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Markenrecherche und Kollisionsprüfung – FAQ für den Mittelstand

Markenrecherche und Kollisionsprüfung: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein neues Produkt, ein neuer Markenauftritt, ein neuer Unternehmensname: Gerade im Mittelstand werden solche Entscheidungen häufig unter Zeitdruck getroffen. Wer dann versäumt, den Markt auf ältere Schutzrechte zu prüfen, riskiert Abmahnungen, Unterlassungsklagen und erhebliche Investitionsverluste – von der Kosten eines aufwändigen Rebrandings ganz zu schweigen. Die Markenrecherche und Kollisionsprüfung ist deshalb keine optionale Vorsichtsmaßnahme, sondern zentrales Instrument der Schutzrechtsstrategie.

Wer einen Markennamen, ein Logo oder eine Wortbildmarke gewerblich nutzen will, muss prüfen, ob ältere Marken oder sonstige Kennzeichenrechte entgegenstehen. Das Markengesetz (MarkenG) schützt eingetragene Marken ab dem Tag der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), sonstige Kennzeichen – etwa Unternehmensbezeichnungen und geschäftliche Bezeichnungen – bereits ab dem Zeitpunkt der tatsächlichen Benutzungsaufnahme. Eine professionelle Kollisionsprüfung verbindet die Datenbankrecherche (DPMA, EUIPO, WIPO) mit der Ähnlichkeitsanalyse nach den Grundsätzen der Verwechslungsgefahr. Dieses FAQ-Dossier beantwortet die häufigsten Fragen, die Geschäftsführer im Mittelstand an unsere Praxis stellen.

Die nachfolgenden Antwortblöcke sind thematisch gegliedert: von den Grundlagen der Verwechslungsgefahr über die Recherchesysteme bis zu Fristen, Widerspruchsverfahren und praktischen Handlungsempfehlungen für den Unternehmensalltag.

Was versteht das Markengesetz unter Verwechslungsgefahr, und warum ist sie für Geschäftsführer der entscheidende Prüfstein?

Verwechslungsgefahr im Sinne des Markengesetzes (§ 9 MarkenG) liegt vor, wenn das angesprochene Publikum eine Marke mit einer älteren Marke verwechseln könnte oder zumindest irrtümlich wirtschaftliche Verbindungen zwischen den beteiligten Unternehmen vermutet. Das Rechtsinstitut ist dreisäulig angelegt: Es berücksichtigt die Zeichenähnlichkeit, die Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit sowie die Kennzeichnungskraft der älteren Marke – und diese drei Faktoren stehen in Wechselwirkung zueinander. Eine sehr hohe Zeichenähnlichkeit kann eine geringere Ähnlichkeit im Dienstleistungsbereich ausgleichen und umgekehrt.

Für Geschäftsführer ist die Verwechslungsgefahr aus einem schlichten Grund zentral: Ein Verstoß berechtigt den Inhaber der älteren Marke, Unterlassung, Auskunft, Schadensersatz und Vernichtung von Waren oder Werbematerialien zu verlangen – alles Ansprüche, die spürbare wirtschaftliche Konsequenzen haben. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Fälle, in denen inhabergeführte Unternehmen nach einer Markteinführung eine Abmahnung erhalten und dann unter erheblichem Zeitdruck auf einen neuen Markenauftritt umsteigen müssen. Der finanzielle Schaden übersteigt dabei die Kosten einer vorherigen Recherche um ein Vielfaches.

Eine Besonderheit: Die Verwechslungsgefahr wird nicht nur im Verletzungsverfahren vor den ordentlichen Gerichten, sondern auch im Widerspruchsverfahren vor dem DPMA geprüft. Wer eine Marke anmeldet, muss daher damit rechnen, dass Inhaber älterer Rechte innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch einlegen.

Welche Markenformen können beim DPMA angemeldet werden, und welche Rechte entstehen daraus?

