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Markenrecherche und Kollisionsprüfung – Checkliste

Markenrecherche und Kollisionsprüfung: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Produktname ist gefunden, das Logo steht, die Marketingagentur wartet auf grünes Licht. Was Geschäftsführern in dieser Situation häufig fehlt, ist die anwaltlich geprüfte Antwort auf eine einzige, entscheidende Frage: Steht einem Dritten das ältere Recht zu? Wer diese Frage erst nach Markteintritt stellt, riskiert eine Abmahnung, einstweilige Verfügungen und die kostspielige Umbenennung eines bereits aufgebauten Marktauftritts.

Eine strukturierte Markenrecherche und Kollisionsprüfung nach dem Markengesetz (MarkenG) ist das zentrale Instrument, um Verwechslungsgefahr mit älteren Kennzeichen vor der Markteinführung auszuschließen. Sie umfasst die Identitäts- und Ähnlichkeitsprüfung auf Waren- und Dienstleistungsebene sowie die Zeichenähnlichkeit nach klanglichen, bildlichen und begrifflichen Kriterien. Wer diesen Schritt überspringt, trägt das volle wirtschaftliche und haftungsrechtliche Risiko einer Kennzeichenverletzung.

Diese Checkliste führt Geschäftsführer und Justiziare mittelständischer Unternehmen Schritt für Schritt durch eine professionelle Markenrecherche – von der Vorbereitung über die Datenbankrecherche bis zur anwaltlichen Kollisionsbewertung und dem Anmeldeverfahren beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA).

Schritt 1: Vorbereitung – Zeichen, Schutzgegenstand und Waren-/Dienstleistungsklassen festlegen

Bevor die eigentliche Recherche beginnt, müssen die Rechercheparameter exakt definiert werden. Eine ungenaue Festlegung des Schutzgegenstands führt zu Lücken in der Kollisionsprüfung und kann später Bestand und Durchsetzbarkeit der eigenen Marke gefährden.

  • Zeichenform bestimmen: Handelt es sich um eine Wortmarke, eine Bildmarke, eine Wort-/Bildmarke oder eine sonstige Markenform (z. B. 3-D-Marke, Farbmarke)? Die Zeichenform beeinflusst die Ähnlichkeitsprüfung erheblich.
  • Waren und Dienstleistungen klassifizieren: Das Nizza-Klassifikationssystem umfasst 45 Klassen. Jede Klasse, in der eine Marke Schutz entfalten soll, ist separat zu benennen. Zu breite Klassifikationen erhöhen das Kollisionsrisiko; zu enge Klassifikationen lassen Schutzlücken entstehen.
  • Schutzterritorium festlegen: Soll die Marke nur in Deutschland (DPMA), in der EU (EUIPO, Unionsmarke) oder darüber hinaus geschützt werden? Jedes Territorium erfordert eine eigene Recherche.
  • Schreibvarianten und Übersetzungen berücksichtigen: Klangähnliche Schreibweisen, fremdsprachige Entsprechungen und übliche Abkürzungen sind in die Suchwörter aufzunehmen.
  • Prioritäten klären: Ist ein Datum maßgeblich, zu dem die Marke spätestens angemeldet sein soll? Fristen für parallele Produktlaunches oder Messen sind hier festzuhalten.

In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Unternehmen die Klassenauswahl unterschätzen: Eine zu eng gefasste Klassenauswahl schützt nicht vor Verletzungen in angrenzenden Dienstleistungsbereichen; eine zu weit gefasste Auswahl zieht unnötig viele potenzielle Kollisionen an.

Schritt 2: Vorrecherche – Freiheitlichkeit des Zeichens prüfen

Noch vor der Datenbankrecherche in Markenregistern ist zu klären, ob das Zeichen überhaupt schutzfähig ist. Ein rein beschreibendes Zeichen ist nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen – und selbst wenn es eingetragen wird, ist seine Durchsetzbarkeit eingeschränkt.

