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Markenanmeldung für Unternehmen – Software- und IT-Branche: Checkliste

Markenanmeldung für Unternehmen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Softwareprodukte und SaaS-Plattformen sind innerhalb weniger Monate kopierbar. Was bleibt, ist der Name. Wer als Geschäftsführer eines IT-Unternehmens den Markenschutz auf spätere Finanzierungsrunden oder den Exit-Prozess vertagt, riskiert, dass Dritte denselben Namen früher beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anmelden – und damit die eigene Vertriebstätigkeit blockieren.

Die Markenanmeldung für Unternehmen der Software- und IT-Branche ist beim DPMA nach den Vorschriften des Markengesetzes (MarkenG) möglich und sichert dem Markeninhaber das ausschließliche Benutzungsrecht für die eingetragene Marke. Der Schutz gilt zunächst für zehn Jahre ab dem Anmeldetag und ist beliebig verlängerbar. Die folgende Checkliste führt Geschäftsführer schritt- und normbasiert durch den gesamten Anmeldeprozess – von der Recherche bis zur Eintragung.

Der Beitrag gliedert sich in sieben Prüfpunkte: Schutzfähigkeit und Markenform, Klassenauswahl, Vorrecherche, Anmeldeunterlagen, DPMA-Verfahren, Widerspruchsphase und laufende Rechtspflege nach Eintragung.

Warum ist Markenschutz für IT-Unternehmen besonders dringlich?

Für Softwareanbieter und IT-Dienstleister ist die Marke häufig der einzige rechtlich gesicherte Vermögensgegenstand, der dauerhaft beim Unternehmen verbleibt. Quellcode ist angreifbar, Patentschutz für Software im deutschen Recht erheblich eingeschränkt. Die Marke hingegen bietet nach dem MarkenG einen territorial klaren, verlängerungsfähigen Ausschließlichkeitsschutz.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass IT-Gründer zunächst in Produktentwicklung und Wachstum investieren und Markenrechte erst dann klären, wenn ein Investor den Markentitel im Due-Diligence-Prozess vermisst. Zu diesem Zeitpunkt kann ein Wettbewerber die Marke bereits angemeldet haben – mit erheblichen Folgen für Vertrieb, Lizenzierung und den Unternehmenswert.

Hinzu kommt die Besonderheit der IT-Branche: Produktnamen werden intensiv digital verbreitet, über App-Stores, Reseller-Netzwerke und internationale Kunden. Ohne eingetragene Marke fehlt die Grundlage für Abmahnungen, Lizenzvereinbarungen und das Vorgehen gegen Domain-Grabbing.

Was kostet das Unterlassen konkret? Zumindest den Prioritätsvorteil. Das Markenrecht folgt dem Anmeldeprinzip: Wer zuerst anmeldet, hat zuerst das Recht – unabhängig davon, wer den Namen tatsächlich erfunden hat.

Schritt 1: Markenform bestimmen – Welche Schutzart passt zum IT-Unternehmen?

Der erste Prüfschritt ist die Wahl der richtigen Markenform. Das MarkenG kennt mehrere Kategorien; für IT-Unternehmen sind vor allem vier praxisrelevant.

Wortmarke: Schützt den reinen Zeichentext (Produktname, Firmenname, SaaS-Bezeichnung) in jeder Schreibweise und Farbe. Sie bietet den breitesten Schutzumfang und ist für Software-Produktnamen die Standardwahl. Voraussetzung: das Zeichen muss unterscheidungskräftig sein und darf nicht rein beschreibend sein (§ 8 MarkenG).

Bildmarke / Wort-Bild-Marke: Schützt das Logo oder die Kombination aus Wortbestandteil und grafischem Element. Für IT-Unternehmen mit etabliertem Logodesign sinnvoll, aber enger im Schutzumfang als die reine Wortmarke, weil nur die konkrete grafische Gestaltung geschützt ist.

Klangmarke / Farbmarke: Relevant für größere Markenfamilien; in der Frühphase eines Softwareunternehmens nachrangig.

