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Softwareüberlassung und Softwarelizenzen – Bauwirtschaft: Praxisleitfaden

Softwareüberlassung und Softwarelizenzen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Bauunternehmen investieren erheblich in digitale Werkzeuge: Building Information Modeling, Projektmanagement-Plattformen, Abrechnungssoftware, Gerätemanagement-Systeme. Was viele Geschäftsführer dabei unterschätzen: Der Vertrag über die Softwareüberlassung bestimmt nicht nur den Funktionsumfang, sondern auch Haftungsrisiken, Kündigungsrechte und – im Insolvenzfall eines Anbieters – die Betriebsfortführung des gesamten Unternehmens. Wer hier unvorbereitet ist, dem drohen Lizenzrechtsverletzungen, Datenverluste und empfindliche Vertragsstrafen.

Softwareüberlassung und Softwarelizenzen unterliegen im deutschen Recht einem differenzierten Regelungssystem aus BGB und UrhG. Der Vertragstyp – Kauf, Miete oder Lizenz – entscheidet über Gewährleistungsrechte, Rückforderungsansprüche und die urheberrechtliche Nutzungsbefugnis. Für Bauunternehmen ist die sorgfältige vertragliche Gestaltung besonders dringend, weil sie Projektdaten, Planungsunterlagen und ERP-Systeme dauerhaft verfügbar halten müssen.

Dieser Praxisleitfaden führt Sie Schritt für Schritt durch die rechtlichen Anforderungen an Softwareverträge in der Bauwirtschaft: von der Typenbestimmung über Lizenzmodelle und Gewährleistung bis hin zu Compliance-Pflichten, Datenschutz und der anwaltlichen Begleitung kritischer Vertragsverhandlungen.

Schritt 1: Welchen Vertragstyp schließen Sie tatsächlich ab?

Die Einordnung eines Softwarevertrags in die gesetzlichen Kategorien des BGB ist keine akademische Übung – sie entscheidet über Ihre Rechte im Störungsfall. Dauerhaft überlassene Software (klassischer Kauf zum Einmalpreis) wird nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kaufrechtlich behandelt, mit der Folge, dass gesetzliche Gewährleistungsrechte nach § 437 BGB greifen: Nacherfüllung, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz. Die Gewährleistungsfrist beträgt nach § 438 BGB zwei Jahre ab Ablieferung.

Zeitlich befristete Überlassungen – das heute dominierende SaaS-Modell (Software as a Service; cloudbasierte Nutzung gegen wiederkehrendes Entgelt) – sind dagegen mietrechtlich zu qualifizieren. Hier gelten §§ 535 ff. BGB. Entscheidend: Der Anbieter hat bei Mängeln eine fortlaufende Pflicht zur mangelfreien Leistung; Sie können bei erheblichen Beeinträchtigungen die Vergütung mindern und außerordentlich kündigen. In der Baupraxis ist diese Unterscheidung besonders relevant, wenn ein BIM-Planungswerkzeug mitten in der Projektphase ausfällt.

Werkvertragliche Elemente kommen hinzu, sobald der Anbieter die Software individuell anpassen oder projektspezifisch integrieren soll. In diesem Mischfall – in der Mandatspraxis sehen wir das regelmäßig bei ERP-Einführungen im Bauwesen – entstehen hybride Vertragswerke, die im Streitfall einer sorgfältigen Einordnung bedürfen. Unklare Vertragsgestaltungen verlagern das Risiko typischerweise auf den Auftraggeber.

Welcher Vertragstyp gilt, wenn der Vertrag schweigt? Gerichte greifen auf das wirtschaftliche Gesamtbild zurück. Entscheidend sind Einmalentgelt vs. laufende Gebühr, Herausgabe eines dauerhaften Installationspakets vs. ausschließlich cloudbasierter Zugang sowie die Frage, ob der Anbieter nach Vertragsende den Zugriff einseitig sperren kann. Lassen Sie diese Fragen vor Vertragsschluss klären.