Das Deutsche Patent- und Markenamt nimmt eine breite Palette von Zeichen als Marke entgegen. Klassisch sind Wortmarken (reine Wortfolgen ohne grafische Gestaltung), Bildmarken (rein grafische Zeichen) und Wort-/Bildmarken (kombinierte Zeichen). Daneben schützt das Markengesetz abstrakte Farbmarken, dreidimensionale Marken, Klangmarken und – seit der Reform von 2019 – auch Bewegungsmarken und Positionsmarken, sofern die grafische Darstellbarkeit gesichert ist.

Eine eingetragene Marke genießt Schutz für zunächst 10 Jahre ab dem Anmeldetag und kann unbegrenzt um weitere 10-Jahres-Perioden verlängert werden (§ 47 MarkenG). Mit der Eintragung entsteht ein im Markenregister öffentlich zugängliches Ausschließlichkeitsrecht: Niemand darf ohne Erlaubnis des Markeninhabers ein identisches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren und Dienstleistungen benutzen, wenn dadurch Verwechslungsgefahr entsteht.

Für den Mittelstand besonders relevant sind auch sonstige Kennzeichen nach § 5 MarkenG: Unternehmensbezeichnungen, Werktitel und geografische Herkunftsangaben entstehen ohne Eintragung, allein durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr. Eine Kollisionsprüfung, die ausschließlich das DPMA-Register durchsucht, würde diese Rechte übersehen – ein häufiger und teurer Fehler.

Wie läuft eine professionelle Markenrecherche konkret ab?

Eine belastbare Markenrecherche gliedert sich in mindestens drei Stufen. In einem ersten Schritt wird das Register des DPMA über die öffentlich zugängliche Datenbank DPMAregister sowie das europäische Pendant TMview durchsucht. Dabei werden – je nach Schutzziel – sowohl Wortmarken als auch Bildmarken in den einschlägigen Nizzaer Warenklassen erfasst. In einer zweiten Stufe wird die Ähnlichkeitsanalyse auf phonetischer, visueller und konzeptueller Ebene vorgenommen: Klingt das neue Zeichen ähnlich wie ein älteres? Wird es ähnlich geschrieben? Ruft es beim Verkehr ähnliche Assoziationen hervor?

Dritte Stufe ist die Recherche jenseits des Markenregisters: Unternehmensbezeichnungen im Handelsregister, Domains, Werktitel, geografische Angaben und sonstige Kennzeichen nach § 5 MarkenG können prioritätsältere Rechte begründen, ohne je beim DPMA eingetragen worden zu sein. Nach unserer Erfahrung sind es gerade diese nicht eingetragenen Rechte, die mittelständische Unternehmen auf dem falschen Fuß erwischen, weil die reine Datenbankrecherche sie nicht zuverlässig erfasst.

Die rechtliche Würdigung – also die Frage, ob eine konkrete Kollision tatsächlich Verwechslungsgefahr begründet – ist keine algorithmische Aufgabe. Sie erfordert die Auseinandersetzung mit der einschlägigen Praxis des DPMA und der Gerichte zur jeweiligen Zeichen- und Warenklassenkombination.

Welche Systeme und Datenbanken sind für die Recherche relevant?

Für den deutschen Schutzbereich ist das DPMAregister (register.dpma.de) die primäre Quelle. Es enthält alle beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldeten und eingetragenen Marken einschließlich des Verfahrensstatus und der Klasseneinteilung nach der Nizzaer Klassifikation. Ergänzend liefert TMview (tmview.eu) einen konsolidierten Zugriff auf die Register der EU-Mitgliedstaaten sowie zahlreicher weiterer Länder.

Für den Unionsmarkenschutz ist die Datenbank eSearch des EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) maßgeblich. Eine Unionsmarke schützt einheitlich in allen EU-Mitgliedstaaten und hat ebenfalls eine Schutzdauer von 10 Jahren, verlängerbar. Da ältere Unionsmarken auch gegenüber einer deutschen Markenanmeldung als relative Eintragungshindernisse wirken können, ist die EUIPO-Recherche für exportorientierte Mittelständler unverzichtbar.

