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Softwareüberlassung und Softwarelizenzen – Groß- und Einzelhandel: Rechtslage und Optionen

Softwareüberlassung und Softwarelizenzen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein mittelständisches Handelsunternehmen schließt einen Vertrag über eine Warenwirtschaftssoftware ab — und bemerkt erst Monate später, dass die vereinbarte Nutzungsart die unternehmensweite Verwendung gar nicht abdeckt. Was wie ein Einzelfall klingt, begegnet der Kanzlei in der Mandatspraxis regelmäßig: Lizenzverträge im Groß- und Einzelhandel sind häufig unzureichend auf die konkreten Betriebsbedürfnisse zugeschnitten, und die rechtlichen Konsequenzen — von Urheberrechtsverletzungen bis zur fristlosen Kündigung — treffen Geschäftsführer persönlich hart.

Softwareüberlassung und Softwarelizenzen unterliegen im deutschen Recht einem doppelten Regelungssystem: dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) als Schutzrechtsebene und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) als Vertragsrechtsebene. Für Handelsunternehmen entscheidet die genaue Ausgestaltung des Lizenzvertrags darüber, welche Nutzungsrechte wirksam eingeräumt werden, welche Gewährleistungsansprüche bestehen und wie Haftungsrisiken gesteuert werden können. Geschäftsführer, die diese Zusammenhänge kennen, schützen ihr Unternehmen vor kostspieligen Lizenzverstößen und sichern den laufenden Betrieb rechtlich ab.

Der folgende Beitrag analysiert die Rechtsgrundlagen der Softwareüberlassung, die vertraglichen Gestaltungsoptionen, branchenspezifische Risiken im Handel sowie die praktischen Handlungsempfehlungen für Geschäftsführer im Mittelstand — gegliedert nach den typischen Problemfeldern, die in der anwaltlichen Beratung immer wieder auftreten.

Welche Rechtsgrundlagen regeln die Softwareüberlassung?

Software genießt urheberrechtlichen Schutz als Werk der Literatur im Sinne des Urheberrechtsgesetzes. § 69a UrhG stellt Computerprogramme ausdrücklich unter den Schutz des UrhG, sobald sie das erforderliche Maß an individueller Schöpfungshöhe erreichen — eine Schwelle, die die Rechtsprechung bei Standardsoftware bereits bei geringem Eigentümlichkeitsgrad als erfüllt ansieht. Der Softwareanbieter hält damit das ausschließliche Nutzungsrecht, und jede Nutzung durch Dritte bedarf seiner Zustimmung in Form einer Lizenz.

Parallel dazu richtet sich die vertragliche Einbettung nach dem BGB. Die einschlägige Vertragsart hängt von der vereinbarten Überlassungsform ab: Bei dauerhafter Softwareüberlassung gegen Einmalzahlung liegt nach überwiegender Rechtsprechung und Literatur ein Kaufvertrag im Sinne der §§ 433 ff. BGB vor, mit der Folge, dass Mängelrechte nach §§ 434 ff. BGB greifen. Bei zeitlich befristeter Überlassung — etwa im SaaS-Modell (Software as a Service) oder bei klassischen Mietlizenzen — findet Mietrecht nach §§ 535 ff. BGB Anwendung. Diese Unterscheidung ist für Handelsunternehmen von erheblicher praktischer Bedeutung, denn sie steuert die gesetzliche Gewährleistungsdauer, die Kündigungsmöglichkeiten und die Rückabwicklung bei Leistungsstörungen.

Hinzu tritt seit 2022 das neue Vertragsrecht für digitale Produkte (§§ 327 ff. BGB), das auf Verbraucherverträge Anwendung findet und Dauerschuldverhältnisse über digitale Inhalte gesondert regelt. Im unternehmerischen B2B-Verkehr — dem typischen Umfeld von Groß- und Einzelhandelsunternehmen — bleibt es indes vorrangig bei den allgemeinen kaufrechtlichen und mietrechtlichen Regelungen, ergänzt durch die individuell ausgehandelten Vertragsbedingungen.

