Ein Automobilzulieferer aus dem süddeutschen Raum erhält eine Abmahnung seines Softwarelieferanten: Die eingesetzte Fertigungssteuerungssoftware werde über die vertraglich vereinbarte Anzahl an Arbeitsplätzen hinaus betrieben, zudem fehle eine wirksame Unterlizenzberechtigung für das Joint-Venture-Werk in Osteuropa. Die Geschäftsführung steht vor der Frage, welche Lizenzverträge eigentlich im Unternehmen existieren, welche Nutzungsrechte sie tatsächlich abdecken und welche Haftungsrisiken sich für die Leitungsebene persönlich ergeben. Dieses Szenario ist in der Mandatspraxis von BRANDT & FALK keineswegs selten.
Softwareüberlassung und Softwarelizenzen bilden in der Automobilzulieferindustrie ein eigenständiges Haftungs- und Compliance-Feld. Nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) und den allgemeinen Vorschriften des BGB entscheidet die genaue Ausgestaltung des Nutzungsrechts darüber, ob ein Zulieferer Software rechtmäßig einsetzt, weitergibt oder in Supply-Chain-Systeme integrieren darf. Verstöße können – über zivilrechtliche Schadensersatzansprüche hinaus – zur persönlichen Haftung der Geschäftsführung führen. Die nachfolgende Checkliste strukturiert die wesentlichen Prüfschritte, die Geschäftsführer und Justiziare in Automobilzulieferbetrieben vor Abschluss, während der Laufzeit und bei Vertragsende eines Softwarevertrags durchlaufen sollten.
Die Checkliste gliedert sich in acht Prüfbereiche: von der Vertragsgrundlagenprüfung über die Nutzungsrechtsdefinition und die Lieferketten-Compliance bis hin zur Kündigung und zum Übergang von Quellcodes.
Warum Softwarelizenzen in der Automobilzulieferindustrie besonderer Sorgfalt bedürfen
Die Automobilzulieferindustrie ist durch mehrstufige Wertschöpfungsketten, standortübergreifende Produktionsnetzwerke und einen wachsenden Anteil softwaregestützter Fertigungs- und Qualitätssicherungsprozesse geprägt. Software ist dabei häufig kein isoliertes Hilfsmittel, sondern integraler Bestandteil des Produkts selbst – etwa bei eingebetteten Steuergeräte-Systemen (Embedded Software), bei MES-Lösungen (Manufacturing Execution Systems) oder bei IATF-16949-konformen Qualitätsmanagementsystemen.
Rechtlich gelten Softwareüberlassungsverträge je nach Ausgestaltung als Kauf-, Miet- oder Dienstvertragsrecht nach dem BGB; beim dauerhaften Erwerb einer Softwarekopie orientiert sich die Rechtsprechung an den kaufrechtlichen Vorschriften (§§ 433 ff. BGB), während die zeitlich begrenzte Überlassung – also das klassische Software-as-a-Service- oder Abo-Modell – mietrechtlichen Grundsätzen (§§ 535 ff. BGB) folgt. Die Einräumung von Nutzungsrechten an Software richtet sich stets zusätzlich nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG), insbesondere nach den §§ 31 ff. UrhG (Einräumung von Nutzungsrechten) und § 69a ff. UrhG (Computerprogramme). Das Zweckübertragungsprinzip des § 31 Abs. 5 UrhG wirkt dabei wie eine gesetzliche Auslegungsregel zugunsten des Urhebers: Im Zweifel ist nur das Nutzungsrecht eingeräumt, das der Vertragszweck unbedingt erfordert.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass gerade mittelständische Zulieferer ihre Lizenzsituation über Jahre nicht systematisch überprüfen – bis ein Software-Audit des Herstellers oder ein Unternehmensverkauf das Defizit aufdeckt. Die folgende Checkliste gibt Ihnen ein strukturiertes Prüfraster an die Hand.