  • Unterscheidungskraft prüfen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG): Hat das Zeichen die Fähigkeit, die eigenen Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden? Generische Begriffe fehlt diese Eigenschaft grundsätzlich.
  • Freihaltebedürfnis prüfen (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG): Ist das Zeichen ausschließlich beschreibend für Beschaffenheit, Menge, Bestimmung, geografische Herkunft oder sonstige Merkmale? Dann besteht ein absolutes Schutzhindernis.
  • Sonstige absolute Schutzhindernisse (§ 8 Abs. 2 MarkenG): Sittenwidrige, täuschende oder staatliche Hoheitszeichen sind nicht eintragungsfähig.
  • Domain- und Unternehmensrechte vorab sichten: Eingetragene Firmennamen, Handelsnamen und Internetdomains können als nicht eingetragene Kennzeichen ältere Rechte begründen, auch ohne Markeneintragung.

Nach unserer Erfahrung scheitern überraschend viele interne Namenskandidaten bereits an dieser Vorprüfung. Wer diese Stufe überspringt, riskiert Kosten für eine Recherche und Anmeldung eines Zeichens, das beim DPMA ohnehin zurückgewiesen wird.

Was versteht das MarkenG unter Verwechslungsgefahr – und warum ist diese Norm der Dreh- und Angelpunkt jeder Kollisionsprüfung?

Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist das zentrale Tatbestandsmerkmal für den Verletzungsschutz älterer Marken. Sie bestimmt, ob eine jüngere Marke den Schutzbereich einer älteren Marke verletzt – und damit, ob der Inhaber der älteren Marke Unterlassung, Schadensersatz und Auskunft verlangen kann.

Die Verwechslungsgefahr wird anhand von drei Faktoren beurteilt, die in einer Wechselbeziehung zueinander stehen:

  • Zeichenähnlichkeit: Das Zeichen wird klanglich, bildlich und begrifflich mit der älteren Marke verglichen. Ein geringer Grad an Zeichenähnlichkeit kann durch eine hohe Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit ausgeglichen werden – und umgekehrt.
  • Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit: Wurden dieselben oder ähnliche Waren/Dienstleistungen beansprucht? Art, Verwendungszweck, Vertriebskanäle und Abnehmerkreis sind maßgeblich.
  • Kennzeichnungskraft der älteren Marke: Besonders bekannte oder durch intensive Benutzung gestärkte Marken genießen einen erweiterten Schutzbereich. Gegen eine berühmte Marke kann selbst bei nur schwacher Zeichenähnlichkeit Verwechslungsgefahr bestehen.

Verwechslungsgefahr besteht auch dann, wenn der Verkehr annimmt, die Waren oder Dienstleistungen stammten aus demselben Unternehmen oder aus wirtschaftlich verbundenen Unternehmen. Das ist im Mittelstand besonders relevant: Wer eine Marke in einer Nische einführt, die ein Großkonzern benachbart besetzt, läuft Gefahr, selbst bei deutlichem Zeichenunterschied in den Schutzbereich der bekannteren Marke einzudringen.

Welche Konsequenz hat dies für die Praxis? Jede Kollisionsprüfung muss die Wechselwirkung aller drei Faktoren simultan bewerten – nicht sequenziell. Eine ausschließlich auf Registerdaten gestützte maschinelle Suche ersetzt diese juristische Würdigung nicht.

Schritt 3: Datenbankrecherche – DPMA, EUIPO und weitere Register

Die Datenbankrecherche bildet die empirische Grundlage der Kollisionsprüfung. Sie ist systematisch und lückenlos durchzuführen; eine unvollständige Recherche begründet keine Haftungsfreistellung.

