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Softwareüberlassung und Softwarelizenzen – Logistik: anwaltliche Beratung

Softwareüberlassung und Softwarelizenzen: Rechtslage, Fristen und anwaltliche Begleitung für den Mittelstand – BRANDT & FALK, München & Berlin.

Ein Logistikunternehmen aus dem Mittelstand bindet sein gesamtes Betriebsmodell an ein Warehouse-Management-System eines externen Anbieters – und stellt nach zwei Jahren fest, dass der Lizenzvertrag ausschließlich eine Nutzungsgestattung für eine einzelne Betriebsstätte enthält. Die Ausweitung auf drei weitere Lager? Vertragswidrig, Abmahnung angekündigt. Szenarien wie dieses begegnen uns in der Mandatspraxis regelmäßig, wenn Unternehmen Softwareverträge abschließen, ohne die urheberrechtlichen und schuldrechtlichen Implikationen vollständig zu durchdringen.

Softwareüberlassung und Softwarelizenzen unterliegen in Deutschland einem Regelungsgefüge aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) und dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Der Lizenzumfang – also welche Nutzungsrechte in welchem Umfang eingeräumt werden – bestimmt darüber, ob ein Unternehmen Software legal betreiben, weiterentwickeln lassen oder auf weitere Standorte ausrollen darf. Für Geschäftsführer mittelständischer Logistikunternehmen ist die präzise Gestaltung oder Prüfung dieser Verträge keine Formalie, sondern ein unmittelbarer Faktor für Betriebssicherheit und Haftungsrisiko.

Dieser Beitrag erläutert den rechtlichen Rahmen für Softwareverträge in der Logistikbranche, zeigt typische Fallstricke bei der Lizenzgestaltung auf und gibt Geschäftsführern einen strukturierten Fahrplan für die anwaltliche Begleitung von Softwareüberlassungen.

Welcher Rechtsrahmen gilt für Softwareüberlassungen im deutschen Recht?

Die Überlassung von Software ist in Deutschland urheberrechtlich und vertragsrechtlich doppelt verankert. Das Urheberrechtsgesetz schützt Software als Werk der Literatur gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG. Der Urheber – in aller Regel das Softwareunternehmen oder dessen Entwicklungsteam – verbleibt Inhaber der Nutzungsrechte. Jede Nutzung durch Dritte bedarf einer ausdrücklichen Einräumung von Nutzungsrechten nach § 31 UrhG. Fehlt diese oder ist sie unklar gefasst, greift der Zweckübertragungsgrundsatz des § 31 Abs. 5 UrhG: Im Zweifel erhält der Lizenznehmer nur das, was zur Erreichung des erkennbaren Vertragszwecks unbedingt erforderlich ist.

Auf der schuldrechtlichen Ebene richtet sich die Qualifikation des Softwarevertrags nach dem BGB. Die dauerhaft überlassene Software gegen Einmalvergütung wird in der Praxis überwiegend als Kaufvertrag nach §§ 433 ff. BGB behandelt – mit den entsprechenden Mängelansprüchen und einer gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren nach § 438 BGB. Die zeitlich befristete Softwaremiete – etwa Abonnementmodelle und SaaS-Lösungen – folgt dem Mietrecht gemäß §§ 535 ff. BGB. Die Differenzierung ist für Logistikunternehmen deshalb bedeutsam, weil sie bestimmt, welche Rechtsbehelfe bei Mängeln zur Verfügung stehen, welche Kündigungsrechte bestehen und welche Risiken bei Insolvenz des Anbieters eintreten.

Hinzu treten seit der UrhG-Reform europarechtliche Vorgaben: Die Software-Richtlinie 2009/24/EG, die durch §§ 69a ff. UrhG umgesetzt ist, enthält zwingende Mindestrechte des Lizenznehmers – darunter das Recht zur Erstellung einer Sicherungskopie (§ 69d Abs. 2 UrhG) und, unter engen Voraussetzungen, das Recht zur Fehleranalyse durch Dekompilierung (§ 69e UrhG). Diese Rechte können vertraglich nicht vollständig ausgeschlossen werden. Wir sehen in der Beratungspraxis immer wieder Lizenzverträge, die diese zwingenden Nutzerrechte zu Unrecht beschränken – mit der Folge, dass die entsprechenden Klauseln unwirksam sind, ohne dass dies dem Lizenznehmer bekannt ist.

Kaufvertrag, Mietvertrag oder Werkvertrag – welche Vertragsform ist für Logistiksoftware maßgeblich?

