Ein Automobilzulieferer aus dem süddeutschen Mittelstand führt nach Jahren des Wachstums eine unternehmensweite ERP-Migration durch. Der Lieferant des neuen Systems besteht auf einer Cloud-only-Lösung; der bisherige Embedded-Software-Lieferant beansprucht für jede OEM-Einbindung eine gesonderte Lizenzgebühr. Gleichzeitig sichert der Fahrzeughersteller über die Tier-1-Stufe hinaus Lizenz- und Nutzungsrechte an der Steuergeräte-Software. Das Ergebnis: mehrere überlagernde Rechtelagen, unklar definierte Nutzungsumfänge und ein Geschäftsführer, der bei einer Betriebsprüfung oder einem Lieferantenaudit persönlich für Compliance-Verstöße einsteht.
Softwareüberlassung und Softwarelizenzen unterliegen in Deutschland einem zweigeteilten Rechtsrahmen: dem Urheberrecht des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) für die geistige Eigentumsebene und dem allgemeinen Vertragsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) für die schuldrechtliche Ebene. Für Automobilzulieferer schichten sich hierauf branchenspezifische Anforderungen aus OEM-Lieferantenverträgen, funktionaler Sicherheitsnormen und zunehmend regulatorischer Rahmenbedingungen aus dem Cyber Resilience Act. Die Kombination dieser Regelungsebenen bestimmt, wer welche Rechte an einer Softwarekomponente hält, welche Nutzungshandlungen lizenzpflichtig sind und welche Risiken bei Verletzung oder Vertragsbruch entstehen.
Dieser Beitrag analysiert die relevanten Rechtsgrundlagen, arbeitet die spezifischen Problemlagen der Automobilzulieferindustrie heraus und zeigt Gestaltungsoptionen auf, mit denen Geschäftsführer die Rechtssicherheit im Softwareportfolio ihres Unternehmens dauerhaft herstellen können.
Urheberrechtlicher Rahmen: Was schützt das UrhG bei Software?
Computerprogramme sind nach § 69a UrhG urheberrechtlich geschützt, sobald sie das Ergebnis einer eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers darstellen. Die Schutzschwelle ist niedrig; ein wirtschaftlicher oder technischer Neuheitswert ist nicht erforderlich. Für Automobilzulieferer bedeutet das: nahezu jede individuell entwickelte Steuergeräte-Software, jede angepasste Fertigungssteuerung und jede kundenspezifische Schnittstelle genießt urheberrechtlichen Schutz – unabhängig davon, wer die Finanzierung übernommen hat.
Entscheidend ist die Frage der Rechtsinhaberschaft. Bei Arbeitnehmerwerken geht das ausschließliche Nutzungsrecht nach § 69b UrhG auf den Arbeitgeber über, sofern die Software in Erfüllung einer arbeitsvertraglichen Pflicht oder nach Weisung erstellt wurde. Bei Auftragswerken – also bei extern beauftragter Softwareentwicklung – verbleibt das Urheberrecht hingegen beim Entwickler, nicht beim Auftraggeber. Dieser erhält nur die vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte. Fehlt eine klare Rechteeinräumungsklausel im Entwicklungsvertrag, ergibt sich der Lizenzumfang aus dem sogenannten Zweckübertragungsgrundsatz des § 31 Abs. 5 UrhG: Es werden nur jene Rechte übertragen, die zur Erreichung des Vertragszwecks unbedingt erforderlich sind.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Zulieferer ihre eigene Rechtesituation falsch einschätzen: Ein Unternehmen, das eine Embedded-Software bei einem Dienstleister hat entwickeln lassen, glaubt, Eigentümer zu sein – tatsächlich verfügt es über ein einfaches Nutzungsrecht, das weder übertragen noch sublizenziert werden darf. Kommt es dann zur Weiterlieferung an den OEM, entsteht eine Lizenzkette, die ohne ausdrückliche Unterlizenzierungserlaubnis unwirksam ist.
Praktisch wichtig ist auch der Erschöpfungsgrundsatz. Nach § 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG tritt Erschöpfung nur bei der körperlichen Verbreitung eines konkreten Vervielfältigungsstücks ein, nicht bei rein dienstbasierter Softwarebereitstellung (Software as a Service, SaaS). Wer Software über einen Cloud-Zugang nutzt, erwirbt mithin kein weiterveräußerliches Nutzungsrecht; jede Weitergabe des Zugangs bedarf einer eigenen lizenzvertraglichen Grundlage.
