Ein Geschäftsführer unterzeichnet einen Softwarevertrag über eine branchenspezifische ERP-Lösung – und stellt zwei Jahre später fest, dass sein Unternehmen lediglich eine eingeschränkte Nutzungslizenz erhalten hat, die weder Anpassungen noch eine Übertragung an eine konzernangehörige Gesellschaft erlaubt. Solche Konstellationen sind in der Mandatspraxis keine Ausnahme; sie sind Alltag.
Softwareüberlassung und Softwarelizenzen bestimmen, wer eine Software unter welchen Bedingungen nutzen darf, wie lange, auf wie vielen Systemen und ob Quellcode, Weiterentwicklung oder Weitergabe eingeschlossen sind. Die maßgebliche Rechtsgrundlage bildet das Urheberrecht (UrhG), ergänzt durch die schuldrechtlichen Vertragsnormen des BGB. Für Geschäftsführer im Mittelstand ist die genaue Vertragsgestaltung entscheidend: Fehlerhafte oder unklare Lizenzvereinbarungen begründen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche und können den Betrieb gefährden.
Dieses Dossier beantwortet die zwölf wichtigsten Rechtsfragen rund um Softwareüberlassung und Softwarelizenzen – strukturiert, praxisnah und mit direktem Bezug zur Situation inhabergeführter Unternehmen.
1. Was versteht das Recht unter „Softwareüberlassung" – und warum ist die Abgrenzung praktisch wichtig?
Softwareüberlassung bezeichnet die Einräumung von Nutzungsrechten an einem Computerprogramm durch den Rechteinhaber an einen Dritten. Sie ist nicht mit einem Kauf gleichzusetzen. Das Urheberrecht bleibt beim Entwickler oder Anbieter; übertragen wird ausschließlich das vertraglich bestimmte Nutzungsrecht (§ 69c UrhG).
Die Abgrenzung ist aus mehreren Gründen entscheidend. Erstens bestimmt die Vertragsqualifikation, welches Mängelhaftungsregime gilt: Eine dauerhafte Überlassung gegen Einmalzahlung wird regelmäßig als Kaufvertrag (§ 433 BGB) eingestuft; die zeitlich befristete Überlassung – etwa im SaaS-Modell oder bei Jahreslizenzen – entspricht einem Mietvertrag (§ 535 BGB). Zweitens entscheidet die Einordnung darüber, ob der Nutzer Mängelrechte wie Nacherfüllung, Minderung oder Rücktritt geltend machen kann und in welcher Frist. Drittens ist die Nutzungsrechtskonstruktion ausschlaggebend für die Frage, ob eine Weiterveräußerung zulässig ist – Stichwort Erschöpfungsgrundsatz.
In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig Verträge, die eine „unbefristete Lizenz" zusagen, gleichzeitig aber im Kleingedruckten jährliche Maintenance-Zahlungen als Voraussetzung für den Fortbestand der Nutzungsbefugnis vorsehen. Diese Konstruktion ist rechtlich problematisch und muss bei Vertragsverhandlungen aktiv adressiert werden.
2. Welche Vertragstypen kommen bei der Softwareüberlassung in Betracht?
Software kann auf verschiedenen vertraglichen Grundlagen überlassen werden. Jeder Typ begründet unterschiedliche Rechte und Pflichten – und unterschiedliche Haftungsrisiken für den Geschäftsführer, der den Vertrag unterzeichnet.
- Kaufvertrag (§ 433 BGB): Dauerhafte Überlassung gegen Einmalzahlung; gesetzliche Mängelhaftung 2 Jahre (§ 438 BGB, im B2B-Bereich vertraglich verkürzbar auf 1 Jahr für gebrauchte Sachen, für neue Software meist 1 Jahr AGB-Ausschluss geprüft an §§ 305 ff. BGB).
- Mietvertrag (§ 535 BGB): Zeitlich befristete Überlassung, insbesondere SaaS, Cloud-Abonnements; Mängelrechte nach § 536 BGB; laufende Zahlungspflicht.
