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Softwareüberlassung und Softwarelizenzen – FAQ für den Mittelstand

Softwareüberlassung und Softwarelizenzen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Maschinenbauer aus dem Schwarzwald kauft eine ERP-Lizenz für 80 Mitarbeiter. Zwei Jahre später expandiert das Unternehmen, die Nutzerzahl steigt auf 120 – und der Anbieter mahnt eine Lizenzverletzung ab. Ein produzierendes Gewerbe aus dem Münsterland lässt Individualsoftware entwickeln, zahlt den Festpreis, stellt später fest: Die Quelltexte gehören dem Dienstleister. Beide Situationen sind im deutschen Mittelstand keine Randphänomene, sondern wiederkehrende Mandatsmuster.

Softwareüberlassung und Softwarelizenzen unterliegen in Deutschland einem komplexen Zusammenspiel aus Urheberrecht (UrhG), Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) und vertraglicher Gestaltung. Geschäftsführer müssen verstehen, welche Nutzungsrechte sie tatsächlich erwerben, welche Haftungsrisiken bei Verletzungen entstehen und wie Vertragsklauseln die eigene Handlungsfreiheit einschränken oder sichern. Dieses FAQ-Dossier beantwortet die zwölf dringlichsten Fragen aus der Mandatspraxis – strukturiert, belegbar und unmittelbar entscheidungsrelevant für inhabergeführte Unternehmen.

Die nachfolgenden Abschnitte behandeln Grundbegriffe, Vertragstypen, urheberrechtliche Schranken, Nutzungsrechtsprobleme, Cloud-Besonderheiten, Vertragsbeendigung und anwaltliche Handlungsempfehlungen.

1. Was versteht das Recht unter „Softwareüberlassung"?

Softwareüberlassung ist der Oberbegriff für alle vertraglichen Arrangements, durch die ein Anbieter einem Nutzer die Verwendung von Software ermöglicht. Der Begriff selbst ist gesetzlich nicht definiert; das BGB behandelt je nach Ausgestaltung einen Kaufvertrag, einen Mietvertrag oder einen Werkvertrag. Entscheidend ist die Parteivereinbarung über Dauer, Gegenleistung und den Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte.

Das Urhebergesetz (UrhG) bildet die Schutzschicht darunter. Software gilt gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG als Sprachwerk und genießt – sobald sie ein Mindestmaß an Schöpfungshöhe aufweist – urheberrechtlichen Schutz. Das bedeutet für den Mittelstand: Wer Software nutzt, ohne die notwendigen Nutzungsrechte zu besitzen, verletzt fremdes geistiges Eigentum, unabhängig davon, ob er den Quelltext je gesehen hat.

Praxisfolge: Der bloße Kauf einer physischen Kopie oder der Abschluss eines Kaufvertrags über eine Softwarelizenz überträgt kein Eigentum im sachenrechtlichen Sinne an der Software selbst, sondern ausschließlich ein Nutzungsrecht nach Maßgabe des UrhG. Diese Unterscheidung ist beim Wiederverkauf, bei der Unternehmensnachfolge und bei Asset Deals von erheblicher Bedeutung.

2. Kaufvertrag, Mietvertrag oder Werkvertrag – welcher Vertragstyp gilt?

Die Einordnung des Softwarevertrags in einen Vertragstyp des BGB entscheidet über Gewährleistungsfristen, Kündigungsrechte und Rückabwicklungsansprüche. Eine falsche Einschätzung hier kostet Geschäftsführer im Streitfall bares Geld.

Überlassung auf Dauer gegen Einmalentgelt: Die höchstrichterliche Rechtsprechung qualifiziert die dauerhafte Überlassung von Software gegen Einmalzahlung grundsätzlich als Kaufvertrag – mit den entsprechenden kaufrechtlichen Gewährleistungsregeln des BGB (§§ 433 ff.). Die reguläre Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB).

