Wenn ein Wettbewerber Ihr Unternehmenszeichen ohne Erlaubnis nutzt – auf Produktverpackungen, in Online-Shops oder im Firmenauftritt –, entsteht konkreter wirtschaftlicher Schaden: Kunden verwechseln Angebote, der Ruf Ihres Hauses leidet, Marktanteile erodieren. Für inhabergeführte Mittelstandsunternehmen ist die eigene Marke oft das wertvollste immaterielle Wirtschaftsgut. Ihre Verteidigung duldet keinen Aufschub.
Eine Markenverletzung liegt vor, wenn ein Dritter ein mit einer eingetragenen Marke identisches oder verwechslungsfähiges Zeichen für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen benutzt, ohne Zustimmung des Markeninhabers – die §§ 14, 15 MarkenG gewähren dem Markeninhaber in diesem Fall Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche. Die gerichtliche Durchsetzung dieser Ansprüche erfolgt vor den ordentlichen Gerichten, in der Regel vor dem Landgericht (LG) als erster Instanz, auf Wunsch im Wege der einstweiligen Verfügung auch ohne vorherige Abmahnung. Wer hingegen selbst eine Abmahnung erhält, muss sofort handeln: Die vorgelagerten Erklärungsfristen sind kurz, und eine ungeprüfte Unterwerfungserklärung bannt einen inhaltlich überweit formulierten Unterlassungsanspruch dauerhaft in den Vertrag.
Dieser Beitrag erläutert, wie der Abmahnprozess strukturiert ist, welche Verteidigungsoptionen der Empfänger einer Abmahnung besitzt, welche Fristen zu beachten sind und wie BRANDT & FALK Rechtsanwälte Ihr Unternehmen auf beiden Seiten des Konflikts begleitet.
Welche Rechtsgrundlage schützt Ihre Marke?
Der markenrechtliche Schutz knüpft an die Eintragung im Markenregister, die Verkehrsgeltung oder die notorische Bekanntheit an – für den typischen Mittelstandsfall ist die eingetragene Marke (§ 4 Nr. 1 MarkenG) das verlässlichste Schutzinstrument. Der Schutz einer eingetragenen deutschen Marke dauert zunächst zehn Jahre ab Anmeldetag und ist unbegrenzt gegen Gebühr verlängerbar (§ 47 MarkenG). Eine Unionsmarke beim EUIPO schützt im gesamten EU-Binnenmarkt ebenfalls für zehn Jahre.
Der Kerntatbestand der Verletzung steht in § 14 Abs. 2 MarkenG: Doppelidentität (identisches Zeichen, identische Waren/Dienstleistungen), Verwechslungsgefahr (Ähnlichkeit des Zeichens und der Waren) sowie Ausnutzung oder Beeinträchtigung bekannter Marken. Ob Verwechslungsgefahr besteht, bestimmt sich nach dem Gesamteindruck des Zeichens, der Warenähnlichkeit und dem Grad der Kennzeichnungskraft der geschützten Marke. Die Gerichte – in Deutschland regelmäßig spezialisierte Kammern der Landgerichte – wägen diese drei Faktoren in einem Gesamturteil ab.
Für Geschäftsführer des Mittelstands ist eine weitere Norm zentral: § 14 Abs. 4 MarkenG normiert die Täterschaft auch für Unternehmensleitungen, die eine Markenverletzung durch den Betrieb veranlassen oder nicht unterbinden. Eine persönliche Haftung ist damit keine theoretische Gefahr, sondern eine praktische Konsequenz, die eine frühzeitige anwaltliche Prüfung erfordert.
Wie ist eine Abmahnung wegen Markenverletzung aufgebaut?
Die Abmahnung ist die außergerichtliche Vorstufe der Unterlassungsklage. Sie erfüllt eine doppelte Funktion: Für den Abmahnenden ist sie Voraussetzung für den Kostenerstattungsanspruch; für den Abgemahnten signalisiert sie, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung unmittelbar bevorsteht, sofern keine Einigung erzielt wird. Inhaltlich muss eine rechtswirksame Abmahnung das beanstandete Verhalten konkret bezeichnen, die Schutzrechte des Abmahnenden benennen und eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung enthalten.