Schritt 2: Urheberrechtliche Grundlagen der Softwarelizenz (UrhG)

Software ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG als Sprachwerk und nach § 69a UrhG als besondere urheberrechtlich geschützte Kategorie eingestuft. Jede Nutzung außerhalb der vertraglich eingeräumten Lizenz ist eine Urheberrechtsverletzung. Das betrifft Bauunternehmen konkret: Wenn ein Baustellenleiter die Kalkulations-Software auf fünf Tablets installiert, obwohl der Lizenzvertrag nur drei gleichzeitige Nutzer erlaubt, entsteht eine Verletzung der Nutzungsrechte nach § 69c UrhG.

Nutzungsrechte werden nach § 31 UrhG als einfache oder ausschließliche Lizenzen erteilt. Für Bauunternehmen bedeutet die einfache Lizenz: Der Anbieter darf dasselbe Produkt parallel an andere vergeben. Die ausschließliche Lizenz – relevant bei projektspezifisch entwickelter Software – gewährt Ihnen eine Monopolstellung, bindet aber regelmäßig ein höheres Entgelt. Prüfen Sie stets, ob die eingeräumten Nutzungsrechte zeitlich, räumlich und inhaltlich Ihren Betriebsbedarf abdecken.

Nach unserer Erfahrung formulieren Standardverträge großer Softwareanbieter Nutzungsrechte bewusst eng: „bestimmungsgemäße Nutzung" bleibt oft undefiniert, Unterlizenzierungen an Nachunternehmer sind meist ausgeschlossen. Gerade in der Bauwirtschaft, wo Subkontraktorketten üblich sind, führt das zu Problemen, wenn ein Generalunternehmer Systemzugänge an Nachunternehmer weitergeben möchte.

Ergänzend gilt: Die Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte bedarf nach § 34 UrhG grundsätzlich der Zustimmung des Urhebers – also des Softwareherstellers. Beim Unternehmensverkauf oder bei Umstrukturierungen im Konzernverbund kann das zu erheblichen Reibungsverlusten führen, wenn Lizenzverträge keine Change-of-Control-Klausel enthalten.

Schritt 3: Lizenzmodelle im Vergleich – was eignet sich für Bauunternehmen?

Die Wahl des Lizenzmodells hat unmittelbare Auswirkung auf Liquidität, Planungssicherheit und operative Flexibilität. Bauunternehmen sollten die Modelle anhand von drei Kriterien bewerten: Projektabhängigkeit der Nutzungsintensität, Datensouveränität und langfristige Kostenstruktur.

Perpetual License (Dauerlizenz): Einmalzahlung, dauerhaftes Nutzungsrecht. Vorteil: Planungssicherheit, keine laufenden Kosten. Risiko: Keine garantierten Updates; nach Ablauf des Support-Zeitraums können Sicherheitslücken entstehen. In der Kaufrechtsqualifikation greifen §§ 434 ff. BGB für die initiale Lieferung.

Subscription-Modell (SaaS): Monatliche oder jährliche Gebühr, cloudbasierter Zugang. Vorteil: Immer aktueller Versionsstand, geringer IT-Aufwand. Risiko: Abhängigkeit vom Anbieter, Datenhaltung außerhalb eigener Infrastruktur, Kündigung durch den Anbieter möglich. Für Bauprojekte mit mehrjähriger Laufzeit ist die Frage zu stellen: Was geschieht mit Ihren Projektdaten, wenn der Vertrag endet oder der Anbieter insolvent wird?

Concurrent-User-Lizenz: Nutzungsrecht für eine bestimmte Anzahl gleichzeitiger Zugriffe. Sinnvoll bei saisonaler Nutzungsintensität im Bauwesen (hohe Auslastung im Sommer, geringere im Winter). Risiko: Ohne klare vertragliche Definition entstehen Streitigkeiten über die Zählmethode.