  • DPMA-Datenbank (DPMAregister): Recherche nach eingetragenen und angemeldeten deutschen Marken sowie IR-Marken mit Deutschland-Schutz. Für Wortmarken: phonetische Varianten, Schreibvarianten, Abkürzungen und Kombinationen einbeziehen.
  • EUIPO eSearch plus: Pflicht bei geplantem EU-weitem Schutz oder bei Produkten, die in mehr als einem EU-Mitgliedstaat vermarktet werden. Eine Unionsmarke gilt unmittelbar in allen 27 Mitgliedstaaten und kann als älteres Recht auch deutschen Markenanmeldungen entgegenstehen.
  • WIPO Global Brand Database: Für internationale Registrierungen (IR-Marken nach Madrider Abkommen) und Marken in Drittstaaten, wenn Exportmärkte betroffen sind.
  • Nationale Register ausgewählter Kernmärkte: Bei geplantem Export in die Schweiz, Großbritannien, die USA oder weitere wichtige Märkte sind die dortigen nationalen Markenregister separat zu recherchieren.
  • Handels- und Unternehmensregister (Handelsregister, Gewerberegister): Hier können ältere Firmenrechte bestehen, die ohne Markeneintragung Priorität genießen.
  • Domain-Register (DENIC, ICANN): Bestehende Domainnamen können als Unternehmenskennzeichen geschützt sein und einen Unterlassungsanspruch begründen.
  • Social-Media-Plattformen: Nutzernamen und Handles auf Instagram, LinkedIn, X (Twitter) und vergleichbaren Plattformen können ebenfalls Kennzeichenrechte begründen, wenn sie markenmäßig genutzt werden.

Technischer Hinweis: Reine Volltextsuchen nach identischen Begriffen genügen nicht. Phonetische Suchalgorithmen (z. B. Kölner Phonetik, Soundex) und bildliche Ähnlichkeitssuchen für Bildbestandteile sind ergänzend einzusetzen.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Unternehmen aus dem Bereich industrieller Dienstleistungen. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte intern einen Produktnamen entwickelt und diesen bereits auf Messen präsentiert, ohne vorab eine Markenrecherche zu veranlassen. Kurz nach der Messe ging eine Abmahnung eines Wettbewerbers ein, der für einen klanglich ähnlichen Begriff eine Marke in der einschlägigen Klasse hielt. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte die Reichweite der älteren Marke, prüfte mögliche Einreden (insbesondere Nichtbenutzungseinrede nach § 25 MarkenG) und begleitete parallel die Entwicklung eines schutztauglichen Alternativzeichens. Ergebnis: Dem Unternehmen gelang der Übergang auf einen neuen, schutzfähigen Namen ohne gerichtliches Verfahren. Der wirtschaftliche Schaden durch Abmahnung, Auflagen und Umstellungskosten überstieg die Kosten einer vorherigen Rechercheberatung um ein Vielfaches.

Schritt 4: Kollisionsbewertung – welche Treffer sind relevant?

Die Datenbankrecherche liefert eine Trefferliste, keine rechtliche Bewertung. Die Kollisionsbewertung ist die anwaltliche Kernleistung: Sie bewertet, welche Treffer ein reales Verletzungsrisiko darstellen, und gewichtet dieses nach Wahrscheinlichkeit und wirtschaftlicher Tragweite.

  • Trefferliste sichten und kategorisieren: Identische Zeichen (höchstes Risiko), ähnliche Zeichen (Risikograd abhängig von Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit und Kennzeichnungskraft), ferne Ähnlichkeiten (regelmäßig vernachlässigbar).
  • Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit für jeden relevanten Treffer prüfen: Die Klassenzugehörigkeit allein ist nicht ausschlaggebend; Ähnlichkeit kann auch klassen­übergreifend vorliegen, wenn Waren/Dienstleistungen in einem wirtschaftlichen Näheverhältnis stehen.
  • Kennzeichnungskraft der älteren Marke einschätzen: Ist sie eine bekannte Marke (§ 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG)? Dann gilt ein erweiterter Schutzbereich auch für unähnliche Waren/Dienstleistungen.
  • Prioritätsdaten vergleichen: Entscheidend ist das Anmelde- oder Prioritätsdatum der älteren Marke im Verhältnis zum geplanten eigenen Anmeldedatum.
  • Benutzungslage prüfen: Ältere Marken, die nachweislich länger als fünf Jahre nicht ernsthaft benutzt wurden, sind auf Antrag löschbar (Nichtbenutzungseinrede, § 25 MarkenG). Dies kann das Kollisionsrisiko erheblich reduzieren.
  • Geografische Nutzung in Abgrenzung zur eingetragenen Marke: Regionale Benutzungsmarken (§ 4 Nr. 2 MarkenG) entstehen durch Benutzung, nicht durch Eintragung – ihre Reichweite ist geografisch beschränkt, ihr Rang kann aber prioritätsälter sein.

