Ein Softwareunternehmen entwickelt über Jahre eine Produktmarke, investiert in Vertrieb und Bekanntheit – und stellt dann fest, dass ein Wettbewerber denselben Namen für ähnliche Produkte nutzt. Solche Konstellationen sind in der IT-Branche häufiger, als Geschäftsführer erwarten. Sie entstehen fast immer aus demselben Versäumnis: Die Markenanmeldung für Unternehmen wurde nicht frühzeitig vorgenommen.
Unternehmen der Software- und IT-Branche können ihren Produktnamen, ihre Wortmarken und ihre Logos durch Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) schützen lassen. Das einschlägige Rechtsrahmen bildet das Markengesetz (MarkenG). Eine eingetragene Marke gewährt dem Inhaber für einen Zeitraum von zehn Jahren – verlängerbar auf unbegrenzte Dauer – das ausschließliche Recht zur Nutzung im geschäftlichen Verkehr. Für den gewerblichen Rechtsschutz in der IT-Branche ist dieser Schutz besonders wirkungsvoll, weil immaterielle Güter wie Software, Apps und Cloud-Dienste durch Patents oder Urheberrecht allein oft nicht ausreichend abgesichert werden können.
Dieser Beitrag beantwortet die wichtigsten Fragen zur Markenanmeldung für Unternehmen in der Software- und IT-Branche – von der Schutzfähigkeit über Verfahren und Kosten bis zu internationalem Markenschutz und typischen Fallstricken.
Was ist eine Marke und warum ist sie für IT-Unternehmen besonders relevant?
Eine Marke ist ein Zeichen, das dazu dient, Produkte oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Im Markengesetz sind Wortmarken, Bildmarken, kombinierte Wort-/Bildmarken, Klangmarken und dreidimensionale Formen als schutzfähige Zeichenformen anerkannt. Für IT-Unternehmen ist die Marke häufig das wertvollste Aktivum in der Bilanz – zumal Software selbst keinen Patentschutz in Deutschland genießt, soweit es sich um reine Computerprogramme handelt.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer von SaaS-Unternehmen und App-Entwicklern den Markenschutz erst dann angehen, wenn bereits ein Kollisionsfall eingetreten ist. Zu diesem Zeitpunkt sind die Handlungsoptionen deutlich eingeschränkt. Eine eingetragene Marke schützt für zehn Jahre und ist beliebig verlängerbar (§ 47 MarkenG). Ein ungenutztes Markenrecht bringt dagegen nichts: Nach fünf Jahren ununterbrochener Nichtbenutzung kann die Marke auf Antrag gelöscht werden (§ 49 MarkenG).
Warum ist die IT-Branche besonders betroffen? Weil Produktnamen und Unternehmensbezeichnungen in der Softwarebranche global sichtbar sind – über App-Stores, Online-Plattformen und internationale Vertriebskanäle. Wer in Deutschland eine GmbH gründet und seinen Produktnamen im Handelsregister einträgt, erhält keinen Markenschutz. Handelsregistereintrag und Markenrecht sind strikt voneinander zu trennen.
Welche Zeichen sind als Marke eintragungsfähig?
Nicht jedes Zeichen kann als Marke eingetragen werden. Das Markengesetz unterscheidet zwischen absoluten Schutzhindernissen (§ 8 MarkenG) und relativen Schutzhindernissen (§ 9 MarkenG). Absolute Schutzhindernisse betreffen das Zeichen selbst – relative Schutzhindernisse entstehen durch ältere Rechte Dritter.
Für IT-Unternehmen sind folgende Grundregeln entscheidend: Rein beschreibende Angaben sind nicht schutzfähig. „CloudSoftware" für Cloud-Dienste oder „ERP-System" für ERP-Software wird das DPMA zurückweisen, weil diese Begriffe unmittelbar die Art der Waren oder Dienstleistungen beschreiben. Dagegen sind fantasievolle Wortschöpfungen, Akronyme ohne beschreibenden Charakter oder grafisch eigenständige Bildmarken in der Regel eintragungsfähig.
In der Mandatspraxis sehen wir häufig Anmeldungen, die an der beschreibenden Anlehnung scheitern – etwa Begriffe, die mit „.io", „Tech", „Cloud" oder „AI" enden. Diese Zusätze ändern den beschreibenden Charakter nicht. Fantasiebegriffe mit ausgeprägter Eigenständigkeit bieten die stärksten Markenpositionen. Eine Prüfung auf absolute und relative Schutzhindernisse vor der Anmeldung ist daher unerlässlich.