Named-User-Lizenz: Recht für namentlich benannte Personen. Klare Zuordnung, aber inflexibel bei hoher Personalfluktuation – ein in der Bauwirtschaft strukturelles Problem.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Generalunternehmen aus der Hochbaubranche. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte ohne anwaltliche Prüfung einen SaaS-Vertrag für eine projektübergreifende Bauleitsoftware abgeschlossen. Nach Insolvenz des Anbieters war der Systemzugang binnen 48 Stunden gesperrt; Projektdaten waren ausschließlich beim Anbieter gehostet und konnten zunächst nicht abgerufen werden. Vorgehen: Die Kanzlei sicherte im Insolvenzverfahren den Herausgabeanspruch gegenüber dem Insolvenzverwalter und begleitete die Datenmigration auf ein Alternativsystem. Ergebnis: Die Projektdaten konnten vollständig gesichert werden; eine mehrwöchige Betriebsunterbrechung wurde auf wenige Tage reduziert. Der Fall zeigt: Escrow-Klauseln (Hinterlegungsvereinbarungen für Quellcode und Daten) und Datenherausgabepflichten sind keine bürokratischen Extras, sondern betriebsnotwendige Vertragselemente.

Schritt 4: Welche Gewährleistungsrechte stehen Ihnen bei Softwaremängeln zu?

Die Gewährleistungslage bei Softwaremängeln hängt – wie in Schritt 1 dargestellt – vom Vertragstyp ab. Bei kaufrechtlicher Qualifikation steht Ihnen primär Nacherfüllung nach § 439 BGB zu: Der Anbieter muss nachbessern oder Ersatz liefern. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl oder verweigert der Anbieter sie, können Sie mindern oder zurücktreten. Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt zwei Jahre (§ 438 BGB); bei arglistig verschwiegenen Mängeln drei Jahre.

Bei mietrechtlicher Einordnung (SaaS) ist die Lage für Sie günstiger: Jeder andauernde Mangel berechtigt zur Mietminderung nach § 536 BGB, ohne dass eine Fristsetzung erforderlich ist. Bei erheblicher Beeinträchtigung können Sie außerordentlich kündigen. In der Praxis weichen Anbieter-AGB diese gesetzliche Position regelmäßig ab: Anbieter schränken Gewährleistungsansprüche auf „SLA-Guthaben" (Service-Level-Agreement-Ausfallkredite) ein, was kaufrechtliche oder mietrechtliche Ansprüche nicht vollständig ersetzt.

Was bedeutet das für Bauunternehmen? Wenn Ihre BIM-Software drei Tage vor einer Abnahme ausfällt und der Anbieter lediglich ein Guthaben in Höhe eines Tagespreises gewährt, haben Sie möglicherweise dennoch weitreichendere gesetzliche Ansprüche – sofern die AGB-Klausel der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht standhält. AGB können gesetzliche Gewährleistungsrechte im B2B-Bereich einschränken, aber nicht vollständig ausschließen; der Maßstab ist § 307 BGB (unangemessene Benachteiligung).

Sind erfundene Funktionen in der Produktbeschreibung nicht vorhanden – etwa ein versprochenes BIM-IFC-Exportmodul, das tatsächlich fehlt – ist das ein Sachmangel nach § 434 BGB. Der Anbieter kann sich nicht darauf berufen, die Produktbeschreibung sei nur „unverbindliche Werbung" gewesen, wenn diese Beschreibung Vertragsbestandteil wurde.

Schritt 5: Open-Source-Software in der Bauwirtschaft – rechtliche Besonderheiten

Open-Source-Software (quelloffene Software) ist in der Bauwirtschaft auf dem Vormarsch, insbesondere bei IFC-Viewern, Kostenkalkulations-Tools und Schnittstellenlösungen. Rechtlich gilt jedoch: „kostenlos" bedeutet nicht „risikofrei".