In der Mandatspraxis sehen wir, dass viele Handelsunternehmen die Weichenstellung zwischen Kauf- und Mietlizenz nicht bewusst treffen, sondern schlicht die vorformulierten Vertragsbedingungen des Anbieters akzeptieren. Das ist riskant, weil die Vertragstypen erheblich unterschiedliche Rechtsfolgen erzeugen — insbesondere bei Vertragsstörungen, Preiserhöhungen und dem Wechsel des Softwareanbieters.

Wie werden Softwarenutzungsrechte wirksam eingeräumt?

Die urheberrechtliche Nutzungsrechtseinräumung folgt dem sogenannten Zweckübertragungsgrundsatz nach § 31 Abs. 5 UrhG: Im Zweifel werden nur die Nutzungsrechte übertragen, die für den erkennbaren Vertragszweck unbedingt erforderlich sind. Für Handelsunternehmen bedeutet das in der Praxis, dass jede Nutzungsart — Vervielfältigung, Verbreitung, Bearbeitung, Unterlizenzierung — im Vertrag ausdrücklich und vollständig geregelt sein muss, um Auslegungsstreitigkeiten zu vermeiden.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Frage der Vervielfältigungsrechte bei unternehmensweitem Einsatz. § 69c UrhG räumt dem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung ein; erlaubnisfreie Vervielfältigungen zu Sicherungs- und Reparaturzwecken sind nach § 69d UrhG nur in engen Grenzen zulässig. Wer also eine Handelssoftware auf mehreren Servern oder Endgeräten betreibt, ohne dass der Lizenzvertrag dies ausdrücklich gestattet, riskiert eine Urheberrechtsverletzung — unabhängig davon, ob der Einsatz intern und ohne Gewinnerzielungsabsicht erfolgt.

Für den Groß- und Einzelhandel, der typischerweise mit mehreren Standorten, Filialen und mobilen Arbeitsplätzen operiert, stellt sich die Frage der Nutzungsrechte besonders scharf. In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Einzelhandelsunternehmen mit zwölf Filialen, das eine Standard-Kassensoftware erworben hatte. Der Lizenzvertrag räumte lediglich die Nutzung auf einem Arbeitsplatz ein; die unternehmensweite Ausrollung auf alle Kassensysteme wurde vom Anbieter nach einer internen Audit-Aktion als Lizenzverletzung geltend gemacht. Die Kanzlei prüfte die Vertragslage, verhandelte eine nachträgliche Volumenlizenzvereinbarung und konnte einen kostspieligen Rechtsstreit abwenden — ohne dass dem Unternehmen gerichtliche Schritte drohten.

Mikro-Fall (anonymisiert): In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein inhabergeführtes Großhandelsunternehmen aus der Lebensmittelbranche. Ausgangslage: Das Unternehmen nutzte eine ERP-Software auf Basis eines vor mehreren Jahren abgeschlossenen Kauflizenzvertrags und hatte die Software im Rahmen einer IT-Modernisierung auf einer virtualisierten Serverinfrastruktur neu installiert. Der Softwareanbieter machte geltend, die Virtualisierung sei von der ursprünglichen Lizenz nicht gedeckt und stelle eine unzulässige Bearbeitung des Programms dar. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte den Lizenzvertrag auf die vereinbarten Nutzungsarten, prüfte die technische Umsetzung und die einschlägige Rechtsprechung zu virtuellen Umgebungen. Ergebnis: Es konnte eine Einigung im Wege einer erweiterten Nutzungsrechtsvereinbarung erzielt werden; eine Unterlassungsklage des Anbieters wurde abgewendet. Konkrete Erfolgsquoten werden bewusst nicht benannt.

Welche Vertragsmodelle sind im Handel gebräuchlich — und wo liegen die Fallstricke?

