Bauprojekte laufen heute auf Software. Ob Bauplanungssoftware, Building Information Modelling (BIM), ERP-Systeme für Baustellen oder cloud-basierte Projektverwaltungsplattformen — kein mittelständisches Bauunternehmen kommt ohne ein dichtes Geflecht aus Softwareverträgen aus. Doch welches Recht gilt eigentlich, wenn der BIM-Dienstleister die Lizenz plötzlich entzieht, der ERP-Anbieter auf ein Abonnementmodell wechselt oder die eingekaufte CAD-Software nach einem Unternehmenskauf gar nicht mehr genutzt werden darf?
Die Softwareüberlassung und die dazugehörigen Softwarelizenzen unterliegen in Deutschland einem differenzierten Rechtsrahmen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und dem Urheberrechtsgesetz (UrhG). Ob ein Softwarevertrag als Kauf-, Miet- oder Werkvertrag einzustufen ist, bestimmt maßgeblich, welche Gewährleistungsrechte, Kündigungsmöglichkeiten und Lizenzpflichten für Ihr Unternehmen gelten. Für Bauunternehmen, die im Tagesgeschäft auf reibungslos funktionierende Planungs- und Steuerungssoftware angewiesen sind, kann eine Fehleinschätzung dieser Rechtslage existenzgefährdende Folgen haben.
Dieser Branchenreport erläutert die rechtlichen Grundlagen der Softwareüberlassung, zeigt die spezifischen Risiken für die Bauwirtschaft auf, analysiert typische Lizenzfallen und gibt Geschäftsführern mittelständischer Bauunternehmen konkrete Handlungsempfehlungen für die Vertragsgestaltung und -prüfung.
Softwarevertrag im BGB-System: Kauf, Miete oder Werk?
Die rechtliche Einordnung eines Softwarevertrags ist keine akademische Frage, sondern der Ausgangspunkt für alle praktischen Rechte und Pflichten eines Bauunternehmens gegenüber seinem Softwareanbieter. Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung und der herrschenden Ansicht im Schrifttum gilt: Die dauerhafte Überlassung von Software gegen einmalige Zahlung ist grundsätzlich als Kaufvertrag nach §§ 433 ff. BGB einzustufen. Die zeitlich befristete Überlassung — beispielsweise im SaaS-Modell (Software as a Service) oder bei einer Jahres-Lizenz — unterliegt hingegen dem Mietrecht nach §§ 535 ff. BGB.
Diese Unterscheidung zieht unmittelbare Konsequenzen nach sich. Im Kaufmodell beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB grundsätzlich zwei Jahre ab Ablieferung der Software. Im Mietmodell kann der Nutzer Mängelrechte nach §§ 536 ff. BGB für die gesamte Vertragslaufzeit geltend machen — solange der Mangel besteht. Für ein Bauunternehmen, das eine Planungssoftware seit drei Jahren im Dauereinsatz hat und nun einen gravierenden Kalkulationsfehler entdeckt, ist diese Differenzierung unmittelbar geschäftsrelevant.
Kommt Software als maßgeschneidertes Entwicklungsprojekt hinzu — etwa eine kundenspezifische Schnittstelle zur eigenen Baustellen-ERP —, greifen Werkvertragsrecht nach §§ 631 ff. BGB oder werklieferungsvertragliche Regeln. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Anbieter Verträge absichtlich hybrid formulieren, um günstigere Gewährleistungsregeln zu sichern. Gerade Bauunternehmen, die Software-Rollouts im laufenden Betrieb durchführen, unterschätzen dieses Risiko.
Softwarelizenzen nach dem UrhG: Was darf ein Bauunternehmen wirklich?
Software ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG als Sprachwerk urheberrechtlich geschützt. Der Erwerb einer Softwarelizenz ist daher kein Kauf des Eigentums an der Software, sondern die Einräumung eines Nutzungsrechts im Sinne des § 69c UrhG. Dieser Unterschied hat für die Bauwirtschaft weitreichende praktische Bedeutung.
Zunächst zur Grundregel: Ohne ausdrückliche vertragliche Erlaubnis darf Software nicht verändert, vervielfältigt, auf Dritte übertragen oder für andere Zwecke genutzt werden, als im Lizenzvertrag vorgesehen. Was bedeutet das konkret für ein Bauunternehmen mit mehreren Niederlassungen? Eine Einzelplatzlizenz, die im Haupthaus München eingekauft wurde, darf nicht einfach auf dem Bauleitungsrechner in der Niederlassung Augsburg installiert werden — selbst wenn es sich wirtschaftlich um dasselbe Unternehmen handelt.