- Werkvertrag (§ 631 BGB): Individualentwicklung; Abnahme als zentrales Ereignis; Mängelhaftung grundsätzlich 5 Jahre bei Bauwerken – für Software regelmäßig 2 Jahre (§ 634a BGB Abs. 1 Nr. 1), sofern keine Ausnahme greift.
- Dienstvertrag (§ 611 BGB): Wartung und Support ohne Erfolgspflicht; kein Mängelrecht im technischen Sinn.
- Hybride Modelle: Sehr häufig; etwa Kauf der Lizenz kombiniert mit Dienstleistungsvertrag für Wartung und Weiterentwicklung.
Für Geschäftsführer im Mittelstand ist die Hybridstruktur besonders kritisch: Sind Kauf- und Dienstleistungsanteil nicht klar getrennt, entscheidet der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses über das anwendbare Recht – mit erheblichen Folgen für Mängelrechte und Haftung.
3. Was regelt das Urheberrecht zur Softwareüberlassung – und was bedeutet das für den Lizenznehmer?
Software ist als Computerprogramm urheberrechtlich geschützt (§ 69a UrhG). Der Schutz entsteht automatisch mit der Schöpfung; eine Registrierung ist nicht erforderlich. Der Rechteinhaber – in der Regel der Hersteller oder ein Arbeitgeber bei Dienstsoftware – darf bestimmen, wie und in welchem Umfang Dritte das Programm nutzen dürfen (§ 69c UrhG).
Für den Lizenznehmer folgt daraus: Jede Nutzung, die nicht vertraglich erlaubt ist, kann eine Urheberrechtsverletzung begründen. Das umfasst auch scheinbar banale Handlungen wie die Installation auf einem zweiten Server, die Weitergabe an eine Tochtergesellschaft, die Anfertigung zusätzlicher Sicherungskopien (über § 69d Abs. 2 UrhG hinaus) oder die Dekompilierung zum Zweck der Schnittstellenanalyse (§ 69e UrhG – nur sehr eng zulässig).
Was darf der Lizenznehmer stets? Einen bestimmungsgemäßen Gebrauch – also das Laden, Anzeigen und Ausführen des Programms – und die Anfertigung einer Sicherungskopie (§ 69d UrhG), sofern der Vertrag dies nicht wirksam ausschließt. Ob ein solcher Ausschluss AGB-rechtlich standhält, ist im Einzelfall zu prüfen.
4. Welche Rolle spielt der Erschöpfungsgrundsatz bei gebrauchter Software?
Der Erschöpfungsgrundsatz (§ 69c Nr. 3 UrhG) hat für den Handel mit gebrauchter Software erhebliche praktische Bedeutung. Nach diesem Grundsatz erlischt das Verbreitungsrecht des Urhebers an einer Kopie, sobald diese mit seiner Zustimmung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums in Verkehr gebracht wurde. Das bedeutet: Eine rechtmäßig erworbene Softwarelizenz kann weiterveräußert werden – selbst wenn der Anbieter dies vertraglich ausschließen möchte.
Der Europäische Gerichtshof hat diese Linie in der Rechtssache UsedSoft aus dem Jahr 2012 für Softwaredownloads bestätigt und damit das zuvor herrschende Verständnis grundlegend verändert. Die gefestigte Rechtsprechung auf europäischer und nationaler Ebene stellt klar: Auch eine per Download vertriebene Lizenz kann erschöpft sein, wenn die Nutzung dauerhaft und gegen Einmalzahlung vereinbart war.
Für Geschäftsführer im Mittelstand hat dies zwei praktische Konsequenzen. Erstens: Wer gebrauchte Software erwirbt, sollte prüfen lassen, ob die Voraussetzungen der Erschöpfung erfüllt sind – insbesondere, ob der Ersterwerber seine eigene Kopie nach der Übertragung tatsächlich deaktiviert hat. Zweitens: Wer Lizenzen veräußert (z. B. im Rahmen einer Umstrukturierung), sollte die steuerlichen und urheberrechtlichen Anforderungen an eine wirksame Übertragung vorab klären.
5. Wie werden Nutzungsrechte im Lizenzvertrag richtig ausgestaltet?
Ein Lizenzvertrag, der seinen Zweck erfüllt, beantwortet fünf Kernfragen präzise: Umfang, Ausschließlichkeit, räumlicher Geltungsbereich, zeitliche Reichweite und Unterlizenzierbarkeit.