Die Wahl der Vertragsform ist in der Logistikbranche keine akademische Frage. Ob ein Transportmanagementsystem, ein Routenoptimierungs-Tool oder ein cloudbasiertes Lagerverwaltungssystem als Kauf-, Miet- oder Werkvertrag zu qualifizieren ist, entscheidet über Haftungsregime, Kündigungsrechte und Gewährleistungsfristen. Die Praxis kennt drei relevante Grundkonstellationen.

Softwarekauf (dauerhafte Lizenz): Der Anbieter überlässt dem Logistikunternehmen eine Softwareversion dauerhaft gegen Einmalzahlung. Es gelten die kaufrechtlichen Gewährleistungsvorschriften. Das Unternehmen erhält ein zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht, das aber inhaltlich durch die Lizenzklauseln eng begrenzt sein kann – etwa auf eine definierte Nutzerzahl, eine Betriebsstätte oder eine Prozessorarchitektur. Die Übertragbarkeit dieses Nutzungsrechts auf Dritte ist nach § 34 UrhG grundsätzlich zustimmungsbedürftig.

Softwaremiete / SaaS (Abonnement): Bei cloudbasierten Modellen – in der Logistik verbreitet für Tourenplanung, Fuhrparkverwaltung und Frachtbörsen-Anbindungen – stellt der Anbieter die Software als Dienst zur Verfügung. Der Lizenznehmer erhält kein dauerhaftes Nutzungsrecht, sondern ein zeitlich begrenztes Zugriffsrecht. Kündigt der Anbieter oder stellt den Betrieb ein, verliert das Logistikunternehmen unmittelbar die Betriebsfähigkeit. Escrow-Vereinbarungen und Exit-Klauseln gewinnen hier zentrale Bedeutung.

Individualsoftware als Werkvertrag: Lässt ein Logistik-Mittelständler ein maßgeschneidertes Dispositionssystem entwickeln, liegt regelmäßig ein Werkvertrag nach §§ 631 ff. BGB vor. Der Auftragnehmer schuldet einen Erfolg. Zugleich muss geregelt werden, wer Urheber der erstellten Software ist – im Zweifel das Entwicklungsunternehmen – und welche Nutzungsrechte das Logistikunternehmen erhält. Fehlt eine ausdrückliche Nutzungsrechtseinräumung für Quellcode und Weiterentwicklungen, kann das Unternehmen die Software nicht durch einen anderen Dienstleister warten oder erweitern lassen.

Welche Lizenzklauseln sind für Logistikunternehmen besonders kritisch?

Lizenzverträge für Logistiksoftware enthalten regelmäßig Klauseln, die in der Wachstums- und Umstrukturierungsphase mittelständischer Unternehmen zum Hemmnis werden. Nach unserer Erfahrung sind es vor allem fünf Klauselgruppen, die in der Beratungspraxis wiederholt zu Konflikten führen.

Standort- und Nutzerklauseln: Viele Lizenzverträge beschränken die Nutzung auf eine bestimmte Anzahl gleichzeitiger Nutzer oder auf benannte Installationsstandorte. Für Logistikunternehmen, die Tochterbetriebe gründen, Betriebsstätten hinzunehmen oder Personal aufstocken, entstehen hier kurzfristig Lizenzlücken. Die Unterscheidung zwischen Concurrent-User-Lizenzen (gleichzeitige Nutzer) und Named-User-Lizenzen (benannte Personen) hat erhebliche Kostenimplikationen, die bei Vertragsschluss häufig nicht ausreichend bewertet werden.

Weitergabe- und Konzernklauseln: Bei Unternehmensverkäufen, Ausgliederungen oder Carve-outs ist die Frage der Lizenzübertragbarkeit von unmittelbarer wirtschaftlicher Bedeutung. Enthält der Lizenzvertrag keine ausdrückliche Konzernklausel, bedarf die Nutzung durch verbundene Unternehmen der Zustimmung des Lizenzgebers. Das kann M&A-Transaktionen verzögern oder die Bewertung der Zielgesellschaft beeinflussen.

Audit-Rechte: Software-Auditklauseln ermächtigen den Anbieter, die tatsächliche Nutzungsintensität zu überprüfen. Für einen Logistikdienstleister bedeutet das, dass Mitarbeiter des Softwareanbieters unter Umständen Einblick in Betriebsdaten, Nutzerstatistiken und Systemkonfigurationen erhalten. Die Vereinbarkeit mit datenschutzrechtlichen Anforderungen aus der DSGVO ist dabei gesondert zu prüfen.

