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Markenrecherche und Kollisionsprüfung – Rechtslage und Optionen

Markenrecherche und Kollisionsprüfung: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein inhabergeführtes Unternehmen aus dem deutschen Mittelstand investiert erhebliche Mittel in die Entwicklung eines neuen Produktnamens: Packaging, Vertriebsmaterialien, Domain, Messeauftritt. Kurz nach dem Marktstart trifft ein Abmahnschreiben ein. Der Vorwurf: Verletzung einer älteren Marke, Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die wirtschaftlichen Folgen – Unterlassungsansprüche, Schadensersatzpflichten, erzwungenes Rebranding – hätten durch eine systematische Markenrecherche und Kollisionsprüfung im Vorfeld vermieden werden können.

Markenrecherche und Kollisionsprüfung sind die rechtliche Grundlage für jede sichere Markteinführung: Sie prüfen, ob ein geplantes Zeichen kollidiert mit älteren Marken, Unternehmenskennzeichen oder sonstigen Kennzeichenrechten und beurteilen die Verwechslungsgefahr nach Maßgabe des Markengesetzes (MarkenG). Wer diese Prüfung unterlässt, setzt sich – und im Falle der GmbH auch die Geschäftsführung persönlich – erheblichen Haftungsrisiken aus. Eine anwaltlich begleitete Recherche schafft Rechtssicherheit und bildet die Entscheidungsgrundlage für die Anmeldestrategie beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO).

Dieser Beitrag analysiert den Rechtsrahmen der Verwechslungsgefahr, erläutert die Stufen einer professionellen Kollisionsprüfung, beleuchtet typische Risiken für Geschäftsführer im Mittelstand und zeigt konkrete Handlungsoptionen, wenn ältere Rechte identifiziert werden.

Verwechslungsgefahr als Normbasis: Was § 14 MarkenG für die Praxis bedeutet

Das deutsche Markenrecht verbietet Dritten, ohne Zustimmung des Markeninhabers ein identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen zu benutzen, wenn dadurch Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht. Die Verwechslungsgefahr ist kein absoluter Begriff, sondern das Ergebnis einer Wechselwirkung aus drei Faktoren: Kennzeichnungskraft der älteren Marke, Zeichenähnlichkeit und Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit.

In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Geschäftsführer diese Wechselwirkung unterschätzen. Eine visuell nur entfernt ähnliche Bezeichnung kann dennoch Verwechslungsgefahr auslösen, wenn die ältere Marke über hohe Kennzeichnungskraft verfügt oder wenn die betroffenen Waren nahezu identisch sind. Umgekehrt kann eine klanglich sehr ähnliche Bezeichnung unbedenklich sein, sofern die Waren- und Dienstleistungsklassen erkennbar getrennt sind und die Marke des Inhabers lediglich schwache Kennzeichnungskraft aufweist.

Welche konkreten Konsequenzen drohen, wenn die Wechselwirkungsprüfung ergibt, dass Verwechslungsgefahr besteht? Der Markeninhaber kann Unterlassung (§ 14 Abs. 5 MarkenG), Schadensersatz (§ 14 Abs. 6 MarkenG) und Auskunft sowie Vernichtung der entsprechend gekennzeichneten Waren verlangen. Im gewerblichen Umfeld kommt regelmäßig eine einstweilige Verfügung hinzu, die einen sofortigen Vertriebsstopp bewirken kann. Schadensersatz wird nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet – der Verletzer hat also so zu zahlen, als hätte er eine Lizenz genommen, unabhängig davon, ob er einen eigenen Gewinn erzielt hat.

Die anwaltliche Kollisionsprüfung analysiert diese drei Faktoren systematisch und versetzt die Kanzlei in die Lage, eine begründete Risikoeinschätzung abzugeben – keine Garantie, aber eine belastbare Entscheidungsgrundlage für die Unternehmensführung.

Welche Recherchearten gibt es und wie sind sie aufgebaut?