Ausschließlich oder einfach? Eine ausschließliche Lizenz schließt auch den Lizenzgeber von der Nutzung in dem betreffenden Bereich aus (§ 31 Abs. 3 UrhG). Eine einfache Lizenz erlaubt dem Rechteinhaber, das Nutzungsrecht gleichzeitig weiteren Lizenznehmern einzuräumen. Für Unternehmen, die eine Eigenentwicklung beauftragen und diese exklusiv nutzen möchten, ist die Frage der Ausschließlichkeit existenziell – und häufig nicht oder nur unzureichend geregelt.
Räumlicher Geltungsbereich ist bei international agierenden mittelständischen Unternehmen besonders relevant. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, kann regelmäßig nur von einer Lizenz für das Herkunftsland ausgegangen werden. Der grenzüberschreitende Einsatz der Software in Niederlassungen oder Tochtergesellschaften im Ausland wäre dann nicht ohne weiteres gedeckt.
Unterlizenzierung – die Weitergabe des Nutzungsrechts an Dritte – ist nach § 35 UrhG grundsätzlich zustimmungspflichtig. Für Konzernstrukturen und Joint Ventures muss dieses Thema im Vertrag explizit geregelt sein.
Nach unserer Erfahrung in der Beratung mittelständischer Unternehmen sind es gerade diese Punkte – Ausschließlichkeit, Territorium, Unterlizenz –, die bei Standard-AGB des Anbieters lückenhaft oder einseitig zum Nachteil des Lizenznehmers geregelt sind. Eine Prüfung vor Vertragsschluss ist nicht optional.
6. Was gilt bei SaaS und Cloud-Software – und worin unterscheidet sich die Rechtslage von klassischer Lizenzierung?
SaaS-Verträge (Software as a Service) stellen rechtlich einen Mietvertrag dar, kombiniert mit IT-Dienstleistungselementen. Der Softwareanbieter stellt das Programm über das Internet bereit; eine Kopie wird beim Nutzer nicht installiert. Das hat weitreichende Folgen.
Zunächst zur Verfügbarkeit: Der Mieter hat nach § 536 BGB einen Anspruch auf Gebrauchstauglichkeit der Software. Unterschreitet der Anbieter eine vertraglich zugesagte Verfügbarkeitsquote (Service Level Agreement – kurz SLA: vertraglich vereinbarte Qualitätsparameter für IT-Leistungen), hat der Nutzer Mängelrechte, einschließlich Minderung. Ob und wie weit Schadensersatzansprüche bestehen, hängt von den im Vertrag enthaltenen Haftungsbeschränkungen ab.
Für Geschäftsführer besonders brisant: Beim SaaS-Modell liegen die Daten beim Anbieter – häufig auf Servern außerhalb Deutschlands oder der EU. Damit greift die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO): Der Nutzer bleibt als Verantwortlicher für seine Kundendaten voll haftbar, auch wenn der Anbieter als Auftragsverarbeiter auftritt. Fehlt ein wirksamer Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV), drohen DSGVO-Bußgelder bis 20 Millionen Euro oder bis 4 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes (Art. 83 DSGVO).
Ein weiterer Unterschied zur klassischen Lizenz: Die Erschöpfungslehre gilt für reine SaaS-Leistungen nicht. Es gibt keine körperliche oder verkehrsfähige Kopie; eine Weiterveräußerung der „Nutzungsrechte" scheidet aus.
7. Welche Mängelrechte hat das Unternehmen bei fehlerhafter Software?
Die Mängelrechte richten sich nach der vertraglichen Einordnung. Bei einem Kaufvertrag gelten §§ 434 ff. BGB: Der Käufer hat Anspruch auf Nacherfüllung (Nachbesserung oder Neulieferung), und nach Fristsetzung – sofern diese nicht entbehrlich ist – auf Rücktritt, Minderung oder Schadensersatz. Bei einem Mietvertrag besteht nach § 536 BGB ein automatisches Minderungsrecht bei Gebrauchsbeeinträchtigung; eine Fristsetzung ist nicht erforderlich.