Zeitweise Überlassung gegen laufende Lizenzgebühren: Hier greift regelmäßig das Mietrecht (§§ 535 ff. BGB). Der Nutzer kann jederzeit außerordentlich kündigen, wenn die Software nicht den vertraglich geschuldeten Zustand aufweist. In der Mandatspraxis sehen wir häufig, dass Anbieter mietrechtliche Pflichten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – also standardisierte, einseitig vorformulierte Vertragsklauseln – zu umgehen versuchen. Die AGB-Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB bildet hier einen wichtigen Schutzriegel.

Individuelle Softwareentwicklung: Wird Software speziell für den Auftraggeber entwickelt, liegt in der Regel ein Werkvertrag (§§ 631 ff. BGB) vor. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt dann ebenfalls zwei Jahre ab Abnahme. Wichtig: Ohne ausdrückliche Übertragung der Nutzungsrechte verbleibt das Urheberrecht beim Entwickler.

Welche Nutzungsrechte muss eine Lizenz mindestens einräumen?

Das UrhG kennt kein „volles Eigentum" an Software durch den Erwerber. Stattdessen räumt der Rechteinhaber dem Lizenznehmer schuldrechtlich oder dinglich wirkende Nutzungsrechte ein. Für den Mittelstand sind vor allem drei Rechtspositionen relevant.

Einfaches Nutzungsrecht (§ 31 Abs. 1 UrhG): Der Lizenznehmer darf die Software nutzen; der Lizenzgeber kann dieselben Rechte weiteren Nutzern einräumen. Ausschließliches Nutzungsrecht: Nur der Lizenznehmer darf die Software (in dem vereinbarten Umfang) nutzen; der Lizenzgeber selbst ist ausgeschlossen. In der unternehmerischen Praxis wird Standardsoftware fast ausnahmslos als einfache, nicht übertragbare Lizenz vergeben.

Kritischer Punkt: Die Lizenz muss klar definieren, für welche Anzahl von Nutzern, welche Geräte, welche geografischen Regionen und welche Verwendungszwecke sie gilt. Fehlt eine dieser Regelungen, entsteht im Streitfall erheblicher Auslegungsaufwand. Nach unserer Erfahrung sind unklare Nutzerdefinitionen – „ein Nutzer pro Named User" versus „concurrent user" – die häufigste Ursache für Nachforderungen durch Softwareanbieter.

Welche Schranken des Urheberrechts schützen den Lizenznehmer?

Das UrhG gewährt dem rechtmäßigen Nutzer bestimmte Mindestrechte, die vertraglich nicht wirksam abbedungen werden können. Diese Schranken sind für Geschäftsführer in Krisensituationen – etwa wenn ein Anbieter insolvent wird oder den Support einstellt – von erheblicher praktischer Bedeutung.

Vervielfältigung für den bestimmungsgemäßen Gebrauch (§ 69d UrhG): Das Laden, Anzeigen und Ablaufen-Lassen der Software ist erlaubt, soweit es für den bestimmungsgemäßen Gebrauch erforderlich ist. Eine explizite Lizenz für diese Grundnutzung ist nicht notwendig. Sicherungskopie (§ 69d Abs. 2 UrhG): Der rechtmäßige Nutzer darf eine Sicherungskopie anfertigen, soweit sie für die Datensicherung erforderlich ist – eine vertragliche Abrede, die dieses Recht ausschließt, ist unwirksam. Beobachtung und Untersuchung (§ 69d Abs. 3 UrhG): Das Beobachten, Untersuchen und Testen der Software beim normalen Gebrauch ist gestattet. Dekompilierung (§ 69e UrhG) zur Herstellung der Interoperabilität: Unter engen Voraussetzungen ist die Rückübersetzung des Objektcodes gestattet, um Interoperabilität mit einem anderen selbst entwickelten Programm herzustellen.