Prüfbereich 1: Vertragsgrundlagen sichten und klassifizieren
Bevor inhaltliche Fragen bewertet werden können, muss der Bestand an Softwareverträgen vollständig erfasst sein. Das klingt trivial, ist aber in Unternehmen mit gewachsener IT-Landschaft oft der aufwändigste Schritt.
- Vollständigen Vertragsbestand erfassen: Inventarisieren Sie sämtliche Softwareverträge – Kaufverträge, Lizenzverträge, SaaS-Vereinbarungen, Pflegeverträge, Open-Source-Komponenten. Digitale Vertragsarchive und Software-Asset-Management-Tools (SAM) erleichtern diesen Schritt erheblich.
- Vertragsart bestimmen: Handelt es sich um eine Dauerlizenz (kaufrechtlich), eine Zeitlizenz/SaaS-Vereinbarung (mietrechtlich) oder ein kombiniertes Modell? Die Vertragsart bestimmt, welche gesetzlichen Gewährleistungs- und Haftungsregeln anwendbar sind.
- AGB-Einbeziehung prüfen: Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenzgebers wirksam einbezogen (§§ 305 ff. BGB)? Überraschende oder unangemessen benachteiligende Klauseln – etwa weitreichende Haftungsausschlüsse oder einseitige Änderungsrechte – können unwirksam sein.
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand feststellen: Gerade bei ausländischen Softwareanbietern weichen Rechtswahl- und Gerichtsstandsklauseln regelmäßig vom deutschen Recht ab. Für Verträge innerhalb der EU gilt die Rom-I-Verordnung; außerhalb der EU kann die Anwendbarkeit deutschen Verbraucher- und AGB-Rechts eingeschränkt sein.
- Laufzeiten und Kündigungsfristen dokumentieren: Notieren Sie Vertragslaufzeiten, automatische Verlängerungsklauseln und Kündigungsfristen. Unbemerkte Verlängerungen können zu erheblicher Kostenbindung führen.
Nach unserer Erfahrung sind es häufig ältere Rahmenverträge aus der Zeit vor der Digitalisierungsoffensive der Branche, die keine klaren Regelungen zur Cloud-Nutzung, zu Updates oder zu Datenhoheit enthalten. Eine Aktualisierung dieser Verträge sollte zeitnah erfolgen.
Prüfbereich 2: Nutzungsrechte präzise bestimmen
Das Herzstück jedes Softwarevertrags ist die Definition der eingeräumten Nutzungsrechte. Nach § 31 UrhG können Nutzungsrechte als einfache oder ausschließliche Rechte eingeräumt werden und sind hinsichtlich Art, Umfang, Dauer und Ort zu konkretisieren. Was der Vertrag nicht ausdrücklich erlaubt, ist nach dem Zweckübertragungsprinzip im Zweifel nicht erlaubt.
- Einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht? Ein ausschließliches Nutzungsrecht schließt Dritte – auch den Urheber selbst – von der Nutzung aus. Für interne Betriebssoftware ist ein einfaches Recht regelmäßig ausreichend; für selbst entwickelte oder beauftragte Software sollten Zulieferer auf ausschließliche Rechte bestehen, sofern die Software wettbewerbsrelevante Funktionen übernimmt.
- Berechtigte Nutzerkreise und Standorte definieren: Ist die Nutzung auf bestimmte Mitarbeiter, Abteilungen oder Standorte beschränkt? Werden Werke im Ausland oder Joint-Venture-Partner miterfasst? Fehlt eine ausdrückliche Regelung, gilt das Zweckübertragungsprinzip – und der Lizenzgeber kann standortübergreifende Nutzung als Verletzung geltend machen.
- Concurrent-User- vs. Named-User-Lizenz: Die Lizenzmetrik bestimmt, wie die Nutzungsmenge bemessen wird. Concurrent-User-Lizenzen erlauben eine bestimmte Anzahl gleichzeitiger Zugriffe; Named-User-Lizenzen sind an einzelne Personen gebunden. Bei Umstrukturierungen oder Personalaufbau können bestehende Lizenzen schnell unterschritten sein.