Wartungs- und Update-Pflichten: Viele Verträge verpflichten den Lizenznehmer, Updates innerhalb einer definierten Frist einzuspielen. Für Logistikunternehmen mit 24/7-Betrieb und sensiblen Transportsteuerungssystemen kann das zu Betriebsunterbrechungen führen. Andererseits riskiert, wer veraltete Versionen betreibt, den Verlust des Supportanspruchs.

Haftungsbeschränkungen: Softwareanbieter schließen die Haftung für mittelbare Schäden und entgangenen Gewinn häufig aus. Für ein Logistikunternehmen, das bei Systemausfall Vertragsstrafen gegenüber Auftraggebern riskiert, ist das wirtschaftlich besonders relevant. Ob solche Haftungsbeschränkungen in AGB wirksam einbezogen wurden, ist nach §§ 305 ff. BGB zu prüfen; zwischen Unternehmern gilt ein weniger strenges Schutzniveau als gegenüber Verbrauchern, aber auch im B2B-Bereich sind unangemessene Klauseln unwirksam.

Open-Source-Komponenten in der Logistik-IT: unterschätzte Compliance-Risiken

Ein in der Praxis vielfach unterschätztes Thema ist der Einsatz von Open-Source-Software in logistiknahen Anwendungen. Nahezu jedes moderne Softwareprodukt – ob Routenplanungssystem, API-Gateway für Frachtbörsen-Anbindungen oder Telematik-Backend – enthält Open-Source-Komponenten. Diese unterliegen eigenen Lizenzbedingungen, die bei Nichtbeachtung erhebliche urheberrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen können.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die GPL-Lizenzkategorie (GNU General Public License): Sie verlangt, dass abgeleitete Werke unter denselben Bedingungen veröffentlicht werden. Wenn ein Logistikunternehmen eine proprietary Software einsetzt, die GPL-lizenzierte Bestandteile enthält, ohne dass der Anbieter dies offengelegt hat, kann das Unternehmen mittelbar in eine Lizenzverletzung geraten – insbesondere dann, wenn die Software an Kunden weitergegeben oder in einem Netzwerkdienst betrieben wird.

In der Mandatspraxis empfehlen wir daher bei Softwarebeschaffungen oberhalb einer gewissen Materialitätsschwelle eine strukturierte Open-Source-Compliance-Prüfung. Dabei werden die eingesetzten Komponenten, deren Lizenzen und die vertraglichen Auskunftspflichten des Anbieters erfasst. Diese Prüfung ist auch im Rahmen einer technischen Due Diligence bei Unternehmenstransaktionen Standard geworden.

Typische Haftungsrisiken für Geschäftsführer mittelständischer Logistikunternehmen

Für Geschäftsführer mittelständischer Logistikunternehmen ist der Umgang mit Softwarelizenzen keine rein operative Frage. Wer als Geschäftsführer einer GmbH wissentlich Software über den lizenzierten Umfang hinaus einsetzt oder Softwareverträge abschließt, ohne wesentliche Klauseln zu verstehen, handelt möglicherweise pflichtwidrig im Sinne des § 43 GmbHG und setzt sich persönlichen Haftungsansprüchen aus.

Konkrete Risiken entstehen in drei Szenarien. Erstens: Das Unternehmen setzt Software an mehr Standorten oder mit mehr Nutzern ein, als die Lizenz erlaubt. Der Softwareanbieter macht Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche geltend. Der Betriebsablauf – Tourenplanung, Lagersteuerung, Kundenkommunikation – muss bis zur Klärung eingeschränkt werden. Zweitens: Im Rahmen einer Unternehmenstransaktion wird die mangelnde Lizenzierungssituation bei einer IT-Due-Diligence aufgedeckt. Das mindert den Unternehmenswert oder führt zu Kaufpreisanpassungen. Drittens: Nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen macht ein Nachfolger dem Geschäftsführer gegenüber geltend, dass durch die fehlerhafte Lizenzstrategie ein vermeidbarer Schaden entstanden ist.

Die anwaltliche Prüfung bestehender Softwareverträge ist daher nicht nur eine Maßnahme zur Betriebsoptimierung, sondern dient unmittelbar dem Schutz des Geschäftsführers vor persönlicher Inanspruchnahme. Nach unserer Erfahrung sind in mittelständischen Logistikunternehmen zwischen fünfzig und über hundert Softwarelizenzen im Einsatz – von ERP-Systemen über Telematikplattformen bis hin zu Speziallösungen für Zollabwicklung und Gefahrgutdokumentation. Eine systematische Inventarisierung ist die Grundlage jeder risikoorientierten Verwaltung.