Diese Schrankenregelungen sind zwingendes Recht. Jede Vertragsklausel, die dem Lizenznehmer diese Mindestrechte entzieht, ist gemäß § 69g Abs. 2 UrhG nichtig.

Was ist der Erschöpfungsgrundsatz und gilt er bei Downloads?

Der Erschöpfungsgrundsatz (§ 17 Abs. 2 UrhG, Art. 4 Abs. 2 Softwarerichtlinie) besagt: Hat der Urheber ein körperliches Werkexemplar mit seiner Zustimmung in der EU in den Verkehr gebracht, erschöpft sich sein Verbreitungsrecht. Der Erwerber darf das Exemplar weiterveräußern. Diese Regel ist für den Gebrauchthandelmarkt für Softwarelizenzen bedeutsam.

Gilt Erschöpfung auch bei heruntergeladener Software? Die Antwort lautet – unter bestimmten Voraussetzungen – ja. Die gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Softwarerichtlinie hat klargestellt, dass die Erschöpfungslehre auch auf aus dem Internet heruntergeladene Software anwendbar sein kann, sofern die Lizenz zeitlich unbegrenzt ist, eine angemessene Vergütung gezahlt wurde und der Ersterwerber seine eigene Kopie unbrauchbar macht. Für den Mittelstand bedeutet das: Der Kauf gebrauchter Softwarelizenzen ist unter diesen Voraussetzungen rechtlich zulässig, birgt aber erhebliche Prüfpflichten.

Wichtig für Geschäftsführer: Bei Weiterveräußerung von Unternehmenslizenzen im Rahmen von Asset Deals oder bei der Unternehmensabspaltung müssen diese Voraussetzungen sorgfältig dokumentiert werden. Eine anwaltliche Prüfung der konkreten Lizenzbedingungen ist vor jeder Transaktion unerlässlich.

Welche Risiken entstehen bei Cloud-Software und SaaS-Modellen?

Software-as-a-Service (SaaS) – also die Nutzung von Software über das Internet ohne lokale Installation – hat in mittelständischen Unternehmen stark an Bedeutung gewonnen. Die rechtliche Einordnung folgt anderen Regeln als die klassische Softwareüberlassung. In der Mandatspraxis beraten wir regelmäßig Unternehmen, die die spezifischen Risiken von SaaS-Verträgen unterschätzt haben.

Vertragsrechtlich handelt es sich bei SaaS in der Regel um ein mietähnliches Dauerschuldverhältnis. Das bedeutet: Mit Kündigung oder Vertragsende verliert der Nutzer sofort den Zugriff auf die Anwendung und – falls nicht vertraglich gesichert – auch auf seine Daten. Kein Bestandsschutz durch Erschöpfung, kein Recht auf Vervielfältigung zu Sicherungszwecken im klassischen Sinne.

Aus datenschutzrechtlicher Perspektive ist beim Einsatz von SaaS regelmäßig ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO abzuschließen. Fehlt dieser Vertrag oder genügt er nicht den gesetzlichen Anforderungen, drohen Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes nach Art. 83 DSGVO.

Praktische Risiken im Überblick: Anbieterinsolvenz ohne Datensicherung, automatische Vertragsverlängerung durch AGB-Klauseln, fehlende Portabilität (Lock-in), unzureichende Datenexportfunktionen, Drittstaatentransfers ohne geeignete Schutzmaßnahmen. Ein sorgfältig verhandeltes Service Level Agreement (SLA) – die vertragliche Vereinbarung über Verfügbarkeit, Support und Datensicherung – ist bei SaaS-Verträgen keine Kür, sondern Pflicht.

Wann liegt eine Lizenzverletzung vor und welche Konsequenzen hat sie?

Eine Lizenzverletzung liegt vor, wenn Software über den vertraglich oder gesetzlich erlaubten Umfang hinaus genutzt wird. Typische Konstellationen: mehr gleichzeitige oder benannte Nutzer als lizenziert, Installation auf nicht autorisierten Geräten, Nutzung in nicht freigegebenen Unternehmenseinheiten, Weitergabe an Dritte ohne Berechtigung sowie Nutzung nach Vertragsende.