Im Groß- und Einzelhandel haben sich im Wesentlichen vier Vertragsmodelle für Softwareüberlassung etabliert, die jeweils unterschiedliche Risikoprofile aufweisen.

Kauflizenz (Perpetual License): Die Software wird gegen Einmalzahlung dauerhaft überlassen. Rechtlich liegt — vorbehaltlich abweichender Vertragsgestaltung — ein Kaufvertrag nach § 433 BGB vor. Vorteil: keine laufenden Lizenzkosten; Nachteil: Aktualisierungen und Support sind häufig nur gegen zusätzliches Entgelt erhältlich, und der Wechsel zu neuerer Software erfordert erneute Investitionen. Die gesetzliche Gewährleistung nach §§ 434 ff. BGB gilt für Sachmängel; die reguläre Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt nach allgemeinen Regeln drei Jahre (§ 195 BGB, Beginn nach § 199 BGB). Im Einzelfall können abweichende AGB-Klauseln gelten — diese sind an §§ 305 ff. BGB zu messen.

Mietlizenz / Subscription: Die Software wird zeitlich befristet überlassen, typischerweise monatlich oder jährlich abgerechnet. Es gelten die mietrechtlichen Vorschriften (§§ 535 ff. BGB). Für Handelsunternehmen birgt dieses Modell das Risiko einseitiger Preiserhöhungen und — sofern keine ausreichende Datenmigrations-Klausel vereinbart ist — des Datenverlusts bei Kündigung des Dienstverhältnisses. In der Mandatspraxis sehen wir regelmäßig, dass Handelsunternehmen bei Subscription-Modellen die Kündigungsfristen und die Konsequenzen eines Anbieterwechsels unterschätzen.

SaaS-Modell (Software as a Service): Die Software wird nicht auf eigener Hardware betrieben, sondern über das Internet als Dienstleistung bereitgestellt. Datenschutzrechtlich greift neben dem BGB zusätzlich die DSGVO: Der SaaS-Anbieter ist regelmäßig Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 DSGVO, was einen schriftlichen Auftragsverarbeitungsvertrag erfordert. Für Handelsunternehmen, die personenbezogene Kundendaten verarbeiten — etwa in CRM- oder E-Commerce-Systemen — ist diese Anforderung zwingend. Fehlt der Auftragsverarbeitungsvertrag, drohen Bußgelder nach Art. 83 DSGVO von bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes.

Open-Source-Lizenzen: Eine für den Mittelstand oft unterschätzte Kategorie. Open-Source-Software ist zwar häufig kostenfrei nutzbar, aber keineswegs rechtsfrei. Je nach Lizenztyp — GPL, LGPL, MIT, Apache — bestehen Pflichten zur Offenlegung des Quellcodes bei Weiterverbreitung, zur Wahrung von Urheberrechtsvermerken und zur Lizenz-Kompatibilität bei Kombination mit proprietärem Code. Handelsunternehmen, die eigene Software entwickeln lassen oder Softwarekomponenten in bestehende Systeme integrieren, sollten die verwendeten Open-Source-Lizenzen stets anwaltlich prüfen lassen.

Wie wirken AGB-Klauseln in Softwareverträgen — und wann sind sie unwirksam?

Softwareanbieter verwenden nahezu ausnahmslos vorformulierte Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Im unternehmerischen Verkehr gilt die Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB zwar mit abgeschwächter Intensität, ist aber keineswegs ausgeschlossen. Klauseln, die den Auftraggeber unangemessen benachteiligen, sind nach § 307 BGB unwirksam — auch im B2B-Bereich.