In der Praxis werden regelmäßig drei Forderungen kombiniert: Unterlassung, Auskunft über den Umfang der bisherigen Verletzungshandlungen sowie Schadensersatz – berechnet nach Lizenzanalogie, Gewinnherausgabe oder dem konkreten Schaden. Die Auskunftspflicht des Verletzers erstreckt sich auf die gesamte Lieferkette, was für Handelsunternehmen besondere Bedeutung hat.
Wer eine Abmahnung erhält, muss die gesetzte Frist ernst nehmen. Zwar sieht das Markenrecht keine Einheitsregelung wie das UWG nach der UWG-Reform 2021 vor, doch setzen Abmahner typischerweise Fristen von wenigen Werktagen für die Unterlassungserklärung. In der Mandatspraxis sehen wir immer wieder Fälle, in denen Geschäftsführer eine Abmahnung zunächst als Bagatelle behandeln – und dann mit einer einstweiligen Verfügung konfrontiert werden, die den Betrieb einer ganzen Produktlinie stillegt.
Was tun, wenn Sie eine Abmahnung erhalten?
Der Eingang einer markenrechtlichen Abmahnung löst sofortigen Handlungsbedarf aus. Die richtige Reaktion hängt von einer Analyse ab, die ohne anwaltliche Unterstützung kaum verlässlich zu leisten ist: Ist die abgemahnte Marke überhaupt wirksam eingetragen? Besteht tatsächlich Verwechslungsgefahr? Greifen Einreden – etwa Nichtbenutzung (§ 25 MarkenG), Verjährung oder Verwirkung?
Vier Handlungsoptionen stehen dem Abgemahnten grundsätzlich offen:
- Strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben: sinnvoll nur in modifizierter Form, die den Unterlassungsanspruch inhaltlich beschränkt und eine angemessene Vertragsstrafe festlegt – nie die vorformulierte Erklärung des Abmahnenden unterzeichnen.
- Schutzschrift hinterlegen: beim zuständigen Gericht, um im Fall eines Verfügungsantrags einen ersten Vortrag vorzubereiten, bevor das Gericht in der Regel allein auf Basis der Antragstellung entscheidet.
- Gegenabmahnung / Löschungsantrag: wenn ernstliche Zweifel an der Schutzfähigkeit der angegriffenen Marke bestehen, kann ein Verfalls- oder Nichtigkeitsantrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) oder beim EUIPO eingeleitet werden.
- Außergerichtliche Einigung: Lizenzvertrag oder Coexistence Agreement als interessengerechte Lösung, die gerichtliche Kosten und Reputationsrisiken für beide Seiten vermeidet.
Entscheidend ist: Die Schutzschrift muss vor dem Zeitpunkt beim Gericht eingehen, zu dem der Abmahner einen Verfügungsantrag stellt. Wird diese Chance verpasst, entscheidet das Gericht ohne Gehör der Gegenseite.
Wie läuft eine markenrechtliche Abmahnung als Angreifer ab?
Wenn Sie Markenverletzungen aufgedeckt haben, beginnt der Durchsetzungsprozess mit einer gründlichen Bestandsaufnahme: Welche Verletzungshandlungen lassen sich belegen? Welche Waren und Dienstleistungen sind betroffen? Welche wirtschaftlichen Einbußen sind entstanden oder zu erwarten? Erst auf dieser Grundlage entscheidet sich, ob eine Abmahnung, eine einstweilige Verfügung oder – bei besonders schwerwiegenden Fällen – eine Hauptsacheklage das geeignete Instrument ist.
In der Mandatspraxis berät die Kanzlei regelmäßig Unternehmen aus dem produzierenden Gewerbe und dem Handel, die Produktpiraten oder Nachahmer aufgespürt haben. Der Weg zum wirksamen Unterlassungsanspruch beginnt mit der Sicherung von Beweisen – Screenshots mit Zeitstempel, eidesstattliche Versicherungen über Testkäufe, Handelsregisterauszüge des Verletzers – und endet in einem berechenbaren Zeitplan für die außergerichtliche und ggf. gerichtliche Durchsetzung.