Vertragsgestaltung und Nachverhandlung: Worauf sollten Logistikunternehmen bestehen?

Wer Softwareverträge für den Logistikbereich verhandelt, hat in aller Regel eine schwächere Verhandlungsposition als große Konzerne – aber deutlich mehr Spielraum, als viele mittelständische Unternehmen wahrnehmen. Die standardisierten Lizenzverträge großer Softwarehäuser sind häufig Ausgangspositionen, keine Endergebnisse. Nach unserer Erfahrung lassen sich in Verhandlungen für den Mittelstand regelmäßig Verbesserungen in den folgenden Punkten erzielen.

Skalierungsklauseln: Wachstumsorientierte Logistikunternehmen sollten auf gestaffelte Lizenzmodelle bestehen, die eine Erweiterung der Nutzerbasis oder der Standorte ohne erneute Vollverhandlung ermöglichen. Das schafft Planungssicherheit.

Quellcode-Hinterlegung (Escrow): Bei betriebskritischer Software – etwa einem Transport-Management-System, ohne das die Disposition nicht funktioniert – ist eine Escrow-Vereinbarung sinnvoll. Dabei wird der Quellcode bei einem neutralen Treuhänder hinterlegt und dem Lizenznehmer bei definierten Freigabeereignissen – insbesondere der Insolvenz des Anbieters – ausgehändigt.

Service Level Agreements (SLAs): Für cloudbasierte Systeme sind Verfügbarkeits- und Reaktionszeitgarantien existenziell. Ein Logistikunternehmen, das im Nachtbetrieb Lagerroboter oder automatisierte Kommissionierungssysteme steuert, ist auf Systemverfügbarkeit in einem Ausmaß angewiesen, das im Vertrag abgebildet sein muss – inklusive wirksamer Vertragsstrafen bei Unterschreitung.

Datenherausgabe und Portabilität: Beim Wechsel des Softwareanbieters oder beim Ende eines SaaS-Vertrags muss das Logistikunternehmen seine Daten vollständig und in einem maschinenlesbaren Format zurückerhalten. Das ist nicht nur eine praktische Anforderung, sondern nach Art. 20 DSGVO für personenbezogene Daten auch ein rechtlicher Anspruch. Im B2B-Bereich mit nicht personenbezogenen Betriebsdaten besteht ein entsprechender Anspruch nur, wenn er vertraglich vereinbart ist.

Wir beraten regelmäßig Logistikunternehmen in der Vertragsverhandlung und wissen aus der Praxis, dass eine frühzeitige Einbindung anwaltlicher Beratung – idealerweise vor der Unterzeichnung eines Letter of Intent – die Verhandlungsposition erheblich verbessert und spätere Streitigkeiten vermeidet.

Mandat aus der Beratungspraxis: In einem aktuellen Mandat beriet die Kanzlei ein mittelständisches Kontraktlogistikunternehmen mit mehreren Niederlassungen in Deutschland. Ausgangslage: Das Unternehmen hatte ein cloudbasiertes Lagerverwaltungssystem auf der Grundlage eines Standardvertrags des Anbieters eingeführt. Nach einer Unternehmensexpansion und der Integration einer zugekauften Einheit wollte das Unternehmen das System auf die neue Einheit ausrollen. Der Anbieter machte geltend, dass die neue Einheit als eigenständiges Unternehmen zu behandeln sei und eine separate Lizenz benötige. Vorgehen: Die Kanzlei analysierte die Lizenzklauseln im Zusammenhang mit der gesellschaftsrechtlichen Struktur der Unternehmensgruppe und erarbeitete eine Verhandlungsposition, die auf der Einheitlichkeit des wirtschaftlichen Betriebs aufbaute. Ergänzend wurden die AGB-rechtliche Wirksamkeit der Konzernklausel und die urheberrechtliche Nutzungsrechtslage nach § 31 UrhG bewertet. Ergebnis: Eine Nachtragsvereinbarung mit einer Konzernlizenz zu wirtschaftlich vertretbaren Konditionen konnte erzielt werden, ohne den laufenden Betrieb zu unterbrechen.

Lizenzaudits: Wie sollten Logistikunternehmen mit Prüfungsankündigungen umgehen?