Eine professionelle Markenrecherche ist mehrstufig. Sie beginnt mit der identischen Zeichenrecherche und endet bei der Ähnlichkeitsrecherche unter Einschluss von Unternehmenskennzeichen und Domain-Rechten. Nur wer alle Stufen durchläuft, erhält ein belastbares Bild der Kollisionslage.

Die erste Stufe ist die Identitätsrecherche: Ist das geplante Zeichen identisch mit einer bereits eingetragenen Marke für identische Waren oder Dienstleistungen? Das DPMA führt eine öffentlich zugängliche Markenrolle, die über die Datenbank DPMAregister abrufbar ist. Für Europa ist das EUIPO-Register (TMview) einschlägig. Eine reine Selbstrecherche in diesen Datenbanken ist jedoch keine vollwertige Kollisionsprüfung: Ähnlichkeitsbeurteilungen und rechtliche Folgenabschätzungen erfordern juristische Methodik und die Berücksichtigung der einschlägigen Eintragungspraxis.

Die zweite Stufe ist die Ähnlichkeitsrecherche. Hier werden Zeichen recherchiert, die dem geplanten Zeichen ähnlich sehen, klingen oder inhaltlich nahestehen. Phonetische Ähnlichkeit ist besonders tückisch: Buchstabengruppen, die im Deutschen anders ausgesprochen werden als im Englischen, können in unterschiedlichen Absatzmärkten zu unterschiedlichen Kollisionsrisiken führen. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Unternehmen aus der Konsumgüterbranche, das einen Produktnamen einführen wollte, der optisch eigenständig wirkte, klanglich aber einer älteren deutschen Marke ähnelte. Die Ähnlichkeitsrecherche deckte die Kollision auf; das Unternehmen konnte den Namen vor der Markteinführung anpassen und die Marke dann problemlos beim DPMA anmelden.

Die dritte Stufe betrifft Unternehmenskennzeichen und sonstige Kennzeichenrechte. Nach § 5 MarkenG genießen Unternehmenskennzeichen Schutz, ohne dass eine Eintragung erforderlich ist. Ein Unternehmen, das seinen Firmennamen im Geschäftsverkehr benutzt, erwirbt damit Kennzeichenrechte – selbst wenn es keine Marke angemeldet hat. Diese nicht eingetragenen Rechte finden sich naturgemäß in keinem Markenregister. Ihre Recherche erfordert handelsregisterliche Nachforschungen, Branchenverzeichnisse, Domain-Recherchen und Marktbeobachtung.

Erst wenn alle drei Stufen abgearbeitet sind, lässt sich ein fundiertes Rechtsgutachten erstellen, das als Grundlage für die Entscheidung der Unternehmensführung dienen kann.

Welche Fristen und Verfahren gelten beim DPMA und am EUIPO?

Nach Anmeldung und Eintragung einer Marke beim DPMA oder EUIPO besteht für Inhaber älterer Rechte die Möglichkeit, im Widerspruchsverfahren gegen die neue Marke vorzugehen. Beim DPMA beträgt die Widerspruchsfrist drei Monate ab Veröffentlichung der Eintragung (§ 42 MarkenG). Für Unionsmarken gilt eine entsprechende Frist nach der Unionsmarkenverordnung (UMV). Diese Verfahren betreffen jedoch die Angreifbarkeit der eigenen Anmeldung durch Dritte – sie ersetzen nicht die vorgelagerte Kollisionsprüfung.

Für Unternehmen, die selbst als Inhaber älterer Rechte agieren, ist die Widerspruchsfrist ebenfalls entscheidend: Wer eine kollidierte Anmeldung Dritter übersieht und nicht fristgerecht Widerspruch einlegt, verliert in diesem Verfahren sein Recht auf Widerspruch, auch wenn materiellrechtliche Ansprüche nach § 14 MarkenG unter Umständen fortbestehen können. Darüber hinaus kann eine Duldung über einen längeren Zeitraum zur Verwirkung von Ansprüchen führen.

