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Markenverletzung abmahnen und verteidigen – Checkliste

Markenverletzung abmahnen und verteidigen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Wettbewerber verwendet Ihr Unternehmenszeichen im Onlineshop, ein Lieferant vertreibt Produkte unter einem nahezu identischen Logo, oder Ihre eigene Marke taucht plötzlich auf einer Drittplattform auf. Für Geschäftsführer im Mittelstand stellt sich in solchen Momenten dieselbe dringende Frage: Wie schnell muss gehandelt werden, und welche Schritte sind rechtlich zwingend?

Markenverletzungen begründen nach dem Markengesetz (MarkenG) Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche gegen den Verletzer. Die Durchsetzung setzt eine strukturierte Vorgehensweise voraus: Schutzrechtsanalyse, Beweissicherung, anwaltliche Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung und gegebenenfalls einstweiliger Verfügung vor dem Landgericht. Auf der Gegenseite schützen eine Nichtigkeitsanalyse, eine modifizierte Unterlassungserklärung und die sofortige Einschaltung von Rechtsanwälten vor unverhältnismäßigen Konsequenzen.

Diese Checkliste führt Geschäftsführer Schritt für Schritt durch den Markenverletzungsprozess – sowohl aus der Perspektive des Rechteinhabers als auch aus der Perspektive des Abgemahnten – und benennt die jeweils kritischen Fristen, Entscheidungspunkte und Handlungsoptionen.

Was schützt das Markenrecht und ab wann liegt eine Verletzung vor?

Das Markengesetz schützt eingetragene Marken, Unternehmenskennzeichen und geschäftliche Bezeichnungen vor unbefugter Nutzung durch Dritte. Eine Markenverletzung liegt vor, wenn ein Zeichen im geschäftlichen Verkehr benutzt wird und dabei Verwechslungsgefahr mit einem älteren Recht besteht – oder wenn eine bekannte Marke in unlauterer Weise ausgenutzt wird.

In der Mandatspraxis sehen wir drei wiederkehrende Verletzungskonstellationen: die identische Zeichennutzung auf ähnlichen Waren, die imitierende Nutzung ähnlicher Zeichen auf identischen Waren sowie die Rufausbeutung einer bekannten Marke in einem anderen Warensegment. Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr hängt von der Zeichenähnlichkeit, der Warenähnlichkeit und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke ab – ein Zusammenspiel, das stets im Einzelfall zu gewichten ist.

Entscheidend für Geschäftsführer: Markenschutz entsteht mit der Eintragung in das Register des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA), der Schutzdauer beträgt 10 Jahre, ist aber unbegrenzt verlängerbar. Nur wer aktiv gegen Verletzungen vorgeht, erhält die Durchsetzungskraft seiner Marke langfristig. Duldung kann im ungünstigsten Fall als konkludenter Verzicht gewertet werden.

Schritt 1 – Beweissicherung: Welche Belege sind unverzüglich zu sammeln?

Ohne belastbare Dokumentation ist jede Abmahnung angreifbar. Die Beweissicherung ist deshalb der erste und zeitkritischste Schritt, sobald ein möglicher Verletzungsfall bekannt wird.

  • Screenshots mit Zeitstempel: Vollständige URLs, Datum und Uhrzeit im Bild, Gesamtkontext der Seite (Header, Footer, Warenbezeichnung). Ideal: Archivierung über Web-Archivdienst oder gerichtsverwertbare Online-Dokumentation.
  • Testkäufe dokumentieren: Produktkauf im fremden Shop, Beibehaltung der Verpackung, Quittungen und Lieferscheine. Testkäufe erzeugen unmittelbare Sachbeweise.
  • Registerauszüge besorgen: Registerauszug der eigenen Marke beim DPMA sowie Auszug zur Marke oder Firmierung des Verletzers. Beide Dokumente belegen Priorität und Identität.
  • Impressum und Handelsregisterdaten des Verletzers sichern: Name, Anschrift und Vertretungsberechtigter des gegnerischen Unternehmens sind für die Adressierung der Abmahnung und eines möglichen Verfügungsantrags zwingend.
  • Verletzungsumfang dokumentieren: Anzahl der betroffenen Produkte, Marktauftritte (Onlinehandel, Messen, gedruckte Werbemittel), identifizierbare Absatzzahlen soweit erkennbar.