- Unterlizenzierung und Weitergabe: Darf die Software an verbundene Unternehmen, Auftragnehmer oder Kunden weitergegeben oder für diese betrieben werden? Fehlt eine Unterlizenzierungsklausel, ist dies grundsätzlich unzulässig (§ 34 UrhG).
- Bearbeitungs- und Anpassungsrecht prüfen: Konfigurationen, Schnittstellenprogrammierung oder KI-gestützte Erweiterungen können urheberrechtlich relevante Bearbeitungen darstellen (§ 23 UrhG). Stellen Sie sicher, dass der Vertrag derartige Anpassungen ausdrücklich erlaubt.
Aus der Mandatspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei einen Tier-2-Zulieferer aus der Kunststoffverarbeitung. Ausgangslage: Der Mandant betrieb eine ERP-Software auf mehreren Produktionsstandorten in Deutschland und Polen auf Basis eines Lizenzvertrags, der nur „den Hauptstandort in Bayern" nannte. Nach einer Konzentration der IT-Infrastruktur im Rechenzentrum eines verbundenen Unternehmens beanstandete der Softwarehersteller den Betrieb als nicht lizenzkonform und machte Schadensersatzansprüche geltend. Vorgehen: BRANDT & FALK analysierte den Vertrag, formulierte eine Einwendungsstrategie auf Basis der tatsächlichen Nutzungsintensität und verhandelte mit dem Hersteller eine erweiterte Konzernlizenz zu wirtschaftlich vertretbaren Konditionen. Ergebnis: Der Streit wurde außergerichtlich beigelegt; die neue Lizenzstruktur erfasst alle Standorte und Tochtergesellschaften ausdrücklich.
Prüfbereich 3: Open-Source-Komponenten und Lieferketten-Compliance
Nahezu jede moderne Unternehmenssoftware enthält Open-Source-Bestandteile. Die Einhaltung der jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen ist eine eigenständige Compliance-Anforderung, die im Rahmen von Software-Audits und M&A-Transaktionen regelmäßig geprüft wird.
- Software Bill of Materials (SBOM) anfordern: Bestehen Sie bei der Beschaffung von Software auf einer vollständigen Komponentenliste (SBOM), die alle eingesetzten Open-Source-Bibliotheken und deren Lizenzen ausweist. Dies ist insbesondere vor dem Hintergrund der EU-Cyber-Resilience-Act-Anforderungen relevant.
- Lizenztypen unterscheiden: Permissive Lizenzen (z. B. MIT, Apache 2.0) erlauben die Integration in proprietäre Software weitgehend frei. Copyleft-Lizenzen (z. B. GPL v2, GPL v3) können demgegenüber eine Offenlegungspflicht für den gesamten abgeleiteten Quellcode auslösen – mit erheblichen Konsequenzen für wettbewerbssensible Fertigungssoftware.
- Eigene Entwicklungen auf Open-Source-Bestandteile prüfen: Wenn Ihr Unternehmen selbst Software entwickelt oder entwickeln lässt, muss die Entwicklungsvereinbarung eine Klausel zur Open-Source-Compliance enthalten.
- Supply-Chain-Anforderungen der OEM beachten: Automobilhersteller stellen zunehmend eigene Anforderungen an Software-Sicherheit und Lizenztransparenz in ihren Lieferantenverträgen. Prüfen Sie, ob Ihr Lieferantenvertrag Klauseln zur Software-Compliance enthält, und leiten Sie entsprechende Anforderungen an Ihre eigenen Softwarelieferanten weiter.
Welche Open-Source-Lizenz konkret welche Pflichten auslöst, ist im Einzelfall zu prüfen; pauschale Aussagen sind angesichts der Vielzahl unterschiedlicher Lizenzmodelle nicht möglich. Lassen Sie die Lizenzsituation anwaltlich bewerten, bevor Sie Software mit Open-Source-Bestandteilen in Ihre Produkte integrieren oder weitergeben.