Open-Source-Lizenzen sind urheberrechtliche Lizenzen mit spezifischen Nutzungsbedingungen. Die Bandbreite reicht von der sehr freizügigen MIT-Lizenz bis zur GPL (GNU General Public License), die ein sogenanntes „Copyleft" enthält: Wer GPL-lizenzierte Software in eigene Produkte integriert und diese verteilt, muss seinen eigenen Quellcode ebenfalls unter GPL veröffentlichen. Für Bauunternehmen, die proprietäre Softwarelösungen intern entwickeln oder von Dienstleistern entwickeln lassen, kann das erhebliche Konsequenzen haben.

Nach unserer Erfahrung besteht in Bauunternehmen erhebliche Unkenntnis über die im eigenen IT-Stack enthaltenen Open-Source-Komponenten. Eine sorgfältige Software-Inventur – auch als „Open-Source-Audit" bezeichnet – ist deshalb nicht nur für Unternehmen mit eigenem Softwareentwicklungsteam relevant, sondern für jeden Betrieb, der extern entwickelte Speziallösungen einsetzt. Im Rahmen einer Due-Diligence-Prüfung bei Unternehmenstransaktionen wird dieser Punkt von Käuferseite regelmäßig geprüft.

Praktische Empfehlung: Dokumentieren Sie alle Open-Source-Komponenten in Ihrem Software-Portfolio. Prüfen Sie die jeweiligen Lizenzbedingungen vor der Nutzung für kommerzielle Zwecke oder vor der Weitergabe an Dritte – etwa an Auftraggeber, die einen direkten Systemzugang erhalten sollen.

Schritt 6: Datenschutz bei Softwareüberlassung – DSGVO-Anforderungen für Bauunternehmen

Softwareüberlassung und Datenschutz sind untrennbar verknüpft, sobald die eingesetzte Software personenbezogene Daten verarbeitet. Das betrifft nahezu jede betriebliche Software: Personalverwaltung, Lohnbuchhaltung, Zutrittskontrollsysteme auf Baustellen, Fahrzeugtelematik, Kommunikationsplattformen.

Wenn ein Softwareanbieter im Rahmen des Vertrags Zugang zu personenbezogenen Daten Ihres Unternehmens erhält oder diese in eigenem Namen verarbeitet, liegt nach Art. 28 DSGVO eine Auftragsverarbeitung vor, die zwingend einen schriftlichen Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) erfordert. Fehlt der AVV, ist die Datenverarbeitung rechtswidrig; die zuständige Aufsichtsbehörde kann nach Art. 83 DSGVO Bußgelder bis zu 20 Mio. € oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes verhängen.

Besonders kritisch: Cloud-basierte Softwarelösungen mit Serverstandorten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Für Datenübermittlungen in Drittländer – darunter die USA – sind nach Art. 46 DSGVO geeignete Garantien erforderlich, typischerweise EU-Standardvertragsklauseln (SCC). Prüfen Sie, wo Ihr Anbieter die Daten speichert und verarbeitet. Bei Bauprojekten für öffentliche Auftraggeber kann ein Vertragsstandort außerhalb der EU zusätzlich vergaberechtliche Anforderungen auslösen.

Meldepflichten bei Datenschutzverletzungen: Wird bei einem Softwareanbieter ein Sicherheitsvorfall bekannt, der Ihre Daten betrifft, muss der Verantwortliche – also Ihr Unternehmen – die Aufsichtsbehörde binnen 72 Stunden informieren (Art. 33 DSGVO). Ob und wann der Anbieter Sie über den Vorfall informiert, hängt von den Regelungen im AVV ab. Ohne vertragliche Meldepflicht des Anbieters riskieren Sie die Verletzung Ihrer eigenen Meldepflicht.