Für Handelsunternehmen besonders relevant sind Klauseln zu folgenden Punkten: Haftungsbeschränkungen des Anbieters auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sind im B2B-Bereich grundsätzlich zulässig; der vollständige Haftungsausschluss für Datenverlust hingegen kann nach §§ 307, 309 Nr. 7b BGB unwirksam sein, wenn er auch grobe Fahrlässigkeit erfasst. Einseitige Änderungsvorbehalte des Anbieters — etwa das Recht, die Lizenzgebühren ohne Mindestankündigungsfrist anzupassen — sind an § 308 Nr. 4 BGB zu messen und häufig unwirksam. Kurze Rügefristen für Mängel, die unter der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB liegen, können ebenfalls problematisch sein.

Nach unserer Erfahrung lassen sich durch eine strukturierte Vertragsverhandlung vor Vertragsschluss die wesentlichen AGB-Risiken erheblich reduzieren. Anbieter, insbesondere im Bereich spezialisierter Handelssoftware, sind in der Regel bereit, auf konkrete Einwände einzugehen, wenn diese rechtlich fundiert vorgetragen werden. Wer hingegen erst nach Vertragsschluss Widerspruch erhebt, kämpft mit dem gesamten Vertragsgefüge gegen sich.

Welche urheberrechtlichen Grenzen gelten für Weiterentwicklung und Anpassung?

Handelsunternehmen benötigen häufig Anpassungen an der eingesetzten Software — sei es die Integration in bestehende ERP-Systeme, die Entwicklung eigener Schnittstellen (APIs) oder die Anpassung der Benutzeroberfläche an unternehmenseigene Prozesse. Urheberrechtlich ist hier besondere Vorsicht geboten.

§ 69c Nr. 2 UrhG gewährt dem Rechtsinhaber das ausschließliche Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung des Computerprogramms. Anpassungen, die über die vertraglich erlaubte Nutzung hinausgehen, erfordern eine gesonderte Genehmigung. Eine wichtige Ausnahme besteht nach § 69e UrhG für die Dekompilierung zum Zweck der Herstellung der Interoperabilität mit anderen Programmen — aber nur unter strengen Voraussetzungen, die im Einzelfall anwaltlich zu prüfen sind.

Besonders heikel ist die Frage, wem die Rechte an einer durch Dritte — etwa ein IT-Systemhaus — vorgenommenen Anpassung zustehen. Fehlt eine klare vertragliche Regelung im Entwicklungsvertrag, entstehen die Urheberrechte beim Entwickler (§ 7 UrhG), und das Handelsunternehmen erhält allenfalls ein einfaches Nutzungsrecht. Das kann in der Praxis dazu führen, dass das Unternehmen die für seinen Betrieb zentrale Software-Anpassung nicht ohne Mitwirkung des Entwicklers weiterentwickeln oder auf einen anderen Dienstleister übertragen kann. Nach unserer Beratungserfahrung ist dies einer der häufigsten und kostspieligsten Fehler im IT-Vertragsbereich des Mittelstands.

Die Lösung liegt in einer sorgfältigen Vertragsgestaltung: Entwicklungsverträge sollten ausdrücklich regeln, dass alle im Rahmen des Auftrags entstehenden Schutzrechte auf den Auftraggeber übertragen werden oder ihm zumindest ein ausschließliches, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht eingeräumt wird. Dies gilt sowohl für klassische Werkverträge als auch für agile Entwicklungsprojekte.

Was gilt beim Weiterverkauf von Softwarelizenzen?

Der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen ist ein in der Praxis häufig unterschätztes Rechtsfeld. Der Europäische Gerichtshof hat in einer grundlegenden Entscheidung (ohne Wiederholung eines konkreten Aktenzeichens: die gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung auf europäischer Ebene) den Erschöpfungsgrundsatz auch auf digital übermittelte Software ausgedehnt: Danach erschöpft sich das Verbreitungsrecht des Urhebers, wenn eine Programmkopie mit seiner Zustimmung in der EU in den Verkehr gebracht wurde. Der Erwerber einer solchen Kopie darf sie grundsätzlich weiterveräußern.