Die eingetragene deutsche Marke genießt nach Eintragung Schutz für zehn Jahre, verlängerbar um jeweils weitere zehn Jahre (§ 47 MarkenG). Die Unionsmarke am EUIPO ist ebenfalls auf zehn Jahre eingetragen und beliebig verlängerbar. Wer also heute investiert – in Recherche, Anmeldung und anwaltliche Begleitung –, sichert eine Rechtsposition, die das Unternehmen über eine oder mehrere Marktvergenerationen trägt.

Für Geschäftsführer ist relevant: Die Anmeldegebühren beim DPMA sind vergleichsweise moderat, die wirtschaftlichen Folgen einer unterlassenen Anmeldung nach erfolgreicher Markteinführung hingegen erheblich. Nach unserer Erfahrung wird die Markenrecherche im Mittelstand häufig als Kostenfaktor wahrgenommen, der nach hinten geschoben wird – bis zum ersten Abmahnschreiben.

Wann haftet die Geschäftsführung persönlich für unterlassene Kennzeichenprüfung?

Die Frage der persönlichen Haftung der Geschäftsführung ist für den deutschen Mittelstand von besonderer Bedeutung, weil inhabergeführte Unternehmen häufig keine eigene Rechtsabteilung unterhalten und Entscheidungen über die Markenführung unmittelbar auf der Geschäftsführerebene getroffen werden.

Im Außenverhältnis haftet bei einer GmbH grundsätzlich die Gesellschaft als juristische Person. Schadensersatzansprüche Dritter aus Markenverletzung richten sich daher primär gegen das Unternehmen. Gleichwohl kann im Einzelfall auch eine persönliche Haftung des Geschäftsführers entstehen: Handelt der Geschäftsführer als Täter oder Teilnehmer an der Rechtsverletzung, und wusste er von der bestehenden Marke oder handelte er zumindest grob fahrlässig, kann die Rechtsprechung eine täterschaftliche oder zumindest störerschaftliche Haftung bejahen.

Im Innenverhältnis haftet der Geschäftsführer der Gesellschaft gegenüber nach den allgemeinen Grundsätzen für Pflichtverletzungen (§ 43 GmbHG). Sorgfaltsmaßstab ist der eines ordentlichen Kaufmanns. Unterlässt die Geschäftsführung eine fachkundige Markenrecherche vor einer Markteinführung und entsteht der Gesellschaft daraus ein Schaden – durch Abmahn- und Prozesskosten, Rebranding-Aufwand, Umsatzausfall –, kann dieser Schaden Grundlage einer Haftungsklage der Gesellschaft oder, im Insolvenzfall, des Insolvenzverwalters gegen den Geschäftsführer sein.

Wer haftet konkret? Nicht jede versäumte Recherche begründet automatisch Haftung. Entscheidend ist, ob die Unterlassung als Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu werten ist. Bei einer erstmaligen Markteinführung eines Produktnamens, der zugleich Markenfunktion haben soll, spricht viel dafür, dass eine fachkundige Prüfung zur kaufmännischen Sorgfalt gehört – insbesondere, wenn erhebliche Investitionen folgen.

Praxisfall: Kollision im Maschinenbau vermieden

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen mittelständischen Maschinenbauer aus dem süddeutschen Raum. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte für eine neue Produktlinie einen Namen entwickelt und diesen auf Messen präsentiert – ohne vorherige Markenrecherche. Im Zuge der geplanten Anmeldung beim DPMA wurde die anwaltliche Recherche beauftragt. Vorgehen: Die Kanzlei führte eine vollständige dreistufige Kollisionsprüfung durch, identifizierte eine ältere Wortmarke eines österreichischen Wettbewerbers für ähnliche Waren im Maschinenbaubereich und bewertete das Kollisionsrisiko als erheblich. Ergebnis: Das Unternehmen entschied sich für eine modifizierte Zeichenform, die eine ausreichende Distanz zur älteren Marke herstellte. Der neue Name wurde anschließend ohne Beanstandungen beim DPMA eingetragen. Die Investitionen in Vertrieb und Kommunikation konnten im Wesentlichen übertragen werden; ein aufwendiges Rebranding entfiel. Entscheidend war der Zeitpunkt: Die Kollisionsprüfung fand vor der vollständigen Markteinführung statt.

