführer
Welche Fehler kosten Softwareunternehmen in der Praxis das meiste Geld? Diese Frage stellen wir uns in jedem Erstkontakt – und die Antwort ist in der Regel dieselbe: nicht der Fehler bei der Anmeldung selbst, sondern das Unterlassen der Anmeldung zu einem strategisch kritischen Zeitpunkt.
Fehler 1 – Anmeldung nach dem Produktlaunch: Wer ein Softwareprodukt zunächst unter einem bestimmten Namen auf den Markt bringt und die Markenanmeldung aufschiebt, riskiert, dass ein Dritter in der Zwischenzeit ein identisches oder ähnliches Zeichen einträgt. Der Prioritätsgrundsatz gilt unerbittlich: Wer zuerst anmeldet, hat Vorrang – unabhängig davon, wer den Namen „erfunden" oder länger genutzt hat (es sei denn, Verkehrsgeltung lässt sich nachweisen, was im Mittelstand selten gelingt).
Fehler 2 – Fehlende Vorrecherche: Eine Anmeldung ohne Ähnlichkeitsrecherche ist ein kalkuliertes Risiko. Wird nach Eintragung ein Widerspruch eingelegt oder ein älteres Recht geltend gemacht, können die Folgekosten – Verfahrenskosten, Anwaltsgebühren, erzwungenes Rebranding – ein Vielfaches der eingesparten Recherchekosten betragen.
Fehler 3 – Falsche oder zu enge Klassenwahl: Eine Softwareanwendung in Klasse 9 anzumelden, aber die zugehörigen Dienstleistungen (Klasse 42) zu vergessen, hinterlässt eine Schutzlücke. Wettbewerber können dann identische Zeichen für komplementäre Dienstleistungen eintragen, ohne dass der ursprüngliche Markeninhaber hiergegen vorgehen kann.
Fehler 4 – Keine Benutzungsdokumentation: Wer fünf Jahre nach Eintragung keine dokumentierte ernsthafte Benutzung nachweisen kann, ist der Löschungsklage eines Dritten schutzlos ausgeliefert. In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Unternehmen, die eine wertvolle Marke verloren haben, weil intern keine Benutzungsnachweise systematisch gesammelt wurden.
Aus Geschäftsführerperspektive ist die Haftungsfrage nicht zu unterschätzen. Wer als Geschäftsführer einer GmbH Marken- und Kennzeichenrechte Dritter verletzt – etwa weil er trotz erkennbarer Kollisionsgefahr auf eine Rechercheprüfung verzichtet hat –, kann persönlich für Organisationsverschulden in Anspruch genommen werden. Die Haftungsvermeidung setzt ein systematisches IP-Management auf Unternehmensebene voraus. Markenschutz ist keine optionale Ergänzung zum Businessplan, sondern ein Bestandteil ordnungsgemäßer Unternehmensführung.
Markenverletzungen erkennen und abwehren: Rechte durchsetzen nach dem MarkenG
Der eingetragene Markeninhaber hat nach § 14 MarkenG das Recht, Dritten die Benutzung eines identischen oder ähnlichen Zeichens für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen zu untersagen, sofern Verwechslungsgefahr besteht. In der Software- und IT-Branche sind Markenverletzungen typischerweise schnell wirksam: Produktnamen auf App-Stores, Domain-Namen, Social-Media-Handles und Metadaten in Suchmaschinen schaffen innerhalb kurzer Zeit Fakten, die rückabzuwickeln kostspielig ist.
Wer eine Markenverletzung feststellt, hat im Wesentlichen drei Optionen: Zunächst die außergerichtliche Abmahnung mit Unterlassungserklärung und Schadensersatzgeltendmachung. Sodann, bei fehlender Reaktion oder Ablehnung, der einstweilige Rechtsschutz – eine einstweilige Verfügung kann innerhalb weniger Tage erwirkt werden und sichert den status quo, bis in der Hauptsache entschieden ist. Schließlich die Hauptsacheklage auf Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung markenverletzender Gegenstände.