Vertragsrechtliche Einordnung: Kauf, Miete oder Werkvertrag?
Die schuldrechtliche Einordnung eines Softwarevertrags bestimmt, welche gesetzlichen Gewährleistungsrechte greifen, welche Verjährungsfristen gelten und welche Leistungsstörungsregelungen anwendbar sind. Das BGB sieht kein eigenständiges Softwarevertragsrecht vor; die Rechtsprechung und herrschende Lehre qualifizieren Softwareverträge je nach Leistungsstruktur unterschiedlich.
Perpetual-Lizenzen mit dauerhafter Nutzungsmöglichkeit auf einem körperlichen oder dauerhaft überlassenen Datenträger werden überwiegend als Kaufvertrag im Sinne der §§ 433 ff. BGB eingeordnet. Hieraus folgt eine Sachmängelgewährleistung und eine regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren (§ 195 BGB) ab Kenntnis des Mangels, gerechnet ab Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Zeitlich begrenzte Überlassungen – Abonnements, Mietmodelle, SaaS-Verträge – qualifizieren als Mietvertrag (§§ 535 ff. BGB) oder als Dienstvertrag (§§ 611 ff. BGB), mit entsprechend abweichenden Rechtsfolgen. Individuelle Softwareentwicklungsaufträge unterliegen dem Werkvertragsrecht (§§ 631 ff. BGB); hier schuldet der Entwickler einen funktionierenden Erfolg, nicht nur die Erbringung von Diensten.
Für Geschäftsführer im Automobilumfeld ist diese Unterscheidung nicht akademisch. Welcher Vertragstyp vorliegt, entscheidet über die Frist zur Mängelanzeige, über die Möglichkeit einer fristlosen Kündigung bei anhaltenden Störungen und über die Frage, ob Schadensersatz neben oder statt der Leistung geltend gemacht werden kann. Kaufen Sie eine Fertigungsmanagement-Software, haben Sie andere Druckmittel gegenüber dem Anbieter als im Dauermietverhältnis.
Besondere Relevanz entfaltet die Einordnungsfrage bei Pflegevertrag und Nutzungsvertrag. In der Automobilindustrie werden häufig sogenannte Compound-Verträge geschlossen, die Lizenzgewährung, Wartung, Updates und Support in einem einzigen Dokument zusammenführen. Nach unserer Erfahrung enthalten solche Verträge häufig intransparente Klauseln über die Anpassung von Lizenzgebühren, das Recht zur einseitigen Einstellung von Supportleistungen und die Beschränkung von Nutzungsarten. Die AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB greift hier im B2B-Bereich nur eingeschränkt, allerdings keineswegs gar nicht: Klauseln, die wesentliche Vertragspflichten aushöhlen oder den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, sind auch im unternehmerischen Verkehr unwirksam.
Branchenspezifische Herausforderungen: Softwarelizenzen in der Automobilzulieferkette
Die Automobilzulieferindustrie ist durch mehrstufige Lieferketten geprägt, in denen Tier-1- und Tier-2-Zulieferer Software entwickeln, anpassen und an den OEM weitergeben. Diese Struktur schafft rechtliche Problemlagen, die in anderen Branchen in dieser Schärfe nicht auftreten.
Die erste und praktisch häufigste Herausforderung ist die Rechteverkettung (Lizenzchaining): Ein Tier-2-Lieferant entwickelt eine Sensorsoftware, räumt dem Tier-1-Zulieferer ein einfaches Nutzungsrecht ein. Der Tier-1 liefert die Komponente an den OEM, der eine Sublizenz und das Recht zur Verwendung in weltweit produzierten Fahrzeugen verlangt. Ist das ursprüngliche Nutzungsrecht nicht sublizenzierbar, bricht die gesamte Lieferkette urheberrechtlich zusammen – mit gravierenden Konsequenzen für die Serienlieferfähigkeit.