Was tun, wenn eine Kollision identifiziert wird? Handlungsoptionen im Überblick

Nicht jede identifizierte Kollision führt zwingend dazu, dass ein Zeichen aufgegeben werden muss. Die anwaltliche Analyse eröffnet mehrere Handlungsoptionen, die abzuwägen sind.

Die erste und naheliegendste Option ist die Anpassung des Zeichens. Schon geringfügige Modifikationen – ein Buchstabe, ein Wortbestandteil, ein grafisches Element – können die rechtliche Distanz zu einer kollidierenden Marke herstellen. Diese Option ist kostengünstig und zeitlich gut handhabbar, wenn sie frühzeitig im Entwicklungsprozess ergriffen wird.

Eine zweite Option besteht in der Einholung einer Lizenz. Ist das Kollisionsrisiko real, aber das Zeichen aus strategischen Gründen unverzichtbar, kann eine Lizenzvereinbarung mit dem Inhaber der älteren Marke die Grundlage für eine rechtmäßige Nutzung schaffen. Voraussetzung ist die Bereitschaft des Inhabers zur Lizenzierung und eine wirtschaftlich vertretbare Lizenzgebühr. Die Kanzlei begleitet in diesen Fällen die Verhandlungen und die Vertragsgestaltung.

Eine dritte Option ist die Anfechtung der älteren Marke. Wer feststellt, dass eine kollidierte Marke löschungsreif ist – etwa wegen Nichtbenutzung nach Ablauf der Benutzungsschonfrist oder wegen absoluter Schutzhindernisse –, kann die Löschung beim DPMA beantragen oder im Widerspruchsverfahren die Nichtbenutzung einwenden. In der Praxis der gewerblichen Schutzrechte ist die Nichtbenutzungseinrede ein häufig genutztes Instrument: Hat der Inhaber die Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen in einem relevanten Zeitraum nicht benutzt, kann die Marke für diese Waren und Dienstleistungen gelöscht werden.

Viertens ist zu prüfen, ob die Kollision durch eine abgegrenzte Waren-/Dienstleistungsauswahl in der eigenen Anmeldung vermieden werden kann. Wer sein Waren-/Dienstleistungsverzeichnis strategisch formuliert und Klassen auslässt, in denen die Kollision besteht, kann die Eintragung für das verbleibende Spektrum zuverlässig sichern. Diese Lösung ist besonders relevant, wenn das Zeichen für einen Teil des Portfolios unverzichtbar ist, in anderen Bereichen aber problemlos ersetzt werden kann.

Schließlich gibt es Fälle, in denen die Kollisionslage so eindeutig ist, dass ein vollständiger Zeichenwechsel das sachgerechteste Vorgehen darstellt. Diese Entscheidung ist schwer, besonders wenn bereits Marketing-Investitionen getätigt wurden. Nach unserer Erfahrung ist ein frühzeitiger Zeichenwechsel aber stets kostengünstiger als ein Rechtsstreit und ein erzwungenes Rebranding nach Markteinführung.

Unionsmarke, internationale Registrierung und der richtige Schutzumfang für den Mittelstand

Die Entscheidung, ob eine nationale deutsche Marke (DPMA), eine Unionsmarke (EUIPO) oder eine international registrierte Marke (WIPO-Madrider System) anzustreben ist, hängt von der Marktausrichtung des Unternehmens ab. Für den deutschen Mittelstand mit ausschließlich nationalem Vertrieb ist die nationale Marke beim DPMA kostengünstig und ausreichend. Wer aber im europäischen Binnenmarkt aktiv ist, profitiert von der Unionsmarke, die mit einer Eintragung Schutz in allen EU-Mitgliedstaaten bietet und am EUIPO für zehn Jahre eingetragen ist, verlängerbar um weitere zehn Jahre.