Das Urheberrecht kennt allerdings auch gesetzliche Schranken zugunsten des rechtmäßigen Nutzers. Nach § 69d UrhG darf der rechtmäßige Erwerber einer Software das Programm für den vorgesehenen Zweck nutzen, Sicherungskopien anfertigen und den Betrieb des Programms beobachten, testen und untersuchen. Diese Rechte können vertraglich nicht wirksam abbedungen werden — auch wenn viele Softwareanbieter dies in ihren AGB zu tun versuchen.
Für die Bauwirtschaft besonders relevant ist die Frage der Übertragbarkeit von Lizenzen bei Unternehmenstransaktionen. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Bauunternehmen aus Bayern, das im Rahmen einer Akquisition eine Tochtergesellschaft miterwarb. Ausgangslage: Die Tochtergesellschaft setzte eine spezialisierte Kalkulations- und AVA-Software (Ausschreibung, Vergabe, Abrechnung) ein, für die eine Einzelunternehmenslizenz bestand. Nach dem Asset Deal wollte der Erwerber die Software im eigenen Betrieb weiternutzen. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte die Lizenzbedingungen, wies auf das in der Software eingebettete Urheberrecht hin und verhandelte mit dem Softwareanbieter eine neue Nutzungsvereinbarung zu definierten Konditionen. Ergebnis: Eine ungeplante Betriebsunterbrechung und das Risiko einer Urheberrechtsverletzung konnten vermieden werden; die Lizenzkontinuität wurde vertraglich gesichert.
Welche besonderen Risiken bestehen für Bauunternehmen bei Cloud-Software und SaaS?
Die Bauwirtschaft hat den Wandel zu cloud-basierten Lösungen vollzogen. BIM-Koordinationsplattformen, digitale Bautagebücher, Ressourcenplanungs- und Subunternehmer-Managementsysteme laufen heute überwiegend als Software as a Service. Rechtlich bedeutet das: Das Bauunternehmen schließt keinen Lizenzvertrag über eine lokal installierte Software, sondern einen Dienstleistungsvertrag über den Zugang zu einer auf fremden Servern betriebenen Plattform.
Daraus ergeben sich für Geschäftsführer mindestens drei kritische Risikodimensionen. Erstens: Datenverlust und Portierbarkeit. Endet der Vertrag — sei es durch ordentliche Kündigung, Insolvenz des Anbieters oder außerordentliche Kündigung —, sind alle auf der Plattform gespeicherten Baudokumente, Planstände und Projektdaten potenziell nicht mehr zugänglich. Das SaaS-Modell schließt das Eigentum an der Software gerade aus; ein Herausgabeanspruch analog § 985 BGB besteht nicht. Vertraglich muss daher eine Datenexport-Klausel und eine Übergangsfrist nach Vertragsende vereinbart werden.
Zweitens: Die Abhängigkeit von der Verfügbarkeit des Anbieters. In der Bauwirtschaft können Systemausfälle während kritischer Bauphasen — Ausführungsplanung, Abrechnung, Baustellen-Controlling — erhebliche wirtschaftliche Schäden verursachen. Service Level Agreements (SLA, also Vereinbarungen über Verfügbarkeit und Reaktionszeiten) sind keine Selbstverständlichkeit in Standard-AGB; sie müssen individuell ausgehandelt werden. Nach unserer Erfahrung akzeptieren namhafte Anbieter entsprechende Ergänzungen, wenn Nachfragedruck besteht oder das Vertragsvolumen dies rechtfertigt.
Drittens — und das wird im Tagesgeschäft häufig unterschätzt: die datenschutzrechtliche Dimension. Wer personenbezogene Daten von Mitarbeitern, Subunternehmern oder Auftraggebern in einer Cloud-Software verarbeitet, ist nach der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) als Verantwortlicher zur Dokumentation einer Auftragsverarbeitungsvereinbarung (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO verpflichtet. Fehlt diese Vereinbarung, drohen nach Art. 83 DSGVO Bußgelder von bis zu 20 Mio. Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes. Dass viele kleinere Softwareanbieter derartige AVVs nicht proaktiv anbieten, haben wir in der Mandatspraxis mehrfach festgestellt.