Besonders relevant für die IT-Branche: Auch Interface-Elemente, Produktdesigns und Klanglogos können unter bestimmten Voraussetzungen schutzfähig sein. Diese Sonderformen erfordern allerdings eine differenzierte Prüfung im Einzelfall.
Wie läuft das Anmeldeverfahren beim DPMA ab?
Das DPMA-Verfahren ist in mehrere Phasen unterteilt: Vorbereitung und Recherche, Einreichung der Anmeldung, Prüfung durch das Amt, Veröffentlichung und – im Streitfall – Widerspruchsverfahren.
Zunächst erfolgt die Vorrecherche: Das anmeldende Unternehmen prüft, ob identische oder ähnliche ältere Marken bestehen. Das DPMA stellt seine Datenbank online zur Verfügung; darüber hinaus empfiehlt sich eine professionelle Ähnlichkeitsrecherche, die auch phonetische und konzeptuelle Ähnlichkeiten erfasst. Wer auf die Recherche verzichtet und eine Marke anmeldet, die einer älteren Marke ähnelt, riskiert einen Widerspruch und den Verlust der Anmeldegebühren.
Die Anmeldung selbst enthält das Zeichen, die Angaben zum Anmelder sowie das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen, gegliedert nach der Nizza-Klassifikation. Für IT-Unternehmen sind typischerweise die Klassen 9 (Software, Apps, Hardware), 38 (Telekommunikation, Cloud-Dienste), 42 (Software-as-a-Service, Entwicklungsdienstleistungen) und 35 (Unternehmensberatung, Online-Plattformen) relevant.
Nach Veröffentlichung der Anmeldung beträgt die Widerspruchsfrist drei Monate (§ 42 MarkenG). In diesem Zeitraum können Inhaber älterer Marken Widerspruch einlegen. Nach erfolgreicher Eintragung gilt der Schutz ab dem Anmeldetag – nicht erst ab Eintragung. Das Prioritätsprinzip ist damit ein zentrales Argument dafür, früh anzumelden.
Welche Kosten entstehen bei der Markenanmeldung?
Die Anmeldegebühren beim DPMA sind gesetzlich geregelt und hängen von der Anzahl der angemeldeten Klassen ab. Für die ersten drei Klassen gilt eine Grundgebühr; jede weitere Klasse verursacht eine Zusatzgebühr. Die genauen Beträge sind im Patentkostengesetz (PatKostG) festgelegt; vor der Anmeldung sollten die aktuellen Gebührentabellen des DPMA abgerufen werden, da diese durch Gesetzesänderung angepasst werden können.
Hinzu kommen die Kosten für die anwaltliche Begleitung: Vorrecherche, Formulierung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses, Kommunikation mit dem DPMA, Überwachung der Widerspruchsfrist. Nach unserer Erfahrung unterschätzen Geschäftsführer regelmäßig den Aufwand für die Klassenzuordnung und die Formulierung des Verzeichnisses. Ein zu eng gefasstes Verzeichnis schützt nicht ausreichend; ein zu weit gefasstes führt zu Widersprüchen und möglichen Löschungsanträgen wegen Bösgläubigkeit.
Für den internationalen Schutz über das EUIPO gelten andere Gebührenstrukturen. Eine Unionsmarke erfasst alle EU-Mitgliedstaaten mit einer einzigen Anmeldung und bietet für europäisch aufgestellte IT-Unternehmen in der Regel ein besseres Preis-Leistungs-Verhältnis als mehrere nationale Anmeldungen. Die Unionsmarke schützt ebenfalls für zehn Jahre und ist verlängerbar.
Was ist bei der Klassenwahl für Software und SaaS-Produkte zu beachten?
Die Nizza-Klassifikation ist ein internationales System zur Einordnung von Waren und Dienstleistungen. Sie bestimmt, für welche Kategorien die Marke geschützt ist. Eine Marke schützt ausschließlich die eingetragenen Klassen – Schutz in anderen Klassen entsteht nur durch Bekanntheit (notorische Bekanntheit nach § 4 Nr. 3 MarkenG) oder durch separate Anmeldung.