Welche rechtlichen Folgen drohen? Der Rechteinhaber kann Unterlassung (§ 97 Abs. 1 UrhG), Schadensersatz (§ 97 Abs. 2 UrhG) und Auskunft über den Umfang der Verletzung verlangen. Bei der Schadensberechnung kann er nach der sogenannten Lizenzanalogie – also dem Betrag, den ein ordentlicher Lizenznehmer hätte zahlen müssen – abrechnen. Die reguläre Verjährungsfrist für urheberrechtliche Schadensersatzansprüche beträgt nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen drei Jahre ab Kenntnis (§ 195 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Pflichtverletzung und der Anspruchsgegner bekannt wurden.

Viele Anbieter führen regelmäßig Softwareaudits durch – ein im Lizenzvertrag oft verstecktes Klauselrecht, das dem Anbieter die Überprüfung der tatsächlichen Nutzung gestattet. Geschäftsführer sollten diese Auditklauseln bei Vertragsabschluss prüfen und ihren Umfang beschränken lassen.

Wie werden Open-Source-Lizenzen im Mittelstand rechtlich relevant?

Open-Source-Software (quelloffene Software) ist nicht „kostenlos und frei verwendbar" in dem Sinne, dass keine Lizenzbedingungen gelten. Das Gegenteil ist der Fall: Open-Source-Lizenzen – von der permissiven MIT-Lizenz über die Apache-2.0-Lizenz bis zur „copyleften" GNU General Public License (GPL) – sind rechtlich verbindliche Nutzungsbedingungen, deren Verletzung dieselben urheberrechtlichen Konsequenzen nach sich zieht wie die Verletzung proprietärer Lizenzen.

Besonderes Augenmerk verdient das sogenannte Copyleft-Prinzip der GPL: Wird GPL-lizenzierter Code in ein eigenes Softwareprodukt eingebettet, kann die Verpflichtung entstehen, das gesamte abgeleitete Werk unter der GPL zu veröffentlichen. Für den Mittelstand, der Software für eigene Geschäftsprozesse oder als Produktbestandteil entwickelt, kann diese Pflicht erhebliche wirtschaftliche Konsequenzen haben – bis hin zur ungewollten Offenlegung von Quellcode, der Geschäftsgeheimnisse enthält.

Nach unserer Erfahrung wird Open-Source-Compliance im Mittelstand systematisch unterschätzt. Eine strukturierte Inventarisierung der eingesetzten Open-Source-Komponenten (Software Bill of Materials, SBOM) und regelmäßige Compliance-Checks sind insbesondere dann geboten, wenn Software Dritten überlassen oder in Produkte integriert wird.

Was gilt bei der Übertragung von Lizenzen im Rahmen von Unternehmenstransaktionen?

Share Deal oder Asset Deal – diese Unterscheidung hat bei Softwarelizenzen erhebliche Bedeutung. Beim Share Deal (Erwerb von Gesellschaftsanteilen) geht die Gesellschaft einschließlich aller ihrer Verträge und Lizenzen auf den Erwerber über. Die Software-Lizenzverhältnisse bleiben bestehen; eine Zustimmung des Anbieters ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Beim Asset Deal (Erwerb einzelner Vermögensgegenstände) hingegen müssen Verträge und damit Lizenzrechte gesondert übertragen werden. Ob dies ohne Zustimmung des Lizenzgebers möglich ist, hängt von der Ausgestaltung des jeweiligen Lizenzvertrags ab. Viele Standardlizenzverträge enthalten Change-of-Control-Klauseln oder Abtretungsverbote, die bei einem Asset Deal zu einem Erlöschen oder einer Kündbarkeit der Lizenz führen können.