Ein zentrales Praxisproblem: Anbieter schränken die Mängelhaftung in AGB regelmäßig erheblich ein – auf Nachbesserung, auf eine bestimmte Anzahl von Nachbesserungsversuchen, auf einen Haftungshöchstbetrag. Solche Klauseln sind am Maßstab der §§ 305 ff. BGB zu prüfen. Die unangemessene Verkürzung der gesetzlichen Mängelrechte kann zur Unwirksamkeit der Klausel und zum uneingeschränkten Rückgriff auf das gesetzliche Gewährleistungsrecht führen.
Für Geschäftsführer im Mittelstand empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Mängel sofort schriftlich dokumentieren und dem Anbieter anzeigen, Nachbesserungsfristen klar setzen und die Reaktion des Anbieters protokollieren. Wer Mängel rügt, ohne die vertraglichen Fristen zu wahren, riskiert den Verlust seiner Gewährleistungsansprüche.
8. Wann haftet der Geschäftsführer persönlich bei Lizenzverstößen?
Diese Frage beschäftigt uns in der Mandatspraxis besonders häufig. Die Antwort: Grundsätzlich haftet die juristische Person (GmbH, AG) für Urheberrechtsverletzungen. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers kommt aber in Betracht, wenn er die Verletzungshandlung selbst vorgenommen oder als Störer ermöglicht hat und dabei zumutbare Prüfungspflichten verletzt wurden.
Konkret relevant wird dies in folgenden Szenarien: Das Unternehmen setzt Software ein, die über die lizenzierte Anzahl von Arbeitsplätzen hinaus installiert ist (sog. Overlicensing-Defizit). Oder: Nach dem Ausscheiden eines Mitarbeiters wird dessen Lizenz weiter genutzt, obwohl der Lizenzvertrag personengebunden war. Oder: Nach einer Unternehmensübernahme wird die übernommene Software in der Auffanggesellschaft weitergenutzt, ohne dass eine neue Lizenz erworben wurde.
In solchen Fällen können Softwareanbieter Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Schadensberechnung erfolgt häufig nach der Lizenzanalogie – also dem Betrag, den der Verletzer bei ordnungsgemäßer Lizenzierung hätte zahlen müssen, in der Praxis oft hochgerechnet auf mehrere Jahre und mit Gewinnabschöpfung kombiniert.
9. Was ist beim Softwarekauf im Unternehmenskauf (M&A) zu beachten?
Bei Unternehmensübernahmen – ob als Share Deal oder Asset Deal – ist die Lizenzsituation ein regelmäßig unterschätzter Risikofaktor. Im Share Deal gehen Lizenzen automatisch auf den neuen Gesellschafter über, sofern keine Change-of-Control-Klauseln im Lizenzvertrag enthalten sind. Solche Klauseln geben dem Anbieter das Recht, den Vertrag bei Eigentümerwechsel zu kündigen oder nachzuverhandeln. Sie sind in Enterprise-Lizenzverträgen weit verbreitet.
Im Asset Deal hingegen ist für jede Lizenz eine ausdrückliche Zustimmung des Lizenzgebers zur Übertragung erforderlich, soweit keine Erschöpfung eingetreten ist. Fehlt diese Zustimmung, ist die Nutzung durch den Erwerber urheberrechtlich nicht gedeckt. Die Due-Diligence-Prüfung (systematische Prüfung aller rechtsrelevanten Aspekte eines Unternehmens vor Erwerb) muss daher eine vollständige Bestandsaufnahme sämtlicher Lizenzverträge, ihrer Laufzeiten, der eingeräumten Rechte und etwaiger Übertragungsrestriktionen umfassen.
Für den Mittelstand hat das besondere Brisanz: Gerade bei digitalen Geschäftsmodellen kann der Wert des Unternehmens maßgeblich von der Verfügbarkeit bestimmter Softwarelizenzen abhängen. Wir beraten regelmäßig Unternehmen, die kurz vor oder kurz nach einem Unternehmenskauf erkennen, dass wesentliche Lizenzen von der Transaktion nicht umfasst waren oder vom Anbieter wirksam gekündigt wurden.