EU-Unionsmarke (EUIPO): Wer von Anfang an in mehreren EU-Mitgliedstaaten tätig ist oder plant, SaaS-Produkte EU-weit zu vermarkten, prüft parallel die Anmeldung beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO). Die Unionsmarke schützt einheitlich in allen 27 EU-Mitgliedstaaten und gilt ebenfalls für zehn Jahre, verlängerbar.

Nach unserer Erfahrung empfiehlt sich für die meisten Mittelstandsunternehmen der Software-Branche eine Kombination: zunächst DPMA-Wortmarke für den deutschen Markt, parallel oder unmittelbar danach EUIPO-Unionsmarke, sobald internationales Wachstum absehbar ist.

Schritt 2: Nizza-Klassen richtig auswählen – Welche Waren- und Dienstleistungsklassen sind für Software relevant?

Das Nizza-Abkommen unterteilt Waren und Dienstleistungen in 45 Klassen. Die Marke wird nur für die angemeldeten Klassen geschützt. Eine fehlerhafte oder zu enge Klassenauswahl kann den Schutz wesentlich schwächen.

Für IT-Unternehmen sind regelmäßig folgende Klassen relevant – die genaue Zuordnung ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen:

  • Klasse 9 (Computersoftware, herunterladbare Software, Apps, Datenträger, KI-basierte Software, Sicherheitssoftware)
  • Klasse 35 (Unternehmensberatung, Datenbankdienstleistungen, Büroautomatisierung, SaaS-gestützte Geschäftsprozesse)
  • Klasse 38 (Telekommunikation, Bereitstellung von Zugang zu Datennetzen, Cloud-Kommunikationsdienste)
  • Klasse 42 (Software-as-a-Service, Cloud-Computing, IT-Beratung, technische Forschung, Cybersecurity-Dienste, Datensicherung)
  • Klasse 45 (Lizenzierung von geistigem Eigentum, sofern relevant)

Ein häufiger Fehler in der Mandatspraxis: Unternehmen, die neben ihrer Software auch Schulungen oder Implementierungsleistungen anbieten, vergessen Klasse 41 (Ausbildung und Unterricht) oder Klasse 35 (kaufmännische Beratungsleistungen). Die Folge: Ein Wettbewerber kann für diese Leistungsbereiche eine identische Marke anmelden.

Jede Klasse bei der DPMA-Anmeldung verursacht zusätzliche Kosten. Das erfordert eine strategische Abwägung zwischen Schutzumfang und Budget – ein Aspekt, bei dem anwaltliche Beratung den Einsatz regelmäßig rechtfertigt.

Schritt 3: Vorrecherche – Kollisionen frühzeitig erkennen

Vor der Anmeldung steht die Kollisionsrecherche. Sie prüft, ob ältere Marken mit identischem oder verwechslungsfähigem Zeichen bereits für ähnliche Waren und Dienstleistungen eingetragen sind. Das DPMA prüft von Amts wegen nur absolute Schutzhindernisse (§ 8 MarkenG), nicht relative Hindernisse wie ältere Marken Dritter (§ 9 MarkenG). Das bedeutet: Der Markeninhaber muss selbst – oder über einen Widerspruch – tätig werden.

Eine unterlassene Vorrecherche kann zu erheblichen wirtschaftlichen Schäden führen. Wer eine Marke einträgt und anschließend feststellt, dass ein Dritter über ältere Rechte verfügt, riskiert Abmahnung, Unterlassungsklage und den Verlust des gesamten Aufwands für den Markenaufbau.

Checkliste Vorrecherche:

  • DPMA-Datenbank (DPMAregister) auf identische und ähnliche Zeichen in den Zielklassen prüfen
  • EUIPO-Datenbank (TMview) für EU-Marken und internationale Registrierungen
  • WIPO Global Brand Database für internationale Registrierungen nach dem Madrider System
  • Handelsnamen- und Firmennamensrecherche im Handelsregister (insb. bei jungen Marken, die noch nicht eingetragen sind)
  • Domainrecherche (gängige TLDs: .de, .com, .eu) – kein Ersatz für die Markenrecherche, aber ergänzender Indikator
  • Ältere Gemeinschaftsmarken in den Nizza-Klassen 9, 35, 38, 42 gezielt prüfen

Bei Verwechslungsgefahr (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG) kommt es auf die Ähnlichkeit der Zeichen und die Ähnlichkeit der Waren und Dienstleistungen in ihrer Wechselwirkung an. In der IT-Branche ist die Zeichenähnlichkeit besonders heikel: kurze, prägnante Produktnamen (drei bis sechs Buchstaben) kollidieren häufig mit bestehenden Marken, weil der Zeichenbestand für diese Kurzformen bereits dicht ist.