Wichtig für die Kollisionsprüfung ist: Die Unionsmarke wird am EUIPO eingetragen, ohne dass das Amt von Amts wegen auf relative Eintragungshindernisse – also ältere Marken – prüft. Das EUIPO versendet lediglich Rechercheergebnisse an die Inhaber älterer Marken, es liegt aber bei diesen, im Widerspruchsverfahren tätig zu werden. Das bedeutet für den Anmelder: Eine Eintragung am EUIPO schützt nicht vor Widersprüchen älterer Rechteinhaber und erst recht nicht vor materiellrechtlichen Verletzungsansprüchen nach nationalen oder europäischen Kennzeichenrechten. Die Kollisionsprüfung vor Anmeldung ist deshalb bei der Unionsmarke noch wichtiger, nicht weniger wichtig als bei der nationalen Marke.

Für grenzüberschreitende Sachverhalte – insbesondere Märkte außerhalb der EU – arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen, um eine lückenlose Schutzrechtstrategie zu entwickeln.

Typische Fehler bei der Markenrecherche und wie sie sich vermeiden lassen

In der Beratungspraxis sehen wir wiederkehrend dieselben Fehlerquellen. Sie zu kennen ist der erste Schritt zur Vermeidung.

Der häufigste Fehler ist die reine Identitätsrecherche ohne Ähnlichkeitsprüfung. Wer nur nach dem exakten Wortlaut sucht, findet keine phonetisch oder konzeptionell ähnlichen Marken. Das Abmahnrisiko bleibt unverändert bestehen. Eng damit verbunden ist der zweite Fehler: die Beschränkung auf ein einziges Register. Wer nur im DPMA-Register sucht, übersieht Unionsmarken, internationale Registrierungen und – besonders kritisch – nicht eingetragene Unternehmenskennzeichen.

Ein dritter Fehler ist die Vernachlässigung des Waren-/Dienstleistungsverzeichnisses. Verwechslungsgefahr setzt stets eine Waren- oder Dienstleistungsähnlichkeit voraus. Wer die einschlägigen Klassen nach dem Nizzaer Klassifikationssystem nicht sorgfältig analysiert, beurteilt das Kollisionsrisiko fehlerhaft – in beide Richtungen. Eine zu enge Klassenanalyse übersieht Risiken; eine zu weite überschätzt sie.

Schließlich wird die zeitliche Dimension unterschätzt. Markenregister werden laufend aktualisiert. Eine Recherche, die vor sechs Monaten durchgeführt wurde, gibt keine verlässliche Auskunft über die aktuelle Lage. Wer zwischen Recherche und Anmeldung oder Markteinführung einen längeren Zeitraum verstreichen lässt, sollte die Recherche aktualisieren lassen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Fallkonstellationen und Risikokategorien der Markenrecherche. Ihr konkretes Zeichen, Ihre Waren- und Dienstleistungsklassen und Ihre Zielmarkt-Strategie erfordern eine individuelle Prüfung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen und Ihrer geplanten Markenanmeldung erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Was kostet eine professionelle Markenrecherche – und was kostet die Unterlassung?

Die Vergütung für eine anwaltliche Markenrecherche und Kollisionsprüfung richtet sich nach dem Umfang der Recherche, der Komplexität des Zeichens und dem relevanten Schutzgebiet. Möglich sind Pauschal- oder Festpreisvereinbarungen, eine Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG sowie die gesetzliche Vergütung nach RVG. Konkrete Beträge hängen vom Einzelfall ab; wir teilen auf Anfrage eine unverbindliche Einschätzung mit.