Prüfbereich 4: Mängelrechte, Gewährleistung und Haftungsbegrenzung
Software ist selten fehlerfrei. Welche Rechtsbehelfe einem Automobilzulieferer bei Softwaremängeln zustehen, hängt maßgeblich von der Vertragsart und den vereinbarten Haftungsklauseln ab.
- Sachmängelbegriff klären: Bei dauerhafter Softwareüberlassung (Kauf) schuldet der Anbieter eine Software, die bei Gefahrübergang frei von Sach- und Rechtsmängeln ist (§ 434 BGB). Bei zeitlich begrenzter Überlassung (Miete) schuldet er die Gebrauchstauglichkeit über die gesamte Mietzeit.
- Gewährleistungsfristen prüfen: Die gesetzliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche beim Softwarekauf beträgt nach den allgemeinen kaufrechtlichen Vorschriften in der Regel zwei Jahre ab Lieferung; durch AGB kann diese Frist – bei B2B-Verträgen – unter bestimmten Voraussetzungen verkürzt werden. Prüfen Sie, ob und in welchem Umfang eine solche Verkürzung vereinbart wurde.
- Update- und Patchpflichten: Besteht eine vertragliche Pflicht des Anbieters, Sicherheitsupdates bereitzustellen? Nach der seit 2022 reformierten Produktmängelhaftung (Umsetzung der EU-Warenkauf-Richtlinie) gilt dies für verbrauchergerichtete Produkte mit digitalen Elementen kraft Gesetzes; für B2B-Verträge bedarf es einer ausdrücklichen Vereinbarung.
- Haftungsobergrenzen und Haftungsausschlüsse: Viele Softwareanbieter beschränken ihre Haftung in AGB auf den Jahreslizenzwert oder schließen Folgeschäden aus. In der Automobilzulieferindustrie, wo ein Produktionsstillstand durch Softwareausfall erhebliche Bandschadenrisiken erzeugen kann, sind solche Klauseln besonders kritisch zu bewerten. Klären Sie, ob die Haftungsbeschränkung AGB-rechtlich wirksam vereinbart wurde (§§ 307 ff. BGB) und ob ggf. eine Individualvereinbarung über erweiterte Haftung möglich ist.
- Service-Level-Agreements (SLA) mit konkreten Reaktionszeiten: Vereinbaren Sie messbare Verfügbarkeits- und Reaktionszeitzusagen – insbesondere für produktionskritische Systeme. Ohne vertragliche SLA besteht kein Anspruch auf unverzügliche Störungsbeseitigung.
Prüfbereich 5: Datenschutz und Datensicherheit bei Softwareüberlassung
Softwaresysteme in der Automobilzulieferindustrie verarbeiten regelmäßig personenbezogene Daten – von Mitarbeiterdaten über Kundendaten bis hin zu Maschinendaten, die Rückschlüsse auf Personen erlauben können. Die DSGVO stellt hierfür klare Anforderungen.
- Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) prüfen: Verarbeitet der Softwareanbieter in Ihrer Infrastruktur oder auf seinen Servern personenbezogene Daten, ist ein AVV gemäß Art. 28 DSGVO zwingend erforderlich. Fehlt der AVV, drohen Bußgelder von bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 DSGVO). Der AVV muss die in Art. 28 Abs. 3 DSGVO aufgeführten Mindestinhalte umfassen.
- Drittlandtransfers absichern: Werden Daten auf Server außerhalb der EU/des EWR übertragen oder dort verarbeitet? Ohne angemessenes Schutzniveau (Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission) oder geeignete Garantien (Standardvertragsklauseln, Art. 46 DSGVO) ist dies unzulässig.