Schritt 4: Anmeldeunterlagen vorbereiten und beim DPMA einreichen

Die Anmeldung beim DPMA kann elektronisch über das Online-Portal des Amtes oder schriftlich erfolgen. Folgende Bestandteile müssen vollständig vorliegen, bevor die Anmeldung eingereicht wird.

Checkliste Anmeldeunterlagen:

  1. Identität des Anmelders: Vollständiger Name/Firma und Anschrift; bei GmbHs ist der im Handelsregister eingetragene Name zu verwenden. Die Marke wird auf den Inhaber – also das Unternehmen, nicht die Privatperson des Geschäftsführers – eingetragen.
  2. Markendarstellung: Bei Wortmarken: reiner Text. Bei Bild- oder Wort-Bild-Marken: reproduzierbares, klares Bildmuster (Mindestauflösung beachten).
  3. Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen: Klassen und Begriffe gemäß Nizza-Klassifikation, soweit möglich unter Verwendung der Musterbegriffe der DPMA-Datenbank.
  4. Prioritätserklärung (optional): Soll eine frühere ausländische Anmeldung als Priorität geltend gemacht werden, ist dies innerhalb von sechs Monaten nach der Erstanmeldung möglich (Pariser Verbandsübereinkunft).
  5. Vollmacht: Wird durch einen Rechtsanwalt oder Patentanwalt eingereicht, ist eine schriftliche Vollmacht beizufügen.
  6. Anmeldegebühr: Die Höhe der DPMA-Anmeldegebühren richtet sich nach der jeweils gültigen Gebührenordnung. Die genaue aktuelle Gebührenhöhe ist beim DPMA direkt zu erfragen oder über die DPMA-Website abrufbar; sie ist im Einzelfall vor Anmeldung zu prüfen.

Ein praktischer Hinweis zur Firmierung: In der IT-Branche verwenden viele Unternehmen intern Produktnamen, die von der Firmierung abweichen. Die Marke sollte auf die GmbH oder AG eingetragen werden, die das Produkt vertreibt – nicht auf eine Holding oder eine ausländische Konzerngesellschaft, sofern kein entsprechender Lizenzvertrag vorhanden ist.

Praxisbeispiel aus einem aktuellen Mandat

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein SaaS-Unternehmen aus dem Bereich HR-Software mit Sitz in Deutschland. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte seinen Produktnamen seit rund zwei Jahren am Markt etabliert und wollte eine Series-A-Finanzierung aufnehmen; der Investor forderte einen vollständigen IP-Titel-Nachweis. Eine erste Kurzrecherche ergab eine ältere Wortmarke in ähnlicher Klasse. Vorgehen: Die Kanzlei prüfte die Ähnlichkeit der Waren- und Dienstleistungsverzeichnisse, analysierte die Unterscheidungskraft des älteren Zeichens und identifizierte einen beschreibenden Kernanteil des Wettbewerberzeichens. Auf dieser Basis wurde die eigene Anmeldung mit angepasstem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis eingereicht. Ergebnis: Die Marke wurde ohne Widerspruch eingetragen; die Investorenrunde konnte fristgerecht abgeschlossen werden.

Schritt 5: DPMA-Prüfverfahren – Ablauf und Fristen

Nach Eingang der vollständigen Anmeldung prüft das DPMA zunächst formale Anforderungen und anschließend absolute Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG. Relative Hindernisse (ältere Marken Dritter) prüft das Amt in diesem Stadium nicht.