Für internationale Registrierungen über das Madrider System steht die WIPO-Datenbank Global Brand Database bereit. Wer Produkte in Märkten außerhalb der EU vertreibt, sollte zusätzlich die nationalen Register der jeweiligen Zielmärkte in den Blick nehmen. Die Kombination dieser Quellen – DPMAregister, eSearch, TMview, WIPO, Handelsregister – bildet das Minimum einer professionellen Recherche.

Welche Frist gilt für den Widerspruch nach einer Markenanmeldung?

Nach der Eintragung einer deutschen Marke wird diese im Markenblatt des DPMA veröffentlicht. Ab dem Veröffentlichungstag haben Inhaber älterer Marken drei Monate Zeit, Widerspruch gegen die Eintragung einzulegen (§ 42 MarkenG). Das Widerspruchsverfahren wird vor dem DPMA geführt; es ist ein verwaltungsrechtliches Verfahren, das kostengünstiger und schneller ist als ein gerichtliches Verletzungsverfahren.

Verstreicht die Widerspruchsfrist ohne Widerspruch, bedeutet das allerdings keinen Freifahrtschein. Der Inhaber einer älteren Marke kann auch nach Ablauf der Widerspruchsfrist noch Löschungsklage wegen absoluter Eintragungshindernisse erheben oder unmittelbar Verletzungsansprüche geltend machen, wenn die jüngere Marke benutzt wird. Die Dreimonatsfrist begrenzt also nur das Widerspruchsverfahren vor dem DPMA, nicht die gesamte Rechtsschutzmöglichkeit älterer Rechteinhaber.

In der Praxis beobachten wir, dass Unternehmen, die ihre eigene Marke angemeldet haben, die Veröffentlichung im Markenblatt beobachten sollten, um im Falle eines ungerechtfertigten Widerspruchs zeitnah reagieren zu können. Spiegelbildlich gilt: Wer ein Widerspruchsrecht hat und die Dreimonatsfrist nicht nutzt, verliert das effizienteste Instrument zur Abwehr einer kollidierenden Anmeldung.

Was droht, wenn Kollisionen übersehen werden und eine Marke verletzt wird?

Wird eine Marke ohne Genehmigung des Rechteinhabers im geschäftlichen Verkehr für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen benutzt und besteht Verwechslungsgefahr, stehen dem Markeninhaber nach dem Markengesetz und dem Bürgerlichen Gesetzbuch verschiedene Ansprüche zu. Zuvörderst der Unterlassungsanspruch: Das verletzendes Zeichen darf nicht länger benutzt werden – weder auf Produkten und Verpackungen noch in der Werbung, auf Websites oder in sozialen Medien.

Hinzu kommen Auskunfts- und Rechnungslegungsansprüche, die den Verletzer verpflichten, Lieferketten, Umsätze und Gewinnmargen offenzulegen. Der Schadensersatzanspruch kann nach drei Methoden berechnet werden: konkreter Schaden einschließlich entgangenen Gewinns, Herausgabe des Verletzergewinns oder Zahlung einer fiktiven Lizenzgebühr. In der Praxis führt die Wahl der günstigsten Berechnungsmethode oft zu erheblichen Beträgen – zumal der Verletzer auch die Abmahnkosten und Rechtsanwaltsgebühren des Rechteinhabers zu tragen hat.

Für den Geschäftsführer einer GmbH oder AG kommt ein weiterer Aspekt hinzu: Wer trotz Kenntnis einer Kollision das verletzende Zeichen weiter benutzt, handelt vorsätzlich. Das hat nicht nur Auswirkungen auf die Schadensersatzhöhe, sondern kann in besonders gelagerten Fällen auch strafrechtliche Relevanz entfalten. Zudem haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber nach § 43 GmbHG, wenn er die gebotene Sorgfalt bei der Prüfung von Schutzrechtsrisiken vernachlässigt hat.