Schritt 7: Vertragsgestaltung – Checkliste für Bauunternehmen

Ein sorgfältig verhandelter Softwarevertrag ist das effektivste Instrument zur Risikominimierung. Die folgende Übersicht zeigt, welche Klauseln in keinem Softwarevertrag fehlen sollten, der für ein Bauunternehmen von operativer Bedeutung ist.

Leistungsumfang und Spezifikation: Funktionalitäten müssen präzise beschrieben sein – pauschal „marktüblicher Standard" genügt nicht. Verweisen Sie auf Lastenhefte, Demo-Protokolle oder technische Dokumentationen als Vertragsbestandteil. Wer die Leistungsbeschreibung im Vertrag verwässert, verliert später Gewährleistungsansprüche.

Service Level Agreements (SLAs): Vereinbaren Sie messbare Verfügbarkeits- und Wiederherstellungsziele. Für betriebskritische Bauplattformen sind Verfügbarkeiten von 99,5 % oder höher branchenüblich; prüfen Sie, ob Wartungsfenster auf vertragsgemäße Verfügbarkeit angerechnet werden.

Datensicherung und Datenherausgabe: Regeln Sie ausdrücklich, in welchem Format und in welchem Zeitraum Daten nach Vertragsende herausgegeben werden. Gängige Praxis: 30 bis 90 Tage Nachfrist nach Vertragsende. Ohne diese Klausel sind Sie auf den guten Willen des Anbieters angewiesen.

Escrow-Vereinbarung: Bei Software, die für Ihren Betrieb unverzichtbar ist, sollten Quellcode, Dokumentation und Konfigurationsdaten bei einem neutralen Treuhänder (Escrow-Agent) hinterlegt werden. Der Herausgabefall tritt ein bei Insolvenz des Anbieters, Einstellung des Produkts oder schwerwiegenden Vertragsverletzungen.

Haftungsbegrenzungen: Standardverträge beschränken die Haftung des Anbieters auf den Jahreswert des Vertrags oder auf direkte Schäden. Mittelbar entstehende Schäden – etwa Vertragsstrafen wegen Bauverzugs durch Softwareausfall – sind regelmäßig ausgeschlossen. Verhandeln Sie zumindest eine Haftungsregelung für grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzungen.

Change-of-Control-Klausel: Sichern Sie sich ein Sonderkündigungsrecht, wenn der Softwareanbieter übernommen wird. Ein Wettbewerber als neuer Anbieter kann erhebliche Interessenkonflikte erzeugen.

Preisanpassungsklauseln: Viele SaaS-Verträge erlauben einseitige Preiserhöhungen. Beschränken Sie Erhöhungen auf indexgebundene Anpassungen (z. B. an den Verbraucherpreisindex) und vereinbaren Sie Sonderkündigungsrechte bei unzumutbaren Erhöhungen.

Schritt 8: Compliance und Haftungsrisiken für Geschäftsführer

Softwarelizenz-Compliance ist keine rein technische Frage, sondern eine Geschäftsführerpflicht. Werden Lizenzverstöße festgestellt – durch ein Audit des Softwareanbieters oder im Rahmen einer Due-Diligence-Prüfung –, haften Unternehmen nach dem UrhG auf Unterlassung, Schadensersatz und Auskunftserteilung. Der Schaden wird dabei häufig nach dem Lizenzanalogieprinzip berechnet: Was hätte eine ordnungsgemäße Lizenz gekostet?

Für Geschäftsführer persönlich gilt: Die Verletzung von Compliance-Pflichten im Unternehmen kann nach § 43 GmbHG zur persönlichen Haftung führen, wenn keine hinreichenden Kontrollsysteme eingerichtet wurden. Nach unserer Erfahrung in der Mandatspraxis fehlt bei mittelständischen Bauunternehmen häufig eine systematische Software-Asset-Management-Funktion. Das ist ein Haftungsrisiko.