Checkliste DPMA-Verfahren:

  • Eingangsprüfung: Das DPMA bestätigt den Eingang und teilt das Aktenzeichen sowie den Anmeldetag mit. Der Anmeldetag begründet die Priorität gegenüber späteren Anmeldern.
  • Formale Mängelprüfung: Fehlende Angaben oder unklare Markendarstellungen werden beanstandet; der Anmelder erhält eine Beanstandungsfrist zur Nachbesserung.
  • Sachprüfung (absolute Schutzhindernisse): Das DPMA prüft, ob das Zeichen unterscheidungskräftig ist (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und nicht freihaltebedürftig (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). In der IT-Branche werden rein beschreibende Produktbezeichnungen wie „CloudSync" oder „DataGuard" regelmäßig beanstandet.
  • Eintragung und Veröffentlichung: Nach positiver Prüfung wird die Marke eingetragen und im Markenblatt veröffentlicht. Mit der Veröffentlichung beginnt die Widerspruchsfrist.

Die verfahrensmäßige Gesamtdauer von Anmeldung bis Eintragung variiert und ist nach Angaben des DPMA von der Komplexität des Einzelfalls und der jeweiligen Auslastung des Amtes abhängig. Ein konkreter Richtwert kann daher nicht angegeben werden; erfahrungsgemäß dauert das Verfahren mehrere Monate. Wer den Schutz rascher benötigt – etwa weil ein Produktlaunch unmittelbar bevorsteht –, sollte die Möglichkeit der beschleunigten Prüfung beim DPMA prüfen.

Schritt 6: Widerspruchsphase – Was ist nach der Veröffentlichung zu beachten?

Nach Veröffentlichung der eingetragenen Marke im Markenblatt können Inhaber älterer Marken innerhalb von drei Monaten Widerspruch beim DPMA einlegen (§ 42 MarkenG). Der Widerspruch setzt voraus, dass der Widersprechende ein älteres Recht – insbesondere eine ältere eingetragene Marke – besitzt und Verwechslungsgefahr geltend macht.

Für den Anmelder bedeutet die Widerspruchsfrist keine passive Wartezeit. Folgende Maßnahmen sind in diesem Zeitraum zu prüfen:

  • Markenblatt beobachten: Eigene Veröffentlichung auf Fehler prüfen (Waren-/Dienstleistungsverzeichnis, Inhaberbezeichnung).
  • Überwachungsdienst einrichten: Markenüberwachungsdienste (DPMA, kommerzielle Anbieter) informieren zeitnah über neue Anmeldungen, die der eigenen Marke ähneln. Nur so kann ein eigener Widerspruch fristgerecht eingelegt werden.
  • Reaktionsstrategie für eingehende Widersprüche: Erhält das Unternehmen selbst einen Widerspruch, hat es die Möglichkeit, die Benutzung der älteren Marke zu bestreiten (Nichtbenutzungseinrede, § 43 MarkenG). Marken, die länger als fünf Jahre nicht ernsthaft benutzt wurden, können auf diesem Wege überwunden werden.
  • Güteliches Einigungsverfahren: Das DPMA bietet im Widerspruchsverfahren Raum für außergerichtliche Einigungen; häufig sind Abgrenzungsvereinbarungen oder Koexistenzverträge ein praktikables Ergebnis.

Wird kein Widerspruch eingelegt oder ist ein Widerspruch rechtskräftig zurückgewiesen, ist die Marke unangreifbar durch Widerspruch. Löschungsanträge wegen absoluter Schutzhindernisse bleiben theoretisch möglich, sind aber an strenge Voraussetzungen geknüpft.

Schritt 7: Markenpflege nach Eintragung – Laufende Rechtspflichten des Inhabers

Die Eintragung ist kein Selbstläufer. Wer seine Marke nicht aktiv pflegt, riskiert den Schutz zu verlieren oder Rechtsverletzungen Dritter zu übersehen. Folgende Pflichten treffen den Markeninhaber nach Eintragung dauerhaft.

Benutzungszwang: Die eingetragene Marke muss innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung ernsthaft benutzt werden (§ 26 MarkenG). Unterbleibt die Benutzung, kann ein Dritter Löschung wegen Nichtbenutzung beantragen. In der IT-Branche ist das eine häufig unterschätzte Gefahr: Wird ein Softwareprodukt umbenannt oder eingestellt, ohne dass eine neue Marke angemeldet wird, verliert die Ursprungsmarke ihren Schutz.