Open-Source-Software im Bauunternehmen: Freiheit mit rechtlichen Grenzen
Open-Source-Software (OSS) gewinnt auch in der Bauwirtschaft an Bedeutung — sei es als Basis für branchenspezifische Erweiterungen, als Bestandteil kommerzieller Software oder als eigenständig eingesetztes Werkzeug für Kalkulation oder Datenaustausch. Dass Open-Source gleichbedeutend mit rechtsfreier Nutzung ist, ist ein gefährliches Missverständnis.
Jede Open-Source-Lizenz stellt Bedingungen auf, deren Verletzung urheberrechtliche Konsequenzen nach §§ 97 ff. UrhG auslöst — bis hin zur Unterlassungsklage und zum Schadensersatz. Die wichtigsten Lizenztypen unterscheiden sich erheblich: Permissive Lizenzen (z. B. MIT, BSD) erlauben weitgehend freie Nutzung und Integration in proprietäre Software. Copyleft-Lizenzen (z. B. GPL) fordern hingegen, dass abgeleitete Werke ebenfalls unter derselben Lizenz veröffentlicht werden. Für Bauunternehmen, die OSS-Komponenten in ihre eigene Betriebssoftware integrieren oder an Subunternehmer weitergeben, kann das zur ungewollten Offenlegungspflicht des gesamten Quellcodes führen.
Ist in Ihrem Unternehmen bekannt, welche Open-Source-Komponenten in den eingesetzten Bauprogrammen stecken? Dieser Frage begegnen wir in der anwaltlichen Beratung von Bauunternehmen regelmäßig mit bemerkenswertem Schweigen. Eine einfache Software-Bestandsaufnahme (License Audit) schafft hier Klarheit und Planungssicherheit.
Typische Fehler bei der Softwarevertragsgestaltung in der Bauwirtschaft
Die Praxis zeigt ein wiederkehrendes Muster: Bauunternehmen investieren erhebliche Summen in Softwaresysteme, schließen die Verträge aber unter erheblichem Zeitdruck ab — oft kurz vor Projektstart oder während laufender Vergabeverfahren. Rechtliche Prüfung? Fehlanzeige. Drei Fehlertypen dominieren das Bild.
Fehler eins: Fehlende Abnahmeregelung bei Individualsoftware. Wer eine branchenspezifische Softwarelösung bestellt — etwa ein maßgeschneidertes Bautagebuchsystem oder eine ERP-Schnittstelle —, schließt regelmäßig einen Werkvertrag. Das Werkvertragsrecht kennt das Rechtsinstitut der Abnahme nach § 640 BGB; sie markiert den Übergang der Vergütungspflicht, den Beginn der Verjährungsfrist für Mängelansprüche und die Beweislastumkehr. Fehlt eine klare vertragliche Abnahmeregelung, streiten Bauunternehmen und Softwareentwickler oft jahrelang darüber, ob eine stillschweigende Abnahme stattgefunden hat.
Fehler zwei: Mangelhafte Regelung der Updatepflicht. Softwareanbieter sind — anders als viele Bauunternehmen annehmen — nicht automatisch dauerhaft zur Pflege und Weiterentwicklung der Software verpflichtet. Ohne ausdrückliche Wartungs- und Pflegevereinbarung (Maintenance Agreement) kann der Anbieter die Unterstützung für eine ältere Softwareversion einstellen, ohne dass dem Bauunternehmen hieraus Ansprüche zustehen. Wer auf einem nicht mehr gewarteten System arbeitet, setzt sich überdies IT-Sicherheits- und Datenschutzrisiken aus.
Fehler drei: Unklare Regelung bei Unterauftragnehmer-Einsatz. Viele Bauprojekte werden in Subunternehmerstrukturen abgewickelt. Darf der Polier des Subunternehmers die firmeneigene BIM-Koordinationsplattform nutzen? Regelmäßig sehen Lizenzverträge eine solche Nutzung durch Dritte nicht vor oder knüpfen sie an eine Zusatzlizenz. Wer das missachtet, riskiert eine Urheberrechtsverletzung nach § 69c UrhG.
Softwareüberlassung und M&A: Was gilt bei Unternehmenskäufen in der Bauwirtschaft?