Wie sichern Sie sich als Geschäftsführer ab? Erstens durch eine vollständige Inventur aller eingesetzten Software und der zugehörigen Lizenzverträge. Zweitens durch die Einrichtung eines internen Prozesses, der Softwareinstallationen, Nutzerzahlen und Vertragsfristen dokumentiert. Drittens durch die regelmäßige anwaltliche Prüfung kritischer Vertragswerke – insbesondere bei Verlängerungen, Erweiterungen oder Anbieterwechseln.

Softwareanbieter führen in der Praxis sogenannte Lizenz-Audits durch, die vertraglich häufig ein- bis zweimal jährlich zulässig sind. Bauunternehmen sollten sich auf solche Audits vorbereiten und die Dokumentationspflichten im Vertrag klar begrenzen – das Recht des Anbieters, in interne Systeme einzusehen, sollte auf das für die Prüfung Erforderliche beschränkt sein.

Schritt 9: Vertragsbeendigung und Anbieterwechsel – Stolperstellen in der Praxis

Das Ende eines Softwarevertrags ist oft der kritischste Moment. Typische Probleme in der Bauwirtschaft: Projektdaten sind in proprietären Formaten gespeichert, die von Alternativsystemen nicht ohne Aufwand gelesen werden können; laufende Projekte erfordern die parallele Nutzung beider Systeme über einen Übergangszeitraum; Archivierungspflichten nach HGB und Steuerrecht erfordern langfristigen Datenzugriff.

Handelsrechtlich sind Geschäftsunterlagen nach § 257 HGB bis zu zehn Jahre aufzubewahren. Steuerrechtlich gelten nach § 147 AO vergleichbare Fristen. Wenn Ihre Baubuchhaltung, Rechnungsstellung oder Projektdokumentation ausschließlich in einer SaaS-Lösung vorgehalten wird und der Vertrag endet, müssen Zugriffsrechte für den gesamten Aufbewahrungszeitraum gesichert sein – entweder durch lokale Datenmigration oder durch vertragliche Archivierungsrechte.

Ordentliche Kündigungsfristen in SaaS-Verträgen liegen verbreitet bei drei bis sechs Monaten zum Jahresende. Verschlafen Sie Kündigungsfristen, verlängert sich der Vertrag automatisch, oft um ein weiteres Jahr. Etablieren Sie intern ein Fristenmanagement für alle Softwareverträge – das gilt insbesondere für jährliche Auto-Renewal-Klauseln.

Bei Anbieterwechsel empfiehlt sich ein strukturierter Migrationsprojektplan: Datenexport und -prüfung vor Vertragsende, paralleler Betrieb beider Systeme in der Übergansphase, schriftliche Bestätigung der vollständigen Datenlöschung beim alten Anbieter nach DSGVO. Diese Bestätigung ist Teil Ihrer DSGVO-Dokumentationspflicht.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des Softwareüberlassungsrechts. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer bestehenden Vertragswerke, der vereinbarten Lizenzmodelle und der DSGVO-Dokumentation. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Softwareüberlassung in der Bauwirtschaft

Was ist der Unterschied zwischen einer Softwarelizenz und einem Softwarekauf?

Beim Softwarekauf erwirbt der Käufer ein dauerhaftes Nutzungsrecht an einer bestimmten Programmversion; es gelten die kaufrechtlichen Vorschriften des BGB (§§ 433 ff.). Eine Softwarelizenz hingegen räumt ein befristetes oder inhaltlich beschränktes Nutzungsrecht ein, das urheberrechtlich (§ 31 UrhG) begründet ist und erlischt oder eingeschränkt werden kann, wenn der Lizenzvertrag endet oder verletzt wird. Für Bauunternehmen ist die Unterscheidung entscheidend für Gewährleistungsrechte und Planungssicherheit bei laufenden Projekten.

Welche Risiken entstehen, wenn mein Softwareanbieter insolvent wird?