Verlängerung: Der Schutz besteht für zehn Jahre ab dem Anmeldetag und muss rechtzeitig vor Ablauf verlängert werden. Eine Verlängerungsgebühr ist fällig; die genaue Höhe ist bei DPMA zu erfragen. Läuft die Frist unbemerkt ab, erlischt die Marke.

Markenüberwachung: Laufende Überwachung auf neue Anmeldungen und Benutzungen im Markt ist Bestandteil effektiver Markenstrategie. Nur wer Verletzungen kennt, kann zeitnah abmahnen und damit die Marke verteidigen.

Veränderungen im Unternehmen: Bei Unternehmensverkäufen, Fusionen, Umstrukturierungen oder Gesellschafterwechseln ist der Markeninhaber im DPMA-Register zu aktualisieren. Die Übertragung der Marke erfolgt durch Abtretung und muss zur Wirksamkeit gegenüber Dritten im Register eingetragen werden.

Internationale Erweiterung: Wachsende IT-Unternehmen prüfen regelmäßig die Erweiterung des Markenschutzes über das Madrider System für die internationale Registrierung von Marken (WIPO), das eine zentralisierte Anmeldung für über 130 Länder ermöglicht. Grundlage ist stets die Heimatmarke (DPMA- oder EUIPO-Marke).

Nach unserer Erfahrung ist die Kombination aus jährlicher Markenüberwachung, Verlängerungskalender und klarer Lizenzstrategie der wirksamste Weg, um den aufgebauten Markenwert dauerhaft zu erhalten. Unternehmen, die Markenrechte in Due-Diligence-Prozessen an Investoren übergeben müssen, profitieren erheblich von einem lückenlosen Markenregister.

Die vorstehende Checkliste betrifft die Regelfälle der Markenanmeldung für IT-Unternehmen. Ihr konkreter Fall – insbesondere die Klassenauswahl, die Vorrecherche und die Reaktion auf einen Widerspruch – erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen und der aktuellen Rechtslage. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Häufige Fehler bei der Markenanmeldung in der Software- und IT-Branche

Aus der Beratung von IT-Unternehmen im Mittelstand haben wir die häufigsten Fehler im Anmeldeprozess identifiziert. Sie lassen sich mit der richtigen Vorbereitung durchgängig vermeiden.

  • Anmeldung auf Privatperson statt auf das Unternehmen: Markenrechte gehören in die Unternehmenssubstanz, nicht ins Privatvermögen des Gründers. Eine spätere Übertragung ist aufwendig und mit Transaktionskosten verbunden.
  • Zu enges Waren- und Dienstleistungsverzeichnis: Wer heute nur „Klasse 42, SaaS" anmeldet, ist morgen schutzlos, wenn das Unternehmen in Beratungsleistungen oder Hardwaredienstleistungen expandiert.
  • Beschreibende Produktnamen ohne Sekundärbildung: Namen wie „FastCloud" oder „SmartSecure" sind für sich genommen regelmäßig nicht eintragungsfähig. Hier ist ein Rebranding oder die Kombination mit einem unterscheidungskräftigen Zusatz zu prüfen.
  • Keine Überwachung nach Eintragung: Die Eintragung ist der Anfang, nicht das Ende des Markenschutzes. Ohne Monitoring werden Verletzungen erst erkannt, wenn erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstanden ist.
  • Verwechslung von Domainregistrierung und Markenschutz: Eine registrierte Domain begründet kein Markenrecht. Prioritätsrechte entstehen nur durch Anmeldung beim Markenamt oder durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr.
  • Fehlender Benutzungsnachweis: Unternehmen, die ein Produkt einstellen oder umbenennen, ohne die zugehörige Marke zu löschen oder auf das neue Produkt zu übertragen, verlieren den Schutz schleichend durch Nichtbenutzung.

Können Sie für jede eingetragene Marke Ihres Unternehmens belegen, dass sie in den letzten fünf Jahren ernsthaft benutzt wurde? Diese Frage stellen Investoren und Käufer regelmäßig im Rahmen einer IP-Due-Diligence. Eine lückenlose Dokumentation – Produktlabels, Screenshots, Vertragswerke mit Markenbezug – sollte daher laufend gepflegt werden.