Ein Lizenzaudit durch einen Softwareanbieter kann für ein Logistikunternehmen erheblichen Aufwand bedeuten und zu Nachforderungen führen. Der Anbieter stützt sein Prüfungsrecht in aller Regel auf eine vertragliche Auditklausel. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, diesem Ansinnen ohne Weiteres nachzugeben – die Reichweite des Auditrechts richtet sich nach der konkreten Klausel.

Bei Auditankündigungen empfehlen wir folgendes Vorgehen: Zunächst sollte die vertragliche Grundlage des Auditrechts sorgfältig geprüft werden – Umfang, Ankündigungsfristen, zulässige Prüfmethoden und Zutrittsrechte. Sodann ist eine interne Bestandsaufnahme durchzuführen, bevor externe Prüfer zugelassen werden. Das hat den Vorteil, dass Diskrepanzen – in beide Richtungen – im Vorfeld bekannt sind und gegebenenfalls eine freiwillige Nachregulierung gegenüber einer erzwungenen Nachzahlung vorzuziehen ist. Datenschutzrechtlich ist zu beachten, dass ein Softwareaudit nicht unbeschränkt Zugang zu personenbezogenen Daten von Mitarbeitern oder Kunden gewähren darf – insoweit sind Auditklauseln an den Anforderungen der DSGVO zu messen.

Wir unterstützen Mandanten sowohl bei der Vorbereitung auf angekündigte Audits als auch bei der Verhandlung von Lizenzstreitigkeiten, die aus Auditfeststellungen resultieren.

Nächste Schritte: Anwaltliche Beratung zur Softwareüberlassung in der Logistik

Die rechtssichere Gestaltung von Softwareüberlassungen und Softwarelizenzen erfordert die Verknüpfung von urheberrechtlichem, schuldrechtlichem und – bei cloudbasierten Systemen – datenschutzrechtlichem Fachwissen. Für Geschäftsführer mittelständischer Logistikunternehmen empfehlen wir einen dreistufigen Ansatz.

Schritt 1 – Bestandsaufnahme: Inventarisierung aller eingesetzten Softwarelizenzen, Klassifikation nach Vertragstyp, Nutzungsumfang und Laufzeit. Abgleich der tatsächlichen Nutzung mit den lizenzierten Bedingungen.

Schritt 2 – Vertragsprüfung: Anwaltliche Analyse der wesentlichen Klauseln – Nutzungsumfang, Übertragbarkeit, Auditrechte, Haftungsbeschränkungen, Exit- und Escrow-Regelungen. Identifikation von Klauseln, die nach §§ 305 ff. BGB oder den zwingenden Nutzerrechten der §§ 69a ff. UrhG unwirksam sein könnten.

Schritt 3 – Vertragsgestaltung und Verhandlung: Anpassung bestehender Verträge oder Gestaltung neuer Lizenzverträge, die die spezifischen Anforderungen eines wachsenden Logistikunternehmens abbilden – Skalierbarkeit, Betriebskontinuität, Datensouveränität.

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Softwarelizenzierung. Ihr konkretes Vertragswerk erfordert die Prüfung der spezifischen Klauseln, des Nutzungsszenarios und der einschlägigen Rechtsprechung. Für eine fachliche Einschätzung Ihrer Situation schreiben Sie an info@brandtfalk.com.

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Häufige Fragen zur Softwareüberlassung und Softwarelizenzierung in der Logistik

Was unterscheidet eine Softwareüberlassung von einer Softwarelizenz?

Der Begriff „Softwareüberlassung" beschreibt den schuldrechtlichen Vorgang – also die vertragliche Gewährung des Zugangs zur Software, sei es dauerhaft (Kauf) oder befristet (Miete). Die „Softwarelizenz" bezeichnet das urheberrechtliche Nutzungsrecht nach § 31 UrhG, das den Umfang der zulässigen Nutzung bestimmt. In der Praxis werden beide Begriffe häufig synonym verwendet; rechtlich präzise muss beides separat geregelt sein. Ein Logistikunternehmen kann eine Software kaufen und dennoch urheberrechtlich nur eingeschränkt zur Nutzung berechtigt sein, wenn die Lizenz den Nutzungsumfang begrenzt.

Kann ein Logistikunternehmen eine Softwarelizenz auf ein Tochterunternehmen übertragen?