Auf der Gegenseite – wenn ein IT-Unternehmen eine Abmahnung wegen angeblicher Markenverletzung erhält – gilt: Niemals ohne anwaltliche Prüfung eine Unterlassungserklärung unterzeichnen. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung schafft vertragliche Bindungen, die regelmäßig über das gesetzlich geschuldete Maß hinausgehen und bei Zuwiderhandlung empfindliche Vertragsstrafen auslösen. Die Reaktionsfrist auf eine Abmahnung ist typischerweise kurz – Untätigkeit kann als Anerkennung des Anspruchs gewertet werden.
Für Geschäftsführer im Mittelstand empfehlen wir ein proaktives Markenmonitoring: Durch regelmäßige Überwachung neu angemeldeter Marken beim DPMA und EUIPO lassen sich Kollisionen frühzeitig erkennen und per Widerspruchsverfahren abwehren – bevor eine Marke eingetragen ist und die Abwehr deutlich aufwendiger wird.
Mikro-Fall aus der Mandatspraxis
In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Softwareunternehmen aus dem Bereich B2B-Prozessautomatisierung. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte seinen Produktnamen seit mehreren Jahren im Markt etabliert, aber keine Markenanmeldung vorgenommen. Ein Wettbewerber meldete ein phonetisch ähnliches Zeichen beim DPMA an und versandte kurz nach Eintragung eine Abmahnung. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte zunächst, ob für das Unternehmenskennzeichen Verkehrsgeltung nach § 4 Nr. 2 MarkenG oder ein prioritätsälteres Unternehmenskennzeichen nach §§ 5, 15 MarkenG geltend gemacht werden konnte. Auf dieser Basis wurde Widerspruch beim DPMA eingelegt und zugleich ein Gegenabmahnschreiben versandt. Ergebnis: Das Widerspruchsverfahren führte zu einer einvernehmlichen Lösung mit klar abgegrenzten Nutzungsbereichen für beide Parteien. Ein kostspieliges Rebranding konnte vermieden werden. Die Kanzlei empfahl im Anschluss die unverzügliche Anmeldung der Unternehmensmarke nebst zentraler Produktbezeichnungen beim DPMA sowie eine Unionsmarkenanmeldung beim EUIPO für den europäischen Markt.
Internationale Schutzstrategien für wachsende IT-Unternehmen
Skalierbare Softwareprodukte kennen keine nationalen Grenzen. Wer heute eine SaaS-Plattform oder ein KI-gestütztes Tool entwickelt, adressiert von Beginn an einen internationalen Markt – und sollte seine Markenstrategie entsprechend ausrichten. Die Frage ist nicht ob, sondern wann und in welchem Umfang der internationale Markenschutz aufgebaut wird.
Neben der Unionsmarke beim EUIPO ermöglicht das Madrider System für die internationale Registrierung von Marken (MMA/PMMA) einen vergleichsweise kosteneffizienten Weg, eine bestehende nationale oder Unionsmarke auf Drittstaaten auszudehnen. Die internationale Registrierung basiert immer auf einer Basismarke (DPMA- oder EUIPO-Marke) und gilt in den designierten Mitgliedstaaten. Für IT-Unternehmen mit Märkten in den USA, Kanada, Japan, Australien oder weiteren Wachstumsregionen ist dies ein praktisch bedeutsamer Weg. Bei grenzüberschreitenden Schutzstrategien arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.
Für Geschäftsführer, die ein erstes Markenschutzportfolio aufbauen, empfehlen wir folgende Prioritätenreihenfolge: Zunächst Eintragung der Dachmarke/Unternehmensmarke beim DPMA – das schafft sofort Priorität im deutschen Markt und bildet die Basis für spätere Ausdehnungen. Parallel Prüfung, ob eine Unionsmarkenanmeldung beim EUIPO sinnvoll ist. In einem dritten Schritt Aufbau eines Überwachungssystems für das bestehende Markenportfolio, verbunden mit einer internen IP-Richtlinie, die regelt, wie neue Produktnamen markenrechtlich geprüft werden, bevor sie in den Markt gehen.
Die vorstehende Darstellung betrifft die für die Software- und IT-Branche typischen Regelfälle der Markenanmeldung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihres Zeichenbestands, der einschlägigen Klasseneinteilung und des Wettbewerbsumfelds. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
Verwandte Leistungen
Häufig gestellte Fragen zur Markenanmeldung für Unternehmen in der IT-Branche
Muss ein Softwareunternehmen seine Marke zwingend beim DPMA anmelden, oder reicht die bloße Nutzung?