Nach unserer Erfahrung scheitern einstweilige Verfügungsverfahren vor dem Landgericht überproportional häufig an lückenhafter Dokumentation, nicht an der materiellen Rechtslage. Wer die Beweise von Beginn an strukturiert sichert, verschafft sich einen entscheidenden Verfahrensvorteil.

Schritt 2 – Schutzrechtsanalyse: Ist die eigene Marke wirklich verletzbar?

Bevor eine Abmahnung ausgesprochen wird, ist die Rechtsbeständigkeit der eigenen Marke und der Verletzungsvorwurf rechtlich zu prüfen. Eine voreilig abgesandte Abmahnung kann bei fehlender materieller Berechtigung Schadensersatzansprüche der Gegenseite begründen – ein Risiko, das Geschäftsführer keinesfalls unterschätzen sollten.

  • Registerrecht prüfen: Ist die Marke eingetragen, in Kraft und für die einschlägigen Nizza-Klassen (Waren- und Dienstleistungsklassen) registriert? Liegt ein aktueller Registerauszug vor?
  • Benutzungsschonfrist beachten: Hat die Marke ihre Schonfrist überschritten? Marken, die nach Eintragung fünf Jahre lang nicht benutzt wurden, verlieren ihren Schutz gegen Benutzungseinreden.
  • Priorität sicherstellen: Ist die eigene Marke älter als das beanstandete Zeichen? Bestehen ältere Rechte des Verletzers, die Vorrang genießen könnten?
  • Ähnlichkeitsbeurteilung vornehmen: Klang-, Bild- und Begriffsähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen; Ähnlichkeit der betroffenen Waren oder Dienstleistungen; Kennzeichnungskraft der eigenen Marke.
  • Eintragungs- und Verfallsrisiken identifizieren: Bestehen absolute oder relative Schutzhindernisse, die ein Gegner im Prozess geltend machen könnte? Ein potenzierendes Risiko für den Angreifer.

Welche konsequenzen drohen, wenn diese Analyse unterbleibt? Im schlechtesten Fall erhebt der Abgemahnte Widerklage auf Markenlöschung oder Nichtigkeit, und die eigene Durchsetzungsposition bricht zusammen. Eine sorgfältige Vorfeldanalyse schützt vor diesem Szenario.

Schritt 3 – Abmahnung: Inhalt, Form und Fristen im Überblick

Die anwaltliche Abmahnung ist der formale Beginn des außergerichtlichen Durchsetzungsverfahrens. Sie soll dem Verletzer Gelegenheit geben, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, und ist zugleich Voraussetzung für die Kostentragung im späteren Verfügungsverfahren.

  • Vollständige Bezeichnung des Verletzers: Firmenname, Handelsregisternummer, Adresse, gesetzliche Vertreter. Bei GmbH und AG muss der Geschäftsführer oder Vorstand namentlich angesprochen werden.
  • Konkrete Bezeichnung der Verletzungshandlung: Welches Zeichen wird benutzt, in welchem Kontext, auf welchen Produkten oder Dienstleistungen und seit wann?
  • Nennung der verletzten Schutzrechte: Registeraktenzeichen, Registrierungsdatum, einschlägige Nizza-Klassen, Priorität.
  • Unterlassungserklärung als Anlage: Die beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung muss präzise formuliert sein; zu weit gefasste Formulierungen erzeugen Unsicherheiten, zu eng gefasste sind wertlos.
  • Vertragsstrafe in angemessener Höhe: Die Vertragsstrafe muss abschreckend wirken; ihre Angemessenheit richtet sich nach Größe, Umsatz und Verletzungsumfang des Schuldners.
  • Angemessene Fristsetzung: Die Branche hat sich auf Fristen von in der Regel sieben bis vierzehn Tagen eingespielt; kürzere Fristen sind in Ausnahmekonstellationen möglich, aber erklärungsbedürftig.
  • Auskunfts- und Schadensersatzansprüche ankündigen: Neben dem Unterlassungsbegehren sollten Auskunft (über Umfang der Verletzungshandlungen) und Schadensersatz dem Grunde nach vorbehalten werden.