10. Wie ist Open-Source-Software lizenzrechtlich einzuordnen – und welche Fallstricke bestehen?
Open-Source-Software (quelloffene Software) ist urheberrechtlich geschützt wie jede andere Software auch. Der Unterschied liegt in der Lizenzgestaltung: Der Rechteinhaber räumt jedermann bestimmte Nutzungsrechte ein – häufig einschließlich Einsichtnahme, Veränderung und Weiterverteilung des Quellcodes. Die Reichweite dieser Rechte hängt entscheidend von der gewählten Lizenz ab.
Besondere Bedeutung hat dabei das sog. Copyleft-Prinzip bei Lizenzen wie der GNU General Public License (GPL): Wer GPL-lizenzierten Code in seine eigene Software integriert und diese verbreitet, muss die eigene Software ebenfalls unter der GPL veröffentlichen und den Quellcode offenlegen. Für mittelständische Unternehmen, die proprietäre Softwarelösungen entwickeln oder entwickeln lassen, ist dies ein erhebliches Risiko.
Permissive Lizenzen wie MIT oder Apache 2.0 sind deutlich weniger restriktiv; sie erlauben in der Regel die Integration in proprietäre Produkte ohne Copyleft-Zwang. Dennoch sind auch hier Bedingungen zu beachten – etwa Urheberrechtshinweise und Haftungsausschlüsse.
Die Prüfung des Open-Source-Anteils einer Software (Software Composition Analysis – kurz SCA) ist vor jeder größeren IT-Investition und im Rahmen jeder technologiebezogenen Due Diligence unverzichtbar. Fehler in diesem Bereich können dazu führen, dass Geschäftsgeheimnisse oder proprietäre Algorithmen unfreiwillig offengelegt werden müssen.
11. Welche Pflichten bestehen bei der Softwareentwicklung im Auftrag – wem gehört das Ergebnis?
Wer Software im Auftrag entwickeln lässt, erhält nicht automatisch das Urheberrecht an der entstehenden Software. Das Urheberrecht entsteht beim schöpfenden Entwickler – also beim beauftragten Softwarehaus oder dem angestellten Programmierer. Nur durch ausdrückliche vertragliche Regelung können Nutzungsrechte auf den Auftraggeber übertragen werden.
Besonders wichtig: Ohne entsprechende Regelung räumt der Entwickler dem Auftraggeber im Zweifel lediglich ein einfaches Nutzungsrecht im Rahmen des Vertragszwecks ein – nicht mehr. Das bedeutet: keine ausschließliche Nutzung, keine Weiterentwicklung durch Dritte, keine Übertragung auf Tochtergesellschaften, keine Weiterveräußerung.
Für Geschäftsführer, die Individualsoftware in Auftrag geben, sind folgende Punkte zwingend vertraglich zu regeln: vollständige und ausschließliche Einräumung aller Nutzungsrechte, Übergabe des Quellcodes und aller Entwicklungsdokumentationen, Regelung für künftige Weiterentwicklungen sowie klare Regelungen zur Haftung bei Drittrechten (etwa wenn der Entwickler Open-Source-Code Dritter einbindet).
Was gilt für Arbeitnehmer? § 69b UrhG enthält eine Sonderregelung: Software, die ein Arbeitnehmer in Ausführung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers geschaffen hat, unterliegt der ausschließlichen Ausübungsbefugnis des Arbeitgebers – ohne gesonderte Abtretung. Für freie Mitarbeiter gilt diese Regelung nicht; hier ist eine ausdrückliche Rechteübertragung im Vertrag unverzichtbar.
12. Wie sollte ein Unternehmen seine Lizenz-Compliance sicherstellen – und welche nächsten Schritte empfiehlt sich?
Lizenz-Compliance – die lückenlose Übereinstimmung zwischen dem lizenzierten und dem tatsächlichen Softwareeinsatz – ist keine administrative Pflichtübung. Sie ist ein echtes Haftungsthema. Softwareanbieter führen in zunehmendem Maß sog. Software-Audits durch, bei denen Unternehmen zur Offenlegung ihrer Softwarenutzung verpflichtet sind. Ein festgestelltes Defizit führt regelmäßig zu erheblichen Nachzahlungsforderungen und, in schwerwiegenden Fällen, zu gerichtlichen Auseinandersetzungen.