Für Groß- und Einzelhandelsunternehmen ergeben sich daraus zwei Praxisrelevanzfelder. Erstens: Wer Softwarelizenzen als Teil eines Unternehmenskaufs oder einer Betriebsabtretung übernimmt, sollte die Erschöpfungsfrage und die Übertragbarkeit der Lizenzen sorgfältig prüfen. Viele Lizenzverträge enthalten Anti-Assignment-Klauseln, die eine Übertragung ohne Zustimmung des Lizenzgebers ausschließen. Ob solche Klauseln den Erschöpfungsgrundsatz wirksam einschränken können, ist rechtlich umstritten und im Einzelfall zu bewerten. Zweitens: Handelsunternehmen, die mit gebrauchten Lizenzen handeln oder solche erwerben, tragen das Risiko, dass die Übertragungskette lückenhaft ist oder der Erstanbieter Einwände gegen die Erschöpfung erhebt.

Sicherheit schafft hier nur eine vollständige Dokumentation der Übertragungshistorie und, soweit möglich, eine Zustimmung des Originallizenzgebers zur Weitergabe. Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung von Unterlagen, Fristen und der einschlägigen Rechtsprechung.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Lizenzvertragsunterlagen und eine rechtliche Einschätzung der Übertragbarkeit erreichen Sie uns unter info@brandtfalk.com.

Wie sind Datenschutz und DSGVO-Compliance bei Softwareüberlassung zu berücksichtigen?

Für Handelsunternehmen, die Software für die Verarbeitung personenbezogener Kundendaten einsetzen — Treueprogramme, E-Commerce-Plattformen, CRM-Systeme, digitale Kassensysteme — ist die datenschutzrechtliche Einbettung der Softwarenutzung ein eigenständiger Compliance-Pflichtenkreis. Softwareanbieter, die im Auftrag des Handelsunternehmens personenbezogene Daten verarbeiten, sind Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO.

Der Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) nach Art. 28 DSGVO ist zwingend schriftlich — in Papier- oder elektronischer Form — abzuschließen, bevor der Auftragsverarbeiter mit der Verarbeitung beginnt. Ohne diesen Vertrag fehlt die Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung, was aufsichtsbehördliche Maßnahmen und Bußgelder bis zu den in Art. 83 DSGVO vorgesehenen Höchstsätzen auslösen kann. Die Meldefrist bei Datenschutzverletzungen beträgt nach Art. 33 DSGVO 72 Stunden ab Kenntniserlangung; Auskunftsansprüche Betroffener nach Art. 15 DSGVO sind grundsätzlich binnen eines Monats zu beantworten.

Hinzu tritt die Frage des internationalen Datentransfers, wenn der Softwareanbieter seine Infrastruktur ganz oder teilweise außerhalb der EU betreibt. Standardvertragsklauseln (SCC) der Europäischen Kommission oder ein angemessener Angemessenheitsbeschluss sind dann erforderlich. Für Handelsunternehmen, die auf US-amerikanische Cloud-Anbieter setzen, ist die Rechtslage nach dem EU-US-Data-Privacy-Framework zwar entspannt, aber keineswegs risikofrei — eine turnusmäßige Überprüfung der datenschutzrechtlichen Grundlagen bleibt erforderlich.

In der Mandatspraxis begegnen uns regelmäßig Handelsunternehmen, die AVVs entweder gar nicht oder mit veralteten Mustern abgeschlossen haben. Die Kanzlei überprüft in solchen Mandaten die gesamte Auftragsverarbeitungsstruktur, identifiziert Lücken und gestaltet konforme Verträge — bevor eine Behördenprüfung das Versäumnis aufdeckt.

Welche praktischen Handlungsempfehlungen gelten für Geschäftsführer?

Aus der vorstehenden Analyse lassen sich für Geschäftsführer von Groß- und Einzelhandelsunternehmen konkrete Handlungsempfehlungen ableiten, die sowohl bei Neuvertragsschlüssen als auch im laufenden Betrieb relevant sind.