In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Softwareunternehmen aus dem produzierenden Sektor, das im Rahmen eines Asset Deals eine Unternehmenssparte veräußern wollte. Ausgangslage: Mehrere kritische ERP- und Produktionssteuerungslizenzen enthielten Change-of-Control-Klauseln; ein Transfer ohne Anbieterzustimmung hätte zum Erlöschen der Lizenzen geführt. Vorgehen: Strukturierte Lizenzinventur, Verhandlung mit den jeweiligen Anbietern, vertraglich gesicherte Transferzusagen als Closing-Bedingung. Ergebnis: Die Transaktion konnte mit vollständig gesicherter Lizenzbasis abgeschlossen werden, ohne dass Betriebsunterbrechungen entstanden.

Welche Regelungen zur Softwarewartung und Softwarepflege sind rechtlich geboten?

Softwarewartung – also das Bereitstellen von Fehlerkorrekturen (Bugfixes), Sicherheits-Updates und Weiterentwicklungen – ist im deutschen Recht keine gesetzliche Selbstverständlichkeit nach Vertragsabschluss. Ob und in welchem Umfang ein Anbieter zur Wartung verpflichtet ist, richtet sich ausschließlich nach dem Vertrag.

Wichtige Unterscheidung: Pflege (Maintenance) und Weiterentwicklung sind zwei verschiedene Vertragsleistungen. Während eine angemessene Fehlerbeseitigung bei Kauf- oder Werkverträgen aus der Mängelhaftung folgen kann (für die Dauer der gesetzlichen Gewährleistungsfrist), besteht danach keinerlei gesetzliche Pflicht des Anbieters zur Bereitstellung von Updates oder Patches. Gerade bei sicherheitskritischer Software kann das für mittelständische Unternehmen ein erhebliches operationelles und – nach den Anforderungen der DSGVO und der NIS-2-Richtlinie – auch rechtliches Risiko darstellen.

Empfehlung: Wartungsverträge sollten Response-Zeiten, Update-Pflichten, Eskalationsstufen und Mindestlaufzeiten detailliert regeln. Einseitige Beendigungsrechte des Anbieters und fehlende Regelungen zu End-of-Life-Szenarien (Einstellung des Produkts) sollten verhandelt und durch Quellcode-Hinterlegungsvereinbarungen (Escrow) abgesichert werden.

Welche Besonderheiten gelten bei KI-gestützter Software?

KI-Software – insbesondere Systeme, die auf maschinellen Lernmodellen basieren – stellt das überkommene Lizenzrecht vor neue Fragen. Wem gehört ein KI-generiertes Werk? Wie ist das Modell selbst lizenzrechtlich einzuordnen? Und welche urheberrechtlichen Pflichten entstehen beim Training von KI-Modellen mit geschützten Daten?

Zum urheberrechtlichen Schutz von KI-Outputs: Nach derzeitiger Rechtslage in Deutschland schützt das UrhG nur Werke, die das Ergebnis menschlicher schöpferischer Leistung sind. Rein maschinell generierte Outputs sind damit grundsätzlich nicht urheberrechtlich schutzfähig – eine erhebliche Konsequenz für Unternehmen, die KI für die Produktentwicklung einsetzen. Der EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689), der schrittweise seit 2024 in Kraft tritt, ergänzt diese Ausgangslage um spezifische Transparenz- und Risikomanagementpflichten für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen.

Für Geschäftsführer im Mittelstand, die KI-Software einsetzen oder entwickeln lassen, ergeben sich daraus konkrete Prüfaufgaben: Klärung der Rechte an Trainingsdaten, Vereinbarung klarer Eigentumsverhältnisse an Modellanpassungen (Fine-tuning), Einhaltung der Kennzeichnungspflichten des AI Acts und Implementierung geeigneter Governance-Strukturen.

Wie lässt sich ein Softwarevertrag sicher beenden?

Vertragsbeendigung ist im Softwarebereich oft komplizierter als Geschäftsführer erwarten. Drei Beendigungsszenarien verlangen besondere Aufmerksamkeit.