Die Bauwirtschaft erlebt eine Phase der Konsolidierung. Mittelständische Bauunternehmen werden akquiriert, Betriebe werden auf Nachfolger übertragen, Bietergemeinschaften gründen Projektgesellschaften. In all diesen Konstellationen stellt sich zwingend die Frage: Was passiert mit den Softwarelizenzen?
Die Antwort hängt maßgeblich von der Transaktionsstruktur ab. Beim Share Deal — Erwerb der Gesellschaftsanteile — bleiben die Lizenzverträge grundsätzlich bestehen, da die Vertragspartei (die Gesellschaft) dieselbe bleibt. Beim Asset Deal — Erwerb einzelner Vermögenswerte — gehen Verträge nur mit Zustimmung des jeweiligen Vertragspartners über (§ 398 BGB analog für Dauerschuldverhältnisse). Softwareanbieter können hier ihr Einverständnis von einer Neubewertung der Lizenzbedingungen, einer Anpassung des Nutzungsumfangs oder einer Nachzahlung abhängig machen.
Welche Softwarelizenzen zum Unternehmen gehören, wie sie übertragbar sind und welche Nutzungsrechte sie einräumen, ist daher ein wesentlicher Bestandteil jeder IT-Due-Diligence vor einem Unternehmenskauf in der Bauwirtschaft. Nach unserer Erfahrung wird dieser Aspekt in der Hektik von Transaktionsprozessen regelmäßig zu spät adressiert — mit der Folge, dass entweder der Kaufpreis nachverhandelt oder erhebliche Nachlizenzierungskosten nach Closing in Kauf genommen werden müssen.
Für Geschäftsführer, die gerade eine Transaktion planen oder sich in einer Due-Diligence-Phase befinden, gilt die Entscheidungsregel: Konstellation Share Deal → Lizenzübergang grundsätzlich gesichert, aber Nutzungsumfang und Change-of-Control-Klauseln prüfen. Konstellation Asset Deal → jede Lizenz einzeln prüfen; Anbietereinverständnis einholen; ggf. neue Nutzungsvereinbarung verhandeln. Konstellation Bietergemeinschaft/GU-ARGE → gemeinsame Lizenznutzung in der Planungsplattform nur mit ausdrücklicher Mehrnutzungslizenz zulässig.
Haftung des Geschäftsführers bei Lizenzverstößen: Persönliches Risiko nicht unterschätzen
Softwarerechtsverstöße sind kein abstraktes Unternehmensrisiko — sie können zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers führen. Wer als Geschäftsführer einer GmbH wissentlich duldet, dass im Betrieb Software ohne ausreichende Lizenz eingesetzt wird, handelt pflichtwidrig im Sinne des § 43 Abs. 2 GmbHG und setzt sich zugleich zivilrechtlichen Ansprüchen des Softwareurhebers aus §§ 97 ff. UrhG aus.
Die Urheberrechtsverletzung durch unzulässige Softwarenutzung berechtigt den Rechteinhaber zur Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen, Schadensersatz und — bei einem Verfahren nach § 101 UrhG — zur Auskunft über den Umfang der Nutzung. Schadensersatzansprüche können dabei auf der Grundlage einer fiktiven Lizenzgebühr berechnet werden, die der Rechteinhaber bei ordnungsgemäßer Lizenzierung hätte verlangen können.
Hinzu kommt ein selten beachtetes Risiko: Im Bereich der Bauvergabe — insbesondere bei öffentlichen Aufträgen — können Verstöße gegen Softwarelizenzen als Nachweis mangelnder Zuverlässigkeit im Sinne des Vergaberechts (§§ 122 ff. GWB, § 42 VgV) gewertet werden. Ein Bauunternehmen, das bei einer Eignungsprüfung Softwarerechtsverletzungen offenbaren muss, riskiert den Ausschluss vom Vergabeverfahren.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Softwareverträge und Lizenzunterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.
Handlungsbedarf jetzt prüfen: Ob Ihre Softwarelizenzstruktur dem rechtlichen Anforderungsprofil entspricht, lässt sich im Rahmen eines strukturierten Lizenz-Audits klären. Wenden Sie sich an info@brandtfalk.com — wir prüfen Ihre Unterlagen und beraten Sie zu Handlungsoptionen.
