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Gewerblicher Rechtsschutz, IT & Datenschutz · Rechtsgebiet 5

Markenanmeldung für Unternehmen – Software- und IT-Branche: Branchenreport

Markenanmeldung für Unternehmen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Softwareunternehmen kämpfen um Marktanteile in einem Umfeld, das sich binnen weniger Monate grundlegend verändern kann. Ein neues Produkt wird gelauncht, ein Investitionsrunde abgeschlossen – und dann stellt sich heraus, dass ein Wettbewerber denselben Produktnamen bereits beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragen hat. Was folgt, ist kein abstrakt-juristisches Problem: Es sind Abmahnungen, einstweilige Verfügungen, im schlimmsten Fall eine erzwungene Umbenennung kurz vor dem geplanten Markteintritt.

Die Markenanmeldung für Unternehmen in der Software- und IT-Branche ist eine strategische Rechtspflicht, keine optionale Formalität. Nach dem Markengesetz (MarkenG) entsteht Markenschutz in Deutschland grundsätzlich erst durch Eintragung beim DPMA – wer nicht anmeldet, riskiert, dass Dritte identische oder verwechslungsfähige Zeichen eintragen und damit die eigene Marktstellung blockieren. Für Geschäftsführer inhabergeführter IT-Unternehmen bedeutet das: Der Markenschutz ist ein Element der Unternehmensführung, das ebenso frühzeitig geplant werden muss wie die technische Produktarchitektur.

Dieser Branchenreport erläutert die markenschutzrechtlichen Besonderheiten der Software- und IT-Branche, zeigt typische Fallstricke bei der Anmeldung, erklärt das Eintragungsverfahren vor dem DPMA und gibt Handlungsempfehlungen für mittelständische Unternehmen, die ihre Schutzrechtsposition strukturiert aufbauen oder absichern wollen.

Warum Markenschutz in der IT-Branche besondere Anforderungen stellt

Der Gewerbliche Rechtsschutz behandelt alle Branchen nicht gleich – und das zu Recht. In der Software- und IT-Branche bündeln sich mehrere Besonderheiten, die das Markenrecht anspruchsvoller machen als in klassischen Industrien. Drei Faktoren prägen das Bild besonders deutlich.

Erstens ist die Zeichendichte im IT-Sektor außergewöhnlich hoch. Zehntausende Softwareprodukte, Cloud-Plattformen, SaaS-Angebote und App-Namen konkurrieren um einprägsame, möglichst kurze Begriffe. Produktnamen wie „Synapse", „Nexus", „Horizon" oder „Flow" sind in Class 42 (Softwaredienstleistungen, IT-Beratung) bereits vielfach als Marken belegt oder zumindest angemeldet. Wer seinen Produktnamen ohne vorherige Recherche einführt, bewegt sich auf einem Minenfeld.

Zweitens stellt das DPMA an IT-bezogene Wortmarken erhöhte Anforderungen an die Unterscheidungskraft. Beschreibende Begriffe – etwa „CloudSafe", „SmartAPI" oder „SecureData" – scheitern regelmäßig an § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, weil das Amt darin lediglich eine beschreibende Angabe der Merkmale der Dienstleistung sieht. In der Mandatspraxis sehen wir häufig Anmeldungen, die aus genau diesem Grund zurückgewiesen werden, weil Unternehmen ihren Produktnamen zu nah am technischen Kern gewählt haben.

Drittens agieren IT-Unternehmen von Beginn an international. Wer heute in Deutschland entwickelt, verkauft morgen in der EU und übermorgen in den USA und Asien. Das macht eine rein nationale DPMA-Anmeldung in vielen Fällen unzureichend; die Unionsmarke beim EUIPO und gegebenenfalls eine internationale Registrierung über das Madrid-System sind früh in die Schutzrechtsstrategie einzubeziehen.

Welche Zeichen schützt das MarkenG – und welche nicht?

Das Markengesetz (MarkenG) schützt grundsätzlich alle Zeichen, die geeignet sind, Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Für die IT-Branche relevante Zeichenformen umfassen Wortmarken, Bildmarken, kombinierte Wort-/Bildmarken, Farbmarken sowie – zunehmend bedeutsam – 3-D-Marken und Klangmarken.