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Häufige Fragen zur Markenanmeldung für IT-Unternehmen (FAQ)

Wann sollte ein IT-Unternehmen die Markenanmeldung vornehmen?

So früh wie möglich – idealerweise vor dem ersten öffentlichen Produktauftritt. Das Markenrecht folgt dem Anmeldeprinzip: Priorität erhält, wer zuerst beim DPMA anmeldet. Wer die Anmeldung bis zur Marktreife aufschiebt, riskiert, dass ein Dritter denselben Namen früher anmeldet. In der IT-Branche empfiehlt sich die Anmeldung spätestens vor dem ersten App-Store-Listing oder der Freischaltung der öffentlichen Website.

Welche Markenformen sind für Softwareprodukte besonders geeignet?

Für Softwareprodukte bietet die Wortmarke den breitesten Schutz, weil sie das Zeichen in jeder Schreibweise und Farbgebung schützt. Ergänzend ist eine Wort-Bild-Marke für das Logo sinnvoll. Unternehmen, die EU-weit tätig sind, prüfen parallel die Unionsmarke beim EUIPO, die einheitlich alle 27 EU-Mitgliedstaaten umfasst und ebenfalls für zehn Jahre gilt.

Was passiert, wenn das DPMA die Marke wegen Beschreiblichkeit beanstandet?

Das DPMA teilt die Beanstandung mit und setzt eine Frist zur Stellungnahme. Der Anmelder kann argumen­tieren, dass das Zeichen Unterscheidungskraft besitzt, oder eine Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses anbieten. Gelingt keine Einigung, ergeht ein ablehnender Bescheid, gegen den Beschwerde beim Bundespatentgericht möglich ist. In vielen Fällen empfiehlt sich eine frühzeitige anwaltliche Überprüfung des Markennamens, um Beanstandungen zu antizipieren.

Wie lange gilt der Markenschutz beim DPMA?

Die eingetragene Marke ist zunächst für zehn Jahre ab dem Anmeldetag geschützt (§ 47 MarkenG). Der Schutz kann durch Zahlung einer Verlängerungsgebühr beliebig oft um weitere zehn Jahre verlängert werden. Eine Marke kann damit dauerhaft bestehen, sofern sie rechtzeitig verlängert und ernsthaft benutzt wird.

Was ist der Unterschied zwischen DPMA-Marke und Unionsmarke?

Die DPMA-Marke schützt ausschließlich im deutschen Hoheitsgebiet. Die Unionsmarke (angemeldet beim EUIPO) schützt einheitlich in allen 27 EU-Mitgliedstaaten durch eine einzige Anmeldung. Für IT-Unternehmen mit internationalen Kunden oder Resellern ist die Unionsmarke daher oft die wirtschaftlich sinnvollere Grundabsicherung. Beide Schutzebenen können kombiniert werden.

Kann eine ältere, nicht eingetragene Marke meiner Anmeldung entgegenstehen?

Ja. Neben eingetragenen Marken schützt das MarkenG auch nicht eingetragene Kennzeichen, die im geschäftlichen Verkehr benutzt werden und Verkehrsgeltung erworben haben (§ 4 Nr. 2 MarkenG). Auch Unternehmenskennzeichen (§ 5 MarkenG) genießen Schutz. Die Vorrecherche sollte daher nicht auf Markendatenbanken beschränkt werden, sondern auch Handelsregisterdaten und die tatsächliche Marktnutzung des gewünschten Zeichens erfassen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte
BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes, des IT-Rechts und des Datenschutzes – von der Markenstrategie über DPMA- und EUIPO-Anmeldungen bis zur Verteidigung im Verletzungsverfahren. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist ausschließlich für unternehmerische Mandanten tätig und versteht die wirtschaftlichen Zusammenhänge von IP-Entscheidungen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Markenanmeldung für Unternehmen der Software- und IT-Branche. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Unterlagen, der einschlägigen Klassen und der aktuellen Rechtsprechung zu Ihrer Marke. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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