In der Mandatspraxis sehen wir immer wieder, dass Abmahnungen ohne anwaltliche Beteiligung formelle Mängel aufweisen, die den gegnerischen Anwälten später als Angriffspunkt dienen. Die Kosten für eine professionell verfasste Abmahnung sind in aller Regel überschaubar und stehen in keinem Verhältnis zu den Risiken einer fehlerhaften Selbstabmahnung.

Schritt 4 – Einstweilige Verfügung: Wann und vor welchem Gericht?

Reagiert der Verletzer auf die Abmahnung nicht oder verweigert er die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung, ist die einstweilige Verfügung das schnellste gerichtliche Mittel. Sie kann bei den zuständigen Landgerichten (LG) in Markensachen beantragt werden und ergeht bei Glaubhaftmachung im Beschlusswege – ohne vorherige Anhörung der Gegenseite.

  • Zuständiges Landgericht bestimmen: Markensachen werden vor spezialisierten Kammern für Handelssachen verhandelt; der Gerichtsstand richtet sich nach dem Sitz des Verletzers oder dem Handlungsort der Verletzung.
  • Dringlichkeit glaubhaft machen: Die Verfügung setzt Dringlichkeit voraus. Wer nach Kenntnis der Verletzung zu lange wartet, riskiert, dass das Gericht die Dringlichkeit verneint. In der Regel gilt: Antragstellung innerhalb weniger Wochen nach Kenntniserlangung.
  • Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung: Der Antrag wird durch eidesstattliche Versicherung des Antragstellers und die gesicherten Beweismittel unterstützt.
  • Schutzschrift des Antragsgegners beachten: Der potenzielle Antragsgegner kann vorab beim Landgericht eine Schutzschrift hinterlegen, die das Gericht vor Erlass der Verfügung berücksichtigen muss.
  • Vollziehungsfrist einhalten: Die erlassene Verfügung muss innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist vollzogen werden; andernfalls verliert sie ihre Wirkung.
  • OLG-Berufungsrisiko einkalkulieren: Gegen die Verfügung kann Widerspruch eingelegt werden; es folgt das mündliche Verfahren vor dem LG, gegen dessen Entscheidung Berufung zum OLG möglich ist.

Die strategische Entscheidung, ob sofort eine einstweilige Verfügung beantragt oder zunächst abgemahnt wird, hängt von der Dringlichkeit, dem wirtschaftlichen Schaden und der Einschätzung der Gegenseite ab. Beides gleichzeitig anzustreben, ist in Ausnahmekonstellationen möglich, erfordert aber präzise Koordination.

Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Unternehmen aus der Konsumgüterbranche, dessen eingetragene Wortbildmarke von einem Wettbewerber für nahezu identische Produktkategorien im Onlinehandel verwendet wurde. Ausgangslage: Der Mandant hatte die Verletzung durch einen Testkauf entdeckt, verfügte aber noch über keine gerichtsverwertbare Dokumentation. Vorgehen: Innerhalb von 48 Stunden wurden Testkauf-Belege gesichert, ein vollständiger Registerauszug beschafft und eine anwaltliche Abmahnung mit beigefügter strafbewehrter Unterlassungserklärung versandt. Da die Gegenseite die Frist verstreichen ließ, wurde ein Antrag auf einstweilige Verfügung beim zuständigen Landgericht gestellt und glaubhaft gemacht. Ergebnis: Das Gericht erließ die Verfügung im Beschlusswege; der Verletzer gab nach Widerspruchsrücknahme eine abschließende Unterlassungserklärung ab. Der gesamte Zeitraum vom ersten Beratungsgespräch bis zur gesicherten Unterlassung betrug weniger als vier Wochen.