Die zweite Herausforderung besteht in der Nutzung von Open-Source-Software (OSS). Insbesondere bei Embedded-Systemen und in der Testautomatisierung werden Open-Source-Komponenten integriert, ohne dass eine systematische Lizenz-Compliance stattfindet. GPL-Lizenzen (GNU General Public License) kennen ein sogenanntes Copyleft: Wer GPL-lizenzierten Code in ein Programm integriert, unterliegt der Pflicht, das Gesamtprogramm unter denselben Bedingungen verfügbar zu machen. Im OEM-Umfeld, wo Software als Betriebsgeheimnis gilt, ist das existenzbedrohend. Nach unserer Erfahrung fehlt in einem erheblichen Teil mittelständischer Zulieferer eine systematische OSS-Bestandsaufnahme und damit eine verlässliche Grundlage für den OSS-Compliance-Nachweis gegenüber dem Fahrzeughersteller.
Drittens schaffen funktionale Sicherheitsnormen wie AUTOSAR (AUTomotive Open System ARchitecture) und ISO 26262 eigenständige Anforderungen an die Dokumentation und Rückverfolgbarkeit von Softwarekomponenten. Zwar sind diese Normen kein Gesetzesrecht, doch scheitern Audits und PPAP-Prozesse (Production Part Approval Process) regelmäßig daran, dass Lizenzherkunft und Nutzungsrechte nicht vollständig dokumentiert sind. Geschäftsführer haften hier unter dem Gesichtspunkt der Organisations- und Überwachungspflicht, wenn fehlende Lizenz-Compliance zu Lieferausfällen und damit zu Schadensersatzansprüchen des OEM führt.
Viertens gewinnt der Cyber Resilience Act (CRA) der Europäischen Union an Bedeutung. Dieser verbindliche Rechtsakt, der auf Produkte mit digitalen Elementen abzielt, wird künftig Anforderungen an Software-Sicherheit, Schwachstellenmanagement und Aktualisierungspflichten über den gesamten Produktlebenszyklus stellen. Für Automobilzulieferer, die Software in Steuergeräte integrieren, ergibt sich hieraus eine neue Compliance-Dimension, die lizenzvertragliche Gestaltungsfreiheit einschränkt: Nutzungsrechte müssen künftig so ausgestaltet sein, dass Sicherheitsupdates rechtzeitig eingespielt werden können – eine Anforderung, die viele bestehende Lizenzverträge nicht abbilden.
Typische Vertragsrisiken: Wo entstehen Haftungslagen für Geschäftsführer?
Softwarelizenzfragen sind für Geschäftsführer keine rein technische oder einkaufspolitische Materie. Sie berühren unmittelbar die persönliche Haftung. Wer wissentlich oder grob fahrlässig Lizenzverstöße toleriert oder nicht abstellt, kann neben dem Unternehmen auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden – sei es durch den Rechteinhaber nach §§ 97 ff. UrhG oder durch den OEM aus dem Liefervertrag.
Die häufigsten Risikoquellen in der Mandatspraxis sind folgende: Erstens enthält die Nutzungsrechtebestellung häufig unklare Definitionen des Lizenzumfangs, insbesondere bei der Frage, ob Modifikationsrechte, Dekompilierungsrechte und das Recht zur Weitergabe an verbundene Unternehmen eingeschlossen sind. Zweitens fehlen in vielen Lizenz-Compound-Verträgen klare Regelungen über das Schicksal der Lizenzen bei Unternehmensveräußerungen, Spaltungen oder Insolvenzen. Eine Lizenz ist im Zweifel nicht übertragbar (§ 34 Abs. 1 UrhG); beim Asset-Deal geht die Softwarelizenz nicht automatisch auf den Erwerber über, wenn der Lizenzgeber nicht zustimmt. Drittens erzeugen Klauseln zur einseitigen Änderung des Lizenzmodells – vom Perpetual-Modell zur Subscription – Risiken bei der Bilanzierung und beim Aufwandsausweis.
Besonders kritisch ist die Konstellation bei Unternehmenstransaktionen. Beim Kauf eines Automobilzulieferers im Rahmen einer Due-Diligence-Prüfung gehört die Software-Rechteanalyse zwingend zum Pflichtprogramm: Welche Lizenzen bestehen, sind sie übertragbar, sind OSS-Compliance-Nachweise vorhanden, und wurde für OEM-spezifische Kundensoftware die Zustimmung des Lizenzgebers eingeholt? Fehler in diesem Bereich können den Kaufpreis nachträglich erheblich belasten oder Gewährleistungsansprüche des Käufers auslösen.