- Datenpannen – Meldepflicht binnen 72 Stunden: Wenn ein Softwareausfall oder -angriff zu einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten führt, muss dies der zuständigen Aufsichtsbehörde innerhalb von 72 Stunden gemeldet werden (Art. 33 DSGVO). Stellen Sie sicher, dass Ihr Softwareanbieter verpflichtet ist, Sie unverzüglich zu informieren.
- Datenhoheit und Exit-Strategie: Wer ist Eigentümer der im System gespeicherten Produktions-, Qualitäts- und Kundendaten? Stellen Sie vertraglich sicher, dass Sie im Fall einer Vertragskündigung alle Ihre Daten in einem gängigen Format herausverlangen können (Datenportabilität).
- Technisch-organisatorische Maßnahmen (TOMs): Lassen Sie sich die TOMs des Anbieters schriftlich nachweisen und prüfen Sie deren Angemessenheit für Ihre Risikolage. Bei sicherheitskritischen Fertigungssystemen empfiehlt sich eine regelmäßige Überprüfung der Sicherheitsarchitektur.
Prüfbereich 6: Embedded Software und produktbezogene Besonderheiten
Automobilzulieferer sind in besonderem Maße mit der Frage konfrontiert, welche Nutzungsrechte an Software bestehen, die in Komponenten und Bauteilen eingebettet ist – sei es in Steuergeräten, Sensoren oder anderen Elektronikeinheiten, die an OEM geliefert werden.
- Nutzungsrecht zur Weitergabe mit dem Produkt: Die Einbettung von Software in ein Bauteil und dessen Auslieferung an den OEM ist urheberrechtlich eine Verbreitung (§ 17 UrhG). Diese muss vom Lizenzvertrag ausdrücklich gestattet sein. Prüfen Sie, ob Ihr Lizenzvertrag die Weitergabe im Rahmen der Produktlieferung abdeckt.
- Softwareentwicklungsaufträge: Urheberrecht am Arbeitsergebnis: Beauftragen Sie externe Dienstleister mit der Entwicklung von Embedded Software, sollte der Vertrag eindeutig regeln, dass alle Nutzungsrechte – einschließlich des Rechts zur Bearbeitung und Weiterentwicklung – ausschließlich auf Ihr Unternehmen übertragen werden. Fehlt diese Regelung, verbleiben die Rechte beim Urheber (§ 43 UrhG i.V.m. § 69b UrhG für Arbeitnehmer).
- Sourcecode-Hinterlegung (Escrow): Bei produktionskritischer Fremd-Software empfiehlt sich eine Quellcode-Hinterlegung (Software-Escrow) bei einer neutralen Stelle. Im Insolvenzfall des Anbieters oder bei Einstellung des Produkts haben Sie so Zugriff auf den Quellcode und können die Weiterentwicklung sicherstellen.
- Produkthaftung und Software: Die Integration fehlerhafter Software in ein Fahrzeugteil kann Produkthaftungsansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) auslösen. Klären Sie, wer im Haftungsfall gegenüber dem OEM und dem Endkunden die Verantwortung trägt, und vereinbaren Sie entsprechende Freistellungsklauseln mit Ihrem Softwarelieferanten.
Die vorstehende Darstellung betrifft die wesentlichen Regelstrukturen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der tatsächlichen Vertragsdokumente, der eingesetzten Softwaresysteme und der einschlägigen Lizenzklauseln. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Prüfbereich 7: Kündigung, Vertragsende und Transition
Was geschieht, wenn ein Softwarevertrag endet? Diese Frage wird in der Vertragsgestaltung oft vernachlässigt – mit erheblichen praktischen Konsequenzen, wenn ein Anbieterwechsel ansteht oder ein Softwareanbieter den Support einstellt.
- Nutzungsrecht nach Vertragsende: Bei zeitbegrenzten Lizenzen erlischt das Nutzungsrecht mit Vertragsende. Prüfen Sie, ob eine Weiterbetriebsoption oder ein Kaufrecht für bereits im Einsatz befindliche Versionen vereinbart werden kann.