Welche Rolle spielt die Warenklasseneinteilung nach der Nizzaer Klassifikation bei der Kollisionsprüfung?

Marken werden beim DPMA für konkrete Waren und Dienstleistungen eingetragen, die nach der international verbindlichen Nizzaer Klassifikation in 45 Klassen eingeteilt sind. Die Klassenauswahl ist strategisch bedeutsam: Zu breit gewählt, fallen unnötige Anmeldegebühren an und die Marke wird angreifbarer; zu eng gewählt, fehlt der Schutz für verwandte Bereiche, in die das Unternehmen künftig expandieren könnte.

Für die Kollisionsprüfung ist die Klasseneinteilung eine erste Orientierung, aber kein abschließender Rahmen. Verwechslungsgefahr kann auch zwischen Marken bestehen, die in verschiedenen Klassen eingetragen sind, wenn die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises als ähnlich gelten. So hat die gefestigte Rechtsprechung etwa Ähnlichkeit zwischen bestimmten Getränkeklassen und Lebensmittelklassen bejaht, obwohl diese formal verschiedenen Klassen angehören.

Nach unserer Erfahrung unterschätzen Unternehmen häufig die Bedeutung einer sorgfältigen Klassenstrategie. Sie melden eine Marke an, ohne die eigene Wertschöpfungskette vollständig zu analysieren. Das führt dazu, dass Kernbereiche ungeschützt bleiben oder dass bei der Kollisionsprüfung relevante Klassen außer Betracht gelassen werden. Beides ist vermeidbar, wenn die Recherche von Anfang an mit der Anmeldestrategie verknüpft wird.

Was unterscheidet eine nationale deutsche Marke von einer Unionsmarke und wann ist welche Variante sinnvoll?

Die nationale deutsche Marke schützt ausschließlich im Inland und entsteht durch Anmeldung beim DPMA. Die Unionsmarke (UM) schützt nach ihrer Eintragung beim EUIPO einheitlich in allen EU-Mitgliedstaaten – mit einem einzigen Antrag und einer einzigen Schutzrechtslage. Das klingt verlockend, hat aber eine Kehrseite: Ein einziges absolutes Eintragungshindernis in einem EU-Mitgliedstaat kann die gesamte Unionsmarkenanmeldung scheitern lassen.

Beide Varianten haben eine Schutzdauer von 10 Jahren, jeweils verlängerbar. Für Unternehmen, die ausschließlich national tätig sind und in absehbarer Zukunft keine EU-weite Expansion planen, ist die nationale Marke häufig das effizientere Instrument. Exportorientierte Mittelständler, die in mehreren EU-Ländern aktiv sind oder es werden wollen, sollten die Unionsmarke in Betracht ziehen oder parallel nationale und EU-weite Anmeldungen prüfen.

Ebenfalls möglich ist die internationale Registrierung über das Madrider Protokoll (IR-Marke), die ausgehend von einer nationalen Basisanmeldung oder einer Unionsmarke den Schutz auf eine Vielzahl weiterer Länder ausdehnt. Die Wahl zwischen diesen Optionen hängt von der konkreten Marktpräsenz, der Wettbewerbssituation und dem Schutzrechtsbudget ab und sollte anwaltlich begleitet werden.

Wann empfiehlt sich eine anwaltliche Begleitung bei Markenrecherche und Kollisionsprüfung?

Die Frage stellt sich weniger als Schwellenbetrachtung, denn als Risikoabwägung. Wer ein neues Produkt launcht, eine Firmenübernahme plant oder einen Relaunch des Markenauftritts umsetzt, exponiert Investitionen, die regelmäßig den Aufwand einer professionellen Prüfung übersteigen. Eine anwaltliche Kollisionsprüfung liefert mehr als eine Datenbankauswertung: Sie bewertet die Relevanz gefundener Kollisionen, gibt eine rechtliche Einschätzung zur Verwechslungsgefahr und empfiehlt gegebenenfalls Ausweichstrategien – sei es eine Anpassung des Zeichens, eine lizenzrechtliche Lösung oder die bewusste Hinnahme eines kalkulierten Risikos.