Die einstweilige Verfügung ist das schnellste Mittel, um eine laufende Verletzungshandlung zu stoppen. Zuständig ist in aller Regel das Landgericht am Sitz des Verletzers oder am Ort der Verletzungshandlung; einige Gerichte – etwa das LG München I, das LG Düsseldorf oder das LG Hamburg – haben besondere Spruchkörper für den gewerblichen Rechtsschutz ausgebildet und sind markenrechtlich besonders erfahren. Eine einstweilige Verfügung kann bei ausreichend glaubhaft gemachtem Verfügungsgrund (Dringlichkeit) und Verfügungsanspruch ohne vorherige mündliche Verhandlung innerhalb weniger Tage erlassen werden.
Ist die Dringlichkeit durch Zuwarten selbst verwirkt worden – in der Praxis wird eine Frist von vier bis sechs Wochen nach Kenntnis der Verletzungshandlung als kritisch angesehen –, bleibt nur der Weg über die Hauptsacheklage. Auch dort gilt: Der Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 5 MarkenG ist verschuldensunabhängig; Schadensersatz setzt nach § 14 Abs. 6 MarkenG zumindest Fahrlässigkeit voraus.
Welche Rolle spielen LG und OLG im markenrechtlichen Verfahren?
Markenrechtliche Streitigkeiten werden in Deutschland ausschließlich vor den ordentlichen Gerichten ausgetragen. Das Landgericht ist sachlich erstinstanzlich zuständig (§ 140 MarkenG), sofern die jeweilige Landesregierung – wie in der Mehrzahl der Bundesländer geschehen – die Zuständigkeit auf einzelne, spezialisierte Landgerichte konzentriert hat. Berufsinstanz ist das jeweilige Oberlandesgericht (OLG). Soweit das OLG die Revision zulässt oder das Revisionsgericht die Revision zulässt, ist der Bundesgerichtshof (BGH) letzte Instanz; die Vertretung vor dem BGH ist dabei aufgrund der Singularzulassung ausschließlich beim BGH zugelassenen Rechtsanwälten vorbehalten – in solchen Verfahren arbeitet BRANDT & FALK mit einem beim BGH zugelassenen Rechtsanwalt zusammen.
Die Instanzfolge bedeutet für Mittelstandsunternehmen praktisch: Ein Hauptsacheverfahren kann mehrere Jahre in Anspruch nehmen und erhebliche Kosten erzeugen. Gerade deshalb ist die außergerichtliche Einigung – sei es durch Lizenzvertrag, Coexistence Agreement oder zeitlich befristete Übergangslösung – häufig das wirtschaftlich vernünftigere Ergebnis. Nach unserer Erfahrung lassen sich die meisten markenrechtlichen Konflikte im Mittelstand lösen, bevor es zur streitigen Hauptsacheverhandlung kommt, wenn die Verhandlungen von Anfang an rechtlich strukturiert werden.
Typische Fehler bei der Abmahnung und Verteidigung
Sowohl auf der Abmahner- als auch auf der Empfängerseite treten in der Praxis regelmäßig Fehler auf, die den Ausgang des Verfahrens maßgeblich beeinflussen.
Fehler des Abmahnenden:
- Abmahnung zu weit gefasst – erfasst Verhaltensweisen, die markenrechtlich nicht untersagt werden können; dies kann zur Unbegründetheit der Abmahnung und zur Kostentragungspflicht führen.
- Dringlichkeit verspielt – zu langes Zuwarten nach Kenntnis der Verletzung schließt den Weg zur einstweiligen Verfügung.
- Fehlende Beweissicherung – ohne belastbare Dokumentation der Verletzungshandlung ist weder eine einstweilige Verfügung noch eine Hauptsacheklage aussichtsreich.