Nach unserer Erfahrung ist die Kollisionsbewertung der Schritt, bei dem die größten Fehler entstehen, wenn Unternehmen sie ohne anwaltliche Begleitung intern durchführen. Die juristische Wechselwirkungslehre (schwache Zeichenähnlichkeit, starke Warenähnlichkeit und vice versa) ist in der Praxis schwer anwendbar ohne Kenntnis der einschlägigen Entscheidungspraxis des DPMA und der Oberlandesgerichte.

Welche Fristen gelten beim Widerspruchsverfahren vor dem DPMA?

Wer eine Marke beim DPMA anmeldet, ist nicht nur mit der Eintragungsprüfung konfrontiert. Nach der Eintragung kann der Inhaber einer älteren Marke innerhalb einer gesetzlich bestimmten Frist Widerspruch einlegen. Diese Widerspruchsfrist beträgt nach § 42 MarkenG drei Monate ab Veröffentlichung der Eintragung im Markenblatt.

Was bedeutet das konkret für die Planung eines Marktauftritts? Selbst eine erfolgreich eingetragene Marke kann innerhalb dieses Zeitfensters durch einen Widerspruch zu Fall gebracht werden – ohne dass das DPMA in der Eintragungsphase von sich aus auf den Konflikt hingewiesen hätte, denn das DPMA prüft relative Schutzhindernisse (ältere Markenrechte Dritter) nicht von Amts wegen, sondern nur auf Widerspruch.

  • Widerspruchsfrist von drei Monaten (§ 42 MarkenG) im Projektplan berücksichtigen: Kritische Produktlaunches sollten nicht auf den Tag der Eintragung, sondern frühestens nach Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach einer Schnellrecherche auf ausstehende Widersprüche terminiert werden.
  • Widerspruch selbst prüfen: Wenn die eigene Markenrecherche ältere kollidierende Rechte identifiziert, kann der Widerspruch als strategisches Instrument eingesetzt werden, um eine konfligierende jüngere Eintragung zu beseitigen.
  • Beschwerde zum Bundespatentgericht: Gegen Widerspruchsentscheidungen des DPMA ist Beschwerde beim Bundespatentgericht möglich; gegen dessen Entscheidungen ggf. Rechtsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH).

Markenschutz besteht für zehn Jahre ab dem Anmeldetag und ist um jeweils weitere zehn Jahre verlängerbar (§ 47 MarkenG). Diese Laufzeit macht eine sorgfältige Anmeldestrategie zu einer langfristigen Investitionsentscheidung, nicht zu einem einmaligen Verwaltungsakt.

Schritt 5: Handlungsoptionen nach der Kollisionsprüfung

Das Ergebnis der Kollisionsprüfung ist keine binäre Entscheidung. Zwischen dem risikofreien Freifahrtschein und dem sofortigen Verfahren liegt ein breites Spektrum an Handlungsoptionen, das anwaltlich bewertet und dem Mandanten in einer klaren Entscheidungsmatrix dargestellt werden sollte.

  • Konstellation A – kein relevanter Treffer: Markenanmeldung kann zeitnah eingeleitet werden. Empfehlung: Anmeldung beim DPMA (national) oder EUIPO (EU), bei Exportmärkten ggf. internationale Registrierung (IR) über WIPO.
  • Konstellation B – ältere Marke mit geringem Kollisionsrisiko: Anmeldung vertretbar; begleitende Risikonotiz dokumentiert die Abwägung. Empfehlung: Abstandsgebot zu Zeichengestaltung und Waren-/Dienstleistungsformulierung einhalten.
  • Konstellation C – ältere Marke mit mittlerem Kollisionsrisiko: Koexistenzvertrag oder Abgrenzungsvereinbarung mit dem Inhaber der älteren Marke anstreben; alternativ Zeichenmodifikation. Empfehlung: Vor Markteinführung anwaltliche Stellungnahme einholen.
  • Konstellation D – ältere Marke mit hohem Kollisionsrisiko: Von der geplanten Marke oder dem geplanten Zeichen ist abzuraten. Zeichenwechsel einleiten. Empfehlung: Alternativrecherche für modifizierten Zeichenvorschlag.
  • Konstellation E – ältere nicht benutzte Marke: Löschungsantrag wegen Verfalls (§ 49 MarkenG, Nichtbenutzung nach fünf Jahren) prüfen; parallel Anmeldung des eigenen Zeichens erwägen.