Besonders dringend ist anwaltliche Unterstützung in folgenden Konstellationen: wenn das neue Zeichen einem bereits bestehenden Kennzeichen visuell oder phonetisch ähnelt; wenn in mehreren Ländern oder Warenklassen Schutz angestrebt wird; wenn eine Abmahnung bereits eingegangen ist; oder wenn die Markenanmeldung Teil einer Unternehmenstransaktion oder einer Investorenrunde ist, bei der die Schutzrechtslage Due-Diligence-relevant ist.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Unternehmen aus dem Bereich technischer Spezialklebstoffe, das kurz vor der Markteinführung einer neuen Produktlinie stand. Die interne Vorab-Recherche hatte keine unmittelbaren Treffer ergeben. Die anwaltliche Kollisionsprüfung identifizierte jedoch eine ältere Wort-/Bildmarke in verwandten Nizzaklassen, die erhebliche Verwechslungsgefahr auf phonetischer Ebene begründete. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte bereits Druckmaterialien und Verpackungen in Auftrag gegeben. Vorgehen: Anpassung des Wortbestandteils, ergänzende Warenklassenstrategie, parallele Anmeldung der angepassten Marke. Ergebnis: Eine Abmahnung wurde vermieden; die angepasste Marke ist inzwischen eingetragen. Der Aufwand der Anpassung war signifikant geringer als die Kosten eines nachgelagerten Verletzungsverfahrens.

Mikro-Fall aus der Mandatspraxis: Ein inhabergeführter Maschinenbauer aus Norddeutschland wollte einen neuen Markennamen für eine Produktlinie in der Antriebstechnik einführen. Die eigenständige Online-Recherche ergangener Eintragungen blieb ohne eindeutigen Befund. Unsere Kollisionsprüfung ergab eine ältere Wortmarke eines österreichischen Wettbewerbers, die zwar keine nationale DPMA-Eintragung, aber eine gültige Unionsmarke mit Wirkung auch in Deutschland war – und damit ein absolutes Nutzungshindernis darstellte. Ausgangslage: Investitionen in Messeauftritte und Prospekte waren bereits angelaufen. Vorgehen: Anpassung des Markennamens auf Basis einer freien Ausweichbezeichnung, Anmeldung als nationale und unionale Marke, Abstimmung mit der Marketingabteilung zur Überleitung bestehender Materialien. Ergebnis: Neueinführung ohne Verletzungsrisiko; keine Abmahnung eingegangen. Keine Angaben zu konkreten Kostengrößen, da diese von den Einzelumständen abhängen.

Welche Dokumente und Informationen sollte ein Geschäftsführer vor der Kollisionsprüfung bereitstellen?

Eine effiziente Kollisionsprüfung setzt eine strukturierte Informationsgrundlage voraus. Wesentlich sind: das zu prüfende Zeichen in allen vorgesehenen Varianten (Wort, Bild, Wort/Bild), eine Liste der Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen genutzt werden soll, sowie die geplanten Absatzmärkte. Ergänzend hilfreich sind Angaben zu Branchen und Zielgruppen, da diese die Frage beeinflussen, wer als angesprochener Verkehrskreis zu gelten hat und welcher Maßstab bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr anzulegen ist.

Darüber hinaus sollte der Geschäftsführer klären, ob das Unternehmen selbst bereits ältere Marken oder Kennzeichen hält, auf die die neue Anmeldung aufbauen kann. Bestehende Schutzrechte im eigenen Portfolio können die Prioritätslage beeinflussen und sind bei der Rechercheauswertung zu berücksichtigen. Schließlich sollte der zeitliche Rahmen kommuniziert werden: Steht ein Produktlaunch bevor? Gibt es eine Messeteilnahme oder eine Investorenveranstaltung, bis zu der die Schutzrechtslage geklärt sein muss? Diese Angaben ermöglichen es, die Dringlichkeit und den Umfang der Recherche angemessen zu steuern.