Bloße Nutzung schützt in Deutschland nur ausnahmsweise: Wer ein Zeichen über längere Zeit intensiv nutzt und dadurch Verkehrsgeltung erworben hat, kann sich auf § 4 Nr. 2 MarkenG berufen – muss dies aber im Streitfall durch Marktbefragungen oder andere Nachweise belegen. Dieser Nachweis ist aufwendig und unsicher. Die Eintragung beim DPMA schafft sofort klare Priorität, ist leichter durchsetzbar und empfiehlt sich daher für jedes Unternehmen mit nennenswertem Marktwert seines Kennzeichens.
Wie lange dauert das Eintragungsverfahren beim DPMA?
Das DPMA-Verfahren dauert nach aktueller Praxis regelmäßig mehrere Monate – von der Einreichung bis zur Eintragung sind erfahrungsgemäß sechs bis zwölf Monate realistisch, sofern keine Beanstandungen oder Widersprüche auftreten. Komplexe Marken, Beanstandungsverfahren oder Widerspruchsverfahren können die Dauer erheblich verlängern. Der Prioritätstag zählt ab Einreichung der Anmeldung – dieser schützt also bereits, bevor die Eintragung erfolgt ist.
Welche Klassen sind für ein SaaS-Unternehmen typischerweise relevant?
Für SaaS-Anbieter ist in der Regel Klasse 42 (Dienstleistungen im Bereich Technologie und Software, darunter Software-as-a-Service) die wichtigste Klasse. Klasse 9 kommt hinzu, wenn neben der Dienstleistung auch Softwareprodukte als Downloadprodukte vertrieben werden. Klasse 35 ist relevant, wenn das Unternehmen auch Datenverarbeitungs- oder Unternehmensberatungsdienstleistungen erbringt. Die Klassenwahl sollte sorgfältig auf das tatsächliche Geschäftsmodell abgestimmt werden.
Was passiert, wenn nach der Anmeldung ein Widerspruch eingelegt wird?
Ein Widerspruch nach § 42 MarkenG kann innerhalb von 3 Monaten ab Veröffentlichung der Marke durch Inhaber älterer Marken eingelegt werden. Das DPMA führt dann ein Widerspruchsverfahren durch, in dem Verwechslungsgefahr und Benutzungsfragen geprüft werden. Gibt das DPMA dem Widerspruch statt, wird die Anmeldung zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung sind Rechtsmittel möglich. Anwaltliche Begleitung im Widerspruchsverfahren ist dringend zu empfehlen.
Ist eine Unionsmarke für ein deutsches IT-Unternehmen sinnvoll?
Für Unternehmen mit aktiven EU-Märkten oder konkreten Internationalisierungsplänen ist die Unionsmarke beim EUIPO häufig die wirtschaftlichere Lösung gegenüber Einzelanmeldungen in mehreren Mitgliedstaaten. Sie bietet einheitlichen Schutz in allen EU-Ländern für 10 Jahre, verlängerbar. Zu beachten: Ein Schutzhindernis in einem einzigen EU-Mitgliedstaat kann die gesamte Unionsmarkenanmeldung gefährden. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob eine kombinierte Strategie – DPMA-Anmeldung plus Unionsmarke – sinnvoll ist.
Was kostet die anwaltliche Begleitung einer Markenanmeldung?
Die anwaltliche Vergütung richtet sich nach der Vergütungsvereinbarung (§ 3a RVG) oder den gesetzlichen Gebühren nach dem RVG. Für Standardverfahren können Pauschalhonorare vereinbart werden; komplexe Verfahren mit Widerspruchsverfahren oder Streitigkeiten werden häufig auf Stundenbasis abgerechnet. Konkrete Beträge sind im Einzelfall zu vereinbaren und hängen vom Umfang des Beratungsauftrags ab. Die Kanzlei gibt Ihnen gern eine klare Einschätzung – schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Fälle der Markenanmeldung für Software- und IT-Unternehmen. Ihr konkreter Sachverhalt – bestehende Zeichen, geplante Produkte, Wettbewerbsumfeld – erfordert eine individuelle Prüfung. Zur Klärung, wie eine strukturierte Markenstrategie auf Ihr Unternehmen zugeschnitten werden kann, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.