Bei Insolvenz des Anbieters droht der sofortige Verlust des Systemzugangs, insbesondere bei SaaS-Modellen. Projektdaten, Planungsunterlagen und Abrechnungsdaten können zunächst nicht abgerufen werden. Ohne Escrow-Vereinbarung und vertragliche Datenherausgabepflichten sind Sie auf die Bereitschaft des Insolvenzverwalters angewiesen. Eine frühzeitige anwaltliche Absicherung durch Hinterlegungsklauseln und Datenportabilitätsrechte mindert dieses Risiko erheblich.

Muss ich für jede Baustelle eine eigene Softwarelizenz erwerben?

Das hängt ausschließlich von den vertraglichen Lizenzbedingungen ab. Named-User-Lizenzen sind personenbezogen, nicht standortbezogen; Concurrent-User-Lizenzen erlauben eine definierte Anzahl gleichzeitiger Zugriffe unabhängig vom Standort. Manche Anbieter definieren jedoch „Sites" oder „Standorte" als eigenständige Lizenzeinheiten. Prüfen Sie die Lizenzklauseln vor dem Einsatz auf mehreren Baustellen – andernfalls drohen Nachzahlungsforderungen aus Lizenzaudits.

Wann liegt eine Auftragsverarbeitung nach DSGVO vor und was muss ich dann tun?

Eine Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO liegt vor, wenn ein Softwareanbieter in Ihrem Auftrag personenbezogene Daten verarbeitet – etwa Mitarbeiterdaten in einer Lohnbuchhaltungssoftware oder Zutrittsdaten in einem Baustellenmanagementsystem. In diesem Fall ist zwingend ein schriftlicher Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) abzuschließen. Fehlt der AVV, ist die gesamte Datenverarbeitung rechtswidrig und kann Bußgelder auslösen. Verlangen Sie den AVV vor Vertragsschluss schriftlich.

Können AGB-Klauseln eines Softwareanbieters meine gesetzlichen Gewährleistungsrechte vollständig ausschließen?

Nein. Im unternehmerischen Verkehr (B2B) können AGB-Klauseln gesetzliche Gewährleistungsrechte einschränken, aber nicht vollständig ausschließen. Der Maßstab ist § 307 BGB: Klauseln, die eine unangemessene Benachteiligung bewirken, sind unwirksam. Insbesondere der vollständige Ausschluss der Haftung für arglistig verschwiegene Mängel oder für Personenschäden ist stets unzulässig. Lassen Sie kritische Haftungsbeschränkungen anwaltlich prüfen, bevor Sie einem Standardvertrag zustimmen.

Was sollte in einer Escrow-Vereinbarung für Bausoftware geregelt sein?

Eine Escrow-Vereinbarung sollte den Hinterlegungsgegenstand (Quellcode, Dokumentation, Datenbankschemata, Konfigurationsdaten), den neutralen Treuhänder (Escrow-Agent), die Herausgabebedingungen (Insolvenz, Produkteinstellung, schwerwiegende Vertragsverletzung), den Aktualisierungszyklus der Hinterlegung sowie die Kosten regeln. Für betriebskritische Planungs- und ERP-Systeme im Bauwesen ist eine jährliche Aktualisierung der hinterlegten Unterlagen sinnvoll.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des IT-Rechts, des gewerblichen Rechtsschutzes und des Datenschutzrechts – einschließlich der Gestaltung und Prüfung von Softwareüberlassungs- und Lizenzverträgen, der Durchsetzung urheberrechtlicher Ansprüche sowie der datenschutzrechtlichen Compliance nach DSGVO. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei betreut regelmäßig mittelständische Bauunternehmen, Generalunternehmer und Baudienstleister bei der Vertragsgestaltung und Streitbeilegung im IT-Umfeld. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

Die vorstehende Darstellung betrifft die typischen Konstellationen der Softwareüberlassung im Bauwesen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsunterlagen, der eingesetzten Lizenzmodelle und der Datenschutzdokumentation. Für eine erste Durchsicht Ihrer Unterlagen erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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