Kann ein Unternehmensname automatisch als Marke geschützt werden?

Nein – und dieser Irrtum ist im Mittelstand weit verbreitet. Die Eintragung eines Unternehmensnamens im Handelsregister begründet keinen Markenschutz. Handelsregisterrecht und Markenrecht sind zwei voneinander unabhängige Rechtsgebiete mit unterschiedlichen Schutzvoraussetzungen und Rechtsfolgen. Ein im Handelsregister eingetragener Firmenname schützt lediglich vor identischen Firmennamen anderer Kapitalgesellschaften in demselben Amtsgerichtsbezirk – und selbst diese Schutzwirkung ist regional begrenzt und setzt keine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne voraus.

Umgekehrt kann ein Unternehmensname als sonstige geschäftliche Bezeichnung nach § 5 Abs. 2 MarkenG Schutz genießen – aber nur, soweit er im geschäftlichen Verkehr benutzt wird und über hinreichende Unterscheidungskraft verfügt. Dieser Schutz entsteht automatisch durch Benutzung, begründet aber keinen auf Waren und Dienstleistungen zugeschnittenen Markenschutz. Für einen umfassenden Schutz des Unternehmensnamens als Marke ist daher eine eigenständige Markenanmeldung beim DPMA oder beim EUIPO erforderlich.

Was sind die Folgen dieser Verwechslung in der Praxis? Unternehmen, die ihren Markennamen nie als Marke eingetragen haben, stellen nach Jahren erfolgreicher Marktpräsenz fest, dass ein Wettbewerber das identische oder ähnliche Zeichen als Marke angemeldet hat und ihnen nun die Nutzung des eigenen Namens untersagen will. Priorität hat in diesem Fall der frühere Anmelder – sofern das betroffene Unternehmen nicht nachweisen kann, dass seine sonstige geschäftliche Bezeichnung bereits vor der gegnerischen Anmeldung Schutz durch Benutzung erworben hat.

Was sollten Geschäftsführer tun, wenn sie eine Abmahnung wegen Markenverletzung erhalten?

Eine Abmahnung wegen Markenverletzung ist eine außergerichtliche Aufforderung, die in der Regel eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, einen Auskunftsanspruch und eine Schadensersatzankündigung verbindet. Sie ist kein Routineschreiben, das ignoriert werden kann. Zugleich ist sie kein Urteil: Der Empfänger ist nicht verpflichtet, die Abmahnung ohne Prüfung zu akzeptieren.

Der erste Schritt ist die Prüfung, ob die Abmahnung begründet ist. Ist das gerügte Zeichen tatsächlich ähnlich? Besteht Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit? Ist die ältere Marke schutzfähig und in Benutzung? Hat der Abmahner möglicherweise sein Recht verwirkt, weil er die Nutzung des jüngeren Zeichens über Jahre geduldet hat? Diese Fragen erfordern eine rechtliche Analyse, keine betriebswirtschaftliche Reaktion. Wer voreilig eine unmodifizierte Unterlassungserklärung unterzeichnet, bindet sich an Formulierungen, die weiter gehen als nötig – und begibt sich damit erheblicher Verteidigungspositionen für künftige Streitigkeiten.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen im Zusammenhang mit einer Abmahnung wegen Markenverletzung erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Zur Klärung, wie Markenrecherche und Kollisionsprüfung auf Ihre Situation wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Verwandte Leistungen

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit im gewerblichen Rechtsschutz – von der Markenrecherche und Kollisionsprüfung über die Anmeldestrategie beim DPMA und EUIPO bis zur Durchsetzung und Abwehr von Markenrechten vor den ordentlichen Gerichten. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist ausschließlich dem Interesse ihrer Mandanten verpflichtet; sie gehört keinem Kanzleinetzwerk an. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

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