Die vorstehende Matrix ersetzt keine anwaltliche Einzelfallbewertung. Die tatsächliche Einordnung eines konkreten Kollisionsszenarios hängt von Faktoren ab, die sich aus dem Markenregister allein nicht ablesen lassen – etwa der tatsächlichen Benutzungslage, der Verkehrsgeltung der älteren Marke oder der Verhandlungsbereitschaft ihres Inhabers.

Schritt 6: Anmeldung und laufendes Markenmonitoring

Mit der Anmeldung beim DPMA endet der Schutzprozess nicht. Markenrechtliche Risiken entstehen kontinuierlich, wenn Dritte nach der eigenen Eintragung kollidierende Zeichen anmelden oder im geschäftlichen Verkehr benutzen, ohne eingetragen zu sein.

  • Anmeldung beim DPMA oder EUIPO: Die Anmeldung einer Wortmarke oder Wort-/Bildmarke erfordert die vollständige Benennung des Zeichens, die Klassifizierung nach Nizza und die Entrichtung der Anmeldegebühr. Anmeldungen ohne professionelle Begleitung führen häufig zu unnötig engen oder zu weit gefassten Warenverzeichnissen.
  • Markenmonitoring einrichten: Überwachungsdienstleistungen für DPMA und EUIPO informieren laufend über neu angemeldete Zeichen, die mit der eigenen Marke kollidieren könnten. Ohne Monitoring kann die Widerspruchsfrist von drei Monaten (§ 42 MarkenG) unbemerkt ablaufen.
  • Benutzungspflicht wahren: Eine eingetragene Marke ist innerhalb von fünf Jahren ab Eintragung ernsthaft zu benutzen (§ 26 MarkenG). Unterbleibt die Benutzung, ist die Marke auf Antrag löschbar. Die Benutzung ist zu dokumentieren (Muster, Rechnungen, Kataloge, Lieferscheine).
  • Verlängerungsfristen im Kalender hinterlegen: Der Markenschutz läuft nach § 47 MarkenG zehn Jahre ab Anmeldetag. Die Verlängerungsgebühr ist rechtzeitig vor Ablauf zu entrichten, um den Schutz nicht zu verlieren.
  • Lizenzverträge und Übertragungen registrieren: Lizenzierungen und Markenübertragungen sollten im Markenregister vermerkt werden, um Wirksamkeit gegenüber Dritten sicherzustellen.

Nach unserer Erfahrung vernachlässigen mittelständische Unternehmen das laufende Monitoring häufig, weil die Kosten dafür geringer erscheinen als die Kosten eines Kollisionsverfahrens. In der Praxis erweist sich ein nicht überwachtes Markenportfolio regelmäßig als Einfallstor für kollidierende Anmeldungen, gegen die erst mit erheblicher Verzögerung vorgegangen wird.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Markenrecherche und Kollisionsprüfung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer geplanten Zeichen, der einschlägigen Warenverzeichnisse und der tatsächlichen Benutzungslage älterer Marken. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Markenrecherche und Kollisionsprüfung

Was ist der Unterschied zwischen einer Markenrecherche und einer Kollisionsprüfung?

Die Markenrecherche ist der empirische Schritt: Sie durchsucht Markenregister, Unternehmensregister und sonstige Quellen systematisch nach identischen oder ähnlichen Zeichen. Die Kollisionsprüfung ist die juristische Bewertung dieser Treffer – sie beurteilt anhand der Kriterien des MarkenG (Zeichenähnlichkeit, Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit, Kennzeichnungskraft), ob ein reales Verletzungsrisiko besteht. Beide Schritte sind untrennbar, aber konzeptionell zu unterscheiden: Recherche ohne Kollisionsbewertung ist keine rechtliche Absicherung.