- Keine Prüfung der eigenen Schutzrechtslage – wenn die Marke löschungsreif ist (mangels Benutzung nach fünf Jahren gemäß § 25 MarkenG), kann die Gegenseite die Nichtbenutzungseinrede erheben und die Abmahnung ins Leere laufen lassen.
Fehler des Abgemahnten:
- Unterzeichnung der vorformulierten Unterlassungserklärung des Abmahnenden ohne anwaltliche Prüfung – dies festigt einen möglicherweise überweit formulierten Anspruch vertraglich.
- Ignorieren der gesetzten Frist – führt regelmäßig zur einstweiligen Verfügung mit erhöhten Verfahrenskosten.
- Keine Prüfung von Gegenrechten – Verwirkung, Nichtbenutzung, fehlende Verwechslungsgefahr oder Voreintragung eigener Rechte werden in der Praxis häufig nicht systematisch geprüft.
- Fehlende Schutzschrift – wer keine Schutzschrift hinterlegt, erhält bei einem Verfügungsantrag kein rechtliches Gehör vor Erlass der Verfügung.
Ist die Abmahnung unberechtigt, kann der Empfänger seinerseits Ansprüche geltend machen: Die unberechtigte Schutzrechtsverwarnung kann als Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb oder als wettbewerbswidriges Verhalten zu behandeln sein.
Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Unternehmen aus dem Bereich technischer Handelsprodukte, das eine Abmahnung wegen der angeblichen Verletzung einer Wortmarke im Online-Shop erhalten hatte. Ausgangslage: Der Mandant hatte die Bezeichnung über Jahre unbeanstandet verwendet und konnte auf eine eigene, ältere Benutzungsmarke verweisen. Vorgehen: BRANDT & FALK hinterlegte eine Schutzschrift, analysierte die Eintragungshistorie der angreifenden Marke und identifizierte eine erhebliche Benutzungslücke, die die Nichtbenutzungseinrede nach § 25 MarkenG eröffnete. Parallel wurde ein Verfallsantrag beim DPMA vorbereitet. Ergebnis: Die Gegenseite nahm die Abmahnung zurück und verzichtete auf weitere Ansprüche, bevor ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wurde. Der Mandant konnte seinen Marktauftritt ohne Unterbrechung fortführen.
Entscheidungsmatrix: Welches Instrument passt zu welcher Situation?
Die Wahl des richtigen Durchsetzungs- oder Verteidigungsinstruments hängt von der Faktenlage ab. Eine Orientierungshilfe:
Konstellation A – laufende, eindeutige Verletzung, hohe wirtschaftliche Dringlichkeit: Einstweilige Verfügung beim zuständigen LG, ggf. ohne vorherige Abmahnung → sofortiger Unterlassungstitel → anschließend Abschlussschreiben oder Hauptsacheklage zur Vollstreckungssicherung.
Konstellation B – laufende Verletzung, Sachverhalt klärungsbedürftig: Abmahnung mit angemessener Frist → außergerichtliche Verhandlung → Lizenzvertrag oder Coexistence Agreement → bei Scheitern: gerichtlicher Weg.
Konstellation C – Empfang einer Abmahnung, ernstliche Zweifel an der Schutzrechtslage des Abmahnenden: Modifizierte Unterlassungserklärung oder Ablehnung + Schutzschrift + Verfallsantrag beim DPMA → Gegenabmahnung sofern eigene Rechte betroffen.
Konstellation D – Empfang einer Abmahnung, keine eigene Verletzung: Ablehnung der Unterlassungserklärung + Schutzschrift + ggf. negative Feststellungsklage, um Rechtssicherheit herzustellen.
Welche Konstellation auf Ihren Fall zutrifft, erfordert die Prüfung der Eintragungsunterlagen, der Benutzungslage und des tatsächlichen Verletzungssachverhalts – diese Prüfung kann nicht pauschal, sondern nur anhand konkreter Unterlagen vorgenommen werden.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des markenrechtlichen Abmahnverfahrens. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der Eintragungsunterlagen, laufender Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung der zuständigen Gerichte. Zur Klärung, wie Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche auf Ihre Situation wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Verwandte Leistungen
Häufige Fragen zu Markenverletzung abmahnen und verteidigen
Was ist eine Markenverletzung im Sinne des Markengesetzes?