Vor Vertragsschluss: Lassen Sie jeden Softwarelizenzvertrag vor Unterzeichnung anwaltlich prüfen. Besonderes Augenmerk ist auf die vertraglich eingeräumten Nutzungsarten, die Standort- und Gerätebeschränkungen, die Regelungen zur Bearbeitung und Weiterentwicklung, die Haftungsklauseln und die Kündigungsfristen zu legen. Wer diese Prüfung spart, zahlt sie häufig mit vielfachem Aufwand im Streitfall nach.

Bei laufenden Verträgen: Führen Sie ein strukturiertes Lizenzmanagement. Dokumentieren Sie, welche Softwareprodukte in welcher Version auf welchen Systemen eingesetzt werden, und gleichen Sie dies mit den lizenzierten Nutzungsumfängen ab. Software-Audits durch Anbieter sind im Markt verbreitet und können ohne Vorbereitung zu erheblichen Nachforderungen führen. Konstellation A: Kauflizenz für fünf Arbeitsplätze, tatsächliche Nutzung auf fünfzehn Systemen → Lizenzverletzung nach § 69c UrhG → drohende Unterlassungsklage und Schadenersatz → Gegenmittel: unverzügliche Volumenlizenzverhandlung und anwaltliche Begleitung des Audits.

Bei Vertragskündigungen und Anbieterwechseln: Prüfen Sie frühzeitig, welche Daten und Anpassungen Sie mitnehmen können und welche im System des Anbieters verbleiben. Verhandeln Sie Datenmigrations- und Exit-Klauseln bereits im Ausgangsvertrag. Die reguläre Verjährungsfrist für vertragliche Ansprüche beträgt nach § 195 BGB drei Jahre — aber Fristen beginnen zu laufen, oft ohne dass Geschäftsführer es bemerken.

Bei Softwareentwicklungsaufträgen: Stellen Sie sicher, dass Entwicklungsverträge die vollständige Rechteübertragung oder zumindest ein umfassendes ausschließliches Nutzungsrecht an allen entstehenden Arbeitsergebnissen vorsehen. Das gilt auch für Subunternehmer des beauftragten IT-Systemhauses. Fehlt diese Regelung, entstehen Rechte beim Entwickler — nicht beim Handelsunternehmen.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle des deutschen Rechts. Ihr konkreter Sachverhalt erfordert die Prüfung der tatsächlichen Vertragsdokumentation, der eingesetzten Softwareprodukte und der aktuellen Rechtsprechung.

Für eine erste Durchsicht Ihrer Softwareverträge und eine rechtliche Einschätzung Ihrer Lizenzsituation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zu Softwareüberlassung und Softwarelizenzen im Handel

Was ist der Unterschied zwischen einer Kauflizenz und einer Mietlizenz?

Bei der Kauflizenz (Perpetual License) wird die Software gegen Einmalzahlung dauerhaft überlassen; es gelten kaufrechtliche Vorschriften (§§ 433 ff. BGB), und die reguläre Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt drei Jahre nach § 195 BGB. Bei der Mietlizenz wird die Software zeitlich befristet gegen laufende Vergütung überlassen; es finden die Mietrechtsvorschriften (§§ 535 ff. BGB) Anwendung, was unter anderem die Kündigungsfristen und die Rückgabepflichten beeinflusst. Die Wahl des Modells hat erhebliche Konsequenzen für Kostentransparenz, Vertragsbindung und Handlungsspielraum bei Anbieterwechseln.

Darf ein Handelsunternehmen erworbene Software auf mehreren Rechnern nutzen?