Welche Schritte sollte ein Geschäftsführer im Mittelstand konkret unternehmen? Zunächst: Bestandsaufnahme. Alle im Unternehmen eingesetzten Softwareprodukte sollten erfasst und den vorhandenen Lizenzurkunden gegenübergestellt werden. Sodann: Analyse der Lizenzmodelle. Nutzungsrechte, Geltungsbereiche, Upgrade-Rechte, Maintenance-Verpflichtungen und Change-of-Control-Klauseln sind zu prüfen. Dann: Lückenidentifikation und Bereinigung. Fehlende oder unzureichende Lizenzen sind zu erwerben oder Nutzungen sind anzupassen. Schließlich: Implementierung eines laufenden Lizenzmanagements.
Besondere Aufmerksamkeit verdienen Unternehmen, die ein starkes Wachstum erlebt haben, eine Akquisition durchgeführt haben oder von On-Premise-Modellen zu Cloud-Lösungen gewechselt sind. In all diesen Situationen entstehen Lizenzlücken häufig unbeabsichtigt – und werden erst im Rahmen eines Anbieter-Audits sichtbar.
Die vorstehende Darstellung betrifft die häufigsten Regelungsfragen. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung der einschlägigen Vertragsunterlagen, der aktuellen Lizenzstruktur und der für Ihr Unternehmen geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen.
Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Lizenzstruktur oder zur Vorbereitung auf ein Software-Audit schreiben Sie an info@brandtfalk.com.
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Häufige Fragen zu Softwareüberlassung und Softwarelizenzen
Was ist der Unterschied zwischen einer einfachen und einer ausschließlichen Softwarelizenz?
Eine einfache Lizenz erlaubt dem Lizenzgeber, das gleiche Nutzungsrecht gleichzeitig weiteren Personen einzuräumen. Eine ausschließliche Lizenz schließt auch den Lizenzgeber von der Nutzung im lizenzierten Bereich aus. Für Unternehmen, die eine exklusive Softwarelösung beauftragen oder erwerben möchten, ist eine ausdrückliche ausschließliche Lizenz im Vertrag zwingend zu vereinbaren – ohne sie gilt im Zweifel nur das schwächere einfache Nutzungsrecht.
Darf ich eine rechtmäßig erworbene Softwarelizenz weiterverkaufen?
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Nach dem Erschöpfungsgrundsatz (§ 69c Nr. 3 UrhG) erlischt das Verbreitungsrecht des Urhebers bei rechtmäßigem Erstvertrieb innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums. Das gilt nach gefestigter europäischer Rechtsprechung auch für per Download erworbene Lizenzen, sofern diese dauerhaft und gegen Einmalzahlung eingeräumt wurden. Voraussetzung: Der Veräußerer muss seine eigene Kopie nach der Weitergabe deaktivieren. Bei SaaS-Abonnements scheidet eine Weiterveräußerung aus.
Muss ich als Auftraggeber von Individualsoftware darauf bestehen, den Quellcode zu erhalten?
In der Regel ja. Ohne Quellcode-Übergabe hängen Betrieb, Wartung und Weiterentwicklung dauerhaft vom Entwickler ab. Beendet der Entwickler seine Tätigkeit oder verweigert er die Zusammenarbeit, ist das Unternehmen faktisch handlungsunfähig. Im Vertrag sollte neben der Quellcode-Übergabe auch eine Hinterlegung (Escrow) für den Insolvenzfall des Entwicklers vereinbart werden.
Was sind die häufigsten AGB-Klauseln in Softwareverträgen, die rechtlich unwirksam sein können?
Zu den problematischen Klauseln zählen: vollständiger Ausschluss der Mängelhaftung bei Kauf- oder Werkverträgen; einseitige Änderungsvorbehalte, die den Anbieter berechtigen, Funktionsumfang ohne Zustimmung zu reduzieren; übermäßig weite Datenverwertungsrechte; und Klauseln, die eine wirksame Kündigung von der vorherigen Zahlung rückständiger Beträge abhängig machen. Die AGB-Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB gilt auch im unternehmerischen Verkehr, wenn auch mit höheren Toleranzschwellen als im Verbraucherrecht.