Schritt 5 – Als Abgemahnter richtig reagieren: Verteidigungsoptionen strukturiert einsetzen

Wer eine Abmahnung wegen Markenverletzung erhält, steht unter erheblichem Zeitdruck. Die gesetzte Frist – regelmäßig sieben bis vierzehn Tage – ist eng, und eine unbedachte Reaktion kann die Verhandlungsposition dauerhaft verschlechtern.

  • Sofort anwaltliche Beratung einholen: Keine Kommunikation mit der Gegenseite vor anwaltlicher Einschätzung. Jede Äußerung kann als Anerkenntnis interpretiert werden.
  • Abmahnung auf formelle Mängel prüfen lassen: Ist das verletzte Schutzrecht korrekt bezeichnet? Sind Verletzungshandlung und Unterlassungsbegehren hinreichend bestimmt? Formal fehlerhafte Abmahnungen können zurückgewiesen werden.
  • Materiellen Verletzungsvorwurf analysieren: Besteht tatsächlich Verwechslungsgefahr? Liegt eine schützbare Verletzungshandlung vor? Bestehen ältere eigene Rechte, die den Vorwurf ausschließen?
  • Nichtigkeits- und Verfallsanalyse der Angreifer-Marke: Kann die gegnerische Marke für nichtig erklärt oder wegen Nichtbenutzung für verfallen erklärt werden? Ein erfolgreicher Löschungsantrag beim DPMA oder eine Klage vor dem EUIPO kann die Abmahnung obsolet machen.
  • Modifizierte Unterlassungserklärung erwägen: Statt der vorgelegten Erklärung kann eine eigenformulierte, inhaltlich abgewandelte Erklärung abgegeben werden – sofern diese den Unterlassungsanspruch noch ausreichend sichert und keine unerwünschten Weitergehenden Zugeständnisse enthält.
  • Schutzschrift beim Landgericht hinterlegen: Auch wenn noch kein Verfügungsantrag bekannt ist, empfiehlt sich die präventive Hinterlegung einer Schutzschrift bei den in Betracht kommenden Gerichten.
  • Abmahnkosten-Risiko einschätzen: Ist die Abmahnung berechtigt, hat der Abgemahnte die anwaltlichen Abmahnkosten des Rechteinhabers zu tragen; deren Höhe richtet sich nach dem zugrunde gelegten Gegenstandswert.

Aus der Erfahrung der Kanzlei gilt: Die größten Fehler auf Gegner-Seite sind entweder das vollständige Ignorieren der Abmahnung oder die vorschnelle Unterzeichnung der vorgelegten Unterlassungserklärung ohne anwaltliche Überprüfung. Beides kostet mehr als eine sorgfältige anwaltliche Ersteinschätzung.

Schritt 6 – Hauptsacheverfahren und Schadensersatz: Was kommt nach der Verfügung?

Das einstweilige Verfügungsverfahren sichert nur vorläufig. Wer die Verletzung dauerhaft abstellen und Schadensersatz durchsetzen will, muss in der Hauptsache vorgehen – entweder durch Aufnahme des Verfahrens beim Landgericht oder, wenn der Verletzer eine Abschlusserklärung abgibt, durch dessen endgültige Bindung.