- Datenmigration und Datenlöschung: Der Vertrag sollte regeln, in welchem Format und innerhalb welcher Frist der Anbieter Ihre Daten nach Vertragsende zur Verfügung stellt und wann er diese auf seinen Systemen unwiderruflich löscht.
- Transition-Unterstützung vereinbaren: Für komplexe Systeme empfiehlt sich eine vertragliche Verpflichtung des Anbieters, für einen definierten Zeitraum nach Vertragsende Migrationsunterstützung zu leisten. Fehlt diese Klausel, sind Sie auf die Kooperationsbereitschaft des Anbieters angewiesen.
- Außerordentliche Kündigung bei Mängeln: Überprüfen Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen können – etwa bei erheblichen, nicht behobenen Sicherheitslücken oder bei dauerhafter Unterschreitung vereinbarter SLA-Werte.
- Nacheile und Post-Contractual Obligations: Einige Softwareverträge enthalten Geheimhaltungspflichten oder Nutzungsbeschränkungen, die über das Vertragsende hinaus wirken. Verschaffen Sie sich einen Überblick, welche nachvertraglichen Pflichten Ihr Unternehmen binden.
Prüfbereich 8: Haftungsrisiken der Geschäftsführung und Compliance-Organisation
Softwarelizenz-Compliance ist nicht nur ein technisches oder rechtliches Detail – sie ist Chefsache. Wird ein Unternehmen wegen Lizenzverstößen in Anspruch genommen, stellt sich regelmäßig auch die Frage, ob die Geschäftsführung ihre Sorgfaltspflichten nach § 43 GmbHG erfüllt hat.
- Software-Asset-Management als Compliance-Instrument: Implementieren Sie ein strukturiertes Software-Asset-Management-System, das den Lizenzbestand, die tatsächliche Nutzung und die Vertragskonformität kontinuierlich überwacht. Die Geschäftsführung schuldet die Einrichtung einer funktionierenden Compliance-Organisation.
- Internes Lizenzregister führen: Dokumentieren Sie für jede eingesetzte Software: Vertragspartner, Lizenzart, berechtigte Nutzer, Standorte, Laufzeit, Verlängerungsoptionen und Ansprechpartner. Dieses Register ist die Grundlage für Software-Audits und Due-Diligence-Prüfungen bei Unternehmensverkäufen.
- Software-Audits vorbereiten: Viele Lizenzverträge enthalten Audit-Klauseln, die dem Hersteller das Recht geben, die Lizenzkonformität zu prüfen. Machen Sie sich mit dem Umfang dieser Klauseln vertraut und bereiten Sie Ihre Compliance-Dokumentation so vor, dass ein Audit jederzeit durchgeführt werden könnte.
- Vertragsverantwortlichkeiten intern zuweisen: Benennen Sie klare interne Zuständigkeiten für das Vertragsmanagement. Wer ist für die Verlängerung, die Anpassung an neue Nutzungsszenarien und die Kommunikation mit dem Anbieter verantwortlich? Ohne klare Zuordnung entstehen Lücken.
- Schulung der Mitarbeiter: Mitarbeiter, die Software beschaffen, einsetzen oder konfigurieren, müssen die wesentlichen Lizenzbeschränkungen kennen. Regelmäßige Schulungen reduzieren das Risiko unbeabsichtigter Lizenzverstöße.
Nach unserer Erfahrung in der Beratung von Automobilzulieferern zeigt sich, dass Lizenzrisiken besonders häufig in drei Situationen eskalieren: bei Unternehmensakquisitionen, bei der Einführung neuer Fertigungslinien und bei der Migration auf Cloud-basierte Systeme. Alle drei Szenarien erfordern eine vorausschauende rechtliche Begleitung.
Müssen Sie also bei jedem Softwareeinsatz einen Anwalt hinzuziehen? Nein – aber Sie sollten die wesentlichen Eckpunkte Ihres Lizenzportfolios kennen und bei strukturellen Änderungen anwaltliche Unterstützung in Anspruch nehmen.