Die Übertragung eines Nutzungsrechts auf Dritte – einschließlich verbundener Unternehmen – bedarf nach § 34 Abs. 1 UrhG der Zustimmung des Rechtsinhabers, sofern der Lizenzvertrag keine abweichende Regelung enthält. In der Praxis sollte jeder Lizenzvertrag für den Unternehmenseinsatz eine ausdrückliche Konzernklausel enthalten. Fehlt diese, kann die Nutzung durch Tochtergesellschaften, übernommene Unternehmen oder ausgegliederte Betriebsteile vertragswidrig sein – mit unmittelbaren urheberrechtlichen Konsequenzen.

Was passiert mit einer Softwarelizenz, wenn der Anbieter insolvent wird?

Wird über das Vermögen des Softwareanbieters das Insolvenzverfahren eröffnet, ist die Fortführung des Lizenzvertrags unsicher. Der Insolvenzverwalter kann nach § 103 InsO die Erfüllung des Vertrags ablehnen. Für betriebskritische Logistiksoftware ist daher eine Escrow-Vereinbarung empfehlenswert: Der Quellcode wird bei einem unabhängigen Treuhänder hinterlegt und dem Lizenznehmer im Insolvenzfall herausgegeben. Ohne diese Absicherung droht ein Betriebsstillstand, wenn der Anbieter den Betrieb einstellt.

Sind standardisierte Lizenzverträge großer Softwareanbieter verhandelbar?

Ja. Auch die Standardverträge etablierter Softwareanbieter sind in wesentlichen Punkten verhandelbar – insbesondere bei Kunden mit größerem Vertragsvolumen oder langfristiger Bindungsperspektive. Zu den regelmäßig nachverhandelbaren Elementen gehören Nutzungsumfang, Skalierungsmodelle, Auditrechte, Haftungsbeschränkungen und Escrow-Regelungen. Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung – idealerweise vor Beginn der kommerziellen Verhandlung – verbessert die Ausgangslage erheblich.

Welche urheberrechtlichen Mindestrechte kann ein Lizenznehmer nicht vertraglich ausschließen?

Die §§ 69d und 69e UrhG gewähren dem Lizenznehmer zwingende Rechte, die vertraglich nicht abbedungen werden können. Dazu gehören das Recht zur Erstellung einer Sicherungskopie (§ 69d Abs. 2 UrhG), das Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung sowie unter engen Voraussetzungen das Recht zur Dekompilierung zur Herstellung der Interoperabilität (§ 69e UrhG). Entgegenstehende Klauseln im Lizenzvertrag sind unwirksam, auch wenn der Lizenznehmer ihnen ausdrücklich zugestimmt hat.

Was sind die datenschutzrechtlichen Besonderheiten bei Softwareaudits?

Softwareaudits ermächtigen den Anbieter regelmäßig zur Prüfung von Nutzungsdaten, Systemprotokollen und Konfigurationen. Soweit dabei personenbezogene Daten von Mitarbeitern oder Kunden des Logistikunternehmens verarbeitet werden, ist die DSGVO-Konformität sicherzustellen. Insbesondere bedarf es einer Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO und gegebenenfalls eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 DSGVO mit dem Auditor. Enthält die Auditklausel keine datenschutzrechtlichen Schranken, sollte das im Rahmen einer Vertragsanpassung nachgeregelt werden.

Über BRANDT & FALK Rechtsanwälte

BRANDT & FALK Rechtsanwälte ist eine unabhängige Wirtschaftskanzlei mit Sitz in München und Berlin. Die Kanzlei berät den deutschen Mittelstand bundesweit in Fragen des IT-Rechts, der Softwarelizenzierung und des gewerblichen Rechtsschutzes – von der Vertragsgestaltung über die Lizenzcompliance bis zur Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen. Im Bereich Logistik-IT begleiten wir Unternehmen bei der Einführung und Verhandlung betriebskritischer Softwaresysteme. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten arbeiten wir mit qualifizierten Berufsträgern in der jeweiligen Jurisdiktion zusammen. Kontakt: info@brandtfalk.com.

Verfasst von Dr. Philipp Sander · fachlich geprüft von Stephan Köhler

Die vorstehende Darstellung betrifft die Regelfälle der Softwareüberlassung und Lizenzgestaltung. Ihr konkreter Fall erfordert die Prüfung Ihrer Vertragsdokumentation, der eingesetzten Lizenzen und der spezifischen Nutzungssituation. Zur Klärung, wie die rechtlichen Anforderungen auf Ihr Logistikunternehmen wirken, wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

Dieser Beitrag dient ausschließlich der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar. Er ersetzt nicht die anwaltliche Prüfung Ihres konkreten Sachverhalts. Für eine auf Ihre Situation zugeschnittene Beratung wenden Sie sich an info@brandtfalk.com.

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