Die Nutzung auf mehreren Systemen setzt voraus, dass der Lizenzvertrag dies ausdrücklich gestattet. § 69c UrhG gewährt dem Rechtsinhaber das ausschließliche Vervielfältigungsrecht; jede Installation auf einem weiteren System stellt eine Vervielfältigung dar, die ohne lizenzvertragliche Erlaubnis rechtswidrig ist. Ausnahmen bestehen lediglich in sehr engen Grenzen nach § 69d UrhG (Sicherungskopie, Fehlerberichtigung). Handelsunternehmen mit mehreren Standorten oder Kassensystemen sollten ihre Lizenzanzahl stets mit dem tatsächlichen Einsatz abgleichen.

Was passiert bei einem Verstoß gegen einen Softwarelizenzvertrag?

Lizenzverstöße können urheberrechtliche und vertragliche Konsequenzen nach sich ziehen. Urheberrechtlich drohen Unterlassungsansprüche nach § 97 UrhG, Schadenersatzansprüche und — in schwerwiegenden Fällen — strafrechtliche Folgen nach § 106 UrhG. Vertragsrechtlich kann der Lizenzgeber außerordentlich kündigen und Nachlizenzzahlungen verlangen. Für Geschäftsführer ist zu beachten, dass die persönliche Haftung für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte unter bestimmten Voraussetzungen unmittelbar entstehen kann. Frühzeitige anwaltliche Beratung bei einem erkannten Lizenzverstoß ist daher dringend empfehlenswert.

Wann ist ein Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) bei Softwarenutzung erforderlich?

Ein AVV nach Art. 28 DSGVO ist erforderlich, wenn ein Softwareanbieter im Auftrag des Handelsunternehmens personenbezogene Daten verarbeitet — also etwa bei Cloud-basierten Kassensystemen, CRM-Software, E-Commerce-Plattformen oder Treueprogrammen. Der AVV muss vor Beginn der Datenverarbeitung abgeschlossen werden und bestimmte Mindestinhalte enthalten. Fehlt er, liegt ein Datenschutzverstoß vor, der Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder vier Prozent des weltweiten Jahresumsatzes nach sich ziehen kann.

Kann Software ohne Zustimmung des Anbieters weiterverkauft werden?

Nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung auf europäischer Ebene gilt der urheberrechtliche Erschöpfungsgrundsatz auch für digital übermittelte Software: Wird eine Programmkopie mit Zustimmung des Rechtsinhabers in der EU in den Verkehr gebracht, erschöpft sich das Verbreitungsrecht, und der Erwerber kann die Lizenz grundsätzlich weiterveräußern. Viele Lizenzverträge enthalten jedoch Anti-Assignment-Klauseln, deren Wirksamkeit im Spannungsverhältnis zum Erschöpfungsgrundsatz steht und im Einzelfall anwaltlich zu prüfen ist. Die lückenlose Dokumentation der Übertragungshistorie ist in jedem Fall erforderlich.

Wem gehören die Rechte an einer durch ein IT-Systemhaus entwickelten Software-Anpassung?

Ohne vertragliche Regelung entstehen die Urheberrechte an einer Software-Anpassung beim beauftragten Entwickler (§ 7 UrhG). Das beauftragende Handelsunternehmen erhält allenfalls das vertraglich vereinbarte Nutzungsrecht, das häufig nicht übertragbar und nicht unterlizenzierbarer Natur ist. Um sicherzustellen, dass das Unternehmen die Anpassung frei weiterentwickeln und auf andere Dienstleister übertragen kann, ist im Entwicklungsvertrag die vollständige Rechteübertragung oder ein umfassendes ausschließliches Nutzungsrecht ausdrücklich zu vereinbaren.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in allen Fragen des IT-Rechts, des Gewerblichen Rechtsschutzes und des Datenschutzes — von der Gestaltung und Prüfung von Softwareverträgen über urheberrechtliche Lizenzsachverhalte bis zur DSGVO-Compliance. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Die Kanzlei ist ausschließlich im Bereich der Wirtschaftsrechtliche tätig und unterhält keine Verflechtungen mit anderen Kanzleien oder Netzwerken. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

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