Wortmarken sind das Rückgrat des Schutzes für Softwareprodukte: Der Produktname allein, geschützt als Wortmarke, ist das flexibelste Schutzinstrument, weil er unabhängig von Schriftart, Farbe oder grafischer Gestaltung gilt. Kombinierte Wort-/Bildmarken schützen hingegen das Logo in seiner konkreten Gestaltung – was zugleich ihre Schwäche ist, denn eine marginale Logoänderung kann den Schutzbereich verengen.

Nicht schutzfähig nach § 8 Abs. 2 MarkenG sind insbesondere:

  • Zeichen ohne jede Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)
  • Beschreibende Angaben über Art, Beschaffenheit, Bestimmungszweck oder sonstige Merkmale der Waren/Dienstleistungen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG)
  • Freihaltebedürftige, allgemein gebräuchliche Zeichen (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG)
  • Täuschende Zeichen und solche gegen die öffentliche Ordnung (§ 8 Abs. 2 Nrn. 4–14 MarkenG)

Für IT-Unternehmen ist Nr. 2 der entscheidende Versagungsgrund. Der Begriff „CloudSync" für eine Cloud-Synchronisierungssoftware wäre danach nicht eintragungsfähig; „Syncify" hingegen möglicherweise schon – vorausgesetzt, es liegt kein älteres Recht entgegen. Die Grenzziehung erfordert eine Einschätzung der konkreten Waren-/Dienstleistungsklassen und der einschlägigen Eintragungspraxis des DPMA, die sich im Laufe der Zeit verändert.

Nach unserer Erfahrung mit IT-Mandanten liegt die häufigste Fehlerquelle nicht in der Kreativität des Namens, sondern in der falschen Klassenauswahl: Ein Softwareprodukt ist in Class 9 (Software als Produkt) und Class 42 (Softwaredienstleistungen, SaaS, IT-Support) anzumelden, nicht in einer einzigen Klasse. Wer beide Klassen nicht abdeckt, lässt Schutzlücken offen.

Das Anmeldeverfahren beim DPMA: Ablauf und Fristen

Die Anmeldung einer deutschen Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) in München oder Jena folgt einem klar geregelten Verfahren. Der Anmeldezeitpunkt ist entscheidend: Das deutsche Markenrecht folgt dem Prioritätsprinzip – wer zuerst anmeldet, hat Vorrang (§ 6 Abs. 2 MarkenG). Jeder Tag ohne Anmeldung ist ein potenzieller Verlust der Priorität gegenüber einem Wettbewerber, der denselben Namen auf dem Radar hat.

Der typische Verfahrensablauf gliedert sich in folgende Phasen:

  1. Vorrecherche: Identische und ähnliche Voreintragungen in der DPMA-Datenbank, der EUIPO-Datenbank und weiteren Registern recherchieren. Nur so lässt sich das Widerspruchsrisiko realistisch einschätzen.
  2. Anmeldung beim DPMA: Einreichung mit Wiedergabe des Zeichens, Waren-/Dienstleistungsverzeichnis (klassifiziert nach Nizza-Klassifikation) und Entrichtung der Anmeldegebühr.
  3. Amtliche Prüfung: Das DPMA prüft absolute Schutzhindernisse (§§ 3, 8 MarkenG). Relative Hindernisse – also ältere Rechte Dritter – prüft das Amt grundsätzlich nicht von Amts wegen; das ist Sache des Inhabers älterer Rechte im Widerspruchsverfahren.
  4. Veröffentlichung: Nach positiver Prüfung wird die Marke im Markenblatt veröffentlicht.
  5. Widerspruchsfrist: Ab Veröffentlichung läuft eine Frist von drei Monaten, innerhalb derer Inhaber älterer Marken Widerspruch einlegen können (§ 42 MarkenG).
  6. Eintragung: Bleibt kein Widerspruch anhängig oder wird dieser zurückgewiesen, erfolgt die Eintragung ins Register.

Der eingetragene Markenschutz gilt für zunächst zehn Jahre ab dem Anmeldetag und ist durch Zahlung einer Verlängerungsgebühr um jeweils weitere zehn Jahre verlängerbar (§ 47 MarkenG). Diese Verlängerungsfähigkeit macht die Marke – anders als ein Patent – zu einem theoretisch unbefristet nutzbaren Schutzrecht.