  • Abschlusserklärung einholen: Nach Zustellung der einstweiligen Verfügung sollte der Verletzer zur Abgabe einer Abschlusserklärung aufgefordert werden, die das Hauptsacheverfahren entbehrlich macht.
  • Auskunftsklage erheben: Zur Bezifferung des Schadensersatzes ist der Verletzer zur Auskunft über Umfang und Erlöse der Verletzungshandlungen verpflichtet. Diese Pflicht kann klagweise durchgesetzt werden.
  • Drei Schadensberechnungsmethoden nutzen: Das Markenrecht erlaubt die Wahl zwischen konkretem Schaden (entgangener Gewinn), Verletzergewinn und fiktiver Lizenzgebühr. Die strategisch günstigste Methode ist im Einzelfall zu bestimmen.
  • Verjährung im Blick behalten: Schadensersatzansprüche wegen Markenverletzung verjähren nach den allgemeinen Regeln des BGB, in der Regel innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von Verletzung und Schuldner (§ 195 BGB), spätestens nach den gesetzlichen Höchstfristen.
  • Kostenrisiko im Hauptsacheverfahren kalkulieren: Im Hauptsacheverfahren vor dem LG, und bei Berufung vor dem OLG, entstehen erhebliche Verfahrenskosten; eine realistische Bewertung der Erfolgsaussichten ist geboten.

Was viele Geschäftsführer unterschätzen: Der Schadensersatzanspruch wegen einer Markenverletzung kann erheblich sein, wenn der Verletzer über Jahre hinweg den Ruf einer bekannten Marke genutzt hat. Die Wahl der richtigen Berechnungsmethode – insbesondere die fiktive Lizenzgebühr – ermöglicht in der Praxis häufig die wirtschaftlich sinnvollste Bezifferung.

Entscheidungsmatrix: Abmahner oder Abgemahnter – welches Instrument greift wann?

Die folgende Übersicht fasst die wichtigsten Handlungsoptionen nach Konstellation zusammen:

Konstellation A – Klare Verletzung, Verletzer reagiert nicht auf Abmahnung: Instrument → einstweilige Verfügung beim LG · Frist → unverzüglich nach Ablauf der Abmahnfrist · Folge → gerichtliches Unterlassungsgebot · Empfehlung: Sofortiger Antrag, Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherung und Beweisdokumentation.

Konstellation B – Abgemahnter bestreitet Verletzung und hat ältere Rechte: Instrument → Zurückweisung der Abmahnung, Schutzschrift, Gegenklage oder Löschungsantrag · Frist → innerhalb der gesetzten Frist schriftlich reagieren · Folge → Verlagerung der Beweislast, mögliche Auseinandersetzung über Priorität · Empfehlung: Sofortige anwaltliche Analyse der Schutzrechtslage; modifizierte Unterlassungserklärung nur wenn unvermeidbar.

Konstellation C – Verletzer gibt modifizierte Unterlassungserklärung ab: Instrument → Prüfung auf inhaltliche Ausreichend keit · Frist → Stellungnahme binnen weniger Tage · Folge → Annahme sichert keine Wiederholung; Ablehnung führt zu Verfügungsverfahren · Empfehlung: Im Zweifel Verfügungsantrag stellen, wenn die modifizierte Erklärung die Verletzungshandlung nicht hinreichend erfasst.

Konstellation D – Verletzung im Ausland (grenzüberschreitend): Instrument → nationales Verfahren für Inlandsverletzungen, zusätzlich Klärung im Ausland · Frist → nach jeweiliger nationaler Rechtsordnung · Folge → unterschiedliche Fristen und Verfahrensrechte je Jurisdiktion · Empfehlung: In Zusammenarbeit mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion koordinieren.

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Regelfälle bei Markenverletzungen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Markenregistrierung, der Verletzungshandlung und der einschlägigen Rechtsprechung der zuständigen Landgerichte und Oberlandesgerichte. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen – Registerauszug, Abmahnung oder Beweisdokumentation – erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Markenverletzung

Was ist der erste Schritt, wenn ich eine Markenverletzung entdecke?

Sichern Sie unverzüglich alle Beweise: Screenshots mit Zeitstempel und vollständiger URL, Testkäufe mit Quittungen und Verpackung sowie aktuelle Registerauszüge. Wenden Sie sich dann an einen auf Markenrecht spezialisierten Rechtsanwalt, bevor Sie jegliche Kommunikation mit dem Verletzer aufnehmen. Voreilige Eigenkommunikation kann Ihre Verhandlungsposition schwächen. Die zeitnahe Beweissicherung ist ausschlaggebend für den Erfolg des nachgelagerten Abmahn- und gegebenenfalls Verfügungsverfahrens.