Wie erkenne ich, ob eine Change-of-Control-Klausel meinen Unternehmenserwerb gefährdet?
Change-of-Control-Klauseln erlauben dem Anbieter bei Wechsel der Mehrheitsbeteiligung oder Kontrollverhältnisse die außerordentliche Kündigung oder Nachverhandlung. Sie finden sich bevorzugt in Enterprise-Lizenzverträgen und SaaS-Rahmenverträgen. Im Rahmen einer Due-Diligence-Prüfung sind alle Lizenzverträge gezielt auf solche Klauseln zu durchsuchen. Wird eine Klausel übersehen und tritt ein Wechsel ein, kann der Erwerber ohne wesentliche Betriebssoftware dastehen.
Was bedeutet ein Software-Audit durch den Anbieter – und welche Rechte habe ich dabei?
Software-Audit-Klauseln berechtigen den Anbieter, die tatsächliche Nutzung der Software zu prüfen. Umfang und Modalitäten des Audit-Rechts sind vertraglich geregelt; ohne vertragliche Grundlage besteht kein Audit-Recht. Während eines Audits haben Sie das Recht auf angemessene Vorankündigung, auf Beschränkung auf vertraglich zugesagte Prüfgegenstände und auf rechtliche Begleitung. Stellungnahmen und Berechnungen des Anbieters sollten vor Anerkennung anwaltlich geprüft werden.
Gilt die DSGVO auch für Softwarelizenzen?
Die DSGVO gilt nicht für die Lizenz als solche, sondern für die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen des Softwareeinsatzes stattfindet. Verarbeitet die Software Kundendaten, Mitarbeiterdaten oder andere personenbezogene Informationen – was bei nahezu jeder Unternehmenssoftware der Fall ist –, greifen die Pflichten aus der DSGVO. Insbesondere bei Cloud-Software muss ein wirksamer Auftragsverarbeitungsvertrag geschlossen werden, und Datenübermittlungen in Drittstaaten müssen durch geeignete Garantien abgesichert sein.
Wann verjähren Ansprüche aus einem Softwarerechtsverletzung oder einem fehlerhaften Lizenzvertrag?
Die reguläre Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre, beginnend am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). Für kaufvertragliche Mängelansprüche gilt grundsätzlich eine zweijährige Frist ab Übergabe. Urheberrechtliche Schadensersatzansprüche verjähren ebenfalls in drei Jahren ab Kenntnis. Ohne Kenntnis gilt eine kenntnisunabhängige Höchstfrist von zehn Jahren. Die genaue Frist ist im Einzelfall anwaltlich zu prüfen.
Können freie Mitarbeiter Urheberrechte an der für mein Unternehmen entwickelten Software behalten?
Ja. Die Sonderregelung des § 69b UrhG gilt nur für fest angestellte Arbeitnehmer. Freie Mitarbeiter und externe Entwicklungsagenturen behalten das Urheberrecht an ihrer Entwicklung, sofern keine ausdrückliche vertragliche Rechteübertragung vereinbart wurde. Ohne eine solche Klausel erhält der Auftraggeber im günstigsten Fall ein einfaches Nutzungsrecht im Rahmen des Vertragszwecks. Für eine vollständige und dauerhafte Nutzungsfreiheit ist eine umfassende Rechteeinräumung im Entwicklervertrag unverzichtbar.
Was ist bei der Kündigung eines Softwarelizenzvertrags zu beachten?
Bei Mietverträgen (insbesondere SaaS) gelten die vertraglichen Kündigungsfristen; gesetzliche Mindestfristen nach § 580a BGB können relevant sein. Bei kaufvertraglich eingeräumten Dauerlizenzen scheidet eine ordentliche Kündigung grundsätzlich aus; in Betracht kommt nur ein Rücktritt bei Mängeln oder eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund. Nach Beendigung eines SaaS-Vertrags muss auf Datenmitnahme und Datenlöschung geachtet werden – die DSGVO verpflichtet den Anbieter als Auftragsverarbeiter zur Rückgabe oder Löschung der Daten nach Vertragsende.
Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.
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