Praktisch bedeutsam für IT-Unternehmen: Die Nizza-Klassifikation wird regelmäßig aktualisiert, und Cloud-Dienstleistungen, KI-Systeme sowie Plattformdienste sind nicht immer eindeutig einer einzigen Klasse zuzuordnen. Eine enge Klassenwahl kostet Schutzbreite; eine übermäßig breite Auswahl erhöht Gebühren und Widerspruchsrisiken. Die Abwägung muss produktspezifisch getroffen werden.

Typische Risiken und Fehler bei der Markenanmeldung im IT-Sektor

Geschäftsführer mittelständischer Softwareunternehmen begehen bei der Markenanmeldung regelmäßig eine Handvoll vorhersehbarer Fehler – mit teils erheblichen wirtschaftlichen Folgen. Welche Konstellationen sind in der Praxis besonders häufig?

Das erste und folgenreichste Problem ist die fehlende Vorabrecherche. Wer eine Marke ohne Ähnlichkeitsrecherche anmeldet oder – schlimmer – den Produktnamen einführt, ohne überhaupt eine Anmeldung in Betracht zu ziehen, riskiert nicht nur die Versagung der eigenen Anmeldung, sondern eine Abmahnung durch den Inhaber einer älteren identischen oder ähnlichen Marke. Die Kosten einer Umbenennung – Rebranding, neue Domain, neue Werbematerialien, Kommunikation an Kunden – übersteigen die Kosten einer strukturierten Vorabrecherche regelmäßig um ein Vielfaches.

Das zweite Problem ist die Verkennung des Ähnlichkeitsbereichs. IT-Unternehmen prüfen oft nur exakt identische Marken. Das MarkenG schützt jedoch auch gegen verwechslungsfähige Ähnlichkeit, die sich aus Klang-, Bild- oder Bedeutungsähnlichkeit ergeben kann. „Syncly" und „Syncli" können einander ähnlich sein; ob sie es sind, hängt von den jeweiligen Waren-/Dienstleistungsklassen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ab.

Dritter klassischer Fehler: die zu enge Klassenwahl. Ein Unternehmen, das nur Class 9 (Software als Ware) anmeldet, aber SaaS-Dienstleistungen erbringt, ist in Class 42 ungeschützt. Konkurrenten können die Lücke nutzen und dieselbe Bezeichnung für Softwaredienstleistungen eintragen lassen – mit der Folge einer parallelen Koexistenz, die die Marktwahrnehmung verwässert und zu erneuten Abgrenzungskonflikten führt.

Vierter Fehler: Die Unionsmarke wird vergessen oder auf später verschoben. Wer in Europa Kunden hat – und das trifft auf praktisch jeden SaaS-Anbieter zu –, benötigt Schutz für die gesamte EU. Eine DPMA-Marke schützt nur in Deutschland. Die Unionsmarke beim EUIPO gilt für alle EU-Mitgliedstaaten und läuft ebenfalls für zehn Jahre, verlängerbar. Für viele IT-Unternehmen ist die Unionsmarke die effizientere Erstmaßnahme – sofern die Vorrecherche kein prohibitives älteres Unionsrecht aufdeckt.

Fünfter Fehler: mangelnde Überwachung nach der Eintragung. Eine eingetragene Marke schützt sich nicht selbst. Neue Anmeldungen ähnlicher Zeichen können nur durch aktives Monitoring entdeckt werden. Wer nicht innerhalb der dreimonatigen Widerspruchsfrist nach § 42 MarkenG reagiert, verliert das Widerspruchsrecht – und ist auf das deutlich aufwendigere Löschungsverfahren angewiesen.

Marke, Unternehmenskennzeichen und Domain: Was ist wann schutzwürdig?

IT-Unternehmen operieren mit mehreren Schutzrechtskategorien gleichzeitig, die nicht deckungsgleich sind. Wer glaubt, die Domain oder der Firmenname schütze automatisch auch das Produktkennzeichen, irrt – mit möglicherweise weitreichenden Folgen.