Ein weiteres Risikofeld ist die Überschreitung des Nutzungsrahmens. Gerade in gewachsenen Unternehmen werden Lizenzen aus der Zeit der kleineren Betriebsgröße weiterbetrieben, obwohl die Anzahl der Nutzer, die Zahl der Produktionsstandorte oder die Systemumgebung gewachsen ist. Lizenzaudits durch Softwareanbieter – mittlerweile ein eigenständiges Geschäftsfeld namhafter Softwarehersteller – decken solche Abweichungen systematisch auf und führen zu Nachforderungen, die in der Praxis erhebliche sechsstellige Beträge erreichen können.
Aus der Mandatspraxis: Die Kanzlei beriet einen Tier-1-Automobilzulieferer mit mehreren europäischen Fertigungsstandorten. Ausgangslage: Der Mandant hatte in einer gewachsenen IT-Landschaft für seine Produktionssteuerung eine Embedded-Software genutzt, die ursprünglich für den deutschen Standort lizenziert worden war. Im Zuge einer Werkseröffnung in Polen und Tschechien wurden die Softwareinstanzen repliziert – ohne Anpassung des Lizenzvertrags. Ein Audit des Softwarelieferanten offenbarte eine erhebliche Diskrepanz zwischen lizenzierter und tatsächlicher Nutzung. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte den bestehenden Lizenzvertrag auf seine räumliche und personelle Reichweite, überprüfte die Wirksamkeit der Audit-Klausel und verhandelte mit dem Softwareanbieter eine Nachregularisierung unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen. Zugleich wurde ein konzernweites Lizenzmanagementsystem eingeführt, das künftige Abweichungen automatisch erfasst. Ergebnis: Die Nachzahlungsforderung wurde auf einen einstelligen Prozentsatz der ursprünglichen Forderung reduziert; die künftige Lizenz-Compliance ist vertraglich gesichert.
Gestaltungsoptionen: Wie sichern Zulieferer ihre Softwarerechte vertraglich ab?
Rechtssicherheit entsteht nicht durch die bloße Existenz eines Lizenzvertrags, sondern durch dessen konkrete Ausgestaltung. Für Automobilzulieferer empfehlen sich folgende Gestaltungsbausteine.
Der erste und wichtigste Baustein ist die klare Definition des Nutzungsumfangs im Lizenzvertrag: räumliche Reichweite (welche Standorte, welche Länder), personelle Reichweite (Nutzeranzahl, Concurrent-User-Modell oder Named-User-Modell), sachliche Reichweite (bestimmungsgemäße Nutzung, Modifikationsrechte, Recht zur Dekompilierung nach § 69e UrhG) und zeitliche Reichweite (Perpetual-Lizenz, befristete Subscription oder OEM-projekgebundene Lizenz). Fehlende Definitionen werden durch den Zweckübertragungsgrundsatz gefüllt – zu Lasten des Lizenznehmers.
Der zweite Baustein betrifft das Sublizenzierungsrecht. In Lieferketten, in denen Software an den OEM weitergegeben wird, muss das Nutzungsrecht ausdrücklich sublizenzierbar sein. Empfehlenswert ist eine sogenannte Pass-through-Klausel, die dem OEM konkret benannte Nutzungsrechte einräumt, ohne dass ein direktes Vertragsverhältnis zwischen OEM und Originallizenzgeber erforderlich wird.
Drittens ist die Regelung des Schicksals von Lizenzen bei Unternehmensveräußerungen essenziell. Nach § 34 Abs. 1 UrhG bedarf die Übertragung von Nutzungsrechten grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers. Im Unternehmensverkauf schreibt eine antizipierte Zustimmungsklausel vor, dass der Lizenzgeber vorab für definierte Fälle der Gesamtrechtsnachfolge oder des Asset-Deals auf ein Sonderkündigungsrecht oder Zustimmungserfordernis verzichtet. Fehlt eine solche Klausel, ist das Risiko des Lizenzentzugs bei einer M&A-Transaktion erheblich.
Viertens empfiehlt sich für alle langfristigen Softwarebezugsverträge eine Escrow-Vereinbarung (Quellcode-Hinterlegung): Der Quellcode wird bei einem unabhängigen Treuhänder hinterlegt und fällt im Insolvenzfall des Lizenzgebers oder bei dauerhafter Einstellung des Produkts an den Lizenznehmer heraus. Für sicherheitskritische Steuergeräte-Software, bei der eine Aktualisierung über viele Jahre erforderlich ist, ist Escrow kein komfortables Zusatzinstrument, sondern eine Grundvoraussetzung der Versorgungssicherheit.