Dem gegenüber stehen die wirtschaftlichen Folgen einer unterlassenen oder unvollständigen Recherche: Abmahnkosten, anwaltliche Abwehrkosten, einstweilige Verfügungen, Schadensersatz auf Lizenzbasis, Rebranding-Aufwand für Produkte, Verpackungen, Domains, Kommunikationsmaterialien. Dazu kommt der Reputationsschaden und der Zeitverlust durch Marktunterbrechungen. In der Mandatspraxis begegnen uns Fälle, in denen ein sechsstelliger Rebranding-Aufwand entstanden ist, weil eine Kollisionsprüfung unterblieb – ein Betrag, der die Kosten einer professionellen Recherche um ein Vielfaches übersteigt.

Für Geschäftsführer im Mittelstand ist die Markenrecherche damit keine Frage des Budgets, sondern eine Frage des unternehmerischen Risikomanagements. Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang recherchiert wird, fällt in denselben Bereich wie die Entscheidung über Produkthaftpflichtversicherungen oder D&O-Deckungen: Es geht um die Begrenzung identifizierbarer Risiken, bevor sie schlagend werden.

Entscheidungsmatrix: Welcher Rechercheumfang ist in welcher Konstellation angemessen?

Nicht jede Konstellation erfordert dieselbe Recherchentiefe. Die folgende Orientierung hilft bei der Einschätzung, welcher Aufwand sachgerecht ist:

Konstellation A – Neugründung mit lokalem Marktauftritt: Neues Unternehmen mit lokal begrenztem Tätigkeitsfeld, wenige Waren- und Dienstleistungsklassen, kein geplanter Export. Instrument: nationale Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche DPMA + Unternehmenskennzeichen im relevanten Segment. Zeitlicher Rahmen: vor erster öffentlicher Nutzung des Zeichens. Folge bei Kollision: Zeichenanpassung oder begrenzte Klassenauswahl in der Anmeldung.

Konstellation B – Produktmarke mit europaweitem Vertrieb: Etabliertes Mittelstandsunternehmen, neue Produktmarke für mehrere EU-Märkte, Anmeldung als Unionsmarke geplant. Instrument: Vollständige Kollisionsprüfung über DPMA, EUIPO (TMview), internationale Registrierungen (Madrid-System), Unternehmenskennzeichen in den relevanten Zielmärkten. Frist: Vor Markteinführung und vor Eintragungsantrag am EUIPO. Folge bei Kollision: Differenzierte Prüfung aller fünf Handlungsoptionen (Anpassung, Lizenz, Löschungsantrag, Klassenabgrenzung, Zeichenwechsel).

Konstellation C – Unternehmensübernahme mit Markenportfolio: Kauf eines Unternehmens mit bestehendem Markenportfolio im Rahmen einer Due-Diligence-Prüfung. Instrument: Vollständige IP-Due-Diligence: Eintragungsstatus, Verlängerungsfristen, laufende Widerspruchs- und Löschungsverfahren, Lizenzverträge, Kollisionsrisiken des übernommenen Portfolios. Frist: Vor Signing. Folge: Einpreisung identifizierter Risiken in Kaufpreis oder Garantienkatalog.

Der Vergleich zeigt: Je größer der geplante Marktraum und je höher die Investitionen in die Marke, desto umfassender muss die Kollisionsprüfung ausfallen.

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Häufig gestellte Fragen zur Markenrecherche und Kollisionsprüfung

Was ist der Unterschied zwischen Markenrecherche und Kollisionsprüfung?

Die Markenrecherche ist der faktische Ermittlungsschritt: Sie erfasst alle eingetragenen und nicht eingetragenen Zeichen, die mit dem geplanten Zeichen identisch oder ähnlich sind. Die Kollisionsprüfung ist der rechtliche Bewertungsschritt: Sie beurteilt anhand der Kriterien des § 14 Abs. 2 MarkenG – Kennzeichnungskraft, Zeichen- und Waren-/Dienstleistungsähnlichkeit –, ob ein kollisionsrelevantes Risiko besteht. Erst die Verbindung beider Schritte ergibt eine belastbare Einschätzung.