Das Unternehmenskennzeichen entsteht nach § 5 Abs. 2 MarkenG durch bloße Aufnahme des Gebrauchs im geschäftlichen Verkehr, ohne Eintragung. Es bietet jedoch nur einen begrenzten Schutzbereich: Es schützt das Kennzeichen im Bereich der tatsächlichen wirtschaftlichen Tätigkeit, nicht darüber hinaus. Eine SaaS-Plattform, die unter ihrem Firmennamen betrieben wird, ist dadurch nicht branchenweit geschützt.

Die Domain ist kein Schutzrecht im engeren Sinne, sondern ein vertragliches Nutzungsrecht gegenüber dem Registrar. Sie kann zwar als Unternehmenskennzeichen wirken, wenn sie im Geschäftsverkehr als Herkunftshinweis genutzt wird – doch dieser Schutz ist fragil und geografisch begrenzt. Die eingetragene Marke ist der verlässlichste und durchsetzungsstärkste Baustein im Schutzrechtsportfolio.

In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Unternehmen aus der IT-Branche, die Domain und Firmenname für ausreichend hielten – und dann feststellten, dass ein Wettbewerber dieselbe Bezeichnung für eine verwandte Produktkategorie als Marke eingetragen hatte und nun Unterlassungsansprüche geltend machte. Die Abgrenzung zwischen Marke, Unternehmenskennzeichen und Domain muss für jedes Produkt und jede Marke individuell vorgenommen werden.

Für Software-as-a-Service-Anbieter gilt dabei eine besondere Herausforderung: Das Produkt ist identisch mit der Dienstleistung. Der Produktname wird also sowohl in Class 9 (Computerprogramme) als auch in Class 42 (Bereitstellung von Softwareanwendungen über das Internet) relevant. Wer nur eine Klasse schützt, schafft eine strukturelle Schutzlücke.

Schutzrechtsportfolio für IT-Unternehmen: Strategische Planung statt Einzelmaßnahmen

Markenschutz ist in der Software- und IT-Branche kein einmaliger Vorgang, sondern ein kontinuierlicher Prozess. Welche Strategie ist für mittelständische IT-Unternehmen empfehlenswert?

Eine strukturierte Schutzrechtsstrategie beginnt mit der Inventur: Welche Zeichen – Produktnamen, Plattformnamen, Servicemarken, Unternehmensname, Logos, Slogans – werden im Geschäftsverkehr als Herkunftshinweise eingesetzt? Für jedes dieser Zeichen ist der Schutzbedarf zu prüfen und die geeignete Schutzrechtskategorie zu bestimmen.

Im zweiten Schritt ist die geografische Reichweite zu definieren. Für ein rein auf den deutschen Markt ausgerichtetes Unternehmen mag eine DPMA-Eintragung ausreichen. Für SaaS-Anbieter mit europaweitem Kundenkreis ist die Unionsmarke beim EUIPO regelmäßig effizienter – ein einziges Verfahren, eine einzige Gebühr, Schutz in allen EU-Mitgliedstaaten. Für global agierende Unternehmen kommt das Madrid-System für internationale Registrierungen hinzu, über das in einer Vielzahl von Ländern gebündelt Schutz beantragt werden kann.

Im dritten Schritt ist das Klassenportfolio festzulegen. Für ein typisches B2B-SaaS-Unternehmen sind dies mindestens:

  • Class 9: Computersoftware, herunterladbare Anwendungen, elektronische Publikationen
  • Class 35: Unternehmenssoftware im Bereich Geschäftsführung, Verwaltung, Buchhaltung – je nach Produkt
  • Class 42: Software-as-a-Service (SaaS), IT-Beratung, Entwicklung von Computerprogrammen, technische Unterstützungsdienstleistungen

Je nach Produkt können weitere Klassen relevant sein: Class 38 für Telekommunikationsdienstleistungen, Class 41 für E-Learning-Plattformen oder Class 45 für Legal-Tech-Dienstleistungen. Die Klassenauswahl ist eine der wichtigsten und zugleich am häufigsten unterschätzten Entscheidungen im gesamten Verfahren.

Nach unserer Erfahrung empfiehlt es sich für mittelständische IT-Unternehmen, das Schutzrechtsportfolio eng mit der Produktroadmap abzustimmen: Wenn ein neues Modul oder eine neue Dienstleistungslinie geplant ist, sollte die Markenanmeldung zeitlich vor oder parallel zum Produktlaunch erfolgen – nicht danach.