Eine Markenverletzung liegt vor, wenn ein Dritter ohne Zustimmung des Markeninhabers ein identisches oder verwechslungsfähiges Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren und Dienstleistungen benutzt (§ 14 Abs. 2 MarkenG). Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr richtet sich nach dem Gesamteindruck des Zeichens, der Ähnlichkeit der erfassten Waren und der Kennzeichnungskraft der geschützten Marke. Bereits das Anbieten oder die Bewerbung unter dem verletzenden Zeichen genügt.
Muss ich vor einer einstweiligen Verfügung zwingend abmahnen?
Im Markenrecht besteht keine generelle Pflicht, vor einem Antrag auf einstweilige Verfügung zunächst eine Abmahnung auszusprechen. Die Abmahnung kann jedoch die Kostensituation des Verfahrens beeinflussen: Erkennt der Verletzer nach Zustellung der Verfügung sofort an, muss der Antragsteller die Kosten tragen, wenn er nicht zuvor abgemahnt hat. In dringenden Fällen – insbesondere bei Messeterminen oder saisonalen Ereignissen – ist der direkte Weg zur einstweiligen Verfügung dennoch das geeignete Mittel.
Was sollte ich nach dem Erhalt einer markenrechtlichen Abmahnung sofort tun?
Zunächst sollten Sie die gesetzte Frist notieren und keinesfalls die vorgegebene Unterlassungserklärung ungeprüft unterzeichnen. Lassen Sie die Schutzrechtslage des Abmahnenden anwaltlich prüfen: Ist die Marke wirksam eingetragen und benutzungsaktiv? Besteht tatsächlich Verwechslungsgefahr? Greifen Einreden wie Nichtbenutzung oder Verwirkung? Parallel kann eine Schutzschrift beim zuständigen Gericht hinterlegt werden, um bei einem Verfügungsantrag rechtliches Gehör zu sichern.
Wie lange dauert ein markenrechtliches Hauptsacheverfahren?
Markenrechtliche Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht dauern je nach Sachverhaltskomplexität und Gerichtsauslastung typischerweise mehrere Monate bis über ein Jahr; mit OLG-Berufung kann sich das Verfahren auf zwei bis drei Jahre erstrecken. Die einstweilige Verfügung als vorläufiger Rechtsschutz ist dagegen innerhalb weniger Tage nach Antragstellung erreichbar. Dies macht den Eilrechtsschutz für dringende Verletzungsszenarien zum bevorzugten Instrument.
Kann ich Schadensersatz wegen einer Markenverletzung verlangen?
Ja – § 14 Abs. 6 MarkenG gewährt Schadensersatz, soweit der Verletzer schuldhaft gehandelt hat, also vorsätzlich oder fahrlässig. Die Schadensberechnung erfolgt wahlweise nach dem konkreten Schaden, dem Verletzergewinn oder der Lizenzanalogie (fiktiver Lizenzgebühr). Daneben besteht ein verschuldensunabhängiger Auskunftsanspruch nach § 19 MarkenG, der die Ermittlung des Schadensumfangs erleichtert.
Welche Kosten entstehen bei einer markenrechtlichen Abmahnung?
Die Abmahnkosten richten sich nach dem Streitwert, der im gewerblichen Rechtsschutz häufig im fünf- bis sechsstelligen Euro-Bereich angesetzt wird. Auf dieser Grundlage berechnen sich die Rechtsanwaltsgebühren nach dem RVG oder einer Vergütungsvereinbarung. Wer eine berechtigte Abmahnung erhält, trägt in der Regel die Abmahnkosten des Gegners; bei unberechtigten Abmahnungen hingegen kehrt sich das Kostenrisiko um. Die genaue Kostenbelastung ist stets im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Die vorstehenden Ausführungen beschreiben die typischen Regelfälle. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die individuelle Prüfung der Schutzrechtslage, laufender Fristen und des Verletzungstatbestands. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.