Vertragsgestaltung und Checkliste: Was Bauunternehmen jetzt regeln sollten
Aus der Mandatspraxis empfehlen wir Geschäftsführern mittelständischer Bauunternehmen, folgende Kernpunkte in jedem Softwarevertrag vor Unterzeichnung zu prüfen und ggf. zu verhandeln:
- Vertragstyp und anwendbares Recht: Kauf-, Miet- oder Werkvertrag? Die Einordnung bestimmt Gewährleistungsfristen und Mängelrechte. Im BGB-Kaufrecht beträgt die Regelfrist für Mängelansprüche zwei Jahre; im Mietrecht gilt sie für die gesamte Vertragslaufzeit.
- Nutzungsumfang und Nutzeranzahl: Eindeutige Festlegung, wie viele Nutzer, Geräte, Standorte und ggf. externe Dritte (Subunternehmer, Planer, Auftraggeber) die Software nutzen dürfen. Mehrdeutige Klauseln gehen regelmäßig zu Lasten des Verwenders, können aber Anlass für teure Nachverhandlungen sein.
- Updatepflicht und Support-Laufzeit: Ausdrückliche Regelung, ob und wie lange der Anbieter Software-Updates, Sicherheits-Patches und technischen Support bereitstellt. End-of-Life-Regelung mit angemessener Ankündigungsfrist vereinbaren.
- Datensicherung und Rückgabepflicht: Bei Cloud-Software: Anspruch auf Datenexport in einem gängigen, maschinenlesbaren Format bei Vertragsende; Übergangsfrist von mindestens 30 bis 90 Tagen nach Vertragsende.
- Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV): Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, ist ein AVV nach Art. 28 DSGVO zwingend. Fehlt er, besteht unmittelbares Bußgeldrisiko nach Art. 83 DSGVO.
- Change-of-Control-Klausel: Prüfen, ob der Anbieter bei einem Gesellschafterwechsel oder einer Unternehmensübertragung ein Sonderkündigungsrecht hat. Solche Klauseln können Transaktionen in der Bauwirtschaft erheblich erschweren.
- Haftungsbegrenzung und Freistellungsklauseln: Anbieter beschränken Haftung regelmäßig auf den Jahreslizenzwert. Prüfen, ob diese Begrenzung im Falle eines systemkritischen Ausfalls — etwa während der Ausführungsplanung — angemessen ist.
- Gerichtsstand und anwendbares Recht: Immer auf deutsches Recht und deutschen Gerichtsstand bestehen, insbesondere bei internationalen Anbietern. Ausländisches Vertragsstatut erschwert Rechtsdurchsetzung erheblich.
Fazit: Softwarerecht als strategische Führungsaufgabe in der Bauwirtschaft
Die Digitalisierung der Bauwirtschaft ist kein vorübergehender Trend — sie ist der neue Betriebsstandard. BIM-Pflichten in öffentlichen Aufträgen, digitale Baustellen-Dokumentation und cloud-basierte Projektverwaltung sind längst keine Zukunftsvision mehr, sondern Vergabevoraussetzung und Wettbewerbsfaktor zugleich. Wer als Geschäftsführer eines mittelständischen Bauunternehmens die Softwareüberlassung und die dazugehörigen Lizenzen als rein technische oder kaufmännische Entscheidung behandelt, übersieht die rechtlichen Risiken, die sich aus dem Zusammenspiel von BGB, UrhG und DSGVO ergeben.
Drei Kernbotschaften dieses Branchenreports: Erstens entscheidet die Vertragstyp-Einordnung darüber, welche Gewährleistungsrechte Ihnen zustehen — Kauf, Miete oder Werkvertrag führen zu grundlegend unterschiedlichen Rechtspositionen. Zweitens sind Lizenzen keine Eigentumsübertragungen, sondern beschränkte urheberrechtliche Nutzungsrechte, deren Verletzung Sie und Ihr Unternehmen unmittelbar haftbar machen kann. Drittens erfordert jede Unternehmenstransaktion in der Bauwirtschaft eine sorgfältige Lizenz-Due-Diligence — der Zeitpunkt nach Closing ist dafür zu spät.
Nach unserer Erfahrung ist der Aufwand für eine strukturierte Prüfung bestehender Softwareverträge regelmäßig geringer als die Kosten, die aus unerkannten Lizenzmängeln, nicht verhandelten SLAs oder fehlenden Datenschutzvereinbarungen entstehen. Softwarerecht ist damit eine strategische Führungsaufgabe — keine Fußnote im IT-Budget.
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Häufige Fragen zur Softwareüberlassung und Softwarelizenzen in der Bauwirtschaft
Welches Recht gilt für Softwareverträge in Deutschland?