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Häufige Fragen zu Softwareüberlassung und Softwarelizenzen in der Automobilzulieferindustrie
Was ist der Unterschied zwischen einer Dauerlizenz und einer zeitlich begrenzten Softwarelizenz?
Bei einer Dauerlizenz erwirbt der Lizenznehmer das Recht zur unbefristeten Nutzung einer bestimmten Softwareversion; der Vertrag wird kaufrechtlich nach §§ 433 ff. BGB eingeordnet. Bei einer zeitlich begrenzten Lizenz – darunter auch SaaS-Modelle – handelt es sich um eine Gebrauchsüberlassung, die mietrechtlichen Grundsätzen (§§ 535 ff. BGB) folgt und mit Vertragsende das Nutzungsrecht erlöschen lässt. Die Vertragsart bestimmt wesentlich, welche Gewährleistungsregeln gelten und welche Rechte bei Vertragsende bestehen.
Was bedeutet das Zweckübertragungsprinzip für Softwarelizenzverträge?
Das Zweckübertragungsprinzip nach § 31 Abs. 5 UrhG wirkt als gesetzliche Auslegungsregel: Im Zweifel ist dem Lizenznehmer nur das Nutzungsrecht eingeräumt, das der Vertragszweck unbedingt erfordert. Für Automobilzulieferer bedeutet dies, dass eine Lizenz zur internen Nutzung nicht automatisch das Recht zur Weitergabe mit dem Produkt, zur Nutzung an ausländischen Standorten oder zur Unterlizenzierung an verbundene Unternehmen einschließt. Alle über den offensichtlichen Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsformen müssen ausdrücklich vertraglich vereinbart werden.
Wann ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) bei Softwareüberlassung erforderlich?
Ein AVV nach Art. 28 DSGVO ist immer dann erforderlich, wenn der Softwareanbieter in Ihrer Infrastruktur oder auf eigenen Systemen personenbezogene Daten verarbeitet. Dies gilt für SaaS-Lösungen, cloudbasierte ERP-Systeme und alle anderen Konstellationen, in denen der Anbieter Zugriff auf personenbezogene Daten hat. Fehlt der AVV, liegt ein Datenschutzverstoß vor, der mit erheblichen Bußgeldern geahndet werden kann.
Was passiert mit meinen Daten, wenn der Softwareanbieter insolvent wird?
Im Insolvenzfall des Softwareanbieters droht der Verlust des Zugangs zu produktionskritischen Systemen und Daten. Gegenmaßnahmen sind: eine Quellcode-Hinterlegung (Software-Escrow) bei einer neutralen Stelle, vertragliche Regelungen zur Datenherausgabe und Portabilität sowie – soweit möglich – ein vertragliches Weiterbetriebsrecht für bereits lizenzierte Versionen. Die genaue Ausgestaltung sollte im Lizenzvertrag oder in einer Nebenvereinbarung geregelt werden.
Welche Haftungsrisiken entstehen für die Geschäftsführung bei Lizenzverstößen?
Werden Softwarelizenzen ohne ausreichende interne Kontrollen eingesetzt und kommt es zu Verstößen, können Schadensersatzansprüche des Lizenzgebers das Unternehmen erheblich belasten. Gleichzeitig kann die Geschäftsführung wegen Verletzung der Sorgfaltspflichten nach § 43 GmbHG persönlich in Anspruch genommen werden, wenn sie keine angemessene Compliance-Organisation zur Überwachung des Lizenzbestands eingerichtet hat. Eine dokumentierte Software-Asset-Management-Praxis ist daher nicht nur operativ sinnvoll, sondern auch haftungsrechtlich geboten.
Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Regelstrukturen und Prüfpunkte. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsdokumente, der tatsächlich eingesetzten Systeme und der für Ihr Unternehmen maßgeblichen Nutzungsszenarien. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
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