Für Software-Unternehmen ist die Klassenzuordnung komplex, weil moderne Produkte häufig mehrere Bereiche überlagern: Eine Plattform für Unternehmenskunden kann gleichzeitig Software (Klasse 9), Datenverarbeitung (Klasse 42), Marketing-Dienstleistungen (Klasse 35) und Kommunikationsdienste (Klasse 38) umfassen. Wer nur eine Klasse anmeldet, wird in den anderen Bereichen nicht geschützt.
Häufige Fehler, die wir in der Praxis sehen: Die Anmeldung erfolgt ausschließlich für Klasse 9 (Software), obwohl das Unternehmen primär SaaS-Dienstleistungen erbringt, die systematisch in Klasse 42 einzuordnen sind. Oder es werden Klassen aus Vorsicht in großer Breite angemeldet, ohne dass das Unternehmen die Waren oder Dienstleistungen tatsächlich nutzt – mit dem Risiko späterer Löschung wegen Nichtbenutzung.
Welche Klassen konkret angemeldert werden sollten, ist eine anwaltliche Prüfungsfrage, die das konkrete Geschäftsmodell voraussetzt. Eine pauschale Antwort ist rechtlich nicht seriös.
Was unterscheidet die deutsche Marke (DPMA) von der Unionsmarke (EUIPO)?
Die deutsche Marke schützt ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sie wird beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) angemeldet und eingetragen. Die Unionsmarke (Europäische Unionsmarke, UMV) schützt im gesamten Gebiet der Europäischen Union und wird beim EUIPO in Alicante eingetragen.
Der entscheidende Unterschied aus Sicht von IT-Unternehmen: Die Unionsmarke ist ein „Alles-oder-nichts"-Instrument. Ein Schutzhindernis, das in nur einem EU-Mitgliedstaat besteht – etwa weil dort eine identische ältere Marke eingetragen ist –, kann die gesamte Unionsmarkenanmeldung zu Fall bringen. Eine nationale deutsche Marke kann in solchen Konstellationen die sicherere Wahl sein, wenn das Kerngeschäft auf den deutschsprachigen Raum konzentriert ist.
Für international aufgestellte IT-Unternehmen oder solche, die über App-Stores und Online-Vertrieb europaweit tätig sind, ist die Unionsmarke dagegen effizient: Eine einzige Anmeldung beim EUIPO deckt alle EU-Mitgliedstaaten ab, der Schutz gilt zehn Jahre und ist verlängerbar. Für den globalen Schutz – etwa in den USA, Großbritannien, Japan oder Singapur – empfiehlt sich das Madrid-System der WIPO (Weltorganisation für geistiges Eigentum), über das internationale Registrierungen koordiniert werden können.
Welche Risiken entstehen ohne Markenschutz in der IT-Branche?
Unternehmen ohne eingetragene Marke sind in mehrfacher Hinsicht exponiert. Erstens: Das Verwendungsrisiko. Wer einen ungeschützten Namen verwendet, riskiert, dass ein Dritter denselben Namen früher anmeldet und dann – auf der Grundlage seines Markrechts – die Unterlassung verlangt. Das kann zur zwangsweisen Umbenennung des Produkts, der App oder des gesamten Unternehmensauftritts führen – mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für Rebranding, Domainumzug und Kundenkommunikation.
Zweitens: Das Durchsetzungsrisiko. Ohne eingetragene Marke ist es erheblich schwieriger, gegen Trittbrettfahrer und Markenpiraten vorzugehen. Zwar gewährt das MarkenG auch nicht eingetragenen Zeichen unter bestimmten Voraussetzungen Schutz (Benutzungsmarke nach § 4 Nr. 2 MarkenG, Unternehmenskennzeichen nach § 5 MarkenG) – der Nachweis der erforderlichen Verkehrsgeltung ist jedoch aufwändig und im Streitfall beweislastig.
Drittens: Das Investitionsrisiko. Wer Marketingbudgets in den Aufbau einer Marke investiert, ohne diese rechtlich zu sichern, baut auf einem fragilen Fundament. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass inhabergeführte IT-Unternehmen erst kurz vor einer Finanzierungsrunde oder einer M&A-Transaktion feststellen, dass ihr wertvollstes Aktivum – der Produktname – nicht gesichert ist. Investoren und Erwerber verlangen regelmäßig einen vollständigen IP-Status als Teil der Due Diligence.
Nach unserer Erfahrung ist der frühzeitige Markenschutz eine der kosteneffizientesten rechtlichen Maßnahmen, die ein Geschäftsführer ergreifen kann – im Vergleich zu den Kosten eines späteren Dispute.
Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches SaaS-Unternehmen aus der HR-Tech-Branche mit Sitz in Deutschland. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte seinen Produktnamen seit mehreren Jahren erfolgreich im deutschen Markt etabliert, aber keine Markeneintragung vorgenommen. Im Zuge einer Series-B-Finanzierungsrunde stellte der Lead-Investor im Rahmen der IP-Due-Diligence fest, dass ein US-amerikanischer Wettbewerber den Namen kurz zuvor als Unionsmarke beim EUIPO angemeldet hatte. Vorgehen: Die Kanzlei leitete ein Widerspruchs- und Löschungsverfahren auf der Grundlage der nachgewiesenen Vorbenutzung in Deutschland ein und sicherte parallel die nationalen Schutzrechte für den Mandanten. Ergebnis: Die Unionsmarkenanmeldung des Wettbewerbers wurde in Bezug auf die relevanten Warenklassen zurückgewiesen; der Mandant konnte die Finanzierungsrunde abschließen. Keine Erfolgsgarantie – das Ergebnis eines Verfahrens hängt vom Einzelfall ab.
Was ist bei der Markenüberwachung nach der Eintragung zu beachten?
Die Eintragung einer Marke ist der Beginn, nicht das Ende des Schutzes. Eine eingetragene Marke muss aktiv überwacht und verteidigt werden. Wird sie nicht genutzt und nicht überwacht, verliert sie an Substanz.
Markenüberwachungsdienste (Watching Services) verfolgen neue Anmeldungen beim DPMA, EUIPO und ggf. weiteren nationalen Ämtern und melden Kollisionen. Reagiert der Markeninhaber innerhalb der Widerspruchsfrist von drei Monaten (§ 42 MarkenG) nicht, verliert er die Möglichkeit, über das vereinfachte Widerspruchsverfahren gegen die jüngere Marke vorzugehen. Spätere Klagen auf Markenrechtsverletzung oder Löschung sind mit erheblich höherem Aufwand verbunden.
Darüber hinaus ist die Nutzungspflicht zu beachten: Eine nicht benutzte Marke kann nach Ablauf von fünf Jahren auf Antrag gelöscht werden (§ 49 MarkenG). Das bedeutet, die eingetragenen Klassen müssen für die dort verzeichneten Waren und Dienstleistungen tatsächlich genutzt werden. Eine rein defensive Eintragung ohne Nutzung ist langfristig nicht haltbar.
Wie schützt man Marken im internationalen Kontext – insbesondere USA und Asien?
IT-Unternehmen agieren häufig von Beginn an international. App-Stores, internationale Vertriebspartner und globale SaaS-Plattformen machen es erforderlich, Markenschutz nicht auf Deutschland oder die EU zu beschränken.
Das Madrid-System der WIPO ermöglicht die Erstreckung einer deutschen oder Unionsmarke auf zahlreiche weitere Länder über eine einzige internationale Registrierung. Voraussetzung ist eine Basismarke beim Heimatamt. Über das Madrid-Protokoll können heute über 130 Länder erreicht werden, darunter die USA, China, Japan, Südkorea und Singapur – allesamt wichtige Märkte für Software-Unternehmen.
In den USA gilt das „first to use"-Prinzip: Markenschutz entsteht dort primär durch tatsächliche Nutzung, nicht allein durch Anmeldung. Das unterscheidet das US-System grundlegend vom deutschen und europäischen „first to file"-Prinzip. IT-Unternehmen, die in den US-Markt eintreten wollen, sollten frühzeitig prüfen, ob ihr Markenname in den USA bereits durch Dritte genutzt wird – unabhängig davon, ob eine formelle Registrierung beim USPTO vorliegt.
In China wiederum gilt das strikte Anmeldeprinzip: Wer seinen Produktnamen nicht beim chinesischen Markenamt (CNIPA) eingetragen hat, kann im Zweifel nicht gegen „Markenpiraten" vorgehen, die den Namen in China registriert haben. Für IT-Unternehmen, die Vertriebspartner in China haben oder dort Produkte vermarkten, ist eine frühzeitige chinesische Markeneintragung daher dringend zu empfehlen. Für grenzüberschreitende Sachverhalte arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen.
Welche Rolle spielt die Marke bei M&A-Transaktionen und Unternehmensverkäufen?