Fünftens ist das OSS-Compliance-Programm zu institutionalisieren. Ein Software Composition Analysis Tool (SCA) identifiziert automatisiert Open-Source-Komponenten und ihre Lizenzbedingungen. Die Ergebnisse werden in einer Software Bill of Materials (SBOM) – einem Softwarestücklistendokument – erfasst und dem OEM auf Anforderung bereitgestellt. Der Cyber Resilience Act wird die SBOM-Pflicht künftig gesetzlich verankern; Zulieferer, die diese Infrastruktur bereits aufgebaut haben, werden regulatorisch und kommerziell im Vorteil sein.
Welche Rechte stehen Lizenznehmern bei Mängeln oder Vertragsverletzungen zu?
Wer Software bezieht, hat Rechte. Im kaufrechtlichen Modell kann der Lizenznehmer bei einem Sachmangel zunächst Nacherfüllung verlangen (§ 439 BGB): Behebung des Fehlers oder Lieferung einer mangelfreien Version. Scheitert die Nacherfüllung zweimal oder verweigert der Verkäufer sie, öffnen sich die weiteren Käuferrechte – Rücktritt, Minderung, Schadensersatz. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre (§ 195 BGB), wobei der Beginn an die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Mangels anknüpft.
Im miet- und dienstvertraglichen Modell (SaaS, Subscription) ist die Rechtslage des Nutzers schwächer. Eine Kündigung wegen dauerhafter Schlechtleistung ist zwar möglich, aber der Weg dahin ist länger. Außerordentliche Kündigungsrechte bei Sicherheitsvorfällen oder anhaltenden Ausfällen müssen vertraglich abgesichert sein, weil das gesetzliche Dienstvertragskündigungsrecht des § 626 BGB auf eine Dauerschuldbeziehung zwischen Unternehmen nicht immer unmittelbar passt.
Bei urheberrechtlichen Schutzrechtsverletzungen durch Dritte kann der Rechteinhaber nach §§ 97 ff. UrhG Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz geltend machen. Besitzt der Zulieferer nach dem Lizenzvertrag kein Recht zur Geltendmachung von Drittansprüchen – was bei einfachen Nutzungsrechten die Regel ist –, ist er auf den Lizenzgeber angewiesen. Eine ausschließliche Lizenz (§ 31 Abs. 3 UrhG) ermöglicht hingegen die eigene Klagebefugnis, was für Unternehmen mit eigenentwickelten Technologiekomponenten von erheblichem strategischem Wert ist.
Für grenzüberschreitende Lizenzstreitigkeiten – im Automobilsektor häufig mit Anbietern aus den USA, Japan oder Südkorea – stellt sich die Frage des anwendbaren Rechts. Nach der Rom-I-Verordnung gilt bei fehlender Rechtswahl regelmäßig das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Lizenzgebers. Kluge Vertragsgestaltung sieht hier eine ausdrückliche Rechtswahl zugunsten deutschen Rechts vor, die für B2B-Verträge innerhalb der EU in der Regel wirksam ist.
Entscheidungsmatrix: Welches Lizenzmodell passt zu welcher Konstellation?
Die Wahl des Lizenzmodells ist keine rein kommerzielle, sondern eine rechtliche und betriebswirtschaftliche Weichenstellung. Nachfolgend sind typische Konstellationen und ihre Implikationen im Überblick dargestellt.
Konstellation A – Individualsoftware für OEM-Projekt: Ein Tier-1-Zulieferer beauftragt einen Softwareentwickler mit der Erstellung einer projektspezifischen Steuergeräte-Software. Instrument: Werkvertrag mit vollständiger Rechteeinräumung und SBOM-Pflicht. Frist: Abnahme des Werks löst Gewährleistungsfristen aus. Folge: Der Zulieferer wird Vollrechteinhaber; Sublizenzierung an den OEM ist ohne Einschränkung möglich.
Konstellation B – COTS-Software (Commercial Off-the-Shelf) in der Fertigung: Ein Zulieferer nutzt standardisierte Fertigungssteuerungssoftware eines internationalen Anbieters an mehreren Standorten. Instrument: Enterprise License Agreement (ELA) mit definierter räumlicher Reichweite, Audit-Recht des Anbieters und Escrow-Klausel. Kritisch: Audit-Fristen und Kooperationspflichten müssen auf ein vertretbares Maß begrenzt werden. Folge: Klarer Compliance-Rahmen, der Nachzahlungsrisiken begrenzt.