Ordentliche Kündigung: Bei Dauerschuldverhältnissen (Miete/SaaS) sind die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen maßgeblich. Fehlen ausdrückliche Fristen, gelten die gesetzlichen Vorschriften des BGB. Vorsicht bei automatischer Verlängerungsklausel: Wird nicht rechtzeitig vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt, verlängert sich der Vertrag in der Regel automatisch um die ursprüngliche Laufzeit. Außerordentliche Kündigung: Schwerwiegende Mängel, die die bestimmungsgemäße Nutzung dauerhaft beeinträchtigen, können zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigen.

Nach Vertragsende: Was geschieht mit den Daten? Bei SaaS-Verträgen ist die Datenmigration ein kritischer Punkt. Das Recht auf Datenportabilität (Art. 20 DSGVO) hilft nur bei personenbezogenen Daten. Für Geschäftsdaten (Buchhaltungsdaten, Produktionsdaten, CRM-Inhalte) bedarf es ausdrücklicher vertraglicher Regelungen zum Datenexport, zu Formaten und zu Löschpflichten nach Vertragsende.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

Konkrete Lizenzsituation prüfen lassen? Die Experten von BRANDT & FALK analysieren Ihre Softwareverträge, klären offene Nutzungsrechtsfragen und begleiten Sie bei der Verhandlung mit Softwareanbietern. Wenden Sie sich unter info@brandtfalk.com an unser Team in München oder Berlin.

Häufige Fragen: Softwareüberlassung und Softwarelizenzen

Was ist der Unterschied zwischen einer einfachen und einer ausschließlichen Softwarelizenz?

Bei der einfachen Lizenz (§ 31 Abs. 1 UrhG) darf der Lizenznehmer die Software nutzen, ohne dass der Lizenzgeber daran gehindert wird, dieselben Rechte an Dritte weiterzugeben. Die ausschließliche Lizenz hingegen schließt auch den Lizenzgeber selbst von der Nutzung im lizenzierten Umfang aus und kann dinglich wirken. Für den Mittelstand ist die Unterscheidung besonders relevant, wenn Software als Teil eines Produkts vertrieben oder exklusiv für eigene Geschäftsprozesse geschützt werden soll. Im Zweifel gilt die weniger weitgehende einfache Lizenz.

Muss ich bei Open-Source-Software immer den Quellcode offenlegen?

Nicht bei jeder Open-Source-Lizenz. Permissive Lizenzen wie MIT oder Apache 2.0 verlangen keine Quellcodeoffenlegung. Copyleft-Lizenzen wie die GPL hingegen können die Offenlegungspflicht auslösen, wenn GPL-lizenzierter Code in ein eigenes Softwareprodukt integriert und dieses Dritten zugänglich gemacht wird. Ob eine „Verbreitung" im Sinne der GPL vorliegt, ist einzelfallabhängig und muss anwaltlich geprüft werden. Interner Einsatz ohne externe Distribution löst die Offenlegungspflicht grundsätzlich nicht aus.

Welche Mindestinhalte sollte ein Softwarelizenzvertrag regeln?

Ein rechtssicherer Softwarelizenzvertrag sollte mindestens regeln: Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte (einfach/ausschließlich, Nutzerzahl, Geräte, Standorte), Vergütung und Abrechnungsmodalitäten, Gewährleistung und Haftungsumfang, Wartungs- und Supportpflichten, Kündigungsfristen und Folgen der Vertragsbeendigung (Datensicherung, Löschung), Regelungen zur Übertragbarkeit der Lizenz und Gerichtsstand. Fehlen wesentliche Punkte, entstehen Auslegungslücken, die im Streitfall kostspielig werden können.

Was passiert mit meinen Softwarelizenzen bei einem Unternehmensverkauf?