Widerspruchsverfahren und Löschung: Was tun, wenn eine ältere Marke entgegensteht?

Selbst eine sorgfältig vorbereitete Anmeldung kann auf Widerspruch stoßen. Was sind die Handlungsoptionen, wenn der Inhaber einer älteren Marke innerhalb der Dreimonatsfrist Widerspruch einlegt?

Das Widerspruchsverfahren wird beim DPMA geführt und entscheidet darüber, ob die jüngere Marke gelöscht wird oder – bei nur teilweiser Kollision – im Waren-/Dienstleistungsverzeichnis eingeschränkt wird. Im Verfahren sind insbesondere folgende Aspekte zu prüfen: die Zeichenähnlichkeit, die Ähnlichkeit der betroffenen Waren und Dienstleistungen sowie die Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Eine schwach kennzeichnungskräftige ältere Marke genießt geringeren Schutzumfang – was bedeutet, dass die jüngere Marke bei geringerer Zeichenähnlichkeit koexistieren kann.

Wichtig für die Praxis: Der Widersprechende muss, wenn seine Marke bei Einlegung des Widerspruchs bereits seit mehr als fünf Jahren eingetragen war, auf Einrede die ernsthafte Benutzung seiner Marke nachweisen (Benutzungsschonfrist, § 43 Abs. 1 MarkenG). Diese Einrede ist in jedem Widerspruchsverfahren zu prüfen – sie kann ein scheinbar starkes älteres Recht erheblich entwerten, wenn die Marke faktisch nicht benutzt wird.

Neben dem Widerspruch gibt es das Löschungsverfahren: Löschungsanträge wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50 MarkenG) oder wegen Verfalls (§ 49 MarkenG, Nichtbenutzung innerhalb von fünf Jahren) können jederzeit gestellt werden. Für IT-Unternehmen, die mit einer älteren, aber nicht benutzten Marke konfrontiert sind, kann der Löschungsantrag wegen Verfalls ein effektives Instrument sein, um die Schutzrechtsposition des Wettbewerbers zu beseitigen.

Durchsetzung: Abmahnung, Einstweilige Verfügung und Klageverfahren

Die eingetragene Marke hat nur dann wirtschaftlichen Wert, wenn sie auch durchgesetzt wird. Was gilt es bei der Rechtsdurchsetzung in der IT-Branche zu beachten?

Bei einer Markenverletzung durch Dritte – etwa einem Wettbewerber, der eine identische oder verwechslungsfähige Bezeichnung für ein ähnliches Softwareprodukt verwendet – stehen dem Markeninhaber nach dem MarkenG Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche zu. Der Unterlassungsanspruch ist dabei regelmäßig das dringlichste Ziel: Eine Markenverletzung soll sofort und dauerhaft beendet werden.

Das dafür typischerweise eingesetzte Instrument ist die einstweilige Verfügung vor dem zuständigen Landgericht. In IT-Streitigkeiten sind in Deutschland insbesondere die Gerichte in Hamburg, München und Düsseldorf für ihre Sachkunde im Bereich des Gewerblichen Rechtsschutzes bekannt. Die einstweilige Verfügung ermöglicht es, einen Verletzter noch vor einer Hauptsacheklage zur Unterlassung zu verpflichten – sofern die Dringlichkeit gewahrt ist, was bedeutet, dass der Markeninhaber nach Kenntniserlangung von der Verletzung ohne schuldhaftes Zögern handeln muss.

Zuvor – und oft statt einer gerichtlichen Auseinandersetzung – steht die Abmahnung: eine außergerichtliche Aufforderung, die Verletzung zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Eine korrekt formulierte Abmahnung ist Voraussetzung für die spätere Kostenerstattung und schafft die Grundlage für eine Abschlusskorrespondenz nach einer einstweiligen Verfügung.

Wird die Marke umgekehrt verletzt – erhält also ein IT-Unternehmen eine Abmahnung wegen angeblicher Markenverletzung –, ist rasch und besonnen zu handeln. Die in der Abmahnung gesetzte Frist ist meist kurz; die abgegebene Unterlassungserklärung bindet das Unternehmen dauerhaft und sollte nie ungeprüft unterzeichnet werden. Auch hier empfiehlt sich die unverzügliche anwaltliche Prüfung.

Aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches SaaS-Unternehmen mit Sitz in Norddeutschland, das eine cloudbasierte Projektmanagementplattform für den industriellen Mittelstand entwickelt. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte seinen Produktnamen seit mehreren Jahren im Markt etabliert, ohne eine Markeneintragung vorgenommen zu haben. Kurz vor einer geplanten Finanzierungsrunde erhielt es eine Abmahnung eines Wettbewerbers, der eine nahezu identische Bezeichnung in Class 42 hatte eintragen lassen. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte zunächst die Benutzungshistorie des eigenen Zeichens auf Basis verfügbarer Unterlagen (Verträge, Marketingmaterialien, Rechnungen) mit dem Ziel, prioritätsbegründende Benutzung als Unternehmenskennzeichen nach § 5 MarkenG darzulegen. Parallel wurde ein Löschungsantrag gegen die jüngere Eintragung des Wettbewerbers eingeleitet und eine Schutzschrift bei den einschlägigen Gerichten hinterlegt, um einer drohenden einstweiligen Verfügung entgegenzuwirken. Ergebnis: Die Finanzierungsrunde konnte planmäßig durchgeführt werden; über das Löschungsverfahren bestand Einigkeit, dass die eigene Schutzrechtsposition substanziell stärker ist als zunächst befürchtet. Ergänzend wurden nachträglich DPMA- und EUIPO-Anmeldungen für das Produktkennzeichen eingeleitet.

Besonderheiten bei Open-Source-Projekten und Entwickler-Marken

Ein Thema, das in der IT-Branche gegenüber klassischen Branchen stark an Bedeutung gewinnt: Wie verhalten sich Markenschutz und Open-Source-Lizenzierung zueinander? Kann ein Unternehmen eine Marke auf den Namen eines Open-Source-Projekts anmelden, das es selbst betreibt?

Die Antwort ist grundsätzlich ja – und für IT-Unternehmen sogar strategisch empfehlenswert. Markenschutz und Open-Source-Lizenzierung betreffen unterschiedliche Schutzrechtsmaterien. Eine GPL- oder MIT-lizenzierte Software gibt jedem das Recht, den Quellcode zu nutzen und zu modifizieren. Sie gibt jedoch keinem das Recht, dieselbe Bezeichnung zu verwenden, wenn diese als Marke geschützt ist. Die Marke schützt das Kennzeichen; die Lizenz regelt die Nutzung des Codes. Beide Rechte sind unabhängig voneinander.

In der Praxis sehen wir, dass bedeutende Open-Source-Projekte ihre Projektnamen durch eingetragene Marken schützen – nicht um die Nutzung einzuschränken, sondern um sicherzustellen, dass kommerzielle Anbieter, die auf dem Open-Source-Projekt aufbauen, den Projektnamen nicht für kommerzielle Fork-Produkte verwenden können. Diese Abgrenzungsfunktion ist für IT-Unternehmen, die ein Open-Source-Ökosystem aufbauen, von erheblicher strategischer Bedeutung.

Zu beachten ist dabei, dass eine Marke unter Umständen ihre Unterscheidungskraft verlieren kann, wenn sie zur Gattungsbezeichnung wird – ein Risiko, das bei populären Open-Source-Projekten mit breiter Community nicht theoretisch ist. Die aktive Pflege der Marke, die konsequente Kennzeichnung und die Durchsetzung gegen missbräuchliche Verwendungen sind daher keine Option, sondern Pflicht.

Verwandte Leistungen

Häufige Fragen zur Markenanmeldung in der Software- und IT-Branche

Was kostet eine Markenanmeldung beim DPMA?

Die Anmeldegebühr beim DPMA richtet sich nach der Anzahl der angemeldeten Waren- und Dienstleistungsklassen. Die genauen Gebühren sind der jeweils aktuellen DPMA-Gebührenordnung zu entnehmen. Hinzu treten anwaltliche Kosten für Recherche, Klassifizierung und Verfahrensführung. Eine verlässliche Kosteneinschätzung erfordert die Kenntnis der konkreten Klassen und des Zeichens; pauschale Angaben ohne diese Grundlage wären irreführend. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Wie lange dauert die Eintragung einer Marke beim DPMA?