Softwareverträge unterliegen in Deutschland dem BGB und dem UrhG. Die konkrete Einordnung — Kauf nach §§ 433 ff. BGB, Miete nach §§ 535 ff. BGB oder Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB — hängt davon ab, ob die Software dauerhaft oder zeitlich befristet überlassen wird und ob sie als Standardprodukt oder individuelle Entwicklung bereitgestellt wird. Diese Einordnung bestimmt Gewährleistungsfristen, Mängelrechte und Kündigungsoptionen. Welche Kategorie auf Ihren konkreten Vertrag zutrifft, sollte anwaltlich geprüft werden.
Darf eine Softwarelizenz an Subunternehmer im Bauprojekt weitergegeben werden?
Grundsätzlich nein, ohne ausdrückliche vertragliche Erlaubnis. Software ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt; die Lizenz räumt nur dem Vertragspartner ein Nutzungsrecht ein. Die Weitergabe an Dritte — auch an Subunternehmer — ist ohne Zustimmung des Rechteinhabers eine Urheberrechtsverletzung nach § 69c UrhG. Viele Softwareanbieter bieten Mehrnutzer- oder Projektlizenzen an, die gezielt auf Subunternehmerkonstellationen zugeschnitten sind. Vor Projektbeginn sollte der Umfang der Lizenz verbindlich geklärt werden.
Was passiert mit Softwarelizenzen beim Kauf eines Bauunternehmens?
Das hängt von der Transaktionsstruktur ab. Beim Share Deal bleibt die lizenzierende Gesellschaft als Vertragspartner bestehen; die Lizenzen gehen grundsätzlich mit über, sofern keine Change-of-Control-Klausel eingreift. Beim Asset Deal bedarf die Übertragung von Lizenzen der Zustimmung des Softwareanbieters. In beiden Fällen sind Softwarelizenzen ein wesentlicher Bestandteil der IT-Due-Diligence; eine nachträgliche Klärung nach Closing führt regelmäßig zu erhöhten Kosten oder Betriebsunterbrechungen.
Welche DSGVO-Pflichten bestehen beim Einsatz von Cloud-Software auf Baustellen?
Wer personenbezogene Daten von Mitarbeitern, Subunternehmern oder Auftraggebern über eine Cloud-Software verarbeitet, ist nach Art. 4 Nr. 7 DSGVO Verantwortlicher und muss mit dem Cloud-Anbieter einen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abschließen. Fehlt dieser Vertrag, liegt ein Datenschutzverstoß vor. Bei schwerwiegenden Verstößen können Aufsichtsbehörden Bußgelder von bis zu 20 Mio. Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes verhängen. Zusätzlich ist bei Datenpannen eine Meldung binnen 72 Stunden an die zuständige Aufsichtsbehörde erforderlich.
Was sind die Folgen einer ungenehmigten Softwarenutzung für den Geschäftsführer?
Der Softwarerechteinhaber kann bei unberechtigter Nutzung Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche nach §§ 97 ff. UrhG geltend machen. Der Geschäftsführer haftet darüber hinaus persönlich nach § 43 Abs. 2 GmbHG, wenn er pflichtwidrig Lizenzverstöße im Unternehmen duldet oder nicht unterbindet. Schadensersatz wird regelmäßig auf der Basis einer fiktiven Lizenzgebühr berechnet. Bei öffentlichen Bauaufträgen kann ein nachgewiesener Lizenzverstoß zudem zum Ausschluss vom Vergabeverfahren führen.
Muss ein Bauunternehmen bei SaaS-Software auf Datenmigration bestehen?
Unbedingt. Bei SaaS-Verträgen speichert der Anbieter sämtliche Projektdaten auf eigenen Servern. Ein gesetzlicher Herausgabeanspruch nach Vertragsende besteht nicht automatisch. Ohne ausdrückliche vertragliche Regelung können Baudokumente, Planstände und Abrechnungsdaten bei Vertragsende nicht mehr abrufbar sein. Jeder SaaS-Vertrag sollte daher eine Datenexport-Klausel in maschinenlesbarem Format sowie eine angemessene Übergangsfrist nach Vertragsende enthalten. Diese Punkte sind vor Vertragsabschluss zu verhandeln, nicht danach.
Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine erste Durchsicht Ihrer Softwareverträge und Lizenzunterlagen wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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