Konstellation C – SaaS für Engineering-Tools: Der Zulieferer nutzt Cloud-basierte Simulationswerkzeuge über ein Abonnementmodell. Instrument: Subscription-Vertrag mit Service Level Agreement (SLA), Datenlokalisierungsklausel und Regelung zur Datenportabilität beim Anbieterwechsel. Kritisch: DSGVO-Konformität bei personenbezogenen Konstruktionsdaten (selten) und bei Mitarbeiter-Nutzungsdaten. DSGVO-Bußgelder betragen bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 DSGVO) – ein Risiko, das auch bei B2B-Softwarenutzung relevant ist, wenn Mitarbeiterdaten verarbeitet werden.
Konstellation D – Unternehmenstransaktion (Asset-Deal): Der Käufer erwirbt die Produktionslinie eines Zulieferers inklusive Fertigungs-Software. Instrument: Zustimmungsmanagement aller relevanten Lizenzgeber im Vorfeld, alternativ Garantie des Verkäufers über Übertragbarkeit mit Freistellungsklausel bei Lizenzverlust. Frist: Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche beim Unternehmenskauf beginnt ab Übergabe. Folge: Fehlende Lizenzen beim Erwerb führen zu Betriebsunterbrechungsrisiken, die den wirtschaftlichen Wert der Akquisition erheblich mindern.
Compliance-Fahrplan: Nächste Schritte für Geschäftsführer
Rechtssicherheit im Softwarebereich ist kein Zustand, der einmal hergestellt wird und dann dauerhaft besteht. Softwareportfolios wachsen, Geschäftsmodelle entwickeln sich, und der regulatorische Rahmen – zuletzt durch den Cyber Resilience Act und die Weiterentwicklung des Urheberrechts – ändert sich laufend. Was sollten Geschäftsführer in der Automobilzulieferindustrie konkret tun?
Als erster Schritt empfiehlt sich eine Softwarelizenz-Bestandsaufnahme: Welche Software wird wo und von wem genutzt? Welche Lizenzverträge liegen vor, und stimmen Nutzungsumfang und Lizenzrahmen überein? Diese Bestandsaufnahme bildet die Grundlage für alle weiteren Maßnahmen und deckt in der Praxis regelmäßig sowohl Über- als auch Unterlizenzierungen auf.
Im zweiten Schritt sind die kritischsten Lizenzverträge – insbesondere für sicherheitskritische und OEM-relevante Software – einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Schwerpunkte sind: Nutzungsumfangsdefinition, Sublizenzierbarkeit, Übertragbarkeit, Audit-Rechte und Escrow-Regelungen. Hier lohnt eine priorisierte Prüfung, da nicht alle Verträge gleich hohe Risiken tragen.
Dritter Schritt ist die Einrichtung eines kontinuierlichen Lizenz-Compliance-Prozesses, der in die Einkaufs-, IT- und Rechtsabteilung integriert ist. Ein Software-Asset-Management-System (SAM) mit automatisierten Meldungen bei Schwellenwertüberschreitungen vermeidet die nachträglichen Nachforderungen, die in Audits regelmäßig entstehen.
Vierter Schritt: die vertragliche Vorbereitung auf regulatorische Entwicklungen, insbesondere den Cyber Resilience Act. Wer heute Lizenzverträge für Steuergeräte-Software abschließt, sollte darin bereits Pflichten zur Sicherheitsакtualisierung, zur SBOM-Bereitstellung und zur Meldung von Sicherheitsvorfällen verankern – oder zumindest sicherstellen, dass der Lizenzgeber diese Verpflichtungen erfüllen kann.
Werfen wir abschließend die Frage auf, die Geschäftsführer sich selbst stellen sollten: Haben Sie Gewissheit, dass jede Softwarekomponente in Ihrem Produkt lizenzrechtlich abgesichert ist – und zwar nicht nur für Deutschland, sondern für alle Märkte, in die Ihre Fahrzeuge gelangen? Wenn nicht, ist Handlungsbedarf gegeben.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Softwareüberlassung und Lizenzgestaltung in der Automobilzulieferindustrie. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer vorhandenen Lizenzverträge, die Bewertung der tatsächlichen Nutzungssituation und die Analyse der einschlägigen Rechtsprechung zu Ihrem spezifischen Vertragstyp. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Verwandte Leistungen
Häufige Fragen zur Softwareüberlassung und zu Softwarelizenzen in der Automobilzulieferindustrie
Wer ist Inhaber des Urheberrechts an einer extern entwickelten Steuergeräte-Software?