Muss ich vor einer einstweiligen Verfügung zwingend abmahnen?

Eine vorherige Abmahnung ist grundsätzlich erforderlich, um die Kostentragung der Gegenseite im Verfügungsverfahren zu sichern. Wer ohne vorherige Abmahnung sofort die einstweilige Verfügung beantragt, riskiert, die Verfahrenskosten selbst zu tragen, wenn der Antragsgegner den Anspruch sofort anerkennt. In besonders eiligen Konstellationen – etwa bei massiven laufenden Schäden oder drohender Markteinführung – kann eine sofortige Antragstellung jedoch ausnahmsweise gerechtfertigt sein.

Welche Schadensersatzansprüche stehen mir bei einer Markenverletzung zu?

Das Markengesetz eröffnet drei Berechnungsmethoden: den konkret nachgewiesenen Schaden (einschließlich entgangenen Gewinns), den vom Verletzer erzielten Gewinn sowie eine fiktive Lizenzgebühr, die ein vernünftiger Lizenzgeber vereinbart hätte. In der Praxis bietet die fiktive Lizenzgebühr häufig die wirtschaftlich attraktivste Berechnungsbasis, da kein entgangener Umsatz einzeln nachgewiesen werden muss. Die konkreten Ansprüche sind stets im Einzelfall anwaltlich zu ermitteln.

Was passiert, wenn ich eine Abmahnung ignoriere?

Ignorieren einer Markenverletzungs-Abmahnung ist die kostspieligste Reaktion. Der Rechteinhaber wird ohne weitere Ankündigung eine einstweilige Verfügung beim Landgericht beantragen und die gesamten Verfahrenskosten dem Abgemahnten auferlegen. Zusätzlich entstehen Auskunfts- und Schadensersatzansprüche. Eine fachkundige Reaktion innerhalb der gesetzten Frist – auch wenn sie zunächst nur die Verlängerung der Frist erbat – ist stets günstiger als Nichtreaktion.

Kann ich die Abmahnungskosten der Gegenseite vermeiden?

Abmahnkosten sind zu tragen, wenn die Abmahnung berechtigt ist. Ihre Höhe richtet sich nach dem Gegenstandswert, der in Markensachen regelmäßig erheblich sein kann. Ist die Abmahnung unberechtigt oder formell fehlerhaft, besteht kein Kostenerstattungsanspruch; der Abmahner riskiert seinerseits Schadensersatz. Eine anwaltliche Überprüfung auf formelle und materielle Mängel ist deshalb in jedem Fall geboten.

Wie lange dauert ein Markenverletzungsverfahren insgesamt?

Das einstweilige Verfügungsverfahren kann bei Dringlichkeit innerhalb weniger Tage abgeschlossen sein. Ein anschließendes Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht dauert in der Regel mehrere Monate bis über ein Jahr; bei Berufung zum Oberlandesgericht verlängert sich der Zeitraum weiter. Wer durch eine abschließende Unterlassungserklärung des Verletzers das Hauptsacheverfahren entbehrlich macht, spart erheblichen Zeit- und Kostenaufwand.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit im Gewerblichen Rechtsschutz, insbesondere bei der Durchsetzung und Verteidigung von Markenrechten, der strategischen Schutzrechtssicherung und der Begleitung von Abmahn- und Verfügungsverfahren vor Landgerichten und Oberlandesgerichten. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist zugelassen bei sämtlichen bayerischen und Berliner Gerichten und verfügt über langjährige Erfahrung in Marken-, IT- und Datenschutzstreitigkeiten. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

Die vorstehende Checkliste skizziert den typischen Verfahrensablauf. Ihr individueller Sachverhalt – Registerstand, Verletzungsumfang, Reaktion der Gegenseite – erfordert eine auf Ihre Unterlagen gestützte anwaltliche Einschätzung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Markenunterlagen oder der erhaltenen Abmahnung schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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