Prüft das DPMA bei der Anmeldung, ob ältere Marken entgegenstehen?

Nein. Das DPMA prüft bei der Anmeldung ausschließlich absolute Schutzhindernisse (§ 8 MarkenG), also etwa fehlende Unterscheidungskraft oder beschreibende Zeichen. Relative Schutzhindernisse – d. h. ältere Rechte Dritter – werden vom DPMA nur auf Widerspruch geprüft, den der Inhaber der älteren Marke binnen drei Monaten nach Veröffentlichung der Eintragung einlegen kann (§ 42 MarkenG). Wer auf die DPMA-Prüfung vertraut, ist vor Kollisionen nicht geschützt.

Wie lange dauert eine professionelle Markenrecherche?

Der Zeitaufwand hängt von der Zeichenkomplexität, dem Schutzterritorium und der Anzahl der Waren-/Dienstleistungsklassen ab. Eine strukturierte Recherche für eine nationale Wortmarke in zwei bis drei Klassen ist bei anwaltlicher Begleitung in der Regel innerhalb weniger Werktage abgeschlossen. Komplexere Schutzstrategien mit EU-weitem oder internationalem Schutz erfordern eine längere Vorlaufzeit. Die genaue Dauer ist im Einzelfall zu prüfen.

Kann ich eine Markenrecherche selbst durchführen?

Die öffentlich zugänglichen Datenbanken von DPMA und EUIPO stehen jedem offen. Eine eigenständige Recherche kann als erste Orientierung dienen, ersetzt jedoch nicht die anwaltliche Kollisionsprüfung. Die rechtliche Bewertung der Treffer – insbesondere die Anwendung der Wechselwirkungslehre bei Zeichenähnlichkeit, Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit und Kennzeichnungskraft – erfordert juristische Sachkenntnis. Fehleinschätzungen führen zu Abmahnungen, Unterlassungsklagen und kostspieligem Rebranding.

Was passiert, wenn ich eine fremde Marke verletze?

Der Inhaber der verletzten Marke kann nach § 14 MarkenG Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Vernichtung von Produkten verlangen. Im Mittelstand bedeutet das in der Praxis: eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung, die Rückrufkosten, das Ende der geplanten Produktlinie unter dem bisherigen Namen und ggf. ein einstweiliges Verfügungsverfahren, das den Vertrieb unmittelbar stoppen kann. Hinzu kommen Kosten für Rechtsverteidigung und Umbenennung des gesamten Marktauftritts.

Was kostet eine Markenverletzung im Vergleich zur vorbeugenden Markenrecherche?

Konkrete Beträge lassen sich nicht pauschal nennen, da sie von der Schwere der Verletzung, dem Umsatz mit dem verletzenden Produkt und dem vereinbarten oder gerichtlich festgesetzten Schadensersatzmaßstab abhängen. In der Mandatspraxis übersteigen die Gesamtkosten einer Markenverletzung (Abmahnkosten, Verfahrenskosten, Rebranding, Produktrückruf, entgangener Gewinn) die Kosten einer professionellen Vorabrecherche erfahrungsgemäß erheblich. Die Frage ist weniger eine des Budgets als eine des Zeitpunkts: Prävention vor Markteinführung ist stets günstiger als Reaktion nach der ersten Abmahnung.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes, insbesondere bei Markenrecherche, Kollisionsprüfung, Markenanmeldung und Markendurchsetzung vor dem DPMA, dem EUIPO und den Zivilgerichten. Die Kanzlei ist in den Bereichen IP, IT-Recht und Datenschutz (DSGVO) tätig und verfügt über langjährige Erfahrung in der anwaltlichen Begleitung von Mittelstandsunternehmen bei der Entwicklung und Sicherung ihrer Markenportfolios. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Zeichen, Warenverzeichnisse und der einschlägigen Kollisionslage. Zur Klärung, wie eine strukturierte Markenrecherche und Kollisionsprüfung auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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