Die Bearbeitungszeit beim DPMA beträgt nach aktueller Erfahrung typischerweise mehrere Monate von der Anmeldung bis zur Veröffentlichung. Nach Veröffentlichung läuft die dreimonatige Widerspruchsfrist nach § 42 MarkenG, bevor die endgültige Eintragung erfolgt. Gesamtdauer ohne Widerspruch: je nach Arbeitsaufkommen beim Amt regelmäßig sechs bis zwölf Monate. Dringlichkeit lässt sich durch einen Antrag auf beschleunigte Prüfung begrenzen erhöhen, soweit das DPMA dies vorsieht.

Schützt eine deutsche Marke auch in anderen EU-Ländern?

Nein. Eine beim DPMA eingetragene Marke schützt ausschließlich in Deutschland. Für Schutz in allen EU-Mitgliedstaaten ist eine Unionsmarke beim EUIPO zu beantragen. Diese gilt – nach Eintragung – in allen EU-Mitgliedstaaten einheitlich. Für Unternehmen mit europaweitem Geschäftsmodell, wie es für SaaS-Anbieter typisch ist, ist die Unionsmarke häufig die effizientere Schutzrechtsmaßnahme. Der Schutz der Unionsmarke dauert ebenfalls zunächst zehn Jahre, verlängerbar.

Kann ich meinen Produktnamen schützen lassen, wenn er einen technischen Begriff enthält?

Das hängt davon ab, ob der Begriff im Kontext der beanspruchten Waren und Dienstleistungen beschreibenden Charakter hat. Das MarkenG schließt in § 8 Abs. 2 Nr. 2 Zeichen von der Eintragung aus, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die die Art, Beschaffenheit oder den Zweck der Waren beschreiben. Enthält Ihr Produktname zwar einen technischen Begriff, ist das Zeichen insgesamt aber hinreichend eigenständig und unterscheidungskräftig, kann Schutz erzielt werden. Eine Vorabeinschätzung durch einen im Markenrecht erfahrenen Berater ist hier empfehlenswert.

Was ist eine Benutzungsmarke, und wie unterscheidet sie sich von der eingetragenen Marke?

Eine Benutzungsmarke entsteht durch die tatsächliche Nutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr ohne formale Eintragung; sie kann unter bestimmten Voraussetzungen Schutz als Unternehmenskennzeichen nach § 5 MarkenG genießen. Dieser Schutz ist jedoch territorial begrenzt, schwer beweisbar und bietet keinen eigenständigen Eintragungsschutz. Die eingetragene Marke bietet demgegenüber einen formalen, registerbasiert nachweisbaren Schutz mit klarer Priorität ab dem Anmeldetag. Im Streitfall ist die eingetragene Marke das belastbarere Instrument.

Wann sollte ich eine Unionsmarke statt einer deutschen Marke anmelden?

Sobald Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung in mehr als einem EU-Mitgliedstaat angeboten wird oder dies geplant ist, ist die Unionsmarke in der Regel vorzuziehen. Sie bietet europaweiten Schutz in einem einheitlichen Verfahren beim EUIPO. Allerdings: Besteht ein älteres Recht in nur einem EU-Mitgliedstaat, kann die gesamte Unionsmarkenanmeldung gefährdet sein. Eine strukturierte Vorrecherche ist daher auch bei der EUIPO-Anmeldung unverzichtbar.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Sachverhalte und Verfahrensabläufe. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der jeweiligen Zeichen, Klassen, Vorrecherche-Ergebnisse und der einschlägigen Registerlage.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen – ob es um die erstmalige Anmeldung, die Abwehr eines Widerspruchs oder die strategische Aufstellung Ihres Schutzrechtsportfolios geht – erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit im Gewerblichen Rechtsschutz, IT-Recht und Datenschutz – von der Markenanmeldung über die Durchsetzung von Schutzrechten bis zur DSGVO-Compliance. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei betreut regelmäßig inhabergeführte Software- und IT-Unternehmen bei der strukturierten Aufstellung ihres Schutzrechtsportfolios – von der DPMA-Anmeldung bis zur internationalen Markenstrategie. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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