Reicht eine Eigenrecherche im DPMA-Register aus?

Nein. Eine Eigenrecherche in öffentlich zugänglichen Datenbanken kann einen ersten Eindruck vermitteln, ersetzt aber keine fachkundige Ähnlichkeitsprüfung. Nicht eingetragene Unternehmenskennzeichen, internationale Registrierungen, Unionsmarken und die rechtliche Bewertung der Wechselwirkungskriterien können bei einer Eigenrecherche nicht vollständig erfasst werden. Das Risiko bleibt damit im Wesentlichen ungeprüft.

Wie lange dauert eine anwaltliche Markenrecherche?

Der zeitliche Aufwand hängt vom Umfang der Recherche und der Komplexität des Zeichens ab. Eine nationale Recherche für ein oder zwei Waren-/Dienstleistungsklassen kann in einigen Werktagen abgeschlossen werden. Eine vollständige internationale Kollisionsprüfung über mehrere Jurisdiktionen erfordert einen längeren Vorlauf. Die Recherche sollte so früh wie möglich – jedenfalls vor der öffentlichen Benutzung des Zeichens – in Auftrag gegeben werden.

Kann eine bereits eingetragene Marke noch angegriffen werden?

Ja. Auch nach Eintragung kann eine Marke im Löschungsverfahren angegriffen werden – etwa wegen absoluter Schutzhindernisse oder wegen Nichtbenutzung. Inhaber älterer Rechte können außerdem materiellrechtliche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen, wenn die Eintragung die Verwechslungsgefahr nicht beseitigt. Eine Eintragung ist daher kein Freibrief, sondern ein Ausgangspunkt, der durch eine gründliche Vorrecherche abgesichert sein sollte.

Was ist die Benutzungsschonfrist und welche Bedeutung hat sie für die Kollisionsprüfung?

Nach Eintragung einer Marke läuft eine Schonfrist, innerhalb derer die Marke noch nicht benutzt sein muss, ohne dass sie wegen Nichtbenutzung angegriffen werden kann. Ist die Schonfrist abgelaufen, kann die Nichtbenutzungseinrede im Kollisionsverfahren erhoben werden. Für die Kollisionsprüfung bedeutet das: Ältere Marken, die ihre Schonfrist überschritten und keine nachweisliche Benutzung aufweisen, haben möglicherweise geringeres Kollisionspotenzial, weil die Nichtbenutzungseinrede greifen könnte. Die genaue Prüfung dieser Frage ist Aufgabe des begleitenden Anwalts.

Was versteht man unter dem Nizzaer Klassifikationssystem?

Das Nizzaer Klassifikationssystem (Nizza-Klassifikation) ist ein international anerkanntes System zur Einteilung von Waren und Dienstleistungen in 45 Klassen, das für die Anmeldung von Marken beim DPMA, EUIPO und im Madrider System verwendet wird. Die Auswahl der richtigen Klassen ist strategisch bedeutsam: Zu enge Klassenauswahl kann den Schutzbereich einschränken; zu weite Auswahl kann Kollisionen auslösen, die sich bei sorgfältiger Auswahl hätten vermeiden lassen.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit im gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere bei Markenrecherche, Kollisionsprüfung, Markenanmeldung und der Durchsetzung sowie Abwehr von Kennzeichenrechten. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei begleitet sowohl die strategische Schutzrechtsplanung als auch einzelne Verfahren vor dem DPMA und den ordentlichen Gerichten. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen der Markenrecherche und Kollisionsprüfung. Ihr konkretes Vorhaben – Zeichen, Klassenauswahl, Zielmarkt und mögliche Vornutzungsrechte – erfordert eine individuelle Prüfung Ihrer Unterlagen und Ihrer Situation. Zur Klärung, wie die dargestellten Grundsätze auf Ihr Unternehmen wirken, schreiben Sie uns an info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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