Beim Share Deal (Anteilskauf) gehen Lizenzen als Teil des Gesellschaftsvermögens grundsätzlich über. Beim Asset Deal (Einzelkauf von Vermögenswerten) hängt die Übertragbarkeit von den Lizenzbedingungen ab. Viele Verträge enthalten Change-of-Control-Klauseln oder Abtretungsverbote, die bei einem Asset Deal zu Erlöschen oder Kündigung führen können. Eine sorgfältige Lizenzinventur ist Teil jeder Due-Diligence-Prüfung und sollte vor Closing abgeschlossen sein.

Gilt das Erschöpfungsprinzip auch für heruntergeladene Software?

Unter bestimmten Voraussetzungen ja. Die gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs hat klargestellt, dass Erschöpfung auch bei aus dem Internet bezogener Software eintreten kann, sofern die Lizenz zeitlich unbegrenzt ist, eine angemessene Vergütung gezahlt wurde und der Ersterwerber seine Kopie unbrauchbar macht. Der Kauf gebrauchter Software-Lizenzen ist damit unter diesen Voraussetzungen grundsätzlich zulässig, setzt jedoch sorgfältige dokumentarische Nachweise voraus.

Welche DSGVO-Pflichten entstehen beim Einsatz von SaaS?

Sobald ein SaaS-Anbieter im Auftrag des Unternehmens personenbezogene Daten verarbeitet, ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO abzuschließen. Fehlt dieser Vertrag, drohen Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes. Darüber hinaus sind Drittstaatentransfers zu prüfen (Art. 44 ff. DSGVO), geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen zu dokumentieren und im Verarbeitungsverzeichnis zu erfassen.

Wie erkenne ich eine unzulässige AGB-Klausel in Softwareverträgen?

AGB-Klauseln in Softwareverträgen unterliegen der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB. Unzulässig sind Klauseln, die den Lizenznehmer unangemessen benachteiligen – etwa vollständige Haftungsausschlüsse für grob fahrlässig verursachte Schäden, einseitige Änderungsvorbehalte zu Lasten des Nutzers oder Einschränkungen der gesetzlich zwingend garantierten Schrankenrechte des UrhG. Im B2B-Bereich gilt eine etwas weniger strenge Kontrolle als im Verbraucherbereich, grundlegende Fairnessanforderungen bleiben aber bestehen.

Was ist ein Softwarehinterlegungsvertrag (Software-Escrow) und wann ist er sinnvoll?

Bei einem Software-Escrow-Vertrag hinterlegt der Anbieter den Quellcode der Software bei einem neutralen Treuhänder. Der Lizenznehmer erhält Zugang zum Quellcode, wenn ein definiertes Freigabeereignis eintritt – etwa Insolvenz des Anbieters, dauerhafte Einstellung des Supports oder Verletzung vertraglicher Pflichten. Für mittelständische Unternehmen, die kritische Geschäftsprozesse auf Individualsoftware oder nischenbezogene Standardsoftware stützen, ist ein Escrow-Arrangement eine wichtige Absicherung gegen den Ausfall des Anbieters.

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Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des IT-Rechts, des gewerblichen Rechtsschutzes und des Datenschutzes – von der Gestaltung und Verhandlung von Softwareverträgen und Lizenzvereinbarungen über Open-Source-Compliance und Softwareauditabwehr bis hin zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen beim Einsatz cloudbasierter Systeme. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung in der Begleitung von IT-Transaktionen und der anwaltlichen Beratung technologieorientierter Mittelstandsunternehmen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Softwareüberlassung und Lizenzierung. Ihr konkreter Fall – sei es eine Lizenzabmahnung, ein bevorstehender Asset Deal oder die Einführung einer neuen SaaS-Plattform – erfordert die Prüfung Ihrer spezifischen Vertragsunterlagen, der einschlägigen Rechtsprechung und der aktuellen Gesetzeslage. Zur Klärung, wie das Softwarelizenzrecht auf Ihr Unternehmen wirkt, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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