Für Geschäftsführer, die ihr Unternehmen perspektivisch veräußern oder eine Investorenrunde planen, ist die Markenrechtslage ein zentraler Bestandteil der Unternehmensbewertung. Investoren und strategische Erwerber prüfen im Rahmen der IP-Due-Diligence, welche Schutzrechte das Target hält, wie diese gesichert sind und ob Kollisionsrisiken bestehen.
Eine sauber eingetragene, genutzte und überwachte Marke erhöht den Wert des Unternehmens. Sie ist im Gegensatz zu Benutzungsmarken und Unternehmenskennzeichen direkt übertragbar, lizenzierbar und bilanzierbar. Lizenzeinkünfte aus Markenrechten können steuerlich relevant sein; dies ist im Einzelfall mit steuerlicher Beratung zu klären.
Umgekehrt können ungeklärte Markenrechtssituationen eine Transaktion erheblich verzögern oder den Kaufpreis beeinflussen. In der Praxis sehen wir Situationen, in denen ein Produktname zwar jahrelang genutzt wurde, aber weder national noch europäisch eingetragen ist – und wo sich im Due-Diligence-Prozess herausstellt, dass ein Wettbewerber eine ähnliche Marke für angrenzende Klassen hält. Diese Konstellationen sind lösbar, erfordern aber Zeit und anwaltliche Begleitung.
FAQ: Häufige Fragen zur Markenanmeldung für IT-Unternehmen
Was ist der Unterschied zwischen einer Marke und einem Unternehmenskennzeichen?
Eine eingetragene Marke entsteht durch formelle Anmeldung beim DPMA oder EUIPO und gewährt ab Anmeldetag Priorität. Ein Unternehmenskennzeichen nach § 5 MarkenG entsteht durch tatsächliche Benutzung im geschäftlichen Verkehr, ohne Anmeldung. Der Vorteil der eingetragenen Marke: Sie ist leicht nachzuweisen, übertragbar und gibt dem Inhaber ein klar definiertes Ausschließlichkeitsrecht. Das Unternehmenskennzeichen erfordert im Streitfall den aufwändigen Nachweis von Bekanntheit und Priorität der Benutzung.
Kann ich meinen App-Namen als Marke anmelden?
Grundsätzlich ja – sofern der App-Name nicht rein beschreibend für die Funktion der App ist. Ein Name wie „Rechnungs-App" für eine Buchhaltungsanwendung ist nicht schutzfähig, weil er die Ware unmittelbar beschreibt (§ 8 MarkenG). Ein fantasievoller Eigenname ohne beschreibenden Bezug zur Funktion ist dagegen in der Regel eintragungsfähig. Für die App sind typischerweise Klasse 9 (Computerprogramme) und Klasse 42 (Softwareentwicklung, SaaS) relevant. Eine Vorrecherche auf ältere identische oder ähnliche Marken ist vor jeder Anmeldung zu empfehlen.
Schützt die Handelsregistereintragung meines Unternehmensnamens diesen als Marke?
Nein. Handelsregistereintragung und Markenschutz sind vollständig voneinander getrennte Schutzsysteme. Die Eintragung im Handelsregister verschafft keine Markenrechte und schützt den Unternehmensnamen nicht vor Verwendung durch Dritte in anderen Regionen oder für andere Produkte und Dienstleistungen. Wer seinen Unternehmensnamen oder Produktnamen markenrechtlich schützen möchte, muss eine separate Markenanmeldung beim DPMA oder EUIPO vornehmen.
Wie lange dauert das Anmeldeverfahren beim DPMA?
Das DPMA prüft die Anmeldung auf absolute Schutzhindernisse und veröffentlicht das Zeichen nach positivem Abschluss dieser Prüfung. Die Gesamtdauer von der Anmeldung bis zur Eintragung beträgt – bei fehlerfreier Anmeldung und ohne Widerspruchsverfahren – in der Regel mehrere Monate. Der Schutz wirkt jedoch bereits ab dem Anmeldetag; die Priorität ist damit bereits mit Einreichung der Anmeldung gesichert. Wer besondere Dringlichkeit hat, kann für bestimmte Verfahren einen beschleunigten Prüfungsantrag stellen.
Was passiert, wenn jemand Widerspruch gegen meine Markenanmeldung einlegt?
Innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Anmeldung (§ 42 MarkenG) können Inhaber älterer Marken Widerspruch einlegen. Das DPMA führt dann ein Widerspruchsverfahren durch. Beide Seiten können Stellung nehmen; das DPMA prüft die Verwechslungsgefahr nach verschiedenen Kriterien (Ähnlichkeit der Zeichen, Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen, Kennzeichnungskraft der älteren Marke). Wird dem Widerspruch stattgegeben, wird die Anmeldung zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung können Rechtsmittel eingelegt werden. Anwaltliche Begleitung im Widerspruchsverfahren ist empfehlenswert.
Kann ich eine Marke anmelden, bevor ich das Produkt auf den Markt bringe?
In Deutschland und der EU ist eine Markenanmeldung ohne vorherige Benutzung möglich – das Anmeldeprinzip gilt. Eine angemeldete, aber noch nicht benutzte Marke kann allerdings nach Ablauf von fünf Jahren nach Eintragung auf Antrag Dritter wegen Nichtbenutzung gelöscht werden (§ 49 MarkenG). Es ist daher zu empfehlen, die Marke spätestens fünf Jahre nach Eintragung tatsächlich zu benutzen und Belege dafür zu sichern. Für IT-Unternehmen, die ein Produkt noch vor dem Marktstart schützen wollen, ist eine frühzeitige Anmeldung sinnvoll, um die Priorität zu sichern.
Was ist eine Benutzungsmarke und wann entsteht sie?
Eine Benutzungsmarke nach § 4 Nr. 2 MarkenG entsteht, wenn ein Zeichen im Laufe des Handelsverkehrs Verkehrsgeltung erworben hat – also von einem erheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen oder Produkt erkannt wird. Die erforderliche Schwelle der Verkehrsgeltung liegt in der Rechtspraxis hoch; ohne Marktstudien ist der Nachweis schwierig. Die Benutzungsmarke bietet keinen vergleichbaren Rechtsschutz wie eine eingetragene Marke, da sie nicht im Markenregister erscheint und im Streitfall beweisintensiv ist.
Kann ich eine Domain als Marke schützen?
Eine Domain als solche ist keine Marke. Sie kann jedoch Bestandteil einer Wortmarke oder Wort-/Bildmarke sein. Wenn der Second-Level-Domain-Name (also der Namensteil vor der Top-Level-Domain wie „.de" oder „.com") nicht beschreibend ist und die übrigen Eintragungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist eine Markeneintragung möglich. Umgekehrt schützt eine eingetragene Marke nicht automatisch die gleichnamige Domain. Domain-Recht und Markenrecht sind parallel zu prüfen, greifen aber wechselseitig ineinander: Markeninhaber können unter Umständen gegen Inhaber ähnlicher Domains vorgehen, wenn eine Verwechslungsgefahr besteht.
Welche Konsequenzen hat eine Markenverletzung für mein Unternehmen?
Wer eine fremde eingetragene Marke ohne Zustimmung des Inhabers im geschäftlichen Verkehr nutzt, haftet nach dem MarkenG auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft. Der Schadensersatzanspruch kann nach der Lizenzanalogie berechnet werden – also nach dem Betrag, der bei Abschluss eines Lizenzvertrags üblicherweise zu zahlen gewesen wäre. Hinzu kommen Abmahnkosten und gegebenenfalls Kosten eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. Für IT-Unternehmen kann eine Markenverletzung zudem zur Sperrung von App-Store-Einträgen oder Domain-Suspendierungen führen. Die genaue Frist für eine Reaktion auf eine Abmahnung ist im Einzelfall zu prüfen; typischerweise werden kurze Fristen gesetzt.
Wie verhält sich das Markenrecht zum Urheberrecht bei Software?
Markenrecht und Urheberrecht sind eigenständige Schutzrechtssysteme, die sich ergänzen, aber nicht ersetzen. Das Urheberrecht schützt nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) den Quellcode und die Programmstruktur als Werk – ohne Anmeldung, kraft Schaffung. Das Markenrecht schützt das Zeichen, unter dem die Software vertrieben wird – auf Antrag, durch Eintragung. Für ein umfassendes IP-Portfolio eines IT-Unternehmens sind beide Schutzinstrumente relevant. Eine IP-Strategie, die nur eines berücksichtigt, lässt wesentliche Schutzlücken offen.
Verwandte Leistungen
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Markenanmeldung für Unternehmen in der Software- und IT-Branche. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer spezifischen Zeichen, Waren- und Dienstleistungsklassen sowie der einschlägigen Vorregistrierungslage.
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