Das Urheberrecht verbleibt grundsätzlich beim Entwickler (§ 69a UrhG). Der Auftraggeber erhält nur die vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte. Fehlt eine klare Rechteeinräumungsklausel im Entwicklungsvertrag, beschränkt sich der Nutzungsumfang auf das, was zur Erreichung des vereinbarten Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist – sogenannter Zweckübertragungsgrundsatz (§ 31 Abs. 5 UrhG). Wer dauerhaft volle Rechte benötigt, muss dies ausdrücklich und umfassend im Vertrag vereinbaren.
Was bedeutet Erschöpfung bei Software, und gilt sie auch für Cloud-Lizenzen?
Der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz (§ 69c Nr. 3 Satz 2 UrhG) greift nur bei der körperlichen Verbreitung eines Vervielfältigungsstücks; er erlaubt dem Ersterwerber einer körperlich übergebenen Softwareversion die Weiterveräußerung. Bei Cloud-Diensten und SaaS-Modellen tritt keine Erschöpfung ein: Der Nutzer erhält kein weiterveräußerliches Recht, sondern lediglich einen schuldrechtlichen Zugangsanspruch. Jede Weitergabe des Zugangs erfordert eine eigene lizenzvertragliche Grundlage.
Welche Risiken entstehen durch Open-Source-Software in Fahrzeugkomponenten?
Starke Copyleft-Lizenzen wie die GPL verpflichten dazu, das gesamte Programm, in das GPL-Code integriert ist, unter denselben Bedingungen zu veröffentlichen – einschließlich des Quellcodes. Im OEM-Umfeld, wo Software als Betriebsgeheimnis behandelt wird, kann dies zur Unverwertbarkeit der gesamten Komponente führen. Ein systematisches OSS-Compliance-Programm mit Software Composition Analysis und einer Software Bill of Materials (SBOM) ist daher unverzichtbar.
Was passiert mit Softwarelizenzen beim Verkauf eines Unternehmens oder einer Produktionslinie?
Nutzungsrechte sind nach § 34 Abs. 1 UrhG grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Urhebers übertragbar. Bei einem Asset-Deal gehen Softwarelizenzen daher nicht automatisch auf den Erwerber über. Fehlen antizipierte Zustimmungsklauseln im Lizenzvertrag oder eine rechtzeitig eingeholte Zustimmung des Lizenzgebers, riskiert der Erwerber, die Software nach Erwerb nicht mehr nutzen zu dürfen. Dieses Risiko muss in der Due Diligence und im Kaufvertrag durch Garantien und Freistellungen adressiert werden.
Was ist eine Escrow-Vereinbarung, und wann ist sie sinnvoll?
Bei einer Escrow-Vereinbarung (Quellcode-Hinterlegung) wird der Quellcode einer Software bei einem neutralen Treuhänder hinterlegt. Im vereinbarten Freigabefall – insbesondere bei Insolvenz des Softwareanbieters oder dauerhafter Einstellung des Produkts – erhält der Lizenznehmer Zugang zum Quellcode. Für Automobilzulieferer, die sicherheitskritische oder OEM-relevante Software über lange Produktlebenszyklen warten müssen, ist Escrow eine unverzichtbare Absicherung der Versorgungssicherheit.
Wie wirkt sich der Cyber Resilience Act auf bestehende Softwarelizenzverträge aus?
Der Cyber Resilience Act der EU wird für Produkte mit digitalen Elementen – einschließlich Fahrzeugsteuergeräte-Software – verbindliche Anforderungen an Sicherheitsupdates, Schwachstellenmeldungen und SBOM-Dokumentation einführen. Bestehende Lizenzverträge, die diese Pflichten nicht abbilden, müssen angepasst oder ergänzt werden. Die genauen Anforderungen und Übergangsfristen sind im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Die vorstehende Analyse gibt einen Überblick über die Rechtslage zur Softwareüberlassung und Lizenzgestaltung. Ihr konkreter Fall erfordert die individuelle Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der tatsächlichen Nutzungssituation und der für Ihre Branche relevanten regulatorischen Anforderungen. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
Dieser Beitrag ist eine allgemeine Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für eine Prüfung Ihres Falls kontaktieren Sie info@brandtfalk.com.